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{'item': 'LVwG-2015/32/0654-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/0654-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA, Adresse, gegen die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom xx.xx.xxxx (das Schöpfungsdatum wurde später behördlich auf xx.xx.xxxx berichtigt), Zahl ****, festgelegte Leistungsfrist zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, erstreckt.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, erstreckt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom xx.xx.xxxx (berichtigt auf xx.xx.xxxx), Zahl ****, wurde Herrn A als Eigentümer der baulichen Anlage auf Gst Nr 9/1, KG *** W, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, und vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, entsprechenden Zustandes binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Weiter wurde gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Baubewilligung ein Untersagungsgrund gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegensteht. Schließlich wurde gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der nicht genehmigten Gebäudeteile untersagt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom xx.xx.xxxx (berichtigt auf xx.xx.xxxx), Zahl ****, wurde Herrn A als Eigentümer der baulichen Anlage auf Gst Nr 9/1, KG *** W, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, und vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, entsprechenden Zustandes binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Weiter wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Baubewilligung ein Untersagungsgrund gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht. Schließlich wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der nicht genehmigten Gebäudeteile untersagt. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund einer früheren Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen und eines erfolgten Lokalaugenscheins festgestellt worden sei, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage Abweichungen vom konsentierten Zustand aufweise, und zwar einen zusätzlichen Zubau ostseitig im Ausmaß von ca 6 x 4,5 m sowie zu diesem Zubau nochmals ein im xx.xxxx erstellter Zubau (Verbauung eines Anhängers und Überdachung und Umschließung des Bereichs zwischen dem ostseitigen Zubau und dem verbauten Anhänger). Diese Situation mache ein Vorgehen seitens der Behörde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 erforderlich. Überdies sei vom Sachverständigen und Raumplaner festgestellt worden, dass der ostseitige Anbau über die derzeitige Widmungsfläche hinausrage. Für eine eventuelle nachträgliche Bewilligung wäre somit eine Erweiterung der Widmungsfläche notwendig, so dass ein diesbezügliches Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen wäre.Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund einer früheren Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen und eines erfolgten Lokalaugenscheins festgestellt worden sei, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage Abweichungen vom konsentierten Zustand aufweise, und zwar einen zusätzlichen Zubau ostseitig im Ausmaß von ca 6 x 4,5 m sowie zu diesem Zubau nochmals ein im xx.xxxx erstellter Zubau (Verbauung eines Anhängers und Überdachung und Umschließung des Bereichs zwischen dem ostseitigen Zubau und dem verbauten Anhänger). Diese Situation mache ein Vorgehen seitens der Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 erforderlich. Überdies sei vom Sachverständigen und Raumplaner festgestellt worden, dass der ostseitige Anbau über die derzeitige Widmungsfläche hinausrage. Für eine eventuelle nachträgliche Bewilligung wäre somit eine Erweiterung der Widmungsfläche notwendig, so dass ein diesbezügliches Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen wäre. Gegen diesen Bescheid erhob Herr A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt: Geltend gemacht wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da die Behörde schon mit Schreiben vom xx.xx.xxxx über den verfahrensgegenständlichen Zubau informiert wurde, sie den Beschwerdeführer aber nicht darüber aufklärte, dass diese Zubauten einer Genehmigungspflicht unterliegen würden. Dadurch habe die Behörde ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, warum die Gemeinde die beantragte Widmungserweiterung nicht durchführe bzw den Beschwerdeführer darüber aufkläre, dass bei Entfernung der provisorischen Dachkonstruktion zwischen dem aufgestellten fahrbaren Anhänger und dem Gebäude keine baubehördliche Genehmigung erforderlich wäre. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Beseitigungsauftrag zur Hauptsaison die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährden würde, da der Zubau im vom Beschwerdeführer geführten Schischulbetrieb gebraucht würde. Am xx.xx.xxxx führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ein Foto der baulichen Anlage vorlegte und angab, dass er den Teil, der bereits ein wenig abgewittert wäre, im Jahre xxxx zum genehmigten Bauwerk dazu gebaut hätte und die weiteren auf dem Foto ersichtlichen Anlagen vor Weihnachten xxxx. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde nochmals dargetan, dass seiner Ansicht nach die in Rede stehenden baulichen Anlagen über die Widmungsgrenze der Sonderflächenwidmung Schischule/Schisport hinausragten. Rund um die Sonderflächenwidmung bestünde Freiland; es hätte allerdings Vorbesprechungen im Bauausschuss der Gemeinde gegeben, dass die bestehende Sonderflächenwidmung dergestalt abgeändert werden könnte, dass der abgewitterte Zubau in diese Sonderfläche fiele. Der Beschwerdeführer schränkte seine Beschwerde auf die Bekämpfung der Leistungsfrist ein und führte aus, dass der vor Weihnachten xxxx errichtete Zubau bereits wieder abgetragen worden wäre. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 2013/33 idF BGBl I Nr 2013/122, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl römisch eins Nr 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2013/122, lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 1991/51 idF BGBl I Nr 2013/161, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2013/161, lautet wie folgt: § 59Paragraph 59

(1)(…)
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (TBO 2011), Tir LGBl Nr 2011/57 idF Tir LGBl Nr 2014/187, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (TBO 2011), Tir LGBl Nr 2011/57 in der Fassung Tir LGBl Nr 2014/187, lauten wie folgt: § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
  1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
  2. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan,
  3. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
  4. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
  5. örtlichen Bauvorschriften widerspricht (…). § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, (…) III. Rechtlich Erwägungenrömisch drei. Rechtlich Erwägungen In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung auf die Bekämpfung der Leistungsfrist einschränkte, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 27 VwGVG nunmehr ausschließlich über die Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist (§ 59 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG) zu entscheiden.In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung auf die Bekämpfung der Leistungsfrist einschränkte, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 27, VwGVG nunmehr ausschließlich über die Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist (Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zu entscheiden. Bezüglich der Entscheidung über diese Frage kommt dem erkennenden Gericht ein Ermessen zu (VwGH 19.5.1994, 92/07/0067; 6.11.2003, 2002/07/0129). Dieses wird nach stRsp dann im Sinne des Gesetzes ausgeübt, wenn es dem Beschwerdeführer in einer objektiven Betrachtung möglich ist, der ihm im Bescheid aufgetragenen Leistungsverpflichtung unter Anspannung aller seiner Kräfte unter Berücksichtigung der Lage des konkreten Falles nachzukommen (vgl VwGH 27.7.2001, 98/07/0176). Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen (VwGH 19.9.1991, 90/06/0115).Bezüglich der Entscheidung über diese Frage kommt dem erkennenden Gericht ein Ermessen zu (VwGH 19.5.1994, 92/07/0067; 6.11.2003, 2002/07/0129). Dieses wird nach stRsp dann im Sinne des Gesetzes ausgeübt, wenn es dem Beschwerdeführer in einer objektiven Betrachtung möglich ist, der ihm im Bescheid aufgetragenen Leistungsverpflichtung unter Anspannung aller seiner Kräfte unter Berücksichtigung der Lage des konkreten Falles nachzukommen vergleiche VwGH 27.7.2001, 98/07/0176). Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen (VwGH 19.9.1991, 90/06/0115). Dem Begehren der Erstreckung der Leistungsfrist kann seitens des Landesverwaltungsgerichts stattgegeben werden, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, mit dieser Frist das Auslangen zu finden. Sie ist unter Berücksichtigung der Tatsache angemessen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben zur Aufrechterhaltung seines Wirtschaftsbetriebes auf den (unstrittig konsenswidrig geschaffenen) zusätzlichen Raum angewiesen ist, sowie dass er den im xx.xxxx errichteten zweiten Zubau des in Streit stehenden Bauwerks bereits wieder abgetragen hat. Die nunmehr festgesetzte Leistungsfrist ermöglicht es ihm, während dieser Zeit bei der belangten Behörde um eine rechtlich tragfähige Lösung anzusuchen und hiefür entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Überdies wurden seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Teile des konsenswidrig errichteten Bauwerks bereits wieder abgetragen wurden, keine Einwände gegen eine solche Fristerstreckung erhoben. Dem Begehren war daher stattzugeben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.0654.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.