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{'item': 'LVwG-2014/33/0088-2'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 37§ 64Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0088-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 198 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 198 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe-gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung zur Zuständigkeit:römisch eins. Vorbemerkung zur Zuständigkeit: Die Landesagrarsenate wurden gem Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012 (B-VG), iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 25.07.2012, Zl AgrB-****/***-2012.Die Landesagrarsenate wurden gem Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, (B-VG), in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 25.07.2012, Zl AgrB-****/***-2012. II. Verfahrensgang, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Verfahrensgang, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: 1.) Feststellungsverfahren, ergangene Entscheidungen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.08.2011, Zl AgrB-****/***-2011, wurde ua die Feststellung getroffen, dass die im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke 0001/1, 0001/2, 0001/3, 0002/1 und 0002/2, alle vorgetragen in EZ **1 GB ****1 B, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 darstellen und das Gst 0003, vorgetragen in EZ **1 GB ****1 B, kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 darstellt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 02.08.2011, Zl AgrB-****/***-2011, wurde ua die Feststellung getroffen, dass die im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke 0001/1, 0001/2, 0001/3, 0002/1 und 0002/2, alle vorgetragen in EZ **1 GB ****1 B, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, darstellen und das Gst 0003, vorgetragen in EZ **1 GB ****1 B, kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, darstellt. Der Landesagrarsenat hat mit Erkenntnis vom 27.02.2013, Zl LAS-***/**-08, die gegen den vorstehend genannten Bescheid erhobenen Berufungen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft A als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.09.2013, Zl ****/2013-6, die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde B und mit Beschluss vom 03.10.2013, Zl ****/2013-6, die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft A gegen das vorstehend genannte Erkenntnis des Landesagrarsenates abgelehnt. Sowohl der Verfassungsgerichtshof in VfSlg ***1/2010 und ***2/2010, als auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 15.09.2011, Zahlen 2010/**/**** und 2010/**/****-6, waren bereits mit der Frage des Vorliegens von atypischen Gemeindegut bei der Agrargemeinschaft A befasst. Beide Höchstgerichte des Öffentlichen Rechts, zuletzt der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.11.2014, Zl Ro2014/**/****-8, haben die Gemeindegutsagrargemeinschaft A in diesen Entscheidungen als eine solche qualifiziert, auf welche die besonderen Eigenschaften einer Gemeindegutsagrargemeinschaft zutreffen. 2.) Sachverwalterbestellungsverfahren: Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 25.07.2012 lautet wie folgt:Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 25.07.2012 lautet wie folgt: „Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) bestellt für die Gemeindegutsagrargemeinschaft A

§ 37Abs.

3 TFLG 1996, LGBl Nr. 74/1996 i.d.g.F. LGBl. Nr. 7/2010, Rechtsanwalt Dr. C D, Adresse, zum Sachverwalter. Mag. E F, Adresse, wird zum Stellvertreter des Sachverwalters bestellt.„Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) bestellt für die Gemeindegutsagrargemeinschaft A

Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, i.d.g.F. Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, Rechtsanwalt Dr. C D, Adresse, zum Sachverwalter. Mag. E F, Adresse, wird zum Stellvertreter des Sachverwalters bestellt. Der Sachverwalter wird mit sämtlichen Befugnissen des Ausschusses, des Obmannes und des Kassiers der Gemeindegutsagrargemeinschaft A mit Ausnahme - der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeindegutsagrargemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinne des ABGB sowie - der Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft A in dem sie betreffenden Sachverwalterbestellungsverfahren betraut. Dem Sachverwalter obliegt insbesondere die Abwicklung des gesamten Geldverkehrs der Gemeindegutsagrargemeinschaft A. Die für die Tätigkeit des Sachverwalters erforderlichen Unterlagen sind diesem von der Gemeindegutsagrargemeinschaft A auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Organe der Gemeindegutsagrargemeinschaft A haben den Sachverwalter zu beraten und zu unterstützen. Die für die Sachverwaltung anfallenden Kosten sind von der Gemeindegutsagrargemeinschaft A zu tragen. Die Bestellung erfolgt befristet bis zur Erstellung des Haushaltsabschlusses 2010 und des Haushaltsabschlusses 2011 sowie des Voranschlages 2012 und der formell vollständigen Vorlage dieser Unterlagen an die Agrarbehörde durch den bestellten Sachverwalter nach erfolgter rechtsgültiger und rechtskräftiger Genehmigung durch die Vollversammlung.

