RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0278-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des Y, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde I vom xx.xx.xxxx, ZI ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des Y, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch eins vom xx.xx.xxxx, ZI ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom xx.xx.xxxx hat R K um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau, den Zubau, die Änderung des Verwendungszweckes sowie sonstige Änderungen bei der Wohn- und Frühstückspension „X“ auf Gst 63/1 KG I angesucht.Mit Bauansuchen vom xx.xx.xxxx hat R K um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau, den Zubau, die Änderung des Verwendungszweckes sowie sonstige Änderungen bei der Wohn- und Frühstückspension „X“ auf Gst 63/1 KG römisch eins angesucht. Dieses Bauvorhaben wurde nach Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde I vom xx.xx.xxxx unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen genehmigt.Dieses Bauvorhaben wurde nach Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch eins vom xx.xx.xxxx unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen genehmigt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte Y durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Der Berufungswerber Y - als unmittelbar angrenzender Nachbar im Sinne des § 25 TBO 2001 - erhebt in umseits näher bezeichneter Bausache binnen offener Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachfolgende„Der Berufungswerber Y - als unmittelbar angrenzender Nachbar im Sinne des Paragraph 25, TBO 2001 - erhebt in umseits näher bezeichneter Bausache binnen offener Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachfolgende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Berufungsbescheid wird wegen materieller Rechtswidrigkeit und Verletzung des Gesetzes betreffend der Rechte des Beschwerdeführers angefochten und hiezu ausgeführt: Der angefochtene Baubescheid I. Instanz vom xx. xx.xxxx des Bürgermeisters der Gemeinde I verletzt nachstehende Rechte des Beschwerdeführers; er wird daher dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.Der angefochtene Baubescheid römisch eins. Instanz vom xx. xx.xxxx des Bürgermeisters der Gemeinde römisch eins verletzt nachstehende Rechte des Beschwerdeführers; er wird daher dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.
- Verletzung der TBO durch zwei 01 Baubescheide für ein (!) Bauvorhaben; Es ist rechtlich unrichtig, unzulässig, rechtwidrig - w eil der TBO 2011 widersprechend wenn die Baubehörde I. Instanz den bescheidgegenständlichen Teil des Bauvorhabens des (nunmehr alleinigen ?) Bauwerbers K R - bisher waren dies immer zwei, nämlich R und E K - sohin den Umbau und den Zubau als eigenständiges Bauverfahren behandelt, zumals das “alte“ Bauverfahren betreffend den Bescheid vom xx.xx.xxxx noch nicht einmal abgeschlossen Ist; es fehlt dazu sowohl die Bauvollendungsanzeige gemäß §.3716.0 2011 als auch die BenützungsbewilligungEs ist rechtlich unrichtig, unzulässig, rechtwidrig - w eil der TBO 2011 widersprechend wenn die Baubehörde römisch eins. Instanz den bescheidgegenständlichen Teil des Bauvorhabens des (nunmehr alleinigen ?) Bauwerbers K R - bisher waren dies immer zwei, nämlich R und E K - sohin den Umbau und den Zubau als eigenständiges Bauverfahren behandelt, zumals das “alte“ Bauverfahren betreffend den Bescheid vom xx.xx.xxxx noch nicht einmal abgeschlossen Ist; es fehlt dazu sowohl die Bauvollendungsanzeige gemäß Paragraph 3716 Punkt 0, 2011 als auch die Benützungsbewilligung gemäß §38 TBO
