Obsah (12)
Art 130§ 28§ 35§ 25aArt 132§ 81§ 1§ 33§ 16§ 83§ 28a§ 29RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0326-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
Art 130
Abs 1 Z 2 B-VG gegen die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des A B, „Adresse“, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gregor Eberhard, Meinhardstraße 5a, 6020 Innsbruck,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs 6 Vw
GVG wird die am xx.xx.xxxx gegen yy:yy Uhr in Bereich des Bahnhofs von C in Form des Fixierens am Boden an A B ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die am xx.xx.xxxx gegen yy:yy Uhr in Bereich des Bahnhofs von C in Form des Fixierens am Boden an A B ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt. 2.
§ 35Abs 1 i
Vm Abs 4 und 5 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft D) dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei den beantragten Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, hat die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft D) dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei den beantragten Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 binnen 14 Tagen zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Schriftsatz vom 06.02.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 10.02.2015, erhob der Beschwerdeführer eine auf Art 132 Abs 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde. In dieser Maßnahmenbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor: Mit Schriftsatz vom 06.02.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 10.02.2015, erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 132, Absatz 2, B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde. In dieser Maßnahmenbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor: „Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt führt der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter RA Mag. Gregor Eberhard, innerhalb offener Frist Beschwerde
Art 132
Abs 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfachgesetzlichen Rechten.„Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt führt der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter RA Mag. Gregor Eberhard, innerhalb offener Frist Beschwerde
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfachgesetzlichen Rechten. 1. Sachverhaltsdarstellung: Der Beschwerdeführer befand sich am xx.xx.xxxx, ca. yy:yy Uhr, zusammen mit einigen Freunden im Stadtgebiet von C und zwar im Bereich des dortigen Bahnhofes. Der Beschwerdeführer hatte an diesem Tag bereits erhebliche Mengen Alkohol in Form von Bier getrunken. Als der Beschwerdeführer im Bereich des Bahnhofes als Beifahrer aus dem Auto ausstieg, hielt dieser eine Bierdose in der Hand sowie grölte er aufgrund seiner Alkoholisierung. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer ausgestiegen war, kamen zwei Beamte der PI C auf ihn zu und verlangten
§ 81
SPG von allen dort Anwesenden Identitätsnachweise.Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer ausgestiegen war, kamen zwei Beamte der PI C auf ihn zu und verlangten
Paragraph 81, SPG von allen dort Anwesenden Identitätsnachweise. In weiterer Folge notierte der Beamte die Ausweisdaten und ließ sich der Beschwerdeführer infolge seiner Alkoholisierung dazu hinreißen, dass er den einschreitenden Beamten mit „Arschloch" titulierte. Zeitgleich griff der Beschwerdeführer mit einer Hand nach seinem Ausweis sowie der Bankomatkarte. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich sofort mehrmals für seine Entgleisung. Zudem war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem einschreitenden Beamten aggressiv. Völlig unerwartet wurde er sodann vom Beamten um den Hals erfasst, auf die Motorhaube sowie schlussendlich zu Boden gedrückt, sodass er auf dem Boden aufschlug. Der Beschwerdeführer wurde derart massiv zu Boden gedrückt, dass dieser kurzfristig sein Bewusstsein verloren hat. Auch während der Beschwerdeführer am Boden lag, hat sich dieser weder dagegen gewehrt, noch ein aggressives Verhalten gegenüber dem Beamten an den Tag gelegt. Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer nach einigen Sekunden losgelassen. Unmittelbar danach stellte der Beschwerdeführer im Bereich des linken Auges mehrere, blutenden Verletzungen unterhalb des Auges sowie am linken Augenlied fest. Zudem besteht seit dem Vorfall beim Beschwerdeführer ein persistierender Schleier temporal unten links. Vorbezeichnete Verletzungen wurden auch im Rahmen der Ambulanzbesuche an der Univ. Klinik Innsbruck diagnostiziert. Die einschreitenden Beamten der PI C sind dem Beschwerdeführer nicht namentlich bekannt. Beweis: beizuschaffender Akt der PI C, GZ: **/****/2 0 15, einzuholendes gerichtsmedizinisches Gutachten, medizinische Unterlagen, Einvernahme A B, ZV E F, „Adresse“, ZV G H, „Adresse” ZV I J, „Adresse“,ZV römisch eins J, „Adresse“, ZV K L, „Adrsse“, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 2. Beschwerdelegitimation :
- a)Die Anhaltung sowie die Misshandlungen des Beschwerdeführers erfolgten am xx.xx.xxxx, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist gewahrt ist.
- b)Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass er durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. 3. Beschwerdegründe:
- a)Freiheitseingriff: Im vorliegenden Fall waren die einschreitenden Organe zu einer Anhaltung nicht berechtigt. Es bestand auch keinerlei Anlass zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers, zumal sich dieser durch Vorzeigen des Ausweises bereitwillig ausgewiesen hat.
- b)Misshandlung: Ebensowenig waren die Sicherheitsorgane berechtigt den Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung zu misshandeln und zu verletzen. Die Vorgehensweise der Sicherheitsorgane gegen den Beschwerdeführer verstoßen offenkundig gegen Art 3 EMRK.Ebensowenig waren die Sicherheitsorgane berechtigt den Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung zu misshandeln und zu verletzen. Die Vorgehensweise der Sicherheitsorgane gegen den Beschwerdeführer verstoßen offenkundig gegen Artikel 3, EMRK. Durch die gesetzten rechtswidrigen Amtshandlungen wurde der Beschwerdeführer daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden verletzt. Außerdem wurde er durch diese Amtshandlungen in seinem Recht nicht entgegen der gesetzlichen Bestimmungen angehalten zu werden, verletzt. Der Beschwerdeführer stellt sohin an das Landesverwaltungsgericht Tirol nachstehende ANTRÄGE 1. auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und 2 . auf Fällung folgenden Erkenntnisses: Der Beschwerdeführer ist durch seine Anhaltung im Stadtgebiet von C, ca. yy:yy Uhr, durch die Organe der PI C im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und dadurch, dass er bei seiner Anhaltung von den Organen der PI C am Hals erfasst sowie zu Boden gerissen wurde, im Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art 3 EMRK), sowie in seinem Recht, nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen angehalten zu werden, verletzt worden;Der Beschwerdeführer ist durch seine Anhaltung im Stadtgebiet von C, ca. yy:yy Uhr, durch die Organe der PI C im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und dadurch, dass er bei seiner Anhaltung von den Organen der PI C am Hals erfasst sowie zu Boden gerissen wurde, im Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Artikel 3, EMRK), sowie in seinem Recht, nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen angehalten zu werden, verletzt worden; Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären; Der Rechtsträger der belangten Behörde ist
§ 35Vw
GVG schuldig dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen des ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;Der Rechtsträger der belangten Behörde ist
Paragraph 35, VwGVG schuldig dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen des ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; D, am 06.02.2015 A B An Kosten werden verzeichnet: Beschwerde inkl. USt € 737,60“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft D zur Aktenvorlage aufgefordert und zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 erstattete die Bezirkshauptmannschaft D folgende Gegenschrift: „In Entsprechung der Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2015, Zahl LVwG-2015/**/****-1 erstattet die belangte Behörde in offener Frist folgende Gegenschrift I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Bezüglich des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen in der Beschwerde, sowie der Stellungnahme der PI C, Zahl GZ: **/****/2015 und den beiliegenden Aktenvermerken und Sachverhaltsdarstellungen der belangten Organe verwiesen. An Beschwerdegründen werden zusammengefasst folgende Punkte vorgebracht – siehe auch Stellungnahme der PI C, Zahl GZ: **/****/2015:
- a)FREIHEITSEINGRIFF: Im vorliegenden Fall waren die einschreitenden Organe zu einer Anhaltung nicht berechtigt. Es bestand auch keinerlei Anlass zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers, zumal sich dieser durch Vorzeigen des Ausweises bereitwillig ausgewiesen hat.