§ 64Abs.

2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.“

Paragraph 64, Absatz 2, AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes jener Wert ist, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Nach § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 haben Agrargemeinschaften, die iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes jener Wert ist, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Nach Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, haben Agrargemeinschaften, die iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden. Zufolge fehlender rechtswirksamer Beschlüsse iSd § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 verfügt die Gemeindegutsagrargemeinschaft A weder über einen ordnungsgemäßen Abschluss der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011, noch über einen Jahresvoranschlag

  1. Ungeachtet dieses Umstandes führte und führt die Gemeindegutsagrargemeinschaft A weiterhin ihren Wirtschaftsbetrieb, tätigt Einnahmen und Ausgaben nach Gutdünken und ordnet auf eben diese Weise Erträge und Aufwendungen den Buchungskreisen iSd § 36 Abs 2 TFLG 1996 (idF LGBl Nr 7/2010) zu.Zufolge fehlender rechtswirksamer Beschlüsse iSd Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, verfügt die Gemeindegutsagrargemeinschaft A weder über einen ordnungsgemäßen Abschluss der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011, noch über einen Jahresvoranschlag
  2. Ungeachtet dieses Umstandes führte und führt die Gemeindegutsagrargemeinschaft A weiterhin ihren Wirtschaftsbetrieb, tätigt Einnahmen und Ausgaben nach Gutdünken und ordnet auf eben diese Weise Erträge und Aufwendungen den Buchungskreisen iSd Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,) zu. Am 03.07.2012 prüften beauftragte Organe der Agrarbehörde I. Instanz die Gebarung der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 der Gemeindegutsagrargemeinschaft anhand der vorgelegten Unterlagen. Im Prüfbericht desselben Datums zeigte das Prüforgan unter anderem auf, dass in der Jahresabrechnung 2010 die Konten des Endbestandes auf Grund der Vorlage vom 15.02.2011 und der Zweitvorlage vom 04.06.2012, obwohl diese Angaben stichtagsbezogen sind, differieren. Auch der Übertrag des Endbestandes 2010 auf den Anfangsbestand 2011 ist nicht nachvollziehbar, zumal hier unterschiedliche Beträge ausgewiesen werden. Die in der Zweitvorlage durchgeführten Änderungen führten schließlich zu einem geringeren Saldo im Rechnungskreis II. In der Jahresabrechnung 2011 wurden „klassische Substanzerträge" iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 wie Verpachtung (zB A-Alpe) und Dienstbarkeiten (zB Schiservituten) dem Rechnungskreis I zugerechnet. Explizit wurde die Agrargemeinschaft auch aufgefordert, den Ertrag aus der Jagdverpachtung dem Rechnungskreis II zuzuordnen. Durch die Neuzuordnung in der Zweitvorlage hat sich der Saldo im Rechnungskreis II verringert.Am 03.07.2012 prüften beauftragte Organe der Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Gebarung der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 der Gemeindegutsagrargemeinschaft anhand der vorgelegten Unterlagen. Im Prüfbericht desselben Datums zeigte das Prüforgan unter anderem auf, dass in der Jahresabrechnung 2010 die Konten des Endbestandes auf Grund der Vorlage vom 15.02.2011 und der Zweitvorlage vom 04.06.2012, obwohl diese Angaben stichtagsbezogen sind, differieren. Auch der Übertrag des Endbestandes 2010 auf den Anfangsbestand 2011 ist nicht nachvollziehbar, zumal hier unterschiedliche Beträge ausgewiesen werden. Die in der Zweitvorlage durchgeführten Änderungen führten schließlich zu einem geringeren Saldo im Rechnungskreis römisch zwei. In der Jahresabrechnung 2011 wurden „klassische