- Auch eine aktuelle Betriebsanlagengenehmigung fehlt, zumal die bestandene wegen der Änderungen in der Ausführung der Bausausführung überholt ist und nicht m ehr dem aktuellen Baustand entspricht. Ohne diese Anzeigen bzw. Bewilligungen darf die Frühstückspension gar nicht als solche benutzt werden, worauf die Baubehörde I. Instanz zwar seitens des Vertreters in diversen Schreiben mehrfach hingewiesen wurde, auch mit dem Ersuchen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 TBO 2011, dies der Baubehörde I. Instanz aber ganz offensichtlich ziemlich "egal war und ist” .Ohne diese Anzeigen bzw. Bewilligungen darf die Frühstückspension gar nicht als solche benutzt werden, worauf die Baubehörde römisch eins. Instanz zwar seitens des Vertreters in diversen Schreiben mehrfach hingewiesen wurde, auch mit dem Ersuchen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 39, TBO 2011, dies der Baubehörde römisch eins. Instanz aber ganz offensichtlich ziemlich "egal war und ist” . Es handelt sich bei diesem jetzt als Um- und Zubau beschriebenen Änderungen richtigerweise um jenen Teil des Bauverfahrens, der längst errichtet und vollendet ist und der gegenüber dem zuvor ergangenen Baubescheid vom xx.xx.xxxx Veränderungen während der Bauausführung darstellt und auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen war; dies im Rahmen der Bauvollendungsprüfung bzw. zwecks Ausstellung der Benützungsbewilligung. Beide Bescheide zusammen bilden eine Einheit und können nicht voneinander in der Weise getrennt werden, dass daraus zwei getrennte Bauvorhaben "gemacht” werden und so getan und argumentiert wird, dass die beiden Baubescheide miteinander nichts zu tun hätten. Hier verkennt die Baubehörde bereits die Rechtslage und den Sinn der TBO, wonach ein einmal bewilligtes Bauvorhaben, das tatsächlich ausgeführt wird (wie hier, jedoch unzulässigerweise abweichend von Bescheid und Plan), bei Veränderungen und Abweichungen (vom bewilligten Plan) in der Bauausführung selbst, abschließend von der Baubehörde auf den erteilten, Baukonsens hin, also hier hinsichtlich der Pläne gemäß Bescheid vom xx.xx.xxxx, zu überprüfen ist und nicht als neues Bauvorhaben ein zweites mal separat zu genehmigen ist. Allein dass die Baubehörde in zwei Bescheiden je eine Baubewillung hinsichtlich des gleichen Bauvorhabens erteilt hat, statt im jetzt ergangenen Zweitbescheid vom xx.xx.xxxx über die Zulässigkeit von erfolgten Bauabweichungen zum Erstbescheid vom xx.xx.xxxx abzusprechen, widerspricht dem Prinzip der Einheitlichkeit des Bauverfahrens im Sinne der Bestimmungen der TBO. Darin liegt eine gravierende Rechtsverletzung unter gleichzeitiger Beeinträchtigung der Interessen des einschreitenden Nachbarn und Beschwerdeführers. Betrachtet man nämlich beide Bauverfahren als homogene Einzelverfahren, ist im zweiten Verfahren, dem gegenständlichen, kein Bezug zum Bewilligungsverfahren, dem erlassenen Erstbescheid vom xx.xx.xxxx und den damals zugrundegelegten und bewilligten Bauplänen, herzustellen. Betrachtet man "beide Verfahren” hingegen als einheitliches Verfahren und sieht man im jetzt angefochtenen Bescheid einen Abänderungsbescheid zum Erstbescheid vom xx.xx.xxxx hat sich der Abänderungsbescheid damit zu befassen, ob der Bauwerber im Sinne des erlassenen Erstbescheides vom xx.xx.xxxx das Bauvorhaben konsensmäßig umgesetzt hat oder nicht. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist Zweiteres ganz klar der Fall! Die Erlassung eines Zweitbescheides für das gleiche Bauvorhaben, das schon einmal bewilligt wurde, ist deshalb ungesetzlich und gesetzwidrig, weil ein solcher Zweitbescheid in der TBO 2011 gar nicht vorgesehen ist.