- b)MISSHANDLUNG: Ebenso wenig waren die Sicherheitsorgane berechtigt den BF bei seiner Anhaltung zu misshandeln und zu verletzen. Die Vorgehensweise der Sicherheitsorgane gegen den BF verstoßen offenkundig gegen Art 3 EMRK.Ebenso wenig waren die Sicherheitsorgane berechtigt den BF bei seiner Anhaltung zu misshandeln und zu verletzen. Die Vorgehensweise der Sicherheitsorgane gegen den BF verstoßen offenkundig gegen Artikel 3, EMRK. II. Die in der Beschwerde vorgetragenen Beschwerdegründe treffen aus folgenden Gründen nicht zu:römisch zwei. Die in der Beschwerde vorgetragenen Beschwerdegründe treffen aus folgenden Gründen nicht zu: Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme der PI C Zahl GZ: **/****/2015 und auf die von den belangten Organen angefertigten Aktenvermerke und Sachverhaltsdarstellungen verwiesen. Insbesondere wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme der PI C Zahl GZ: **/****/2015 verwiesen in welcher zur Körperkraftanwendung wie folgt Stellung genommen wird: GrInsp N führte die Körperkraftanwendung nicht durch um eine Festnahme oder sonstige Anhaltemaßnahme durchzusetzen. Aufgrund des von B oa gesetzten Verhaltens reagierte GrInsp N, ein Beamter mit langjähriger Außendiensterfahrung, nach sekundenschneller ex anter Beurteilung der gesetzten Handbewegung von B. ISd § 3 RLV (Eigensicherung) und des § 2 Z 1 iVm 4 WaffGG hat der Beamte die am wenigsten eingreifenden Maßnahme, eine körperliche Fixierung des B, durchgeführt, welche so schnell wie möglich nach Erreichen des Erfolges wieder aufgehoben wurde (max. 10 Sekunden). Die Körperkraftanwendung diente somit nur zur Abwehr eines vom Polizeibeamten ex ante beurteilten bevorstehenden gefährlichen Angriffes gem § 16/2u3 SPG, welcher von GrInsp N iSd § 33 SPG iVm § 50 SPG sofort vereitelt wurde.ISd Paragraph 3, RLV (Eigensicherung) und des Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 4 WaffGG hat der Beamte die am wenigsten eingreifenden Maßnahme, eine körperliche Fixierung des B, durchgeführt, welche so schnell wie möglich nach Erreichen des Erfolges wieder aufgehoben wurde (max. 10 Sekunden). Die Körperkraftanwendung diente somit nur zur Abwehr eines vom Polizeibeamten ex ante beurteilten bevorstehenden gefährlichen Angriffes gem Paragraph 16 /, 2 u, 3, SPG, welcher von GrInsp N iSd Paragraph 33, SPG in Verbindung mit Paragraph 50, SPG sofort vereitelt wurde. III. Anträge:römisch drei. Anträge: Aus den angeführten Gründen in der Stellungnahme der PI C, den Aktenvermerken der belangten Organe stellt die belangte Behörde daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückweisen, in eventu 2. die Beschwerde als in der Sache unbegründet abweisen. Die belangte Behörde stellt weiters den Antrag zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß (§ 35 VwGVG) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß (Paragraph 35, VwGVG) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Beilagen: 1. Stellungnahme der PI C, Zahl **/****/2015 2. Niederschrift Zeugenvernehmung, Zahl **/****/2015 3. Aktenvermerk GrInsp. N vom 24.01.2015 und 18.02.2015, Zahl **/****/2015 4. Sachverhaltsdarstellung Insp. O vom 24.01.2015 und 19.02.2015, Zahl **/****/2015 und **/****/2015 Für den Bezirkshauptmann: Q R“ Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 erstattete der Beschwerdeführer folgende Replik: „In der vorbezeichneten Rechtsstreitigkeit erstattet der Beschwerdeführer in Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde, BH D, und zur Vorbereitung der am 23.03.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung, nachstehende REPLIK und wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 4.) Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die vom Polizeibeamten vorgenommene Körperkraftanwendung nur zur Abwehr eines vom Polizeibeamten ex ante zu beurteilenden bevorstehenden gefährlichen Angriffs diente, sind unrichtig. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber dem Polizeibeamten weder aggressiv verhalten noch drohte zu irgendeinem Zeitpunkt für den Polizeibeamten ein unmittelbar bevorstehender gefährlicher Angriff ausgehend vom Beschwerdeführer. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalles erheblich alkoholisiert war. Dieser hat jedoch im Zuge der Amtshandlung keine völlig unerwartete Bewegung mit der rechten Hand in Richtung des Polizeibeamten ausgeführt. Vielmehr wollte sich der Beschwerdeführer nach der von ihm getätigten Äußerung beim Polizeibeamten lediglich entschuldigen. Ein aggressives Verhalten hat der Beschwerdeführer sohin zu keinem Zeitpunkt an den Tag gelegt. Zudem hat der Beschwerdeführer nach seiner Fixierung auch keinerlei Gegenwehr geleistet, sich vielmehr einsichtig gezeigt und mittels eines Handschlages für sein Verhalten beim Polizeibeamten entschuldigt. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellt sohin weder ein aggressives Verhalten noch einen unmittelbar bevorstehenden gefährlichen Angriff dar. Richtig ist lediglich, dass der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten nicht auf die Motorhaube sondern zunächst gegen die Fahrzeugseite und schlussendlich zu Boden gedrückt wurde, wodurch die Verletzungen eingetreten sind. Dem Arztbrief des Krankenhauses S ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Abschürfungen am unteren Bereich der linken Augenhöhle samt damit verbundenen Bluterguss im Bereich der oberen linken Augenhöhle erlitten hat. Zudem bestand beim Beschwerdeführer mehrere Wochen lang ein persistierender Schleier im Bereich der Linken unteren Augenhälfte verbunden mit einem Verschwommensehen. Bis zur Beschwerdelinderung musste der Beschwerdeführer mehrmals täglich Medikamente einnehmen. Beweis: Einvernahme A B Ambulanzkarte vom 25.01.2015 Ambulanzkarte vom 27.01.2015 Arztbrief vom 25.01.2015 Lichtbild Der Beschwerdeführer stellt sohin an das Landesverwaltungsgericht Tirol den ANTRAG die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären; Abschließend werden nachstehende Urkunden in Vorlage gebracht: Ambulanzkarte vom 25.01.2015 Ambulanzkarte vom 27.01.2015 Arztbrief vom 25.01.2015 Lichtbild D, am 12.03.2015 A B“ Am 23.03.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer vorbrachte wie folgt: „Ich kann mich an jenen Vorfall noch erinnern, ich bin damals zu einer Party nach C gefahren. Mich hat damals mein Freund L mitgenommen und wir sind unterwegs noch in U vorbei gefahren, um dessen Exfreundin mitzunehmen. Als dritte Person war auch noch G H dabei. Wir sind zuerst am Bahnhof vorbei gefahren und mein Kollege hat dann umgedreht und wir sind zurück gefahren. Als wir am Bahnhof angekommen sind, bin ich aus dem Auto ausgestiegen und habe gesungen. Ich habe dann sofort gesehen, dass uns die Polizei nachgefahren ist und ich habe aufgehört zu singen. Die Beamten sind dann stehen geblieben und aus dem Auto ausgestiegen. Die Beamten sind dann aus dem Auto ausgestiegen und sind zum Fahrer gegangen und haben eine Fahrerkontrolle durchgeführt. Nachdem sie Zulassung und Führerschein kontrolliert haben und einen Alkomattest gemacht haben, ist dann der Beamte zu mir hinüber gekommen. Der Beamte wollte von mir einen Lichtbildausweis, ich hatte allerdings nur E-Card und Mitarbeitercard, von dort wo ich arbeite, mit. Das heißt, zuerst habe ich ihm die E-Card und die Bankomatkarte gegeben, meine Mitarbeiterkarte habe ich ihm erst nachher gegeben. Als der Beamte dann zu mir sagte, dass der Mitarbeiterausweis, der kein Lichtbild hat, kein Ausweis sei, sagte ich zu ihm, da arbeite ich, du Arschloch. Ich habe mir dann sofort die Hand vor dem Mund gehalten und habe mich 5-6-mal entschuldigt. Der Beamte hat dann meine Daten notiert und ich habe gefragt, ob ich meinen Ausweis zurück haben könne. Ich kann mich dann noch erinnern, dass er mich zuerst gegen das Auto gedrückt hat und dann lag ich im Schwitzkasten am Boden und habe keine Luft mehr bekommen. Ich habe mich damals allerdings nicht gewährt, sondern ich habe mich wie ein Kartoffelsack fallen lassen. Ich war damals nicht aggressiv und ich habe auch nicht den Beamten berührt. Ich habe nur die Hand ausgestreckt und um die Papiere gebeten. Wie lange ich am Boden war, kann ich nicht angeben, ich war damals nur so schockiert, das mich der Beamte angegriffen hat und ich bin dann kurz am Boden gelegen. Ich habe den Beamten dann 2-3 mal hingewiesen, dass er mir weh getan habe, daraufhin sagte mir der Beamte, das sei ihm Wurst und ich würde eine Anzeige bekommen wegen Beamtenbeleidigung. Die Polizisten sind dann gefahren. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nüchtern, ich habe davor ca. 6 Bier getrunken. Ich war damals gut auf und habe alles mitbekommen, ich habe auch keine Wissenslücken. Nur dort wo er mich dann aufs Auto gedrückt hat und dann auf dem Boden gebracht hat. Der Beamte hat dann auch zu mir gesagt, dass er mich fest nehmen könne, da ich keinen richtigen Ausweis mit habe, ich habe dann zu ihm gesagt, dann müsse er das tun. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde, gebe ich an: Wenn mir vorgehalten wird, dass ich vom auf das Auto drücken und auf den Boden werfen bei meiner Einvernahme auf der PI C am nächsten Tag nichts angegeben habe, so gebe ich an, dass ich zum einen damals noch alkoholisiert war und zum zweiten, dass ich mich da noch nicht so richtig erinnert habe. Zu meinen Verletzungen am Auge, gebe ich an, dass das mit Schriftsatz vom 12.03.2015 übermittelte Foto unmittelbar nach dieser Verkehrskontrolle in der Tiefgarage am Bahnhof C von meiner Freundin I J angefertigt worden ist. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich vom auf das Auto drücken und auf den Boden werfen bei meiner Einvernahme auf der PI C am nächsten Tag nichts angegeben habe, so gebe ich an, dass ich zum einen damals noch alkoholisiert war und zum zweiten, dass ich mich da noch nicht so richtig erinnert habe. Zu meinen Verletzungen am Auge, gebe ich an, dass das mit Schriftsatz vom 12.03.2015 übermittelte Foto unmittelbar nach dieser Verkehrskontrolle in der Tiefgarage am Bahnhof C von meiner Freundin römisch eins J angefertigt worden ist. Wenn ich weiters gefragt werde, warum ich erst 3 Tage später ins Krankenhaus in S gegangen bin, so gebe ich an, das ich damals nach dieser Party meiner Freundin I beim Übersiedeln geholfen habe und erst danach bin ich nach Hause gefahren habe mich umgezogen und bin dann ins Krankenhaus S gegangen. Diese haben mich dann auch an die Augenklinik nach D überwiesen, wo ich insgesamt dreimal zur Kontrolle war.Wenn ich weiters gefragt werde, warum ich erst 3 Tage später ins Krankenhaus in S gegangen bin, so gebe ich an, das ich damals nach dieser Party meiner Freundin römisch eins beim Übersiedeln geholfen habe und erst danach bin ich nach Hause gefahren habe mich umgezogen und bin dann ins Krankenhaus S gegangen. Diese haben mich dann auch an die Augenklinik nach D überwiesen, wo ich insgesamt dreimal zur Kontrolle war. Auf Nachfrage meines Rechtsvertreters gebe ich an, dass ich zu keinem Zeitpunkt versucht habe, den Polizisten meine Ausweise aus der Hand zu reißen. Ich habe nur die Hand hingehalten und meine Ausweise gefordert. Ich habe damals den Schleier für ca. 2-3 Wochen gehabt und habe damals auch ein Antibiotikum bekommen und nach ca. 6 Tagen hat es angefangen, besser zu werden. Die Abschürfungen waren ungefähr eine Woche lang zu sehen, aber ich habe heute noch eine Narbe.“ Weiters wurde der Begleiter des Beschwerdeführers und Lenker des KFZ, K L, als Zeuge einvernommen. Dieser gab an wie folgt: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, der Beschwerdeführer hat mich damals gebeten, ob ich ihn nach C zu einer Party führen würde, ich habe zu gesagt. Wir sind dann in T weg gefahren, da war auch der G H dabei. Wir haben dann in U noch meine Exfreundin mitgenommen, E F, und sind dann Richtung C gefahren. Ich habe mich zuerst verfahren und musste in einer Einfahrt umdrehen. Als wir dann am Bahnhof angekommen sind, ist der Beschwerdeführer ausgestiegen und hat gesungen. Es sind dann zwei Polizisten zu uns gekommen. Die Beamten haben dann zuerst mich kontrolliert und danach den Beschwerdeführer und danach auch noch den G H, aber der hat keinen Ausweis mitgehabt. Ich bin damals jedenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen und bin unmittelbar neben dem Beschwerdeführer gestanden, ich habe die gesamte Amtshandlung mitbekommen. Der Polizist ist dann zum Beschwerdeführer gegangen und hat von ihm einen Lichtbildausweis gefordert. Mein Kollege hat dann gesagt, dass er keinen mit hat. Daraufhin hat er nach einer E-Card oder so gefragt. Mein Kollege hat den Beamten dann, ich glaube zuerst die E-Card und dann den Mitarbeiterausweis gegeben. Der Beamte hat zu ihm dann gesagt, das sei kein Lichtbildausweis, daraufhin hat dann mein Kollege geantwortet, das sei dort wo er arbeite und hat den Beamten als Arschloch bezeichnet. Danach ist es recht schnell gegangen, der Beamte hat dann meinen Kollegen in den Schwitzkasten genommen, dann sind sie zuerst in Richtung Polizeifahrzeug gegangen und dann sind sie am Boden gelegen. Als sie dann wieder aufgestanden sind, hat mein Kollege gesagt, dass der Polizist ihm verletzt habe. Mein Kollege war vorher am Auge nicht offen, danach war er offen. Der Beschwerdeführer war damals zwar alkoholisiert, aber man hat mit ihm noch ganz normal reden können. Wenn ich gefragt werde, ob mein Kollege damals aggressiv war, so gebe ich an, nein. Wenn ich gefragt werde, ob er laut war, so sage ich, etwas lauter war er schon. Der Beschwerdeführer hat damals den Beamten zwar nicht angegriffen, aber in dem Sinne hin gegriffen, wo man jemanden am Arm halten will. Mit den Händen hat er nicht herumgefuchtelt. Als mein Kollege dann aufgestanden ist, hat er 3-4-mal gesagt, du hast mir wehgetan und der Beamte hat daraufhin nur gesagt, du bekommst eine Anzeige. Wir haben dann am Bahnhof eine Freundin des Beschwerdeführers getroffen und die hat ihn dann mitgenommen. Ich bin dann nach Hause gefahren, da ich am nächsten Tag arbeiten musste. Nachdem der Beschwerdeführer Arschloch gesagt hat, war noch eine ganz kurze Pause, währenddessen hat der Beschwerdeführer mehrmals Entschuldigung gesagt und erst dann hat ihn der Beamte angegriffen. Mein Kollege hat damals langsam nach den Oberarm des Beamten gegriffen, so als ob er sich entschuldigen wolle. Weiters gebe ich auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde an, dass der Beamte damals als mein Kollege sagte, er habe Schmerzen, gar nichts gesagt hat. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, der Polizist habe daraufhin gesagt, das interessiere ihn nicht, so gebe ich an, das habe ich nicht gehört. Die ganze Amtshandlung hat ca. 10-15 Minuten gedauert. Wenn ich gefragt werde, wie lange die beiden am Boden gelegen sind, so gebe ich an, ca. 2 Minuten. Als A damals am Boden lag, hat er nicht mit den Händen gerudert, aber er hat mit den Beinen versucht, wieder aufzustehen. Er hat bei dieser Aktion auch seinen Ohrring (Tunnel) verloren. Als mein Kollege am Boden lag, war es so, dass der Beschwerdeführer am Boden lag und der Beamte kniete. Der Beamte hatte damals den Beschwerdeführer so im Schwitzkasten, dass sie beide die gleiche Blickrichtung hatten. Während der Amtshandlung, die meinen Kollegen betroffen hatten, waren auch die anderen Beifahrer aus dem Auto ausgestiegen.“ Zudem wurde ein weiterer Begleiter des Beschwerdeführers, G H, als Zeuge einvernommen, der Folgendes angab: „Ich kann mich an jenen Abend noch erinnern. Ich war damals allerdings auch nicht mehr nüchtern, sondern irgendetwas zwischen angetrunken und stark betrunken. Wir sind damals mit K L nach C gefahren zum Bahnhof. Nachdem wir uns zuvor verfahren haben, haben wir dann den Bahnhof gefunden. Dort angekommen, hat uns dann die Polizei kontrolliert. Wir sind damals, als wir am Bahnhof angekommen sind, aus dem Auto ausgestiegen, dann sind die Beamten gekommen. Diese haben dann zuerst den Fahrer kontrolliert und er musste auch einen Alkomattest machen. Danach sind die Beamten zu mir und dem Beschwerdeführer gekommen und diese wollten dann von uns einen Lichtbildausweis, wir hatten beide keinen mit. Der Polizist hat dann beim Beschwerdeführer nochmal nachgefragt und dieser hat ihn dann die E-Card und seinen Sozialausweis gegeben. Daraufhin sagte der Polizist noch einmal, dass das kein Lichtbildausweis sei, daraufhin sagte der Beschwerdeführer, das ist dort wo ich arbeite, du Arschloch. Danach ist es schnell gegangen. Wenn ich gefragt werde, wie der Beschwerdeführer dann war, so gebe ich an, ruhig war er nicht. Der Beschwerdeführer ist dann laut geworden und er war eher leicht reizbar. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nachdem er Arschloch gesagt hat, die Hand vor dem Mund getan und hat sich dann entschuldigt. Er hat vor dem Beamten nicht herumgefuchtelt und hat ihn auch nicht berührt. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass er versucht hat, dem Beamten seine Dokumente wieder aus der Hand zu nehmen. Unmittelbar nachdem mein Kollege Arschloch zu ihm sagte, hat der Beamte meinen Kollegen angegriffen. Der Beamte hat ihn zuerst irgendwie genommen und zum Auto hinüber getan und dort hat er ihn dann in den Schwitzkasten genommen und auf den Boden gelegt. Ich habe nur mitbekommen, dass beide dann am Boden gelegen sind, ich kann nicht mehr genau sagen, wie aber es war ein Knödl. Der Beamte war auf meinem Kollegen drauf. Sie sind dann nur kurz am Boden gelegen, unmittelbar nachdem sie aufgestanden sind, hat dann mein Kollege zum Polizisten gesagt, dass er ihm wehgetan habe. Ich glaube der Polizist hat dann aber darauf nicht reagiert und hat nichts gesagt. Die Beamten sind dann eingestiegen und gefahren. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass ich die Verletzung selbst gesehen habe. Der hat beim Auge geblutet und auch seitlich am Nasenrücken. Wir haben dann gesagt, dass wir das so nicht stehen lassen können und ich war dann dabei, als I J in der Tiefgarage ein Lichtbild mit dem Handy gemacht hat. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass ich die Verletzung selbst gesehen habe. Der hat beim Auge geblutet und auch seitlich am Nasenrücken. Wir haben dann gesagt, dass wir das so nicht stehen lassen können und ich war dann dabei, als römisch eins J in der Tiefgarage ein Lichtbild mit dem Handy gemacht hat. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass ich der Meinung war, das der Polizist der Beschwerdeführer sei, dementsprechend war auch der Polizist leicht reizbar und nicht mein Kollege A. Der war nicht gereizt. Mein Kollege war völlig ruhig und er ist auch nicht laut geworden.“ Als Zeugin wurde zudem die Begleiterin des Beschwerdeführers, E F, einvernommen, die nachstehende Angaben machte: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich bin damals mit K L und dem Beschwerdeführer und G H nach C gefahren. H und B wollten damals auf eine Party in C. Wir haben zuerst die Zufahrt zum Bahnhof übersehen und K L hat dann in einer Einfahrt umgedreht und ist dann zum Bahnhof gefahren. Als wir am Bahnhof angekommen sind, ist der Beschwerdeführer ausgestiegen sobald das Fahrzeug gestanden ist. Ich bin dann noch gesessen. Es sind dann zwei Polizisten zu uns gekommen und haben als erstes den Fahrer kontrolliert. Dieser musste auch einen Alkomattest machen. Danach hat es geheißen, wir müssen alle unsere Ausweise herzeigen und dann bin ich auch ausgestiegen. Die Beamten sind dann aber gleich zum A gegangen und wollten von diesem einen Ausweis haben. A war damals angetrunken und gut drauf. Der Beschwerdeführer war weder aggressiv noch laut, er hat auch nicht herumgeschrien. Ich habe dann mitbekommen, wie der Beamte nach einen Ausweis gefragt hat, A zu ihm gesagt hat, dass er diesen im Auto habe und das Auto sei in T. Gleichzeitig wollte die zweite Polizistin vom G H einen Ausweis, der hatte auch keinen mit. Der Beamte hat dann zum Beschwerdeführer gesagt, wenn er keinen Ausweis habe, würde er ihn festnehmen. Daraufhin sagte der Beschwerdeführer, dann nehmt mich mit. Der Beamte hat dann wiederum gesagt, er möchte jetzt endlich einen Ausweis haben, er hat das eher aufbrausend gesagt. Danach hat der Beschwerdeführer dem Beamten seine E-Card und seine Mitarbeiterkarte gegeben, worauf dieser sagte, dass das auch kein Lichtbildausweis sei und der Beschwerdeführer hat dann zum Polizisten gesagt, das ist dort wo ich arbeite, du Arschloch. Dann ist A selbst erschrocken und wollte sich sofort beim Polizisten entschuldigen und ihm die Hand geben, aber das hatte er nicht angenommen. Als A ihm dann nochmals die Hand geben wollte, hat der Polizist die Hand genommen und umgedreht und ihn gegen das Polizeiauto gedrückt. Sie sind dann zu Boden gekommen und der Beamte ist auf A drauf gewesen und hat ihn in den Schwitzkasten gehabt, er hat dann zu ihm gesagt, er wolle jetzt einen Ausweis sehen. Nach ein paar Sekunden sind sie dann wieder aufgestanden und A hat dann zum Polizisten gesagt, sie haben mir wehgetan. Der Beamte hat das sicher mitbekommen, aber er hatte darauf überhaupt nicht reagiert. A hat dann 2-3-mal gesagt, dass er verletzt sei, der Beamte hat darauf nicht reagiert, hat nur gesagt, dass er eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung bekomme, da er sich nicht Arschloch nennen lasse. Der Polizist hat dann noch die Daten des Beschwerdeführers aufgenommen und dann sind sie eingestiegen und gefahren. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an, nachdem A Arschloch gesagt hatte, wollte er sich 3-4-mal entschuldigen und ihm die Hand geben, der Beamte hat dann die Hand umgedreht und ihn auf das Polizeiauto gedrückt. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, gebe ich an, dass ich während der Amtshandlung ca. 2-3 Meter von A entfernt war. Wenn ich gefragt werde, ob A nach der Amtshandlung verletzt war, so gebe ich an, er hat beim Auge ein bisschen geblutet, aber das hat man nicht so gut gesehen. Er hat auch seinen Tunnel (Ohrring) verloren.“ Weiters wurde Bezirksinspektorin (BI) P O als Zeugin einvernommen. Diese machte folgende Angaben: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, wir sind damals einem Fahrzeug nach gefahren und sind dann vor dem Bahnhof stehen geblieben. Ich kann mich dann erinnern, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Lenker ausgestiegen ist. Er hat damals eine Dose, glaub ich eine Bierdose hochgehalten und herumgegrölt. Ich habe dann die Fahrzeugkontrolle mit dem Lenker durchgeführt und mein Kollege ist zum Beifahrer gegangen. Nachdem ich mit meiner Amtshandlung fertig war und mit dem Lenker einen Vortest durchgeführt hatte, bin ich ebenfalls zu meinem Kollegen gegangen. Ich habe dann mitbekommen, dass mein Kollege die Identität des Beschwerdeführers feststellen wollte, für eine Anzeigenerstattung wegen einer Lärmerregung. Der Beschwerdeführer hatte damals keinen Ausweis mit und ich glaube er hat damals eine Bankomatkarte und einen Dienstausweis hergezeigt. Ich möchte noch einfügen, dass damals die Dokumente des Lenkers ebenfalls mein Kollege hatte, ich habe nur den Vortest durchgeführt. Mein Kollege hat dann den Beschwerdeführer nach einem Ausweis gefragt und daraufhin sagte der Beschwerdeführer, er habe keinen Ausweis nur seine Bankomatkarte und seinen Dienstausweis. Er wollte dann die Dokumente zurück haben und sagte bei dieser Gelegenheit zu meinem Kollegen Arschloch. Ich kann die genaue Wortfolge heute nicht mehr genau angeben, aber ich weiß, dass das Wort Arschloch dabei war. Mit mir war der Beschwerdeführer freundlich, aber meinem Kollegen gegenüber nicht so. Er wollte ihm dann eben die Karten aus der Hand nehmen und das ist dann schon irgendwie aggressiv. Er hat mit den Händen aber nicht herumgefuchtelt. Er hat meinen Kollegen nicht angegriffen, er hat dann versucht in seine Richtung zu greifen, das war ungefähr in Schulterhöhe. Nachdem das vorher mit der Karte schon aggressiv herüber gekommen ist, weiß ich natürlich nicht, was er wollte, als er ihn anzugreifen versuchte. Ich habe dann bemerkt, dass sich der Begleiter des Beschwerdeführers in die Amtshandlung einmischen wollte und ich habe diesen dann versucht von der Amtshandlung fern zu halten und ebenfalls zur Ausweisleistung aufgefordert. Ich habe dann ab dem Moment, wo mein Kollege den Beschwerdeführer zu Boden gebracht habe von dessen Amtshandlung nichts mehr mitbekommen. Als ich dann den Ausweis des Herrn H hatte, sind mein Kollege und der Beschwerdeführer schon wieder gestanden. Ich habe dann noch mitbekommen, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach entschuldigen wollte und dass eine Diskussion zwischen meinem Kollege und dem Beschwerdeführer entstanden ist, ob er das dürfe und warum er das gemacht habe. Wir haben dann die Daten aufgenommen und es war so, dass wir dann auch die anderen gefragt haben, ob die Daten des Beschwerdeführers stimmen würden, da er keinen Ausweis mit hatte. Ich habe dann beide, sowohl meinen Kollegen, als auch den Beschwerdeführer gefragt, ob jemand verletzt sei. Ich kann heute allerdings nicht mehr sagen, ob der Beschwerdeführer damals nichts gesagt hat oder ob er das ausdrücklich verneint hat. Jedenfalls haben wir dann die Amtshandlung beendet und sind gefahren. Wenn der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass er verletzt sei, hätte ich das natürlich aufgenommen und an das Bezirkspolizeikommando gemeldet. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde, gebe ich an, dass ich damals keine Verletzung gesehen habe. Wenn ich gefragt werde, ob der damals von mir kontrollierte H etwas von der Amtshandlung mitbekommen hat, so gebe ich an, das glaube ich nicht, denn er musste damals zeitgleich seinen Ausweis herausnehmen. Wenn ich gefragt werde, ob damals die Bewegung des Beschwerdeführers zur Schulter des Polizisten schnell war, so gebe ich an, ja. Auf Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers, gebe ich an, dass ich heute nicht mehr sagen kann, wie mein Kollege den Beschwerdeführer damals auf den Boden brachte. Ich habe mich damals um den dazu kommenden H gekümmert.