GVG iVm § 24 VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verfahren
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Herr A B hat als Eigentümer der baulichen Anlage (Wohnhaus mit Ferienwohnungen auf dem Gst. Nr. 1*6*, KG S), diese anderen zur Benützung überlassen, obwohl es sich bei dieser baulichen Anlage um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne die erforderliche Bewilligung errichtet wurde. Die Benützung dieser baulichen Anlage fand zumindest am 24.10.2013 durch Herrn C B, Frau E F und G F statt. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 j lit 1) Tiroler Bauordnung (TBO) 2011 begangen. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, j lit 1) Tiroler Bauordnung (TBO) 2011 begangen.
1 j lit 1) TBO 2011 wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 5.000,-- verhängt.
Paragraph 57, Absatz eins, j lit 1) TBO 2011 wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 5.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. Der Bestrafte hat
2 Verwaltungsstrafgesetz als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Geldstrafe, d.s. € 500,-- und somit einen Gesamtbetrag von € 5.500,-- zu bezahlen.“Der Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Geldstrafe, d.s. € 500,-- und somit einen Gesamtbetrag von € 5.500,-- zu bezahlen.“ Dagegen erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde und führte darin aus, dass es keine Beweise für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat geben würde. Insbesondere seien die „Tatzeugen“ C B, E F und G F zeugenschaftlich nicht einvernommen worden, worin wesentliche Verfahrensmängel am Erkenntnis zu erkennen seien. Feststellungen zum inkriminierten Tatverhalten seien und könnten daher an keiner Stelle der Begründung getroffen werden. Ohne entsprechende Feststellungen sei das angefochtene Straferkenntnis aber unschlüssig und hätte als solches nicht erlassen werden dürfen. Weiter wurde auch ausgeführt, dass die Höhe der Geldstrafe maßlos überhöht sei und auch im Falle der Begehung hätte maximal eine Abmahnung ausgesprochen werden dürfen. Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und entweder das Straferkenntnis zu beheben bzw die Strafe zu reduzieren und eine Abmahnung auszusprechen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft T zur Zahl BR-**-2013, sowie aufgrund der Durchführung von drei mündlichen Verhandlungen und zwar am 24.03.2015, am 25.03.2015 und am 12.05.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Aufgrund der oben angeführten Beweismittel steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 28.01.2010, Zl: 1**-*2/06, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Gp 1*6*, KG S, die weitere Benützung des Gebäudes auf dieser Parzelle mit der Adresse Adresse, S,
Abs 4 lit a TBO 2001 untersagt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 28.01.2010, Zl: 1**-*2/06, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Gp 1*6*, KG S, die weitere Benützung des Gebäudes auf dieser Parzelle mit der Adresse Adresse, S,
Paragraph 37, Absatz 4, Litera a, TBO 2001 untersagt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht weiters fest, dass zum Tatzeitpunkt, nämlich dem 24.10.2013, die Rechtskräftigkeit bestanden hat. Weiters steht fest, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass Herr C B, Frau E F und Frau G F am 24.10.2013 tatsächlich im Haus Adresse, S, gewohnt haben. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Abs 1 lit j Z 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO 2011) gilt, dass derjenige, der als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl dieser im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 fünfter Satz errichtet wurde, eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis Euro 36.300,00 zu bestrafen ist.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Ziffer eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO 2011) gilt, dass derjenige, der als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl dieser im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz errichtet wurde, eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis Euro 36.300,00 zu bestrafen ist.
GVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
Paragraph 6, VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
GVG hat das Verwaltungsgericht die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.
Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.
GVG ist das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
Paragraph 47, Absatz eins, VwGVG ist das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
Abs 2 leg cit gilt, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, dass die Beweisaufnahme zu schließen ist.