- Verletzung von zulässiger Geschoßflächendichte. Baumasse: Die Baubehörde negiert diese unten, aufgezeigten, jedoch wesentlichen Umstände und t u t so, als wenn es den Erstbescheid vom xx.xx.xxxx nicht gäbe. Sie sieht wider besseren Wissens über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Raumordnung und des ÖROK der Gemeinde I einfach hinweg, indem sich die Baubehörde I. Instanz nicht einmal mehr mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob durch die vorgenommenen Änderungen während der Bauphase nicht doch - wie vom Beschwerdeführer mehrfach bei der Baubehörde moniert - die Pläne und Auflagen des Erstbescheides vom xx.xx.xxxx verletzt wurden; dies im Hinblick auf die höchst zulässige Geschoßflächendichte.Die Baubehörde negiert diese unten, aufgezeigten, jedoch wesentlichen Umstände und t u t so, als wenn es den Erstbescheid vom xx.xx.xxxx nicht gäbe. Sie sieht wider besseren Wissens über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Raumordnung und des ÖROK der Gemeinde römisch eins einfach hinweg, indem sich die Baubehörde römisch eins. Instanz nicht einmal mehr mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob durch die vorgenommenen Änderungen während der Bauphase nicht doch - wie vom Beschwerdeführer mehrfach bei der Baubehörde moniert - die Pläne und Auflagen des Erstbescheides vom xx.xx.xxxx verletzt wurden; dies im Hinblick auf die höchst zulässige Geschoßflächendichte. Auch dies ist aus Sicht des Beschwerdeführers ein schwerer Verstoß gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze der TBO und eine Verletzung seiner Rechte als Nachbar. Was hätten die ganzen Bestimmungen der TBO betreffend Einhaltung eines Baubescheides, deren Auflagen und Grundlagen, Bauausführung nach dem bewilligten Plan etc. überhaupt für einen Sinn, wenn es dem Bauwerber freigestellt wird, einen einmal erwirkten Baubescheid (hier: jenen vom xx.xx.xxxx) einfach dadurch zu umgehen und auszuhebeln, dass dieser Erstbescheid quasi als nicht m ehr als verbindlich betrachtet wird und wenn die Baubehörde zu Verhalten, deren Abweichen vom Bescheid behördlich angezeigt und rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird, überhaupt nicht Stellung nimmt, nicht eingreift, keine Sanktion gegen den konsenswidrigen Bauwerber verhängt, etc…. Umso rechtsstaatlich bedenklicher wird die Situation, wenn die Baubehörde statt einzugreifen um den rechtmäßigen Zustand herzustellen, den Bauwerber in diesem Vorhaben des Negierens eines rechtsgültigen Baubescheides tatkräftig in der Weise durch Untätigkeit "unterstützt”, in der Form, dass die Baubehörde selbst als Überprüfungsorgan zur Einhaltung von baubescheidmäßiger Bauausführung (Bauüberwachung) dazu einfach schweigt und statt auf die Einhaltung des erlassenen Erstbescheides zu pochen, einfach einen vom Erstbescheid völlig unabhängigen neuen Zweitbescheid erlässt!?
- Schutzwirkung der TBO für Nachbarn: Hier kommt auch die Schutzwirkung der TBO als Gesetz zum Tragen. Die Schutz-Wirkung bezieht sich nicht nur auf den Bauwerber selbst, sondern auch auf jeden Nachbarn. Das gebietet auch das verfassungsgesetzlich verankerte und auch von der Baubehörde I, Instanz anzuwendende Gleichheitsgebot.Hier kommt auch die Schutzwirkung der TBO als Gesetz zum Tragen. Die Schutz-Wirkung bezieht sich nicht nur auf den Bauwerber selbst, sondern auch auf jeden Nachbarn. Das gebietet auch das verfassungsgesetzlich verankerte und auch von der Baubehörde römisch eins, Instanz anzuwendende Gleichheitsgebot. Dieser muss sich darauf verlassen können, dass die Baubehörde die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Bauvorschriften überwacht, erlassene Baubescheide kontrolliert und bei Feststellung von Abweichungen Maßnahmen zu r Rückgängigmachung von "Bausünden” ergreift und dem Bauwerber die Einhaltung eines ergangenen Erstbescheides, mit dem ja das Bauvorhaben grundsätzlich bewilligt wurde, aufträgt. Dies erfordert weiters das rechtsstaatliche. Prinzip der österreichischen Verfassung, wonach ein einmal ergangener Bescheid nicht einfach dadurch außer Kraft gesetzt werden kann, dass für ein dasselbe Bauvorhaben ein Zweitbescheid erlassen wird, zudem ein Zweitbescheid, der nicht einmal auf den ergangenen Erstbescheid reflektiert, sondern inhaltlich sich so darstellt, dass im Zweitbescheid ein einmal bereits bewilligtes Bauvorhaben hinsichtlich seines gesamten Umfanges einschließlich der von den Bauwerbern baubescheidwidrig erfolgten Abänderungen des Bauvorhabens noch einmal als Ganzes neu bewilligt wird.
