RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1294-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. xx.xx.1996, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.4.2015, Zl. **** wegen Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 FSGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. xx.xx.1996, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.4.2015, Zl. **** wegen Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.3.2015, ****, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
- eine Übertretung nach § 16 Abs 1 lit c StVO (Überholen unter gefährlichen Umständen) zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt **** am 13.3.2015 zugestellt. Mit 20.3.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie dieser Strafverfügung, auf der in Form eines Stempelaufdruckes folgender Text aufgebracht war: „Kein Vertrag, Alle Rechte vorbehalten, nicht verhandelbar, Without Prejudice, **** – 30*, Ohne Regressanspruch, Zurückweisung ohne Annahmeverweigerung, alle ist vorausbezahlt.“ Die Behörde ist nun völlig zu Recht davon ausgegangen (siehe den Aktenvermerk vom 9.4.2015), dass diese Eingabe keinen Einspruch im rechtlichen Sinne darstellt und einer Verbesserung nicht zugänglich ist. Überdies wurde offenkundig zweimal mit der Beschwerdeführerin diesbezüglich Kontakt aufgenommen und habe die Beschwerdeführerin – völlig unklar und vage - auf eine neue rechtliche Situation hingewiesen. Sohin ist für das führerscheinrechtliche Verfahren davon auszugehen, dass diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und feststeht, dass die Beschwerdeführerin einen schweren Verstoß nach § 4 Abs 3 und Abs 6 Z 1 lit c FSG begangen hat. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.3.2015, ****, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
- eine Übertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO (Überholen unter gefährlichen Umständen) zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt **** am 13.3.2015 zugestellt. Mit 20.3.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie dieser Strafverfügung, auf der in Form eines Stempelaufdruckes folgender Text aufgebracht war: „Kein Vertrag, Alle Rechte vorbehalten, nicht verhandelbar, Without Prejudice, **** – 30*, Ohne Regressanspruch, Zurückweisung ohne Annahmeverweigerung, alle ist vorausbezahlt.“ Die Behörde ist nun völlig zu Recht davon ausgegangen (siehe den Aktenvermerk vom 9.4.2015), dass diese Eingabe keinen Einspruch im rechtlichen Sinne darstellt und einer Verbesserung nicht zugänglich ist. Überdies wurde offenkundig zweimal mit der Beschwerdeführerin diesbezüglich Kontakt aufgenommen und habe die Beschwerdeführerin – völlig unklar und vage - auf eine neue rechtliche Situation hingewiesen. Sohin ist für das führerscheinrechtliche Verfahren davon auszugehen, dass diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und feststeht, dass die Beschwerdeführerin einen schweren Verstoß nach Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer eins, Litera c, FSG begangen hat. Folgerichtig wurde ihr von der Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet.Folgerichtig wurde ihr von der Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG eine Nachschulung angeordnet. Gegen diesen Bescheid hat Frau AA rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „I. wird gegen den Beschluss (Bescheid) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.4.2015, zugestellt am 22.4.2015, hiermit zum Ausdruck gebracht, dass der Mensch, der von der Behörde bezeichnet ist mit dem Personennamen AA mit diesen Beschlüssen nicht einverstanden ist. Es wird damit in dem Verständnis der Bezirkshauptmannschaft Y ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung Beschwerde eingelegt. Begründung: Zur Begründung wird folgendes ausgeführt. II.römisch zwei. Allgemeiner Teil A. Vorbemerkung Der Ordnung halber und zur unbedingten Berücksichtigung bei der Bearbeitung sei erwähnt, dass die Beschwerde in Achtung der behördlichen Regelungen und in uneingeschränkter Entsprechung mit Gesetz und verfassungsmäßiger Ordnung der Republik Österreich erfolgt und somit auch in Achtung der Verfassung der Europäischen Union, „Verfassungsvertrag vom 29.10.04, Rechte“. Es werden absolut k e i n e Rechte