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{'item': 'LVwG-2015/18/0360-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/0360-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 68

Abs 4 AVG Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden können, wenn der BescheidIn rechtlicher Hinsicht rechtfertigte der Landeshauptmann von Tirol die Nichtigerklärung und die Löschung der entsprechenden Gewerbeberechtigung im Gewerberegister damit,

Paragraph 68, Absatz 4, AVG Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid

  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar sei oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt,

§ 363Abs 1 Gew

O 1994 Bescheide, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden würden, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs 4 Z 4 AVG bedroht seien, und zwar wennWeiters wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt,

Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 Bescheide, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden würden, mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht seien, und zwar wenn

  1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden sei,
  2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden sei, die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden sei,
  3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden sei und in all diesen Fällen der Mangel noch andauern würde,die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden sei und in all diesen Fällen der Mangel noch andauern würde,
  4. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden sei,
  5. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden seien,die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden seien,
  6. zu Unrecht festgestellt und davon ausgegangen worden sei, dass eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegen würde. Ferner wurde in der bekämpften Entscheidung ausgeführt,

§ 363Abs 4 Gew

O 1994 die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (eben der Landeshauptmann von Tirol) in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister verfügen könne, wennFerner wurde in der bekämpften Entscheidung ausgeführt,

Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (eben der Landeshauptmann von Tirol) in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister verfügen könne, wenn 1.

