RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/3165-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr AA, wh in **** Z, Adresse, hat entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 5 RGG für seinen Wohnsitz Adresse, **** Z, im Zeitraum vom 09.05.2014 bis zum 23.05.2014 keine, für die Gebührenbemessung notwendigen, Angaben gemacht. Das gegenständliche Auskunftsbegehren vom 07.05.2014 der GIS-Gebühren Info Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien, Zl. ****, wurde ihm nachweislich mittels eingeschriebenem Brief am 09.05.2014 zugestellt. Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit, sowie im gegenständlichen Fall, keine Meldung vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs.1 RGG) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“„Herr AA, wh in **** Z, Adresse, hat entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtungen gemäß , Paragraph 2, Absatz 5, RGG für seinen Wohnsitz Adresse, **** Z, im Zeitraum vom 09.05.2014 bis zum 23.05.2014 keine, für die Gebührenbemessung notwendigen, Angaben gemacht. Das gegenständliche Auskunftsbegehren vom 07.05.2014 der GIS-Gebühren Info Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien, Zl. ****, wurde ihm nachweislich mittels eingeschriebenem Brief am 09.05.2014 zugestellt. Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit, sowie im gegenständlichen Fall, keine Meldung vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, RGG) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 5 iVm § 7 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) StF: BGBl. NR. 159/1999 idgF begangen und wurde daher gemäß § 7 Abs 1 über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von € 50,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt NR. 159 aus 1999, idgF begangen und wurde daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von € 50,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Ich wurde von der GIS als erstes Bedroht und genötigt auf Beschwerden zum Datenschutz sind nach deren angaben alles Datenschützer wenn ich so behandelt werde kann ich mit diesen firmen nicht zusammen arbeiten. Und wenn die Post AG zu Doof ist einen Brief (RSA) der nur mir auszuhändigen ist der Nachbarn gibt habe ich kein Verständnis dafür und als Antwort noch Bekomme: das ist ja nicht so schlimm dann müssen die sich auf eine Reaktion einstellen. Und wenn ich Hausverbot habe kann ich auch meine Post nicht abholen in der Filiale E eine schriftlich Rücknahme ist bis heute nicht geschehen und wird von mir auch nicht akzeptiert. Und solange die Kosten die mir durch alle angefallen sind nicht ersetzt sind lege ich gegen alles und jedes Beschwerde ein Berufung ein also somit gegen jedes einzelne Wort vom Schreiben vom 10.10.2014 Zustellung am 3.11.2014 doch Polizei F Persönlich mit Geschäftszeichen **** durch die Bezirkshauptmannschaft Y. Weiterhin Beschwere ich mich über Herrn BB lasse mich nicht so behandeln. Weiterhin beschwere ich mich über Polizei der Zustellung und der Behandlung. Weiterhin beschwere ich mich über Herrn CC bis heute nicht auf Beschwerde geantwortet wird. Weiterhin Beschwere ich mich über die Post der Zustellung und deren behandlung. Und ich beschwere mich über jedes einzelne Wort vom Ihren schreiben. Und wenn ich meine Privatsphäre schütze ist das mein recht. Des weiter teile ich mit wenn dieses verfahren weiter so zu meinen Ungunsten fortläuft die durch die verursacht worden ist werde ich meine rechtlichen mittel nutzen um alles dies Firmen und Personen es heimzuzahlen und denn das leben genau so teuer und schwer machen. Dann haben die auch die folgen zu tragen und da gibt einiges was mir rechtlich zusteht.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde zwischen dem erkennenden Gericht und der GIS ein Schriftverkehr gepflogen. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde um Mitteilung gebeten, ob das erwähnte Beiblatt mit der Unterschrift des Beschwerdeführers gleichzeitig mit dem Antwortformular bei der GIS eingegangen sei und ob auch die GIS von einer Nichtmeldung ausgegangen sei oder ob vielmehr die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers angezweifelt worden sei. In einem Antwortschreiben vom 04.05.2015 gab die GIS an, dass das Beiblatt gleichzeitig mit dem Antwortformular eingelangt sei. Weiters zweifle die GIS die gemachten Angaben des Beschwerdeführers an, dies einerseits aufgrund grundsätzlicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, andererseits aufgrund des Umstandes, dass die Angaben jedenfalls unrichtig seien, da Punkt 3 am Formular „Auskunftsbegehren“ mit „nein“ beantwortet worden sei und der Beschwerdeführer offenbar selbst erklärt habe, dass er lediglich einen Computer besitze. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat seit 03.03.2014 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse **** Z. Mittels Auskunftsbegehren vom 23.05.2014 wurde er durch die GIS Gebühren Info Service GmbH gemäß § 2 Abs 5 RGG aufgefordert, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an dessen Standort **** E, Adresse betrieben werden. Der Beschwerdeführer hat seit 03.03.2014 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse **** Z. Mittels Auskunftsbegehren vom 23.05.2014 wurde er durch die GIS Gebühren Info Service GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG aufgefordert, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an dessen Standort **** E, Adresse betrieben werden. Das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren erfolgte unter Verwendung eines vorgedruckten Formblattes, welches eine Auflistung aller Rundfunkempfangseinrichtungen enthält. Hinter den aufgezählten Rundfunkempfangseinrichtungen befindet sich jeweils ein „Ja“- und ein „Nein“-Kästchen, welches der Teilnehmer zutreffend anzukreuzen hat. Unter dieser Auflistung befindet sich ein weiteres freies Feld, welches mit „Datum und Unterschrift des Teilnehmers“ bezeichnet ist. Das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Auskunftsbegehren langte am 23.05.2014 bei der GIS ein. Darin gab er an, keinerlei Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort **** E, Adresse zu besitzen, indem er in der Auflistung aller Rundfunkempfangseinrichtungen jeweils das „Nein“-Kästchen mit einem Häkchen versah. In das im Anschluss an die Auflistung der Rundfunkempfangseinrichtungen vorgesehen freie Feld mit der Bezeichnung „Datum und Unterschrift des Teilnehmers“ wurde vom Beschwerdeführer keine Unterschrift gesetzt. Die Unterschrift des Beschwerdeführers befand sich jedoch auf einem Beiblatt, welches ebenso ein an die GIS gerichtetes Formblatt ist und ein freies Textfeld enthält. In diesem Textfeld trug der Beschwerdeführer handschriftlich „Stand vom 20.05.2014“ ein und setzte seine Unterschrift darunter. Dieses Beiblatt mit der Unterschrift des Beschwerdeführers langte gleichzeitig mit dem ausgefüllten Auskunftsbegehren bei der GIS ein. Aufgrund des Umstandes, dass die GIS die Richtigkeit dieser vom Beschwerdeführer gemachten Angaben anzweifelte, wurde von der GIS bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Durchführung von Ermittlungen gemäß § 6 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz zur Überprüfung der Gebührenpflicht am Standort des Beschwerdeführers ersucht. Von einer Nichtmeldung ist man seitens der GIS nicht ausgegangen.Aufgrund des Umstandes, dass die GIS die Richtigkeit dieser vom Beschwerdeführer gemachten Angaben anzweifelte, wurde von der GIS bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Durchführung von Ermittlungen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz zur Überprüfung der Gebührenpflicht am Standort des Beschwerdeführers ersucht. Von einer Nichtmeldung ist man seitens der GIS nicht ausgegangen. In weiterer Folge wurde von der BH Y das angefochtene Straferkenntnis vom 26.01.2015, Zl **** mit der Begründung erlassen, dass die Unterschrift des Beschuldigten, welche für die formgültige und rechtswirksame schriftliche Auskunftserteilung unabdingbar sei, auf dem Auskunftsbegehren fehle. Aufgrund des Fehlens der Unterschrift sei diese Rückmeldung des Beschuldigten als Nichtmeldung im Sinne des § 7 Abs 1 RGG zu qualifizieren. Seine Unterschrift sei nicht überdurchschnittlich groß und es sei dem Beschuldigten jedenfalls problemlos möglich und zumutbar gewesen, auf dem dafür vorgesehenen Feld seine Unterschrift zu platzieren. Die Unterschrift auf dem Beiblatt könne die Unterschrift auf dem Auskunftsbegehren nicht ersetzen, da die Unterschrift am Ende des Textes zu erfolgen habe, um den darüber stehenden Inhalt rechtsverbindlich zu erklären.In weiterer Folge wurde von der BH Y das angefochtene Straferkenntnis vom 26.01.2015, Zl **** mit der Begründung erlassen, dass die Unterschrift des Beschuldigten, welche für die formgültige und rechtswirksame schriftliche Auskunftserteilung unabdingbar sei, auf dem Auskunftsbegehren fehle. Aufgrund des Fehlens der Unterschrift sei diese Rückmeldung des Beschuldigten als Nichtmeldung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, RGG zu qualifizieren. Seine Unterschrift sei nicht überdurchschnittlich groß und es sei dem Beschuldigten jedenfalls problemlos möglich und zumutbar gewesen, auf dem dafür vorgesehenen Feld seine Unterschrift zu platzieren. Die Unterschrift auf dem Beiblatt könne die Unterschrift auf dem Auskunftsbegehren nicht ersetzen, da die Unterschrift am Ende des Textes zu erfolgen habe, um den darüber stehenden Inhalt rechtsverbindlich zu erklären. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme sowohl in den verwaltungsbehördlichen Akt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten. Der Umstand, dass das Beiblatt gleichzeitig mit dem Antwortformular bei der GIS eingelangt ist sowie der Umstand, dass die GIS nicht von einer Nichtmeldung ausging, sondern die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben anzweifelt und deshalb um Überprüfung der Angaben und eine etwaige Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Y angesucht wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Email vom 04.05.2015 der GIS an das erkennende Gericht. IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage Die maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr.70/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.70 aus 2013,, lauten wie folgt: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2Paragraph 2
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
(4)Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5)Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Verwaltungsstrafbestimmung § 7Paragraph 7
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.
