in Verbindung mit § 38 VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit € 100,00 neu bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2
in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit € 100,00 neu bestimmt.
) der X GmbH (FN 325857b) mit Sitz in „Adresse“, zu verantworten, dass die X GmbH als Eigentümerin der Gp. ***/3, KG C, und Bauwerberin, die mit soeben genannten Bescheiden [Bescheide des Stadtmagistrats H vom 25.03.2010, Zl III-****/2009/RR/E, und vom 02.08.2011, Zl III-****/2011/RR/E] bewilligte Wohnanlage im Anwesen Z, wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 03.12.2013 festgestellt wurde, Frau […] zur Benutzung überlassen hat, ohne im Besitz einer Benützungsbewilligung gewesen zu sein, obwohl Wohnanlagen erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benutzt werden dürfen.„Sie, Herr A B, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9,
) der römisch zehn GmbH (FN 325857b) mit Sitz in „Adresse“, zu verantworten, dass die römisch zehn GmbH als Eigentümerin der Gp. ***/3, KG C, und Bauwerberin, die mit soeben genannten Bescheiden [Bescheide des Stadtmagistrats H vom 25.03.2010, Zl III-****/2009/RR/E, und vom 02.08.2011, Zl III-****/2011/RR/E] bewilligte Wohnanlage im Anwesen Z, wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 03.12.2013 festgestellt wurde, Frau […] zur Benutzung überlassen hat, ohne im Besitz einer Benützungsbewilligung gewesen zu sein, obwohl Wohnanlagen erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benutzt werden dürfen. Sie, Herr A B, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außenberufenes Organ (§ 9 Abs 1
) der X GmbH eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit k iVm § 38 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 iVm § 9 Abs 1
begangen.“Sie, Herr A B, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außenberufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins,
) der römisch zehn GmbH eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins,
begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 lit k TBO 2011 eine Geldstrafe von € 1500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 festgesetzt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera k, TBO 2011 eine Geldstrafe von € 1500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, er habe bereits in seiner Rechtfertigung vom 29.01.2014 mitgeteilt, dass die Übertretung nicht bestritten werde. Zu seiner Rechtfertigung habe er jedoch auf den Druck von Seiten der Wohnungswerber und auf die Tatsache, dass die Benützungsbewilligung zu erzielen gewesen wäre, wenn die Miteigentümerin der Liegenschaft Frau C D der von ihr eingegangenen privatrechtlichen Verpflichtung entsprechend die erforderlichen Ansuchen unterschrieben hätte verwiesen. Es bestehe außerdem innerhalb der X GmbH eine „interne Kompetenzaufteilung“, wonach der weitere Geschäftsführer Herr F G für den Bereich „Verwaltung“, der Beschwerdeführer jedoch lediglich für die Bereiche „Liegenschaftseinkauf und Verwertung“, „Projektentwicklung“ und „Vertrieb, Marketing“ zuständig sei. Somit sei für die X GmbH ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2
bestellt, was einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirke, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Zumindest habe aufgrund der internen Kompetenzaufteilung der Beschwerdeführer sich darauf verlassen können, dass der weitere Geschäftsführer für die Einhaltung der anwendbaren Verwaltungsvorschriften sorgen würde. Da auf das Ausmaß des individuellen Verschuldens nach § 19 Abs 2 2. Satz
besonders Bedacht zu nehmen sei, wäre bei der Strafbemessung die besondere Konstellation des Beschwerdefalles zu berücksichtigen gewesen, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht eine Verweigerung der Überprüfung durch diesen selbst war, sondern die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen, die eine solche Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer verhindert hätten (VwGH 2007/07/0129 vom 27.03.2008). Jedenfalls wäre die interne Aufgabenverteilung mildernd zu berücksichtigen gewesen. Des Weiteren sei die belangte Behörde, ohne dies zu begründen, davon ausgegangen, dass seitens des Beschwerdeführers bedingter Vorsatz vorliege. Bei einem Ungehorsamsdelikt müsse jedoch jedes Verschulden, das über Fahrlässigkeit hinausgehe, von der Behörde festgestellt und entsprechend begründet werden. Der Verschuldungsgrad sei maßgeblich für die Höhe der verhängten Geldstrafe. Darüber hinaus verstoße das angefochtene Straferkenntnis gegen das Verbot der Doppelbestrafung. So sei in einem Parallelverfahren der zweite Geschäftsführer wegen des gleichen Tatvorwurfs mit Straferkenntnis vom 02.09.2014, Zl III-STR-****/2013, zu einer Geldstrafe von € 