RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/0480-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 1Abs.
1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
- d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
- e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
- f)Entwässerungen;
- g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2)Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“
(2)Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“ Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Fall der naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand des § 6 lit h TNSchG 2005:Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Fall der naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…) h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;“ Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorbringt, dass der Bewilligungstatbestand des § 9 TNSchG 2005 nicht erfüllt sei, ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht.Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorbringt, dass der Bewilligungstatbestand des Paragraph 9, TNSchG 2005 nicht erfüllt sei, ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass sich lediglich auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 0001/2, KG C, ein Feuchtgebiet befinde, das durch das geplante Vorhaben berührt werde, weshalb eine Abweisung des gegenständlichen Ansuchens hinsichtlich der Gesamtfläche von Vornherein nicht haltbar sei. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass er selbst im verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.1.2014 um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Schaffung einer landwirtschaftlichen Mähwiese aus Wald nach einem Sturmereignis mit einem Flächenausmaß von ca. 1,2 ha, jeweils auf den Grundstücken Nr. 0001/1, 0001/2 und 0002, KG C, angesucht hat. Dass es sich hierbei um ein teilbares Vorhaben handeln würde, über welches getrennt abgesprochen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erlassung eines Teilbescheides ist zwar zulässig, wenn der Gegenstand des Verfahrens teilbar ist, weil etwa die Partei in ihrer Eingabe um die Verleihung mehrerer Berechtigungen angesucht hat (vgl etwa VwGH 28.9.2010, 2007/05/0287). Dies ist aber mit dem vorliegenden Sachverhalt keinesfalls vergleichbar, bei dem der Beschwerdeführer offenkundig für ein einheitliches Gesamtvorhaben im Ausmaß von ca. 1,2 ha um naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht hat. Aus dem genannten VwGH-Erkenntnis ergibt sich auch, dass ein antragsbedürftiges Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Die belangte Behörde war daher im vorliegenden Fall keinesfalls verpflichtet, hinsichtlich des einheitlichen Ansuchens des Beschwerdeführers im Spruch ihres Bescheides nach möglicherweise bewilligungsfähigen und nicht bewilligungsfähigen Teilen zu differenzieren. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass er selbst im verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.1.2014 um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Schaffung einer landwirtschaftlichen Mähwiese aus Wald nach einem Sturmereignis mit einem Flächenausmaß von ca. 1,2 ha, jeweils auf den Grundstücken Nr. 0001/1, 0001/2 und 0002, KG C, angesucht hat. Dass es sich hierbei um ein teilbares Vorhaben handeln würde, über welches getrennt abgesprochen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erlassung eines Teilbescheides ist zwar zulässig, wenn der Gegenstand des Verfahrens teilbar ist, weil etwa die Partei in ihrer Eingabe um die Verleihung mehrerer Berechtigungen angesucht hat vergleiche etwa VwGH 28.9.2010, 2007/05/0287). Dies ist aber mit dem vorliegenden Sachverhalt keinesfalls vergleichbar, bei dem der Beschwerdeführer offenkundig für ein einheitliches Gesamtvorhaben im Ausmaß von ca. 1,2 ha um naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht hat. Aus dem genannten VwGH-Erkenntnis ergibt sich auch, dass ein antragsbedürftiges Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Die belangte Behörde war daher im vorliegenden Fall keinesfalls verpflichtet, hinsichtlich des einheitlichen Ansuchens des Beschwerdeführers im Spruch ihres Bescheides nach möglicherweise bewilligungsfähigen und nicht bewilligungsfähigen Teilen zu differenzieren. Dass aber vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben jedenfalls das unbestrittenermaßen auf Grundstück 0001/2 befindliche Feuchtgebiet betroffen ist und die geplanten Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs 1 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig sind, steht im Hinblick auf die schriftlichen Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen, die dieser anlässlich der am 20.5.2015 durchgeführten Verhandlung plausibel und widerspruchsfrei erläutert hat, zweifelsfrei fest. Überdies sind nach Abs 2 leg cit auch gewisse Maßnahmen im Nahebereich von Feuchtgebieten