GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 300,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 300,-- zu leisten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben als Pilot des Luftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ****, zugelassen auf die Firma X GmbH, Adresse, am xx.xx.xxxx um 15.45 Uhr auf der Gst. 16, KG ****, außerhalb des Zivilflugplatzes S auf einer dort behelfsmäßig aufgeschütteten Fläche eine Außenlandung
Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) durchgeführt, ohne im Besitz einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) zu sein.„Sie haben als Pilot des Luftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ****, zugelassen auf die Firma römisch zehn GmbH, Adresse, am xx.xx.xxxx um 15.45 Uhr auf der Gst. 16, KG ****, außerhalb des Zivilflugplatzes S auf einer dort behelfsmäßig aufgeschütteten Fläche eine Außenlandung
Paragraph 9, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) durchgeführt, ohne im Besitz einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ersatzfreiheitsstrafe 1.500,00 § 169 Abs. 1. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)Paragraph 169, Absatz eins, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 10 Tage“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin vorgebracht wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Straferkenntnis ZI **** vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx werfen Sie mir vor, ich hätte am xx.xx.xxxx um 1545 auf dem Gst. 16 der KG ****, außerhalb des Zivilflugplatzes S eine Außenlandung ohne entsprechende Bewilligung nach § 9 Abs. 2 LEG durchgeführt.Mit dem Straferkenntnis ZI **** vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx werfen Sie mir vor, ich hätte am xx.xx.xxxx um 1545 auf dem Gst. 16 der KG ****, außerhalb des Zivilflugplatzes S eine Außenlandung ohne entsprechende Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, LEG durchgeführt. Wie bereits in meiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, handelte es sich hierbei um eine Außenlandung im Zuge der geplanten Schulung für Sessellift- und Gondelbergungsschulung für die U Bergbahnen. Nach Pkt. II lit. c des Bescheides der Tiroler Landesregierung ZI: **** vom xx.xx.xxxx liegt dafür eine entsprechende Außenlandebewilligung vor.Wie bereits in meiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, handelte es sich hierbei um eine Außenlandung im Zuge der geplanten Schulung für Sessellift- und Gondelbergungsschulung für die U Bergbahnen. Nach Pkt. römisch zwei Litera c, des Bescheides der Tiroler Landesregierung ZI: **** vom xx.xx.xxxx liegt dafür eine entsprechende Außenlandebewilligung vor. Es wurde in diesem Schreiben auch ausdrücklich angeboten, dass falls erforderlich eine entsprechende Bestätigung seitens der U Bergbahnen beigebracht werden kann. Unter Verletzung der Verfahrensvorschriften, dass der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen festzustellen ist, wurde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen, ohne mir mitzuteilen, dass eine entsprechende Bestätigung von der U Bergbahnen erforderlich wäre. Hätte man mir dies mitgeteilt, so hatte ich eine solche Bestätigung, welche meine Unschuld beweisen würde beibringen können. D a ich keinerlei Verwaltungsübertretung gesetzt habe, erhebe ich innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantrage eine mündliche Verhandlung mit der Einvernahme eines informierten Vertreters der U Bergbahnen.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zl. ****. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom xx.xx.xxxx wurde der Zeuge KI Z sowie der Beschuldigte einvernommen. Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx (eingelangt am xx.xx.xxxx) wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine „Bestätigung über eine geplante Bergeübung“ der M N AG vorgelegt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl 1957/253 idF BGBl I 2013/108 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl 1957/253 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/108 lauten wie folgt: „§ 9.
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Taten in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist beim Beschwerdeführer jedenfalls von leicht überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist beim Beschwerdeführer jedenfalls von leicht überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, dient die übertretene Norm doch in erheblichem Ausmaße der Sicherheit im Flugverkehr. Mildernd ist angesichts mehrerer, wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen (vgl. die Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft W, Auszug vom xx.xx.xxxx) nichts zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts des Strafrahmen des § 169 Abs 1 Z 1 LFG von Geldstrafen bis zu 22000 Euro war unter Berücksichtigung der obigen Strafzumessungsgründe die Bestrafung jedenfalls tat- und schuldangemessen.Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, dient die übertretene Norm doch in erheblichem Ausmaße der Sicherheit im Flugverkehr. Mildernd ist angesichts mehrerer, wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen vergleiche die Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft W, Auszug vom xx.xx.xxxx) nichts zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts des Strafrahmen des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG von Geldstrafen bis zu 22000 Euro war unter Berücksichtigung der obigen Strafzumessungsgründe die Bestrafung jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen
GVG berechtigt. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen
Paragraph 50, VwGVG berechtigt. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0094.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.