RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/13/3158-4; LVwG-2015/13/0468-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde der A B, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia, Rechtsanwalt in A-6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 13.01.2015, Geschäftszahl VA-***-2014, und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 15.10.2014, Geschäftszahl ***-4-***-2014-FSE, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Zu LVwG-2015/13/0468 (Verwaltungsstrafverfahren):
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Zu LVwG-2014/13/3158 (Führerscheinentzugsverfahren):
- Gemäß § 28 VwGVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz wird der Beschwerde Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz wird der Beschwerde Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) Zu LVwG-2015/13/0468 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit:
- xx.xx.xxxx, 05:20 Uhr
- xx.xx.xxxx, 04:21 Uhr Tatort:
- Adresse1
- Adresse2 Fahrzeug: PKW, schwarz, Kennzeichen *****
- Sie haben sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass ihr Verhalten als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.
- Sie sind als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Verwaltungsübertretungen nach:
- § 99 Abs 1 lit b i.V.m. § 5 Abs 2
- Satz StvO 1960, i.d.g.F.
- Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,
- Satz StvO 1960, i.d.g.F.
- § 4 Abs 1 lit a i.V.m. § 99 Abs 3 der StVO 1960, i.d.g.F.
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, der StVO 1960, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro Zu
- € 2000,00 Zu
- € 250,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tage zu
- 60 Stunden zu
- Freiheitsstrafe von Gemäß Zu
- § 99 Abs. 1 der StVO 1960, i.d.g.F.Zu
- Paragraph 99, Absatz eins, der StVO 1960, i.d.g.F. Zu
- § 99 Abs. 3 der StVO 1960, i.d.g.F.Zu
- Paragraph 99, Absatz 3, der StVO 1960, i.d.g.F. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 zu
- Und 25,00 zu
- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2475,00 Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „Die Beschwerdeführerin erhebt durch ihren bereits ausgewiesenen Rechtsvertreter, Herrn Dr. Manfred Trentinaglia, Rechtsanwalt, Kirchgasse 5, 6370 Kitzbühel, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft C vom 13.01.2015, GZ VA-***-2014, zugestellt am 22.01.2015, innerhalb offener Frist nachstehend ausgeführte BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
- Begründung Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 13.01.2015, Zahl VA-***-2014, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von insgesamt € 2.475,00 verhängt, da sie sich einerseits nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert haben soll, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und sie andererseits mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sein soll und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten haben soll. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 02.09.2014, GZ ***-4-***-2014-FSE, die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten entzogen und wurden gleichzeitig eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 15.10.2014, GZ ***-4-***-2014-FSE, keine Folge gegeben, weshalb am 13.11.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben wurde. Die Entscheidung darüber ist noch ausständig und wird hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde auf sämtliche Ausführungen im Verfahren zu GZ ***-4-***-2014-FSE verwiesen. Die Behörde führt unter anderem aus, dass aufgrund der polizeilichen Schilderungen anzunehmen sei, dass Frau B die Aufforderung zur Alkomatmessung verstanden haben muss. Dabei handelt es sich aber um eine rein willkürliche Annahme, denn durch die polizeilichen Schilderungen ist keineswegs bewiesen, dass Frau B die Aufforderung auch tatsächlich nachgekommen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Polizeibeamten laut eigenen Angaben die Aufforderung zum Alkomattest lediglich einmal ausgesprochen haben und dies durch verschlossene Wohnungstüre. Dabei hat der Polizeibeamte entgegen der Feststellung im Straferkenntnis laut ausgesprochen und nicht geschrien. Weiter hat die Beschuldigte zwar zunächst die Türklingel wahrgenommen, jedoch nicht aufgemacht, da sie grundsätzlich um 05:00 Uhr in der Früh die Tür nicht mehr aufmacht und darüber hinaus davon ausgegangen ist, dass es sich um Herrn D E handelt. Herr D E ist ein Bekannter, der der Beschuldigten immer wieder Avancen macht. So auch am Vorfallstag. Nachdem die Beschuldigte Herrn E wieder ‚abblitzen‘ ließ und stattdessen sich mit Herrn G auf den Nachhauseweg machte, vermutete die Beschuldigte, dass Herr E damit nicht klar kam und zu ihr nach Hause gegangen ist. Die Beschuldigte konnte jedenfalls nicht damit rechnen, dass es sich um Polizeibeamten handelte, die vor der Wohnungstüre standen. In der Annahme, dass es sich um Herrn E handelte, stellte die Beschuldigte die Klingel leise und unterhielt sich weiter mit Herrn G. Ein angebliches Auffordern der Polizeibeamten zum Alkomattest hatte die Beschuldigte nicht wahrgenommen, da in der Wohnung Musik laut aufgedreht war und sie sich nicht