GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben am xx.xx.xxxx den D-Bach, im Bereich E-Alm – der D-Bach befindet sich dort außerhalb geschlossener Ortschaften und stellt ein natürlich fließendes Gewässer dar – auf einer Länge von ca. 50 bis 60 m ausgebaggert.
1 lit. a) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden Gewässern das Ausbaggern einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine dementsprechende Bewilligung wurde von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden Gewässern das Ausbaggern einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine dementsprechende Bewilligung wurde von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 lit.
Beilage ./A verweise, die mein Bruder dem Gericht vorgelegt hat. Im Bachbett selbst haben wir damals keine Arbeiten durchgeführt. Insbesondere haben wir keine Steine aus dem Bachbett entfernt. Wir haben damals auch den Übergang über den Bach nicht hergerichtet in der Form, dass wir im Bachbett die Bachsohle eingeebnet hätten. Wenn ich zum Feinmaterial befragt werde, welches auf den Lichtbildern 1, 3 und 6 zu ersehen ist, gebe ich an, dass nicht wir dieses Feinmaterial aufgebracht haben, vielmehr war dies im Zuge der Behebung der Unwetterschäden im Jahr 2013 der Fall. Dieses Feinmaterial ist also schon ein Jahr zuvor, also im Jahr 2013, dort aufgebracht worden. Wir haben damals lediglich im Uferbereich auf der orografisch rechten Bachseite Arbeiten durchgeführt, nicht aber im Bach selbst. Im Uferbereich haben wir den dort befindlichen Trampelpfad hergerichtet, was aus den Lichtbildern zu ersehen ist. In diesem Zusammenhang haben wir den Viehweg eingeebnet und die Böschungen hergerichtet. Auch den Einstieg in den Bach haben wir im Uferbereich hergerichtet, also etwas seichter gemacht, damit die Tiere leichter in das Bachbett gelangen.“ 2) Die beiden Zeugen F G und H I hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol bei ihrer Befragung am 05.05.2015 einen äußerst glaubwürdigen Eindruck, weder zögerten sie bei den Antworten, noch kamen sie dabei ins Stocken. Die beiden Zeugen wurden vom erkennenden Gericht auch wahrheitserinnert und wurden sie eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihnen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Die beiden Zeugen F G und H römisch eins hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol bei ihrer Befragung am 05.05.2015 einen äußerst glaubwürdigen Eindruck, weder zögerten sie bei den Antworten, noch kamen sie dabei ins Stocken. Die beiden Zeugen wurden vom erkennenden Gericht auch wahrheitserinnert und wurden sie eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihnen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Zudem stehen die Angaben der beiden Zeugen G und I zueinander in Einklang und sind in sich widerspruchsfrei. Zudem stehen die Angaben der beiden Zeugen G und römisch eins zueinander in Einklang und sind in sich widerspruchsfrei. Überdies lassen sich die Angaben der Zeugen G und I mit jenen der beiden einvernommenen Polizeibeamten GI P und GI N recht gut vereinbaren, dies insbesondere in Bezug auf die in den Uferbereichen des D-Baches durchgeführten Baggerarbeiten. Überdies lassen sich die Angaben der Zeugen G und römisch eins mit jenen der beiden einvernommenen Polizeibeamten GI P und GI N recht gut vereinbaren, dies insbesondere in Bezug auf die in den Uferbereichen des D-Baches durchgeführten Baggerarbeiten. Dass die beiden einvernommenen Polizeibeamten die Vornahme von Baggerarbeiten (auch) im D-Bach selbst nicht bestätigen konnten, steht nicht im Widerspruch zu den Aussagen der beiden Zeugen G und I, wenn man bedenkt, dass den beiden erhebenden Polizeibeamten der Gewässerzustand vor der Durchführung der strittigen Baggerarbeiten gar nicht bekannt war, wie sie vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.05.2015 zu Protokoll gaben.Dass die beiden einvernommenen Polizeibeamten die Vornahme von Baggerarbeiten (auch) im D-Bach selbst nicht bestätigen konnten, steht nicht im Widerspruch zu den Aussagen der beiden Zeugen G und römisch eins, wenn man bedenkt, dass den beiden erhebenden Polizeibeamten der Gewässerzustand vor der Durchführung der strittigen