den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.
Paragraph 25 a, VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.xx.xxxx, Zl **** erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Verbauung XBach“ gem den §§ 98 und 121 WRG 1959 wasserrechtlich für überprüft erklärt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.xx.xxxx, Zl **** erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Verbauung XBach“ gem den Paragraphen 98 und 121 WRG 1959 wasserrechtlich für überprüft erklärt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, in welchem dieser ausführt, dass er im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Durch die landwirtschaftliche Strukturverbesserung innerhalb der Retentionsflächen seien die geplanten Böschungswinkel nicht eingehalten worden, die vorhandene Retentionsfläche wesentlich verkleinert und die Gefährdung durch Überflutung für seinen Betrieb wesentlich erhöht worden. Auf diesen Umstand habe er die WLV bereits während der Baumaßnahme schriftlich aufmerksam gemacht. Im Zuge des Neubaues des Stallgebäudes sei das Gelände zusätzlich nicht bescheidkonform weiter zu seinen Ungunsten aufgeschüttet worden. Zusätzlich werde die Situation noch durch folgende Umstände verschlechtert: Die Auflagen der WLV in den Verfahren zur Verbauung der K und für die Wegverlegung der Gemeindestraße zum Ortsteil L würden nicht eingehalten. Zusätzlich soll laut neuem Raumordnungskonzept der Gemeinde H die Fläche nordwestlich seines Betriebsgebäudes verbaut werden, wodurch die verbleibende Retentionsfläche ebenfalls entfalle und sich die Gefährdung durch Überflutung für seine Objekte erhöhe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes der Antragstellerin die Beschwerde gem § 10 VwGVG zur Stellungnahme übermittelt. Außerdem wurde die Wildbach- und Lawinenverbauung um Stellungnahme ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes der Antragstellerin die Beschwerde gem Paragraph 10, VwGVG zur Stellungnahme übermittelt. Außerdem wurde die Wildbach- und Lawinenverbauung um Stellungnahme ersucht. In der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom xx.xx.xxxx wird zu den Angaben in der Beschwerde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer in Frage gestellte Verbauungsabschnitt den Xbach im Unterlauf von km 0,00 bis hm 1,80 (Querung Landesstraße) betreffe. Zur Beurteilung der projektsgemäßen Ausführungen könnten die Querprofile des naturschutzrechtlichen Einreichoperates 1996 und die Querprofile des Ausführungsnachweises 2002 verglichen werden. Daraus sei ersichtlich, dass die orografisch rechtsufrige Böschung mit einer Neigung von 1:3 geplant und auch ausgeführt worden sei. Aus dem Vergleich der Planung mit den Ausführungsplanen könne ersehen werden, dass die Maßnahmen projektsgemäß ausgeführt worden seien. Eine nachträgliche Veränderung des Geländes sei auf Wunsch des betroffenen Landwirtes im Rahmen einer landwirtschaftlichen Strukturverbesserung erfolgt. Diese stehe jedoch in keinem funktionalen Zusammenhand mit der Verbauung des Xbaches und sei sowohl vom Flächenausmaß als auch der Schüttkubatur als bewilligungsfrei nach dem TNSchG anzusehen, zumal auch keine Sonderstandorte oder der Uferschutzbereich berührt worden seien. Auch eine Bewilligungspflicht nach dem WRG liege nicht vor, da die Kultivierungsfläche nicht vom HQ30 betroffen sei. Des Weiteren werde festgehalten, dass durch die ausgeführte Böschungsgestaltung des Unterlaufgerinnes auf der linksufrigen Seiten sich zwar mögliche Abflusswege geringfügig geändert haben könnten, diese jedoch auf Grund mangelnder Kenntnis der Urgeländes im Detail nicht beurteilt werden könnten. Das Anwesen des Beschwerdeführers liege auf der orografisch rechten Schwemmkegelhälfte des Xbaches und sei aufgrund der Geometrie des Schwemmkegels immer schon durch den Xbach gefährdet gewesen. Durch die Verbauung des Xbaches habe sich die Gefährdungssituation hinsichtlich Intensität und Häufigkeit auch für den Beschwerdeführer wesentlich verbessert. Allfällige Veränderungen der Wasserabflusswege könnten als marginal betrachtet werden und stünden in keinem Verhältnis zur Verbesserung