im unmittelbaren Nahebereich der Eingangstür befunden hat. Hätte Frau B die Aufforderung der Polizeibeamten wahrgenommen, hätte sie selbstverständlich ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen lassen, da es keinen Grund gegeben hätte, die Aufforderung zu verweigern. Frau B war an diesem Abend nicht relevant alkoholisiert, da sie lediglich ca. drei kleine Biere über einen längeren Zeitraum getrunken hat. Darüber hinaus ist die Glaubwürdigkeit des Herrn E aber aus dem zur Gesagten jedenfalls in Zweifel zu ziehen. Zudem habe sich Herr E, laut Informationen, die der Beschuldigten zugegangen sind, seit 14:00 Uhr des Vortages in dem Lokal befunden und habe Herr E auch schon mehrfach wegen Alkohols seinen Job verloren. Neben Herrn E gibt es keine weiteren Belastungszeugen, die wahrgenommen haben, dass Frau B in angeblich alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und einen Unfall verursacht haben soll. Im Gegensatz dazu war Frau B in Begleitung von Herrn G und hätte dieser jedenfalls Angaben zum gegenständlichen Vorfall machen können. Die Kontaktdaten waren der Behörde aufgrund der Einvernahme durch die Polizei bekannt und wären es zur Erforschung der materiellen Wahrheit unumgänglich gewesen, Herrn G von Amts wegen einzuvernehmen. Da eine Einvernahme durch die Behörde nicht erfolgte, leidet das Straferkenntnis an einem Verfahrensmangel. Insgesamt handelt es sich um reine Mutmaßungen, dass Frau B die Aufforderung zum Alkomattest wahrgenommen und verweigert hat. Dies vor allem auch deshalb, da laut eigenen Angaben der Polizeibeamten diese nur einmal zum Alkomattest aufgefordert wurde. Um sicher zu gehen, dass Frau B die Aufforderung durch die verschlossene Wohnungstüre auch wahrnimmt, hätten die Polizeibeamten diese Aufforderung öfter aussprechen müssen. Tatsächlich hat Frau B diese einmalige Aufforderung nicht wahrgenommen, weshalb sie sich auch nicht geweigert hat, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Bescheid leidet daher an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Weiter hat Frau B auch keine Fahrerflucht begangen. Der Beifahrer der Beschuldigten hat Nachschau gehalten und keine Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug feststellen können, weshalb Frau B weitergefahren ist. Hätte der Beifahrer eine Beschädigung gesehen, wäre die Beschuldigte selbstverständlich nicht weitergefahren und hätte den Unfall umgehend gemeldet. Diesfalls hätte jedenfalls der Beifahrer der Beschuldigten, Herr G, von Amts wegen einvernommen werden müssen. Immerhin ist er unmittelbarer Zeuge und hatte dieser bereits gegenüber der Polizei bekundet, dass er Nachschau gehalten hat, aber keine Beschädigung feststellen konnte. Das Straferkenntnis leidet daher an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw an einer Rechtswidrigkeit. Abgesehen davon sind die verhängten Geldstrafen jedenfalls unverhältnismäßig hoch angesetzt. Die Beschuldigte ist unbescholten und hat sich diese umgehend nach Kenntnis der Beschädigung mit dem Halter des gegnerischen Fahrzeuges in Verbindung gesetzt, um den Schaden zu beheben. Hinsichtlich der ersten Verwaltungsübertretung besteht eine Mindeststrafe von € 1.600,00 und hätte angesichts der vorhandenen Milderungsgründe, welche die Erschwerungsgründe mangels Vorliegen solcher jedenfalls beträchtlich überwiegen, die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetzes auf die Hälfte reduziert werden müssen. Die Verhängung der Mindeststrafe wäre aber jedenfalls ausreichend gewesen. Hinsichtlich der zweiten Verwaltungsübertretung liegt ein Strafrahmen von € 36,00 bis € 2.180,00 vor und ist angesichts der Tatsache, dass keine Erschwerungsgründe gegeben sind, die Verhängung der Mindeststrafe jedenfalls ausreichend. Darüber hinaus hätte auch die Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz auf die Hälfte reduziert werden können.Abgesehen davon sind die verhängten Geldstrafen jedenfalls unverhältnismäßig hoch angesetzt. Die Beschuldigte ist unbescholten und hat sich diese umgehend nach Kenntnis der Beschädigung mit dem Halter des gegnerischen Fahrzeuges in Verbindung gesetzt, um den Schaden zu beheben. Hinsichtlich der ersten Verwaltungsübertretung besteht eine Mindeststrafe von € 1.600,00 und hätte angesichts der vorhandenen Milderungsgründe, welche die Erschwerungsgründe mangels Vorliegen solcher jedenfalls beträchtlich überwiegen, die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetzes auf die Hälfte reduziert werden müssen. Die Verhängung der Mindeststrafe wäre aber jedenfalls ausreichend gewesen. Hinsichtlich der zweiten Verwaltungsübertretung liegt ein Strafrahmen von € 36,00 bis € 2.180,00 vor und ist angesichts der Tatsache, dass keine Erschwerungsgründe gegeben sind, die Verhängung der Mindeststrafe jedenfalls ausreichend. Darüber hinaus hätte auch die Mindeststrafe unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz auf die Hälfte reduziert werden können. Im Übrigen stellt der
- Tatbestand keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 StVO sondern nach § 99 Abs 2 StVO dar.Im Übrigen stellt der
- Tatbestand keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, StVO sondern nach Paragraph 99, Absatz 2, StVO dar.
