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{'item': 'LVwG-2013/27/2249-5'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 6§ 68§ 26Art 151§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2013/27/2249-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG iVm § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im angefochtenen Bescheid enthaltene Auflage dahingehend geändert wird, dass anstelle des Datums „xx.xx.2013“ nunmehr das Datum „xx.xx.2015“ zu treten hat. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid dahingehend richtig gestellt, als es im Vorspruch richtigerweise Gst 001 – und nicht 002 – zu lauten hat.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGbk-ÜG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im angefochtenen Bescheid enthaltene Auflage dahingehend geändert wird, dass anstelle des Datums „xx.xx.2013“ nunmehr das Datum „xx.xx.2015“ zu treten hat. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid dahingehend richtig gestellt, als es im Vorspruch richtigerweise Gst 001 – und nicht 002 – zu lauten hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom xx.xx.2004 hat Herr L M, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, den Kauf- und Tauschvertrag vom xx.xx.2003 betreffend die Liegenschaften EZ 1000 Grundbuch Nr. Ort 1 bestehend aus dem Gst Nr 003 und weiters der Liegenschaft in EZ 1001, Grundbuch Nr. Ort 1 bestehend aus dem Gst Nr 004, sowie den Kaufvertrag vom xx.xx.2003 (xx.xx.2003/xx.xx.2003) betreffend die Liegenschaft in EZ 1002 Grundbuch Nr. Ort 1 bestehend aus unter anderem dem Gst Nr 001 im Gesamtausmaß von 3.575 m² angezeigt. Mit dem Kaufvertrag vom xx.xx./xx.xx./xx.xx.2013 hat Herr L M das Gst Nr 001 im Gesamtausmaß von 3.575 m² aus EZ 1002 Grundbuch Nr. Ort 1 von Frau Name 2, Frau Name 3, geborene P, Frau Name 4, geborene P, und Frau Name 5, geborene P, erworben. Die Bezirks-Grundverkehrskommission Ort 1 als Grundverkehrsbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom xx.xx.2004, Zl ****, dem Kauf- und Tauschvertrag vom xx.xx.2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, da insbesondere die Voraussetzungen

§ 6Abs 1 TGVG 1996 nicht gegeben gewesen seien.

Die Anzeige des Kaufvertrages vom xx.xx.2003 wurde

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da der negative Bescheid vom xx.xx.2002, Zl **** in Rechtskraft erwachsen sei und sich an der Sach- und Rechtslage nichts geändert habe. Dagegen hat Herr L M fristgerecht Berufung erhoben und hat in weiterer Folge – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die Landes- Grundverkehrskommission mit Bescheid vom xx.xx.2005, **** unter Spruchpunkt

  1. die Berufung gegen den Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission Ort 1 betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kauf- und Tauschvertrages vom xx.xx.2003 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt
  2. wurde aufgrund der Berufung des Herrn L M der Bescheid der Bezirks- Grundverkehrskommission Ort 1 dahingehend abgeändert, als dem angezeigten Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde.Die Bezirks-Grundverkehrskommission Ort 1 als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz hat mit Bescheid vom xx.xx.2004, Zl ****, dem Kauf- und Tauschvertrag vom xx.xx.2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, da insbesondere die Voraussetzungen

Paragraph 6, Absatz eins, TGVG 1996 nicht gegeben gewesen seien. Die Anzeige des Kaufvertrages vom xx.xx.2003 wurde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da der negative Bescheid vom xx.xx.2002, Zl **** in Rechtskraft erwachsen sei und sich an der Sach- und Rechtslage nichts geändert habe. Dagegen hat Herr L M fristgerecht Berufung erhoben und hat in weiterer Folge – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die Landes- Grundverkehrskommission mit Bescheid vom xx.xx.2005, **** unter Spruchpunkt

  1. die Berufung gegen den Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission Ort 1 betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kauf- und Tauschvertrages vom xx.xx.2003 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt
  2. wurde aufgrund der Berufung des Herrn L M der Bescheid der Bezirks- Grundverkehrskommission Ort 1 dahingehend abgeändert, als dem angezeigten Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde. Gegen diesen Bescheid hat Herr L M Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2006, B500/05-8 (VfSlg17914/2006) hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides gewandt hat, sohin bezüglich der Abweisung der Berufung betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kauf- und Tauschvertrages vom xx.xx.2003, abgewiesen. Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof jedoch weiters Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides der Landes- Grundverkehrskommission aufgehoben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid in diesem Umfang im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtverfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Daraus ergibt sich zunächst, dass rechtskräftig über den Kauf- und Tauschvertrag vom xx.xx.2003 entschieden wurde und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung sohin endgültig versagt wurde. Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom xx.xx.2007, **** wurde der Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission Ort 1 hinsichtlich der Zurückweisung der Anzeige des Kaufvertrages vom xx.xx.2003, abgeschlossen zwischen Name 2, Name 3, Name 4, Name 5 einerseits und L M andererseits behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirks- Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz zurückgewiesen.Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom xx.xx.2007, **** wurde der Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission Ort 1 hinsichtlich der Zurückweisung der Anzeige des Kaufvertrages vom xx.xx.2003, abgeschlossen zwischen Name 2, Name 3, Name 4, Name 5 einerseits und L M andererseits behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirks- Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz zurückgewiesen. In weiterer Folge war sodann die Frage der Änderung des Flächenwidmungsplanes dahingehend, dass das Gst Nr 001 in EZ 1002 GB Nr. Ort 1 als Sonderfläche für Tierhaltung ausgewiesen wird, ein wichtiges Thema im behördlichen Verfahren. Letztlich wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2012, **** dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.2011 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst 001 der KG Ort 1 von Freiland in Sonderfläche für land- und forstwirtschaftliche Gebäude (SLG-2) die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt und ist die Flächenwidmungsplanänderung mit Ablauf der Kundmachungsfrist nach dem xx.xx.2012 als Verordnung der Gemeinde Ort 1 in Kraft getreten. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.2012 wurde der rechtsfreundliche Vertreter von Herrn L M dahingehend informiert, dass das Gst 001 der KG Ort 1 weiterhin als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iSd § 2 Abs 1 TGVG zu werten sei und in einer Sitzung der Grundverkehrskommission Ort 1 vom 21.03.2012 festgestellt wurde, dass Herr L M kein Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG ist und folglich die Interessentenregelung iSd § 7a TGVG zur Anwendung kommt. Seitens des Käufers L M wurde sodann mit Schriftsatz vom xx.xx.2012 mitgeteilt, dass es sich bei seiner Person sehr wohl um einen Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG handle. Mit Email vom xx.xx.2013 wurde von Herrn L M ein Pachtvertrag betreffend ca 3 ha Pachtflächen sowie ein Betriebskonzept mit Datum xx.xx.2012 übermittelt. Mit Schreiben, eingelangt am xx.xx.2013, hat Herr L M ein überarbeitetes Betriebskonzept und einen Pachtvertrag an die Behörde übermittelt und wurde in der Folge seitens der Behörde ein Gutachten des Amtssachverständigen Name 5, vom xx.xx.2013, ****, eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass das überarbeitet Betriebskonzept – Version vom xx.xx.2013 – aus fachlicher Sicht schlüssig ist und die Angaben im Konzept mit den Aussagen von Herrn L M übereinstimmen. Das jährlich errechnete landwirtschaftliche Einkommen in Höhe von ca Euro 3.500,-- könne erwirtschaftet werden und sei dessen Ermittlung nachvollziehbar. Das landwirtschaftliche Einkommen setze sich aus dem Schlachtlämmer- und Altschafverkauf, dem Zuchtpferdeverkauf sowie den Einnahmen aus den angebotenen Kutschenfahrten mit einem Norikergespann für Gäste und Touristen zusammen. Der jährliche Umsatz werde mit Euro 11.710,-- beziffert, wobei 70 % Ausgabenpauschale für variable und fixe Kosten in Abzug gebracht werden und sich ein landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von ca Euro 3.500,-- errechnet. Flächenmäßig gesehen würden laut Betriebskonzept 1,09 ha außerbücherliche Eigenflächen und 3 ha Pachtflächen bewirtschaftet, was in Summe 4,09 ha selbstbewirtschaftete LN-Flächen ergebe. Laut Betriebskonzept würden keine Ausgleichszahlungen bzw Fördergelder bezogen und erfolge die Flächenbewirtschaftung gemeinsam durch Herrn L M mit Arbeitern/Angestellten aus dem Gastronomiebetrieb bzw mit dem K-Verein. Im Betriebskonzept werde ein Tierbestand von 5 Pferden und 14 Stück Schafen angegeben, welcher im Rahmen eines Lokalaugenscheines auf der Hofstelle vorgefunden worden sei. Das Wirtschaftsgebäude (Stallgebäude und Heulager) des Herrn L M stelle ein Provisorium dar und habe „Baracken-Charakter“ und entspreche nicht den Anforderungen einer zeitgemäßen Tierhaltung. Diesbezüglich habe Herr L M ausgeführt, dass ein Neubau eines gesetzeskonformen Wirtschaftsgebäudes im Maßnahmenplan stehe bzw im Rahmen des Lokalaugenscheins mitgeteilt, dass ein Wirtschaftsgebäudeneubau für Pferde und Schafe in Planung sei. Mit gesamt ca 4 ha bewirtschafteten LN-Flächen, die sich aus 1 ha außerbücherlichen Eigenflächen, laut Betriebskonzept bzw laut Herrn L M, sowie 3 ha Pachtflächen von Herrn Name 6 aus Ort 3, zusammensetzen, sei es möglich, 8 Großvieheinheiten (GVE) zu halten und mit wirtschaftseigenem Grundfutter zu versorgen. 8 GVE entsprechen 5 Stück Noriker Pferden ab einem halben Jahr und 12 Mutterschafen, ein Widder und 15 Stück Lämmer. Abfragen und Erhebungen im Tirolatlas, welche vom Institut für Geografie der Universität Name zur Verfügung gestellt werde, hätten ergeben, dass 45 % der Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde Ort 1 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 2-5 ha bewirtschaften. Herr L M bewirtschafte im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebes laut Betriebskonzept ca 4 ha landwirtschaftliche Nutzflächen und sei diese Gruppe (Kategorie) zuzuordnen. Mit einer Bewirtschafteten LN-Fläche im Ausmaß von ca 4 ha sei die Haltung von 8 GVE möglich. Die im Betriebskonzept angeführte und beschriebene Strategie, hinsichtlich der Aufstockung des Tierbestandes auf 6 Stück Pferde und durchschnittlich 20 Stück Schafe, erscheine aus fachlicher Sicht realistisch und möglich. Wie dem Betriebskonzept zu entnehmen sei und auch von Herrn L M im Rahmen des Lokalaugenscheins mitgeteilt worden sei, würden im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes erzeugte Schlachtlämmer teilweise über den eigenen Gastronomiebetrieb vermarktet bzw sollen die im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes gehaltenen Noriker Pferde für Kutschenfahrten eingesetzt werden und so ein Zuverdienst aus der Pferdehaltung lukriert werden. Wie dem Betriebskonzept zu entnehmen sei, handle es sich beim Landwirtschaftsbetrieb von Herrn L M um einen wirtschaftlich auf Gewinn ausgerichteten Landwirtschaftsbetrieb mit einem jährlich errechneten Betriebsergebnis von ca € 3.500,-- und teile Herr L M mit, dass er bestrebt sei, ein neues Wirtschaftsgebäude für einen Schaf- und Pferdebestand auf Gst 001 in der KG Ort 1 zu errichten, um eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung seines Landwirtschaftsbetriebes sicherstellen zu können. Aufgrund der Übernahme von EZ 1002, EZ 1001 und EZ 1000, je GB Ort 1 durch Herrn L M gehe jedes ideelles Miteigentum in Einzeleigentum über und ergebe sich in Folge eine Verbesserung der Agrarstruktur. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.2012 wurde der rechtsfreundliche Vertreter von Herrn L M dahingehend informiert, dass das Gst 001 der KG Ort 1 weiterhin als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iSd Paragraph 2, Absatz eins, TGVG zu werten sei und in einer Sitzung der Grundverkehrskommission Ort 1 vom 21.03.2012 festgestellt wurde, dass Herr L M kein Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG ist und folglich die Interessentenregelung iSd Paragraph 7 a, TGVG zur Anwendung kommt. Seitens des Käufers L M wurde sodann mit Schriftsatz vom xx.xx.2012 mitgeteilt, dass es sich bei seiner Person sehr wohl um einen Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG handle. Mit Email vom xx.xx.2013 wurde von Herrn L M ein Pachtvertrag betreffend ca 3 ha Pachtflächen sowie ein Betriebskonzept mit Datum xx.xx.2012 übermittelt. Mit Schreiben, eingelangt am xx.xx.2013, hat Herr L M ein überarbeitetes Betriebskonzept und einen Pachtvertrag an die Behörde übermittelt und wurde in der Folge seitens der Behörde ein Gutachten des Amtssachverständigen Name 5, vom xx.xx.2013, ****, eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass das überarbeitet Betriebskonzept – Version vom xx.xx.2013 – aus fachlicher Sicht schlüssig ist und die Angaben im Konzept mit den Aussagen von Herrn L M übereinstimmen. Das jährlich errechnete landwirtschaftliche Einkommen in Höhe von ca Euro 3.500,-- könne erwirtschaftet werden und sei dessen Ermittlung nachvollziehbar. Das landwirtschaftliche Einkommen setze sich aus dem Schlachtlämmer- und Altschafverkauf, dem Zuchtpferdeverkauf sowie den Einnahmen aus den angebotenen Kutschenfahrten mit einem Norikergespann für Gäste und Touristen zusammen. Der jährliche Umsatz werde mit Euro 11.710,-- beziffert, wobei 70 % Ausgabenpauschale für variable und fixe Kosten in Abzug gebracht werden und sich ein landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von ca Euro 3.500,-- errechnet. Flächenmäßig gesehen würden laut Betriebskonzept 1,09 ha außerbücherliche Eigenflächen und 3 ha Pachtflächen bewirtschaftet, was in Summe 4,09 ha selbstbewirtschaftete LN-Flächen ergebe. Laut Betriebskonzept würden keine Ausgleichszahlungen bzw Fördergelder bezogen und erfolge die Flächenbewirtschaftung gemeinsam durch Herrn L M mit Arbeitern/Angestellten aus dem Gastronomiebetrieb bzw mit dem K-Verein. Im Betriebskonzept werde ein Tierbestand von 5 Pferden und 14 Stück Schafen angegeben, welcher im Rahmen eines Lokalaugenscheines auf der Hofstelle vorgefunden worden sei. Das Wirtschaftsgebäude (Stallgebäude und Heulager) des Herrn L M stelle ein Provisorium dar und habe „Baracken-Charakter“ und entspreche nicht den Anforderungen einer zeitgemäßen Tierhaltung. Diesbezüglich habe Herr L M ausgeführt, dass ein Neubau eines gesetzeskonformen Wirtschaftsgebäudes im Maßnahmenplan stehe bzw im Rahmen des Lokalaugenscheins mitgeteilt, dass ein Wirtschaftsgebäudeneubau für Pferde und Schafe in Planung sei. Mit gesamt ca 4 ha bewirtschafteten LN-Flächen, die sich aus 1 ha außerbücherlichen Eigenflächen, laut Betriebskonzept bzw laut Herrn L M, sowie 3 ha Pachtflächen von Herrn Name 6 aus Ort 3, zusammensetzen, sei es möglich, 8 Großvieheinheiten (GVE) zu halten und mit wirtschaftseigenem Grundfutter zu versorgen. 8 GVE entsprechen 5 Stück Noriker Pferden ab einem halben Jahr und 12 Mutterschafen, ein Widder und 15 Stück Lämmer. Abfragen und Erhebungen im Tirolatlas, welche vom Institut für Geografie der Universität Name zur Verfügung gestellt werde, hätten ergeben, dass 45 % der Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde Ort 1 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 2-5 ha bewirtschaften. Herr L M bewirtschafte im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebes laut Betriebskonzept ca 4 ha landwirtschaftliche Nutzflächen und sei diese Gruppe (Kategorie) zuzuordnen. Mit einer Bewirtschafteten LN-Fläche im Ausmaß von ca 4 ha sei die Haltung von 8 GVE möglich. Die im Betriebskonzept angeführte und beschriebene Strategie, hinsichtlich der Aufstockung des Tierbestandes auf 6 Stück Pferde und durchschnittlich 20 Stück Schafe, erscheine aus fachlicher Sicht realistisch und möglich. Wie dem Betriebskonzept zu entnehmen sei und auch von Herrn L M im Rahmen des Lokalaugenscheins mitgeteilt worden sei, würden im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes erzeugte Schlachtlämmer teilweise über den eigenen Gastronomiebetrieb vermarktet bzw sollen die im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes gehaltenen Noriker Pferde für Kutschenfahrten eingesetzt werden und so ein Zuverdienst aus der Pferdehaltung lukriert werden. Wie dem Betriebskonzept zu entnehmen sei, handle es sich beim Landwirtschaftsbetrieb von Herrn L M um einen wirtschaftlich auf Gewinn ausgerichteten Landwirtschaftsbetrieb mit einem jährlich errechneten Betriebsergebnis von ca € 3.500,-- und teile Herr L M mit, dass er bestrebt sei, ein neues Wirtschaftsgebäude für einen Schaf- und Pferdebestand auf Gst 001 in der KG Ort 1 zu errichten, um eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung seines Landwirtschaftsbetriebes sicherstellen zu können. Aufgrund der Übernahme von EZ 1002, EZ 1001 und EZ 1000, je GB Ort 1 durch Herrn L M gehe jedes ideelles Miteigentum in Einzeleigentum über und ergebe sich in Folge eine Verbesserung der Agrarstruktur. In diesem Gutachten von Name 5 waren sohin auch die Liegenschaften in EZ 1001 und 1000 GB Nr. Ort 1, die Gegenstand des Kauf- und Tauschvertrages vom xx.xx.2003 waren, enthalten, wobei diesem Rechtserwerb jedoch rechtskräftig die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt worden war. In weiterer Folge hat die Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 mitgeteilt, dass zum gegenständlichen Kaufvertrag seitens der Gemeinde keine Einwände bestehen würden. Seitens der Interessentenvertretung Tirol wurde darauf hingewiesen, dass Herr L M nicht als aktiver Bewirtschafter einer landwirtschaftlichen Liegenschaft aufscheine. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 als Grundverkehrsbehörde I. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

§ 26

TGVG vom xx.xx.xxxx, **** wurde dem Rechtserwerb durch Kaufvertrag vom xx.xx.2003 betreffend das Gst 001 in EZ neu, GB Nr. Ort 1, die Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass der Erwerber bis zum xx.xx.2013 ein Wirtschafts- und Stallgebäude auf einer in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Parzelle zu erreichten hat und er die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 unaufgefordert über den Abschluss der Bauarbeiten für dieses zu informieren hat. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

Paragraph 26, TGVG vom xx.xx.xxxx, **** wurde dem Rechtserwerb durch Kaufvertrag vom xx.xx.2003 betreffend das Gst 001 in EZ neu, GB Nr. Ort 1, die Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass der Erwerber bis zum xx.xx.2013 ein Wirtschafts- und Stallgebäude auf einer in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Parzelle zu erreichten hat und er die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 unaufgefordert über den Abschluss der Bauarbeiten für dieses zu informieren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um Freiland handle und Herr L M durch seine mittlerweile jahrelange Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für einen Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG aufweise. Die Behörde hat sodann auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. Name 5 verwiesen und daraus abgeleitet, dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 TGVG erfüllt seien und daher die Genehmigung zu erteilen gewesen sei, jedoch die Grundverkehrsbehörde zur Sicherung der Ziele iSd § 6 Abs 1 TGVG Auflagen nach § 8 Abs 1 TGVG vorschreiben könne und die Errichtung eines entsprechenden Wirtschafts- und Stallgebäudes vorzuschreiben war, da derzeit noch kein geeignetes Wirtschafts- und Stallgebäude vorhanden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um Freiland handle und Herr L M durch seine mittlerweile jahrelange Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für einen Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG aufweise. Die Behörde hat sodann auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. Name 5 verwiesen und daraus abgeleitet, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, TGVG erfüllt seien und daher die Genehmigung zu erteilen gewesen sei, jedoch die Grundverkehrsbehörde zur Sicherung der Ziele iSd Paragraph 6, Absatz eins, TGVG Auflagen nach Paragraph 8, Absatz eins, TGVG vorschreiben könne und die Errichtung eines entsprechenden Wirtschafts- und Stallgebäudes vorzuschreiben war, da derzeit noch kein geeignetes Wirtschafts- und Stallgebäude vorhanden sei. Dieser Bescheid wurde unter anderem der Interessentenvertretung Tirol am xx.xx.2013 zugestellt. Abgefertigt wurde der Bescheid am xx.xx.