Baggerarbeiten gar nicht bekannt war, wie sie vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.05.2015 zu Protokoll gaben. Daher ist es verständlich, dass sie keine Angaben dazu machen konnten, ob der Gewässerzustand durch Baggerarbeiten verändert worden ist, insbesondere eine Versetzung von Bachsteinen sowie eine Einebnung des Bachgrundes stattgefunden hat. Aus den Angaben der beiden Polizeibeamten lässt sich aber auch die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht bestätigen, dass er keine Baggerarbeiten im Bach vorgenommen habe, zumal sie diesbezüglich übereinstimmend erklärten, dazu keine Angaben machen zu können, weil sie den Gewässerzustand vorher nicht gekannt haben. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussagen der Herren G und I in Zweifel zu ziehen. Die Schilderungen der beiden Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall sind glaubwürdig und stimmig, insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass es nicht einleuchtend wäre, hätte der Beschwerdeführer mit den strittigen Baggerarbeiten nur die beiden Bachufer am D-Bach zur besseren Begehbarkeit für das Almvieh überarbeitet, nicht aber auch das Bachbett, da im verfahrensgegenständlichen Bachbereich – wie von mehreren Zeugen geschildert – ein vom Almvieh benutzter Übergang über den Bach besteht, wo das Almvieh den Bach quert, um zum gegenüberliegenden Weidebereich zu gelangen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussagen der Herren G und römisch eins in Zweifel zu ziehen. Die Schilderungen der beiden Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall sind glaubwürdig und stimmig, insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass es nicht einleuchtend wäre, hätte der Beschwerdeführer mit den strittigen Baggerarbeiten nur die beiden Bachufer am D-Bach zur besseren Begehbarkeit für das Almvieh überarbeitet, nicht aber auch das Bachbett, da im verfahrensgegenständlichen Bachbereich – wie von mehreren Zeugen geschildert – ein vom Almvieh benutzter Übergang über den Bach besteht, wo das Almvieh den Bach quert, um zum gegenüberliegenden Weidebereich zu gelangen. Lebensnah ist daher die Schilderung der beiden Zeugen G und I, dass im Zuge der strittigen Baggerarbeiten Steine aus dem Bachbett entfernt wurden und die Bachsohle eingeebnet wurde, damit das Almvieh besser über den Bach gelangen kann. Schließlich hat auch der Zeuge K B angegeben, dass der Einstieg in den Bach im Zuge der streitverfangenen Arbeiten hergerichtet worden ist, also etwas seichter angelegt wurde, damit die Tiere leichter in das Bachbett gelangen können.Lebensnah ist daher die Schilderung der beiden Zeugen G und römisch eins, dass im Zuge der strittigen Baggerarbeiten Steine aus dem Bachbett entfernt wurden und die Bachsohle eingeebnet wurde, damit das Almvieh besser über den Bach gelangen kann. Schließlich hat auch der Zeuge K B angegeben, dass der Einstieg in den Bach im Zuge der streitverfangenen Arbeiten hergerichtet worden ist, also etwas seichter angelegt wurde, damit die Tiere leichter in das Bachbett gelangen können. Den beiden Zeugen G und I ist zuzugestehen, dass sie den Gewässerzustand des D-Baches sehr gut gekannt haben (und kennen), wie dies bereits die belangte Behörde dargelegt hat, handelt es sich bei ihnen doch zum einen um den Fischereiberechtigten am D-Bach und zum anderen um den Aufsichtsfischer. Gerade der Zeuge I hat auch sehr zeitnah vor Durchführung der streitverfangenen Baggerarbeiten einen Ortsaugenschein vorgenommen und ist ihm daher zuzubilligen, den Gewässerzustand genau gekannt zu haben.Den beiden Zeugen G und römisch eins ist zuzugestehen, dass sie den Gewässerzustand des D-Baches sehr gut gekannt haben (und kennen), wie dies bereits die belangte Behörde dargelegt hat, handelt es sich bei ihnen doch zum einen um den Fischereiberechtigten am D-Bach und zum anderen um den Aufsichtsfischer. Gerade der Zeuge römisch eins hat auch sehr zeitnah vor Durchführung der streitverfangenen Baggerarbeiten einen Ortsaugenschein vorgenommen und ist ihm daher zuzubilligen, den Gewässerzustand genau gekannt zu haben. Mit Blick auf den Umstand, dass es wohl keinen Sinn machen würde, die bessere Begehbarmachung eines