in Anspruch genommen, die sich nicht vereinbaren mit der Achtung der Würde des Menschen. B. Allgemeine Grundlagen Allgemeine Grundlage der nachfolgenden Ausführungen ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und hier insbesondere Teil II Die Charta der Grundrechte der UnionTeil römisch zwei Die Charta der Grundrechte der Union Titel I Würde des MenschenTitel römisch eins Würde des Menschen Artikel 11-61: Würde des Menschen, Wortlaut: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“ Das bedeutet unwiderlegbar, dass die Person als Rechtsubjekt kein Mensch im Sinne dieses Gesetzes ist, da ihre Würde, also die der Person, nicht unantastbar ist. Die Würde der Person geht aus relativen Normen, wie z.B. dem AGBG hervor, welche veränderbar sind, weshalb auch die Würde der Person als Rechtssubjekt veränderbar, also antastbar ist. Gemäß § 16 ABGB hat der Mensch „angeborene Rechte“. Diese sind folglich weder übertragen noch übertragbar.Gemäß Paragraph 16, ABGB hat der Mensch „angeborene Rechte“. Diese sind folglich weder übertragen noch übertragbar. Mit der Eintragung in das Geburtenregister ordnet die staatliche Gewalt dem Menschen eine Person zu. Der Person ist die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Gewalt übertragen. Dem Menschen wird damit durch die staatliche Gewalt zugestanden, sie als Person in Anspruch zu nehmen und dadurch Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Der Mensch ist seinem naturgegebenen Wesen nach kein Rechtsubjekt. Er kann nicht ohne sein Zutun Träger der Rechte und Pflichten der Person werden. Es bedarf dazu der Willenserklärung des Menschen, relative Rechte für sich in Anspruch nehmen zu wollen. Die Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit im Sinne des § 16 ABGB kommt, wenn sie durch den Menschen erfolgt, der Willenserklärung des Menschen gleich, sich zur Inanspruchnahme der Rechte der Person zu bekennen und damit zum gesetzlichen Wesen der Person. Damit ist der Mensch in juristischer Hinsicht nicht mehr anzusehen als Mensch, sondern als Person.Die Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit im Sinne des Paragraph 16, ABGB kommt, wenn sie durch den Menschen erfolgt, der Willenserklärung des Menschen gleich, sich zur Inanspruchnahme der Rechte der Person zu bekennen und damit zum gesetzlichen Wesen der Person. Damit ist der Mensch in juristischer Hinsicht nicht mehr anzusehen als Mensch, sondern als Person. Das Gesetz ermöglicht nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit der Person in Entsprechung mit § 16 ABGB und des Rechts des Menschen, welches die Unantastbarkeit seiner Würde ist.Das Gesetz ermöglicht nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit der Person in Entsprechung mit Paragraph 16, ABGB und des Rechts des Menschen, welches die Unantastbarkeit seiner Würde ist. Es ist aber das Recht des Menschen, entsprechend seinem freien Willen für sich zu bestimmen, ob er relative Rechte für sich in Anspruch nimmt, oder eben nicht. Eine Inanspruchnahme der Person und ihrer Rechte kann dem Menschen nicht gegen seinen Willen durch die Bestimmung eines anderen aufgezwungen werden. Dies würde der gesetzlichen Tatsache widersprechen, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, vergleiche Art. II, 61 der Charta der Grundrechte der Union.Eine Inanspruchnahme der Person und ihrer Rechte kann dem Menschen nicht gegen seinen Willen durch die Bestimmung eines anderen aufgezwungen werden. Dies würde der gesetzlichen Tatsache widersprechen, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, vergleiche Artikel römisch zwei,, 61 der Charta der Grundrechte der Union. Das Recht des Menschen hat stets Vorrang vor den Rechten der Person, ebenso wie das Recht auf Leben Vorrang hat vor dem UGB und dem ABGB. Der Versuch, den Menschen gegen seinen Willen einer relativen Rechtsnorm unterwerfen zu wollen, ist verfassungswidrig und ist gleichzusetzen mit dem Versuch, den Menschen zu versklaven. Sklaverei ist gesetzlich verboten, vergleiche ABGB § 16.Sklaverei ist gesetzlich verboten, vergleiche ABGB Paragraph 16, Das Vorstehende wird durch die Rechtsordnung der Republik Österreich eröffnet. C. Schlussfolgerung für die Amtsgewalt ist,
- dass diese sich nur auf Personen erstrecken kann.
