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{'item': ['LVwG-2015/43/2684-4', 'LVwG-2015/43/2685-4']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/2684-4; LVwG-2015/43/2685-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

) der D GmbH (FN 325857b) mit Sitz in C, Adresse2, zu verantworten, dass die D GmbH als Bauherrin und Eigentümerin in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung, in C, Adresse1, jene Wohnanlage, welche Gegenstand der Baubewilligung des Stadtmagistrates C vom 18.03.2013, Zahl ***3/1 ist, wie folgt abweichend von dieser Baubewilligung ausgeführt hat, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein:Sie, Herr A B, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9,

) der D GmbH (FN 325857b) mit Sitz in C, Adresse2, zu verantworten, dass die D GmbH als Bauherrin und Eigentümerin in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung, in C, Adresse1, jene Wohnanlage, welche Gegenstand der Baubewilligung des Stadtmagistrates C vom 18.03.2013, Zahl ***3/1 ist, wie folgt abweichend von dieser Baubewilligung ausgeführt hat, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein:

  1. Im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis yy.yy.yyyy wurde im Dachgeschoss an der Nordseite des Gebäudes ein bewilligungspflichtiger Zubau im Ausmaß von etwa 17,80 m x 2,40 m errichtet, ohne dass dieser Zubau durch die Baubewilligung gedeckt gewesen wäre.
  2. Im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zz.zz.zzzz wurden im Erdgeschoss,
  3. OG und im
  4. OG anstelle der jeweils zwei bewilligten Wohneinheiten nun jeweils vier Wohneinheiten und im Dachgeschoss anstelle der einen bewilligten Wohneinheit nun zwei Wohneinheiten, also insgesamt sieben Wohneinheiten zusätzlich errichtet.
  5. Im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zz.zz.zzzz wurde im Dachgeschoss an der Südseite des Gebäudes die bewilligte massive Dachkonstruktion nicht ausgeführt, sodass dadurch eine durchgehende Außenwand mit einer Länge von 13,45 m entsteht, welche die zulässige Wandhöhe überschreitet. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) der Tiroler Bauordnung 2011 iVm § 9

begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) der Tiroler Bauordnung 2011 in Verbindung mit Paragraph 9,

begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 57 Abs 1 TBO 2011 eine Geldstrafe von € 2.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß Paragraph 57, Absatz eins, TBO 2011 eine Geldstrafe von € 2.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs 1 und 2

einen anteiligen Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten von 10 % der Strafe, das sind Euro 290,00 zu zahlen.“Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2

einen anteiligen Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten von 10 % der Strafe, das sind Euro 290,00 zu zahlen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: In dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C als Bezirksverwaltungsbehörde vom 02.09.2014, Zl ***1/2014, wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zu Last gelegt: „Sie, Herr A B, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9

) der D GmbH (FN 325857b) mit Sitz in C, Adresse2, zu verantworten, dass die D GmbH als Bauherrin (in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung) im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis yy.yy.yyyy in C, Adresse1, jene Wohnanlage, welche Gegenstand der Baubewilligung des Stadtmagistrates C vom 18.03.2013, Zahl ***3/1 ist, insofern abweichend von der Baubewilligung vom 18.03.2013, Zahl ***3/1 ausgeführt hat, als im Dachgeschoss an der Nordseite des Gebäudes ein bewilligungspflichtiger Zubau im Ausmaß von etwa 17,80 m x 2,40 m errichtet wurde, ohne dass dieser Zubau durch die Baubewilligung gedeckt gewesen wäre. Sie, Herr A B, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außenberufenes Organ (§ 9 Abs 1

) der D GmbH eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) der Tiroler Bauordnung 2011 iVm § 9

begangen.„Sie, Herr A B, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9,

) der D GmbH (FN 325857b) mit Sitz in C, Adresse2, zu verantworten, dass die D GmbH als Bauherrin (in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung) im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis yy.yy.yyyy in C, Adresse1, jene Wohnanlage, welche Gegenstand der Baubewilligung des Stadtmagistrates C vom 18.03.2013, Zahl ***3/1 ist, insofern abweichend von der Baubewilligung vom 18.03.2013, Zahl ***3/1 ausgeführt hat, als im Dachgeschoss an der Nordseite des Gebäudes ein bewilligungspflichtiger Zubau im Ausmaß von etwa 17,80 m x 2,40 m errichtet wurde, ohne dass dieser Zubau durch die Baubewilligung gedeckt gewesen wäre. Sie, Herr A B, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außenberufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins,

) der D GmbH eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) der Tiroler Bauordnung 2011 in Verbindung mit Paragraph 9,

begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011 eine Geldstrafe von € 4000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,00 festgesetzt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011 eine Geldstrafe von € 4000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,00 festgesetzt. In dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C als Bezirksverwaltungsbehörde vom 02.09.2014, Zl ***2/2014, wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zu Last gelegt: „Mit Bescheid des Stadtmagistrates C vom 18.03.2013, Zahl ***3/1, wurde der D GmbH die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohnungen im Anwesen Adresse1 erteilt. Sie, Herr A B, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9

) der D GmbH (FN 325857b) mit Sitz in C, Adresse2, zu verantworten, dass die D GmbH als Bauherrin und Eigentümerin in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zz.zz.zzzz in C, Adresse1, jene Wohnanlage, welche Gegenstand der Baubewilligung des Stadtmagistrates C vom 18.03.2013, Zahl ***3/1 ist, wie folgt abweichend von dieser Baubewilligung ausgeführt hat, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein:Sie, Herr A B, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9,

) der D GmbH (FN 325857b) mit Sitz in C, Adresse2, zu verantworten, dass die D GmbH als Bauherrin und Eigentümerin in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zz.zz.zzzz in C, Adresse1, jene Wohnanlage, welche Gegenstand der Baubewilligung des Stadtmagistrates C vom 18.03.2013, Zahl ***3/1 ist, wie folgt abweichend von dieser Baubewilligung ausgeführt hat, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein:

  1. Im Erdgeschoss,
  2. OG und im
  3. OG wurden anstelle der jeweils zwei bewilligten Wohneinheiten nun jeweils vier Wohneinheiten und im Dachgeschoss anstelle der einen bewilligten Wohneinheit nun zwei Wohneinheiten, also insgesamt sieben Wohneinheiten zusätzlich errichtet.
  4. Im Dachgeschoss an der Südseite des Gebäudes wurde die bewilligte massive Dachkonstruktion nicht ausgeführt, sodass dadurch eine durchgehende Außenwand mit einer Länge von 13,45 m entsteht, welche die zulässige Wandhöhe überschreiten. Sie, Herr A B, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1

) der D GmbH eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) der Tiroler Bauordnung 2011 iVm § 9

begangen.“Sie, Herr A B, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins,