Bachübergangs für Almvieh nur in den Uferbereichen vorzunehmen, ohne auch die Begehbarkeit des Bachbettes selbst sicherzustellen, ist im Gegenstandsfall nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts den Zeugenaussagen der Herren G und I zu folgen, dies auch mit Bedachtnahme auf deren Ortskenntnisse über den Gewässerzustand im verfahrensrelevanten Bereich. Mit Blick auf den Umstand, dass es wohl keinen Sinn machen würde, die bessere Begehbarmachung eines Bachübergangs für Almvieh nur in den Uferbereichen vorzunehmen, ohne auch die Begehbarkeit des Bachbettes selbst sicherzustellen, ist im Gegenstandsfall nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts den Zeugenaussagen der Herren G und römisch eins zu folgen, dies auch mit Bedachtnahme auf deren Ortskenntnisse über den Gewässerzustand im verfahrensrelevanten Bereich. Deren Angaben sind glaubwürdig, dass Bachsteine aus dem Bachbett entfernt wurden, die dann im Uferbereich zur Herstellung eines (für die Almrinder) gut begehbaren Viehweges im steilen Uferböschungsbereich (Beschwerdeführer A B) samt seichtem Einstieg in den Bach (Zeuge K B) eingebaut worden sind. Gleichermaßen sind die Zeugenangaben der Herren G und I einleuchtend und glaubwürdig, dass auch die Bachsohle selbst zur besseren Begehbarmachung für das Almvieh mit dem Bagger überarbeitet und dabei angeebnet wurde. Deren Angaben sind glaubwürdig, dass Bachsteine aus dem Bachbett entfernt wurden, die dann im Uferbereich zur Herstellung eines (für die Almrinder) gut begehbaren Viehweges im steilen Uferböschungsbereich (Beschwerdeführer A B) samt seichtem Einstieg in den Bach (Zeuge K B) eingebaut worden sind. Gleichermaßen sind die Zeugenangaben der Herren G und römisch eins einleuchtend und glaubwürdig, dass auch die Bachsohle selbst zur besseren Begehbarmachung für das Almvieh mit dem Bagger überarbeitet und dabei angeebnet wurde. Demgegenüber vermochte das erkennende Gericht der Beschwerdeargumentation des Rechtsmittelwerbers, er habe mit dem Bagger nur die Ufereinhänge, nicht aber den Bach selbst bearbeitet, nicht zu folgen, zumal sich diese Argumentation mit den Zeugenaussagen der beiden Herren G und I nicht vereinbaren lässt, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen war, dass den Beschwerdeführer keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheit trifft.Demgegenüber vermochte das erkennende Gericht der Beschwerdeargumentation des Rechtsmittelwerbers, er habe mit dem Bagger nur die Ufereinhänge, nicht aber den Bach selbst bearbeitet, nicht zu folgen, zumal sich diese Argumentation mit den Zeugenaussagen der beiden Herren G und römisch eins nicht vereinbaren lässt, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen war, dass den Beschwerdeführer keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheit trifft. In seinem Einspruch vom 27.10.2014 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 06.10.2014 hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er mit dem Bagger in den Bach gefahren ist, wobei er besonders darauf geachtet habe, dass das Laufwerk des Baggers schmutzfrei gewesen sei, um eine Gewässerverschmutzung hintanzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer dagegen in Abrede stellt, Baggerarbeiten im Bach vorgenommen zu haben, so wird diese mit den Angaben der beiden Zeugen G und I nicht ganz in Einklang zu bringende Rechtfertigung des Rechtsmittelwerbers vom erkennenden Gericht als Schutzbehauptung und Versuch gewertet, das gesetzte Fehlverhalten zu verharmlosen.In seinem Einspruch vom 27.10.2014 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 06.10.2014 hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er mit dem Bagger in den Bach gefahren ist, wobei er besonders darauf geachtet habe, dass das Laufwerk des Baggers schmutzfrei gewesen sei, um eine Gewässerverschmutzung hintanzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer dagegen in Abrede stellt, Baggerarbeiten im Bach vorgenommen zu haben, so wird diese mit den Angaben der beiden Zeugen G und römisch eins nicht ganz in Einklang zu bringende Rechtfertigung des Rechtsmittelwerbers vom erkennenden Gericht als Schutzbehauptung und Versuch gewertet, das gesetzte Fehlverhalten