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{'item': 'LVwG-2015/45/0538-4'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§§ 1§ 5§ 6§ 18§ 231

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/0538-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zahl****, wurde dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und dieser

§§ 1Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idg

F abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 322,88 überschritten wird und verneinte daher das Vorliegen einer Notlage.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zahl****, wurde dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und dieser

Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 322,88 überschritten wird und verneinte daher das Vorliegen einer Notlage. Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Seit 01.01.2015 erhält mein Ehemann F P eine Korridorpension (siehe Beilage). Die Rückzahlung der Wohnbauförderung für das Haus Adresse läuft noch einige Jahre, weshalb diese Annuitäten zusätzlich beim Aufwand zu berücksichtigen sind. Da unsere Einkünfte über den Richtsätzen der Gebührenbefreiung (Rezept- und Rundfunkgebühr) liegen, sind diese Gebühren von uns zu entrichten. Unsere Tochter C und ich, H P, benötigen jedoch täglich unumgängliche Medikamente, weshalb ich hiermit eine Neuberechnung, aufgrund, der von mir geschilderten Umstände beantrage. Zudem beantrage ich eine Neuausstellung eines Bescheiden in Bezug auf Mindestsicherung.“ Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am xx.xx.xxxx wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Rahmen die Sachwalterin der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am xx.xx.xxxx stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, über die Gemeinde H einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes.

diesem Antrag bezieht die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe fünf sowie erhöhte Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Tagesbetreuung im Sozialen Zentrum, Adresse. Die Kostenvorschreibung für die Beschwerdeführerin für diese Betreuung beträgt monatlich Euro 211,--. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen oder Vermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihren Eltern in deren Eigenheim. Dieses Haus verfügt über eine Wohnfläche von ca 150 m², grundbürgerlicher Eigentümer dieses Hauses ist der Vater der Beschwerdeführerin. Für dieses Eigenheim bestehen Schulden, konkret eine monatliche Kreditrückzahlungsrate in der Höhe von Euro 442,-- sowie eine monatliche Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens in der Höhe von Euro 124,--. Die diesen Schulden zu Grunde liegenden Verträge lauten auf den Vater der Beschwerdeführerin, die Rückzahlungen werden vom gemeinsamen Konto der Eltern der Beschwerdeführerin beglichen. Bis dato ist es noch zu keinen Problemen hinsichtlich der Rückzahlungen gekommen, insbesondere stand ein möglicher Verkauf des Eigenheims nicht zur Diskussion. Zu den Betriebskosten für das Eigenheim: Das Haus wird mit Gas geheizt; die monatliche Vorschreibung dafür beträgt Euro 115,--. Die monatliche Vorschreibung der Kommunalabgabe beträgt Euro 62,24. Der Vater der Beschwerdeführerin bezog bis Dezember 2014 ein Gehalt in der Höhe von monatlich Euro 1406,78, seit 1.1.2015 bezieht er eine Korridorpension in der Höhe von Euro 1151,15. Diese Zahlung erfolgt 14mal jährlich. Der Vater der Beschwerdeführerin hat

Vorschreibung einen Beitrag in der Höhe von monatlich Euro 82,-- für die Tagesbetreuung der Beschwerdeführerin zu leisten. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht ebenfalls eine Pension; bis Dezember 2014 betrug diese Euro 754,-- monatlich, seit Jänner 2015 beträgt die Höhe der Pension Euro 767,14. Die Auszahlung erfolgt 14mal jährlich. Die Mutter der Beschwerdeführerin benötigt diverse Medikamente, dafür fallen monatlich durchschnittlich Euro 9,-- Rezeptgebühren bzw Selbstbehalte an. Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung wurde gestellt, jedoch negativ beschieden. Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit keinerlei Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz. Aufgrund der bestehenden Inkontinenz bei der Beschwerdeführerin fallen zusätzliche Kosten für entsprechende Hygieneprodukte an, diese belaufen sich auf ca Euro 150,-- monatlich. Die Krankenkasse zahlt für den Windelbedarf Euro 23,-- pro Monat. Aufgrund der bestehenden Inkontinenz muss die Beschwerdeführerin laufend Medikamente zu sich nehmen, dafür fallen entsprechende Rezeptgebühren bzw Selbstbehalte in der Höhe von durchschnittlich Euro 13,3 monatlich an. Die Beschwerdeführerin hat um Rezeptgebührenbefreiung angesucht, dieser Antrag wurde negativ beschieden. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben insgesamt vier Kinder, wobei die Eltern für keines der drei weiteren Kinder Unterhalt leisten. Spezielle Ausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bestehen für die Eltern der Beschwerdeführerin nicht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, der Einvernahme der Sachwalterin der Beschwerdeführerin sowie insbesonders aufgrund der in diesem Rahmen vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen. Diese umfassen die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt für den Vater und die Mutter der Beschwerdeführerin; Nachweis der monatlichen Rückzahlungen für das Haus (Kreditrückzahlung und Wohnbauförderung); Vorschreibungen Gas und Kommunalabgaben; Nachweis der Kostenvorschreibung für die Beschwerdeführerin und den Vater der Beschwerdeführerin für die Tagesbetreuung in M sowie Nachweis der Rezeptgebühren bzw Selbstbehalte für Medikamente der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter. An den vorgelegten Bescheinigungen sind seitens des Landesverwaltungsgerichtes keinerlei Bedenken entstanden, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Eltern. Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich

§ 5Abs 3 TMSG der Mindestsatz nach Abs 2 lit b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v

H des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass bei den Eltern der Beschwerdeführerin jeweils von einem Mindestsatz von Euro 465,64

§ 5

Abs 2 lit b TMSG und bei der Beschwerdeführerin von einem Mindestsatz von Euro 310,43

§ 5

Abs 3 auszugehen ist.Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Eltern. Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich

Paragraph 5, Absatz 3, TMSG der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass bei den Eltern der Beschwerdeführerin jeweils von einem Mindestsatz von Euro 465,64

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG und bei der Beschwerdeführerin von einem Mindestsatz von Euro 310,43

Paragraph 5, Absatz 3, auszugehen ist.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen. Die Beschwerdeführerin selbst hat im konkreten Fall keine nachgewiesenen Kosten für den Wohnbedarf, da sie bei ihren Eltern zu Hause lebt.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Die Beschwerdeführerin selbst hat im konkreten Fall keine nachgewiesenen Kosten für den Wohnbedarf, da sie bei ihren Eltern zu Hause lebt.

§ 18

Abs 1 ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach Abs 2 zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

Paragraph 18, Absatz eins, ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach Absatz 2, zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt.

§ 231

ABGB haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegen ihre Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat. Wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit (Hinweis Pichler in Rummel, I2, Rz 12 zu § 140; Schwimann, ABGB2 I, § 140, Rz 90 ff). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist und somit Unterhaltsansprüche im Sinne der vorzitierten Bestimmung gegenüber ihren Eltern bestehen. Diese Leistungen werden im konkreten Fall in Form von Naturalleistungen erbracht.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt.

Paragraph 231, ABGB haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegen ihre Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat. Wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit (Hinweis Pichler in Rummel, I2, Rz 12 zu Paragraph 140,; Schwimann, ABGB2 römisch eins, Paragraph 140,, Rz 90 ff). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist und somit Unterhaltsansprüche im Sinne der vorzitierten Bestimmung gegenüber ihren Eltern bestehen. Diese Leistungen werden im konkreten Fall in Form von Naturalleistungen erbracht. Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin beträgt monatlich Euro 1343,00, jenes der Mutter der Beschwerdeführerin Euro 895,--. Diese Einkommen sind

§ 18

Abs 2 TMSG zu berücksichtigen, soweit diese den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigen. Für den Vater der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund dieser Berechnung nach Abzug des Mindestsatzes nach § 5 Abs 2 lit b TMSG zunächst ein Betrag in der Höhe von Euro 877,35, für die Mutter in der Höhe von Euro 429,35.Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin beträgt monatlich Euro 1343,00, jenes der Mutter der Beschwerdeführerin Euro 895,--. Diese Einkommen sind

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigen, soweit diese den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigen. Für den Vater der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund dieser Berechnung nach Abzug des Mindestsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG zunächst ein Betrag in der Höhe von Euro 877,35, für die Mutter in der Höhe von Euro 429,