bewilligungspflichtig, wenn diese geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. Auch am Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt der naturkundefachliche Amtssachverständige keinen Zweifel und wird dessen Ausführungen vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig entgegengetreten. Dass aber vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben jedenfalls das unbestrittenermaßen auf Grundstück 0001/2 befindliche Feuchtgebiet betroffen ist und die geplanten Maßnahmen im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig sind, steht im Hinblick auf die schriftlichen Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen, die dieser anlässlich der am 20.5.2015 durchgeführten Verhandlung plausibel und widerspruchsfrei erläutert hat, zweifelsfrei fest. Überdies sind nach Absatz 2, leg cit auch gewisse Maßnahmen im Nahebereich von Feuchtgebieten bewilligungspflichtig, wenn diese geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. Auch am Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt der naturkundefachliche Amtssachverständige keinen Zweifel und wird dessen Ausführungen vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig entgegengetreten. Insofern steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Bewilligungstatbestand des § 9 TNSchG 2005 durch das gegenständliche Vorhaben verwirklicht wird.Insofern steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Bewilligungstatbestand des Paragraph 9, TNSchG 2005 durch das gegenständliche Vorhaben verwirklicht wird. Auch daran, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach dieser Bestimmung erforderlichen Bewilligung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, besteht für das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen kein Zweifel: Nach § 29 Abs 2 lit a TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach § 9 Abs 1 und 2 nur erteilt werden,Nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, „1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt oder„1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.“2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.“ Auch hier ist wiederum auf die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu verweisen. Das von diesem anlässlich der von der belangten Behörde am 22.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, lässt keinen Zweifel, dass das beantragte Vorhaben die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt. Dies wurde in der vom Landesverwaltungsgericht am 20.5.2015 durchgeführten Verhandlung nochmals bekräftigt und näher konkretisiert. Dass, wie vom Amtssachverständigen zugestanden, ohne exakte Analyse im Einzelnen der genaue Standort und das genaue Ausmaß geschützter Standorte nicht näher benannt werden könne, ändere nichts an der Richtigkeit der Annahme, dass sämtliche Naturschutzinteressen durch das gegenständliche Projekt erheblich beeinträchtigt würden. Insofern käme die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann in Frage, wenn im Sinn des oben wiedergegebenen § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs 1 überwiegen würden.
Dies ist nicht der Fall.Insofern käme die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann in Frage, wenn im Sinn des oben wiedergegebenen Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen würden. Dies ist nicht der Fall. In diesem Zusammenhang hatte das Landesverwaltungsgericht selbst eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]).In diesem Zusammenhang hatte das Landesverwaltungsgericht selbst eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Diesbezüglich ist zunächst das Ausmaß der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben zu beurteilen. Der § 1 Abs 1 TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Diesbezüglich ist zunächst das Ausmaß der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben zu beurteilen. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Wie schon erwähnt, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige anlässlich der von der Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 und auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 20.5.2015 ausgeführt, dass sämtliche Naturschutzinteressen bei der Umwandlung des Waldes in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche erheblich beeinträchtigt würden. Da der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, besteht an der Richtigkeit dieser Ausführungen kein Zweifel. Auch konnte plausibel dargelegt werden, dass der derzeitige Zustand des betroffenen Gebietes naturschutzrechtlich wesentlich höher einzustufen ist, als die vom Beschwerdeführer geplante „Blumenwiese“. Hinsichtlich des zuletzt genannten Begriffes legte der naturkundefachliche Amtssachverständige dar, dass der mit dem Begriff „Blumenwiese“ in der einschlägigen Fachliteratur verbundene Artenreichtum durch die vom Beschwerdeführer geplante landwirtschaftliche Nutzung keinesfalls erreicht werden könne. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, Widersprüche bei den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen aufzuzeigen. Was nun die anderen langfristigen öffentlichen Interessen betrifft, ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.Was nun die anderen langfristigen öffentlichen Interessen betrifft, ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten agrarfachlichen Gutachten geht nun aber schlüssig und widerspruchsfrei hervor, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens für den Beschwerdeführer sehr gering sind, nämlich lediglich mit einer Pachtzinserhöhung von ca. 50 Euro zu rechnen ist. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Welche Auswirkungen die geplante Agrarstrukturverbesserung ab 1.1.2021, also dem Zeitpunkt der geplanten Selbstbewirtschaftung, auf die Wirtschaftlichkeit des künftigen Betriebes haben werde, könne gegenwärtig nicht seriös beantwortet werden. Dies wurde auch in der am 20.5.2015 durchgeführten Verhandlung bekräftigt, da die im vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebskonzept getroffenen Annahmen nicht schlüssig seien. Insbesondere wurde aufgezeigt, dass aufgrund des Endes der Förderperiode im Jahr 2020 derzeit nicht verlässlich angenommen werden könne, ab 2021 öffentliche Gelder in näher bezeichnetem Ausmaß zu erhalten. Das im vorliegenden Verfahren eingeholte landwirtschaftliche Fachgutachten bringt also klar zum Ausdruck, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben keinesfalls um eine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des oben erwähnten VwGH-Erkenntnisses vom 30.1.2014 handelt, an der ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, weil damit ein entscheidender Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes geleistet würde oder weil diese in gleicher Weise notwendig wäre, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Auch die in der Verhandlung vom 20.5.2015 erfolgte Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers als Zeuge konnte an dieser Annahme nichts ändern. Zwar wurde von diesem glaubwürdig der Wunsch geschildert, den väterlichen Hof ab 2021 selbst zu bewirtschaften; im Hinblick allerdings darauf, dass sich diese Absichtserklärung auf eine mehrere Jahre entfernte Zukunft bezieht und insofern sehr vage ist, und zumal der Hof des Beschwerdeführers derzeit gar nicht selbst bewirtschaftet wird, kann auch die geplante Rodung nicht als Agrarstrukturverbesserung zur Existenzsicherung eines Betriebes angesehen werden. Die vom VwGH im oben genannten Erkenntnis vom 30.1.2014, 2013/10/0001, für das Vorliegen einer Agrarstrukturverbesserung, die als langfristiges öffentliches Interesse gewertet werden kann, notwendigen Voraussetzungen, sind damit nicht erfüllt. Aber auch andere langfristige öffentliche Interessen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Insbesondere, dass bei zukünftigen Wirbelstürmen eine Gefährdung einer großen Menschenanzahl durch umstürzende Bäume bestünde und deshalb das beantragte Vorhaben erforderlich sei, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht plausibel und wurde diese Einschätzung auch vom forstfachlichen Sachverständigen – vom Beschwerdeführer unwidersprochen – in der Verhandlung vom 20.5.2015 bestätigt. Und auch, dass eine Ersparnis bei der Entrichtung von Sozialversicherungsgebühren, wie sie vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ins Treffen geführt wurde, nicht als langfristiges öffentliches Interesse, sondern als reines Privatinteresse zu werten ist, hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Schon aus diesem Grund erfolgte die Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung durch die belangte Behörde zu Recht und war die dagegen gerichtete Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet wird, auf benachbarten Flächen vergleichbare Rodungen bzw. Geländekorrekturen bewilligt worden seien, spielt keine Rolle, weil die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutz- bzw. forstrechtlichen Bewilligung immer nur anhand der Umstände des ganz konkreten Einzelfalls zu lösen ist. Zudem wurde insbesondere vom forstfachlichen Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 20.5.2015 schlüssig dargelegt, dass die vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Flächen mit den vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten benachbarten Flächen nicht vergleichbar seien. Was das naturschutzrechtliche Verfahren betrifft, ist überdies festzustellen, dass für die Rodung auf den angesprochenen Nachbarflächen offenkundig mangels Vorliegen eines Bewilligungstatbestandes keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde und daher von vorneherein die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei zu widersprüchlichen naturkundefachlichen Beurteilungen gekommen, nicht stichhaltig ist. Ein näheres Eingehen auf den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbestand nach § 2 Abs 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) war bei diesem Ergebnis grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Ein näheres Eingehen auf den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbestand nach Paragraph 2, Absatz 2, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) war bei diesem Ergebnis grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (§ 2 Abs 2 TNSchVO 2006 und §§ 23 Abs 3 lit a und 5 sowie 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (Paragraph 2, Absatz 2, TNSchVO 2006 und Paragraphen 23, Absatz 3, Litera a und 5 sowie 29 Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten (…)