) der D GmbH eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) der Tiroler Bauordnung 2011 in Verbindung mit Paragraph 9,

begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011 eine Geldstrafe von € 1800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 180,00 festgesetzt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011 eine Geldstrafe von € 1800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 180,00 festgesetzt. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt es bestehe innerhalb der D GmbH eine „interne Kompetenzaufteilung“, wonach der weitere Geschäftsführer Herr E F für den Bereich „Verwaltung“, der Beschwerdeführer jedoch lediglich für die Bereiche „Liegenschaftseinkauf und Verwertung“, „Projektentwicklung“ und „Vertrieb, Marketing“ zuständig sei. Somit sei für die D GmbH ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2

bestellt, was einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirke, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Darüber hinaus verstoße das angefochtene Straferkenntnis gegen das Verbot der Doppelbestrafung gleich in zweifacher Hinsicht. Zum einen sei in einem Parallelverfahren der zweite Geschäftsführer wegen des gleichen Tatvorwurfs mit Straferkenntnis vom 02.09.2014, Zl ***4/2014, zu einer Geldstrafe von € 3.630,00 verurteilt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde nur einen der beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestrafen dürfen. Zum anderen sei zu Zl ***2/2014 über den Beschwerdeführer aufgrund einer gleichartigen Übertretung unter Heranziehung derselben Strafbestimmung eine Geldstrafe verhängt worden. Da diese Übertretung dasselbe Bauvorhaben betreffe handle es sich um eine Tat, über die in einem einzigen Straferkenntnis abzusprechen gewesen wäre. Die belangte Behörde sei außerdem von unzutreffenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten ausgegangen. Dabei stützte sie sich auf angebliche Angaben des Beschwerdeführers, welche dieser jedoch nie gemacht habe. Eine Präzisierung, wie die belangte Behörde zu ihrer Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers komme, sei dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Tatsächlich verfüge der Beschwerdeführer über ein wesentlich geringeres jährliches Nettoeinkommen von € 2.028,70, was einem Monatseinkommen von € 169,05 entspreche – bereits im Verfahren UVS 2013/**/****-1 habe der Beschwerdeführer diese Beträge, die im Wesentlichen bis dato unverändert geblieben seien, angegeben. Bei der Bemessung der Vermögensverhältnisse dürften entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls im (Mit-)Eigentum der Gesellschaft stehende Liegenschaften, die zudem mit Pfandrechten erheblich belastet seien, herangezogen werden.Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt es bestehe innerhalb der D GmbH eine „interne Kompetenzaufteilung“, wonach der weitere Geschäftsführer Herr E F für den Bereich „Verwaltung“, der Beschwerdeführer jedoch lediglich für die Bereiche „Liegenschaftseinkauf und Verwertung“, „Projektentwicklung“ und „Vertrieb, Marketing“ zuständig sei. Somit sei für die D GmbH ein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,

bestellt, was einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirke, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Darüber hinaus verstoße das angefochtene Straferkenntnis gegen das Verbot der Doppelbestrafung gleich in zweifacher Hinsicht. Zum einen sei in einem Parallelverfahren der zweite Geschäftsführer wegen des gleichen Tatvorwurfs mit Straferkenntnis vom 02.09.2014, Zl ***4/2014, zu einer Geldstrafe von € 3.630,00 verurteilt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde nur einen der beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestrafen dürfen. Zum anderen sei zu Zl ***2/2014 über den Beschwerdeführer aufgrund einer gleichartigen Übertretung unter Heranziehung derselben Strafbestimmung eine Geldstrafe verhängt worden. Da diese Übertretung dasselbe Bauvorhaben betreffe handle es sich um eine Tat, über die in einem einzigen Straferkenntnis abzusprechen gewesen wäre. Die belangte Behörde sei außerdem von unzutreffenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten ausgegangen. Dabei stützte sie sich auf angebliche Angaben des Beschwerdeführers, welche dieser jedoch nie gemacht habe. Eine Präzisierung, wie die belangte Behörde zu ihrer Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers komme, sei dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Tatsächlich verfüge der Beschwerdeführer über ein wesentlich geringeres jährliches Nettoeinkommen von € 2.028,70, was einem Monatseinkommen von € 169,05 entspreche – bereits im Verfahren UVS 2013/**/****-1 habe der Beschwerdeführer diese Beträge, die im Wesentlichen bis dato unverändert geblieben seien, angegeben. Bei der Bemessung der Vermögensverhältnisse dürften entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls im (Mit-)Eigentum der Gesellschaft stehende Liegenschaften, die zudem mit Pfandrechten erheblich belastet seien, herangezogen werden. In Bezug auf das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C vom 02.09.2014, Zl ***1/2014, brachte der Beschwerdeführer des Weiteren vor, er habe sich aufgrund der internen Kompetenzaufteilung zumindest darauf verlassen können, dass der weitere Geschäftsführer für die Einhaltung der anwendbaren Verwaltungsvorschriften sorgen würde. Da auf das Ausmaß des individuellen Verschuldens nach § 19 Abs 2 2. Satz

besonders Bedacht zu nehmen sei, wäre bei der Strafbemessung die besondere Konstellation des Beschwerdefalles zu berücksichtigen gewesen, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht eine Verweigerung der Überprüfung durch diesen selbst war, sondern die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen, die eine solche Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer verhindert hätten (VwGH 2007/07/0129 vom 27.03.2008). Jedenfalls wäre die interne Aufgabenverteilung mildernd zu berücksichtigen gewesen. Des Weiteren sei die belangte Behörde, ohne dies zu begründen, davon ausgegangen, dass seitens des Beschwerdeführers bedingter Vorsatz vorliege. Bei einem Ungehorsamsdelikt müsse jedoch jedes Verschulden, das über Fahrlässigkeit hinausgehe, von der Behörde festgestellt und entsprechend begründet werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der bestehenden internen Kompetenzaufteilung davon ausgegangen, dass der zweite Geschäftsführer für die Einhaltung der anwendbaren Verwaltungsvorschriften sorgen würde, weshalb keinesfalls bedingter Vorsatz vorliege. Der Verschuldungsgrad sei jedoch maßgeblich für die Höhe der verhängten Geldstrafe. In Bezug auf das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C vom 02.09.2014, Zl ***1/2014, brachte der Beschwerdeführer des Weiteren vor, er habe sich aufgrund der internen Kompetenzaufteilung zumindest darauf verlassen können, dass der weitere Geschäftsführer für die Einhaltung der anwendbaren Verwaltungsvorschriften sorgen würde. Da auf das Ausmaß des individuellen Verschuldens nach Paragraph 19, Absatz 2, 2. Satz

