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{'item': 'LVwG-2015/23/1229-1'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 24§ 99§ 28a§ 30a§ 30b§ 13§ 8§ 4c§ 10§ 36§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/1229-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer gültigen aber befristeten Lenkberechtigung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.03.2015, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B, zeitlich befristet bis 03.10.2015, unter folgenden Auflagen erteilt: 1. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ist eine Brille zu tragen (Code 01.01) 2. Unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Untersuchung des Blutes auf Cannabinoide vorzulegen (Blutabnahme beim Hausarzt, Untersuchung auf eigene Kosten an das gerichtsmedizinische Institut der Universitätsklinik Innsbruck). Anschließend daran sind in 2-monatigen Abständen (gerechnet vom Datum der Blutabnahme) Harnproben unter Sicht beim Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Z abzugeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.03.2015 zugestellt und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Nachfolgend brachte der Beschwerdeführer aber weder die geforderte Blutuntersuchung noch die vorgeschriebenen Harnproben bei. Am 23.04.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Z den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde,

§ 24

Abs 4 FSG die zu Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde, konkret eine Untersuchung des Blutes auf Cannabinoide, binnen 3 Wochen der Behörde vorzulegen. Am 23.04.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Z den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde,

Paragraph 24, Absatz 4, FSG die zu Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde, konkret eine Untersuchung des Blutes auf Cannabinoide, binnen 3 Wochen der Behörde vorzulegen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde. Der Sachverhalt steht unstrittig fest und ergibt sich aus dem vorgelegten behördlichen Akt. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 120/1997 idF BGBl I 96/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2013, lauten wie folgt: § 7

(1)Paragraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

  1. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
  2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
  3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
  4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
  5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
  6. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
  7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
  8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins,;
  9. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem § 83 StGB begangen hat;9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung

den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;10. eine strafbare Handlung

den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung

§ 28a

oder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I Nr 112/1997 in Fassung BGBl I Nr 111/2010 begangen hat;11. eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, begangen hat;

  1. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
  2. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
  3. wegen eines Deliktes

§ 30a

Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder14. wegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes

§ 30a

Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme

§ 30b

Abs 1 angeordnet worden ist oder

§ 30bAbs 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.15.

wegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme

Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder

Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4)Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen

Abs 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen

Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Abs 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Abs 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen

Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen

Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(8)Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat - außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM - diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen. § 24
(1)Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs 3 achter Satz oder1.

um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4c

Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a)Stellt sich im Laufe des

Abs 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen

Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(3a)Stellt sich im Laufe des

Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen

Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5)Die Nachschulungen dürfen nur von

§ 36hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

(5)Die Nachschulungen dürfen nur von

Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

  1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
  3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
  4. die Meldepflichten an die Behörde,
  5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
  6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
  7. die Kosten der Nachschulung.

(6)Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
  2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
  3. die Kosten des Verkehrscoachings. III.römisch drei. Erwägungen: Mit rechtskräftigen Bescheid vom 17.03.2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als Führerscheinbehörde dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 24 Abs 1 Z 2 FSG, bereits eine gesundheitsbezogene Auflage vorgeschrieben. Wie eine derartige gesundheitsbezogene Auflage, nämlich das Beibringen von medizinischen Befunden zu werten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits ausreichend dargelegt (VwGH 20.05.2008, Zl 2005/11/0091): Mit rechtskräftigen Bescheid vom 17.03.2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als Führerscheinbehörde dem Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, bereits eine gesundheitsbezogene Auflage vorgeschrieben. Wie eine derartige gesundheitsbezogene Auflage, nämlich das Beibringen von medizinischen Befunden zu werten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits ausreichend dargelegt (VwGH 20.05.2008, Zl 2005/11/0091): „Eine Legaldefinition des Begriffs "ärztliche Kontrolluntersuchung" findet sich im FSG zwar nicht. In § 1 Abs. 1 Z 5 der - auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 FSG erlassenen - FSG-GV wird die "ärztliche Kontrolluntersuchung" definiert als "Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme..., die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist".„Eine Legaldefinition des Begriffs "ärztliche Kontrolluntersuchung" findet sich im FSG zwar nicht. In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, der - auf der Grundlage des Paragraph 8, Absatz 6, FSG erlassenen - FSG-GV wird die "ärztliche Kontrolluntersuchung" definiert als "Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme..., die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist". Die "amtsärztliche Nachuntersuchung" wiederum wird in § 1 Abs. 1 Z 4 FSG-GV definiert als "Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten ...".Die "amtsärztliche Nachuntersuchung" wiederum wird in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV definiert als "Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten ...". Das "ärztliche Gutachten", das nach § 1 Abs. 1 Z 1 FSG-GV von einem Amtsarzt oder von einem