1.200,00 verurteilt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde nur einen der beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestrafen dürfen. Die belangte Behörde sei außerdem von unzutreffenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten ausgegangen. Dabei stützte sie sich auf angebliche Angaben des Beschwerdeführers, welche dieser jedoch nie gemacht habe. Eine Präzisierung, wie die belangte Behörde zu ihrer Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers komme, sei dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Tatsächlich verfüge der Beschwerdeführer über ein wesentlich geringeres jährliches Nettoeinkommen von € 2.028,70, was einem Monatseinkommen von € 169,05 entspreche – bereits im Verfahren UVS 2013/**/****-1 habe der Beschwerdeführer diese Beträge, die im Wesentlichen bis dato unverändert geblieben seien, angegeben. Bei der Bemessung der Vermögensverhältnisse dürften entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls im (Mit-)Eigentum der Gesellschaft stehende Liegenschaften, die zudem mit Pfandrechten erheblich belastet seien, herangezogen werden. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei außerdem dahingehend mangelhaft als die belangte Behörde auf die zahlreichen Umstände, welche der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vorgebracht habe, nicht eingegangen sei. Sie habe lediglich ausgeführt, dass eine interne Aufgabenverteilung an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht ändern könne. Die belangte Behörde unterließ es jedoch zu begründen, warum die interne Aufgabenverteilung nicht mildernd für den Beschwerdeführer gewertet worden sei. Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie in eventu die Reduktion der verhängten Geldstrafe.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, er habe bereits in seiner Rechtfertigung vom 29.01.2014 mitgeteilt, dass die Übertretung nicht bestritten werde. Zu seiner Rechtfertigung habe er jedoch auf den Druck von Seiten der Wohnungswerber und auf die Tatsache, dass die Benützungsbewilligung zu erzielen gewesen wäre, wenn die Miteigentümerin der Liegenschaft Frau C D der von ihr eingegangenen privatrechtlichen Verpflichtung entsprechend die erforderlichen Ansuchen unterschrieben hätte verwiesen. Es bestehe außerdem innerhalb der römisch zehn GmbH eine „interne Kompetenzaufteilung“, wonach der weitere Geschäftsführer Herr F G für den Bereich „Verwaltung“, der Beschwerdeführer jedoch lediglich für die Bereiche „Liegenschaftseinkauf und Verwertung“, „Projektentwicklung“ und „Vertrieb, Marketing“ zuständig sei. Somit sei für die römisch zehn GmbH ein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,
bestellt, was einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirke, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Zumindest habe aufgrund der internen Kompetenzaufteilung der Beschwerdeführer sich darauf verlassen können, dass der weitere Geschäftsführer für die Einhaltung der anwendbaren Verwaltungsvorschriften sorgen würde. Da auf das Ausmaß des individuellen Verschuldens nach Paragraph 19, Absatz 2, 2. Satz
besonders Bedacht zu nehmen sei, wäre bei der Strafbemessung die besondere Konstellation des Beschwerdefalles zu berücksichtigen gewesen, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht eine Verweigerung der Überprüfung durch diesen selbst war, sondern die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen, die eine solche Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer verhindert hätten (VwGH 2007/07/0129 vom 27.03.2008). Jedenfalls wäre die interne Aufgabenverteilung mildernd zu berücksichtigen gewesen. Des Weiteren sei die belangte Behörde, ohne dies zu begründen, davon ausgegangen, dass seitens des Beschwerdeführers bedingter Vorsatz vorliege. Bei einem Ungehorsamsdelikt müsse jedoch jedes Verschulden, das über Fahrlässigkeit hinausgehe, von der Behörde festgestellt und entsprechend begründet werden. Der Verschuldungsgrad sei maßgeblich für die Höhe der verhängten Geldstrafe. Darüber hinaus verstoße das angefochtene Straferkenntnis gegen das Verbot der Doppelbestrafung. So sei in einem Parallelverfahren der zweite Geschäftsführer wegen des gleichen Tatvorwurfs mit Straferkenntnis vom 02.09.2014, Zl III-STR-****/2013, zu einer Geldstrafe von € 1.200,00 verurteilt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde nur einen der beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestrafen dürfen. Die belangte Behörde sei außerdem von unzutreffenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten ausgegangen. Dabei stützte sie sich auf angebliche Angaben des Beschwerdeführers, welche dieser jedoch nie gemacht habe. Eine Präzisierung, wie die belangte Behörde zu ihrer Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers komme, sei dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Tatsächlich verfüge der Beschwerdeführer über ein wesentlich geringeres jährliches Nettoeinkommen von € 2.028,70, was einem Monatseinkommen von € 169,05 entspreche – bereits im Verfahren UVS 2013/**/****-1 habe der Beschwerdeführer diese Beträge, die im Wesentlichen bis dato unverändert geblieben seien, angegeben. Bei der Bemessung der Vermögensverhältnisse dürften entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls im (Mit-)Eigentum der Gesellschaft stehende Liegenschaften, die zudem mit Pfandrechten erheblich belastet seien, herangezogen werden. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei außerdem dahingehend mangelhaft als die belangte Behörde auf die zahlreichen Umstände, welche der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vorgebracht habe, nicht eingegangen sei. Sie habe lediglich ausgeführt, dass eine interne Aufgabenverteilung an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht ändern könne. Die belangte Behörde unterließ es jedoch zu begründen, warum die interne Aufgabenverteilung nicht mildernd für den Beschwerdeführer gewertet worden sei. Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie in eventu die Reduktion der verhängten Geldstrafe. Am 20.04.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Der Beschwerdeführer verwies grundsätzlich auf sein Beschwerdevorbringen und legte zu seinen Vermögens-, Einkommens-und Familienverhältnissen ein Schreiben der Y Steuerberatungs KG vom 27.02.2015 samt einem ausgefüllten Formular zur Einkommensteuererklärung 2013, wonach sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € -2.054,41 ergibt, vor. Dieses Formular habe er im Februar 2014 beim Finanzamt eingebracht – ein Einkommenssteuerbescheid sei bislang nicht ergangen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Erspartem, Darlehen, sowie mit Hilfe seiner Familie. Er lebe in einer Dienstwohnung und fahre ein Dienstauto. Seine Schulden beliefen sich auf ca € 600.
nicht bestellt ist. Die X GmbH hat als Eigentümerin die mit den Bescheiden des Stadtmagistrats H vom 25.03.2010, Zl III-****/2009/RR/E, und vom 02.08.2011, Zl III-****/2011/RR/E, bewilligte Wohnanlage im Anwesen Z den im Einzelnen im angefochtenen Straferkenntnis genannten Personen zur Benützung überlassen, ohne zuvor eine Benützungsbewilligung erwirkt zu haben.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn GmbH, für welche ein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,
nicht bestellt ist. Die römisch zehn GmbH hat als Eigentümerin die mit den Bescheiden des Stadtmagistrats H vom 25.03.2010, Zl III-****/2009/RR/E, und vom 02.08.2011, Zl III-****/2011/RR/E, bewilligte Wohnanlage im Anwesen Z den im Einzelnen im angefochtenen Straferkenntnis genannten Personen zur Benützung überlassen, ohne zuvor eine Benützungsbewilligung erwirkt zu haben. 3. Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, für die Einhaltung der gegenständlich relevanten Bauvorschriften sei der weitere Geschäftsführer der X GmbH, Herr F G, als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2
strafrechtlich zu belangen. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt bezüglich des Nachweises einer solchen Bestellung jedoch erhöhte Anforderungen. Der Beschwerdeführer konnte die Bestellung des weiteren Geschäftsführers als verantwortlicher Beauftragter weder durch die Satzung der X GmbH, noch durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse oder allfällige aus der Zeit vor Tatbegehung datierende übereinstimmende Willenserklärungen von Beauftragendem und Beauftragten (vgl Lewisch/Fister/Weilguni,
Zu der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 vorgelegten Unterlage „Aufgabenverteilung“ ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge der bloße Hinweis auf eine interne Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern die Anwendbarkeit des § 9 Abs 1
nicht hindere (VwGH 90/19/0178 vom 02.07.1990). Darüber hinaus enthält die Unterlage weder eine Zuordnung der genannten Tätigkeiten zu einzelnen Organen bzw Organwaltern noch Hinweise auf ihre rechtliche Qualität. Deshalb hat das Gericht davon auszugehen, dass für die X GmbH kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2
bestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, für die Einhaltung der gegenständlich relevanten Bauvorschriften sei der weitere Geschäftsführer der römisch zehn GmbH, Herr F G, als verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,