Substanzerträge" iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 wie Verpachtung (zB A-Alpe) und Dienstbarkeiten (zB Schiservituten) dem Rechnungskreis römisch eins zugerechnet. Explizit wurde die Agrargemeinschaft auch aufgefordert, den Ertrag aus der Jagdverpachtung dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen. Durch die Neuzuordnung in der Zweitvorlage hat sich der Saldo im Rechnungskreis römisch zwei verringert. Mit Schreiben vom 05.07.2012 forderte die Agrarbehörde die Gemeindegutsagrargemeinschaft A zum wiederholten Male unter Androhung einer Sachverwalterbestellung gem § 37 Abs 3 TFLG 1996 auf, umgehend in ihrer Buchführung die Rechnungskreise I und II gem § 36 Abs 2 TFLG 1996 einzurichten, diese ordnungsgemäß zu bebuchen und die Agrarbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 05.07.2012 forderte die Agrarbehörde die Gemeindegutsagrargemeinschaft A zum wiederholten Male unter Androhung einer Sachverwalterbestellung gem Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996 auf, umgehend in ihrer Buchführung die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei gem Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 einzurichten, diese ordnungsgemäß zu bebuchen und die Agrarbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach einer Besprechung mit Vertretern des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft am 20.07.2012, bei der auch der Kassier anwesend war, legte die Gemeindegutsagrargemeinschaft neuerlich die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 sowie den Voranschlag 2012 am 23.07.2012 vor. Auf allen drei Formularen war der Zusatz angebracht „vorbehaltlich letztgerichtlicher Entscheidungen“. Mit dieser Vorlage kam die Gemeindegutsagrargemeinschaft der Anordnung der Behörde jedoch nur ansatzweise nach. Die Vermögensübersicht wurde im Wesentlichen bereinigt und die Buchung des Jagdpachtschillings erfolgte zur Gänze in den Rechnungskreis II in Erfüllung des agrarbehördlichen Auftrages gem Schreiben vom 05.07.2012.Nach einer Besprechung mit Vertretern des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft am 20.07.2012, bei der auch der Kassier anwesend war, legte die Gemeindegutsagrargemeinschaft neuerlich die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 sowie den Voranschlag 2012 am 23.07.2012 vor. Auf allen drei Formularen war der Zusatz angebracht „vorbehaltlich letztgerichtlicher Entscheidungen“. Mit dieser Vorlage kam die Gemeindegutsagrargemeinschaft der Anordnung der Behörde jedoch nur ansatzweise nach. Die Vermögensübersicht wurde im Wesentlichen bereinigt und die Buchung des Jagdpachtschillings erfolgte zur Gänze in den Rechnungskreis römisch zwei in Erfüllung des agrarbehördlichen Auftrages gem Schreiben vom 05.07.
  3. Hinsichtlich der monierten Schiservituten haben die Ausschussmitglieder stets ins Treffen geführt, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis der einregulierten Flächen und der nach der Regulierung zugekauften Flächen erfolgte. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde jedoch den Unterlagen nie angeschlossen. Darüber hinaus ist aus der Stellungnahme des Steuerberaters Mag. C D vom 14.05.2012 hinsichtlich der Aufteilungen zwischen Rechnungskreis I und Rechnungskreis II (Blatt 7) ersichtlich, dass diese zum einen nach dem Berechnungsmodell der Landwirtschaftskammer erfolgt und zum anderen auf dem Aufteilungsvorschlag des rechtsfreundlichen Vertreters basiert. Daraus ist für die Agrarbehörde ersichtlich, dass diese Zuordnung lediglich der Sichtweise des land- und forstwirtschaftlichen Teils der Agrargemeinschaft entspricht und nicht den Normierungen des § 33 Abs 5 TFLG 1996 sowie des § 36 Abs 2 TFLG 1996 folgt. Auch hinsichtlich der Verpachtung der A-Alpe wurde