- Einwendungen zur Geschoßflächendichte/ Kubaturvergrößerungen: Die Festlegungen des ÖROK im Bezug auf die zulässige Höchstdichte wird beim gegenständlichen Bauvorhaben NICHT eingehalten. Die gegenteilige Begründung der Baubehörde). Instanz ist nicht richtig. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx konkrete Einwendungen und Berechnungen hinsichtlich der planabweichenden Mehrkubatur, welche anläßlich der Bausausführung vom Bauwerber getätigt wurde und vom Genehmigungsbescheid xx.xx.xxxx abweicht, vorgelegt. Es wurde beispielsweise detailliert und übersichtlich vorgebracht, dass durch die eigenmächtige Abänderung des Bauvorhabens während der Ausführung gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx und den hiezu gehörigen, seinerzeit genehmigten Plänen, die nach dem ÖROK der Gemeinde I zulässige Geschoßflächendichte (Baumassendichte)durch erhebliche Kubaturvergrößerung (immerhin 11,76 m², siehe Berechnungen und Detailausführungen in der Berufung vom xx.xx.xxxx) überschritten wurde. Sohin die von Anfang an, noch bei Bescheiderlassung vom xx.xx.xxxx gegebene, jedoch haarscharf an der Grenze gelegene, höchstzulässige Geschoßflächendichte nachträglich ausgehebelt und durch Kubaturvergrößerungen überschritten wurde.Es wurde beispielsweise detailliert und übersichtlich vorgebracht, dass durch die eigenmächtige Abänderung des Bauvorhabens während der Ausführung gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx und den hiezu gehörigen, seinerzeit genehmigten Plänen, die nach dem ÖROK der Gemeinde römisch eins zulässige Geschoßflächendichte (Baumassendichte)durch erhebliche Kubaturvergrößerung (immerhin 11,76 m², siehe Berechnungen und Detailausführungen in der Berufung vom xx.xx.xxxx) überschritten wurde. Sohin die von Anfang an, noch bei Bescheiderlassung vom xx.xx.xxxx gegebene, jedoch haarscharf an der Grenze gelegene, höchstzulässige Geschoßflächendichte nachträglich ausgehebelt und durch Kubaturvergrößerungen überschritten wurde. Bei solchen Einwendungen handelt es sich zweifellos um Schutzrechte des Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO, da sie dem Flächenwidmungsplan und dem ÖROK entspringen und dem Immissionsschutz des Nachbarn dienen. Der Beschwerdeführer verkennt nicht, dass seine Rechtseinwendungen nicht alle und jeden Verstoß des Baurechtes zulassen, sondern hauptsächlich auf solche Schutzvorschriften beschränkt sind, welche primär dem Nachbarschutz dienende Einwendungen betreffen, insbesondere sich auf bau- und raum ordnungsrechtliche Vorschriften gründen.Bei solchen Einwendungen handelt es sich zweifellos um Schutzrechte des Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO, da sie dem Flächenwidmungsplan und dem ÖROK entspringen und dem Immissionsschutz des Nachbarn dienen. Der Beschwerdeführer verkennt nicht, dass seine Rechtseinwendungen nicht alle und jeden Verstoß des Baurechtes zulassen, sondern hauptsächlich auf solche Schutzvorschriften beschränkt sind, welche primär dem Nachbarschutz dienende Einwendungen betreffen, insbesondere sich auf bau- und raum ordnungsrechtliche Vorschriften gründen.