  1. a)eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs 1 in das Gewerberegister eingetragen worden sei odera) eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz eins, in das Gewerberegister eingetragen worden sei oder
  2. b)eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß § 345 sei, in das Gewerberegister eingetragen worden sei undb) eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Paragraph 345, sei, in das Gewerberegister eingetragen worden sei und 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs 1 vorliegen würden.die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, vorliegen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass § 68 Abs 4 Z 4 AVG bestimme, dass Bescheide nur dann nachträglich durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde abgeändert werden dürften, wenn eine weitere gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich vorsehe. Da die Ausübung von freien Gewerben der Gewerbeordnung unterliege, komme die bereits erwähnte Regelung des § 363 Gewerbeordnung 1994 zur Anwendung. Diese Gesetzesstelle würde klar definieren, welche Mängel als Nichtigkeitsgrund anzusehen seien. Die Kenntnisnahme eines Gewerbewortlautes setze immer auch eine vorherige Prüfung voraus, ob die Tätigkeiten bundesgesetzlichen Bestimmungen, wie der Gewerbeordnung 1994, oder landesgesetzlichen Normen unterliegen würde. Die Bezirkshauptmannschaft Y habe zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung die Tätigkeit des Vermittelns von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme unrichtigerweise dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und somit eines Bundesgesetzes anstatt den landesgesetzlichen Bestimmungen unterstellt. Ein solcher Fehler sei gemäß § 363 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (wenn dieses Bundesgesetz – Gewerbeordnung 1994 –auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist) mit Nichtigkeit bedroht.Weiters wurde ausgeführt, dass Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bestimme, dass Bescheide nur dann nachträglich durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde abgeändert werden dürften, wenn eine weitere gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich vorsehe. Da die Ausübung von freien Gewerben der Gewerbeordnung unterliege, komme die bereits erwähnte Regelung des Paragraph 363, Gewerbeordnung 1994 zur Anwendung. Diese Gesetzesstelle würde klar definieren, welche Mängel als Nichtigkeitsgrund anzusehen seien. Die Kenntnisnahme eines Gewerbewortlautes setze immer auch eine vorherige Prüfung voraus, ob die Tätigkeiten bundesgesetzlichen Bestimmungen, wie der Gewerbeordnung 1994, oder landesgesetzlichen Normen unterliegen würde. Die Bezirkshauptmannschaft Y habe zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung die Tätigkeit des Vermittelns von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme unrichtigerweise dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und somit eines Bundesgesetzes anstatt den landesgesetzlichen Bestimmungen unterstellt. Ein solcher Fehler sei gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (wenn dieses Bundesgesetz – Gewerbeordnung 1994 –auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist) mit Nichtigkeit bedroht. Ferner wurde argumentiert, dass bei einem Nichtigkeitserklärungsverfahren gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG 1994 iVm § 363 GewO 1994 die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Eine solche Entscheidung müsse sich immer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Es sei bei einer Nichtigkeitserklärung immer eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das erworbene Recht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2012/04/0146 verwiesen worden ist.Ferner wurde argumentiert, dass bei einem Nichtigkeitserklärungsverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1994 in Verbindung mit Paragraph 363, GewO 1994 die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Eine solche Entscheidung müsse sich immer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Es sei bei einer Nichtigkeitserklärung immer eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das erworbene Recht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2012/04/0146 verwiesen worden ist. Daraus folge, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Interesse des Gewerbeinhabers auf Bestand der Kenntnisnahme, bzw der Eintragung in das Gewerberegister, gegen allfällige Nachteile, welche diese Nichtigerklärung für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heiße auf den durch Rechtskraft gesicherten Bestand vertraue, mit sich bringe, abzuwägen sei. Bei einer Interessensabwägung sei zunächst das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Es liege im öffentlichen Interesse, dass eine solche sensible Materie nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werde, die die Einhaltung von Schutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Kundenschutzes und deren Angehörigen sowie qualitätssichernde Maßnahmen garantieren würden. Da mit Sportwetten auch immer eine Suchtgefahr verbunden sei, liege es im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit Regelungen zum Schutz der Spieler – und im speziellen auch zum Schutz von Jugendlichen – zu treffen. Die Erforderlichkeit von Antrittsvoraussetzungen sei somit gegeben. Ein problematisches