(2)Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
- a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“ „§ 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze (…)
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten,
- Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
- den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
- Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
- a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
- b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
- c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
- d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
- e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen (…)
(3)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung (…) b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1b) für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins (…) darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“ In Anlage 2 TNSchVO 2006 werden unter lit b Z 6 die „Torfmoose, alle – Sphagnum spp.“ genannt.In Anlage 2 TNSchVO 2006 werden unter Litera b, Ziffer 6, die „Torfmoose, alle – Sphagnum spp.“ genannt. Aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass durch das gegenständliche Vorhaben zweifellos nach Anlage 2 der TNSchVO 2006 geschützte Torfmoose zerstört würden. In der Verhandlung vom 20.5.2015 wurde diesbezüglich zwar eingeräumt, dass der genaue Standort und das genaue Ausmaß dieser Torfmoose nicht exakt umschrieben werden könne; da allerdings am grundsätzlichen Vorkommen dieser geschützten Art laut Amtssachverständigen kein Zweifel bestehe und da im vorliegenden Fall augenscheinlich kein sonstiger Grund nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs 2 TNSchVO 2006 in Frage kommt, könnte die begehrte Ausnahme nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 nur bei Vorliegen zwingender Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass durch das gegenständliche Vorhaben zweifellos nach Anlage 2 der TNSchVO 2006 geschützte Torfmoose zerstört würden. In der Verhandlung vom 20.5.2015 wurde diesbezüglich zwar eingeräumt, dass der genaue Standort und das genaue Ausmaß dieser Torfmoose nicht exakt umschrieben werden könne; da allerdings am grundsätzlichen Vorkommen dieser geschützten Art laut Amtssachverständigen kein Zweifel bestehe und da im vorliegenden Fall augenscheinlich kein sonstiger Grund nach Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 2, Absatz 2, TNSchVO 2006 in Frage kommt, könnte die begehrte Ausnahme nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 nur bei Vorliegen zwingender Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Aufgrund des bereits festgestellten Fehlens von langfristigen öffentlichen Interessen scheidet somit auch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 2 Abs 2 TNSchVO 2006 aus.Aufgrund des bereits festgestellten Fehlens von langfristigen öffentlichen Interessen scheidet somit auch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung vom Verbot nach Paragraph 2, Absatz 2, TNSchVO 2006 aus. Bei diesem Ergebnis musste nicht näher geprüft werden, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung dann zu erteilen ist, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs 1 überwiegen, im vorliegenden Fall fehlen.
Eine Bewilligung nach dieser Bestimmung wäre aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht als erfüllt angesehenen allgemeinen Bewilligungstatbestandes nach § 6 lit h TNSchG 2005 erforderlich.Bei diesem Ergebnis musste nicht näher geprüft werden, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung dann zu erteilen ist, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen, im vorliegenden Fall fehlen. Eine Bewilligung nach dieser Bestimmung wäre aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht als erfüllt angesehenen allgemeinen Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 erforderlich. b) Zum Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung: Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 17 des Forstgesetzes 1975 lautet auszugsweise wie folgt:Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Paragraph 17, des Forstgesetzes 1975 lautet auszugsweise wie folgt: „Rodung § 17.