stets ins Treffen geführt, dass die ursprüngliche Hütte von den Mitgliedern in Eigenregie erbaut wurde. Mit den ersten Pachteinnahmen wurden sodann Kredite zurückbezahlt, mit denen die A-Alpe ausgebaut worden ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch seitens der Agrarbehörde auf die geltenden Bestimmungen des Wirtschaftsplanes zu verweisen. In beiden Fällen wurden diese Einnahmen nur im Verhältnis unwesentlichen Teil im Rechnungskreis II gebucht. In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Zuweisung der Personalkosten als Aufwand für die Substanz jedenfalls zweifelhaft.Hinsichtlich der monierten Schiservituten haben die Ausschussmitglieder stets ins Treffen geführt, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis der einregulierten Flächen und der nach der Regulierung zugekauften Flächen erfolgte. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde jedoch den Unterlagen nie angeschlossen. Darüber hinaus ist aus der Stellungnahme des Steuerberaters Mag. C D vom 14.05.2012 hinsichtlich der Aufteilungen zwischen Rechnungskreis römisch eins und Rechnungskreis römisch zwei (Blatt 7) ersichtlich, dass diese zum einen nach dem Berechnungsmodell der Landwirtschaftskammer erfolgt und zum anderen auf dem Aufteilungsvorschlag des rechtsfreundlichen Vertreters basiert. Daraus ist für die Agrarbehörde ersichtlich, dass diese Zuordnung lediglich der Sichtweise des land- und forstwirtschaftlichen Teils der Agrargemeinschaft entspricht und nicht den Normierungen des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 sowie des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 folgt. Auch hinsichtlich der Verpachtung der A-Alpe wurde stets ins Treffen geführt, dass die ursprüngliche Hütte von den Mitgliedern in Eigenregie erbaut wurde. Mit den ersten Pachteinnahmen wurden sodann Kredite zurückbezahlt, mit denen die A-Alpe ausgebaut worden ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch seitens der Agrarbehörde auf die geltenden Bestimmungen des Wirtschaftsplanes zu verweisen. In beiden Fällen wurden diese Einnahmen nur im Verhältnis unwesentlichen Teil im Rechnungskreis römisch zwei gebucht. In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Zuweisung der Personalkosten als Aufwand für die Substanz jedenfalls zweifelhaft. Im Gegenzug ist aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich und wurde im Zuge der Besprechungen gegenüber der Agrarbehörde auch so kundgetan, dass bei bereits bestehenden Verbindlichkeiten in der Höhe von rund € 21.000,- zu Ende des Wirtschaftsjahres 2010 neue Verbindlichkeiten in der Höhe von rund € 270.000,- für die Sanierung des Gastlokales „A-Alpe“ im Wirtschaftsjahr 2011 hinzugekommen sind, obwohl für das Jahr 2010 keine rechtswirksam beschlossene Jahresabrechnung besteht. 3.) Beschwerdevorbingen: In der rechtzeitig erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) hat die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft A im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachwalterbestellung nur für jene Sachbereiche zu erfolgen hat, für welche die Sachwalterbestellung notwendig und zweckmäßig ist. Für jene Verwaltungsbereiche, welche die gewählten Organvertreter der Agrargemeinschaft anstandslos wahrnehmen, darf kein Sachwalter bestellt werden; dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Verwaltungshandelns sowie aus dem Zweck des Rechtsinstitutes. Die Agrargemeinschaft hat selbst in ihrem Antrag vom 19.07.2012 die Bestellung eines Sachwalters beantragt. Die Agrargemeinschaft hat begründet und dargelegt, auf welche Bereiche sich die Sachwalterbestellung beziehen soll. Klargestellt wurde, dass es ausschließlich um die Erstellung des Jahresabschlusses 2011 ginge. Obwohl die Agrarbehörde I. Instanz