RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/1116-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des BF, Adresse, vertreten durch RA Mag. AB, gegen den Bescheid der belangte Behörde vom 09.02.2015, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der belangte Behörde vom 09.02.2015, Zl ****, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der belangte Behörde vom 09.02.2015, Zl ****, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 09.01.2015 hat die BauXY bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung eines vermuteten Konsens gemäß § 29 TBO 2011 für den Bestand des Gebäudes Adresse eingebracht und hierzu Planunterlagen vorgelegt.Mit Eingabe vom 09.01.2015 hat die BauXY bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung eines vermuteten Konsens gemäß Paragraph 29, TBO 2011 für den Bestand des Gebäudes Adresse eingebracht und hierzu Planunterlagen vorgelegt. Daraufhin holte die belangte Behörde das Gutachten der Bau- und Feuerpolizei vom 29.01.2015 ein, in welchem ausgeführt wird, das näher beschriebene Gebäude sei auf den Luftbildaufnahmen des Landes Tirol aus dem Jahr 1940 zweifelsfrei ersichtlich. Somit könne von dessen rechtmäßiger Bestand ausgegangen werden. Des Weiteren sind in dem Gutachten Ausführungen über den Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes enthalten. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2015, Zl ****, stellte die belangte Behörde fest, dass das fragliche Gebäude bereits vor 1945 bestanden habe und daher ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand des Gebäudes vorläge (Spruchpunkt 1.) sowie dass das Gebäude den in den eingereichten Bestandsplänen eingetragenen Verwendungszweck nach Maßgabe der im folgenden angeführten Baubeschreibung aufweise (Spruchpunkt 2.). Begründend stützte sie sich dabei auf die oe Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei indem sie die darin enthaltene Rechtsmeinung wiederholte, dass aufgrund der Ersichtlichkeit des gegenständlichen Gebäudes auf Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 1940 von einem rechtmäßigen Bestand desselben ausgegangen werden könne. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand des gegenständlichen Gebäudes nicht vorliege und die von der Behörde getroffenen Feststellungen über die Nutzung des Gebäudes ebenso wenig zuträfen. II.römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 122/2013 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lautet wie folgt: „Erkenntnisse § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 29 Feststellungsverfahren
(1)Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen. III.römisch drei. Erwägungen: In Bezug auf die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsens bei Altbauten ist festzuhalten, dass dessen Vorliegen die begründete Vermutung voraussetzt, dass das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt aufgrund einer nach der im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist. Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Gebäuden bereits seit Inkrafttreten der S. Bauordnung im Jahr 1884 einer schriftlichen Bewilligung bedurfte (§ 1 leg cit). Das rechtmäßige Bestehen von Gebäuden, welche seit Inkrafttreten der S.er Bauordnung errichtet wurden, ist somit grundsätzlich an das Vorliegen einer schriftlichen Baubewilligung gebunden. (Der aus dem Eigentum an Grund und Boden abgeleitete Grundsatz der Baufreiheit kann allenfalls auf Gebäude angewendet werden, welche bereits vor Inkrafttreten der S. Bauordnung errichtet wurden.)In Bezug auf die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsens bei Altbauten ist festzuhalten, dass dessen Vorliegen die begründete Vermutung voraussetzt, dass das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt aufgrund einer nach der im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist. Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Gebäuden bereits seit Inkrafttreten der S. Bauordnung im Jahr 1884 einer schriftlichen Bewilligung bedurfte (Paragraph eins, leg cit). Das rechtmäßige Bestehen von Gebäuden, welche seit Inkrafttreten der S.er Bauordnung errichtet wurden, ist somit grundsätzlich an das Vorliegen einer schriftlichen Baubewilligung gebunden. (Der aus dem Eigentum an Grund und Boden abgeleitete Grundsatz der Baufreiheit kann allenfalls auf Gebäude angewendet werden, welche bereits vor Inkrafttreten der S. Bauordnung errichtet wurden.) Schwaighofer im Praxiskommentar Tiroler Baurecht (RZ 9 ff zu § 37 TBO 2001) führt dazu aus, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen kann, „wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 30.05.1989, 88/05/0179; 01.03.1983, 82/05/0153; 30.11.1964, VwSlg 06.05.2009/A). Überdies hat ein „alter Bestand“ nur dann die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich, wenn Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, andererseits aber fest steht, dass baubehördliche Beanstandungen aus dem Grund, weil ein Konsens fehle, niemals stattgefunden haben (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 03.11.1969, VwSlg 7678/A; 4364/A). Dabei sind entsprechende Nachforschungen in den Archiven der Behörde zur Frage der Vollständigkeit der Verwaltungsakten erforderlich (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 09.03.1964, 1884/63). Es ist auch erforderlich festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 26.10.1964, 1623/63). So ist ein vermuteter Konsens nicht anzunehmen, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere auf der Liegenschaft des Bauwerbers befindliche Baulichkeiten aber eine baubehördliche Bewilligung erwirkt wurde (VwGH 29.03.1984, 83/06/0217 – um 1925 errichteter Bau). Ein Zeitraum von ungefähr 30-40 Jahren ist allgemein zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem Unterlagen für Bauführungen aus der fraglichen Zeit bei der Behörde aufliegen (VwGH 20.12.2000, 2000/06/0066 = bbl 2002/54; 19.09.1991, 91/06/0057; 01.03.1983, 82/05/0153; 09.12.1963, 1200/63). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand jedenfalls nicht zustatten, wenn er auch nach den zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauvorschriften gesetzwidrig war. Es wird nämlich nicht angenommen, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte; es müsste sonach der strikte Nachweis erbracht werden, dass der behauptete Konsens seinerzeit tatsächlich erteilt worden ist (VwGH 21.12.1989, 89/06/0169; 03.11.1969, 623/69). Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für ein Gebäude mit Grund angenommen werden kann oder ob das Gebäude zur Gänze konsenslos ist bzw welcher Gebäudeteil erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wurde, hat die Behörde allenfalls mithilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Baumaterialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter des nunmehr bestehenden Gebäudes festzustellen (VwGH 22.10.1992, 92/06/01619; 19.09.1991, 91/06/0057); es bedarf daher eines – besonders sorgfältigen (VwGH 01.09.1998, 98/05/0088 = bbl 1999/86; 23.02.1999, 97/05/0267 = bbl 1999/167) – Ermittlungsverfahrens. Der Umstand allein, dass beispielsweise an der fraglichen Stelle in einem früheren Bebauungsplan ein Gebäude ausgewiesen war, sagt noch nichts über das Alter eines jetzt auf diesem Platz befindlichen Gebäudes aus; ein früheres könnte ja abgetragen und durch ein anderes ersetzt worden sein (VwGH 19.09.1991, 91/06/0057 – Bebauungsplan aus dem Jahre 1911).“Schwaighofer im Praxiskommentar Tiroler Baurecht (RZ 9 ff zu Paragraph 37, TBO 2001) führt dazu aus, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen kann, „wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 30.05.1989, 88/05/0179; 01.03.1983, 82/05/0153; 30.11.1964, VwSlg 06.05.2009/A). Überdies hat ein „alter Bestand“ nur dann die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich, wenn Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, andererseits aber fest steht, dass baubehördliche Beanstandungen aus dem Grund, weil ein Konsens fehle, niemals stattgefunden haben (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 03.11.1969, VwSlg 7678/A; 4364/A). Dabei sind entsprechende Nachforschungen in den Archiven der Behörde zur Frage der Vollständigkeit der Verwaltungsakten erforderlich (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 09.03.1964, 1884/63). Es ist auch erforderlich festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 26.10.1964, 1623/63). So ist ein vermuteter Konsens nicht anzunehmen, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere auf der Liegenschaft des Bauwerbers befindliche Baulichkeiten aber eine baubehördliche Bewilligung erwirkt wurde (VwGH 29.03.1984, 83/06/0217 – um 1925 errichteter Bau). Ein Zeitraum von ungefähr 30-40 Jahren ist allgemein zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem Unterlagen für Bauführungen aus der fraglichen Zeit bei der Behörde aufliegen (VwGH 20.12.2000, 2000/06/0066 = bbl 2002/54; 19.09.1991, 91/06/0057; 01.03.1983, 82/05/0153; 09.12.1963, 1200/63). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand jedenfalls nicht zustatten, wenn er auch nach den zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauvorschriften gesetzwidrig war. Es wird nämlich nicht angenommen, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte; es müsste sonach der strikte Nachweis erbracht werden, dass der behauptete Konsens seinerzeit tatsächlich erteilt worden ist (VwGH 21.12.1989, 89/06/0169; 03.11.1969, 623/69). Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für ein Gebäude mit Grund angenommen werden kann oder ob das Gebäude zur Gänze konsenslos ist bzw welcher Gebäudeteil erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wurde, hat die Behörde allenfalls mithilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Baumaterialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter des nunmehr bestehenden Gebäudes festzustellen (VwGH 22.10.1992, 92/06/01619; 19.09.1991, 91/06/0057); es bedarf daher eines – besonders sorgfältigen (VwGH 01.09.1998, 98/05/0088 = bbl 1999/86; 23.02.1999, 97/05/0267 = bbl 1999/167) – Ermittlungsverfahrens. Der Umstand allein, dass beispielsweise an der fraglichen Stelle in einem früheren Bebauungsplan ein Gebäude ausgewiesen war, sagt noch nichts über das Alter eines jetzt auf diesem Platz befindlichen Gebäudes aus; ein früheres könnte ja abgetragen und durch ein anderes ersetzt worden sein (VwGH 19.09.1991, 91/06/0057 – Bebauungsplan aus dem Jahre 1911).“ Im vorliegenden Fall hat sich die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde darauf beschränkt, das Bestehen eines – nicht notwendigerweise des gegenständlichen – Gebäudes auf dem fraglichen Grundstück im Jahre 1940 festzustellen. Entsprechend den obigen Ausführungen erfordert die Feststellung eines vermuteten Konsenses jedoch eine weitaus umfassendere und detailliertere Feststellung des Sachverhalts. Die erforderlichen Ermittlungen umfassen nicht nur die nochmalige Beiziehung eines hochbautechnischen Amtssachverständigen sondern auch eine umfangreiche Recherchetätigkeit in den Archiven der belangten Behörde. Schon aus diesem Grund liegt gegenständlich die Voraussetzung des § 2 Z 2 VwGVG nicht vor, weshalb nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG spruchgemäß der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.Im vorliegenden Fall hat sich die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde darauf beschränkt, das Bestehen eines – nicht notwendigerweise des gegenständlichen – Gebäudes auf dem fraglichen Grundstück im Jahre 1940 festzustellen. Entsprechend den obigen Ausführungen erfordert die Feststellung eines vermuteten Konsenses jedoch eine weitaus umfassendere und detailliertere Feststellung des Sachverhalts. Die erforderlichen Ermittlungen umfassen nicht nur die nochmalige Beiziehung eines hochbautechnischen Amtssachverständigen sondern auch eine umfangreiche Recherchetätigkeit in den Archiven der belangten Behörde. Schon aus diesem Grund liegt gegenständlich die Voraussetzung des Paragraph 2, Ziffer 2, VwGVG nicht vor, weshalb nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG spruchgemäß der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.1116.1