Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich im Beschwerdeverfahren der X GmbH (FN ****), Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, Adresse, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG), den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich im Beschwerdeverfahren der römisch zehn GmbH (FN ****), Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, Adresse, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), den B E S C H L U S S gefasst: 1.
Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) werden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die unter Punkt I. angeführten Bescheide der Tiroler Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung (BAO) werden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die unter Punkt römisch eins. angeführten Bescheide der Tiroler Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der beschwerdeführenden Partei wurden aufgrund nachstehender Bescheide nachstehende Pflichtbeiträge für die angeführten Jahre vorgeschrieben: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin zur Mitgliedsnummer ****, ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Region Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr xxxx mit insgesamt EUR 887,20 vorgeschrieben. Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin zur Mitgliedsnummer ****, ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Region Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr xxxx mit insgesamt EUR 900,00 vorgeschrieben. Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin zur Mitgliedsnummer ****, ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Region Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr xxxx mit insgesamt EUR 900,00 vorgeschrieben. Gegen sämtliche Bescheide der Tiroler Landesregierung hat die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Als Beschwerdegrund wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit xxxx am Standort A Chemikalien produziere, die nicht für Endverbraucher bestimmt seien. Seit Jahren habe es keine Aufforderung zur Bezahlung von Pflichtbeiträgen für die Tourismusförderung gegeben, obwohl sich die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich nicht wesentlich verändert hätten. Auch die produzierten Chemikalien seien weitgehend unverändert geblieben. Abgesehen davon habe die überwiegende Anzahl der Abnehmer ihren Sitz auch gar nicht in Tirol. Eine Entscheidung der Landesregierung darüber, ob für das Unternehmen eine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband bestehe, liege nicht vor. Die X GmbH sei kein Mitglied iSd § 2 Tiroler Tourismusgesetz. Die Vorschreibung von Pflichtbeiträgen an Personen, die nicht der gesetzlichen Definition unterliegen würden, sei gesetzwidrig. Das Gesetz setze voraus, dass eine Tätigkeit vorliege, bei welcher das Unternehmen mittelbar oder unmittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erziele. Die X GmbH liefere an keine Unternehmen Chemikalien, die direkt oder indirekt mit Tiroler Touristen Umsätze tätigten. Die Beschwerdeführerin produziere Chemikalien, welche für die gewerbliche Verwendung/Einsatz bestimmt seien. Auch diejenigen Unternehmen, die diese Produkte von der Beschwerdeführerin erwerben, würden keinen Nutzen aus dem Tiroler Tourismus erzielen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 2 Tiroler Tourismusgesetz nicht vorlägen, liege auch keine Pflichtmitgliedschaft vor und bestehe auch keine Verpflichtung zur Bezahlung von Pflichtbeiträgen für die Tourismusförderung. Eine Entscheidung der Landesregierung darüber, ob für das Unternehmen eine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband bestehe, liege nicht vor. Die römisch zehn GmbH sei kein Mitglied iSd Paragraph 2, Tiroler Tourismusgesetz. Die Vorschreibung von Pflichtbeiträgen an Personen, die nicht der gesetzlichen Definition unterliegen würden, sei gesetzwidrig. Das Gesetz setze voraus, dass eine Tätigkeit vorliege, bei welcher das Unternehmen mittelbar oder unmittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erziele. Die römisch zehn GmbH liefere an keine Unternehmen Chemikalien, die direkt oder indirekt mit Tiroler Touristen Umsätze tätigten. Die Beschwerdeführerin produziere Chemikalien, welche für die gewerbliche Verwendung/Einsatz bestimmt seien. Auch diejenigen Unternehmen, die diese Produkte von der Beschwerdeführerin erwerben, würden keinen Nutzen aus dem Tiroler Tourismus erzielen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 2, Tiroler Tourismusgesetz nicht vorlägen, liege auch keine Pflichtmitgliedschaft vor und bestehe auch keine Verpflichtung zur Bezahlung von Pflichtbeiträgen für die Tourismusförderung. Den Bescheiden sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr xxxx einen beitragspflichtigen Umsatz von EUR ****, für das Jahr xxxx und xxxx von jeweils EUR **** unmittelbar oder mittelbar aus dem Tiroler Tourismus gezogen habe. Tatsächlich sei der Umsatz überhaupt nicht tourismusabhängig. Den angefochtenen Bescheiden sei nicht zu entnehmen, wie die Behörde aus den gemeldeten Umsätzen mit Tiroler Unternehmen dazu komme, dass diese Umsätze offenbar zu 100% ihren Nutzen aus dem Tiroler Tourismus bezogen hätten. Die Beschwerdeführerin liefere lediglich Rohstoffe für Unternehmen. Diese würden aus den Chemikalien der X GmbH Endprodukte herstellen, die innerhalb und außerhalb von Österreich verkauft werden. Ein Teil dieser Endprodukte werde auch in Tirol verkauft. Der im Ausland verkaufte Anteil der Produkte habe dabei unberücksichtigt zu bleiben. Welche Produkte nun in Tirol und welche ins Ausland verkauft werden und bei welchen Produkten mittelbar oder unmittelbar vom Tiroler Tourismus profitiert werde, könne daher nicht eindeutig ermittelt werden. Den Bescheiden sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr xxxx einen beitragspflichtigen Umsatz von EUR ****, für das Jahr xxxx und xxxx von jeweils EUR **** unmittelbar oder mittelbar aus dem Tiroler Tourismus gezogen habe. Tatsächlich sei der Umsatz überhaupt nicht tourismusabhängig. Den angefochtenen Bescheiden sei nicht zu entnehmen, wie die Behörde aus den gemeldeten Umsätzen mit Tiroler Unternehmen dazu komme, dass diese Umsätze offenbar zu 100% ihren Nutzen aus dem Tiroler Tourismus bezogen hätten. Die Beschwerdeführerin liefere lediglich Rohstoffe für Unternehmen. Diese würden aus den Chemikalien der römisch zehn GmbH Endprodukte herstellen, die innerhalb und außerhalb von Österreich verkauft werden. Ein Teil dieser Endprodukte werde auch in Tirol verkauft. Der im Ausland verkaufte Anteil der Produkte habe dabei unberücksichtigt zu bleiben. Welche Produkte nun in Tirol und welche ins Ausland verkauft werden und bei welchen Produkten mittelbar oder unmittelbar vom Tiroler Tourismus profitiert werde, könne daher nicht eindeutig ermittelt werden. Es habe bereits ein ähnliches Verfahren zwischen der S AG und der Abteilung Tourismus des Amtes der Tiroler Landesregierung (GZ: ****) gegeben. Dieses Verfahren sei damals durch einen Nullbescheid beendet worden. Die Voraussetzungen hiezu seien im gegenständlichen Fall ähnlich gelagert. Die belangte Behörde habe ihre Rechtsansicht, weshalb die X GmbH
Die Rückseite des Bescheides gebe lediglich die gesetzliche Bestimmung wieder, ohne dass individuell auf den konkreten Sachverhalt eingegangen werde. Die belangte Behörde habe ihre Rechtsansicht, weshalb die römisch zehn GmbH
Paragraph 2, Pflichtmitglied sei, überhaupt nicht begründet. Die Rückseite des Bescheides gebe lediglich die gesetzliche Bestimmung wieder, ohne dass individuell auf den konkreten Sachverhalt eingegangen werde. Es wurde daher jeweils begehrt,
GVG dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es wurde daher jeweils begehrt,
GVG dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG beantragt. Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG beantragt. Aufgrund dieser Beschwerden ergingen die Beschwerdevorentscheidung vom xx.xx.xxxx, GZ ****, betreffend den Abgabenzeitraum xxxx und die vorläufige Beschwerdevorentscheidung vom xx.xx.xxxx, GZ ****, betreffend die Abgabenzeiträume xxxx und xxxx, mit welchen die oben erwähnten Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidungen wurden der beschwerdeführenden Partei am xx.xx.xxxx nachweislich zugestellt. Mit Eingaben vom xx.xx.xxxx, eingelangt am xx.xx.xxxx, stellte die Beschwerdeführerin sodann jeweils einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (Vorlageantrag). II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Auf Grund dessen steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen fest. Vor dem Hintergrund der nachfolgend näher dargestellten Rechtslage bedurfte es auch nicht der Aufnahme weiterer Beweise. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 28/2007, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 76/2014:Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2007,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 76/2014: „§ 30Beitragspflicht