“ Schließlich wurde Gruppeninspektor (GI) M N als Zeuge einvernommen, der angab wie folgt: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich hatte damals gemeinsam mit der Kollegin O Sektorstreife. Als wir die B 171 in Richtung Osten gefahren sind, ist uns ein PKW aufgefallen, der zum Bahnhof zufuhr. Wir sind diesem PKW dann nachgefahren und haben gesehen, dass er vor dem Bahnhof einparkte. Wir haben uns dann auf den Parkplatz gestellt, sind dann kurz im Auto sitzen geblieben. Als wir dann ausgestiegen sind, ist der Beschwerdeführer neben dem Auto gestanden und hatte in seiner hochgestreckten Hand eine Bierdose und hat herumgegrölt. Ich bin dann zum Fahrer hingegangen und habe diesen zum Alkomattest aufgefordert. Den Alkomattest selbst (Vortest) hat meine Kollegin durchgeführt. Ich bin dann zum Beifahrer gegangen, zum Beschwerdeführer, und habe diesen zur Ausweisleistung aufgefordert. Ich habe ihm gesagt, dass er eine Lärmerregung begangen habe. Er wollte mir dann keinen Ausweis zeigen. Ich habe ihn dann mehrfach aufgefordert. Schließlich ist dann auch meine Kollegin dazu gekommen und er hat diese auch gefragt, warum er einen Ausweis herzeigen müsse und diese hat ihm dann das gleiche noch einmal gesagt. Daraufhin hat er sich mir wieder zugedreht und hat gesagt, dass er es jetzt verstanden habe. Er hat die ganze Amtshandlung ins Lächerliche gezogen. Der Beschwerdeführer hat mir dann eine Bankomatkarte und einen Dienstausweis gezeigt. Beide hatten aber kein Lichtbild. Ich sagte dann zu ihm, dass ich einen Lichtbildausweis brauche. Er hat dann versucht, mir diese Karten wieder aus der Hand zu nehmen. Ich hatte zu jenem Zeitpunkt nur den Führerschein und Zulassungsschein des Lenkers in der Hand. Nachdem ich dem Lenker seinen Führerschein und seinen Zulassungsschein zurückgegeben hatte, habe ich den Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, einen Lichtbildausweis vorzuzeigen. In diesem Zusammenhang hat er dann zu mir Arschloch gesagt. Der Beschwerdeführer hat sich dann die linke Hand vor dem Mund gehalten, zu dem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer Arschloch sagte, stand ich beim Lenker und habe ihm die Papiere zurückgegeben. Ich war damals ca. 2 Meter entfernt. Ich bin dann zum Beschwerdeführer hin und sagte zu ihm, dass man zu einem Polizisten nicht Arschloch sagt. Daraufhin hat dann der Beschwerdeführer schnell und abrupt in meine Richtung gegriffen, seine Hand war dabei in Brustschulterhöhe. Ich habe dann als er mich angreifen wollte, mit meiner rechten Hand seinen linken Oberarm ergriffen, habe ihn auf die Seite gedreht, sodass er sich nach vorn beugte, und habe ihn dann in meinen Schwitzkasten genommen. Dann bin ich auf die Knie gegangen und der Beschwerdeführer ist ebenfalls auf die Knie gekommen. Ich habe den Beschwerdeführer damals nicht gegen das Polizeiauto gedrückt, wir sind nicht in dessen Nähe gekommen. Er hat auch kein anderes Auto berührt. Ich hatte ihn damals im Schwitzkasten und bin gekniet. Der Beschwerdeführer ist daher auch nur gekniet. Ich habe ihm dann gesagt, er solle eine Ruhe geben und einen Ausweis hergeben. Die Fixierung hat nach meinem Gefühl ca. 10 Sekunden gedauert. Nachdem wir wieder aufgestanden sind, hat er gesagt, ich hätte ihn zu Boden geschlagen. Er wollte sich dann noch mehrfach bei mir entschuldigen und hat mir die Hand immer wieder mit seinen ruckartigen Bewegungen entgegen gestreckt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert. Ich bin dann zu seinem einzig nüchternen Begleiter gegangen und habe diesen aufgefordert, seinen Kollegen in den Griff zu bekommen. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt zu mir gesagt, dass er verletzt sei, oder dass er weh habe. Wenn er das gesagt hätte, dann hätten wir sofort die Dienstführung verständigt und das Ganze aufgenommen. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an, dass ich damals keine Verletzung gesehen habe, aber es war eine künstliche Beleuchtung, ich habe nichts gesehen. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass zum Zeitpunkt als ich den Beschwerdeführer fixierte, die Amtshandlung noch nicht beendet war, ich hatte damals zwar Bankomatkarte und Mitarbeiterausweis, aber noch keinen Lichtbildausweis. Wenn ich gefragt werde, wie oft ich beschimpft werde, so gebe ich an, relativ oft. Ich brauche dann aber nur die Daten für die Anzeige und die Bezirkshauptmannschaft oder der Stadtmagistrat machen dann den Rest. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, warum ich zu dem Beschwerdeführer als ich ihn fixiert habe, gesagt habe, er solle Ruhe geben, meine ich damit, dass es auch nicht normal sei, wenn man versucht den Polizisten etwas zu entreißen.“ Am 14.04.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und die beim verfahrensgegenständlichen Vorfall ebenfalls anwesende I J als Zeugin einvernommen. Diese erstattete nachstehende Angaben: Am 14.04.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und die beim verfahrensgegenständlichen Vorfall ebenfalls anwesende römisch eins J als Zeugin einvernommen. Diese erstattete nachstehende Angaben: „Ich kann mich an jenen Abend noch erinnern. Ich habe von der Amtshandlung selbst nichts mitbekommen. Ich habe nur gehört, dass er sich mehrmals entschuldigt hat. Es ist damals auch noch der G mitgefahren. Wir sind dann zur Tiefgarage beim M-Preis am Stadtplatz gefahren, dort haben wir das Auto abgestellt. Ich habe dann gesehen, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung am Auge hat und habe dies mit seinem Handy fotografiert. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der belangten Behörde gebe ich an, dass ich damals ca 20 Meter entfernt stand. Ich hatte das Fenster bei meinem Auto offen, um eine Zigarette zu rauchen. Ich habe damals nur sein mehrfaches „Entschuldigung Entschuldigung“ gehört. Ich habe ihn nicht herum brüllen gehört, oder sonst etwas. Der Beschwerdeführer ist damals vorne eingestiegen und ich habe die Verletzung eigentlich gleich am Anfang gesehen. Im Auto war allerdings so ein schlechtes Licht, dass wir gesagt haben, wir fahren zuerst in die Garage und machen dort ein Foto.“ II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Am xx.xx.xxxx gegen yy:yy Uhr fuhr der Beschwerdeführer gemeinsam mit K L als Lenker, G H und E F als Beifahrer mit einem KFZ in C in Richtung des dortigen Bahnhofs. BI O P und GI M N wurden auf den PKW aufmerksam, als dieser in einer Straße wendete und anschließend in die V-Straße einbog. BI O und GI N fuhren dem KFZ nach, das sodann vor dem Bahnhof in C anhielt. Aus dem KFZ stieg auf der Beifahrerseite der – alkoholisierte – Beschwerdeführer aus und begann zu singen bzw zu grölen. BI O und GI N gingen daraufhin zum abgestellten KFZ und forderten den Lenker zum Alkomattest (Vortest) auf. BI O führte sodann den Alkomattest mit dem Lenker durch. GI N forderte indes den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung auf. Der Beschwerdeführer übergab GI N seine Bankomatkarte sowie seine Mitarbeiterkarte. GI N wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei diesen Dokumenten um keine Lichtbildausweise handle, zur Identitätsfeststellung jedoch ein Lichtbildausweis benötigt werde. Der Beschwerdeführer versuchte daraufhin, die dem GI N zuvor ausgehändigten Karten wiederzuerlangen, was ihm jedoch nicht gelang. In der Folge bezeichnete der Beschwerdeführer GI N als „Arschloch“ und hielt sich die Hand vor den Mund. Daraufhin bewegte der Beschwerdeführer seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in die Richtung von GI N. Es konnte nicht festgestellt werden, ob diese Bewegung schnell und abrupt erfolgte, sich der Beschwerdeführer mit dieser Handbewegung bei GI N entschuldigen wollte oder ob der Beschwerdeführer auf diese Weise erneut versuchte, seine ausgehändigten Karten wiederzuerlangen. GI N ergriff den Oberarm des Beschwerdeführers, nahm ihn „in den Schwitzkasten“ und fixierte ihn am Boden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob GI N den Beschwerdeführer auf dem Boden zum Liegen oder zum Knien brachte. GI N ließ den Beschwerdeführer, der sich gegen diese Anhaltung nicht wehrte, nach kurzer Zeit wieder los. Daraufhin entschuldigte sich der Beschwerdeführer erneut mehrfach bei GI N und streckte diesem dabei immer wieder die Hand entgegen. Anschließend wies GI N die anwesenden K L, G H und E F darauf hin, sie mögen auf den Beschwerdeführer einwirken, damit dieser endlich „Ruhe gebe“. Anschließend begaben sich GI N und BI O zu ihrem Fahrzeug und fuhren vom Bahnhof weg. Während der genannten Amtshandlungen verhielt sich der Beschwerdeführer nicht aggressiv. Die belangte Behörde vermochte die Notwendigkeit für die durch GI N gesetzte Maßnahme in Form des Fixierens des Beschwerdeführers am Boden nicht darzulegen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der zeitliche und örtliche Ablauf des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes steht unbestritten fest. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer nach Anhalten des KFZ aus dem Fahrzeug stieg und zu singen bzw zu grölen begann sowie, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls alkoholisiert war. Auch der Ablauf der Identitätskontrolle wurde vom Beschwerdeführer sowie den dazu einvernommenen Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend wiedergegeben. Unstrittig fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer GI N als „Arschloch“ bezeichnete und sich anschließend die Hand vor den Mund hielt. Aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der dazu einvernommenen Zeugen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in Richtung von GI N bewegte. So gab der Zeuge L im Zuge seiner Einvernahme an, der Beschwerdeführer habe GI N zwar nicht angegriffen, jedoch „dort hingegriffen, wo man jemanden am Arm halten will.“ BI O gab in ihrer Einvernahme an, der Beschwerdeführer habe „ungefähr in Schulterhöhe“ versucht, in Richtung von GI N zu greifen. GI N gab im Zuge seiner Einvernahme an, der Beschwerdeführer habe (abrupt) in seine Richtung gegriffen, wobei sich seine Hand in Brust- bzw Schulterhöhe befunden habe. Aufgrund widersprüchlicher Angaben konnte nicht festgestellt werden, auf welche Weise diese Armbewegung erfolgte. So führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er habe sich beim einschreitenden Beamten lediglich entschuldigen wollen. Im Zuge seiner Einvernahme gab er an, er habe mit dieser Bewegung lediglich seine „Papiere“ zurückverlangen wollen. Der als Zeuge einvernommene K L gab an, der Beschwerdeführer habe langsam nach dem Oberarm von GI N gegriffen, so als ob er sich entschuldigen wolle. Auch die Zeugin E F gab an, der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Armbewegung wohl bei GI N entschuldigen wollen. Der einschreitende GI gab dem widersprechend an, der Beschwerdeführer habe schnell und abrupt in seine Richtung gegriffen. Die Tatsache, dass GI N den Beschwerdeführer „in den Schwitzkasten“ nahm und zu Boden brachte, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen und den Angaben des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer am Boden fixiert wurde (liegend oder kniend), war aufgrund der in diesem Punkt gravierend divergierenden Aussagen des GI N sowie des Beschwerdeführers und der Zeugen L, H und F nicht feststellbar. So gab GI N im Zuge seiner Einvernahme an, sowohl er als auch der Beschwerdeführer seien am Boden gekniet. Der Beschwerdeführer gab sowohl im Zuge seiner Einvernahme vor Polizeiinspektion C als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, er sei „im Schwitzkasten“ am Boden gelegen und habe keine Luft bekommen. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei von GI N am Hals erfasst, auf die Motorhaube und schlussendlich zu Boden gedrückt worden, sodass er auf dem Boden aufgeschlagen sei. Er sei derart massiv zu Boden gedrückt worden, dass er kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht gegen die Motorhaube, sondern zunächst gegen die Fahrzeugseite und schlussendlich zu Boden gedrückt worden. Der Zeuge L gab im Zuge seiner Einvernahme an, der Beschwerdeführer sei am Boden gelegen und der einschreitende Beamte gekniet. Der als Zeuge einvernommene G H gab an, der Beschwerdeführer und der Beamte seien „wie ein Knödel“ am Boden gelegen. Die Zeugin E F sprach wiederum davon, dass der Beamte auf dem Beschwerdeführer „drauf“ gewesen sei. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer während der durch GI N gesetzten Amtshandlungen nicht aggressiv verhielt, ergibt sich insbesondere aus den insoweit übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen des K L sowie der E F. So gab K L bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer sei zwar etwas lauter, jedoch nicht aggressiv gewesen. E F gab an, der Beschwerdeführer sei zwar angetrunken, jedoch nicht aggressiv gewesen. Diesen Aussagen ist die Glaubwürdigkeit insbesondere deshalb nicht abzusprechen, weil im Zuge des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt konkret und nachvollziehbar vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer aggressiv verhalten hätte. So gab BI O im Zuge ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, der Beschwerdeführer habe sich ihr gegenüber freundlich verhalten. Lediglich der Versuch des Beschwerdeführers, GI N die ausgehändigten Dokumente wegzunehmen, sei „aggressiv herüber gekommen“. In einem Aktenvermerk vom 18.02.2015 gab GI N an, allein der Versuch, einem uniformierten Beamten die Karten aus der Hand zu reißen, ließe auf ein aggressives Verhalten schließen. Das erkennende Gericht vermag der Ansicht, wonach der Versuch des Beschwerdeführers, seine ausgehändigten Dokumente wiederzuerlangen, ein aggressives Verhalten darstellte, nicht zu folgen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nicht erwiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer versuchte, GI N seine Dokumente zu entreißen (widersprechende Angaben des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommene GI N). Dass der Beschwerdeführer sich darüber hinaus in irgendeiner Weise aggressiv verhalten hätte, geht aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor. Aus dem Aktenvermerk des GI N vom 24.01.2015 geht vielmehr hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr setzte, als GI N ihn zu Boden drückte. Auch dieser Umstand unterstreicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers GI N gegenüber nicht als aggressiv zu bewerten ist. Diese Angabe im Aktenvermerk stimmt zudem mit der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung überein, wonach er sich „wie ein Kartoffelsack“ habe fallen lassen, als er von GI N „in den Schwitzkasten“ genommen wurde. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erweckte der Beschwerdeführer keineswegs einen aggressiven Eindruck. Wie oben festgestellt, konnte die belangte Behörde die Notwendigkeit für das Fixieren des Beschwerdeführers am Boden durch GI N nicht dartun. Zu dieser Feststellung kommt das erkennende Gericht, weil im Zuge des gesamten Verfahrens weder von der belangten Behörde noch von GI N oder BI O ein konkreter Grund für diese Maßnahme genannt wurde. So gab GI N im Zuge seiner Einvernahme während der mündlichen Verhandlung an, als ihn der Beschwerdeführer habe angreifen wollen, habe er mit seiner rechten Hand dessen linken Oberarm ergriffen, ihn auf die Seite gedreht, sodass er sich nach vorne gebeugt habe und ihn „in den Schwitzkasten“ genommen. Dann sei er auf die Knie gegangen und der Beschwerdeführer sei ebenfalls auf die Knie gekommen. Warum er den Beschwerdeführer zu Boden brachte, brachte GI N jedoch nicht vor. Auch die belanget Behörde verweist in ihrer Gegenschrift lediglich darauf, dass GI N „als Beamter mit langjähriger Außendiensterfahrung“ aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens „nach sekundenschneller ex ante Beurteilung der gesetzten Handbewegung“ des Beschwerdeführers reagiert habe. BI O gab in ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 24.01.2015 an, der Beschwerdeführer habe GI N offensichtlich im Bereich der Schulter berühren wollen, woraufhin GI N den Beschwerdeführer am Oberarm erfasst, ihn fixiert und zu Boden gebracht habe. GI N führte Aktenvermerk vom 24.01.2015 an, er habe auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen unerwarteter Handbewegung einen gefährlichen Angriff gegen ihn nicht ausschließen können. Daraufhin habe er mit seiner rechten Hand den linken Oberarm des Beschwerdeführers erfasst und ihn so gedreht, dass er einen etwaigen Angriff mit seiner rechten Hand nicht habe durchführen können. Der Beschwerdeführer habe sich leicht nach vorne gebeugt, woraufhin GI N mit seinem linken Arm „eine Art verkehrte Halsklammer“ über dem Nacken angewendet und „abgekniet“ habe, wobei auch der Beschwerdeführer am Boden gekniet sei. Mit diesen Angaben vermag GI N zwar zu erklären, warum er den Oberarm des Beschwerdeführers erfasst und gedreht hat, einen Grund für das zu Boden Bringen des Beschwerdeführers geht jedoch auch daraus nicht hervor. Der darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen 1. Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet:1. Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet: 2. Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges Festnahme § 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wennParagraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. 2. Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 97/2014, lauten wie folgt:2. Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2014,, lauten wie folgt: Beendigung gefährlicher Angriffe § 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.Paragraph 33, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen. 3. Hauptstück Begriffsbestimmungen Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung § 16.