die Situation der Berufungswerberin genauestens kennt, weiß, dass Ausschuss und Obmann bestens in der Lage sind, insbesondere den von der Agrargemeinschaft selbst gebauten und seit Jahrzehnten betriebenen (verpachteten) Gastwirtschaftsbetrieb zu führen und daraus Gewinne zu erwirtschaften, obwohl die Agrarbehörde I. Instanz weiß, dass Ausschuss und Obmann bestens in der Lage sind, die Agrargemeinschaft insbesondere auch gegenüber der Liftgesellschaft zu vertreten, und dass in allen diesen Geschäftsbereichen keinerlei Anstände vorliegen, erfolgte die Sachwalterbestellung für alle Geschäftsbereiche mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft.Obwohl die Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Situation der Berufungswerberin genauestens kennt, weiß, dass Ausschuss und Obmann bestens in der Lage sind, insbesondere den von der Agrargemeinschaft selbst gebauten und seit Jahrzehnten betriebenen (verpachteten) Gastwirtschaftsbetrieb zu führen und daraus Gewinne zu erwirtschaften, obwohl die Agrarbehörde römisch eins. Instanz weiß, dass Ausschuss und Obmann bestens in der Lage sind, die Agrargemeinschaft insbesondere auch gegenüber der Liftgesellschaft zu vertreten, und dass in allen diesen Geschäftsbereichen keinerlei Anstände vorliegen, erfolgte die Sachwalterbestellung für alle Geschäftsbereiche mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft. Sowohl aus dem Antrag der Agrargemeinschaft selbst, als auch aus der Natur der Sache ergibt sich, dass die Sachwalterbestellung ausschließlich in dem Umfang erfolgen kann, wie von der Agrargemeinschaft selbst beantragt. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft hat erklärt, sich außer Standes zu sehen, den Vorgaben der Agrarbehörde betreffend die Erstellung des Rechnungsabschlusses II entsprechen zu können. Dies aufgrund Interessenskollision zwischen der politischen Ortsgemeinde einerseits und den Mitgliedern der Agrargemeinschaft andererseits. Hinzu kommt die unvollkommene Rechtsunsicherheit betreffend die Zuordnung der Einnahmen aus Unternehmen, die die Agrargemeinschaft errichtet hat (Leitfaden der Landwirtschaftskammer einerseits, neue Vorgaben der Agrarbehörde andererseits).Sowohl aus dem Antrag der Agrargemeinschaft selbst, als auch aus der Natur der Sache ergibt sich, dass die Sachwalterbestellung ausschließlich in dem Umfang erfolgen kann, wie von der Agrargemeinschaft selbst beantragt. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft hat erklärt, sich außer Standes zu sehen, den Vorgaben der Agrarbehörde betreffend die Erstellung des Rechnungsabschlusses römisch zwei entsprechen zu können. Dies aufgrund Interessenskollision zwischen der politischen Ortsgemeinde einerseits und den Mitgliedern der Agrargemeinschaft andererseits. Hinzu kommt die unvollkommene Rechtsunsicherheit betreffend die Zuordnung der Einnahmen aus Unternehmen, die die Agrargemeinschaft errichtet hat (Leitfaden der Landwirtschaftskammer einerseits, neue Vorgaben der Agrarbehörde andererseits). Im Übrigen ist offenkundig, dass der Ausschuss und der Obmann der Berufungswerberin bestens geeignet sind, den Gastwirtschaftsbetrieb zu führen und alle anderen Angelegenheiten der Agrargemeinschaft wahrzunehmen. Obmann und Ausschuss sind darüber hinaus dem gesamten Unternehmen der Agrargemeinschaft in intensiven Ausmaß verpflichtet, was sich schon allein daran zeigt, dass die von der Behörde vorgeschriebenen Investitionen in den Gastwirtschaftsbetrieb – ungeachtet des derzeitigen Chaos und ungeachtet des Umstandes, dass persönliche Haftungen des Obmannes und des Kassiers erforderlich waren – umgesetzt wurden. Der Berufungswerberin war die Schließung des Restaurationsbetriebes angedroht. Hätten Obmann und Ausschuss abgewartet, bis mit