- das Gesetz die Amtsgewalt zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen verpflichtet und somit auch dazu, der Bitte des Menschen zu entsprechen.
- der Mensch nicht unter die Inquisitionsmaxime und andere prozessuale Grundsätze fällt. III.römisch drei. Besonderer Teil A. Die hier namentlich mit AA bezeichnete Person ist nicht wesensgleich mit dem Menschen, der so durch die Behörde und andere bezeichnet wird. Die natürliche Person AA ist das Produkt normativer Gesetzmäßigkeiten und ist von diesen bestimmt. Der Mensch ist hingegen bestimmt von absoluten und unabänderlichen Gesetzmäßigkeiten, auch dann, wenn ihm behördlich eine (natürliche) Person zugeordnet wird. Die Zuordnung einer Person zu einem Menschen tastet die absolute Würde des Menschen nicht an und verändert das naturgegebene Wesen des Menschen nicht. Der Mensch bleibt Mensch im Sinne des Gesetzes und Träger der unantastbaren Würde. B. Von dem Menschen, der mit dem Namen der Person AA bezeichnet ist, werden ausdrücklich k e i n e Rechte in Anspruch genommen, die sich nicht vereinbaren mit der Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Er unterlässt es, die Person als Rechtssubjekt in Anspruch zu nehmen, ebenso unterlässt er es, ein jegliches, übertragbares Recht für sich zu beanspruchen. Er ist daher rechtlich nicht als Person zu betrachten, sondern als Mensch und damit als Träger der unantastbaren Würde. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dem Menschen die Fortbewegung zu untersagen. Auch dann nicht, wenn die Fortbewegung unter der Zuhilfenahme technischer Mittel erfolgt. Der Mensch, welcher durch andere bezeichnet ist mit dem Namen der Person AA hat sein Leben der gesellschaftlichen Norm entsprechend eingerichtet, ohne jedoch die Norm zu sein. Er richtet sein Leben und sein Tun auf die menschliche Gemeinschaft aus. Der Mensch, der bezeichnet wird mit dem Namen der Person AA, nimmt dabei das Recht des Menschen vollumfänglich wahr, der Würde des Menschen zu entsprechen. Die Würde des Menschen ist der Mensch in all seinen Aspekten. Die Würde des Menschen steht nicht im Widerspruch mit dem höchsten Gesetz und damit nicht im Widerspruch zu Inhalt und Anwendung von jedem legalen Gesetz. Umgekehrt ist einem jeden derartigen Gesetze die Achtung und der Schutz der Würde des Menschen immanent. Der Mensch nimmt die Verantwortung vor Gott und der menschlichen Gemeinschaft in vollem Umfang wahr und es ist der freie Wille des Menschen, dem Gesetz zu entsprechen. Hingegen ist die Inanspruchnahme der, durch das ABGB an die Person als Rechtssubjekt übertragenen Rechtsfähigkeit nicht das Recht des Menschen und nicht auf den Menschen übertragbar. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass diese Inanspruchnahme der Person und der, an sie übertragbaren Rechte, die Privilegien sind, durch den Menschen erfolgt. Diese Inanspruchnahme durch den Menschen missachtet sein naturgegebenes Wesen und damit seine Würde und verletzt den Schutzanspruch der Würde des Menschen, dem zu entsprechen alle staatliche Gewalt gesetzlich verpflichtet ist. Bekennt sich der Mensch dazu, im Namen der Person bzw. im Namen der Firma zu handeln, so ist handelnder die Person bzw. die Firma. Bekennt sich der Mensch zu seinem wahren Wesen, so, wie er auch im Sinne des Gesetzes betrachtet ist, ist seine Würde unantastbar und damit auch unantastbar von Rechtssubjekten in jeder Art und Hinsicht und den für diese geltenden Normen. B. Es ist das Recht des Menschen, welches aus seiner unantastbaren Würde hervorgeht, es zu u n t e r l a s