  1. Mit Email vom xx.xx. 2013, 09.21 Uhr, hat Name 1, Bezirksstellenleiter der Bezirksinteressentenvertretung Ort 2, Interessentenvertretung Tirol, mitgeteilt, dass er vom xx.xx.2013 bis xx.xx.2013 auf Urlaub sei und daher ersuche, die von ihm benötigte Stellungnahme vom Grundverkehr so zu verschicken, dass er die 2-wöchige Frist einhalten könne. Mit Email vom xx.xx.2013 wurde sodann seitens Name 1 Berufung gegen den vorgenannten Bescheid erhoben und ausgeführt, dass Herr L M einen landwirtschaftlichen Besitz bzw Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen nicht nachweisen könne. Für eine ernsthafte landwirtschaftliche Grünlandbewirtschaftung sei zumindest die Bewirtschaftung von 3 ha landwirtschaftlichem Grünland notwendig. Eine landwirtschaftliche Hofstelle könne nicht nachgewiesen werden. Eine offizielle Bewirtschaftung von 3.575 m² landwirtschaftliches Grünland, zu welcher Herr L M nach Auskunft der Sozialversicherungsanstalt als Pächter von Grünlandflächen angemeldet sei, könne nicht als landwirtschaftlicher Betrieb bezeichnet werden und überdies würde die Tierhaltung in keinster Form den Mindestanforderungen einer Tierhaltung entsprechen. In weiterer Folge fand am xx.xx.2013 eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt und wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Herrn L M ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid fälschlicher Weise von einem Gst 002 gesprochen werde und es sich richtigerweise um das Gst 001 handle. Seitens des Vertreters der Interessentenvertretung wurde darauf hingewiesen, dass sich die Berufung auf den Bescheid beziehe, in welchem das Gst 002 angesprochen sei, bei Gst 001 sei die Situation jedoch faktisch dieselbe. Anlässlich der mündlichen Verhandlung ist Herr L M krankheitsbeding nicht erschienen. Die Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 hat informativ angegeben, dass sie aus eigener Wahrnehmung wisse, dass Herr L M den Grundbesitz, den er von den Erben der Familie P erstanden habe, sowie ein weiteres und größeres Grundstück, dessen Erwerb ihm verweigert worden sei, bewirtschafte. Es werde gemäht und würden Tiere gehalten, wobei sich diese Tiere und die Futtermittel in provisorischen Unterkünften befinden würden. Herr L M habe nicht einen ordentlichen Stall auf ein Grundstück stellen wollen, das ihm nicht gehöre, er habe aber der Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 gegenüber bestätigt, dass er auf dem Grundstück ein den modernen Anforderungen entsprechendes Gebäude errichten möchte. Frau Name 3 hat anlässlich der Verhandlung angegeben, dass sie und ihre Geschwister auf der Liegenschaft nie landwirtschaftliche Tätigkeiten persönlich ausgeübt hätten. Seit Errichtung des Kaufvertrages habe Herr L M alles übernommen und dort auch gemäht und würden derzeit ca 2 bis 3 Noriker Pferde und ca 15 bis 20 Schafe auf der Weide stehen. In einer weiteren Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am xx.xx.2013 hat sodann Herr L M ausgeführt, dass er in einer Landwirtschaft groß geworden sei und im Jahr 1972 nach Tirol gekommen sei. In Bosnien betreibe er keine Landwirtschaft. Herr L M ist österreichischer Staatsbürger. In Ort 1 habe er im Jahr 2013 auch Schafe gehabt, die er im Frühling jedoch verkauft habe und habe er derzeit noch 5 Noriker Pferde, mit denen er im Frühjahr Kutsche fahren wolle. Im Jahr 2014 wolle er wieder 10 Zuchtschafe kaufen. Er mähe eine Parzelle im Ausmaß von 7.300 m² und auf der restlichen Parzelle würden die Tier laufen. Er bekomme Hilfe vom K-Verein und fahre dann zum Schuppen mit dem Fahrzeug und einem Hänger. Einen Traktor habe er im Jahr 2012 verkauft und habe er nunmehr keinen Traktor mehr. Er habe noch 3 Taxis. Das Mähren würde vom K-Verein übernommen. Die Pferde wolle er für das Kutschenfahren verwenden. Die Schafe sollten für die Zucht sein. Im Monat 2014 wolle er einen Stall bauen und seien die Pferde derzeit in einem Schuppen, der auch im Gutachten erwähnt sei. Den Pferden gehe es aber gut. Sie würden den ganzen Tag draußen bleiben und sei es ca 10 Jahre her, dass er den Schuppen gebaut habe. Die Schafe sollten ebenfalls in das bestehende Gebäude kommen. Der Schupfen werde auch als Heulager verwendet. Heu müsse zugekauft werden, da er 30 Schafe und 10 Pferde gehabt hatte und das Futter dann zu wenig gewesen sei. Die Pferde würden für Kutschenfahrten für Touristen verwendet. Er sei in der Früh, mittags und abends bei den Tieren und müsse 2-mal gemäht werden, was jedoch der K-Verein übernehme. Er habe derzeit noch 3 ha, die er mähe, dies lasse er über den K-Verein machen. Er habe ein Grundstück von Herrn Name 7 gepachtet und sei der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. An Maschinenausstattung habe er nichts mehr und lasse er immer alles über den K-Verein machen. Er bewirtschafte nur die Grundstücke in Ort 3 und Ort 1 und würde das Heu aus Ort 3 für ihn verwendet. Beim Grundstück in Ort 3 handle es sich um ein flaches Grundstück, eine Wiese. Im Gebäude in Ort 1 würden die Pferde untergebracht und das Heu abgelagert und würden wieder Schafe hineinkommen und befinde sich sonst nichts in diesem Gebäude. Einen förmlichen Antrag für einen Stallneubau habe er bislang nicht gestellt. Seine Tochter und sein Schwiegersohn wollten das Lokal übernehmen und auch die Landwirtschaft weiter betreiben. Der Schwiegersohn sei Schlosser, helfe aber 10 Stunden/Woche im Betrieb mit. Derzeit habe er auch keine Kutschen mehr, wolle aber wieder welche kaufen. Er habe bis zum Jahr 2010 Kutschen gehabt und habe nunmehr keine Kutschen mehr. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.2013, **** wurde die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 um Einleitung und Durchführung des Interessentenverfahrens ersucht, da sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass Herr L M über keine Hofstelle verfügt und derzeit auf Gst 001 in EZ 1002 KG Ort 1 5 Pferde (Noriker) die in einem Gebäude, das laut Gutachten des Sachverständigen Name 5 „Baracken-Charakter“ hat und nicht den Anforderungen einer zeitgemäßen Tierhaltung entspricht, gehalten würden. Die vorhandenen Schafe seien im Monat des Jahres 2013 verkauft worden und werden die Liegenschaften EZ 1000 und 1001 nicht selbst von Herrn L M bewirtschaftet, sondern lasse er diese 2-mal im Jahr durch den K-Verein mähen und andererseits sei hinsichtlich dieser Grundflächen dem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig versagt worden. Er sei derzeit nicht Pächter dieser Grundstücke. Hinsichtlich der Grundstücke in EZ 1004 GB Nr. Ort 3 sei nach Angaben von Herrn L M dieser Pächter seit xx.xx.2012, wobei es sich um Wiesenflächen handle, die ebenfalls vom K-Verein für ihm gemäht würden. Herr L M hat angegeben, keinerlei landwirtschaftliche Maschinen mehr selbst zu besitzen und seinen Traktor verkauft zu haben und diene das Holzgebäude auf Gst 001 in EZ 1002 KG Ort 1 im Übrigen nur als Stallung für Tier und als Lagerplatz für Heu. Daraus ergebe sich, dass Herr L M keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte und sich auch das von ihm vorgelegte Betriebskonzept auf falsche Angaben stütze, da er keineswegs außerbücherlicher Eigentümer von 1,9 ha Grünland, sondern allenfalls lediglich von 3.575 m² Grünland sei und er sohin nicht als Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG anzusehen sei, sodass die Interessentenregelung zur Anwendung zu gelangen habe. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.2013, **** wurde die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 um Einleitung und Durchführung des Interessentenverfahrens ersucht, da sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass Herr L M über keine Hofstelle verfügt und derzeit auf Gst 001 in EZ 1002 KG Ort 1 5 Pferde (Noriker) die in einem Gebäude, das laut Gutachten des Sachverständigen Name 5 „Baracken-Charakter“ hat und nicht den Anforderungen einer zeitgemäßen Tierhaltung entspricht, gehalten würden. Die vorhandenen Schafe seien im Monat des Jahres 2013 verkauft worden und werden die Liegenschaften EZ 1000 und 1001 nicht selbst von Herrn L M bewirtschaftet, sondern lasse er diese 2-mal im Jahr durch den K-Verein mähen und andererseits sei hinsichtlich dieser Grundflächen dem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig versagt worden. Er sei derzeit nicht Pächter dieser Grundstücke. Hinsichtlich der Grundstücke in EZ 1004 GB Nr. Ort 3 sei nach Angaben von Herrn L M dieser Pächter seit xx.xx.2012, wobei es sich um Wiesenflächen handle, die ebenfalls vom K-Verein für ihm gemäht würden. Herr L M hat angegeben, keinerlei landwirtschaftliche Maschinen mehr selbst zu besitzen und seinen Traktor verkauft zu haben und diene das Holzgebäude auf Gst 001 in EZ 1002 KG Ort 1 im Übrigen nur als Stallung für Tier und als Lagerplatz für Heu. Daraus ergebe sich, dass Herr L M keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte und sich auch das von ihm vorgelegte Betriebskonzept auf falsche Angaben stütze, da er keineswegs außerbücherlicher Eigentümer von 1,9 ha Grünland, sondern allenfalls lediglich von 3.575 m² Grünland sei und er sohin nicht als Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG anzusehen sei, sodass die Interessentenregelung zur Anwendung zu gelangen habe. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 das Interessentenverfahren durchgeführt und hat sich in diesem Verfahren Herr Name 6, Innrain 89, 6108 Ort 1 mit Schreiben vom xx.xx.2014 als Interessent gemeldet und ausgeführt, dass er vor 1 ¾ Jahren in Rente gegangen sei und die Landwirtschaft an seine Lebensgefährtin verpachtet habe. Man habe in letzter Zeit viel Pachtgrundstücke verloren und würde das Gst 001 in EZ 1002 GB Ort 1 gut zu den Grundstücken passen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. In seinem Besitz befindet sich das Nachbargrundstück mit der Nr
  2. Die Fläche würde wieder als Grünland genutzt werden und würde die Bezahlung als Ersparnissen getätigt werden. In der Erklärung vom xx.xx.2014 hat Herr Name 6 ausgeführt, Eigentümer der EZ 1005, 1006, 1007 und 1008, jeweils GB Nr. Ort 1 zu sein und eine bewirtschaftete Gesamtfläche von 7,55 ha, darin eine Pachtfläche von 5,38 ha zu haben, die jedoch im Gesamtausmaß von 7,55 ha verpachtet sei. Es würden 16 Rinder und 3 Schafte gehalten und sei ein Wirtschaftsgebäude im funktionsfähigen Zustand und seien auf dem Betrieb landwirtschaftliche Maschinen und Geräte vorhanden. Als ortsüblicher Preis für das Gst Nr 001 in EZ 1002 GB Ort 1 im Gesamtausmaß von 3.575 m² wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 ein Preis von Euro 20.702,25 angegeben. In weiterer Folge wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom xx.xx.2014 vom rechtsfreundlichen Vertreter von Herrn L M weiter vorgebracht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb bzw die Betreibung einer Landwirtschaft durch den Beschwerdeführer vorliege. Die Einreichpläne für die Hofstelle seien bereits an die Gemeinde übermittelt worden und sei kurzfristig ein Baubeginn beabsichtigt. Zudem sei eine neue Kutsche bestellt worden, die voraussichtlich Anfang Mai geliefert werden würde und seien auch weitere Nutztiere angeschafft worden und sei die Übernahme der Landwirtschaft durch die Nachkommen von Herrn L M gesichert. In den Einreichplan vom xx.xx.2013 wurde sodann Einsicht genommen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat Herr Name 6 ausgeführt, dass er im Haupterwerb Landwirt war, jetzt jedoch seit nicht ganz 2 Jahren Rentner sei. Die Landwirtschaft habe er an seine Lebensgefährtin verpachtet und gebe es kein Grundstück mehr, das er alleine bewirtschaften würde. Das neue Grundstück würde er zum Besitz dazu nehmen und dies ebenfalls an die Lebensgefährtin verpachten. Das Grundstück solle nur Wiese sein, da man selber Tiere habe und Futter brauche und würden auch 3 Kinder von Herrn Name 6 sich für die Landwirtschaft interessieren. Verpachtet seien nicht nur die Grundstücke, sondern alles, sodass auch die Tiere und die sonstigen Betriebsmittel davon erfasst seien. Den gegenständlichen Betrag könne er aus seinen Ersparnissen bezahlen. Er habe viele Grundstücke zuvor noch verkauft und nunmehr eine Wiese dazugekauft und habe er in seinem Eigentum eigene Grundstücke und weiters auch gepachtete, die er dann insgesamt an seine Lebensgefährtin weiter verpachtet habe. Man habe 16 Rinder und 3 Schafe. Herr L M hat in seiner Einvernahme sodann angegeben, dass er derzeit 6 Pferde habe und er den Einreichplan für die Hofstelle bei der Gemeinde noch nicht abgegeben habe und hinsichtlich der Kutsche noch nichts bezahlt worden sei. Weiters wurde die Tochter von Herrn L M einvernommen, die ausführte, selbst keine landwirtschaftliche Ausbildung zu haben und bei den Eltern im Betrieb mitzuarbeiten und auch die Pferde zu füttern, in der Landwirtschaft jedoch sonst nichts zu machen. Auch ihr Ehemann helfe in der Früh und am Wochenende und nachmittags mit und füttere die Pferde und halte diese sauber und helfe auch in der Gastwirtschaft. Landwirtschaftliche Ausbildung habe er keine. Auch die Ehefrau von Herrn L M hat angegeben, bei den Pferden mitzuarbeiten und diesen Wasser zu geben, sie zu füttern und sie sauber zu machen und habe sie zu Hause eine landwirtschaftliche Ausbildung gehabt und habe 27 Jahre in der Landwirtschaft mitgeholfen. Man habe Pferde und Kühe gehabt und könne sie melken und Käse machen und auch Kutschenfahren. Diese Feststellungen konnten aufgrund der jeweils angeführten Zeugenaussagen sowie des Akteninhalts in unbedenklicher Weise getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013:Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2)Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. …
(5)Als Landwirt gilt,
  1. a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
  2. b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
  3. b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
(6)Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
  1. a)die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
  2. b)der Erwerb den im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Zielen dient und
  3. b)der Erwerb den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Zielen dient und
  4. c)im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. … § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; … § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
  1. a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
  2. b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. …
(3)Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.