§ 34

FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen ist, hat in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen zu umfassen.Das "ärztliche Gutachten", das nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV von einem Amtsarzt oder von einem

Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen ist, hat in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen zu umfassen. Daraus wird jedenfalls deutlich, dass die "ärztliche Kontrolluntersuchung" Basis für eine "amtsärztliche Nachuntersuchung" ist, die wiederum dem "amtsärztlichen Gutachten" vorauszugehen hat (

§ 8Abs.

3 FSG können ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden).“Daraus wird jedenfalls deutlich, dass die "ärztliche Kontrolluntersuchung" Basis für eine "amtsärztliche Nachuntersuchung" ist, die wiederum dem "amtsärztlichen Gutachten" vorauszugehen hat (

Paragraph 8, Absatz 3, FSG können ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden).“ § 24 Abs 4 sieht vor, dass, sofern Bedenken, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegeben falls die Lenkberechtigung einzuschränken, oder zu entziehen ist. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einen rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Paragraph 24, Absatz 4, sieht vor, dass, sofern Bedenken, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegeben falls die Lenkberechtigung einzuschränken, oder zu entziehen ist. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einen rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im vorliegenden Sachverhalt gibt es begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. Aus diesem Grunde wurde im Bescheid vom 17.03.2015, auch die gesundheitsbezogene Auflage des Beibringens von Blutwerten vorgeschrieben. Aus dieser Vorschreibung ergeben sich ausreichend definiert Bedenken, in welcher Hinsicht die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung als nicht gesichert anzusehen sind und ist diese Auflage auch in ihrer zeitlichen Anordnung konkret genug, um eine Grundlage für ein entsprechend rechtsrichtiges Verhalten des Beschwerdeführers zu sein. Insofern besteht für das Verwaltungsgericht Tirol kein Zweifel daran, dass eine Vorschreibung von Auflagen in einer Befristung einer Lenkberechtigung, gestützt auf § 24 Abs 1 FSG, einen rechtskräftigen Bescheid darstellt, wie er in § 24 Abs 4

  1. Satz FSG vorausgesetzt wird.Insofern besteht für das Verwaltungsgericht Tirol kein Zweifel daran, dass eine Vorschreibung von Auflagen in einer Befristung einer Lenkberechtigung, gestützt auf Paragraph 24, Absatz eins, FSG, einen rechtskräftigen Bescheid darstellt, wie er in Paragraph 24, Absatz 4,
  2. Satz FSG vorausgesetzt wird. Insofern war der Beschwerde daher Folge zugeben, da beim vorliegenden Sachverhalt bereits die im Bescheid vom 17.03.2015, vorgeschriebene Auflage eine bescheidmäßige Aufforderung im Sinne des § 24 Abs 4
  3. Satz FSG darstellte. Vor diesem Hintergrund findet sich jedoch keine Rechtsgrundlage für eine weitere bescheidmäßige Anordnung im Sinne des § 24 Abs 4 FSG. Insofern war der Beschwerde daher Folge zugeben, da beim vorliegenden Sachverhalt bereits die im Bescheid vom 17.03.2015, vorgeschriebene Auflage eine bescheidmäßige Aufforderung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,
  4. Satz FSG darstellte. Vor diesem Hintergrund findet sich jedoch keine Rechtsgrundlage für eine weitere bescheidmäßige Anordnung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG. Vielmehr ist der Systematik des Führerscheingesetzes folgend, der vorliegenden Beschwerde Folge zugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und wird die Bezirkshauptmannschaft Z im nunmehr fortzusetzenden Verfahren einen auf § 24 Abs 4 FSG gestützten Entzug der Lenkberechtigung bis zur Beibringung der geforderten Befunde einzuleiten haben. Vielmehr ist der Systematik des Führerscheingesetzes folgend, der vorliegenden Beschwerde Folge zugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und wird die Bezirkshauptmannschaft Z im nunmehr fortzusetzenden Verfahren einen auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG gestützten Entzug der Lenkberechtigung bis zur Beibringung der geforderten Befunde einzuleiten haben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1229.1

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