s e n , - relative Rechte für sich in Anspruch zu nehmen und es damit auch zu u n t e r l a s s e n , sich zu einem Rechtssubjekt zu erklären, nämlich zur (natürlichen) Person im juristischem Sinne bzw. in Sinne des Gesetzes, welches der Mensch im Sinne des Gesetzes jedoch nicht ist, und es damit auch zu u n t e r l a s s e n , zu relative Gesetzmäßigkeiten über sich zu bestimmen, welche im Sinne des Gesetzes die Würde der Person bestimmen. Das Recht, alles zu unterlassen, was sich im Widerspruch mit der Würde des Menschen befindet, wird auch von dem Menschen, welcher von der Behörde bezeichnet ist mit dem Personennamen AA, vorbehaltlos und uneingeschränkt wahr genommen. Es werden von dem Menschen, der mit dem Namen der Person AA bezeichnet wird, ausdrücklich k e i n e Rechte in Anspruch genommen, deren Inanspruchnahme durch den Menschen sich nicht vereinbaren lässt mit der Achtung der Würde des Menschen im Sinne des Gesetzes. Es werden entsprechend k e i n e Rechte, die übertragbar sind an die Person als Rechtssubjekt im Sinne des § 16 ABGB in Anspruch, oder billigend in Kauf genommen.Es werden von dem Menschen, der mit dem Namen der Person AA bezeichnet wird, ausdrücklich k e i n e Rechte in Anspruch genommen, deren Inanspruchnahme durch den Menschen sich nicht vereinbaren lässt mit der Achtung der Würde des Menschen im Sinne des Gesetzes. Es werden entsprechend k e i n e Rechte, die übertragbar sind an die Person als Rechtssubjekt im Sinne des Paragraph 16, ABGB in Anspruch, oder billigend in Kauf genommen. In diesem Zusammenhang wird der Irrtum bekannt, welcher seinen Ausdruck unter anderem in dem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Y fand, die Würde der Republik Österreich in Frage gestellt zu haben. Dies zu tun ist nicht das Recht des Menschen. Es wird hiermit die Bitte um Vergebung zum Ausdruck gebracht. IV.römisch vier. Schlussfolgerungen A. Der Führerschein als Dokument geht hervor aus behördlichen Regelungen und ist sehr wohl den behördlichen Regelungen unterworfen. Ebenso geht die Person, die ja ihrem Wesen nach ein Rechtssubjekt ist, aus den behördlichen Bestimmungen hervor, ist jenen also auch unterworfen. So ist für Personen das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur innerhalb der behördlichen Bestimmungen zulässig, also mit einer behördlichen Erlaubnis. B. Für sich gesehen ist eine natürliche Person - im juristischen Sinne ihrem Wesen nach ein Rechtssubjekt - nicht lebensfähig. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine Person ist folglich ausschließlich dann möglich, wenn der Mensch sich handelnd für diese Person erklärt und sich im Namen der Person an das Steuer setzt. Ebenso wie der Person, die ihrem Wesen nach ein Rechtsubjekt ist, wäre es auch einer Firma, die ihrem Wesen nach ebenfalls ein Rechtssubjekt ist, nicht möglich, ein Kraftfahrzeug zu bewegen, würde nicht ein Mensch aus Fleisch und Blut sich im Namen dieser Firma an das Steuer setzen. (Beispiel) Die Lenk - Erlaubnis wurde der Person AA seitens der Behörden erteilt zu einer Zeit als der, so bezeichnete Mensch seine Würde nicht in vollem Umfange wahrnehmen konnte und sich zu den Rechten der Person bekannte, im Namen der Person handelte und damit als Person anzusehen war. Der Mensch haftete für die Person und ihre Rechte und Pflichten, so, wie es gesetzlich in diesem Falle vorgesehen ist. Wie der Behörde bekannt ist, nimmt der, mit AA bezeichnete Mensch, das Recht des Menschen wahr, und beansprucht die Rechte der Person nicht mehr. Das freiwillige Einverständnis des