Abs 2 leg cit werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Absatz 2, leg cit werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen. Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist gem § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist gem Abs 2 leg cit ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für dieDer Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist gem Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist gem Absatz 2, leg cit ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Paragraph 31, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird. (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird. vergleiche VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Von Seiten der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass der von der Beschwerdeführerin erzielte Umsatz nicht tourismusabhängig sei. Hiezu wurde in einem konkreten Beispiel dargelegt, dass die Beschwerdeführerin lediglich Rohstoffe für Unternehmen liefere. Diese würden aus den Chemikalien der X GmbH Endprodukte herstellen und diese sowohl innerhalb als auch außerhalb von Österreich verkaufen. Welche Produkte nun ins Ausland und welche Produkte in Tirol verkauft würden und bei welchen Produkten mittelbar oder unmittelbar vom Tourismus profitiert werden würde, könne daher nicht eindeutig ermittelt werden. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass der von der Beschwerdeführerin erzielte Umsatz nicht tourismusabhängig sei. Hiezu wurde in einem konkreten Beispiel dargelegt, dass die Beschwerdeführerin lediglich Rohstoffe für Unternehmen liefere. Diese würden aus den Chemikalien der römisch zehn GmbH Endprodukte herstellen und diese sowohl innerhalb als auch außerhalb von Österreich verkaufen. Welche Produkte nun ins Ausland und welche Produkte in Tirol verkauft würden und bei welchen Produkten mittelbar oder unmittelbar vom Tourismus profitiert werden würde, könne daher nicht eindeutig ermittelt werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie jedweden Nutzen aus dem Tourismus in Tirol in Abrede stellt und ihre Abgabenpflicht verneint, ist nicht zu folgen. Von der Beschwerdeführerin werden Rohstoffe geliefert, die von den abnehmenden Unternehmen zu Endprodukten verarbeitet werden und an den Endverbraucher verkauft werden. Aufgrund dieser Produktionskette ist ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen
Tiroler Tourismusgesetz zu bejahen, weil angesichts der erheblichen Bedeutung des Tourismus für die Tiroler Wirtschaft auch der Bereich der chemischen Warenerzeuger in gewissem Maße von der touristischen Wertschöpfung profitiert. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie jedweden Nutzen aus dem Tourismus in Tirol in Abrede stellt und ihre Abgabenpflicht verneint, ist nicht zu folgen. Von der Beschwerdeführerin werden Rohstoffe geliefert, die von den abnehmenden Unternehmen zu Endprodukten verarbeitet werden und an den Endverbraucher verkauft werden. Aufgrund dieser Produktionskette ist ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen
Paragraph 2, Tiroler Tourismusgesetz zu bejahen, weil angesichts der erheblichen Bedeutung des Tourismus für die Tiroler Wirtschaft auch der Bereich der chemischen Warenerzeuger in gewissem Maße von der touristischen Wertschöpfung profitiert. Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; siehe auch Erkenntnis vom 10.06.2002, Zl 98/17/0332). Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu vergleiche dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; siehe auch Erkenntnis vom 10.06.2002, Zl 98/17/0332). Die Beschwerde vermochte die Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht aufzuzeigen. V. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: römisch fünf. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte abgesehen werden. Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist in Verfahren nach der BAO nicht vorgesehen. Stattdessen kann
BAO die Einhebung einer Abgabe, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde ausgesetzt werden.
Abs 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden. Gegenständlich verhält es sich so, dass ein Antrag nach § 212a BAO nicht gestellt wurde. Des Weiteren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe
Von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte abgesehen werden. Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist in Verfahren nach der BAO nicht vorgesehen. Stattdessen kann
Paragraph 212 a, BAO die Einhebung einer Abgabe, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde ausgesetzt werden.
Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden. Gegenständlich verhält es sich so, dass ein Antrag nach Paragraph 212 a, BAO nicht gestellt wurde. Des Weiteren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe
Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde trifft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, Zl 98/17/0332), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, Zl 98/17/0332), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.1025.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.