- Unzureichende Berechnungsunterlagen zur Geschoßfläche / Baumasse: Dem jetzigen Bescheid liegt offensichtlich die gemeindeeigene Berechnung der Geschoßflächendichte vom xx.xx.xxxx durch den Bauamtsleiter Ing. S zugrunde. Laut dem von ihm am xx.xx.xxxx anlässlich der Akteneinsicht des Beschwerdeführervertreters angebrachtem Vermerk am Berechnung blatt rechts unten ist diese Berechnung mit jener vom xx.xx.xxxx ident. Gegenüber stand eine Alt-Berechnung vom xx,xx.xxxx für den Bescheid vom xx.xx.xxxx. In der Stellungnahme vom xx,xx.xxxx wurde nun vom Beschwerdeführer genau aufgezeigt, welche Nutzflächenerweiterungen und Geschoßflächenvergrößerungen während der Bauphase stattgefunden haben; hinsichtlich der genauen Details wird auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx verwiesen, welche inhaltlich seitens des Beschwerdeführers aufrecht bleibt. In der von der Gemeinde vorgenommenen Neuberechnung vom xx.xx.xxxx werden die aufgezeigten, vom Beschwerdeführer stets behaupteten Raumerweiterungen nunmehr amtswegig bestätigt. Selbst der Bauwerber hat im neuen Baugesuch vom xx.xx.xxxx zusätzlich 14,70m5 als Vergrößerung durch Bauveränderung infolge Zu - und Umbau (gegenüber dem seinerzeitig genehmigen Plan vom xx.xx.xxxx) angegeben. Hinzu kommt aber noch Folgendes: Selbst die Neuberechnung durch die Gemeinde I muss noch einer weiteren Korrektur unterzogen werden.Selbst die Neuberechnung durch die Gemeinde römisch eins muss noch einer weiteren Korrektur unterzogen werden. So wird in der Berechnung f am Platz links oben, angeführt, dass das Erdgeschoss kein Vollgeschoss darstelle, weil es zu m ehr als 50 % der Grundfläche eine lichte Raumhöhe von unter 2,3 m aufweise. Dies stimmt so nicht. Der Großteil der Raumhöhen im Erdgeschoss betragen 2,50 m und mehr. Eine einfache Nachmessung an Ort und Stelle bestätigt dies. Weiters wir begründend angeführt, warum es sich um kein Vollgeschoss handeln soll, dass keine Aufenthaltsräum e vorliegen würden. Auch dies ist nicht richtig. Natürlich bestehen Aufenthaltsräume, zumal ein Frühstücksraum, ein WC, eine Dusche, ein Nebenraum Küche, aber auch die sonstigen angrenzenden Kleinräume selbstverständlich als Aufenthaltsräume für Menschen gedacht sind und genau diesen Zweck, nämlich den Aufenthalt von Menschen, erfüllen. Es muss also nicht beschönigt werden, dass es sich bei diesen Räumlichkeiten im Erdgeschoss nicht um Aufenthaltsräum e handeln soll. Die gegenteilige Sicht der Gemeinde ist eine Verkennung der Tatsachen und ein Verdecken der tatsächlichen Gegebenheiten. Allein die Einbeziehung der Aufenthaltsräume im Erdgeschoss in die Geschossflächendichteberechnung für dieses Geschoss, reichte aus, um zu erkennen, dass das in der Ausführung eigenmächtig und rechtswidrig abgeänderte Bauvorhaben unzulässig ist dem Bauherrn daher die Nutzung desselben zu untersagen ist. Auch im
- Obergeschoss haben Vergrößerungen der Raumflächen und somit auch der Kubatur stattgefunden,- davon spricht die Gemeinde im Berechnungsblatt unter “Zubau“ hinsichtlich der Positionen 5 und 6 selbst aus. So werden 2 Erker mit zusammen 3,38 m², sowie ein Zimmer an der Südostecke mit 0,7 als Vergrößerung angegeben. In gleicher Weise wurde auch im
- Obergeschoss ein neuer Erker an Ostseite platziert, der aber im Berechnungsblatt nicht mit einer Mehr-Kubatur ausgewiesen wird. Hiefür müsste mindestens ein Wert von 1,6 an weiterer Kubatur dazu gerechnet werden. Hinzu kommt die Zimmervergrößerung an der Südostecke mit 0,7 Quadratmeter hinzu. Die Saunaerweiterung im Dachgeschoss schlägt noch einmal mit 5,48 m² Mehrfläche durch. Dass keine Dusche eingebaut wird und diese weggefallen sein soll, ist nicht glaubhaft Total vergessen wurde bei der Berechnung der Geschossfläche für diese Ebene jedoch die Balkonerweiterung direkt neben der Sauna, welchem entsprechenden Grundrissplan ebenfalls rot dargestellt ist und daher als neue Fläche, die hinzugekommen ist, zu berücksichtigen wäre. Dass das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich seiner Geschossflächendichte von Anfang an an der Grenze geplant wurde, und dass diese Grenze jetzt überschritten wurde, ergibt sich aus der fachlichen Stellungnahme des örtlichen Raumplaners DI F. Die Ausführungen in seinem damaligen Gutachten wurden von der Baubehörde sodann auch im Erstbescheid vom xx.xx.xxxx indirekt berücksichtigt, indem im Punkt