- Anträge Aus den dargelegten Gründen stellt die Beschwerdeführerin die ANTRÄGE, 1) das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; 2) in eventu jeweils die Höhe der verhängten Strafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe reduzieren; in eventu jeweils die Mindeststrafe verhängen.“2) in eventu jeweils die Höhe der verhängten Strafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe reduzieren; in eventu jeweils die Mindeststrafe verhängen.“ B) Zu LVwG-2014/13/3158 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2014, Geschäftszahl ***-4-***-2014-FSE, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen A, Am, B, Führerschein der Bezirkshauptmannschaft C, ausgestellt am 23.12.2013, FS Nr. ******, für einen Zeitraum von 10 Monaten (gerechnet ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheides, das war der 04.09.2014) entzogen. Gleichzeitig wurde ihr eine allenfalls bestehende ausländische EWR- oder nicht EWR-Lenkberechtigung auf die genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 15.10.2014, Geschäftszahl ***-4-***-2014-FSE, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 54 Abs 3 AVG) gemäß §§ 7 und 24 bis 24 FSG keine Folge gegeben und einer allfälligen Beschwerde gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 15.10.2014, Geschäftszahl ***-4-***-2014-FSE, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Paragraph 54, Absatz 3, AVG) gemäß Paragraphen 7 und 24 bis 24 FSG keine Folge gegeben und einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit jenen Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis getätigt hat. Zur Entziehung der Lenkberechtigung wurde ausgeführt, dass diese rechtswidrig sei. Auch die Dauer der Entziehung von 10 Monaten sei zu hoch angesetzt. Sie sei unbescholten und habe zudem keine Fahrerflucht begangen. Der Beifahrer habe Nachschau gehalten und keine Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug feststellen können, weshalb sie weitergefahren sei. Hätte der Beifahrer eine Beschädigung gesehen, wäre sie selbstverständlich nicht weitergefahren und hätte den Unfall umgehend gemeldet. Dieser Umstand könne ihr daher nicht erschwerend angelastet werden. Darüber hinaus sei mildernd zu berücksichtigen, dass sie sich umgehend nach Kenntnis der Beschädigung mit dem Halter des gegnerischen Fahrzeuges in Verbindung gesetzt habe, um den Schaden zu beheben. Die Verhängung der Mindestentziehungsdauer wäre daher jedenfalls ausreichend gewesen. Aufgrund der rechtswidrigen Annahme, dass sie sich geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, seien auch die Nachschulung und die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) zu Unrecht aufgetragen worden und würden diese ebenfalls ausdrücklich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft werden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt, in eventu die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 6 Monate zu reduzieren. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 13.04.2015 und 27.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen F G, Insp H I, J K und D E. Weiters wurde Einsicht genommen in die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten 6 Lichtbilder betreffend die Wohnung der Beschwerdeführerin. Schließlich wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.Es wurde am 13.04.2015 und 27.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen F G, Insp H römisch eins, J K und D E. Weiters wurde Einsicht genommen in die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten 6 Lichtbilder betreffend die Wohnung der Beschwerdeführerin. Schließlich wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin A B hat am xx.xx.xxxx um zz:zz Uhr ihren PKW mit dem Kennzeichen *****, in Adresse2, gelenkt. Auf dem dortigen Parkplatz des Geschäftes L, welches sich neben dem Lokal M befindet hat sie dabei beim Rückwärtsausparken ihres PKW`s einen ebenfalls dort parkenden schwarzen PKW mit dem Kennzeichen ****1 dessen Zulassungsbesitzerin N O in Adresse3, ist, touchiert. Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin ihr Fahrzeug an und stieg ihr Beifahrer F G aus dem Autofahrzeug aus, um zu sehen, ob dadurch am anderen PKW ein Schaden entstanden ist. Nachdem von F G kein Schaden festgestellt wurde fuhren die Beschwerdeführerin und F G weiter. Beim Herausfahren aus dem Parkplatz wollte sie der in der Nähe aufhältige Taxifahrer J K aufhalten, jedoch haben die Beschwerdeführerin und F G dem Taxifahrer keine Beachtung geschenkt und fuhren zur Wohnung der Beschwerdeführerin in Adresse