strafrechtlich zu belangen. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt bezüglich des Nachweises einer solchen Bestellung jedoch erhöhte Anforderungen. Der Beschwerdeführer konnte die Bestellung des weiteren Geschäftsführers als verantwortlicher Beauftragter weder durch die Satzung der römisch zehn GmbH, noch durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse oder allfällige aus der Zeit vor Tatbegehung datierende übereinstimmende Willenserklärungen von Beauftragendem und Beauftragten vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni,
Zu der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 vorgelegten Unterlage „Aufgabenverteilung“ ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge der bloße Hinweis auf eine interne Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern die Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz eins,
nicht hindere (VwGH 90/19/0178 vom 02.07.1990). Darüber hinaus enthält die Unterlage weder eine Zuordnung der genannten Tätigkeiten zu einzelnen Organen bzw Organwaltern noch Hinweise auf ihre rechtliche Qualität. Deshalb hat das Gericht davon auszugehen, dass für die römisch zehn GmbH kein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,
bestellt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich gegenständlich um eine Wohnanlage iSd Tiroler Bauordnung handelt und hat weiters bestätigt, die darin befindlichen Wohnungen ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung an die Bewohner übergeben zu haben. Im Übrigen kann der oben festgestellte Sachverhalt unbestritten dem vorgelegten Akt entnommen werden. 4. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§2 Begriffsbestimmungen […]
), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (
), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9Paragraph 9
bei der Bestellung einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen Berufenen jeden aus diesem Personenkreis (VwGH 94/03/0138 vom 14.12.1994). Es ist daher zulässig, den Beschwerdeführer und den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der X GmbH nebeneinander jeweils gesondert verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.Einleitend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen, aufgrund parallel geführter Verwaltungsstrafverfahren gegen den weiteren Geschäftsführer der römisch zehn GmbH, Herrn F G, liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, nicht gefolgt werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft die Verantwortung nach Paragraph 9, Absatz eins,
bei der Bestellung einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen Berufenen jeden aus diesem Personenkreis (VwGH 94/03/0138 vom 14.12.1994). Es ist daher zulässig, den Beschwerdeführer und den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der römisch zehn GmbH nebeneinander jeweils gesondert verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Objektive Tatseite Die oben zitierte Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit k TBO 2011 stellt es unter Strafe, als Eigentümer oder Bauberechtigter (
„besondere Fälle der Verantwortlichkeit“ und zwar die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften regelt. Nach Abs 1 leg cit ist grundsätzlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Verantwortlichkeit auf eine oder mehrere Personen aus dem Kreis der zu Vertretung nach außen Berufenen oder auf andere Personen als verantwortliche Beauftragte zu übertragen (Abs 2 leg cit). Durch die Regelung des § 9 Abs 1 bzw 2
kommt es zu einer Umlegung der jeweiligen Pflichten der juristische Person auf die Vertretungsorgane bzw den verantwortlichen Beauftragten (vgl Lewisch/Fister/Weilguni,
RZ 5).Zunächst ist festzuhalten, dass der oben zitierte Paragraph 9,
„besondere Fälle der Verantwortlichkeit“ und zwar die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften regelt. Nach Absatz eins, leg cit ist grundsätzlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Verantwortlichkeit auf eine oder mehrere Personen aus dem Kreis der zu Vertretung nach außen Berufenen oder auf andere Personen als verantwortliche Beauftragte zu übertragen (Absatz 2, leg cit). Durch die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, bzw 2
kommt es zu einer Umlegung der jeweiligen Pflichten der juristische Person auf die Vertretungsorgane bzw den verantwortlichen Beauftragten vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni,
Paragraph 9, RZ 5). Bereits die belangte Behörde ist zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten davon ausgegangen, dass die X GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, als Eigentümerin die in der gegenständlichen Wohnanlage befindlichen Wohnungen ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung den im Einzelnen genannten Personen überlassen hat. Wie bereits oben festgestellt (Punkt 2.) und belegt (Punkt 3.), ist für die X GmbH kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2
bestellt. Es trifft dem Beschwerdeführer somit gemäß § 9 Abs 1
grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorliegenden Verstöße gegen die Tiroler Bauordnung.Bereits die belangte Behörde ist zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten davon ausgegangen, dass die römisch zehn GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, als Eigentümerin die in der gegenständlichen Wohnanlage befindlichen Wohnungen ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung den im Einzelnen genannten Personen überlassen hat. Wie bereits oben festgestellt (Punkt 2.) und belegt (Punkt 3.), ist für die römisch zehn GmbH kein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2,
bestellt. Es trifft dem Beschwerdeführer somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorliegenden Verstöße gegen die Tiroler Bauordnung. Der Beschwerdeführer führt aus, dass innerhalb der X GmbH der weitere Geschäftsführer Herr F G für den Bereich „Verwaltung“ und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben verantwortlich sei, ohne dies belegen zu können.Der Beschwerdeführer führt aus, dass innerhalb der römisch zehn GmbH der weitere Geschäftsführer Herr F G für den Bereich „Verwaltung“ und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben verantwortlich sei, ohne dies belegen zu können. Zur Frage, „ob und inwieweit die statutarischen Vertretungsorgane durch eine entsprechende Arbeits- oder Ressortverteilung untereinander schon ihre diesbezügliche Pflichtenstellung zu begrenzen vermögen“, verfolgt die Rechtsprechung des VwGH eine restriktive Linie. Dies erklärt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Geschäftsführung einer GmbH ein Kollegialorgan darstellt und somit jeder von mehreren Geschäftsführern grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche zuständig ist. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge reicht eine bloß interne Geschäftsaufteilung für eine Pflichtenbegrenzung nicht aus – erforderlich ist die satzungsmäßige Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche. Auch wenn diesbezüglich eine gewisse Tendenz zur Abschwächung besteht, hat doch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der bloße Verweis auf eine interne Arbeitsaufteilung keine Entlastung iSd § 5 Abs 1
bewirkt (Lewisch/Fister/Weilguni,
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte ein Milderungsgrund in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.Zur Frage, „ob und inwieweit die statutarischen Vertretungsorgane durch eine entsprechende Arbeits- oder Ressortverteilung untereinander schon ihre diesbezügliche Pflichtenstellung zu begrenzen vermögen“, verfolgt die Rechtsprechung des VwGH eine restriktive Linie. Dies erklärt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Geschäftsführung einer GmbH ein Kollegialorgan darstellt und somit jeder von mehreren Geschäftsführern grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche zuständig ist. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge reicht eine bloß interne Geschäftsaufteilung für eine Pflichtenbegrenzung nicht aus – erforderlich ist die satzungsmäßige Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche. Auch wenn diesbezüglich eine gewisse Tendenz zur Abschwächung besteht, hat doch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der bloße Verweis auf eine interne Arbeitsaufteilung keine Entlastung iSd Paragraph 5, Absatz eins,
bewirkt (Lewisch/Fister/Weilguni,
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte ein Milderungsgrund in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, muss den nach § 9
Verantwortlichen an der Tatsache der Übertretung ein Verschulden treffen (VwGH 90/03/0148 vom 19.09.1990). Gefordert ist dabei jede Verschuldensform, die die jeweilige Verwaltungsnorm vorsieht – nach § 5 Abs 1
genügt daher grundsätzlich Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt auch hier die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 2. Satz
, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es obliegt daher dem Verantwortlichen, initiativ alles darzutun, „was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen“ (Raschauer/Wessely,
Wenn er jedoch kein solches „wirksames Kontrollsystem“ betrieben hat, ist der Verantwortliche selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (VwGH 94/10/0116 vom 06.05.1996, Raschauer/Wessely,
Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, muss den nach Paragraph 9,
Verantwortlichen an der Tatsache der Übertretung ein Verschulden treffen (VwGH 90/03/0148 vom 19.09.1990). Gefordert ist dabei jede Verschuldensform, die die jeweilige Verwaltungsnorm vorsieht – nach Paragraph 5, Absatz eins,
genügt daher grundsätzlich Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt auch hier die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz
, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es obliegt daher dem Verantwortlichen, initiativ alles darzutun, „was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen“ (Raschauer/Wessely,
Paragraph 9, RZ 3). Wenn er jedoch kein solches „wirksames Kontrollsystem“ betrieben hat, ist der Verantwortliche selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (VwGH 94/10/0116 vom 06.05.1996, Raschauer/Wessely,
Paragraph 9, RZ 3). Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Begriffe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind im
nicht definiert; nach hM ist diesbezüglich auf das kriminalstrafrechtliche Verständnis abzustellen. Demnach setzt fahrlässiges Handeln „einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein“ (Lewisch/Fister/Weilguni,
Die Begriffe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind im
nicht definiert; nach hM ist diesbezüglich auf das kriminalstrafrechtliche Verständnis abzustellen. Demnach setzt fahrlässiges Handeln „einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein“ (Lewisch/Fister/Weilguni,
Paragraph 5, RZ 4). Vorsätzliches Handeln umfasst eine Wissens- und eine Wollenskomponente. So handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt herbeiführen will, der einen gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 5 Abs 1 StGB). Entsprechend der jeweiligen Ausprägung des Wissens lassen sich nach § 5 StGB drei Vorsatzformen unterscheiden: Bedingter Vorsatz (dolus eventualis, Abs 1) lässt sich folgendermaßen definieren: „Der Täter bezweckte den tatbildmäßige Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber für möglich und findet sich mit ihm ab.“ (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 1214). Wissentlich handelt der Täter, wenn er den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (Abs 3). Absichtlichkeit liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Umstand oder Erfolg zu verwirklichen (Abs 2).Vorsätzliches Handeln umfasst eine Wissens- und eine Wollenskomponente. So handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt herbeiführen will, der einen gesetzlichen Tatbild entspricht (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Entsprechend der jeweiligen Ausprägung des Wissens lassen sich nach Paragraph 5, StGB drei Vorsatzformen unterscheiden: Bedingter Vorsatz (dolus eventualis, Absatz eins,) lässt sich folgendermaßen definieren: „Der Täter bezweckte den tatbildmäßige Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber für möglich und findet sich mit ihm ab.“ (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 1214). Wissentlich handelt der Täter, wenn er den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (Absatz 3,). Absichtlichkeit liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Umstand oder Erfolg zu verwirklichen (Absatz 2,). Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 bestätigt hat, war ihm zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe bekannt, dass keine Benützungsbewilligung vorlag. Er erklärte lediglich, er sei davon ausgegangen, dass bis zum Bezug des Objekts die Benützungsbewilligung erwirkt werden könnte. In diesem Sinne äußerte sich ebenso Herr F G, welcher am 29.01.2014 in Vertretung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde aussagte. Auch dieser bestritt die Übertretung nicht sondern räumte ein, man habe die Wohnungen aufgrund des Druckes der Käufer und in der Meinung, die Benützungsbewilligung bereits früher erhalten zu können, verfrüht übergeben. Das Verfahren habe sich nur aufgrund der fehlenden Unterschrift einer Miteigentümerin verzögert; alle sicherheitsrelevanten Vorkehrungen seien stets getroffen worden. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, liegt seitens des Beschwerdeführers Vorsatz iSd obigen Definition vor – wie der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eindeutig entnommen werden kann, erfolgte die Übergabe der Wohnungen in dem Wissen, dass für das gegenständliche Gebäude keine Benützungsbewilligung vorlag, eine solche jedoch vor Übergabe erforderlich gewesen wäre. Ergebnis Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Dem Beschwerdeführer ist hierbei Vorsatz (Wissentlichkeit) anzulasten. Strafbemessung Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit k TBO 2011 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300. Gemäß § 19
ist die konkrete Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens nach objektiven (Abs 1) und subjektiven (Abs 2) Kriterien zu bemessen.Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera k, TBO 2011 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300. Gemäß Paragraph 19,