zwangsmäßiges Wettverhalten könne sowohl für die Wettkunden, ihre Familien und der gesamten Gesellschaft erhebliche soziale Kosten verursachen. Besonders deutlich komme dieser Schutzgedanke in § 8 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes 2002 zum Ausdruck. Diese Bestimmung verpflichtet den Buchmacher bzw den Totalisateure ein Wettreglement zu erstellen und in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle aufzuhängen. Die Regelung siehe eine Identifikationspflicht bei einem Wetteinsatz von über Euro 50,00 vor. Durch die zwingende Identifikationspflicht ab einer Grenze von Euro 50,00 könne eine mögliche Spielsucht erkannt und somit der Spieler von der negativen Auswirkung der Spielsucht besser geschützt werden. Des Weiteren sei das Wettreglement der Behörde zu übermitteln und werde dieses hinsichtlich der vorgenannten Erfordernisse überprüft. Die Gewerbeordnung siehe hingegen bei freien Gewerben einen solchen Schutzmechanismus nicht vor.Bei einer Interessensabwägung sei zunächst das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Es liege im öffentlichen Interesse, dass eine solche sensible Materie nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werde, die die Einhaltung von Schutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Kundenschutzes und deren Angehörigen sowie qualitätssichernde Maßnahmen garantieren würden. Da mit Sportwetten auch immer eine Suchtgefahr verbunden sei, liege es im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit Regelungen zum Schutz der Spieler – und im speziellen auch zum Schutz von Jugendlichen – zu treffen. Die Erforderlichkeit von Antrittsvoraussetzungen sei somit gegeben. Ein problematisches zwangsmäßiges Wettverhalten könne sowohl für die Wettkunden, ihre Familien und der gesamten Gesellschaft erhebliche soziale Kosten verursachen. Besonders deutlich komme dieser Schutzgedanke in Paragraph 8, des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes 2002 zum Ausdruck. Diese Bestimmung verpflichtet den Buchmacher bzw den Totalisateure ein Wettreglement zu erstellen und in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle aufzuhängen. Die Regelung siehe eine Identifikationspflicht bei einem Wetteinsatz von über Euro 50,00 vor. Durch die zwingende Identifikationspflicht ab einer Grenze von Euro 50,00 könne eine mögliche Spielsucht erkannt und somit der Spieler von der negativen Auswirkung der Spielsucht besser geschützt werden. Des Weiteren sei das Wettreglement der Behörde zu übermitteln und werde dieses hinsichtlich der vorgenannten Erfordernisse überprüft. Die Gewerbeordnung siehe hingegen bei freien Gewerben einen solchen Schutzmechanismus nicht vor. Durch § 5 Abs 1 lit d des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes 1992 sei zudem auch eine Schutzbestimmung hinsichtlich finanzieller Verluste für Wettkunden geschaffen worden, die aus einem mittelbar oder unmittelbar zurechenbaren Fehler des Buchmachers oder Totalisateures resultieren würden. Durch den vorgeschriebenen Kreditrahmen (Bankbestätigung) von Euro 75.000,00 werde dieser Gefahr entgegengetreten. Diese Bankbestätigung solle nicht nur die Kunden vor finanziellen Nachteilen schützen, sondern auch Buchermachern, Totalisateuren und Vermittlern einen Schutz bieten vor kurzfristigen finanziellen Engpässen, die ihnen durch unmittelbar oder mittelbar anrechenbare Fehler entstehen könnten. Diese Schutzfunktion für die Vermittlung von Wetten würde sich aus der Systematik der Vermittlungstätigkeit ergeben. Der Vermittler nehmen im Namen des Buchmachers oder Totalisateures Wetteinsätze an und zahle einen allfälligen Gewinn in dessen Namen an den Wettkunden aus, wobei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Zl B 1316/2012 verwiesen worden ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die landesgesetzliche Bewilligung im Gegensatz zur Gewerbeordnung Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vorsehen würden. Hier würden Altersgrenzen festgelegt und die Bewilligungsinhaber zu Alterskontrollen verpflichtet. Zudem müsse bei Ausübung der Tätigkeit mittels Wettterminals eine verantwortliche Person vor Ort der Behörde namhaft gemacht werden, welche insbesondere die Einhaltung des Wettreglements sowie der Jugendschutzbestimmungen zu überwachen hätte. Zudem würde die Gewerbeordnung auch keine Bestimmungen über die Information und Aufklärungspflicht hinsichtlich des Wettreglements als auch keine eigenen Bestimmungen des Jugendschutzes hinsichtlich des Abschlusses und Vermittlung von Wetten mit Minderjährigen beinhalten. Die Bestimmungen über die Geldwäsche würden zwar sowohl in der Gewerbeordnung als auch in Buchmacher- und Totalisateuregesetz gleichermaßen gelten, wobei jedoch durch die Informationspflicht ab einem Wetteinsatz von über Euro 50,00 ein wesentliches Instrument zur Aufklärung verdächtigen Verhaltens gegeben sei.Durch Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes 1992 sei zudem auch eine Schutzbestimmung hinsichtlich finanzieller Verluste für Wettkunden geschaffen worden, die aus einem mittelbar oder unmittelbar zurechenbaren Fehler des Buchmachers oder Totalisateures resultieren würden. Durch den vorgeschriebenen Kreditrahmen (Bankbestätigung) von Euro 75.000,00 werde dieser Gefahr entgegengetreten. Diese Bankbestätigung solle nicht nur die Kunden vor finanziellen Nachteilen schützen, sondern auch Buchermachern, Totalisateuren und