(1)Eine allgemeine Gefahr bestehtParagraph 16,
(1)Eine allgemeine Gefahr besteht
- bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
- bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder
- sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2)Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, oder
- nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
- nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, handelt.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes. Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung § 28a.
(1)[…]Paragraph 28 a,
(1)[…]
(2)Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3)In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Verhältnismäßigkeit § 29.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Paragraph 29,
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
- darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
- darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
- auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
- die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte § 88.
(1)Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Paragraph 88,
(1)Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2)Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3)Beschwerden
Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(3)Beschwerden
Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1.
§ 35Z 1 VSt
G dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor der Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. 1.
Paragraph 35, Ziffer eins, VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor der Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. § 35 Z 1 VStG enthält eine implizite Ermächtigung zur Identitätsfeststellung (vgl Hauer/Keplinger, SPG4 2011, § 35 Anm 4.1.). „Auf frischer Tat betreten“ bedeutet, dass sich die „betretene“ Person eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung zuschulden kommen lässt und bei Begehung dieser Tat angetroffen wird, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann erfüllt ist, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund (und damit vertretbar) annehmen konnte (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 35 Rz 5). Paragraph 35, Ziffer eins, VStG enthält eine implizite Ermächtigung zur Identitätsfeststellung vergleiche Hauer/Keplinger, SPG4 2011, Paragraph 35, Anmerkung 4.1.). „Auf frischer Tat betreten“ bedeutet, dass sich die „betretene“ Person eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung zuschulden kommen lässt und bei Begehung dieser Tat angetroffen wird, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann erfüllt ist, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund (und damit vertretbar) annehmen konnte vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 35, Rz 5). Im vorliegenden Fall war der einschreitende GI zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers
§ 35Z 1 VSt
G ermächtigt. Wie sich aus dem insoweit unstrittigen Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Aufforderung zur Identitätsfeststellung am Bahnhof in C laut gesungen bzw gegrölt. Der einschreitende GI konnte daher in vertretbarer Weise annehmen, dass der Beschwerdeführer damit eine Verwaltungsübertretung – nämlich eine Erregung von störendem Lärm
§ 1Abs 1 i
Vm § 4 Abs 1 Landes-Polizeigesetz bzw eine Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81Abs 1 SPG – begeht.
Im vorliegenden Fall war der einschreitende GI zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers
Paragraph 35, Ziffer eins, VStG ermächtigt. Wie sich aus dem insoweit unstrittigen Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Aufforderung zur Identitätsfeststellung am Bahnhof in C laut gesungen bzw gegrölt. Der einschreitende GI konnte daher in vertretbarer Weise annehmen, dass der Beschwerdeführer damit eine Verwaltungsübertretung – nämlich eine Erregung von störendem Lärm
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Landes-Polizeigesetz bzw eine Störung der öffentlichen Ordnung
Paragraph 81, Absatz eins, SPG – begeht. Der Festnahmegrund der mangelnden Identifizierbarkeit ist gegeben, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst – dh anders als durch Ausweisleistung (VwSlg 15.936 A/2002) – nicht sofort feststellbar ist. Die Identitätsfeststellung kann anhand eines amtliches Lichtbildausweises erfolgen (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 35 Rz 7). Der Festnahmegrund der mangelnden Identifizierbarkeit ist gegeben, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst – dh anders als durch Ausweisleistung (VwSlg 15.936 A/2002) – nicht sofort feststellbar ist. Die Identitätsfeststellung kann anhand eines amtliches Lichtbildausweises erfolgen vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 35, Rz 7). Aus der zitierten Judikatur und Literatur ergibt sich, dass der einschreitende GI zum Zweck der Identitätsfeststellung zu Recht einen Lichtbildausweis forderte und davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer vorgezeigten Ausweise nicht zur Identitätsfeststellung geeignet waren. 2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den einschreitenden GI nach der Aufforderung zum Vorweisen eines Lichtbildausweises als „Arschloch“ bezeichnete und seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in dessen Richtung bewegte. Daraufhin ergriff der einschreitende GI den Arm des Beschwerdeführers und nahm ihn „in den Schwitzkasten“. 2.1.
§ 33
SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.2.1.
Paragraph 33, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
§ 16
Abs 2 Z 1 SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, handelt.
Abs 3 leg cit ist ein gefährlicher Angriff auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine Bedrohung nach Abs 2 vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, handelt.
Absatz 3, leg cit ist ein gefährlicher Angriff auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine Bedrohung nach Absatz 2, vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nur auf die sich in der rechtwidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 16.06.1999, 96/01/0859). Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffs im Sinn des § 21 Abs 2 SPG ist daher schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert werden kann (vgl VwGH 29.06.2000, 96/01/1071; VwGH 08.03.1999, 98/01/0096).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nur auf die sich in der rechtwidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 16.06.1999, 96/01/0859). Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffs im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, SPG ist daher schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert werden kann vergleiche VwGH 29.06.2000, 96/01/1071; VwGH 08.03.1999, 98/01/0096). Im vorliegenden Fall hat der einschreitende GI das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich die Bewegung des Arms in seine Richtung – vertretbar als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in Richtung des GI bewegt. Sowohl eine Berührung als auch ein Schlag auf Brust- bzw auf Schulterhöhe ist dazu geeignet, den Tatbestand einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich eine Körperverletzung
§ 83Abs 2 St
GB, zu verwirklichen. Eine Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB ist nämlich jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Misshandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen (OGH 18.05.1999, 11Os30/99). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine (mehr oder weniger) feste Berührung oder ein Schlag im Bereich des Oberkörpers oder der Schulter beim einschreitenden GI Unbehagen hervorrufen kann. Der einschreitende GI konnte das Verhalten des Beschwerdeführers somit vertretbar zumindest als Vorbereitung einer Bedrohung in Form einer beabsichtigten Misshandlung
§ 16Abs 3 SPG i
Vm § 83 Abs 2 StGB qualifizieren, der er
§ 33SPG auch zu Recht ein Ende setzte.