der Hochwassersituation durch die Verbauung am Xbach. Somit könnten die Bedenken des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hat auf diese Stellungnahme insofern repliziert, als dass er auf die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme des Fachbüros I hingewiesen hat. In der ergänzenden Stellungnahme der WLV werde auf diese Stellungnahme nicht eingegangen, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor den Standpunkt vertrete, dass die wasserrechtliche Kollaudierung entsprechend zu überprüfen sei. Hinzu komme weiters, dass die landwirtschaftliche Strukturverbesserung offensichtlich zeitgleich mit der Umsetzung des Schutzprojektes der WLV durchgeführt worden sei, wobei der Beschwerdeführer bereits während der Baumaßnahmen der WLV schriftlich mitgeteilt habe, dass diese Maßnahmen ineinandergreifen bzw innerhalb der Retentionsflächen die geplanten Böschungswinkel nicht eingehalten würden, die vorhandene Retentionsfläche wesentlich verkleinert worden sei und die Gefährdung durch Überflutung für seinen Betrieb wesentlich erhöht werde. Die WLV habe dieses Schreiben des Beschwerdeführers kommentarlos zur Kenntnis genommen und ihre Baumaßnahmen einfach fortgesetzt. Die Behauptung der WLV, dass die gegenständliche Fläche nicht im HQ30 liege, stünde unüberprüft im Raum und fehle hiezu jegliche nachvollziehbare fachliche Begründung. Der Beschwerdeführer hat auf diese Stellungnahme insofern repliziert, als dass er auf die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme des Fachbüros römisch eins hingewiesen hat. In der ergänzenden Stellungnahme der WLV werde auf diese Stellungnahme nicht eingegangen, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor den Standpunkt vertrete, dass die wasserrechtliche Kollaudierung entsprechend zu überprüfen sei. Hinzu komme weiters, dass die landwirtschaftliche Strukturverbesserung offensichtlich zeitgleich mit der Umsetzung des Schutzprojektes der WLV durchgeführt worden sei, wobei der Beschwerdeführer bereits während der Baumaßnahmen der WLV schriftlich mitgeteilt habe, dass diese Maßnahmen ineinandergreifen bzw innerhalb der Retentionsflächen die geplanten Böschungswinkel nicht eingehalten würden, die vorhandene Retentionsfläche wesentlich verkleinert worden sei und die Gefährdung durch Überflutung für seinen Betrieb wesentlich erhöht werde. Die WLV habe dieses Schreiben des Beschwerdeführers kommentarlos zur Kenntnis genommen und ihre Baumaßnahmen einfach fortgesetzt. Die Behauptung der WLV, dass die gegenständliche Fläche nicht im HQ30 liege, stünde unüberprüft im Raum und fehle hiezu jegliche nachvollziehbare fachliche Begründung. In einer ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx wird weiters ausgeführt, dass das Aushubmaterial aus einem Auffangbecken genau in jenen Bereich gelagert worden sei, der nunmehr verhandlungsgegenständlich sei. Damals seien die Baumaßnahmen im Rahmen der Ablagerung des Aushubmaterials im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verbauung des X gestanden, sodass diese Maßnahmen als Gesamtheit anzusehen seien. Insbesondere sei dieses Aushubmaterial aus diesem Auffangbecken sowohl für die Verbauung des Xbaches, als auch für die landwirtschaftliche Strukturverbesserungsmaßnahme verwendet worden, wobei diese Arbeiten umfassend, soweit dies der Antragsteller recherchieren konnte, von der WLV durchgeführt worden seien. All diese Maßnahmen seien durch den Bauleiter der WLV überwacht und beaufsichtig worden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Verbauung des Xbaches gestanden seien. Diese Maßnahmen seien vielmehr als Einheit anzusehen. Dass die Maßnahmen im Bereich des Xbaches einschließlich die Veränderung des Geländes als Gesamtheit zu sehen sei, ergebe sich auch daraus, dass der betroffene Landwirt im Zuge dieser Maßnahmen eine Fläche von ca 350 m² dazu erhalten habe bzw die Auffüllmaßnahmen diesem betroffenen Bauern, insbesondere was die Material zur Verfügungstellung anbelange, keine Unkosten erzeugt habe, während andere Landwirte in Verbindung mit der Deponie von Material entsprechende Entschädigungsleistungen erhalten hätten. Es