Vermittlern einen Schutz bieten vor kurzfristigen finanziellen Engpässen, die ihnen durch unmittelbar oder mittelbar anrechenbare Fehler entstehen könnten. Diese Schutzfunktion für die Vermittlung von Wetten würde sich aus der Systematik der Vermittlungstätigkeit ergeben. Der Vermittler nehmen im Namen des Buchmachers oder Totalisateures Wetteinsätze an und zahle einen allfälligen Gewinn in dessen Namen an den Wettkunden aus, wobei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Zl B 1316 aus 2012, verwiesen worden ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die landesgesetzliche Bewilligung im Gegensatz zur Gewerbeordnung Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vorsehen würden. Hier würden Altersgrenzen festgelegt und die Bewilligungsinhaber zu Alterskontrollen verpflichtet. Zudem müsse bei Ausübung der Tätigkeit mittels Wettterminals eine verantwortliche Person vor Ort der Behörde namhaft gemacht werden, welche insbesondere die Einhaltung des Wettreglements sowie der Jugendschutzbestimmungen zu überwachen hätte. Zudem würde die Gewerbeordnung auch keine Bestimmungen über die Information und Aufklärungspflicht hinsichtlich des Wettreglements als auch keine eigenen Bestimmungen des Jugendschutzes hinsichtlich des Abschlusses und Vermittlung von Wetten mit Minderjährigen beinhalten. Die Bestimmungen über die Geldwäsche würden zwar sowohl in der Gewerbeordnung als auch in Buchmacher- und Totalisateuregesetz gleichermaßen gelten, wobei jedoch durch die Informationspflicht ab einem Wetteinsatz von über Euro 50,00 ein wesentliches Instrument zur Aufklärung verdächtigen Verhaltens gegeben sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis zu Zl B 1316/2012-13 festgestellt, dass durch den Verweis auf die landesgesetzlichen Bestimmungen kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit stattgefunden habe, da die Möglichkeit der Ausübung dieses Berufes damit nicht gänzlich untersagt werde. Bei bereits bestehenden Gewerbeberechtigungen sei zu hinterfragen, inwieweit die Interessen der Gewerbeinhaber durch die vorgesehenen landesgesetzlichen Bestimmungen beeinträchtigt würden. Zum einen seien bereits getätigte Investitionen und die Bankbestätigung zu berücksichtigen, andererseits der benötigte Befähigungsnachweis. Zu den Investitionen sei auszuführen, dass diese keinesfalls „umsonst“ getätigt worden seien, da die Tätigkeit im Rahmen der Gewerbeberechtigung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes weiterhin ausgeübt werden könne (bei einer erteilten Bewilligung). Weiters wurde ausgeführt, dass die (im Rahmen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes) zu erbringende Bankbestätigung auf den ersten Blick die Interessen des Gewerbeinhabers (nach der GewO) beeinträchtigen könnte, bei genauerer Betrachtung stelle jedoch der Nachweis einer Bankbestätigung auch ein Schutzinstrument für den Wettvermittler dar. Wie bereits dargelegt, sei es dem Gewerbetreibenden dadurch möglich, kurzfristige finanzielle Verluste, die dem Vermittler aus seinen bzw dem Buchmacher oder Totalisateure zurechenbaren Fehlern entstehen würden, auszugleichen. Zudem würde auch lediglich eine Bankbestätigung gefordert werden, die einen Kreditrahmen von Euro 75.000,00 aufweisen müsse. Finanzielle Investitionen, wie zum Beispiel bei Erbringung einer Bankgarantie (die mit Kosten verbunden sind) seien nicht notwendig. Deshalb könne in dieser Regelung keine Verletzung schutzwürdiger Interessen erblickt werden, da der geforderte Bonitätsnachweis sogar dazu geeignet sei, den Fortbestand des Unternehmens und auch die bereits getätigten Investitionen abzusichern. Zweifelsfrei könne der geforderte Nachweis der fachlichen Befähigung nach dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes eine Beeinträchtigung darstellen. Die fachliche Befähigung erfordere ein Mindestmaß an kaufmännischer Ausbildung und einschlägiger Praxiszeiten, da mit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Existenzgefährdung der Kunden und deren Familien eintreten könnten. Die geforderte Praxiszeit werde durch eine adäquate Gewerbeausübung des Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros und Ausschluss der Tippannahme“ nachgewiesen. Da diese Beschränkung eine subjektive sei und aus eigener Kraft überwunden werden könne und geeignet sei, das öffentliche Interesse am Kundenschutz sicherzustellen sowie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das gelindeste Mittel darstellen würde, liege auch hier keine Beeinträchtigung der Freiheit der Erwerbsausübung vor, wobei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Zl V/27/02 verwiesen worden ist. Zudem sei festzuhalten, dass bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften das Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetz in § 5 Abs 9 lit c die Möglichkeit vorsehe, dass der Befähigungsnachweis und die ausreichende Betätigung nur durch eine vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer) nachgewiesen wird.Zudem sei festzuhalten, dass bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften das Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetz in Paragraph 5, Absatz 9, Litera c, die Möglichkeit vorsehe, dass der Befähigungsnachweis und die ausreichende Betätigung nur durch eine vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer) nachgewiesen wird. In der Zusammenfassung stellte der Landeshauptmann von Tirol