RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/1018-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Art 130Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44Paragraph 44
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. III.römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, a Litera a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis „..als bei einer Tiefkühltruhe von der gesetzlichen vorgeschriebenen Mindesttemperatur von -18°C der gesetzlich zulässige kurzzeitige Anstieg der Temperatur von 3° C (bis höchstens -15°C) überschritten wurde“ keinem gesetzlichen Tatbestand zuordenbar. Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel gibt, insbesondere in § 4 Höchsttemperaturen von Lebensmitteln aber nicht von verwendeten technischen Geräten vor. Insofern hätte sich ein Tatvorwurf auf bestimmte tiefgekühlte Lebensmittel beziehen müssen.Vor diesem Hintergrund ist der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis „..als bei einer Tiefkühltruhe von der gesetzlichen vorgeschriebenen Mindesttemperatur von -18°C der gesetzlich zulässige kurzzeitige Anstieg der Temperatur von 3° C (bis höchstens -15°C) überschritten wurde“ keinem gesetzlichen Tatbestand zuordenbar. Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel gibt, insbesondere in Paragraph 4, Höchsttemperaturen von Lebensmitteln aber nicht von verwendeten technischen Geräten vor. Insofern hätte sich ein Tatvorwurf auf bestimmte tiefgekühlte Lebensmittel beziehen müssen. Der Beschuldigte hat weiters ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.
- 97/10/0156). Das Fehlen des Spruchteils nach § 44 a Z 2 VStG ist aufzugreifen, weil es in die subjektiven Rechte des Beschuldigten eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196). Der Beschuldigte hat weiters ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.
- 97/10/0156). Das Fehlen des Spruchteils nach Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG ist aufzugreifen, weil es in die subjektiven Rechte des Beschuldigten eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196). Da die Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat und im angefochtenen Straferkenntnis nur auf die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel als Ganzes verwiesen wurde, war auch dieser Mangel aufzugreifen. Der zitierten Verordnungen lassen sich mehrere gänzlich unterschiedliche strafbare Tatbestände entnehmen. Es wäre daher eine Zitierung jener Bestimmung, im vorliegenden Fall allenfalls § 4 leg cit, notwendig unter der die Behörde das strafbare Verhalten der Beschuldigten subsumiert.Da die Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat und im angefochtenen Straferkenntnis nur auf die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel als Ganzes verwiesen wurde, war auch dieser Mangel aufzugreifen. Der zitierten Verordnungen lassen sich mehrere gänzlich unterschiedliche strafbare Tatbestände entnehmen. Es wäre daher eine Zitierung jener Bestimmung, im vorliegenden Fall allenfalls Paragraph 4, leg cit, notwendig unter der die Behörde das strafbare Verhalten der Beschuldigten subsumiert. Schon aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1018.3