Menschen, sich die Rechte und Pflichten der Person übertragen zu lassen, ist damit nicht mehr gegeben. Da der Mensch an und für sich, sich nicht in Entsprechung mit dem UGB und dem ABGB befindet, ist die Übertragung relativer Rechte an den Menschen gesetzlich unzulässig. Laut Gesetz haftet der Mensch nicht für die Person und nicht für die Rechte und Pflichten der Person(en). Die rechtliche Grundlage für Handel und Verträge ist nicht gegeben. Für die Person und ihre Rechte und Pflichten haftet der Urheber. Der Urheber haftet für die Person und ihre Rechte und Pflichten dem Menschen gegenüber. Persönliche Ansprüche und Vorbehalte gegen den Menschen missachten die Unantastbarkeit seiner Würde und sind verfassungswidrig und wider die Charta für Grundrechte der Europäischen Union. Urheber und Inhaber aller Rechte und Pflichten des, durch einen Verwaltungsakt der Republik Österreich erschaffenen Rechtssubjektes AA, welches als natürliche Person bezeichnet wird, ist in diesem Falle die Republik Österreich. Sie haftet vor dem Menschen für diese Person. Rechte und Pflichten sind nicht auf den Menschen übertragbar. Auch das Recht, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist nicht übertragbar auf den Menschen. Entsprechend wird die Lenker-Erlaubnis auf den Namen der Person, ausgestellt, nicht aber auf den Menschen. Es obliegt den Bestimmungen der Behörde, das Dokument der Lenkerlaubnis als ihr Eigentum jederzeit von der Person (dem Menschen der die Rechte der Person für sich in Anspruch nimmt) zurückzunehmen, bzw. zurückzufordern. Eine Lenk-Erlaubnis ist nicht übertragbar auf den Menschen und kann dem Menschen somit auch nicht entzogen werden. Eine rechtliche Grundlage dafür, den Menschen von Amts wegen in die Pflicht zu nehmen, z.B. damit, ihm die Fortbewegung in einer, wie auch immer gearteten Weise zu untersagen oder ihn daran zu hindern, ein Kraftfahrzeug zu verwenden, sieht das Gesetz nicht vor. Wie bekannt ist, beschränkt sich der Bereich der behördlichen Bestimmungen nur auf denjenigen Kreis der Spezies Mensch, die sich zur Übertragung subjektiver, bzw. relativer, übertragbarer und veräußerlicher Rechte bekennen und damit im Sinne des Gesetzes (vergleiche auch u.a. ABGB § 16) als Person zu betrachten sind.Wie bekannt ist, beschränkt sich der Bereich der behördlichen Bestimmungen nur auf denjenigen Kreis der Spezies Mensch, die sich zur Übertragung subjektiver, bzw. relativer, übertragbarer und veräußerlicher Rechte bekennen und damit im Sinne des Gesetzes (vergleiche auch u.a. ABGB Paragraph 16,) als Person zu betrachten sind. Umgekehrt geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das Volk ist wesensgleich mit dem Menschen. Zuständigkeitsbereich der Ämter und Behörden und deren gesetzliche Verpflichtung ist es, das Personen- und Sachenrecht zu bestimmen und die Personen und Sachen zu verwalten, stets in der Verpflichtung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. In dieser Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, liegt es auch, die Bitte des Menschen zu achten und ihn unangetastet zu lassen, von Ansprüchen und Vorbehalten der Person(en). Der Mensch, der mit der namentlichen Person AA bezeichnet wird, hat sein Leben wie bereits gesagt, den gesellschaftlichen Normen entsprechend ausgerichtet, ohne selbst jedoch diese Norm zu sein. Die Fortbewegung auch mittels dem Bewegen eines Kraftfahrzeugs ist der freie Wille des so bezeichneten Menschen. Aufgrund der hier geltenden gesellschaftlichen Normen wäre es mit unerwünschten Komplikationen verbunden, einer