RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/0764-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn C H, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom xx.xx.xxxx, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn C H, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, auf Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, auf Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Artikel 133 Abs 4 letzter Satz B-VG eine Revision nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Artikel 133 Absatz 4, letzter Satz B-VG eine Revision nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr C H, geb. am xx.xx.xxxx, haben am xx.xx.xxxx von 13:30 Uhr bis 15:50 Uhr in H, Adresse, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ****, Marke BMW, Farbe blau, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt und haben durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begangen.“Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt und haben durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz 3, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begangen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begangen und wurde daher über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz 3, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begangen und wurde daher über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Mir wird vorgeworfen, dass ich am xx.xx.xxxx von 13:30 Uhr - 15:50 Uhr in H, Adresse, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) ****, Marke BMW, Farbe blau, in einer gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt und versucht habe, durch Nachstellen der Parkscheibe die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten. Die eingelegte Parkscheibe sei von 13:30 Uhr auf 14:15 Uhr nachgestellt worden. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Wie ich bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung dargelegt habe, habe ich das betreffende KFZ mit dem Kennzeichen benutzt und fristgerecht aus der Kurzparkzone entfernt, um eine Erledigung (Einkauf) durchzuführen, danach habe ich aber wieder in dieser Zone geparkt. Da ich das besagte KFZ aus der Kurzparkzone rechtzeitig entfernt habe, nach einiger Zeit aber wieder dort abgestellt habe, liegt eine derartige Verwaltungsübertretung nicht vor. Die fachliche Qualität des Meldungslegers wird in keinster Weise in Zweifel gezogen und auch keineswegs unterstellt, unwahre Angaben zu machen. Ein konkreter Nachweis über die Feststellung einer derartigen, vorgeworfenen Verwaltungsübertretung liegt aber nicht vor. Die Behörde ist auch auf den genannten Umstand, dass das KFZ rechtzeitig aus der Kurzparkzone entfernt worden war, danach aber wieder dort abgestellt wurde, gar nicht eingegangen. Unabhängig davon erscheint die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 100,- weit überhöht, da der Unrechtsgehalt einer derartigen Tat als eher gering gesehen werden muss und eine derartige Tat keine weitreichenden Folgen nach sich zieht und schon gar kein Schaden zu erwarten ist. Darüber hinaus bin ich in Ausbildung/Student und verfüge noch länger über kein eigenes Einkommen, sodass ein derartiger Betrag eine überaus schwerwiegende Belastung darstellen würde. Begründung: Ich ersuche daher das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe zu reduzieren.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde seitens des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am xx.xx.xxxx um 13.30 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke BMW 346L mit dem amtlichen Kennzeichen ****, in der Gemeinde H. Adresse, abgestellt und bis 15.50 Uhr dort abgestellt gelassen. Bei der Adresse handelt es sich um eine gebührenfreie Kurzparkzone, Zone A, mit einer maximalen Parkdauer von 120 Minuten, dies von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen Feiertage. Diese Kurzparkzone ist mit den entsprechenden Verkehrszeichen an jeder Einfahrt deutlich sichtbar gemacht. Die eingelegte Parkscheibe wurde zunächst korrekt beim Parken des Fahrzeuges auf 13:30 Uhr eingestellt, jedoch etwas später von ursprünglich 13.30 Uhr auf 14.15 Uhr nachgestellt. Dadurch wurde versucht die höchste zulässige Parkdauer von 120 Minuten zu überschreiten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Stadtmagistrates Innsbruck sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. III. Rechtliche Grundlagen:römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl Nr 857/1994, idF BGBl II Nr 145/2008, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 857 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 145 aus 2008,, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2 …
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Absatz eins, Ziffer 2, durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht. … Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, lauten wie folgt: § 99 Paragraph 99, …
(3)lit a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
(3)Litera a,) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. … Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 19Paragraph 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich damit, dass er das betreffende KFZ zwar um 13.30 Uhr in H, Adresse, geparkt hatte. Er habe aber das betreffende Kraftfahrzeug fristgerecht aus der Kurzparkzone entfernt um eine Erledigung durchzuführen, danach habe er wieder in dieser Zone geparkt. Darüber hinaus erscheine die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- weit überhöht. Diese Angaben erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Tirol als reine Schutzbehauptungen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben dazu gemacht, wie der zeitliche Ablauf konkret gewesen sein soll. Es erscheint lebensfremd, dass das Kraftfahrzeug um 13.30 Uhr in der Kurzparkzone abgestellt wird, die Parkuhr auf die Ankunftszeit eingestellt wird, der Beschwerdeführer sich vom Fahrzeug entfernt, dann wieder zum Fahrzeug geht um irgendwo hinzufahren um einen Einkauf zu tätigen und um 14.15 Uhr bereits wieder in der Kurzparkzone parkt. Auch angesichts der weiteren Tatsache, dass es sich bei dem anzeigenden Beamten um ein zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtetes Organ der Straßenaufsicht handelt, war an der Richtigkeit seiner Angaben nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass er sein Fahrzeug wieder aus der Kurzparkzone bewegt habe und dann wieder dort geparkt habe. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, eine Erklärung oder Beweise für diese Behauptung ist er jedoch schuldig geblieben. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügen würde. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits zwei Tage zuvor durch den anzeigenden Beamten im Zuge von Kontrollen angetroffen und über die rechtlichen Bestimmungen aufgeklärt wurde, ist dem Beschwerdeführer Vorsatz vorzuwerfen.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügen würde. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits zwei Tage zuvor durch den anzeigenden Beamten im Zuge von Kontrollen angetroffen und über die rechtlichen Bestimmungen aufgeklärt wurde, ist dem Beschwerdeführer Vorsatz vorzuwerfen. § 99 Abs 3 lit a StVO sieht einen möglichen Strafrahmen bis zu Euro 726,-- vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- verhängt. Somit wurde der mögliche Strafrahmen mit 13,77 % ausgeschöpft. Die Verwaltungsbehörde hat als Milderungsgrund die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Als erschwerend wurde nichts gewertet, wobei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend anzusehen ist. Dennoch erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Student ist, die verhängte Geldstrafe als überhöht. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sieht einen möglichen Strafrahmen bis zu Euro 726,-- vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- verhängt. Somit wurde der mögliche Strafrahmen mit 13,77 % ausgeschöpft. Die Verwaltungsbehörde hat als Milderungsgrund die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Als erschwerend wurde nichts gewertet, wobei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend anzusehen ist. Dennoch erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Student ist, die verhängte Geldstrafe als überhöht. Da von der Behörde lediglich die Mindestkosten nach § 64 Abs 2 VStG für Verfahrenskosten angesetzt wurden, war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht vorzuschreiben, da dieser in Bezug auf die Strafhöhe Erfolg beschieden war.Da von der Behörde lediglich die Mindestkosten nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG für Verfahrenskosten angesetzt wurden, war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht vorzuschreiben, da dieser in Bezug auf die Strafhöhe Erfolg beschieden war. V. Unzulässigkeit einer Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit einer Revision: Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Zumal § 99 Abs 3 StVO keinen Primärarrest und Geldstrafen nur bis zu einer Höhe von Euro 370,-- vorsieht, ist gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Revision an den VwGH wegen Verletzung von Rechten unzulässig.Zumal Paragraph 99, Absatz 3, StVO keinen Primärarrest und Geldstrafen nur bis zu einer Höhe von Euro 370,-- vorsieht, ist gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Revision an den VwGH wegen Verletzung von Rechten unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.0764.2