zu verharmlosen. Gleichermaßen wird vom erkennenden Gericht die Zeugenaussage des Bruders des Beschwerdeführers zum inkriminierten Vorfall vom xx.xx.xxxx als Versuch gesehen, das Verhalten einer nahestehenden Person in ein besseres Licht zu rücken, dies insbesondere mit besonderer Bedachtnahme auf den Umstand, dass ja der Beschwerdeführer dem Zeugen K B auf dessen gepachteter Alm (mit der Vornahme der strittigen Baggerarbeiten) geholfen hat und aufgrund dieser Hilfestellung für den Bruder nun finanzielle Nachteile zu befürchten hat. Die Aussage des Zeugen K B wird in ihrer Beweiskraft auch insofern geschwächt, als dieser nach den Darlegungen des Beschwerdeführers bei den strittigen Baggerarbeiten nicht immer zugegen gewesen ist und deshalb die strittigen Baggerarbeiten nicht in allen Einzelheiten mitbekommen hat, was sich etwa unzweifelhaft daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer die Zeugenaussage seines Bruders zum Feinmaterial auf der orografisch linken Bachseite dahingehend korrigieren musste, dass dieses Feinmaterial – entgegen den Zeugenangaben des K B – sehr wohl im Zuge der strittigen Baggerarbeiten am xx.xx.xxxx am orografisch linken Bacheinhang aufgebracht worden ist, und zwar durch den Beschwerdeführer. Zu diesem Feinmaterial hat der Zeuge K B bei seiner Befragung am 05.05.2015 angegeben, dass dieses Feinmaterial – seiner Erinnerung nach – bereits seit dem Jahr 2013 dort gelegen ist. Wenn nun aber der Zeuge K B bezüglich dieses (im Zuge der strittigen Baggerarbeiten am orografisch linken Bacheinhang aufgebrachten) Feinmaterials einem Irrtum erlegen ist und dieser nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers bei den Baggerarbeiten gar nicht immer zugegen war, so kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich auch bezüglich anderer Umstände der streitverfangenen Baggerarbeiten irrt, so etwa insbesondere in Bezug auf die im Bachbett gesetzten Baggerarbeiten. Angesichts des Naheverhältnisses des Zeugen K B zum Beschwerdeführer, welches Naheverhältnis es nahelegt, dass der Zeuge K B eine für den Beschwerdeführer günstige Schilderung des beschwerdegegenständlichen Vorfalls gewählt hat, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Zeugenaussage des K B ein geringerer Beweiswert zuzumessen ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des hier vorliegenden und in Prüfung stehenden Beschwerdefalles geht das erkennende Gericht aufgrund der bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 05.05.2015 persönlich gewonnenen Eindrücke über die einvernommenen Personen davon aus, dass den übereinstimmenden Angaben der Zeugen G und I ein höherer Beweiswert zuzugestehen ist, weswegen diesen Angaben vom Gericht gefolgt wird. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des hier vorliegenden und in Prüfung stehenden Beschwerdefalles geht das erkennende Gericht aufgrund der bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 05.05.2015 persönlich gewonnenen Eindrücke über die einvernommenen Personen davon aus, dass den übereinstimmenden Angaben der Zeugen G und römisch eins ein höherer Beweiswert zuzugestehen ist, weswegen diesen Angaben vom Gericht gefolgt wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklich hat. 3) Der Beschwerdeführer hat die strittige Tathandlung nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts aber auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten. Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass die Durchführung von Baggerarbeiten in einem Bachgewässer wie auch die vorgenommenen Geländeveränderungen bei den Bacheinhängen naturschutzrechtlich relevant sind, musste nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für den Beschwerdeführer jedenfalls erkennbar gewesen sein. Im gegenständlich durchgeführten Verfahren ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zutreffend ist die belangte Behörde daher von jedenfalls fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen. Demgemäß steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. 4) Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, das Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit nicht ohnehin schon darauf eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist: a) Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe das gegen ihn (wegen derselben Sache) geführte Verfahren bereits eingestellt, ist ihm zu erwidern, dass damit für ihn vorliegend deshalb nichts zu gewinnen ist, weil die Nichtvornahme eines gerichtlichen Strafverfahrens über Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck gerade Voraussetzung ist, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein verwaltungsstrafbehördliches Verfahren von der belangten Behörde durchgeführt werden konnte, dies mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck bedeutet daher nicht, dass auch das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzustellen wäre. Vielmehr ermöglicht die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Durchführung des Strafverfahrens durch die belangte Behörde.Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck bedeutet daher nicht, dass auch das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzustellen wäre. Vielmehr ermöglicht die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Durchführung des Strafverfahrens durch die belangte Behörde. b) Was die Argumentation des Rechtsmittelwerbers anbelangt, es würden unwetterbedingt beinahe jährlich Änderungen des Gewässerzustandes erfolgen und sei gerade aufgrund der Unwetter im Jahr 2013 nicht ausgeschlossen, dass Bachsteine hochwasserbedingt weitergespült worden seien, ist der Rechtsmittelwerber vom erkennenden Gericht darauf aufmerksam zu machen, dass der Zeuge H I zeitnah im Mai 2014 vor Durchführung der inkriminierten Baggerarbeiten die Gelegenheit hatte, den Bachzustand im Augenschein zu nehmen, sodass gerade diesem Zeugen zuzugestehen ist, Aussagen darüber machen zu können, welche Veränderungen durch die strittigen Baggerarbeiten im Bachbett vorgenommen worden sind. Was die Argumentation des Rechtsmittelwerbers anbelangt, es würden unwetterbedingt beinahe jährlich Änderungen des Gewässerzustandes erfolgen und sei gerade aufgrund der Unwetter im Jahr 2013 nicht ausgeschlossen, dass Bachsteine hochwasserbedingt weitergespült worden seien, ist der Rechtsmittelwerber vom erkennenden Gericht darauf aufmerksam zu machen, dass der Zeuge H römisch eins zeitnah im Mai 2014 vor Durchführung der inkriminierten Baggerarbeiten die Gelegenheit hatte, den Bachzustand im Augenschein zu nehmen, sodass gerade diesem Zeugen zuzugestehen ist, Aussagen darüber machen zu können, welche Veränderungen durch die strittigen Baggerarbeiten im Bachbett vorgenommen worden sind. Das sich auf unwetterbedingte Bachveränderungen beziehende Beschwerdevorbringen vermag daher den Rechtsmittelwerber nicht vor der Bestrafung zu schützen. c) Wenn der Beschwerdeführer moniert, ihm sei bereits eine Zahlungserinnerung zugestellt worden, obwohl noch keine rechtskräftige Strafentscheidung gegen ihn vorgelegen wäre, so ist mit diesem Vorbringen für den Rechtsmittelwerber insofern nichts zu gewinnen, als er damit eine Rechtswidrigkeit der in Prüfung stehenden Strafentscheidung nicht aufzuzeigen vermag. Es mag zwar zutreffen, dass er zu Unrecht (schon zu früh) eine Zahlungserinnerung erhalten hat, doch ändert dieser Umstand daran nichts, dass die angefochtene Strafentscheidung gegen ihn zu Recht ergangen ist. d) Soweit der Beschwerdeführer sich auf die erhebenden Polizeibeamten bezieht und vermeint, diese hätten in ihrem Abschlussbericht weder von einer Bachverengung noch von einer Geländeanhöhung am Bachufer gesprochen, ebenso wenig von einem Abtransport von Bachsteinen über das Ufergelände, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Verfahrensentscheidend ist gegenständlich nicht der Abschlussbericht der Polizeibeamten, auch nicht deren Zeugenaussagen vor dem erkennenden Gericht am 05.05.2015, zumal die beiden Polizeibeamten übereinstimmend angegeben haben, den Gewässerzustand am D-Bach vor Durchführung der strittigen Baggerarbeiten nicht gekannt zu haben, weshalb sie keine Angaben dazu machen können, ob Baggerarbeiten im Bachbett stattgefunden haben. Verfahrensmaßgeblich sind – wie bereits dargelegt – vor allem die beiden Zeugenaussagen der Herren G und I, die aufgrund ihrer Ortskenntnisse sowie ihrer Kenntnisse über den Gewässerzustand