  1. Hinsichtlich der Wohnkosten haben die Eltern der Beschwerdeführerin Kreditrückzahlungen in der Höhe von monatlich Euro 442,--, Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens in der Höhe von monatlich Euro 124,-- sowie Vorschreibungen für Gas in der Höhe von monatlich Euro 115,-- und Kommunalabgaben in der Höhe von monatlich Euro 62,24 geltend gemacht. Hinsichtlich der Schulden, die aus dem Erwerb des Eigenheimes resultieren, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Nach dieser handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
  2. November 2002, Zl 2001/11/0168). Bereits im Erkenntnis vom
  3. Dezember 1988, Zl 87/11/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Mietschulden aus früheren Perioden - auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde - zu berücksichtigen sind, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da die Sachwalterin der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass es bislang zu keinerlei Problemen hinsichtlich der Rückzahlungen gekommen ist und auch ein drohender Verkauf des Eigenheimes nicht zur Diskussion gestanden ist. Hinsichtlich der Schulden, die aus dem Erwerb des Eigenheimes resultieren, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Nach dieser handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
  4. November 2002, Zl 2001/11/0168). Bereits im Erkenntnis vom
  5. Dezember 1988, Zl 87/11/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Mietschulden aus früheren Perioden - auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde - zu berücksichtigen sind, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht vergleiche VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da die Sachwalterin der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass es bislang zu keinerlei Problemen hinsichtlich der Rückzahlungen gekommen ist und auch ein drohender Verkauf des Eigenheimes nicht zur Diskussion gestanden ist. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der Vergangenheit eingegangenen Schulden im Sinne der oben zitierten Judikatur um Schulden und damit verbundene Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfesuchenden selbst gehandelt hat. Im verfahrensgegenständlichen Fall trifft die Rückzahlungsverpflichtung nicht die Beschwerdeführerin sondern ihren Vater. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur scheint eine Anrechnung dieser Verbindlichkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Wenn monatliche Zahlungen aufgrund in der Vergangenheit eingegangener Schulden bereits beim Hilfesuchenden selbst keine Berücksichtigung finden, kann dies im Sinne eines Größenschlusses erst recht nicht für Schulden aus der Vergangenheit der zum Unterhalt Verpflichteten der Fall sein. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 16.03.2015, 2014/17/2522, in dem ausgesprochen wurde, dass die Möglichkeit der Beziehung von Mindestsicherung nicht dazu führen darf, dass für den Bezieher ein Teil der Schulden, die auf seinem Haus lasten, übernommen werden und damit aus Mitteln der Mindestsicherung private Vermögensanschaffung finanziert wird. Berücksichtigung finden allerdings die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und nachgewiesenen Betriebskosten in der Höhe von insgesamt Euro 177,24 monatlich. Diese sind beim Einkommen der Eltern jeweils anteilig (zur Hälfte) in Abzug zu bringen, sodass für den Vater der Beschwerdeführerin

§ 18

Abs 2 TMSG ein Betrag von Euro 788,73 und für die Mutter in der Höhe von Euro 340,73 als bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung zu berücksichtigen ist. Bei der Gegenüberstellung der Mittel der Beschwerdeführerin iSd TMSG – Euro 1129,46 – mit der der Beschwerdeführerin

TMSG grundsätzlich zustehenden Leistung von Euro 310,43 ergibt sich jedenfalls ein „Überschuss“ von Euro 819,03. An diesem Ergebnis vermag auch die allfällige Berücksichtigung der vorgebrachten zusätzlichen Kosten für Hygieneprodukte und Medikament bzw der Vorschreibungen für die Kosten der von der Beschwerdeführerin besuchten Tageseinrichtung nichts zu ändern.Berücksichtigung finden allerdings die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und nachgewiesenen Betriebskosten in der Höhe von insgesamt Euro 177,24 monatlich. Diese sind beim Einkommen der Eltern jeweils anteilig (zur Hälfte) in Abzug zu bringen, sodass für den Vater der Beschwerdeführerin

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG ein Betrag von Euro 788,73 und für die Mutter in der Höhe von Euro 340,73 als bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung zu berücksichtigen ist. Bei der Gegenüberstellung der Mittel der Beschwerdeführerin iSd TMSG – Euro 1129,46 – mit der der Beschwerdeführerin

TMSG grundsätzlich zustehenden Leistung von Euro 310,43 ergibt sich jedenfalls ein „Überschuss“ von Euro 819,03. An diesem Ergebnis vermag auch die allfällige Berücksichtigung der vorgebrachten zusätzlichen Kosten für Hygieneprodukte und Medikament bzw der Vorschreibungen für die Kosten der von der Beschwerdeführerin besuchten Tageseinrichtung nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz liegen damit nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung von Schulden aus der Vergangenheit für die Schaffung von Wohnraum als „Wohnkosten“ iSd des § 18 Abs 2 TMSG bei einer nach dieser Bestimmung unterhaltsverpflichteten Person fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung von Schulden aus der Vergangenheit für die Schaffung von Wohnraum als „Wohnkosten“ iSd des Paragraph 18, Absatz 2, TMSG bei einer nach dieser Bestimmung unterhaltsverpflichteten Person fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.0538.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.