Absatz 2, leg cit gilt, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, dass die Beweisaufnahme zu schließen ist. Rechtliche Beurteilung: Im Rahmen der dritten Verhandlung vom 12.05.2015 wurde zunächst von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vorgebracht, dass es unzulässig sei und dem VwGVG, wie auch der Menschenrechtskonvention widerspreche, wenn nach Schluss der Beweisaufnahme in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beweisaufnahme noch einmal eröffnet wird. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Schluss der Beweisaufnahme es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verwehrt, allfällige spätere, sich noch vor der Verkündung des Erkenntnisses ergebende Beweise aufzunehmen (vgl VwSlg 16.087A/2003). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Schluss der Beweisaufnahme es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verwehrt, allfällige spätere, sich noch vor der Verkündung des Erkenntnisses ergebende Beweise aufzunehmen vergleiche VwSlg 16.087A/2003). Genau dies ist mit der Bekanntgabe von zwei weiteren Zeugen durch die belangte Behörde geschehen. Das Verwaltungsgericht hat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen, wobei der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gilt. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. An Beweisen ist allerdings nur aufzunehmen, was zur Entscheidung der Sache erforderlich ist (vgl VwGH 22.04.2010, 2008/07/0076).Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. An Beweisen ist allerdings nur aufzunehmen, was zur Entscheidung der Sache erforderlich ist vergleiche VwGH 22.04.2010, 2008/07/0076). Diese Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Aufnahme der erforderlichen Beweise gilt unabhängig davon, ob die Parteien ein entsprechendes Beweisanbot erstattet haben. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus eigenem dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderlichen Beweise aufgenommen werden. Aus diesen Gründen war die Vernehmung der Zeugen I J und K L nicht nur zulässig, sondern vielmehr sogar geboten. Aus diesen Gründen war die Vernehmung der Zeugen römisch eins J und K L nicht nur zulässig, sondern vielmehr sogar geboten. Dem Einwand des Beschwerdeführers kam somit keine Berechtigung zu. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 wurde ferner die Befangenheit der Verhandlungsleiterin aufgrund eines bestehenden „Du-Verhältnisses“ zur belangten Behörde eingewandt. Die Befangenheit ist im § 6 VwGVG geregelt und im Mittelpunkt der Bestimmung steht das Ziel der objektiven Entscheidung eines Beschwerdefalls durch ein Verwaltungsgericht. Die Befangenheit ist im Paragraph 6, VwGVG geregelt und im Mittelpunkt der Bestimmung steht das Ziel der objektiven Entscheidung eines Beschwerdefalls durch ein Verwaltungsgericht. In Analogie zum AVG besteht aber kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I § 7 Rz 17). Ein Richter, der befangen ist, hat sich also der Aushebung seines Amtes zu enthalten. Es besteht für die Verfahrenspartei kein Antragsrecht wegen Befangenheit. In Analogie zum AVG besteht aber kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins Paragraph 7, Rz 17). Ein Richter, der befangen ist, hat sich also der Aushebung seines Amtes zu enthalten. Es besteht für die Verfahrenspartei kein Antragsrecht wegen Befangenheit. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann festgestellt werden, dass diese Befangenheit objektiv nicht gegeben ist, da es durch die Vortätigkeit der entscheidenden Richterin in der Verwaltung des Landes Tirol durchwegs zu erwarten ist, dass, wie vom Rechtsvertreter des Beschuldigten bezeichnet, „Du-Verhältnisse“ zu einzelnen Verwaltungsbehörden sehr wohl vorhanden sein werden. Von Seiten der erkennenden Richterin wird allerdings festgestellt, dass kein Zweifel ihrerseits besteht, dass im gegenständlichen Fall objektiv und ohne Vorliegen von Befangenheit in der gegenständlichen Sache entschieden werden kann. Was die Tatbegehung an sich betrifft, so liegt dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft T lediglich die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister zum Tatzeitpunkt vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden Herr C B und Frau E F als Zeugen einvernommen, die aber von ihrem Zeugenentschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben. Zur glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Postzustellers I J liegt zwar der Verdacht nahe, dass Ende 2013 eine Benützung einer Wohnung am Zeislpuintweg 2 durch Herrn C B und Frau E F gegeben war. Allerdings konnte zum Tatzeitpunkt, nämlich dem 24.10.2013 nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass eine Benutzung vorgelegen ist. Insgesamt bleiben große Zweifel, ob am Tatzeitpunkt tatsächlich die Benützung des verfahrensgegenständlichen Objektes durch Herrn C B und Frau E F sowie deren Tochter gegeben war. Zur glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Postzustellers römisch eins J liegt zwar der Verdacht nahe, dass Ende 2013 eine Benützung einer Wohnung am Zeislpuintweg 2 durch Herrn C B und Frau E F gegeben war. Allerdings konnte zum Tatzeitpunkt, nämlich dem 24.10.2013 nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass eine Benutzung vorgelegen ist. Insgesamt bleiben große Zweifel, ob am Tatzeitpunkt tatsächlich die Benützung des verfahrensgegenständlichen Objektes durch Herrn C B und Frau E F sowie deren Tochter gegeben war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, insofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/02/0253).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, insofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen vergleiche VwGH 20.04.2004, 2003/02/0253). Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist daher anzuwenden, wenn die Beweise für den Schuldspruch nicht ausreichen, was im gegenständlichen Fall vorliegend ist.Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist daher anzuwenden, wenn die Beweise für den Schuldspruch nicht ausreichen, was im gegenständlichen Fall vorliegend ist. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.0173.11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.