(3)Wenn kein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegt. … § 7Paragraph 7 Besondere Versagungsgründe
(1)Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(1)Im Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn
  1. a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
  2. b)die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
  3. c)die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,
  4. d)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.
  5. d)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest ein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist.
(2)Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden. § 8Paragraph 8 Auflagen
(1)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß
(1)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach Paragraph 4, mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß
  1. a)der Erwerber 1. sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muß, 2. die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muß, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen, 3. das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muß, 4. die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf;
  2. b)die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.
(2)Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.
(2)Für die Erfüllung einer Auflage nach Absatz eins, ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 3, aufgehoben wird. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist der Erwerb der Liegenschaft Gst Nr 001 im Gesamtausmaß von 3.575 m² in EZ 1002 GB Nr. Ort 1

Kaufvertrag zwischen Frau Name 2, Name 3, Name 4 und Name 5 einerseits und Herrn L M andererseits vom xx.xx./xx.xx./xx.xx.2013. Bei dem kaufgegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück iSd § 2 Abs 1 TGVG. Aufgrund der Tatsache, dass der Käufer L M kein Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG ist, da er keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, da er nicht Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen ist und das Gebäude auf dem kaufgegenständlichen Grundstück 001 in EZ 1002 KG Ort 1 lediglich „Baracken-Charakter“ hat und nicht den Anforderungen an eine zeitgemäße Tierhaltung entspricht und im Übrigen die weiters gepachteten Flächen nicht vom Beschwerdeführer selbst gemäht werden, sondern er dies vom K-Verein vornehmen lässt und der Beschwerdeführer und seine Familie letztlich nur die Betreuung der 6 im Eigentum des Herrn L M stehenden Noriker Pferde übernehmen und Herr L M auch keine landwirtschaftlichen Maschinen mehr selbst besitzt, ergibt sich, dass er nicht Landwirt iSd Gesetzes ist. Hinsichtlich des von Herrn L M vorgelegten überarbeiteten Betriebskonzepts vom xx.xx.2013 ist festzuhalten, dass dieses nach den eigenen Angaben von Herrn L M jedenfalls seit Mitte des Jahres 2013 nicht mehr richtig ist, da er seit dieser Zeit nur mehr 5 bzw 6 Pferde hält, sämtliche Schafe waren in der Folge verkauft worden. Auch sind die im Betriebskonzept angegebenen Maschinen bzw Geräte tatsächlich nicht vorhanden und ist er insbesondere auch nicht außerbücherlicher Eigentümer von 1,09 ha Grünland, sondern ist die kaufgegenständliche Grundstücksgröße 3.575 m². Die von Herrn L M weiter angeführten Grundstücke in EZ 1001 und 1000 GB Ort 1 im Ausmaß von 7.271 m² stehen nicht in seinem außerbücherlichen Eigentum, da diesbezüglich ein Rechtserwerb rechtskräftig versagt wurde. Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist der Erwerb der Liegenschaft Gst Nr 001 im Gesamtausmaß von 3.575 m² in EZ 1002 GB Nr. Ort 1

Kaufvertrag zwischen Frau Name 2, Name 3, Name 4 und Name 5 einerseits und Herrn L M andererseits vom xx.xx./xx.xx./xx.xx.2013. Bei dem kaufgegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück iSd Paragraph 2, Absatz eins, TGVG. Aufgrund der Tatsache, dass der Käufer L M kein Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG ist, da er keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, da er nicht Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen ist und das Gebäude auf dem kaufgegenständlichen Grundstück 001 in EZ 1002 KG Ort 1 lediglich „Baracken-Charakter“ hat und nicht den Anforderungen an eine zeitgemäße Tierhaltung entspricht und im Übrigen die weiters gepachteten Flächen nicht vom Beschwerdeführer selbst gemäht werden, sondern er dies vom K-Verein vornehmen lässt und der Beschwerdeführer und seine Familie letztlich nur die Betreuung der 6 im Eigentum des Herrn L M stehenden Noriker Pferde übernehmen und Herr L M auch keine landwirtschaftlichen Maschinen mehr selbst besitzt, ergibt sich, dass er nicht Landwirt iSd Gesetzes ist. Hinsichtlich des von Herrn L M vorgelegten überarbeiteten Betriebskonzepts vom xx.xx.2013 ist festzuhalten, dass dieses nach den eigenen Angaben von Herrn L M jedenfalls seit Mitte des Jahres 2013 nicht mehr richtig ist, da er seit dieser Zeit nur mehr 5 bzw 6 Pferde hält, sämtliche Schafe waren in der Folge verkauft worden. Auch sind die im Betriebskonzept angegebenen Maschinen bzw Geräte tatsächlich nicht vorhanden und ist er insbesondere auch nicht außerbücherlicher Eigentümer von 1,09 ha Grünland, sondern ist die kaufgegenständliche Grundstücksgröße 3.575 m². Die von Herrn L M weiter angeführten Grundstücke in EZ 1001 und 1000 GB Ort 1 im Ausmaß von 7.271 m² stehen nicht in seinem außerbücherlichen Eigentum, da diesbezüglich ein Rechtserwerb rechtskräftig versagt wurde. Da Herr L M sohin keinen land- oder forstwirtschaftlichen Eigengrund besitzt und die durchschnittliche Betriebsgröße landwirtschaftlicher Betriebe – ohne allem – bzw Weiderecht – 4,86 ha beträgt und er keine Maschinen oder Geräte für die Bewirtschaftung des Grundstücks oder der von ihm gepachteten 3 ha Wiese besitzt und auch die Bewirtschaftung nicht selbst, sondern durch den K-Verein vornehmen lässt, die mit Ausnahme der Betreuung der Pferde, ergibt sich, dass er nicht als Landwirt anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall kommt sohin die Interessentenregelung des § 7a TGVG zur Anwendung, da Herr L M auch kein sonstiges korrektes Betriebskonzept im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bzw dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt hat. Im gegenständlichen Fall kommt sohin die Interessentenregelung des Paragraph 7 a, TGVG zur Anwendung, da Herr L M auch kein sonstiges korrektes Betriebskonzept im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bzw dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt hat. Aber auch bei Herrn Name 6 handelt es sich nicht um einen Interessenten iSd § 2 Abs 6 TGVG. Nach den Feststellungen ist Herr Name 6 lediglich Eigentümer von wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 2,17 ha und hat 5,38 ha Pachtflächen gepachtet, wobei er in weiterer Folge diese Pachtflächen und auch die in seinem Eigentum stehenden Flächen an seine Lebensgefährtin weiter verpachtet hat. Verpachtet ist auch das Vieh und alle Betriebsmittel.Aber auch bei Herrn Name 6 handelt es sich nicht um einen Interessenten iSd Paragraph 2, Absatz 6, TGVG. Nach den Feststellungen ist Herr Name 6 lediglich Eigentümer von wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 2,17 ha und hat 5,38 ha Pachtflächen gepachtet, wobei er in weiterer Folge diese Pachtflächen und auch die in seinem Eigentum stehenden Flächen an seine Lebensgefährtin weiter verpachtet hat. Verpachtet ist auch das Vieh und alle Betriebsmittel. Ein landwirtschaftlicher Betrieb stellt eine wirtschaftliche Einheit dar, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftliche Einheiten darunterfallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Betrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zu leisten. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Betrieb gegeben sind, ist anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und strukturellen Gegebenheiten, die in Tirol zum Teil sehr unterschiedlich sind, zu beantworten. Die Größenstrukturen können nicht nach Standardregeln beurteilt werden, wobei dem Ausmaß der (Eigen-) Grundausstattung bei der Beantwortung dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl VfGH 11.06.1988, B10017/87). Nach dem Grundverkehrsrecht kommt es nicht so sehr auf allenfalls vorhandene Pachtflächen an, sondern vor allem auf das Ausmaß des zur Verfügung stehenden Eigengrundes, weil das Grundverkehrsgesetz – wie es sich auf § 6 Abs 1 TGVG ergibt – der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes dient. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 10764/1986 ausgeführt, dass für landwirtschaftliche (Nutz) Flächen von 1,7 ha und etwa 9 ha Alpweideflächen zu gering sind und muss dies auch für Grundbesitz gelten, der lediglich 2,17 ha beträgt (vgl auch VfGH 28.02.1986, B570/85 und 11.06.1988, B10017/87 sowie das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.2013, ****). Dabei darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass die durchschnittliche Betriebsgröße der landwirtschaftlichen Betriebe in Tirol - ohne allem - bzw Weiderecht – 4,86 ha beträgt und sohin der Herrn Name 6 zur Verfügung stehende Grundbesitz weit unter dem Landesdurchschnitt liegt. Weiters kommt hinzu, dass Herr Name 6 sämtliche in seinem Eigentum stehende Nutzflächen sowie die zugepachteten Flächen seinerseits wieder zur Gänze an seine Lebensgefährtin weiter verpachtet hat und davon auch der gesamte Viehbestand und die gesamten Betriebsmittel umfasst sind. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt sohin bei Herrn Name 6 nicht vor (vgl auch VfSlg 12463/1990 bei einem Eigengrund im Ausmaß von 2.700 m²). Beim Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ wird darauf abgestellt, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftliche Einheiten darunterfallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zu leisten. Herr Name 6 beabsichtigt auch das zu erwerbende Grundstück wieder an seine Lebensgefährtin zu verpachten. Ein landwirtschaftlicher Betrieb stellt eine wirtschaftliche Einheit dar, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftliche Einheiten darunterfallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Betrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zu leisten. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Betrieb gegeben sind, ist anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und strukturellen Gegebenheiten, die in Tirol zum Teil sehr unterschiedlich sind, zu beantworten. Die Größenstrukturen können nicht nach Standardregeln beurteilt werden, wobei dem Ausmaß der (Eigen-) Grundausstattung bei der Beantwortung dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VfGH 11.06.1988, B10017/87). Nach dem Grundverkehrsrecht kommt es nicht so sehr auf allenfalls vorhandene Pachtflächen an, sondern vor allem auf das Ausmaß des zur Verfügung stehenden Eigengrundes, weil das Grundverkehrsgesetz – wie es sich auf Paragraph 6, Absatz eins, TGVG ergibt – der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes dient. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 10764 aus 1986, ausgeführt, dass für landwirtschaftliche (Nutz) Flächen von 1,7 ha und etwa 9 ha Alpweideflächen zu gering sind und muss dies auch für Grundbesitz gelten, der lediglich 2,17 ha beträgt vergleiche auch VfGH 28.02.1986, B570/85 und 11.06.1988, B10017/87 sowie das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.2013, ****). Dabei darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass die durchschnittliche Betriebsgröße der landwirtschaftlichen Betriebe in Tirol - ohne allem - bzw Weiderecht – 4,86 ha beträgt und sohin der Herrn Name 6 zur Verfügung stehende Grundbesitz weit unter dem Landesdurchschnitt liegt. Weiters kommt hinzu, dass Herr Name 6 sämtliche in seinem Eigentum stehende Nutzflächen sowie die zugepachteten Flächen seinerseits wieder zur Gänze an seine Lebensgefährtin weiter verpachtet hat und davon auch der gesamte Viehbestand und die gesamten Betriebsmittel umfasst sind. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt sohin bei Herrn Name 6 nicht vor vergleiche auch VfSlg 12463 aus 1990, bei einem Eigengrund im Ausmaß von 2.700 m²). Beim Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ wird darauf abgestellt, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftliche Einheiten darunterfallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zu leisten. Herr Name 6 beabsichtigt auch das zu erwerbende Grundstück wieder an seine Lebensgefährtin zu verpachten. Darüber hinaus ergibt sich aus der Entscheidung des VfGH vom 03.12.2013, B759/2011, dass in dem Fall, dass eine Bewirtschaftung der Grundstücke deshalb, da diese an jemanden anderen verpachtet sind, nicht erfolgt, die Landwirteigenschaft iSd § 2 Abs 5 TGVG fehlt. Weiters kommt hinzu, dass Herr Name 6 sämtliche Nutzflächen an seine Lebensgefährtin verpachtet hat, diese stellt jedoch keine Familienangehörige dar, da die Lebensgemeinschaft nach wie vor nur eine eheähnliche Gemeinschaft ist und diese nicht unter § 40 ABGB fällt. Da das TGVG jedoch ausdrücklich auf die Familie bzw Familienangehörige abstellt, sind Lebensgemeinschaften davon nicht erfasst, sodass auch aus diesem Grund nicht gesagt werden kann, dass Herr Name 6 einen landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaften würde. Darüber hinaus ergibt sich aus der Entscheidung des VfGH vom 03.12.2013, B759/2011, dass in dem Fall, dass eine Bewirtschaftung der Grundstücke deshalb, da diese an