der Ortsgemeinde Einigkeit über einen Jahresabschluss 2010 erzielt werden kann, wäre der Restaurationsbetrieb bereits geschlossen. Abschließend wurde beantragt, der Landesagrarsenat in Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Sachwalterbestelltung auf die Erstellung des Haushaltsabschlusses 2011 sowie der formell vollständigen Vorlage dieser Unterlagen an die Agrarbehörde durch den bestellten Sachwalter eingeschränkt wird. Es wurde ausdrücklich der Antrag gestellt, die Sachwalterbestellung gerade nicht auf andere Geschäftsführungsagenden auszudehnen als die Erstellung des Jahresabschlusses 2011; die Sachwalterbestellung und dessen Enthebung gerade nicht davon abhängig zu machen, dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft den vom Sachwalter erstellten Jahresabschluss genehmigt und die Enthebung des Sachwalters gerade nicht davon abhängig zu machen, dass die politische Ortsgemeinde den erstellten Jahresabschluss genehmigt. 4.) Verfahren vor dem ehemaligen Landesagrarsenat: Nach Vorlage der Berufung (Beschwerde) hat die Agrarbehörde, Abteilung Agrargemeinschaften mit Schreiben vom 23.08.2012 die vom Bürgermeister der Gemeinde B unterfertigten Jahresrechnungen 2010 und 2011 sowie den Voranschlag 2012 vorgelegt. Gleichzeitig wurde das Gemeinderatsprotokoll vom 18.07.2012 vorgelegt, wonach sich der Gemeinderat der Gemeinde B mit 6:5 Stimmen gegen die Unterfertigung der vorangeführten Jahresrechnungen bzw Voranschlag ausgesprochen hat. Mit Schreiben vom 10.10.2012 hat der Obmann der Agrargemeinschaft A, G H, mitgeteilt, dass er die berichtigten Jahresabschlüsse, die von der Gemeinde B am 20.08.2012 unterschrieben worden sind, der Agrarbehörde bereits am 23.07.2012 vorgelegt hat. Am 17.04.2013 fand vor dem Landesagrarsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei dieser Verhandlung wurde von den anwesenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft massiv Kritik an der Agrarbehörde geübt und insbesondere kritisiert, dass anlässlich einer Vorsprache die Vorlage innerhalb von drei Tagen verlangt worden sei. Auf den Einwand, dass in der Kürze kein neuer Vollversammlungsbeschluss erreicht werden könne, sei mitgeteilt worden, dass der Vollversammlungsbeschluss nachgeholt werden kann. Es ist nicht akzeptabel, dass sich der Bescheid ua auf das Fehlen des Vollversammlungsbeschlusses stützt, da dieses ausdrücklich von der Agrarbehörde für zulässig erklärt worden ist. Mit Schreiben vom 04.07.2013 hat der Landesagrarsenat die Abteilung Agrargemeinschaften aufgefordert, zur geübten Kritik Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20.07.2013 haben die Sachbearbeiter der Agrarbehörde, Abteilung Agrargemeinschaften, zu den Vorwürfen Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass auf dem Bericht der Überwachung vom 03.07.2012 sowie das Aufforderungsschreiben der Agrarbehörde vom 05.07.2012 verwiesen werde. Am letzten Tag der von der Agrarbehörde gesetzten Frist, am 20.07.2012 ist der Kassier der Agrargemeinschaft A mit einem weiteren Ausschussmitglied bei der Agrarbehörde erschienen und haben die ausgefüllten Formulare betreffend die Jahresabschlüsse 2010 und 2011, sowie den Voranschlag 2012 mitgebracht. Diese Unterlagen haben nach Durchsicht wiederum nicht den agrarbehördlichen Auftrag vom 05.07.2012 entsprochen, und erging die Einladung, die Zeit bis zum Montag, den 23.07.2012 sinnvoll zu nützen. Zum Verzicht auf die Notwendigkeit einer Vorlage eines Vollversammlungsbeschlusses wurde ausgeführt, dass auf deren abschließende Vorlage nicht verzichtet wurde. Im angefochtenen Bescheid wurde nicht das Fehlen eines Vollversammlungsbeschlusses als Grund für dessen Erlassung angeführt. III. Rechtsgrundlage, Erwägungen:römisch drei. Rechtsgrundlage, Erwägungen:

§ 37Abs 3 TFLG 1996 id

F LGBl Nr 7/2010, hat die Agrarbehörde, wenn eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt, oder die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben vernachlässigen, nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.

Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, hat die Agrarbehörde, wenn eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt, oder die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben vernachlässigen, nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen. Nach § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 haben Agrargemeinschaften, die iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.Nach Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, haben Agrargemeinschaften, die iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen. In die die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher vorerst zu prüfen, ob die Sachverwalterbestellung

dem angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 25.07.2012 zu Recht erfolgt ist. Aus den vorgelegten Aktenstücken der Verwaltungsbehörde sowie des (aufgelösten) Landesagrarsenates ergibt sich, dass die Organe der Gemeindegutsagrargemeinschaft A ihre satzungsgemäßen Aufgaben vernachlässigen. Offensichtlich erfolgte die richtige Verbuchung in den Rechnungskreisen I und II immer nach Androhung der Bestellung eines Sachverwalters und wurde bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Jahresabrechnung 2010 und 2011 sowie der Voranschlag 2012 nicht bzw nicht ordnungsgemäß vorgelegt. Weiters ist festzuhalten, dass die Verbuchung der Schiservituten zum überwiegenden Teil im Rechnungskreis I sowie auch die Verbuchung der Pachteinnahmen für die A ebenfalls im Rechnungskreis I erfolgt sind. Auch wurde die Aufnahme eines Darlehens ohne vorherigen rechtsgültigen Jahresabschluss getätigt. Mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 ist eine weitere Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes erfolgt. Der § 33 Abs 5 TFLG lautet nun wie folgt:Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher vorerst zu prüfen, ob die Sachverwalterbestellung

dem angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 25.07.2012 zu Recht erfolgt ist. Aus den vorgelegten Aktenstücken der Verwaltungsbehörde sowie des (aufgelösten) Landesagrarsenates ergibt sich, dass die Organe der Gemeindegutsagrargemeinschaft A ihre satzungsgemäßen Aufgaben vernachlässigen. Offensichtlich erfolgte die richtige Verbuchung in den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei immer nach Androhung der Bestellung eines Sachverwalters und wurde bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Jahresabrechnung 2010 und 2011 sowie der Voranschlag 2012 nicht bzw nicht ordnungsgemäß vorgelegt. Weiters ist festzuhalten, dass die Verbuchung der Schiservituten zum überwiegenden Teil im Rechnungskreis römisch eins sowie auch die Verbuchung der Pachteinnahmen für die A ebenfalls im Rechnungskreis römisch eins erfolgt sind. Auch wurde die Aufnahme eines Darlehens ohne vorherigen rechtsgültigen Jahresabschluss getätigt. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ist eine weitere Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes erfolgt. Der Paragraph 33, Absatz 5, TFLG lautet nun wie folgt: „Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst„Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“ Der § 37 Abs 3 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 lautet wie folgt:Der Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, lautet wie folgt: „Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.“ Daraus ergibt sich, dass sich § 37 Abs 3 idF LGBl Nr 70/2014 nur unwesentlich gegenüber der Vorgängerbestimmung verändert hat. Auch unter dem Blickwinkel der Novelle LGBl Nr 70/2014 ist festzuhalten, dass sämtliche Einnahmen aus Schiservituten und Pachteinnahmen aus der Almverpachtung auf allen Grundstücken der Agrargemeinschaft A als Substanzeinnahmen der substanzberechtigenden Gemeinde B zustehen. Da diese Verbuchung nicht oder nur unzureichend in den entsprechenden Rechnungskreisen I und II erfolgt ist, ist auch unter dem Blickwinkel LGBl Nr 70/2014 die Bestellung eines Sachverwalters mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt.Daraus ergibt sich, dass sich Paragraph 37, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nur unwesentlich gegenüber der Vorgängerbestimmung verändert hat. Auch unter dem Blickwinkel der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ist festzuhalten, dass sämtliche Einnahmen aus Schiservituten und Pachteinnahmen aus der Almverpachtung auf allen Grundstücken der Agrargemeinschaft A als Substanzeinnahmen der substanzberechtigenden Gemeinde B zustehen. Da diese Verbuchung nicht oder nur unzureichend in den entsprechenden Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei erfolgt ist, ist auch unter dem Blickwinkel Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, die Bestellung eines Sachverwalters mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob die Bestellung eines Sachverwalters durch die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht erfolgte oder nicht. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob die Bestellung eines Sachverwalters durch die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zu Recht erfolgte oder nicht. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es war somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision als unzulässig.Es war somit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision als unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.0088.2

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