fest, dass der Fortbestand der bisherigen Tätigkeit durch die Vorschriften des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes 2002 keineswegs beeinträchtigt oder gefährdet werde. Das Interesse auf den Fortbestand der Erwerbstätigkeiten werde ebenso gewahrt wie das Interesse, das bereits getätigte Investitionen nicht verloren gehen würden. Zudem sei noch einmal festzuhalten, dass den Gewerbetreibenden die weitere Ausübung der Tätigkeit unter den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes ermöglicht wird. Die Interessen der Allgemeinheit würden durch die landesgesetzlichen Bestimmungen besser gewahrt, als dies mit der bisherigen Regelung der Fall gewesen sei. Das durch die Bestimmungen des Buchmacher- und Totalisateuregesetzes geschützte öffentliche Interesse des Schutzes der Kunden und der Minderjährigen überwiege jedenfalls das Interesse des Gewerbeinhabers an der Aufrechterhaltung der Eintragung im zentralen Gewerberegister des freien Gewerbes der „Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern/Totalisateuren mit Ausnahme der Tippannahme“. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass der Firma X GmbH mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx zu Zl **** gemäß § 4 Abs 1 lit a iVm den §§ 5 und 6 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes, LGBl Nr 58/2002 die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher und Totalisateure im Standort „Adresse“ erteilt worden ist. Damit ist sichergestellt, dass die X GmbH ihre bisherigen Tätigkeiten auch weiterhin, wenngleich lediglich im Bundesland Tirol, ausüben kann. Zudem wird mit dieser Bewilligung auch gewährleistet, dass von der genannten Firma getätigte Investitionen nicht durch ein Verbot weiterer Tätigkeiten entwertet werden, sondern mit der Fortführung der Tätigkeiten im Rahmen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes nachhaltig sind. Daran kann auch nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom xx.xx.xxxx angeführt hat, dass sie ihr Gewerbe in Kärnten an 4 Standorten, in Niederösterreich an 4 Standorten, in der Steiermark an 6 Standorten, in Tirol an 4 Standorten und in Wien an 7 Standorten betreibe. Zudem würden im Rahmen der Vermittlung insgesamt 30 Mitarbeiter beschäftigt. Die Einschreiterin habe im Vertrauen auf die Gültigkeit der ihr erteilten Gewerbeberechtigung in den letzten Jahren zumindest Euro **** investiert.Ergänzend dazu ist auszuführen, dass der Firma römisch zehn GmbH mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx zu Zl **** gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit den Paragraphen 5 und 6 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2002, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher und Totalisateure im Standort „Adresse“ erteilt worden ist. Damit ist sichergestellt, dass die römisch zehn GmbH ihre bisherigen Tätigkeiten auch weiterhin, wenngleich lediglich im Bundesland Tirol, ausüben kann. Zudem wird mit dieser Bewilligung auch gewährleistet, dass von der genannten Firma getätigte Investitionen nicht durch ein Verbot weiterer Tätigkeiten entwertet werden, sondern mit der Fortführung der Tätigkeiten im Rahmen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetzes nachhaltig sind. Daran kann auch nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom xx.xx.xxxx angeführt hat, dass sie ihr Gewerbe in Kärnten an 4 Standorten, in Niederösterreich an 4 Standorten, in der Steiermark an 6 Standorten, in Tirol an 4 Standorten und in Wien an 7 Standorten betreibe. Zudem würden im Rahmen der Vermittlung insgesamt 30 Mitarbeiter beschäftigt. Die Einschreiterin habe im Vertrauen auf die Gültigkeit der ihr erteilten Gewerbeberechtigung in den letzten Jahren zumindest Euro **** investiert. Wie schon dargelegt, ist bei der Anwendung des § 68 Abs 4 AVG bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte zu beachten (VwGH 17.11.1992, 91/08/0043, 28.02.2006, 2005/06/0112). Dabei hat die Behörde bei der Ausübung des Ermessens die nachteiligen Auswirkungen des Bescheides auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen die Beeinträchtigungen abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides für die Interessen des Betroffenen, für die durch die materielle Rechtskraft geschützte Rechtsicherheit, mit sich brächte. Dabei ist die gebotene Abwägung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 17.11.1992, 91/08/0043). Auch unter Berücksichtigung des nunmehr seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich getätigten Vorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ermessensübung der Erstbehörde nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte berücksichtigen würde, zumal, wie schon dargestellt, die Gewerbeausübung durch den angefochtenen Bescheid nicht gänzlich unmöglich gemacht worden ist, sondern nach wie vor im Bundesland Tirol möglich ist, sodass auch die Höhe der behaupteten Investitionen zumindest teilweise nicht zwecklos waren.Wie schon dargelegt, ist bei der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, AVG bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte zu beachten (VwGH 17.11.1992, 91/08/0043, 28.02.2006, 2005/06/0112). Dabei hat die Behörde bei der Ausübung des Ermessens die nachteiligen Auswirkungen des Bescheides auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen die Beeinträchtigungen abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides für die Interessen des Betroffenen, für die durch die materielle Rechtskraft geschützte Rechtsicherheit, mit sich brächte. Dabei ist die gebotene Abwägung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 17.11.1992, 91/08/0043). Auch unter Berücksichtigung des nunmehr seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich getätigten Vorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ermessensübung der Erstbehörde nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte berücksichtigen würde, zumal, wie schon dargestellt, die Gewerbeausübung durch den angefochtenen Bescheid nicht gänzlich unmöglich gemacht worden ist, sondern nach wie vor im Bundesland Tirol möglich ist, sodass auch die Höhe der behaupteten Investitionen zumindest teilweise nicht zwecklos waren. Soweit im ergänzenden Schriftsatz vom xx.xx.xxxx auf den vorgelegten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom xx.xx.xxxx verwiesen wird, ist auszuführen, dass auch dieser Beschluss eindeutig davon ausgeht, dass das von der Beschwerdeführerin angemeldete Gewerbe nach der Gewerbeordnung nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt. Aus dieser Sicht spricht dieser Beschluss in keiner Weise gegen die Berechtigung zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol, wenn auch in eingeschränkter Form, wie noch aufgezeigt wird. Im Übrigen ist in rechtlicher Hinsicht anzuführen, dass der Rechtsstandpunkt des Landeshauptmannes von Tirol, der im Einzelnen dargelegt worden ist, richtig ist und diesem beigepflichtet wird. Gleiches gilt für die von ihm vorgenommene Ermessensentscheidung, wobei noch einmal darauf verwiesen wird, dass richtigerweise dargestellt worden ist, dass mit einer Berechtigung nach dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetz, eine Fortführung des Betriebes möglich ist. Wie schon dargestellt, wurde mittlerweile eine derartige Bewilligung erteilt, wodurch der X GmbH insbesondere kein unverhältnismäßiger Nachteil aus der Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung erwächst.Im Übrigen ist in rechtlicher Hinsicht anzuführen, dass der Rechtsstandpunkt des Landeshauptmannes von Tirol, der im Einzelnen dargelegt worden ist, richtig ist und diesem beigepflichtet wird. Gleiches gilt für die von ihm vorgenommene Ermessensentscheidung, wobei noch einmal darauf verwiesen wird, dass richtigerweise dargestellt worden ist, dass mit einer Berechtigung nach dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateuregesetz, eine Fortführung des Betriebes möglich ist. Wie schon dargestellt, wurde mittlerweile eine derartige Bewilligung erteilt, wodurch der römisch zehn GmbH insbesondere kein unverhältnismäßiger Nachteil aus der Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung erwächst. Schließlich ist auszuführen, dass nach Art 130 Abs 3 B-VG Rechtswidrigkeit eines Bescheides (außer in Verwaltungsstrafsachen und Finanzsachen des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Von einer Überschreitung des dem Landeshauptmann in Tirol in diesem Fall eingeräumten Ermessensspielraumes kann nicht gesprochen werden, sodass der angefochtene Bescheid auch aus dieser Sicht nicht rechtswidrig im Sinne des Art 130 Abs 3 B-VG gewesen ist. Allerdings war der Spruch hinsichtlich der verfügten Löschung im Gewerberegister zu beheben, da nach der Standortverlegung nach „Adresse“ mit xx.xx.xxxx (nach Ergehen des angefochtenen Bescheides) die Gewerbeberechtigung zunächst zu Register Nr **** im Gewerberegister eingetragen wurde und nunmehr zu GISA-Zahl **** registriert ist. Die von der belangten Behörde zu Gewerberegister-Nr **** verfügte Löschung der Eintragung des Gewerbes scheint im GISA nicht mehr auf, sodass die Löschung nicht mehr erforderlich ist, zumal das Landesverwaltungsgericht die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat.Schließlich ist auszuführen, dass nach Artikel 130, Absatz 3, B-VG Rechtswidrigkeit eines Bescheides (außer in Verwaltungsstrafsachen und Finanzsachen des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Von einer Überschreitung des dem Landeshauptmann in Tirol in diesem Fall eingeräumten Ermessensspielraumes kann nicht gesprochen werden, sodass der angefochtene Bescheid auch aus dieser Sicht nicht rechtswidrig im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG gewesen ist. Allerdings war der Spruch hinsichtlich der verfügten Löschung im Gewerberegister zu beheben, da nach der Standortverlegung nach „Adresse“ mit xx.xx.xxxx (nach Ergehen des angefochtenen Bescheides) die Gewerbeberechtigung zunächst zu Register Nr **** im Gewerberegister eingetragen wurde und nunmehr zu GISA-Zahl **** registriert ist. Die von der belangten Behörde zu Gewerberegister-Nr **** verfügte Löschung der Eintragung des Gewerbes scheint im GISA nicht mehr auf, sodass die Löschung nicht mehr erforderlich ist, zumal das Landesverwaltungsgericht die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Insbesondere sei dazu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Zlen 98/18/0252, 97/01/0793 und 96/08/002 betreffend Ermessensentscheidungen verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Insbesondere sei dazu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Zlen 98/18/0252, 97/01/0793 und 96/08/002 betreffend Ermessensentscheidungen verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.0360.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.