- Am xx.xx.xxxx gegen 04.29 Uhr wurde der Streife U, besetzt mit Insp Q und Insp H I über Funk mitgeteilt, dass sich vor der Dienststelle D E befinden würde, um eine Anzeige hinsichtlich eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht zu erstatten. So hielt die Streife mit D E auf der Dienststelle Rücksprache, wobei dieser angab, dass er die Unfalllenkerin A B kennen würde und er zeitgleich mit ihr und einer weiteren männlichen Person das Lokal M in Adresse2, verlassen habe. Beide Personen seien laut den Angaben des D E sehr betrunken gewesen und habe sich daher D E bei A B erkundigt, wie diese nach Hause kommen würde. A B habe D E dabei versprochen, dass diese zu Fuß gehen würde. Kurze Zeit darauf habe D E bemerkt, dass A B auf dem Fahrersitz des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** Platz genommen habe. Der männliche Begleiter habe sich auf den Beifahrersitz begeben. In weiterer Folge habe er wahrnehmen können, dass A B den PKW in Betrieb genommen und beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt habe. Am xx.xx.xxxx gegen 04.29 Uhr wurde der Streife U, besetzt mit Insp Q und Insp H römisch eins über Funk mitgeteilt, dass sich vor der Dienststelle D E befinden würde, um eine Anzeige hinsichtlich eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht zu erstatten. So hielt die Streife mit D E auf der Dienststelle Rücksprache, wobei dieser angab, dass er die Unfalllenkerin A B kennen würde und er zeitgleich mit ihr und einer weiteren männlichen Person das Lokal M in Adresse2, verlassen habe. Beide Personen seien laut den Angaben des D E sehr betrunken gewesen und habe sich daher D E bei A B erkundigt, wie diese nach Hause kommen würde. A B habe D E dabei versprochen, dass diese zu Fuß gehen würde. Kurze Zeit darauf habe D E bemerkt, dass A B auf dem Fahrersitz des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** Platz genommen habe. Der männliche Begleiter habe sich auf den Beifahrersitz begeben. In weiterer Folge habe er wahrnehmen können, dass A B den PKW in Betrieb genommen und beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt habe. Insp Q und Insp H I fuhren daraufhin zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin in die Adresse
- Es handelt sich bei diesem Wohnhaus um ein Mehrparteienhaus. Insp H I hat gesehen, dass in diesem Haus bei einem Fenster Licht brannte. Es konnte auch dieses Fenster der Wohnung der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Die Beamten haben dann unten an der Wohnungstüre geklingelt. Da auf dieses Klingeln bei der Wohnung B nicht reagiert wurde, wurden die beiden Beamten durch eine andere Partei in das Mehrparteienhausinnere gelassen. Es war dann gleich an der ersten Wohnungstüre bei der Treppe rechts Musik zu hören, welche Wohnung wiederum zusammen passte mit dem Fenster, wo das Licht vorher brannte. Die kontrollierenden Beamten haben dann den Türspion verdeckt und an der Wohnungstüre geklingelt. Es stellt sich dies dann so dar, dass man von innen nicht sieht, wer draußen steht. Die Beamten konnten im Inneren der Wohnung Musik und Stimmen wahrnehmen. Irgendwann wurde die Musik leiser gestellt, seitens Insp. Q wurde der Türspion nicht mehr verdeckt und konnte er deshalb durch den Spion sehen, dass zuerst ein Licht brannte und es dann wieder dunkel wurde. Die beiden Beamten gingen daher davon aus, dass sich jemand hinter der Türe befand, weswegen Insp Q schließlich gegen 05.20 Uhr lautstark mitteilte, dass die Polizei vor der Türe steht. Die beiden Beamten haben für ihr Empfinden lange geklingelt und gerufen bis schließlich Insp Q die Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests durch die Wohnungstüre gegeben hat. Aufgrund der Anzeige des D E bestand für die kontrollierenden Beamten der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und F G stark alkoholisiert sein dürften. Es wurde ihnen jedoch die Wohnungstüre nicht geöffnet. Insp Q hat die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests einmal ausgesprochen, dann hat er noch einmal lautstark die Leitstelle von der Aufforderung verständigt. Aufgrund dessen, dass der Zeuge Insp H I die Wohnung der Beschwerdeführerin A B nicht bekannt ist gab sie anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass es rein theoretisch sein könne, dass man die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests durch die Wohnungstüre nicht gehört hat. Die Zeugin Insp H I war auch verwundert deswegen, weil durch ihr Einschreiten andere Leute im Mehrparteienhaus nicht wach geworden sind und sich niemand bemerkbar gemacht hat. Insp Q und Insp H römisch eins fuhren daraufhin zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin in die Adresse