anfragenden Behörde die Lenk-Erlaubnis nicht vorzeigen zu können. Die Tatsache, dass ihm das Recht ein Kraftfahrzeug zu lenken nicht entzogen werden kann, wäre stets aufs Neue darzustellen. Den Menschen stetig derartigen Vorbehalten auszusetzen, würde die Würde des Menschen missachten. Die Behörde wird daher um Schutz und Achtung der Würde des Menschen gebeten auch in der Form, dass er seiner Mobilität entsprechend dem freien Willen nachgehen und dabei von Ansprüchen und Vorbehalten freigehalten wird, so, wie das Gesetz es als Verpflichtung für alle staatliche Gewalt vor dem Menschen vorsieht. Es obliegt der Behörde, dafür zu sorgen, dass er in der Ausübung des freien Willens unangetastet bleibt. In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, dem Menschen das Dokument einer gültigen Fahrerlaubnis nicht vorzuenthalten. Jede Art der Gewalt und der Drohung mit Gewalt gegen den Menschen unzulässig und liegt nicht im öffentlichen Interesse. Diese ist auch nicht im Interesse der Behörde, die ja ihrerseits das öffentliche Interesse vertritt. Sollte die Behörde weiterhin auf der Nachschulung und Begutachtung des Menschen bestehen, oder sollte die Behörde weiterhin den Führerschein einziehen bzw. einbehalten wollen oder andere, wie auch immer geartete Sanktionen über den Menschen verhängen wollen oder ihm mit Gewalt drohen, würde sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen nicht entsprechen, sondern im Gegenteil als Handelnde der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen missachten, die sie zu achten und zu schützen verpflichtet ist. Fazit Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen bleibt gewahrt. Während die Verpflichtung die aller staatlichen Gewalt gesetzlich gegeben ist, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, bei der Person keine Anwendung findet, ist dieser Verpflichtung in vorliegendem Falle uneingeschränkt zu entsprechen, da der mit AA bezeichnete Mensch dem Wesen des Menschen im Sinne des Gesetzes entspricht. Sollte die Behörde weiterhin der Auffassung sein, dass der Mensch, welcher bezeichnet ist mit dem Personennamen AA der Bestimmung der Behörde unterworfen sei, wird in diesem Falle darum gebeten, dies rechtlich zu begründen. Dies wäre dann der Fall, wenn
- eine rechtliche Grundlage dafür bestünde, dass der Mensch im Sinne des Gesetzes generell der Bestimmung der Behörde unterworfen wäre, oder
- der Mensch, welcher mit dem Personennamen AA bezeichnet ist, selbst über sich bestimmen würde, sei es durch Wort oder Tat, die Person zu sein oder die, ihr übertragbaren Rechte und Pflichten für sich in Anspruch zu nehmen. In diesem Falle läge der Behörde eine unwiderrufene Willenserklärung des Menschen zur Übertragung der Rechte und Pflichten der Person vor. Damit wäre die erforderliche Vertragsgrundlage durch den Menschen geschaffen. Andernfalls ist der Mensch nicht als Rechtssubjekt zu betrachten und hat keine Entsprechung mit dem UGB und dem ABGB. Die Behörde hat jedoch diese Entsprechung mit dem UGB und dem ABGB. Gemäß UGB verbleiben alle Rechte und Pflichten der Person bei ihrem gesetzlichen Urheber, hier der Republik Österreich, wenn der Mensch es unterlässt, seinen freien Willen darüber auszudrücken, sich selbst mit der Person zu identifizieren bzw. die übertragbaren Rechte und Pflichten zu beanspruchen. Oder
- die staatliche Gewalt Urheber des Menschen wäre bzw. diese einen Vertrag mit dem Urheber des Menschen nachweisen könnte darüber, dass die Rechte des Urhebers des Menschen auf die staatliche Gewalt übergegangen sind.