- des Bescheides als baupolizeiliche Auflage wörtlich vorgeschrieben wurde: "Die auf der Gp. 63/1 der KG I befindliche Holzschupfe des Herrn K"Die auf der Gp. 63/1 der KG römisch eins befindliche Holzschupfe des Herrn K E muss Im Zuge des Bauvorhabens entfernt und darf nicht wieder aufgestellt werden, Die Nachkontrolle der Geschoßflächendichte hat ergeben, dass die vor Ort befindliche Holzschupfe Im Zuge des neuen Bauvorhabens entfernt werden muss, damit das eingereichte Bauvorhaben umgesetzt werden kann, einerseits aus Gründen der sonst nicht m ehr einzuhaltenden Geschoßflächendichte (siehe Stellungnahme Raumplaner unter Beilage B) und andererseits aufgrund der Brandverhütung, siehe Beilage A1" All dies negiert die Baubehörde nunmehr im "zweiten Baubewilligungsverfahren”. Sie schiebt alle schon damals vom Raumplaner F in seiner Stellungnahme Beilage B geäußerten Bedenken und Befürchtungen hinsichtlich der möglichen Überschreitung der zulässigen Geschoßflächendichte beiseite. Die bereits damals geäußerten Befürchtungen des Raumplaners wurden aber durch die veränderten Bauausführungen zwischenzeitlich "Wahrheit”. In der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx hat der Beschwerdeführer noch einmal in einer akribischen Übersicht und Gegenüberstellung der Geschoßflächen laut Bescheid xx.xx.xxxx und der tatsächlich erfolgten Bauveränderungen mit Kubaturvergrößerungen auf die Kubaturvergrößerungen hingewiesen. A u f diese Stellungnahme wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Trotz der aufgezeigten Kubaturvergrößerungen schaut die Baubehörde einfach weg und negiert weiterhin die erfolgten Veränderungen während der Bauphase; dies obwohl Kubaturvergrößerungen die Baubehörde an sich auch selbst zugesteht (siehe Baubescheid I. Instanz auf Seite 3 Mitte).Trotz der aufgezeigten Kubaturvergrößerungen schaut die Baubehörde einfach weg und negiert weiterhin die erfolgten Veränderungen während der Bauphase; dies obwohl Kubaturvergrößerungen die Baubehörde an sich auch selbst zugesteht (siehe Baubescheid römisch eins. Instanz auf Seite 3 Mitte).
- Rechtsbeugung / erforderliche Nachberechnung / Verfahrensmangel: Letztlich damit zu argumentieren, dass all das den Nachbarn ohnedies nichts angehe, er habe ja kein Recht, solche Ansprüche betreffend Geschoßfläche und Baumasse geltend zu machen, ist nicht nur eine sehr befremdende Art, sondern auch ein Zudecken der Realitäten mit Verdacht auf mögliche Rechtsbeugung/Amtsmissbrauch. Die Umsetzung und Anwendung des Gesetzes hat unabhängig vom Nachbarrecht zu er erfolgen und muss für alle Gemeindebürger, Bauwerber, Nachbarn et cetera, in gleicherweise gelten. Auch der verfassungsrechtlich verankerte Schutz im Sinne des Gleichheitsgebotes, welcher Rechtssatz auch von der Gemeinde in ihren Bescheiden zu beachten ist, verlangt dies zusätzlich. All dies völlig unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch Im Sinne des § 26 TBO geltend macht (machen kann oder nicht). Die Baubehörde ist dennoch, unabhängig vom Parteirecht des Beschwerdeführers zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verpflichtet!All dies völlig unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch Im Sinne des Paragraph 26, TBO geltend macht (machen kann oder nicht). Die Baubehörde ist dennoch, unabhängig vom Parteirecht des Beschwerdeführers zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verpflichtet! Die Beschwerdeführer stellt daher abschließend den A n t r a g, Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde I dahingehend abändern, dass er ersatzlos aufgehoben und das Baugesuch des Bauwerbers vom xx.xx.xxxx abgewiesen wird.“Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch eins dahingehend abändern, dass er ersatzlos aufgehoben und das Baugesuch des Bauwerbers vom xx.xx.xxxx abgewiesen wird.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde I.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch eins. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 184/2014 (TBO 2011), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014, (TBO 2011), maßgeblich: „Bauansuchen § 22.