genauere Angaben machen konnten, dies vor allem der Zeuge I mit einem zeitnahen Ortsaugenschein vor Durchführung der inkriminierten Baggerarbeiten. Verfahrensmaßgeblich sind – wie bereits dargelegt – vor allem die beiden Zeugenaussagen der Herren G und römisch eins, die aufgrund ihrer Ortskenntnisse sowie ihrer Kenntnisse über den Gewässerzustand genauere Angaben machen konnten, dies vor allem der Zeuge römisch eins mit einem zeitnahen Ortsaugenschein vor Durchführung der inkriminierten Baggerarbeiten. Das aufgezeigte Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die beantragte Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung zu tragen. e) Soweit der Beschwerdeführer immer wieder bekräftigte, keine Baggerarbeiten im D-Bach vorgenommen zu haben, sondern lediglich die Uferbereiche dieses Baches mit dem Bagger bearbeitet zu haben, wobei die damit verbundenen Geländeveränderungen bei den Uferböschungen gar nicht in Abrede gestellt wurden, ist der Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 und Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch diese Baggerarbeiten an den Uferböschungen des D-Baches naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wären, sodass in Bezug auf die Strafbarkeit der durchgeführten Baggerarbeiten es keinen Unterschied machte, ob diese sich nur auf die Uferböschungen beschränkt haben oder auch das Bachbett selbst mitumfasst haben. Soweit der Beschwerdeführer immer wieder bekräftigte, keine Baggerarbeiten im D-Bach vorgenommen zu haben, sondern lediglich die Uferbereiche dieses Baches mit dem Bagger bearbeitet zu haben, wobei die damit verbundenen Geländeveränderungen bei den Uferböschungen gar nicht in Abrede gestellt wurden, ist der Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch diese Baggerarbeiten an den Uferböschungen des D-Baches naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wären, sodass in Bezug auf die Strafbarkeit der durchgeführten Baggerarbeiten es keinen Unterschied machte, ob diese sich nur auf die Uferböschungen beschränkt haben oder auch das Bachbett selbst mitumfasst haben. 5) Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diesen weitgehend entsprochen wurde. So wurde eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen fünf Zeugen einvernommen worden sind. Die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines war deshalb nicht erforderlich, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne diese Beweisaufnahme ausreichend geklärt werden konnte. Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit sind auch mehrere Lichtbilder aktenkundig (teilweise wurden diese vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt), sodass sich das erkennende Gericht auch auf diese Weise einen entsprechenden Eindruck über den Vorfallsort verschaffen konnte. Nachdem der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinreichend festgestellt werden konnte, waren keine weiteren Beweisaufnahmen mehr erforderlich. 6) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da an der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften ein öffentliches Interesse besteht und vorliegend gerade in einem besonders geschützten Bereich, nämlich im Gewässerschutzbereich des D-Baches in L, konsenslos ein Eingriff gesetzt wurde. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht am 05.05.2015 ist er für seine Ehefrau und drei Kinder sorgepflichtig, wobei er über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.500,-- verfügt. Der Rechtsmittelwerber besitzt weder Haus noch Eigentumswohnung. Mit diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist nach Meinung des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von € 30.000,- festgesetzte Geldstrafe von € 500,-- in Einklang zu bringen, wurde der Strafrahmen doch lediglich zu 1,6 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe ist folglich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde geht auch das erkennende Gericht von fahrlässiger Tatbegehung aus, sodass insgesamt gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe im Betrag von € 500,-- keinerlei Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0595.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.