- der Mensch selbst der Urheber der Person in ihrer Funktion als Rechtssubjekt wäre, was gesetzlich aber nicht möglich ist, da der Mensch selbst kein Rechtssubjekt ist und niemand Rechte übertragen kann, die er selbst nicht hat. Der Mensch kann sich irren und hat das Recht zu lernen. Falls rechtlicher Anlass dazu besteht, dem Menschen das naturgegebene Recht seiner unantastbaren Würde zu entziehen, ihn der Bestimmung der Behörde in irgendeiner Form zu unterwerfen, und ihn damit Rechtsmitteln zu unterwerfen, wird um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Ergeht dieser Bescheid nicht, bleibt es eine gesetzliche Tatsache, dass der Mensch, welcher bezeichnet wird mit dem Namen der Person AA, nicht als Person zu betrachten ist sondern in der Würde des Menschen geachtet und geschützt ist auch vor jeder Art der Fremdkontrolle und Fremdverwaltung, also auch jeder Art von Sanktionen, Vorbehalten und Ansprüchen, so, wie es gesetzlich Verpflichtung ist für alle staatliche Gewalt und die in ihrem Namen Handelnden. In jedem Falle wird die Behörde um die Mitteilung ihrer Erkenntnisse gebeten. Ohne Inanspruchnahme der Rechte der Person Genannt AA Datum, 28.04.2015“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass Frau AA, geb. xx.xx.1996, am 1.3.2015, um 14:20 Uhr, in der Gemeinde X, auf der B *, bei km 11,600, als Lenkerin des PKW, ****, mehrere mehrspurige Fahrzeuge überholt hat, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Dadurch hat sie gegen § 16 Abs 1 lit c StVO verstoßen.Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass Frau AA, geb. xx.xx.1996, am 1.3.2015, um 14:20 Uhr, in der Gemeinde römisch zehn, auf der B *, bei km 11,600, als Lenkerin des PKW, ****, mehrere mehrspurige Fahrzeuge überholt hat, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Dadurch hat sie gegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO verstoßen. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2014/52 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2014/52 (FSG) zu berücksichtigen: Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) § 4.
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.Paragraph 4,
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen. …
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten. …
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159: … c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),Paragraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen), … IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: In der Beschwerde finden sich lediglich allgemeine Ausführungen zur angeblichen Verletzung von Menschenrechten sowie der Menschenwürde, die nicht ansatzweise nachvollziehbar sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesem vagen und unbestimmten Vorbringen nicht an. Im Übrigen wird nicht weiter vorgebracht, dass die seitens der Behörde vorgeschriebene Nachschulung rechtwidrig sei. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar, liegt doch eine rechtskräftige Bestrafung in Bezug auf einen schweren Verstoß nach § 4 Abs 6 Z 1 lit c FSG vor, der nach § 4 Abs 3 FSG bei einem Probeführerscheinbesitzer (die Beschwerdeführerin ist Probeführerscheinbesitzerin) zwingend die Anordnung einer Nachschulung vorsieht. Die Behörde hat im Sinne des § 4 Abs 3 FSG die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abgewartet. Sowohl die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr als auch die Ablieferungsverpflichtung des Führerscheines ergeben sich ebenfalls aus dieser Gesetzesbestimmung.In der Beschwerde finden sich lediglich allgemeine Ausführungen zur angeblichen Verletzung von Menschenrechten sowie der Menschenwürde, die nicht ansatzweise nachvollziehbar sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesem vagen und unbestimmten Vorbringen nicht an. Im Übrigen wird nicht weiter vorgebracht, dass die seitens der Behörde vorgeschriebene Nachschulung rechtwidrig sei. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar, liegt doch eine rechtskräftige Bestrafung in Bezug auf einen schweren Verstoß nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera c, FSG vor, der nach Paragraph 4, Absatz 3, FSG bei einem Probeführerscheinbesitzer (die Beschwerdeführerin ist Probeführerscheinbesitzerin) zwingend die Anordnung einer Nachschulung vorsieht. Die Behörde hat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, FSG die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abgewartet. Sowohl die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr als auch die Ablieferungsverpflichtung des Führerscheines ergeben sich ebenfalls aus dieser Gesetzesbestimmung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1294.1