Im vorliegenden Fall hat der einschreitende GI das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich die Bewegung des Arms in seine Richtung – vertretbar als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in Richtung des GI bewegt. Sowohl eine Berührung als auch ein Schlag auf Brust- bzw auf Schulterhöhe ist dazu geeignet, den Tatbestand einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich eine Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz 2, StGB, zu verwirklichen. Eine Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB ist nämlich jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Misshandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen (OGH 18.05.1999, 11Os30/99). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine (mehr oder weniger) feste Berührung oder ein Schlag im Bereich des Oberkörpers oder der Schulter beim einschreitenden GI Unbehagen hervorrufen kann. Der einschreitende GI konnte das Verhalten des Beschwerdeführers somit vertretbar zumindest als Vorbereitung einer Bedrohung in Form einer beabsichtigten Misshandlung
Paragraph 16, Absatz 3, SPG in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, StGB qualifizieren, der er
Paragraph 33, SPG auch zu Recht ein Ende setzte. 2.2. Zu prüfen bleibt schließlich, ob diese Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt verhältnismäßig war. Die Frage, wie die Abwehr eines gefährlichen Angriffes zu geschehen hat, wird in § 33 SPG nur durch den rechtsförmlichen Begriff der "Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt" näher beschrieben. Weitere Determinanten des zur Erreichung der Angriffsbeendigung zu setzenden polizeilichen Verhaltens ergeben sich aus den §§ 28 ff SPG, dann aus den §§ 35 ff SPG, sofern sie Sondervorschriften zu § 33 SPG enthalten, und letztlich aus sonstigen, insbesondere verfassungsrangigen Rechtsvorschriften, die bestimmte hoheitliche Verhaltensweisen von vornherein verbieten. In diesen durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen hat die Behörde (bzw haben deren Organe) im Übrigen das Zweckdienliche vorzukehren, um das in § 33 SPG umschriebene Ziel (Ende des gefährlichen Angriffes) zu erreichen. Was hiefür in Betracht kommt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Beendigung des Angriffes kann beispielsweise durch ein Wegzerren des Schlägers von seinem Opfer, durch die Abnahme des soeben "gestohlenen Gegenstandes" oder durch gezielten Schusswaffengebrauch erfolgen (VwGH 08.03.1999, 98/01/0096). Die Frage, wie die Abwehr eines gefährlichen Angriffes zu geschehen hat, wird in Paragraph 33, SPG nur durch den rechtsförmlichen Begriff der "Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt" näher beschrieben. Weitere Determinanten des zur Erreichung der Angriffsbeendigung zu setzenden polizeilichen Verhaltens ergeben sich aus den Paragraphen 28, ff SPG, dann aus den Paragraphen 35, ff SPG, sofern sie Sondervorschriften zu Paragraph 33, SPG enthalten, und letztlich aus sonstigen, insbesondere verfassungsrangigen Rechtsvorschriften, die bestimmte hoheitliche Verhaltensweisen von vornherein verbieten. In diesen durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen hat die Behörde (bzw haben deren Organe) im Übrigen das Zweckdienliche vorzukehren, um das in Paragraph 33, SPG umschriebene Ziel (Ende des gefährlichen Angriffes) zu erreichen. Was hiefür in Betracht kommt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Beendigung des Angriffes kann beispielsweise durch ein Wegzerren des Schlägers von seinem Opfer, durch die Abnahme des soeben "gestohlenen Gegenstandes" oder durch gezielten Schusswaffengebrauch erfolgen (VwGH 08.03.1999, 98/01/0096). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen der exekutiven Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch; sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffs, führt, angewendet werden (VwGH 14.01.2003, 99/01/0013 mwN; Hauer/Keplinger, SPG4 2011, § 50 Anm 7.2.).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen der exekutiven Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch; sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffs, führt, angewendet werden (VwGH 14.01.2003, 99/01/0013 mwN; Hauer/Keplinger, SPG4 2011, Paragraph 50, Anmerkung 7.2.).
§ 28a
Abs 3 SPG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben in die Rechte eines Menschen nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mitteln nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben in die Rechte eines Menschen nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mitteln nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
§ 29
Abs 1 SPG darf, wenn sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich erweist (§ 28a Abs 3), er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
Paragraph 29, Absatz eins, SPG darf, wenn sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich erweist (Paragraph 28 a, Absatz 3,), er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. § 29 Abs 1 SPG nennt die Bezugspunkte der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Das Gewicht des mit einer Befugnisausübung konkret verbundenen Rechtseingriffs ist einerseits im Verhältnis zum „Anlass“ für das Einschreiten und andererseits zum angestrebten Erfolg zu setzen. Der Rechtseingriff ist mit Anlass und Erfolg abzuwägen und darf nur erfolgen, wenn er „in Verhältnis“ hiezu steht (Hauer/Keplinger, SPG4 2011, § 29 Anm 5). § 29 Abs 2 SPG nennt in demonstrativer Aufzählung einige Gesichtspunkte, die nach den Umständen des Einzelfalles Berücksichtigung finden können. Neben den hier genannten Gesichtspunkten kommen indes auch noch weitere in Betracht. So ist insbesondere das Risiko ins Kalkül zu ziehen, das mitunter beim Einsatz gelinderer Mittel für Rechtsgüter entstehen kann. In diesem Sinn ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit einem gelinderen Mittel womöglich nicht hinzunehmende Gefahren für die einschreitenden Exekutivorgane selbst verbunden sein könnten. Die handelnden Organe sind nämlich nicht verpflichtet, sich bei Erfüllung sicherheitsbehördlicher Aufgaben nur deswegen übermäßiger Gefahr auszusetzen, um jedenfalls das gelindeste Mittel einzusetzen (vgl Hauer/Keplinger, SPG4 2011, § 29 Anm 6; VwSlg 16.771A/2005). Paragraph 29, Absatz eins, SPG nennt die Bezugspunkte der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Das Gewicht des mit einer Befugnisausübung konkret verbundenen Rechtseingriffs ist einerseits im Verhältnis zum „Anlass“ für das Einschreiten und andererseits zum angestrebten Erfolg zu setzen. Der Rechtseingriff ist mit Anlass und Erfolg abzuwägen und darf nur erfolgen, wenn er „in Verhältnis“ hiezu steht (Hauer/Keplinger, SPG4 2011, Paragraph 29, Anmerkung 5). Paragraph 29, Absatz 2, SPG nennt in demonstrativer Aufzählung einige Gesichtspunkte, die nach den Umständen des Einzelfalles Berücksichtigung finden können. Neben den hier genannten Gesichtspunkten kommen indes auch noch weitere in Betracht. So ist insbesondere das Risiko ins Kalkül zu ziehen, das mitunter beim Einsatz gelinderer Mittel für Rechtsgüter entstehen kann. In diesem Sinn ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit einem gelinderen Mittel womöglich nicht hinzunehmende Gefahren für die einschreitenden Exekutivorgane selbst verbunden sein könnten. Die handelnden Organe sind nämlich nicht verpflichtet, sich bei Erfüllung sicherheitsbehördlicher Aufgaben nur deswegen übermäßiger Gefahr auszusetzen, um jedenfalls das gelindeste Mittel einzusetzen vergleiche Hauer/Keplinger, SPG4 2011, Paragraph 29, Anmerkung 6; VwSlg 16.771A/2005). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bestimmungen samt Rechtsprechung und Rechtsmeinung ist festzustellen, dass der einschreitende GI nicht das gelindeste, ihm zum Zeitpunkt des bevorstehenden gefährlichen Angriffs durch den Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Mittel verwendet hat, um den drohenden Angriff endgültig zu beenden. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, bewegte der Beschwerdeführer seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in Richtung des einschreitenden GI. Um den gefährlichen Angriff in Form einer drohenden Körperverletzung (Misshandlung) durch den Beschwerdeführer endgültig abzuwenden, hätte es als gelinderes Mittel etwa ausgereicht, lediglich den Arm des Beschwerdeführers zu fixieren. Außer Verhältnis stand es jedoch jedenfalls, den Beschwerdeführer zu Boden zu drücken und dort zu fixieren. Die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme wird auch durch den Umstand unterstrichen, dass der Beschwerdeführer – unbestritten – keinerlei Anstalten unternahm, sich gegen die Anhaltung durch den einschreitenden GI zur Wehr zu setzen. Auch verhielt sich der Beschwerdeführer, wie festgestellt, im Zuge der gesamten Amtshandlung nicht aggressiv, sondern entschuldigte sich vielmehr mehrmals gegenüber dem einschreitenden Beamten für sein Verhalten. Auch ist der Beschwerdeführer dem einschreitenden Beamten nicht körperlich überlegen, was ein zu Boden Drücken allenfalls erforderlich hätte machen können, um dem gefährlichen Angriff endgültig ein Ende zu setzen. Wie oben festgestellt, vermochte auch die belangte Behörde selbst keinen Grund für das Fixieren des Beschwerdeführers am Boden zu nennen. Diese durch den einschreitenden GI am Beschwerdeführer ausgeübte Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erweist sich somit als unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0326.7