besonders Bedacht zu nehmen sei, wäre bei der Strafbemessung die besondere Konstellation des Beschwerdefalles zu berücksichtigen gewesen, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht eine Verweigerung der Überprüfung durch diesen selbst war, sondern die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen, die eine solche Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer verhindert hätten (VwGH 2007/07/0129 vom 27.03.2008). Jedenfalls wäre die interne Aufgabenverteilung mildernd zu berücksichtigen gewesen. Des Weiteren sei die belangte Behörde, ohne dies zu begründen, davon ausgegangen, dass seitens des Beschwerdeführers bedingter Vorsatz vorliege. Bei einem Ungehorsamsdelikt müsse jedoch jedes Verschulden, das über Fahrlässigkeit hinausgehe, von der Behörde festgestellt und entsprechend begründet werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der bestehenden internen Kompetenzaufteilung davon ausgegangen, dass der zweite Geschäftsführer für die Einhaltung der anwendbaren Verwaltungsvorschriften sorgen würde, weshalb keinesfalls bedingter Vorsatz vorliege. Der Verschuldungsgrad sei jedoch maßgeblich für die Höhe der verhängten Geldstrafe. In seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C vom 02.09.2014, Zl ***2/2014, brachte der Beschwerdeführer außerdem vor, dass es sich bei der Errichtung zusätzlicher Wohneinheiten durch Einziehen von Zwischenwänden im Inneren von Gebäuden nicht um eine bewilligungs- oder auch nur anzeigepflichtige Maßnahme im Sinne des § 21 TBO 2011 handle. Maßgeblich für die Entscheidung, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, sei der Zeitpunkt der Begehung der Baustelle. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch keine Änderung der bewilligten Dachkonstruktion vorgelegen, da die Holzkonstruktion noch nicht ausgeführt und die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Ob es sich bei der Änderung der betreffenden Dachkonstruktion von einer bewilligten Stahlbetonmassivdecke auf eine geplante Holzkonstruktion um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme handle, wie der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.05.2014 ausführe, stelle überdies eine Rechtsfrage dar. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei außerdem dahingehend mangelhaft als sie sich lediglich auf Spruchpunkt 2 desselben beziehe und auf das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung vom 15.04.2014 nicht eingehe sondern lediglich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen verweise.In seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C vom 02.09.2014, Zl ***2/2014, brachte der Beschwerdeführer außerdem vor, dass es sich bei der Errichtung zusätzlicher Wohneinheiten durch Einziehen von Zwischenwänden im Inneren von Gebäuden nicht um eine bewilligungs- oder auch nur anzeigepflichtige Maßnahme im Sinne des Paragraph 21, TBO 2011 handle. Maßgeblich für die Entscheidung, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, sei der Zeitpunkt der Begehung der Baustelle. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch keine Änderung der bewilligten Dachkonstruktion vorgelegen, da die Holzkonstruktion noch nicht ausgeführt und die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Ob es sich bei der Änderung der betreffenden Dachkonstruktion von einer bewilligten Stahlbetonmassivdecke auf eine geplante Holzkonstruktion um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme handle, wie der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.05.2014 ausführe, stelle überdies eine Rechtsfrage dar. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei außerdem dahingehend mangelhaft als sie sich lediglich auf Spruchpunkt 2 desselben beziehe und auf das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung vom 15.04.2014 nicht eingehe sondern lediglich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen verweise. Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtene Straferkenntnisse und Einstellung der Verfahren, in eventu die Durchführung mündlicher Verhandlungen und Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie in eventu die Reduktion der verhängten Geldstrafen. Am 20.04.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Der Beschwerdeführer verwies grundsätzlich auf sein Beschwerdevorbringen und legte zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen ein Schreiben der G Steuerberatungs KG vom 27.02.2015 samt einem ausgefüllten Formular zur Einkommensteuererklärung 2013, wonach sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € -2.054,41 ergibt, vor. Dieses Formular habe er im Februar 2014 beim Finanzamt eingebracht – ein Einkommenssteuerbescheid sei bislang nicht ergangen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Erspartem, Darlehen, sowie mit Hilfe seiner Familie. Er lebe in einer Dienstwohnung und fahre ein Dienstauto. Seine Schulden beliefen sich auf ca € 600.

  1. In Bezug auf die interne Kompetenzaufteilung innerhalb der D GmbH erklärte er, dass diesbezüglich ein Gesellschafterbeschluss gefasst worden sei. Nachdem ihm die Gelegenheit gegeben wurde, entsprechende Unterlagen noch während der Verhandlung direkt an das Landesverwaltungsgericht übermitteln zu lassen, legte der Beschwerdeführer eine „Aufgabenverteilung“ der D GmbH vor, welche die verschiedenen Aufgabenbereiche (Projektbeschaffung, Projektentwicklung, Projektleitung, Vertrieb/Werbung, Finanzierung,…) aufzählt, jedoch keine Zuordnung dieser Tätigkeiten an einzelne Organe bzw Organwalter enthält. Ebenso wenig ist dem vorgelegten Dokument zu entnehmen, welche rechtliche Qualität im beizumessen ist – insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass es sich um einen Gesellschafterbeschluss handelt. Zur Qualifikation der gegenständlichen Baumaßnahmen I.
  2. und I.
  3. erklärte der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige anhand der vorliegenden Planunterlagen, dass an der Nord- bzw Südseite des Gebäudes jeweils eigenständige Dachkonstruktionen vorgesehen seien. Bezüglich des Straferkenntnisses vom 02.09.2014, Zl ***1/2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die von dem weiteren Geschäftsführer Herrn E F in der Vernehmung durch die belangte Behörde am 29.01.2014 gemachten Angaben nicht bestreite. Aufgrund der internen Aufgabenverteilung seien ihm selbst diese Umstände zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht bekannt gewesen. Des Weiteren führte er aus, dass, wäre man mit dem Vorhaben an ihn herangetreten, über die Baubewilligung vom 18.03.2013 hinaus auf Wunsch eines Kunden einen Zubau zu errichten, dies nicht seine Zustimmung gefunden hätte. Zum Straferkenntnis vom 02.09.2014, Zl ***2/2014 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er in die Errichtung des zusätzlichen Wohneinheiten nicht involviert gewesen sei. Als Zeuge wurde Ing. H I vernommen, welcher als Mitarbeiter der belangten Behörde am zz.zz.zzzz das gegenständliche Bauvorhaben wegen der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgehaltenen Abweichungen vom Baubescheid eingestellt hatte. Dieser erklärte anhand der Pläne, in welcher Weise durch die veränderte Inneneinteilung des Gebäudes insgesamt 7 zusätzliche Wohneinheiten geschaffen wurden. In Bezug auf die abweichende Ausführung der Dachkonstruktion an der Südseite des Gebäudes erklärte der Zeuge, dass die in Blickrichtung Süden geplante massive Stahlbetondachkonstruktion, welche laut genehmigten Planunterlagen zwei Einschnitte in Form von zwei Terrassen mit jeweils ca 15,5 m² aufweisen sollte, abweichend ausgeführt wurde, indem die massive Betondecke im südwestlichen und östlichen Bereich um jeweils ca 1 m schmaler ausgeführt worden sei. Außerdem sei der Teil der massiven Stahlbetondecke, welche zwischen den beiden Terrassen liegen sollte, nicht ausgeführt worden. Zum Zeitpunkt seiner Begehung am zz.zz.zzzz sei die massive Stahlbetondecke in Richtung Süden in der eben beschriebenen Form bereits komplett mit allen Anschlüssen, Vollwärmeschutz, Verblechung ausgeführt gewesen. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige erklärte, dass durch die im Gebäude durchgeführte Unterteilung zur zusätzlichen Schaffung von weiteren Wohneinheiten allgemeine bautechnische Erfordernisse dahingehend berührt seien, dass zwischen den einzelnen Wohneinheiten entsprechende brandschutztechnische Vorkehrungen getroffen werden müssten, um einen Brandüberschlag zwischen den einzelnen Wohnungen zu verhindern. Überdies müssten Trennwände zwischen Wohneinheiten entsprechende schalltechnische Erfordernisse erfüllen und seien hygienische Belange insofern berührt, als aufgrund der Mehrzahl an Wohneinheiten auch zusätzliche Nasseinheiten geschaffen werden müssten. Zu der gegenständlich maßgeblichen nach Süden ausgerichteten Stahlbetondecke erklärte der hochbautechnische Amtssachverständige, dass diese aufgrund der Planunterlagen in einem Stück auszuführen und nicht in zwei Abschnitten auszubilden sei – insbesondere aus der Schnittführung AA sei ersichtlich, dass die vorgesehene Stahlbetondecke in einer durchgehenden Form mit der Hauptdachkonstruktion ausgebildet werden solle. Am 20.04.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Der Beschwerdeführer verwies grundsätzlich auf sein Beschwerdevorbringen und legte zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen ein Schreiben der G Steuerberatungs KG vom 27.02.2015 samt einem ausgefüllten Formular zur Einkommensteuererklärung 2013, wonach sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € -2.054,41 ergibt, vor. Dieses Formular habe er im Februar 2014 beim Finanzamt eingebracht – ein Einkommenssteuerbescheid sei bislang nicht ergangen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Erspartem, Darlehen, sowie mit Hilfe seiner Familie. Er lebe in einer Dienstwohnung und fahre ein Dienstauto. Seine Schulden beliefen sich auf ca € 600.
  4. In Bezug auf die interne Kompetenzaufteilung innerhalb der D GmbH erklärte er, dass diesbezüglich ein Gesellschafterbeschluss gefasst worden sei. Nachdem ihm die Gelegenheit gegeben wurde, entsprechende Unterlagen noch während der Verhandlung direkt an das Landesverwaltungsgericht übermitteln zu lassen, legte der Beschwerdeführer eine „Aufgabenverteilung“ der D GmbH vor, welche die verschiedenen Aufgabenbereiche (Projektbeschaffung, Projektentwicklung, Projektleitung, Vertrieb/Werbung, Finanzierung,…) aufzählt, jedoch keine Zuordnung dieser Tätigkeiten an einzelne Organe bzw Organwalter enthält. Ebenso wenig ist dem vorgelegten Dokument zu entnehmen, welche rechtliche Qualität im beizumessen ist – insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass es sich um einen Gesellschafterbeschluss handelt. Zur Qualifikation der gegenständlichen Baumaßnahmen römisch eins.
  5. und römisch eins.
  6. erklärte der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige anhand der vorliegenden Planunterlagen, dass an der Nord- bzw Südseite des Gebäudes jeweils eigenständige Dachkonstruktionen vorgesehen seien. Bezüglich des Straferkenntnisses vom 02.09.2014, Zl ***1/2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die von dem weiteren Geschäftsführer Herrn E F in der Vernehmung durch die belangte Behörde am 29.01.2014 gemachten Angaben nicht bestreite. Aufgrund der internen Aufgabenverteilung seien ihm selbst diese Umstände zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht bekannt gewesen. Des Weiteren führte er aus, dass, wäre man mit dem Vorhaben an ihn herangetreten, über die Baubewilligung vom 18.03.2013 hinaus auf Wunsch eines Kunden einen Zubau zu errichten, dies nicht seine Zustimmung gefunden hätte. Zum Straferkenntnis vom 02.09.2014, Zl ***2/2014 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er in die Errichtung des zusätzlichen Wohneinheiten nicht involviert gewesen sei. Als Zeuge wurde Ing. H römisch eins vernommen, welcher als Mitarbeiter der belangten Behörde am zz.zz.zzzz das gegenständliche Bauvorhaben wegen der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgehaltenen Abweichungen vom Baubescheid eingestellt hatte. Dieser erklärte anhand der Pläne, in welcher Weise durch die veränderte Inneneinteilung des Gebäudes insgesamt 7 zusätzliche Wohneinheiten geschaffen wurden. In Bezug auf die abweichende Ausführung der Dachkonstruktion an der Südseite des Gebäudes erklärte der Zeuge, dass die in Blickrichtung Süden geplante massive Stahlbetondachkonstruktion, welche laut genehmigten Planunterlagen zwei Einschnitte in Form von zwei Terrassen mit jeweils ca 15,5 m² aufweisen sollte, abweichend ausgeführt wurde, indem die massive Betondecke im südwestlichen und östlichen Bereich um jeweils ca 1 m schmaler ausgeführt worden sei. Außerdem sei der Teil der massiven Stahlbetondecke, welche zwischen den beiden Terrassen liegen sollte, nicht ausgeführt worden. Zum Zeitpunkt seiner Begehung am zz.zz.zzzz sei die massive Stahlbetondecke in Richtung Süden in der eben beschriebenen Form bereits komplett mit allen Anschlüssen, Vollwärmeschutz, Verblechung ausgeführt gewesen. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige erklärte, dass durch die im Gebäude durchgeführte Unterteilung zur zusätzlichen Schaffung von weiteren Wohneinheiten allgemeine bautechnische Erfordernisse dahingehend berührt seien, dass zwischen den einzelnen Wohneinheiten entsprechende brandschutztechnische Vorkehrungen getroffen werden müssten, um einen Brandüberschlag zwischen den einzelnen Wohnungen zu verhindern. Überdies müssten Trennwände zwischen Wohneinheiten entsprechende schalltechnische Erfordernisse erfüllen und seien hygienische Belange insofern berührt, als aufgrund der Mehrzahl an Wohneinheiten auch zusätzliche Nasseinheiten geschaffen werden müssten. Zu der gegenständlich maßgeblichen nach Süden ausgerichteten Stahlbetondecke erklärte der hochbautechnische Amtssachverständige, dass diese aufgrund der Planunterlagen in einem Stück auszuführen und nicht in zwei Abschnitten auszubilden sei – insbesondere aus der Schnittführung AA sei ersichtlich, dass die vorgesehene Stahlbetondecke in einer durchgehenden Form mit der Hauptdachkonstruktion ausgebildet werden solle.
  7. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, für welche ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2