werde daher ausdrücklich beantragt, zur anzuberaumenden Verhandlung den ursprünglichen Bauleiter der WLV vorzuladen. In einer ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx wird weiters ausgeführt, dass das Aushubmaterial aus einem Auffangbecken genau in jenen Bereich gelagert worden sei, der nunmehr verhandlungsgegenständlich sei. Damals seien die Baumaßnahmen im Rahmen der Ablagerung des Aushubmaterials im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verbauung des römisch zehn gestanden, sodass diese Maßnahmen als Gesamtheit anzusehen seien. Insbesondere sei dieses Aushubmaterial aus diesem Auffangbecken sowohl für die Verbauung des Xbaches, als auch für die landwirtschaftliche Strukturverbesserungsmaßnahme verwendet worden, wobei diese Arbeiten umfassend, soweit dies der Antragsteller recherchieren konnte, von der WLV durchgeführt worden seien. All diese Maßnahmen seien durch den Bauleiter der WLV überwacht und beaufsichtig worden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Verbauung des Xbaches gestanden seien. Diese Maßnahmen seien vielmehr als Einheit anzusehen. Dass die Maßnahmen im Bereich des Xbaches einschließlich die Veränderung des Geländes als Gesamtheit zu sehen sei, ergebe sich auch daraus, dass der betroffene Landwirt im Zuge dieser Maßnahmen eine Fläche von ca 350 m² dazu erhalten habe bzw die Auffüllmaßnahmen diesem betroffenen Bauern, insbesondere was die Material zur Verfügungstellung anbelange, keine Unkosten erzeugt habe, während andere Landwirte in Verbindung mit der Deponie von Material entsprechende Entschädigungsleistungen erhalten hätten. Es werde daher ausdrücklich beantragt, zur anzuberaumenden Verhandlung den ursprünglichen Bauleiter der WLV vorzuladen. Am xx.xx.xxxx wurde die mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durchgeführt. An der mündlichen Verhandlung haben neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter der Bürgermeister der Gemeinde H und der Leiter der Gebietsbauleitung der WLV S teilgenommen. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx wurde die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die Verbauung des Xbaches erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahme wasserrechtlich für überprüft erklärt, ohne dass in diesem Zusammenhang Abänderungen genehmigt worden wären. Wie sich aus der Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde H sowie des zuständigen Vertreters der WLV ergibt, wurde die Verbauung zunächst entsprechend dem Einreichprojekt umgesetzt. Dabei wurden auch die Böschungsflächen so hergestellt, wie dies bei den Regelprofilen, welche Gegenstand der mit der ursprünglichen Genehmigung gleichzeitig erteilten Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetzt waren, vorgesehen war. Nach Abschluss diese Baumaßnahmen wurde allerdings von der Gemeinde Material, welches aus einem Murenereignis unmittelbar nach Fertigstellung des Auffangbeckens im Mittellauf des Xbaches angefallen ist, aufgrund einer Beschwerde eines Landwirtes, welcher Eigentümer des orografisch rechts vor dem Einmündungsbereich des Xbaches in die R gelegenen Grundstückes ist, aufgeschüttet. Dabei wurden in etwa 5000 m³ Material aus dem Auffangbecken des Xbaches auf einer Fläche von ca 4000 m² auf dem besagten Grundstück des Landeswirtes aufgebracht. Diese Maßnahme wurde von der Gemeinde umgesetzt. Festgehalten wird, dass der Leiter der zuständigen Gebietsbauleitung auf entsprechende Befragung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausdrücklich angegeben hat, dass kein technischer Zusammenhang der Schüttung mit der genehmigten Verbauungsmaßnahme besteht. Ausdrücklich hat er ausgeführt, dass kein innerer Zusammenhang der Schüttung mit dem bewilligten Projekt vorliegt. Außerdem war im Projekt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorgesehen, dass die besagte Fläche als Retentionsfläche dienen solle. Vielmehr war diese Fläche, auf welcher die inkriminierte Aufschüttung erfolgt ist, nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Zur beantragten Einvernahme des damaligen Bauleiters der WLV wird festgehalten, dass besagter Bauleiter mittlerweile