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.Paragraph 22,
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; …“ Parteien § 26.
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Von der belangten Behörde wurde zunächst darauf verwiesen, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde, zumal der bekämpfte Bescheid der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Montag, dem xx.xx.xxxx, zugestellt, das eingebrachte Rechtsmittel jedoch zwar am letzten Tag der Frist am xx.xx.xxxx, jedoch außerhalb der Amtsstunden am Montag, dem xx.xx.xxxx um 20:52 Uhr, per Fax eingebracht wurde. Zutreffend ist, dass seitens der Gemeinde I eine Kundmachung im Sinne der §§ 13 und 42 Abs 1a AVG vom xx.xx.xxxx in Vorlage gebracht werden konnte, welche in deren § 2 die Amtsstunden von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr festlegt. Zutreffend ist, dass seitens der Gemeinde römisch eins eine Kundmachung im Sinne der Paragraphen 13 und 42 Absatz eins a, AVG vom xx.xx.xxxx in Vorlage gebracht werden konnte, welche in deren Paragraph 2, die Amtsstunden von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr festlegt. Darin liegt keine Erschwerung des Rechtsschutzes, weil durch die Kundmachung im Internet (§ 13 Abs 2 AVG) sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (VwGH 23. 5. 2012, 2012/08/0102, wo der Gerichtshof auch klarstellt, dass derartige Angaben nicht in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen sind [vgl auch § 61 Rz 16]). Daher ist im Fall einer Bekanntmachung der BH im Internet, „dass Anbringen per Fax, E-Mail oder über den Online-Formularserver, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten“, eine am letzten Tag der Berufungsfrist um 18:29 bzw 18:38 – und damit schon außerhalb der Amtsstunden – per E-Mail bzw Fax versendete Berufung auch dann verspätet, wenn sie tatsächlich noch an diesem Tag bei der Behörde einlangt (VwGH 23. 5. 2012, 2012/08/0102)- vgl Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 36/1 zu § 42 AVG.Darin liegt keine Erschwerung des Rechtsschutzes, weil durch die Kundmachung im Internet (Paragraph 13, Absatz 2, AVG) sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (VwGH 23. 5. 2012, 2012/08/0102, wo der Gerichtshof auch klarstellt, dass derartige Angaben nicht in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen sind [vgl auch Paragraph 61, Rz 16]). Daher ist im Fall einer Bekanntmachung der BH im Internet, „dass Anbringen per Fax, E-Mail oder über den Online-Formularserver, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten“, eine am letzten Tag der Berufungsfrist um 18:29 bzw 18:38 – und damit schon außerhalb der Amtsstunden – per E-Mail bzw Fax versendete Berufung auch dann verspätet, wenn sie tatsächlich noch an diesem Tag bei der Behörde einlangt (VwGH 23. 5. 2012, 2012/08/0102)- vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 36/1 zu Paragraph 42, AVG. Allerdings ist diese Kundmachung entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 13 Abs 5 letzter Satz AVG „Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen“ lediglich an der Amtstafel und nicht zusätzlich auch im Internet bekanntgemacht worden.Allerdings ist diese Kundmachung entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz AVG „Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen“ lediglich an der Amtstafel und nicht zusätzlich auch im Internet bekanntgemacht worden. Dies hat zur Folge, dass die gegenständliche Kundmachung mangels ordnungsgemäßer Publizierung im Internet nicht rechtswirksam verordnet wurde und daher die eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig anzusehen ist. Es war daher eine inhaltliche Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde zu treffen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke 5, 6 und 63/2, welche allesamt unmittelbar an den Bauplatz auf Gst 63/1 KG I angrenzen. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke 5, 6 und 63/2, welche allesamt unmittelbar an den Bauplatz auf Gst 63/1 KG römisch eins angrenzen. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 zu erheben. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 1.4.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.1.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 1.4.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.1.