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“ Die belangte Behörde ist zunächst vor dem Hintergrund der vom forstfachlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgenommenen Kategorisierung der betroffenen Waldflächen – dieser Einstufung wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten – zu Recht davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen besteht und deshalb eine Anwendung des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht in Frage kommt. Der forstfachliche Amtssachverständige hat in seinem ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 4.11.2014, ***-***/3-2014, ausdrücklich ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Wald um einen Talwald handle, der durchaus einen ökologischen und mittleren, wohlfahrtswirkenden Wert (Wertziffer 122) aufweise und daher von öffentlichem Interesse sei. Speziell das Speicher- und Rückhaltevermögen von Oberflächen- und Niederschlagswässern, auch auf zurzeit unbestocktem Waldboden, sei wesentlich höher als auf landwirtschaftlichen Intensivflächen einzustufen. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/10/0133, aber ergibt sich, dass ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach den Gesetzesmaterialien (RV zur Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, 970 Blg. NR
- GP, 32) dann gegeben ist, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dies ist gegenständlich entsprechend dem vorliegenden forstfachlichen Sachverständigengutachten der Fall.Die belangte Behörde ist zunächst vor dem Hintergrund der vom forstfachlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgenommenen Kategorisierung der betroffenen Waldflächen – dieser Einstufung wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten – zu Recht davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen besteht und deshalb eine Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 nicht in Frage kommt. Der forstfachliche Amtssachverständige hat in seinem ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 4.11.2014, ***-***/3-2014, ausdrücklich ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Wald um einen Talwald handle, der durchaus einen ökologischen und mittleren, wohlfahrtswirkenden Wert (Wertziffer 122) aufweise und daher von öffentlichem Interesse sei. Speziell das Speicher- und Rückhaltevermögen von Oberflächen- und Niederschlagswässern, auch auf zurzeit unbestocktem Waldboden, sei wesentlich höher als auf landwirtschaftlichen Intensivflächen einzustufen. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/10/0133, aber ergibt sich, dass ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, 970 Blg. NR
- GP, 32) dann gegeben ist, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dies ist gegenständlich entsprechend dem vorliegenden forstfachlichen Sachverständigengutachten der Fall. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das forstfachliche Gutachten sei insofern widersprüchlich, als der Amtssachverständige ursprünglich eine für den Beschwerdeführer positive Bewertung des Rodungsansuchens erstattet hätte und erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 dieses Gutachten „weitgehend umgedreht“ habe, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Es ist nämlich durchaus nachvollziehbar und auch nicht zu beanstanden, dass der forstfachliche Amtssachverständige im Rahmen der durchgeführten Verhandlung neue Erkenntnisse erlangte und diese in seine abschließende gutachterliche Stellungnahme einfließen ließ. Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist ausschließlich das zuletzt erstattete Gutachten, welches aber in sich widerspruchsfrei ist und dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Auch anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung hat der forstfachliche Amtssachverständige seine schon im behördlichen Verfahren erstatteten gutachterlichen Schlussfolgerungen nochmals bekräftigt und aufgezeigt, wie es zu den vom Beschwerdeführer behaupteten angeblichen Widersprüchen, bei denen es sich - auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes - lediglich um Ergänzungen handeln würde, zwischen den Gutachten vom 23.7.2014 und vom 4.11.2014 gekommen ist. Die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen stehen im Übrigen auch im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung anlässlich der am 22.10.2014 und am 20.5.2015 durchgeführten Verhandlungen. Nach Verneinung der Anwendbarkeit des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 gelangt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge unter Anwendung des Abs 3 leg cit zur Auffassung, dass entsprechend den Ausführungen zum naturschutzrechtlichen Spruchpunkt kein im Sinn dieser Bestimmung gefordertes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche vorliegt. Insofern überwiege aber zwangsläufig das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald.Nach Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 gelangt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge unter Anwendung des Absatz 3, leg cit zur Auffassung, dass entsprechend den Ausführungen zum naturschutzrechtlichen Spruchpunkt kein im Sinn dieser Bestimmung gefordertes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche vorliegt. Insofern überwiege aber zwangsläufig das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielen bei der Prüfung der Richtigkeit dieser Annahme folgende Erwägungen eine Rolle: Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 eine Agrarstrukturverbesserung ausdrücklich ein öffentliches Interesse darstellt. Dies könnte zur Annahme führen, dass aufgrund der oben unter lit a dargestellten Ausführungen, dass im vorliegenden Fall kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 vorliegt, nicht zwangsläufig auch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 verneint werden kann. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 eine Agrarstrukturverbesserung ausdrücklich ein öffentliches Interesse darstellt. Dies könnte zur Annahme führen, dass aufgrund der oben unter Litera a, dargestellten Ausführungen, dass im vorliegenden Fall kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 vorliegt, nicht zwangsläufig auch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 verneint werden kann. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/10/0133, ergibt sich allerdings, dass es sich bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, die die Behörde - auf Grund der im Befund eines Sachverständigen festgestellten Tatsachen und der daraus im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen - zu lösen hat. Weiters wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein solches öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann zu bejahen ist, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis werde dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen würden zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht ausreichen.Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/10/0133, ergibt sich allerdings, dass es sich bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, die die Behörde - auf Grund der im Befund eines Sachverständigen festgestellten Tatsachen und der daraus im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen - zu lösen hat. Weiters wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein solches öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann zu bejahen ist, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis werde dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen würden zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht ausreichen. Vor diesem Hintergrund zeigt sich also, dass für die Beantwortung der Frage, in welchen Fällen eine Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse im Sinn des § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 darstellt, vergleichbare Erwägungen relevant sind, wie bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung als langfristiges öffentliches Interesse im Sinn der naturschutzrechtlichen Bestimmungen anzusehen ist. Die im vorliegenden Fall geplante Rodung stellt, wie bereits unter lit a dargestellt, keine Maßnahme dar, die unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder als Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre. Sie stellt damit keine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 dar und kann insofern nicht unter diesem Gesichtspunkt als öffentliches Interesse geltend gemacht werden. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aspekte der Verhinderung von Gefährdungen durch umstürzende Bäume sind wie bereits dargelegt zu wenig stichhaltig, um als öffentliches Interesse an der geplanten Rodung geltend gemacht werden zu können. Da auch kein anderes öffentliches Interesse erkennbar ist, welches das vom forstfachlichen Amtssachverständigen und auch vom wildbachtechnischen Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 22.10.2014 schlüssig dargelegte Interesse an der Walderhaltung überwiegen könnte, waren die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nicht gegeben und war die gegen die Versagung der forstrechtlichen Bewilligung gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Vor diesem Hintergrund zeigt sich also, dass für die Beantwortung der Frage, in welchen Fällen eine Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 darstellt, vergleichbare Erwägungen relevant sind, wie bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung als langfristiges öffentliches Interesse im Sinn der naturschutzrechtlichen Bestimmungen anzusehen ist. Die im vorliegenden Fall geplante Rodung stellt, wie bereits unter Litera a, dargestellt, keine Maßnahme dar, die unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder als Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre. Sie stellt damit keine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 dar und kann insofern nicht unter diesem Gesichtspunkt als öffentliches Interesse geltend gemacht werden. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aspekte der Verhinderung von Gefährdungen durch umstürzende Bäume sind wie bereits dargelegt zu wenig stichhaltig, um als öffentliches Interesse an der geplanten Rodung geltend gemacht werden zu können. Da auch kein anderes öffentliches Interesse erkennbar ist, welches das vom forstfachlichen Amtssachverständigen und auch vom wildbachtechnischen Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 22.10.2014 schlüssig dargelegte Interesse an der Walderhaltung überwiegen könnte, waren die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nicht gegeben und war die gegen die Versagung der forstrechtlichen Bewilligung gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches bzw. langfristiges öffentliches Interesse im Sinn der maßgeblichen forst- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen darstellt, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0480.5