- Es handelt sich bei diesem Wohnhaus um ein Mehrparteienhaus. Insp H römisch eins hat gesehen, dass in diesem Haus bei einem Fenster Licht brannte. Es konnte auch dieses Fenster der Wohnung der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Die Beamten haben dann unten an der Wohnungstüre geklingelt. Da auf dieses Klingeln bei der Wohnung B nicht reagiert wurde, wurden die beiden Beamten durch eine andere Partei in das Mehrparteienhausinnere gelassen. Es war dann gleich an der ersten Wohnungstüre bei der Treppe rechts Musik zu hören, welche Wohnung wiederum zusammen passte mit dem Fenster, wo das Licht vorher brannte. Die kontrollierenden Beamten haben dann den Türspion verdeckt und an der Wohnungstüre geklingelt. Es stellt sich dies dann so dar, dass man von innen nicht sieht, wer draußen steht. Die Beamten konnten im Inneren der Wohnung Musik und Stimmen wahrnehmen. Irgendwann wurde die Musik leiser gestellt, seitens Insp. Q wurde der Türspion nicht mehr verdeckt und konnte er deshalb durch den Spion sehen, dass zuerst ein Licht brannte und es dann wieder dunkel wurde. Die beiden Beamten gingen daher davon aus, dass sich jemand hinter der Türe befand, weswegen Insp Q schließlich gegen 05.20 Uhr lautstark mitteilte, dass die Polizei vor der Türe steht. Die beiden Beamten haben für ihr Empfinden lange geklingelt und gerufen bis schließlich Insp Q die Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests durch die Wohnungstüre gegeben hat. Aufgrund der Anzeige des D E bestand für die kontrollierenden Beamten der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und F G stark alkoholisiert sein dürften. Es wurde ihnen jedoch die Wohnungstüre nicht geöffnet. Insp Q hat die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests einmal ausgesprochen, dann hat er noch einmal lautstark die Leitstelle von der Aufforderung verständigt. Aufgrund dessen, dass der Zeuge Insp H römisch eins die Wohnung der Beschwerdeführerin A B nicht bekannt ist gab sie anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass es rein theoretisch sein könne, dass man die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests durch die Wohnungstüre nicht gehört hat. Die Zeugin Insp H römisch eins war auch verwundert deswegen, weil durch ihr Einschreiten andere Leute im Mehrparteienhaus nicht wach geworden sind und sich niemand bemerkbar gemacht hat. Betreffend eines allfälligen Schadens am schwarzen PKW gab Insp H I anlässlich ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass sie sich diesen PKW kurz angesehen habe, jedoch von diesem Fahrzeug kein Foto gemacht habe und sie keine Ahnung habe, was an diesem kaputt gewesen hätte sollen. Betreffend eines allfälligen Schadens am schwarzen PKW gab Insp H römisch eins anlässlich ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass sie sich diesen PKW kurz angesehen habe, jedoch von diesem Fahrzeug kein Foto gemacht habe und sie keine Ahnung habe, was an diesem kaputt gewesen hätte sollen. Die Beschwerdeführerin A B schilderte den gegenständlichen Vorfall folgendermaßen: Am vv.vv.vvvv habe sie zu sich nach Hause eine Freundin nämlich R S eingeladen. Da R S auch eine Freundin von F G sei hätten sie vereinbart, dass dieser auch zu ihnen dazu stoße, was dieser auch gegen 22.00 Uhr gemacht hat. Gegen Mitternacht sei R S dann zu ihren Freund gefahren und F G und sie seien noch ins Dorf gefahren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie noch nichts getrunken, anschließend seien sie beide zum Lokal „T“ gefahren, wo sie ein zwei Seiterl getrunken habe. Die ganzen Seiterl, die ihr hergestellt worden seien, habe sie aber zu F hingeschoben. Er habe dann alle getrunken. Im „T“ habe sie auch einen ehemaligen Schulkollegen ihrer Schwester nämlich D E angetroffen, welcher andauernd versucht habe sie einzuladen. Sie habe jedoch nichts getrunken. Er sei aber ziemlich aufdringlich gewesen. So gegen 02.00 Uhr des xx.xx.xxxx seien alle drei in das Lokal „M“ gegangen, wo die Beschwerdeführerin dann bemerkt hatte, dass F G stark betrunken gewesen sei. Gegen ca 04.00 Uhr sei sie dann gemeinsam mit F G zu sich nach Hause gefahren. Als sie dann in ihrer Wohnung waren, sei es auf einmal mit dem „Klingeln“ losgegangen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem „Klingler“ um D E gehandelt habe. Sie habe gedacht, dass dieser sauer sei, weil sie mit F G nach Hause gegangen sei. Sie sei sich beim Klingeln 100 % sicher gewesen, dass dies nur D E sein könne. Sie habe mit D E nie eine Beziehung gehabt, jedoch benehme er sich gegenüber ihr immer wieder aufdringlich. Das Klingeln habe mindestens 5 bis 10 Minuten angedauert. Sie habe auch gedacht, dass unten an der Wohnungstüre geklingelt werde, nicht unmittelbar vor ihrer Wohnungseingangstür. Sie selbst habe nie durch den Spion geschaut, jedoch habe sie die Klingel leiser gedreht, dies nach ca 5 bis 10 Minuten klingeln. Den ersten Kontakt mit der Polizei habe sie ungefähr eine Woche nach dem gegenständlichen Vorfall