nicht bestellt ist. Das gegenständliche Bauvorhaben wurde durch die D GmbH als Bauherrin abweichend von der mit Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.03.2013, Zl ***3/1, erteilten Baubewilligung ausgeführt, indem Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, für welche ein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,

nicht bestellt ist. Das gegenständliche Bauvorhaben wurde durch die D GmbH als Bauherrin abweichend von der mit Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.03.2013, Zl ***3/1, erteilten Baubewilligung ausgeführt, indem

  1. vom xx.xx.xxxx bis yy.yy.yyyy im Dachgeschoss an der Nordseite des Gebäudes ein bewilligungspflichtiger Zubau im Ausmaß von etwa 17,80 m x 2,40 m errichtet wurde, welcher in der Baubewilligung nicht vorgesehen war,
  2. vom xx.xx.xxxx bis zz.zz.zzzz im Erdgeschoss,
  3. OG und im
  4. OG anstelle der mit Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.03.2013, Zl ***3/1, jeweils zwei bewilligten Wohneinheiten jeweils vier Wohneinheiten und im Dachgeschoss anstelle der einen bewilligten Wohneinheit zwei Wohneinheiten errichtet wurden und
  5. ebenfalls vom xx.xx.xxxx bis zz.zz.zzzz die Dachkonstruktion an der Südseite des Gebäudes nicht bescheidgemäß ausgeführt wurde, sodass dadurch eine durchgehende Außenwand mit einer Länge von 13,45 m entstand. Für die genannten Änderungen lag (und liegt bis dato) keine Baubewilligung bzw Bauanzeige vor.
  6. Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, für die Einhaltung der gegenständlich relevanten Bauvorschriften sei der weitere Geschäftsführer der D GmbH, Herr E F, als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2

strafrechtlich zu belangen. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt bezüglich des Nachweises einer solchen Bestellung jedoch erhöhte Anforderungen. Der Beschwerdeführer konnte die Bestellung des weiteren Geschäftsführers als verantwortlicher Beauftragter weder durch die Satzung der D GmbH, noch durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse oder allfällige aus der Zeit vor Tatbegehung datierende übereinstimmende Willenserklärungen von Beauftragendem und Beauftragten (vgl Lewisch/Fister/Weilguni,

§9RZ 25ff) belegen.

Zu der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 vorgelegten Unterlage „Aufgabenverteilung“ ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge der bloße Hinweis auf eine interne Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern die Anwendbarkeit des § 9 Abs 1

nicht hindere (VwGH 90/19/0178 vom 02.07.1990). Darüber hinaus enthält die Unterlage weder eine Zuordnung der genannten Tätigkeiten zu einzelnen Organen bzw Organwaltern noch Hinweise auf ihre rechtliche Qualität. Deshalb hat das Gericht davon auszugehen, dass für die D GmbH kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2

bestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, für die Einhaltung der gegenständlich relevanten Bauvorschriften sei der weitere Geschäftsführer der D GmbH, Herr E F, als verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,

strafrechtlich zu belangen. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt bezüglich des Nachweises einer solchen Bestellung jedoch erhöhte Anforderungen. Der Beschwerdeführer konnte die Bestellung des weiteren Geschäftsführers als verantwortlicher Beauftragter weder durch die Satzung der D GmbH, noch durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse oder allfällige aus der Zeit vor Tatbegehung datierende übereinstimmende Willenserklärungen von Beauftragendem und Beauftragten vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni,

§9RZ 25ff) belegen.