ist die konkrete Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens nach objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien zu bemessen. Bei den die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildenden objektiven Kriterien handelt es sich entsprechend dem Wortlaut des § 19 Abs 1
um die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ins Gewicht fallen außerdem Überlegungen der Spezial- und Generalprävention. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung als erheblich einzuschätzen. Durch die Übergabe der gegenständlichen Wohnanlage ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung wird dem öffentlichen Interesse an einer Kontrolle der Ausführung von Gebäuden, mit deren Benützung eine erhöhte Gefährdung einhergeht (sei es aufgrund der Vielzahl der Nutzer, oder des Verwendungszwecks – § 38 Abs 1 TBO 2011) in eklatanter Weise zuwidergehandelt. Nur bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kann, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sichergestellt werden, dass im Wege der Benützungsbewilligung geprüft wird, ob das Bauvorhaben der Baubewilligung und somit jenen Interessen, deren Schutz die Bestimmung des § 27 Abs 7 TBO 2011 dient, entspricht. Zu bedenken ist außerdem, dass das Tatbild des § 57 Abs 1 lit k iVm § 38 Abs 1 und § 2 Abs 5 TBO 2011 bereits Gebäude mit sechs Wohnungen erfasst – das gegenständliche Anwesen ist jedoch wesentlich größer dimensioniert und umfasst laut Baubewilligung 26 Wohnungen. Unmittelbar in seinen Schutzinteressen betroffen ist daher ein weitaus größerer Personenkreis als vom Gesetz gefordert.Bei den die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildenden objektiven Kriterien handelt es sich entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins,
um die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ins Gewicht fallen außerdem Überlegungen der Spezial- und Generalprävention. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung als erheblich einzuschätzen. Durch die Übergabe der gegenständlichen Wohnanlage ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung wird dem öffentlichen Interesse an einer Kontrolle der Ausführung von Gebäuden, mit deren Benützung eine erhöhte Gefährdung einhergeht (sei es aufgrund der Vielzahl der Nutzer, oder des Verwendungszwecks – Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011) in eklatanter Weise zuwidergehandelt. Nur bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kann, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sichergestellt werden, dass im Wege der Benützungsbewilligung geprüft wird, ob das Bauvorhaben der Baubewilligung und somit jenen Interessen, deren Schutz die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 7, TBO 2011 dient, entspricht. Zu bedenken ist außerdem, dass das Tatbild des Paragraph 57, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 bereits Gebäude mit sechs Wohnungen erfasst – das gegenständliche Anwesen ist jedoch wesentlich größer dimensioniert und umfasst laut Baubewilligung 26 Wohnungen. Unmittelbar in seinen Schutzinteressen betroffen ist daher ein weitaus größerer Personenkreis als vom Gesetz gefordert. An subjektiven Kriterien sind § 19 Abs 2
zufolge im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.An subjektiven Kriterien sind Paragraph 19, Absatz 2,
zufolge im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend ist im vorliegenden Fall die Tatsache zu werten, dass dem Beschuldigten als Schuldform Vorsatz (Wissentlichkeit) anzulasten ist, obwohl zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit ausgereicht hätte. Ebenso ist auf die Tatsache zu verweisen, dass der Beschuldigte zuvor eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat begangen hat (Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenate vom 31.10.2013, Zl uvs-2013/**/****-3). Als Milderungsgrund kann seitens des erkennenden Gerichts die Einsichtigkeit des Beschwerdeführers und das Bemühen, die sicherheitsrelevanten Vorkehrungen zu treffen, gewertet werden. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer dahingehend, dass im (Mit-)Eigentum der X GmbH stehende Liegenschaften nicht ohne weiteres als sein Privatvermögen herangezogen werden können.Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer dahingehend, dass im (Mit-)Eigentum der römisch zehn GmbH stehende Liegenschaften nicht ohne weiteres als sein Privatvermögen herangezogen werden können. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die belangte Behörde sei in nicht nachvollziehbarer Weise von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 3.028,70 ausgegangen. Diesbezüglich ist in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ein Schreiben vom 10.02.2014 enthalten, in welchem der Beschwerdeführer ausführt, er verfüge über ein Netto-Jahreseinkommen von € 3.028,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.