gehabt. Sie sei damals nicht auf die Idee gekommen, dass vor der Türe die Polizei stehen hätte können. Sie habe daher ihre Wohnungstüre nicht geöffnet. Der als Zeuge einvernommene F G gab an, dass der damals beim Ausparken aus dem Parkplatz des Geschäftes L Beifahrer im Fahrzeug der Beschwerdeführerin gewesen ist. Die Beschwerdeführerin habe einen schwarzen PKW touchiert. Er ist dann ausgestiegen, um zu sehen, ob ein Schaden vorhanden ist. Er habe keinen Fahrschaden festgestellt, er sei selbst nicht Mechaniker. Es sei Stoßstange an Stoßstange gewesen. Ungefähr nach einer halben Stunde, als er mit der Beschwerdeführerin zu Hause war, hat es geklingelt. Es sei dies ungefähr um 04.00/04.30 Uhr gewesen. Er habe dann die Beschwerdeführerin gefragt, wer denn da noch um diese Zeit läutet. Die Beschwerdeführerin habe vermutet, dass es sich dabei um D E handle. Er habe das Klingeln nur ein paarmal gehört, nachher habe ihm die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Klingel auf lautlos stellen könne und das habe sie anscheinend auch gemacht. Es sei so gewesen, dass D E den ganzen Abend hinter der Beschwerdeführerin her gelaufen sei. Daher sei sie davon ausgegangen, dass es sich beim „Klingler“ um D E gehandelt habe. Er sei nicht auf die Idee gekommen, dass es sich bei den „Klingler“ um die Polizei gehandelt habe. Er hätte nicht gewusst, warum, sie hatten ja nichts verbrochen. Dass er einmal durch den Spion geschaut habe, das könne sein, jedoch wisse er das nicht mehr so genau. Wenn er durchgeschaut hätte, dann hätte er in seinem Zustand auch nichts mehr gesehen. Dieser festgestellte Sachverhalt blieb zum einen unbestritten und ergab sich zum anderen aus den Bezug genommenen Beweismitteln, nämlich aus den Aussagen der Zeugen Insp H I, F G und D E sowie der Beschwerdeführerin A B.Dieser festgestellte Sachverhalt blieb zum einen unbestritten und ergab sich zum anderen aus den Bezug genommenen Beweismitteln, nämlich aus den Aussagen der Zeugen Insp H römisch eins, F G und D E sowie der Beschwerdeführerin A B. Betreffend Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses schenkt das erkennende Gericht den Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen F G Glauben, wenn diese übereinstimmend angaben, dass sie beim Ausparken vom Parkplatz des Geschäftes L in Adresse2, einen schwarzen PKW touchiert hatten, ihr Fahrzeug angehalten und F G nachschaute, ob ein Schaden entstanden ist. Nachdem er keinen Schaden festgestellt hatte, sind die Beschwerdeführerin und ihr Beifahrer F G weitergefahren. In diesem Zusammenhang gab auch die Zeugin Insp H I an, dass sie sich den schwarzen PKW kurz angeschaut habe, aber keine Ahnung habe, was an diesem PKW hätte kaputt gewesen sein sollen. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Versicherung der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben den Schaden des gegnerischen Fahrzeuges bezahlt habe und überdies dieser Schaden sehr gering gewesen sei, so gering, dass die Zulassungsbesitzerin nicht einmal wusste, dass sie an ihrem Fahrzeug einen Schaden hatte. Betreffend Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses schenkt das erkennende Gericht den Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen F G Glauben, wenn diese übereinstimmend angaben, dass sie beim Ausparken vom Parkplatz des Geschäftes L in Adresse2, einen schwarzen PKW touchiert hatten, ihr Fahrzeug angehalten und F G nachschaute, ob ein Schaden entstanden ist. Nachdem er keinen Schaden festgestellt hatte, sind die Beschwerdeführerin und ihr Beifahrer F G weitergefahren. In diesem Zusammenhang gab auch die Zeugin Insp H römisch eins an, dass sie sich den schwarzen PKW kurz angeschaut habe, aber keine Ahnung habe, was an diesem PKW hätte kaputt gewesen sein sollen. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Versicherung der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben den Schaden des gegnerischen Fahrzeuges bezahlt habe und überdies dieser Schaden sehr gering gewesen sei, so gering, dass die Zulassungsbesitzerin nicht einmal wusste, dass sie an ihrem Fahrzeug einen Schaden hatte. Bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin hätte ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hinterließ der als Zeuge einvernommene F E keinen verlässlichen Eindruck, wenn er aussagt, die Beschwerdeführerin und ihr Beifahrer F G hätten ihr Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall beim Ausparken nicht sofort angehalten. Auch konnte sich die entscheidende Richterin des Eindrucks nicht erwehren, dass dieser Zeuge mit seiner gesamten Aussage der Beschwerdeführerin schaden wollte. Diesbezüglich schloss auch die als Zeugin einvernommene Polizeibeamtin Insp H I nicht aus, dass beim Zeugen D E Rachegedanken im Spiel waren. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen F G hat nämlich D E vergeblich versucht, sich bei der Beschwerdeführerin beliebt zu machen.Bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin hätte ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hinterließ der als Zeuge einvernommene F E keinen verlässlichen Eindruck, wenn er aussagt, die Beschwerdeführerin und ihr Beifahrer F G hätten ihr Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall beim Ausparken nicht sofort angehalten. Auch konnte sich die entscheidende Richterin des Eindrucks nicht erwehren, dass dieser Zeuge mit seiner gesamten Aussage der Beschwerdeführerin schaden wollte. Diesbezüglich schloss auch die als Zeugin einvernommene Polizeibeamtin Insp H römisch eins nicht aus, dass beim Zeugen D E Rachegedanken im Spiel waren. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen F G hat nämlich D E vergeblich versucht, sich bei der Beschwerdeführerin beliebt zu machen. Die Aussage des Zeugen J K brachte infolge seiner unklaren Aussage keine Klarheit zur Frage, ob die Beschwerdeführerin nach ihrem Verkehrsunfall in Adresse2 (Parkplatz des Geschäftes L), das Fahrzeug zum Anhalten gebracht hat oder nicht. Er sprach von einem lauten Krach den er gehört habe, das Ganze sei für ihn jedoch kein Unfall gewesen, es sei wenig passiert. Er habe den gegenständlichen Vorfall bei der Polizei nicht anzeigen wollen. Er habe auch der Polizei gegenüber gesagt, dass er nichts richtig gesehen habe. Im Hinblick auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses (Alkotestverweigerung) war die Frage zu klären, inwieweit die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests durch die kontrollierenden Beamten durch die Wohnungstüre der Beschwerdeführerin, bei dieser die Verpflichtung nach sich zog, diesen Test tatsächlich durchzuführen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz nicht vorschreibt, in welcher Form ein Begehren nach § 5 Abs 2 StVO zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist. Der Umstand, dass das Begehren nicht unmittelbar (von Angesicht zu Angesicht „Blickkontakt“) an die als Lenker verdächtige Person gerichtet wird, vermag der Verbindlichkeit der Aufforderung keinen Abbruch zutun (vgl VwGH vom 25.04.2000, Zl 99/02/0292).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz nicht vorschreibt, in welcher Form ein Begehren nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist. Der Umstand, dass das Begehren nicht unmittelbar (von Angesicht zu Angesicht „Blickkontakt“) an die als Lenker verdächtige Person gerichtet wird, vermag der Verbindlichkeit der Aufforderung keinen Abbruch zutun vergleiche VwGH vom 25.04.2000, Zl 99/02/0292). Ausgehend davon bestehen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Bedenken dahingehend, dass eine Aufforderung zum Alkotest zulässiger Weise auch durch die Wohnungstüre ausgesprochen werden kann. Im gegenständlichen Fall kam es vor der Aufforderung zum Alkotest zu keiner persönlichen Kontaktaufnahme zwischen den Organen der Straßenaufsicht und der Beschwerdeführerin. Es sind vielmehr die Organe der Straßenaufsicht aufgrund einer Anzeige des Zeugen D E eingeschritten. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Aufforderung zur Durchführung der Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gehört bzw verstanden zu haben. Auch konnte aufgrund der oben geschilderten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin nie bestritten hat, dass sie beim Ausparken mit ihrem PKW den schwarzen PKW touchierte und weiters aussagte, dass sie stehen blieb und sich ihr Beifahrer vergewisserte, ob ein Schaden eingetreten ist sowie weites aufgrund des Verhaltens des Zeugen D E, der bei der Beschwerdeführerin vergeblich versucht hat, sich beliebt zu machen, nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass die Polizei vor der Wohnungstüre steht. Ihr war auch nicht bewusst, etwas Unrechtes getan zu haben, sodass sie nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft davon ausging, dass es der Zeuge D E war, der vor ihrer Wohnungstüre klingelte. Die Beschwerdeführerin und der Zeuge F G hörten laut ihren Angaben laut Musik und nahmen auch über einen Zeitraum von ca 20 Minuten das Klingeln an der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin wahr, eine Aufforderung zur Durchführung des Alkotests durch die Polizei jedoch nicht. Dass aus der Wohnung laute Musik dröhnte, bestätigte auch die einvernommene Zeugin Insp H I, ebenso hat Insp Q den Türspion eine Zeit lang verdeckt, sodass man innen nicht sehen konnte, wer draußen steht. Sollte der Zeuge F G gerade in diesem Zeitraum durch den Türspion geschaut haben (er gab an, dies einmal getan zu haben) hat er nicht gesehen, wer vor der