Zu der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 vorgelegten Unterlage „Aufgabenverteilung“ ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge der bloße Hinweis auf eine interne Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern die Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz eins,

nicht hindere (VwGH 90/19/0178 vom 02.07.1990). Darüber hinaus enthält die Unterlage weder eine Zuordnung der genannten Tätigkeiten zu einzelnen Organen bzw Organwaltern noch Hinweise auf ihre rechtliche Qualität. Deshalb hat das Gericht davon auszugehen, dass für die D GmbH kein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,

bestellt wurde. In Bezug auf den obigen Punkt

  1. ist festzuhalten, dass den nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zufolge die genehmigten Planunterlagen die Herstellung der Dachkonstruktion an der Südseite des Gebäudes in einem Arbeitsschritt vorsehen, weshalb entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die betreffende Dachkonstruktion zum Zeitpunkt der Begehung durch die belangte Behörde – in von der Bewilligung abweichender Form – bereits fertiggestellt war. Insbesondere kann den Planunterlagen nicht entnommen werden, dass der vordere Bereich des Dachs bescheidgemäß mittels einer Holzkonstruktion herzustellen sein solle (vgl Punkt 5.). In Bezug auf den obigen Punkt
  2. ist festzuhalten, dass den nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zufolge die genehmigten Planunterlagen die Herstellung der Dachkonstruktion an der Südseite des Gebäudes in einem Arbeitsschritt vorsehen, weshalb entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die betreffende Dachkonstruktion zum Zeitpunkt der Begehung durch die belangte Behörde – in von der Bewilligung abweichender Form – bereits fertiggestellt war. Insbesondere kann den Planunterlagen nicht entnommen werden, dass der vordere Bereich des Dachs bescheidgemäß mittels einer Holzkonstruktion herzustellen sein solle vergleiche Punkt 5.). Dass für die genannten Abweichungen vom Baukonsens eine Baubewilligung erwirkt bzw Bauanzeige erstattet worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im Übrigen kann der oben festgestellte Sachverhalt unbestritten dem vorgelegten Akt entnommen werden.
  3. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; […] § 17Paragraph 17 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
  1. a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
  2. b)des Brandschutzes,
  3. c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
  4. d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
  5. e)des Schallschutzes und
  6. f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen. § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (

), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (

), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9Paragraph 9

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.“
  1. Erwägungen: Einleitend ist zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einer allfälligen Doppelbestrafung auf den oben zitierten § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 hinzuweisen, welcher die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe stellt. Im vorliegenden Fall wurden im Zuge der Errichtung des Anwesens Adresse1 die in Spruchpunkt I. 1.-
  2. genannten Baumaßnahmen außerhalb des Baukonsenses durchgeführt. Wenngleich diese drei Abweichungen zu verschiedenen Zeitpunkten festgestellt wurden, geschahen sie doch sämtlich im Rahmen der Ausführung dieses einen Bauvorhabens, weshalb sie insgesamt – dem Wortlaut des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 entsprechend – nur eine Übertretung darstellen. Die beiden angefochtenen Straferkenntnisse waren deshalb entsprechend zusammenzufassen (Spruchpunkt I.). Ungeachtet dessen hat sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt, dass es sich jeweils um eigenständige Baumaßnahmen handelt, was im Rahmen der Strafbemessung zum Tragen kommt (siehe unten). Einleitend ist zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einer allfälligen Doppelbestrafung auf den oben zitierten Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 hinzuweisen, welcher die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe stellt. Im vorliegenden Fall wurden im Zuge der Errichtung des Anwesens Adresse1 die in Spruchpunkt römisch eins. 1.-
  3. genannten Baumaßnahmen außerhalb des Baukonsenses durchgeführt. Wenngleich diese drei Abweichungen zu verschiedenen Zeitpunkten festgestellt wurden, geschahen sie doch sämtlich im Rahmen der Ausführung dieses einen Bauvorhabens, weshalb sie insgesamt – dem Wortlaut des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 entsprechend – nur eine Übertretung darstellen. Die beiden angefochtenen Straferkenntnisse waren deshalb entsprechend zusammenzufassen (Spruchpunkt römisch eins.). Ungeachtet dessen hat sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt, dass es sich jeweils um eigenständige Baumaßnahmen handelt, was im Rahmen der Strafbemessung zum Tragen kommt (siehe unten). Dem Vorbringen, dass aufgrund parallel geführter Verwaltungsstrafverfahren gegen den weiteren Geschäftsführer der D GmbH, Herrn E F, ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege, kann hingegen nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft die Verantwortung nach § 9 Abs 1

bei der Bestellung einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen Berufenen jeden aus diesem Personenkreis (VwGH 94/03/0138 vom 14.12.1994). Es ist daher zulässig, den Beschwerdeführer und den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH nebeneinander jeweils gesondert verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.Dem Vorbringen, dass aufgrund parallel geführter Verwaltungsstrafverfahren gegen den weiteren Geschäftsführer der D GmbH, Herrn E F, ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege, kann hingegen nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft die Verantwortung nach Paragraph 9, Absatz eins,