in Pension ist. Allerdings konnten die genauen Zusammenhänge auch anhand der Aussagen des Bürgermeisters der Gemeinde H sowie des Gebietsbauleiters der WLV festgestellt werden. Von einer Einvernahme des Bauleiters konnte daher abgesehen werden. Entscheidend für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist, dass die vorgenommene Maßnahme in keinem technischen Zusammenhang mit der Verbauungsmaßnahme steht, auch war die Fläche, auf der die Aufschüttung erfolgt ist, im Einreichprojekt nicht als Retentionsfläche vorgesehen; die Maßnahme wurde daher außerhalb des vom Verbauungsprojekt erfassten Gebiets gesetzt. Diesen Ausführungen des Leiters der Dienststelle der WLV wurde auch vom Beschwerdeführer bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Rechtliche Erwägungen: Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese(s) Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist
Abs 1 WRG unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1 WRG 1959).Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese(s) Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist
Paragraph 121, Absatz eins, WRG unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 12.10.1993, 91/07/0087 mit der Frage auseinandergesetzt, welche nachträglichen Veränderungen dem wasserrechtlich genehmigten Projekt zugerechnet werden können und daher im Rahmen eines Kollaudierungsverfahrens zu behandeln sind und für welche Vorhaben das nicht zutrifft. Ausdrücklich hat er dabei folgendes ausgeführt: „…Anders verhält es sich freilich mit solchen vom Bewilligungsträger gesetzten Sachverhalten, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind. Außerhalb des bewilligten Projektes gesetzte Maßnahmen entziehen sich der einem wasserpolizeilichen Auftrag entgegenstehenden Rechtskraftwirkung des Kollaudierungsbescheides schon deswegen, weil sich der - nach Maßgabe des § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 am bewilligten Projekt zu messende - Überprüfungsbescheid auf außerhalb des Projekts gesetzte und insofern tatsächlich als eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 anzusehende Vorgänge schon vom Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit her nicht erstrecken kann, wie die belangte Behörde insoweit durchaus zutreffend erkannt hat. Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Abweichung vom bewilligten Projekt und einer außerhalb des bewilligten Projekts gelegenen eigenmächtigen Neuerung kann nun sachverhaltsbezogen in jedem Einzelfall nur anhand des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vorgenommen werden. Steht ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor, über die in der oben aufgezeigten Weise entweder nach § 121 Abs 1 WRG 1959 zu verfahren oder - nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes - das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren einzuleiten ist. Ist ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt aber nicht zu erkennen, dann steht der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages betreffend den wahrgenommenen Umstand nichts - im besonderen auch nicht die Rechtskraft des das bewilligte Projekt betreffenden Überprüfungsbescheides - entgegen.“Der Verwaltungsgerichtshof hat sich beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 12.10.1993, 91/07/0087 mit der Frage auseinandergesetzt, welche nachträglichen Veränderungen dem wasserrechtlich genehmigten Projekt zugerechnet werden können und daher im Rahmen eines Kollaudierungsverfahrens zu behandeln sind und für welche Vorhaben das nicht zutrifft. Ausdrücklich hat er dabei folgendes ausgeführt: „…Anders verhält es sich freilich mit solchen vom Bewilligungsträger gesetzten Sachverhalten, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind. Außerhalb des bewilligten Projektes gesetzte Maßnahmen entziehen sich der einem wasserpolizeilichen Auftrag entgegenstehenden Rechtskraftwirkung des Kollaudierungsbescheides schon deswegen, weil sich der - nach Maßgabe des Paragraph 121, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 am bewilligten Projekt zu messende - Überprüfungsbescheid auf außerhalb des Projekts gesetzte und insofern tatsächlich als eigenmächtige Neuerungen im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 anzusehende Vorgänge schon vom Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit her nicht erstrecken kann, wie die belangte Behörde insoweit durchaus zutreffend erkannt hat. Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Abweichung vom bewilligten Projekt und einer außerhalb des bewilligten Projekts gelegenen eigenmächtigen Neuerung kann nun sachverhaltsbezogen in jedem Einzelfall nur anhand des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vorgenommen werden. Steht ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor, über die in der oben aufgezeigten Weise entweder nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 zu verfahren oder - nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes - das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren einzuleiten ist. Ist ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt aber nicht zu erkennen, dann steht der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages betreffend den wahrgenommenen Umstand nichts - im besonderen auch nicht die Rechtskraft des das bewilligte Projekt betreffenden Überprüfungsbescheides - entgegen.“ Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich im vorliegenden Fall kein derartiger innerer technischer Zusammenhang, der eine Aufnahme der vorgenommenen Schüttungen in das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren indizieren würde. Im Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 ist die Übereinstimmung der Ausführung mit dem bewilligten Projekt zu überprüfen; Änderungen sind nur insoweit in dieses Verfahren mit einzubeziehen, als diese in einem Zusammenhang im durch die zitierten Rechtsprechung des VwGH definierten Umfang mit dem Vorhaben stehen. Bei der angeführten Schüttung außerhalb des Verbauungsbereichs ist dies wie festgestellt nicht der Fall. Diese Schüttung war daher nicht im Rahmen des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens zu behandeln. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich im vorliegenden Fall kein derartiger innerer technischer Zusammenhang, der eine Aufnahme der vorgenommenen Schüttungen in das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren indizieren würde. Im Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 ist die Übereinstimmung der Ausführung mit dem bewilligten Projekt zu überprüfen; Änderungen sind nur insoweit in dieses Verfahren mit einzubeziehen, als diese in einem Zusammenhang im durch die zitierten Rechtsprechung des VwGH definierten Umfang mit dem Vorhaben stehen. Bei der angeführten Schüttung außerhalb des Verbauungsbereichs ist dies wie festgestellt nicht der Fall. Diese Schüttung war daher nicht im Rahmen des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens zu behandeln. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Festgehalten wird daher, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit dieser Schüttung nicht zu beurteilen war. Dazu hat der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung angegeben, dass die Schüttung jedenfalls nicht im HQ30 errichtet wurde, zumal die Verbauung darauf ausgelegt ist, dass ein 150-jähriges Bemessungsereignis abgeführt werden kann; schon allein vor diesem Hintergrund kann die Schüttung nicht im HQ30 gelegen sein. Festgehalten wird aber auch, dass bei der mündlichen Verhandlung genauso festgestellt wurde, dass die Schüttung in einem Abstand von weniger als 5 m zur Böschungsoberkante des Xbaches hergestellt wurde. Inwiefern dadurch ein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand ausgelöst wurde, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht abschließend zu überprüfen, zumal dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall sind keine Rechtsfragen aufgetreten, denen erhebliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich der Umfang der Maßnahmen, die im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren zu berücksichtigen sind, aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0086.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.