Türe steht.Die Beschwerdeführerin und der Zeuge F G hörten laut ihren Angaben laut Musik und nahmen auch über einen Zeitraum von ca 20 Minuten das Klingeln an der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin wahr, eine Aufforderung zur Durchführung des Alkotests durch die Polizei jedoch nicht. Dass aus der Wohnung laute Musik dröhnte, bestätigte auch die einvernommene Zeugin Insp H römisch eins, ebenso hat Insp Q den Türspion eine Zeit lang verdeckt, sodass man innen nicht sehen konnte, wer draußen steht. Sollte der Zeuge F G gerade in diesem Zeitraum durch den Türspion geschaut haben (er gab an, dies einmal getan zu haben) hat er nicht gesehen, wer vor der Türe steht. Schließlich gab er die als Zeugin einvernommene Insp H I an, dass die einmalige Aufforderung zur Durchführung des Alkotests durch Insp Q durch die Wohnungstüre sicher lautstark gewesen, sie sich aber auch gewundert habe, warum sonst niemand im Wohnhaus aus den Türen kam, dies obwohl die Aufforderung laut und der Widerhall im Wohnhaus groß war, sodass es theoretisch schon sein könne, dass man die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes nicht gehört hat. Schließlich gab er die als Zeugin einvernommene Insp H römisch eins an, dass die einmalige Aufforderung zur Durchführung des Alkotests durch Insp Q durch die Wohnungstüre sicher lautstark gewesen, sie sich aber auch gewundert habe, warum sonst niemand im Wohnhaus aus den Türen kam, dies obwohl die Aufforderung laut und der Widerhall im Wohnhaus groß war, sodass es theoretisch schon sein könne, dass man die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes nicht gehört hat. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin Insp H I den Zeugen D E im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen hat und anlässlich ihrer Einvernahme angab, dass sie bei dieser Einvernahme schon ein bisschen gedacht hat, dass die gegenständliche Anzeige auf einen allfälligen Racheakt des Zeugen D E zurückzuführen sein könnte.Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin Insp H römisch eins den Zeugen D E im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen hat und anlässlich ihrer Einvernahme angab, dass sie bei dieser Einvernahme schon ein bisschen gedacht hat, dass die gegenständliche Anzeige auf einen allfälligen Racheakt des Zeugen D E zurückzuführen sein könnte. Jedenfalls ging die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubhaften Angaben davon aus, dass es D E war, der an ihrer Haustüre geklingelt hat und stand im Gegenstandsfall aufgrund obiger Ausführungen (laute Musik, verdecken des Spiones durch die Polizeibeamten, Verwunderung der Polizei darüber, dass in der Wohnanlage keine anderen Bewohner der Wohnungen aus den Türen kamen sowie letztlich aufgrund der Ausführungen der Zeugin Insp H I, dass es theoretisch sein könne, dass man die Aufforderungen nicht gehört habe) nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests verstanden hat, dies vor allem vor dem Hintergrund, weil es im gegenständlichen Fall vorher auch zu keiner Anhaltung bzw Kontaktaufnahme zwischen den Organen der Straßenaufsicht und der Beschwerdeführerin gekommen ist.Jedenfalls ging die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubhaften Angaben davon aus, dass es D E war, der an ihrer Haustüre geklingelt hat und stand im Gegenstandsfall aufgrund obiger Ausführungen (laute Musik, verdecken des Spiones durch die Polizeibeamten, Verwunderung der Polizei darüber, dass in der Wohnanlage keine anderen Bewohner der Wohnungen aus den Türen kamen sowie letztlich aufgrund der Ausführungen der Zeugin Insp H römisch eins, dass es theoretisch sein könne, dass man die Aufforderungen nicht gehört habe) nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests verstanden hat, dies vor allem vor dem Hintergrund, weil es im gegenständlichen Fall vorher auch zu keiner Anhaltung bzw Kontaktaufnahme zwischen den Organen der Straßenaufsicht und der Beschwerdeführerin gekommen ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. B) Zu LVwG-2014/13/3158 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 02.09.2014, Zl ***-4-***-2014-FSE, keine Folge gegeben. Mit ob genanntem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 02.09.2014, Zl ***-4-***-2014-FSE, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen A, Am und B für einen Zeitraum von 10 Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 04.07.2014, entzogen. Weiters wurde ihr eine allenfalls bestehende ausländische EWR- und nicht EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Aufgrund der zu Punkt A (LVwG-2015/13/0468) getroffenen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war daher auch der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.3158.4