bei der Bestellung einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen Berufenen jeden aus diesem Personenkreis (VwGH 94/03/0138 vom 14.12.1994). Es ist daher zulässig, den Beschwerdeführer und den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH nebeneinander jeweils gesondert verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Objektive Tatseite Die oben zitierte Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 stellt die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Von dieser Vorschrift werden jedoch nur jene Abweichungen vom Baukonsens erfasst, die baurechtlich relevant, dh nach der TBO 2011 bewilligungs- oder zumindest anzeigepflichtig sind. Diesbezüglich ist auf den oben zitierten § 21 Abs 1 TBO 2011 zu verweisen, wonach der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Nach lit b leg cit bedarf eine Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen dann einer Baubewilligung, wenn durch sie allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. In 17 Abs 1 TBO 2011 werden als allgemeine bautechnische Erfordernisse unter anderem die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Hygiene und der Schallschutz genannt.Die oben zitierte Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 stellt die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Von dieser Vorschrift werden jedoch nur jene Abweichungen vom Baukonsens erfasst, die baurechtlich relevant, dh nach der TBO 2011 bewilligungs- oder zumindest anzeigepflichtig sind. Diesbezüglich ist auf den oben zitierten Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 zu verweisen, wonach der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Nach Litera b, leg cit bedarf eine Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen dann einer Baubewilligung, wenn durch sie allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. In 17 Absatz eins, TBO 2011 werden als allgemeine bautechnische Erfordernisse unter anderem die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Hygiene und der Schallschutz genannt. Für das gegenständliche Bauvorhaben wurde die Baubewilligung mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt C vom 18.03.2013, Zl ***3/1, nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen erteilt. Zu dem an der Nordseite des Gebäudes im Dachgeschoss errichteten Zubau Dass es sich hierbei um eine gegenüber dem Baukonsens abweichende Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens handelt, hat bereits die belangte Behörde, vom Beschwerdeführer unbestritten, festgestellt. Die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme, welche sich als typischer Zubau iSd § 2 Abs 8 TBO 2011, nämlich „die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume“, darstellt, ergibt sich unzweifelhaft aus § 21 Abs 1 lit a TBO 2011.Dass es sich hierbei um eine gegenüber dem Baukonsens abweichende Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens handelt, hat bereits die belangte Behörde, vom Beschwerdeführer unbestritten, festgestellt. Die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme, welche sich als typischer Zubau iSd Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011, nämlich „die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume“, darstellt, ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Zur geänderten Innenaufteilung und Schaffung weiterer Wohneinheiten Die Tatsache, dass durch eine Änderung der Innenaufteilung des Gebäudes abweichend vom Bewilligungsbescheid vom 18.03.2013 zusätzliche Wohneinheiten geschaffen wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass diese Abweichung vom Genehmigungsstand keiner Bewilligung bzw Anzeige nach der TBO 2011 bedürfe. Diesbezüglich hat der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die geänderte Innenaufteilung eines Gebäudes, durch die zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden, Änderung in Hinblick auf die brandschutztechnischen Belange nach sich zieht. So sind die brandschutztechnischen Vorkehrungen, welche einen Brandüberschlag zwischen den einzelnen Wohnungen zu verhindern haben, entsprechend zu adaptieren. Außerdem müssen für zusätzlich entstehende Wohneinheiten zusätzliche Nasseinheiten geschaffen werden und haben Trennwände zwischen Wohneinheiten spezielle schalltechnische Erfordernisse zu erfüllen. Es kann somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unzweifelhaft festgestellt werden, dass durch die geänderte Innenaufteilung des gegenständlichen Gebäudes und die damit einhergehende Schaffung weiterer Wohneinheiten allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt sind, weshalb die gegenständliche, von der erteilten Baubewilligung abweichende Bauausführung nach § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 bewilligungspflichtig ist.Die Tatsache, dass durch eine Änderung der Innenaufteilung des Gebäudes abweichend vom Bewilligungsbescheid vom 18.03.2013 zusätzliche Wohneinheiten geschaffen wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass diese Abweichung vom Genehmigungsstand keiner Bewilligung bzw Anzeige nach der TBO 2011 bedürfe. Diesbezüglich hat der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die geänderte Innenaufteilung eines Gebäudes, durch die zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden, Änderung in Hinblick auf die brandschutztechnischen Belange nach sich zieht. So sind die brandschutztechnischen Vorkehrungen, welche einen Brandüberschlag zwischen den einzelnen Wohnungen zu verhindern haben, entsprechend zu adaptieren. Außerdem müssen für zusätzlich entstehende Wohneinheiten zusätzliche Nasseinheiten geschaffen werden und haben Trennwände zwischen Wohneinheiten spezielle schalltechnische Erfordernisse zu erfüllen. Es kann somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unzweifelhaft festgestellt werden, dass durch die geänderte Innenaufteilung des gegenständlichen Gebäudes und die damit einhergehende Schaffung weiterer Wohneinheiten allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt sind, weshalb die gegenständliche, von der erteilten Baubewilligung abweichende Bauausführung nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 bewilligungspflichtig ist. Zur geänderten Ausführung der Dachkonstruktion an der Südseite des Gebäudes Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zum Zeitpunkt der Baustellenbegehung keine Abweichung von Baukonsens vorgelegen habe, sondern die Dachkonstruktion damals schlicht noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Der fehlende Teil des Daches hätte in weiterer Folge mittels einer Holzkonstruktion hergestellt werden sollen. Diesbezüglich ist, wie der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 ausgeführt hat, den mit Bescheid vom 18.03.2013 genehmigten Planunterlagen zu entnehmen, dass die in Richtung Süden ausgerichtete Stahlbetondecke in einem Stück (und komplett in Stahlbeton) auszuführen ist. Der Baukonsens sieht somit an der Südseite des Gebäudes die Errichtung einer einheitlichen Dachplatte vor – die Herstellung einer einheitlichen Dachplatte, welche nicht die Ausmaße der genehmigten Konstruktion aufweist, stellt damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Abweichung gegenüber dem Baukonsens dar. Es liegt auf der Hand, dass durch eine derartige Änderung des Bauvorhabens allgemeine bautechnische Erfordernisse wie insbesondere die Statik aber auch die Hygiene und Gesundheit (Eintritt von Feuchtigkeit) und die Nutzungssicherheit (Sicherung der zusätzlichen Terrassenfläche) wesentlich berührt sind, weshalb auch hier Bewilligungspflicht nach § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 unzweifelhaft vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zum Zeitpunkt der Baustellenbegehung keine Abweichung von Baukonsens vorgelegen habe, sondern die Dachkonstruktion damals schlicht noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Der fehlende Teil des Daches hätte in weiterer Folge mittels einer Holzkonstruktion hergestellt werden sollen. Diesbezüglich ist, wie der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 ausgeführt hat, den mit Bescheid vom 18.03.2013 genehmigten Planunterlagen zu entnehmen, dass die in Richtung Süden ausgerichtete Stahlbetondecke in einem Stück (und komplett in Stahlbeton) auszuführen ist. Der Baukonsens sieht somit an der Südseite des Gebäudes die Errichtung einer einheitlichen Dachplatte vor – die Herstellung einer einheitlichen Dachplatte, welche nicht die Ausmaße der genehmigten Konstruktion aufweist, stellt damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Abweichung gegenüber dem Baukonsens dar. Es liegt auf der Hand, dass durch eine derartige Änderung des Bauvorhabens allgemeine bautechnische Erfordernisse wie insbesondere die Statik aber auch die Hygiene und Gesundheit (Eintritt von Feuchtigkeit) und die Nutzungssicherheit (Sicherung der zusätzlichen Terrassenfläche) wesentlich berührt sind, weshalb auch hier Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 unzweifelhaft vorliegt. Da das Vorliegen einer baurechtsrelevanten Abweichung vom Konsens sowie die damit einhergehende Bewilligungspflicht schon aufgrund der obigen Ausführungen feststehen, muss auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die „fehlenden“ Bereiche des Daches in weiterer Folge mittels einer Holzkonstruktion hergestellt hätten werden sollen und dies weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedurft hätte, nicht weiter eingegangen werden. Ergebnis Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Übertretung durch jede der drei gegenständlichen Baumaßnahmen verwirklicht wurde. Subjektive Tatseite Zunächst ist festzuhalten, dass der oben zitierte § 9

„besondere Fälle der Verantwortlichkeit“ und zwar die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften regelt. Nach Abs 1 leg cit ist grundsätzlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Verantwortlichkeit auf eine oder mehrere Personen aus dem Kreis der zu Vertretung nach außen Berufenen oder auf andere Personen als verantwortliche Beauftragte zu übertragen (Abs 2 leg cit). Durch die Regelung des § 9 Abs 1 bzw 2

kommt es zu einer Umlegung der jeweiligen Pflichten der juristische Person auf die Vertretungsorgane bzw den verantwortlichen Beauftragten (vgl Lewisch/Fister/Weilguni,

§ 9

RZ 5).Zunächst ist festzuhalten, dass der oben zitierte Paragraph 9,

„besondere Fälle der Verantwortlichkeit“ und zwar die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften regelt. Nach Absatz eins, leg cit ist grundsätzlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Verantwortlichkeit auf eine oder mehrere Personen aus dem Kreis der zu Vertretung nach außen Berufenen oder auf andere Personen als verantwortliche Beauftragte zu übertragen (Absatz 2, leg cit). Durch die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, bzw 2

kommt es zu einer Umlegung der jeweiligen Pflichten der juristische Person auf die Vertretungsorgane bzw den verantwortlichen Beauftragten vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni,

Paragraph 9, RZ 5). Bereits die belangte Behörde ist zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten davon ausgegangen, dass die D GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, als Bauherrin und Eigentümerin in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung die gegenständliche Bauführung durchgeführt hat. Wie bereits oben festgestellt (Punkt 2.) und belegt (Punkt 3.), ist für die D GmbH kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2

bestellt. Es trifft den Beschwerdeführer somit gemäß § 9 Abs 1

grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorliegenden Verstöße gegen die Tiroler Bauordnung.Bereits die belangte Behörde ist zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten davon ausgegangen, dass die D GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, als Bauherrin und Eigentümerin in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung die gegenständliche Bauführung durchgeführt hat. Wie bereits oben festgestellt (Punkt 2.) und belegt (Punkt 3.), ist für die D GmbH kein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,

bestellt. Es trifft den Beschwerdeführer somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins,

grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorliegenden Verstöße gegen die Tiroler Bauordnung. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, muss den nach § 9

Verantwortlichen an der Tatsache der Übertretung ein Verschulden treffen (VwGH 90/03/0148 vom 19.09.1990). Gefordert ist dabei jede Verschuldensform, die die jeweilige Verwaltungsnorm vorsieht – nach § 5 Abs 1

genügt daher grundsätzlich Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt auch hier die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 2. Satz

, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es obliegt daher dem Verantwortlichen, initiativ alles darzutun, „was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen“ (Raschauer/Wessely,

§ 9RZ 3).