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Unter Berücksichtigung der vom Nachbarn Y anlässlich der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen ist davon auszugehen, dass damit keine der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiven-öffentlichen Rechten geltend gemacht wurden:Unter Berücksichtigung der vom Nachbarn Y anlässlich der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen ist davon auszugehen, dass damit keine der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiven-öffentlichen Rechten geltend gemacht wurden: Hinsichtlich des Problemkreises der monierten Verletzungen von Baumassendichte und Geschoßflächendichte steht dem Nachbarn nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 kein Nachbarrecht zu (vgl VwGH 26.4.2011, Zl 2011/06/0001 und VwGH 25.09.2007, Zl 2006/06/0168).Hinsichtlich des Problemkreises der monierten Verletzungen von Baumassendichte und Geschoßflächendichte steht dem Nachbarn nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz 3, kein Nachbarrecht zu vergleiche VwGH 26.4.2011, Zl 2011/06/0001 und VwGH 25.09.2007, Zl 2006/06/0168). Zudem ist auf § 117 Abs 3 letzter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zu verweisen, wonach Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl von Vollgeschoßen spätestens am 31.12.2013 außer Kraft getreten sind.Zudem ist auf Paragraph 117, Absatz 3, letzter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zu verweisen, wonach Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl von Vollgeschoßen spätestens am 31.12.2013 außer Kraft getreten sind. Ein Eingehen auf die Ausführungen zu den Vollgeschossen konnte vor diesem Hintergrund unterbleiben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 Nachbarrechte hinsichtlich der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes lediglich nach § 31 Abs 6 TROG 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen einräumt:Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 Nachbarrechte hinsichtlich der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes lediglich nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen einräumt: allfällige Dichtefestlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept können daher nicht den Gegenstand subjektiv-öffentlicher Einwendungen bilden. Schließlich ist dem Vorbringen, wonach eine Verletzung der Tiroler Bauordnung durch die Erlassung von zwei Baubescheiden für ein Bauvorhaben gegeben sei, zu entgegnen, dass das Bau(bewilligungs)verfahren ein reines Projektsverfahren ist, in dem über das Bauansuchen aufgrund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 24.03.1983, Zl 81/06/0162). Schließlich ist dem Vorbringen, wonach eine Verletzung der Tiroler Bauordnung durch die Erlassung von zwei Baubescheiden für ein Bauvorhaben gegeben sei, zu entgegnen, dass das Bau(bewilligungs)verfahren ein reines Projektsverfahren ist, in dem über das Bauansuchen aufgrund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind vergleiche VwGH 24.03.1983, Zl 81/06/0162). Dies gilt auch im Verfahren zur nachträglichen Erlangung einer Baubewilligung für einen schon (konsenslos) errichteten Bau: Auch hier sind ausschließlich die eingereichten Baubeschreibungen und Pläne maßgeblich, nicht aber der tatsächlich errichtete Bau (VwGH 15.09.1983, Zl 82/06/0192). Es bleibt dem Bauwerber selbstverständlich unbenommen, bereits vor Erlangung der Benützungsbewilligung für ein ersteingereichtes Projekt ein zweites Projekt mit diversen Änderungen einzureichen. Nur auf diese Weise ist es ihm möglich, allfällige vorgenommene Abweichungen vom ersten Bewilligungsbescheid zu sanieren und die Benützungsbewilligung zu erhalten. Dass der genehmigte Bestand, welcher der baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde I vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bestätigt mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde I vom xx.xx.xxxx, in den nunmehrigen Einreichunterlagen unrichtig dargestellt wurde, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet.Dass der genehmigte Bestand, welcher der baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch eins vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bestätigt mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch eins vom xx.xx.xxxx, in den nunmehrigen Einreichunterlagen unrichtig dargestellt wurde, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet. Im Ergebnis war daher den Einwendungen des Nachbarn Y keine Folge zu geben. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierte Judikatur). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0278.5