(2)Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Wenn für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung iSd § 2 Abs 3 RGG vorliegt, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken nutzen, der GIS gemäß § 2 Abs 5 RGG auf deren Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.Wenn für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung iSd Paragraph 2, Absatz 3, RGG vorliegt, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken nutzen, der GIS gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG auf deren Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Eine solche Anfrage wurde durch die GIS an den Beschwerdeführer mittels Auskunftsbegehren vom 07.05.2014 gestellt, woraufhin der Beschwerdeführer den Besitz jeglicher Rundfunkempfangseinrichtungen verneinte und auf einem mitübermittelten Beiblatt mit dem Hinweis „Stand vom 20.05.2014“ unterschrieb. Die Bezirkshauptmannschaft Y ging dabei von einer Nichtmeldung durch den Beschwerdeführer aus und begründete dies damit, dass die Unterschrift auf dem Beiblatt die Unterschrift auf dem Auskunftsbegehren nicht ersetzen könne, da die Unterschrift am Ende des Textes zu erfolgen hätte, um den darüber stehenden Inhalt rechtsverbindlich zu erklären. Das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren erfolgte unter Verwendung eines vorgedruckten Formblattes, welches ein leeres Feld für die Unterschrift des Teilnehmers enthält. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unterschrift zwingend in dieses Feld gesetzt werden muss, um die Angaben auf dem Formblatt zu bestätigen. Eine Unterschrift des Beschwerdeführers befindet sich jedenfalls auf dem mitgesendeten Beiblatt. Dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, mit dieser Unterschrift auf dem Beiblatt seine Angaben im Auskunftsbegehren zu bestätigen, geht auch insbesondere aus dem Umstand hervor, dass sich der Vermerk auf dem Beiblatt „Stand vom 20.05.2014“, unter welchen der Beschwerdeführer seine Unterschrift setzte, offensichtlich und unmissverständlich auf die erteilte Auskunft im Auskunftsbegehren bezieht. Somit kann sich auch die Unterschrift nur auf die Angaben im Auskunftsbegehren beziehen. Außerdem handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Behörde und kann somit von ihm nicht dasselbe Maß an Förmlichkeit verlangt werden. Aus dem Gesetzeswortlaut des RGG geht nicht hervor, dass bei der Auskunftserteilung eine bestimmte Form einzuhalten sei. Eine Auskunft gemäß § 2 Abs 5 RGG könnte somit auch formlos erteilt werden. Außerdem handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Behörde und kann somit von ihm nicht dasselbe Maß an Förmlichkeit verlangt werden. Aus dem Gesetzeswortlaut des RGG geht nicht hervor, dass bei der Auskunftserteilung eine bestimmte Form einzuhalten sei. Eine Auskunft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG könnte somit auch formlos erteilt werden. Auch wurde seitens der GIS gegenüber dem Verwaltungsgericht unmissverständlich erklärt, dass man nicht von einer Nichtmeldung ausging, sondern vielmehr die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben in Zweifel gezogen hat. Insofern erweist sich der von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis erhobene Schuldvorwurf als falsch. Hinsichtlich des von der GIS mit der Anzeige vom 26.05.2014 und im Email vom 04.05.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ausdruck gebrachten Verdachts einer unrichtigen Auskunft wurde, abgesehen davon, dass diesbezüglich kein entsprechendes Beweisergebnis vorliegt, kein Schuldvorwurf erhoben. Im Übrigen wäre dem Landesverwaltungsgericht ein Austausch der Sache verwehrt. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH
- April 2011, 2010/03/0109). Die Berufungsbehörde darf also sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH 28.4.1987, 86/07/0043; 31.05.1990, 89/09/0143; 19.05.2004, 2003/18/0081). Da dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.10.2015 vorgeworden wurde, er habe entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 2 Abs 5 RGG für seinen Wohnsitz Adresse, **** Z, im Zeitraum von 09.05.2014 bis zum 23.05.2014 keine, für die Gebührenbemessung notwendigen, Angaben gemacht, bezieht sich der im Spruch erhobene Schuldvorwurf ausschließlich auf die Nichtmeldung. Somit ist nur die Nichtmeldung „Sache“ des Berufungsverfahrens und nicht auch eine allfällige Falschmeldung. Eine solche wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y im angefochtenen Straferkenntnis nicht in Erwägung gezogen und darf daher auch vom erkennenden Gericht nicht darüber abgesprochen werden."Sache" des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche VwGH
- April 2011, 2010/03/0109). Die Berufungsbehörde darf also sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH 28.4.1987, 86/07/0043; 31.05.1990, 89/09/0143; 19.05.2004, 2003/18/0081). Da dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.10.2015 vorgeworden wurde, er habe entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG für seinen Wohnsitz Adresse, **** Z, im Zeitraum von 09.05.2014 bis zum 23.05.2014 keine, für die Gebührenbemessung notwendigen, Angaben gemacht, bezieht sich der im Spruch erhobene Schuldvorwurf ausschließlich auf die Nichtmeldung. Somit ist nur die Nichtmeldung „Sache“ des Berufungsverfahrens und nicht auch eine allfällige Falschmeldung. Eine solche wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y im angefochtenen Straferkenntnis nicht in Erwägung gezogen und darf daher auch vom erkennenden Gericht nicht darüber abgesprochen werden. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.3165.2