Wenn er jedoch kein solches „wirksames Kontrollsystem“ betrieben hat, ist der Verantwortliche selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (VwGH 94/10/0116 vom 06.05.1996, Raschauer/Wessely,

§ 9RZ 3).

Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, muss den nach Paragraph 9,

Verantwortlichen an der Tatsache der Übertretung ein Verschulden treffen (VwGH 90/03/0148 vom 19.09.1990). Gefordert ist dabei jede Verschuldensform, die die jeweilige Verwaltungsnorm vorsieht – nach Paragraph 5, Absatz eins,

genügt daher grundsätzlich Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt auch hier die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz

, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es obliegt daher dem Verantwortlichen, initiativ alles darzutun, „was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen“ (Raschauer/Wessely,

Paragraph 9, RZ 3). Wenn er jedoch kein solches „wirksames Kontrollsystem“ betrieben hat, ist der Verantwortliche selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (VwGH 94/10/0116 vom 06.05.1996, Raschauer/Wessely,

Paragraph 9, RZ 3). Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Begriffe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind im

nicht definiert; nach hM ist diesbezüglich auf das kriminalstrafrechtliche Verständnis abzustellen. Demnach setzt fahrlässiges Handeln „einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein“ (Lewisch/Fister/Weilguni,

§ 5RZ 4).

Die Begriffe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind im

nicht definiert; nach hM ist diesbezüglich auf das kriminalstrafrechtliche Verständnis abzustellen. Demnach setzt fahrlässiges Handeln „einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein“ (Lewisch/Fister/Weilguni,

Paragraph 5, RZ 4). Vorsätzliches Handeln umfasst eine Wissens- und eine Willenskomponente. So handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt herbeiführen will, der einen gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 5 Abs 1 StGB). Entsprechend der jeweiligen Ausprägung des Wissens lassen sich nach § 5 StGB drei Vorsatzformen unterscheiden: Bedingter Vorsatz (dolus eventualis, Abs 1) lässt sich folgendermaßen definieren: „Der Täter bezweckte den tatbildmäßige Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber für möglich und findet sich mit ihm ab.“ Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 1214). Wissentlich handelt der Täter, wenn er den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (Abs 3). Absichtlichkeit liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Umstand oder Erfolg zu verwirklichen (Abs 2).Vorsätzliches Handeln umfasst eine Wissens- und eine Willenskomponente. So handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt herbeiführen will, der einen gesetzlichen Tatbild entspricht (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Entsprechend der jeweiligen Ausprägung des Wissens lassen sich nach Paragraph 5, StGB drei Vorsatzformen unterscheiden: Bedingter Vorsatz (dolus eventualis, Absatz eins,) lässt sich folgendermaßen definieren: „Der Täter bezweckte den tatbildmäßige Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber für möglich und findet sich mit ihm ab.“ Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 1214). Wissentlich handelt der Täter, wenn er den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (Absatz 3,). Absichtlichkeit liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Umstand oder Erfolg zu verwirklichen (Absatz 2,). Der Beschwerdeführer führt aus, dass innerhalb der D GmbH der weitere Geschäftsführer Herr E F für den Bereich „Verwaltung“ und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben verantwortlich sei, ohne dies belegen zu können. Dass er seinerseits irgendeine Kontrolle die Einhaltung der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften betreffend ausgeübt hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor. Zur Frage, „ob und inwieweit die statutarischen Vertretungsorgane durch eine entsprechende Arbeits- oder Ressortverteilung untereinander schon ihre diesbezügliche Pflichtenstellung zu begrenzen vermögen“, verfolgt die Rechtsprechung des VwGH eine restriktive Linie. Dies erklärt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Geschäftsführung einer GmbH ein Kollegialorgan darstellt und somit jeder von mehreren Geschäftsführern grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche zuständig ist. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge reicht eine bloß interne Geschäftsaufteilung für eine Pflichtenbegrenzung nicht aus – erforderlich ist die satzungsmäßige Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche. Auch wenn diesbezüglich eine gewisse Tendenz zur Abschwächung besteht, hat doch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der bloße Verweis auf eine interne Arbeitsaufteilung keine Entlastung iSd § 5 Abs 1

bewirkt (Lewisch/Fister/Weilguni,

§9

RZ 16ff).Zur Frage, „ob und inwieweit die statutarischen Vertretungsorgane durch eine entsprechende Arbeits- oder Ressortverteilung untereinander schon ihre diesbezügliche Pflichtenstellung zu begrenzen vermögen“, verfolgt die Rechtsprechung des VwGH eine restriktive Linie. Dies erklärt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Geschäftsführung einer GmbH ein Kollegialorgan darstellt und somit jeder von mehreren Geschäftsführern grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche zuständig ist. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge reicht eine bloß interne Geschäftsaufteilung für eine Pflichtenbegrenzung nicht aus – erforderlich ist die satzungsmäßige Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche. Auch wenn diesbezüglich eine gewisse Tendenz zur Abschwächung besteht, hat doch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der bloße Verweis auf eine interne Arbeitsaufteilung keine Entlastung iSd Paragraph 5, Absatz eins,

bewirkt (Lewisch/Fister/Weilguni,

§9RZ 16ff).

Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften durch die D GmbH grundsätzlich einzustehen hat. Dabei wäre ihm entsprechend den obigen Ausführungen – selbst wenn er überhaupt eine Kontrolle ausgeübt hätte – hinsichtlich der vorliegenden Verwaltungsübertretung zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er sich dabei nicht eines „wirksamen Kontrollsystems“ iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedient hätte. Der in diesem Zusammenhang äußerst strenge anzulegenden Maßstab hat in zahlreichen Judikaten seinen Niederschlag gefunden (vgl beispielsweise VwGH 86/09/0174 vom 25.11.1987, VwGH 94/04/0214 vom 27.02.1996, VwGH 2006/09/0004 vom 26.06.2006). Dass der Beschwerdeführer sich jedoch überhaupt nicht mit der Problematik der rechtmäßigen Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens befasst und diesbezüglich jegliche Kontrolle unterlassen hat, zumal ihm die Erforderlichkeit einer Überwachung nach der vorangehenden Verurteilung (Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenat vom 31.1.2013, Zl uvs-2013/**/****-3) bewusst sein musste, stellt in Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht nur fahrlässiges Handeln sondern bedingten Vorsatz iSd obigen Definition dar (vgl hierzu auch VwGH 93/06/0126 vom 22.09.1993). Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften durch die D GmbH grundsätzlich einzustehen hat. Dabei wäre ihm entsprechend den obigen Ausführungen – selbst wenn er überhaupt eine Kontrolle ausgeübt hätte – hinsichtlich der vorliegenden Verwaltungsübertretung zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er sich dabei nicht eines „wirksamen Kontrollsystems“ iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedient hätte. Der in diesem Zusammenhang äußerst strenge anzulegenden Maßstab hat in zahlreichen Judikaten seinen Niederschlag gefunden vergleiche beispielsweise VwGH 86/09/0174 vom 25.11.1987, VwGH 94/04/0214 vom 27.02.1996, VwGH 2006/09/0004 vom 26.06.2006). Dass der Beschwerdeführer sich jedoch überhaupt nicht mit der Problematik der rechtmäßigen Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens befasst und diesbezüglich jegliche Kontrolle unterlassen hat, zumal ihm die Erforderlichkeit einer Überwachung nach der vorangehenden Verurteilung (Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenat vom 31.1.2013, Zl uvs-2013/**/****-3) bewusst sein musste, stellt in Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht nur fahrlässiges Handeln sondern bedingten Vorsatz iSd obigen Definition dar vergleiche hierzu auch VwGH 93/06/0126 vom 22.09.1993). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in Spruchpunkt I.2. und I.3. genannten Abweichungen vom Baukonsens seien seiner Ansicht nach nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig bzw deren Bewilligungs- oder Anzeigepflicht sei ihm nicht bekannt gewesen, kann im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg führen. So entschuldigt ein Verbotsirrtum nach § 5 Abs 2

nur dann, wenn er unverschuldet ist. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet, dass eine Erkundigungspflicht besteht, wonach sich der Betroffene über den Inhalt der einschlägigen sein Betätigungsfeld betreffenden Normen zu informieren hat. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, welche das gegenständliche Gesamtvorhaben ausführte – seine Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften der TBO 2011 stellt daher keinen entschuldigenden Verbotsirrtum iSd § 5 Abs 2

dar.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in Spruchpunkt römisch eins.

  1. und römisch eins.
  2. genannten Abweichungen vom Baukonsens seien seiner Ansicht nach nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig bzw deren Bewilligungs- oder Anzeigepflicht sei ihm nicht bekannt gewesen, kann im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg führen. So entschuldigt ein Verbotsirrtum nach Paragraph 5, Absatz 2,

nur dann, wenn er unverschuldet ist. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet, dass eine Erkundigungspflicht besteht, wonach sich der Betroffene über den Inhalt der einschlägigen sein Betätigungsfeld betreffenden Normen zu informieren hat. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, welche das gegenständliche Gesamtvorhaben ausführte – seine Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften der TBO 2011 stellt daher keinen entschuldigenden Verbotsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2,

dar. Ergebnis Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Dem Beschwerdeführer ist hierbei bedingter Vorsatz anzulasten. Strafbemessung Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300. Gemäß § 19

ist die konkrete Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens nach objektiven (Abs 1) und subjektiven (Abs 2) Kriterien zu bemessen.Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300. Gemäß Paragraph 19,

ist die konkrete Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens nach objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien zu bemessen. Bei den die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildenden objektiven Kriterien handelt es sich entsprechend dem Wortlaut des § 19 Abs 1

um die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ins Gewicht fallen außerdem Überlegungen der Spezial- und Generalprävention. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung als erheblich einzuschätzen. Durch die abweichende Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens wird dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung eines bescheidmäßig festgelegten Baukonsenses in eklatanter Weise zuwidergehandelt. Nur bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kann, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sichergestellt werden, dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften noch vor Umsetzung desselben im behördlichen Verfahren geprüft und bestätigt wird. Darüber hinaus umfasst im vorliegenden Fall die Verwaltungsübertretung gleich drei – wie sich im Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gezeigt hat – eigenständige Baumaßnahmen, welche nicht von einer Bewilligung gedeckt waren. Bei den die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildenden objektiven Kriterien handelt es sich entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins,

um die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ins Gewicht fallen außerdem Überlegungen der Spezial- und Generalprävention. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung als erheblich einzuschätzen. Durch die abweichende Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens wird dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung eines bescheidmäßig festgelegten Baukonsenses in eklatanter Weise zuwidergehandelt. Nur bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kann, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sichergestellt werden, dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften noch vor Umsetzung desselben im behördlichen Verfahren geprüft und bestätigt wird. Darüber hinaus umfasst im vorliegenden Fall die Verwaltungsübertretung gleich drei – wie sich im Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gezeigt hat – eigenständige Baumaßnahmen, welche nicht von einer Bewilligung gedeckt waren. An subjektiven Kriterien sind § 19 Abs 2

zufolge im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.An subjektiven Kriterien sind Paragraph 19, Absatz 2,

zufolge im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend ist im vorliegenden Fall die Tatsache zu werten, dass dem Beschuldigten bedingter Vorsatz zu Last zu legen ist (vgl die obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite) obwohl zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit ausgereicht hätte. Ebenso ist auf die Tatsache zu verweisen, dass der Beschuldigte zuvor eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat begangen hat (Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenate vom 31.10.2013, Zl uvs-2013/**/****-3). Einen Milderungsgrund kann das erkennende Gericht ebenso wenig wie die belangte Behörde feststellen.Als erschwerend ist im vorliegenden Fall die Tatsache zu werten, dass dem Beschuldigten bedingter Vorsatz zu Last zu legen ist vergleiche die obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite) obwohl zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit ausgereicht hätte. Ebenso ist auf die Tatsache zu verweisen, dass der Beschuldigte zuvor eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat begangen hat (Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenate vom 31.10.2013, Zl uvs-2013/**/****-3). Einen Milderungsgrund kann das erkennende Gericht ebenso wenig wie die belangte Behörde feststellen. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer dahingehend, dass im (Mit-)Eigentum der D GmbH stehende Liegenschaften nicht ohne weiteres als sein Privatvermögen herangezogen werden können. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die belangte Behörde sei in nicht nachvollziehbarer Weise von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 3.028,70 ausgegangen. Diesbezüglich ist in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ein Schreiben vom 10.02.2014 enthalten, in welchem der Beschwerdeführer ausführt, er verfüge über ein Netto-Jahreseinkommen von € 3.028,

  1. Für das erkennende Gericht liegt auf der Hand, dass sich die belangte Behörde bei der Strafbemessung auf eben dieses Schreiben gestützt, jedoch fälschlich den als Jahreseinkommen angegebenen Betrag als monatliches Einkommen herangezogen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der G Steuerberatungs KG vom 27.02.2015 samt einem ausgefüllten Formular zur Einkommensteuererklärung 2013, wonach sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € -2.054,41 ergibt, vor. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Erspartem, Darlehen, sowie mit Hilfe seiner Familie. Er lebe in einer Dienstwohnung und fahre ein Dienstauto. Seine Schulden beliefen sich auf ca € 600.
  2. Grundsätzlich ist unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen festzuhalten, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Strafbemessung nur einen von mehreren Faktoren darstellen. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung irrtümlich von einem zwölffach höheren Jahreseinkommen ausgegangen, als vom Beschwerdeführer bekannt gegeben. So scheint es vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung angegebenen ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerechtfertigt, die Strafe insgesamt deutlich herabzusetzen. Auf der anderen Seite ist nicht nur der erhebliche objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sondern sind darüber hinaus Erschwerungsgründe zu berücksichtigen – Milderungsgründe liegen keine vor. Somit scheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
  3. Ergebnis: Der Beschwerde war daher unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers insofern Folge zu geben, als die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt wurde. Die Neufestsetzung der Kosten des Behördenverfahrens stützt sich auf die dort angeführte Gesetzesbestimmung. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.Der Beschwerde war daher unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers insofern Folge zu geben, als die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt wurde. Die Neufestsetzung der Kosten des Behördenverfahrens stützt sich auf die dort angeführte Gesetzesbestimmung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei den gegenständlich relevanten Rechtsfragen um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei den gegenständlich relevanten Rechtsfragen um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.2684.4

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