jemanden anderen verpachtet sind, nicht erfolgt, die Landwirteigenschaft iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG fehlt. Weiters kommt hinzu, dass Herr Name 6 sämtliche Nutzflächen an seine Lebensgefährtin verpachtet hat, diese stellt jedoch keine Familienangehörige dar, da die Lebensgemeinschaft nach wie vor nur eine eheähnliche Gemeinschaft ist und diese nicht unter Paragraph 40, ABGB fällt. Da das TGVG jedoch ausdrücklich auf die Familie bzw Familienangehörige abstellt, sind Lebensgemeinschaften davon nicht erfasst, sodass auch aus diesem Grund nicht gesagt werden kann, dass Herr Name 6 einen landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaften würde. Herr Name 6 ist sohin kein Interessent iSd § 2 Abs 6 iVm Abs 5 und § 7a TGVG.Herr Name 6 ist sohin kein Interessent iSd Paragraph 2, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 7 a, TGVG. Im Fall des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist bzw wenn die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt, die Einhaltung der Grundsätze nach § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber - also dem Nicht-Landwirt - als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach § 7 TGVG nicht vorliegen. Im Fall des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist bzw wenn die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt, die Einhaltung der Grundsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber - also dem Nicht-Landwirt - als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach Paragraph 7, TGVG nicht vorliegen. Auf Verkäuferseite liegt kein selbstständig aktiv bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb vor. Eine Hofstelle ist nicht vorhanden und haben die Verkäuferinnen angegeben, dass sie auf der Liegenschaft nie eine landwirtschaftliche Tätigkeit persönlich ausgeübt hätten. Seit Errichtung des Kaufvertrages im Jahr 2003 habe Herr L M dort alles übernommen und auch gemäht. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG genannten Grundsätzen (Veräußererseite) vorliegt. Auf Verkäuferseite liegt kein selbstständig aktiv bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb vor. Eine Hofstelle ist nicht vorhanden und haben die Verkäuferinnen angegeben, dass sie auf der Liegenschaft nie eine landwirtschaftliche Tätigkeit persönlich ausgeübt hätten. Seit Errichtung des Kaufvertrages im Jahr 2003 habe Herr L M dort alles übernommen und auch gemäht. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG genannten Grundsätzen (Veräußererseite) vorliegt. Aufgrund der Tatsache, dass Herr L M seit 2003 die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes durch Mähen und durch Pferde- und Schafhaltung übernommen hatte, wobei zuletzt nur mehr Pferdehaltung von ihm persönlich durchgeführt wurde, ergibt sich, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche gewährleistet ist und die sonstigen Versagungsgründe nach § 7 TGVG nicht vorliegen.Aufgrund der Tatsache, dass Herr L M seit 2003 die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes durch Mähen und durch Pferde- und Schafhaltung übernommen hatte, wobei zuletzt nur mehr Pferdehaltung von ihm persönlich durchgeführt wurde, ergibt sich, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche gewährleistet ist und die sonstigen Versagungsgründe nach Paragraph 7, TGVG nicht vorliegen. Im Sinn der im angefochtenen Bescheid auferlegten Auflage war jedoch zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung die Errichtung des Wirtschafts- und Stallgebäudes vorzuschreiben, wobei im Hinblick darauf, dass Einreichpläne bereits vorliegen und auch nach Angaben von Herrn L M bereits Gespräche mit der Gemeinde geführt worden waren, die Errichtung des Wirtschafts- und Stallgebäudes bis zum xx.xx.2015 vorzusehen war bzw die diesbezügliche Frist entsprechend zu verlängern war. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der seinerzeitigen Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, ist letztlich noch auszuführen, dass Herr Name 1 seitens des Präsidenten der Interessentenvertretung Tirol als Bezirksstellenleiter der Bezirksinteressentenvertretung Ort 2 beauftragt und bevollmächtigt wurde, ihn im Namen der Interessentenvertretung in sämtlichen höfe- und grundverkehrsrechtlichen Verfahren betreffend den Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde des Bezirkes Innsbruck-Land als Höfe- und Grundverkehrsbehörde zu vertreten und insbesondere Berufungen und Beschwerden zu verfassen, einzubringen oder zurückzuziehen und auch als Zustellungsbevollmächtigter aufzutreten. Da sohin Name 1 als Zustellungsbevollmächtigter iSd § 9 Zustellgesetz anzusehen ist, hat der nach Abs 3 dieser Bestimmung als Empfänger von Seiten der Behörde aus bezeichnet werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde als Empfänger lediglich die Bezirksinteressentenvertretung Ort 2 angeführt. Im Sinn des § 9 Abs 3 Zustellgesetz gilt in dem Fall, wenn der Zustellungsbevollmächtigte von der Behörde nicht als Empfänger bezeichnet wird, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da sohin Name 1 als Zustellungsbevollmächtigter iSd Paragraph 9, Zustellgesetz anzusehen ist, hat der nach Absatz 3, dieser Bestimmung als Empfänger von Seiten der Behörde aus bezeichnet werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde als Empfänger lediglich die Bezirksinteressentenvertretung Ort 2 angeführt. Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz gilt in dem Fall, wenn der Zustellungsbevollmächtigte von der Behörde nicht als Empfänger bezeichnet wird, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nach Angabe in der Berufung ist dem Zustellungsbevollmächtigten die angefochtene Entscheidung am xx.xx.2013 zugekommen. Die Berufung erweist sich schon aus diesem Grund als rechtzeitig. Darüber hinaus sieht auch § 16 Abs 5 Zustellgesetz vor, dass eine Ersatzzustellung dann nicht als bewirkt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Da Name 1 bereits mit Email vom xx.xx. 2013 bekannt gegeben hat, ab xx.xx. 2013 auf Urlaub zu sein, konnte er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen und wird nach der vor erwähnten Bestimmung die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, sohin nach Angaben von Name 1 mit xx.xx.2013 wirksam. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Berufung als rechtzeitig. Nach Angabe in der Berufung ist dem Zustellungsbevollmächtigten die angefochtene Entscheidung am xx.xx.2013 zugekommen. Die Berufung erweist sich schon aus diesem Grund als rechtzeitig. Darüber hinaus sieht auch Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz vor, dass eine Ersatzzustellung dann nicht als bewirkt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Da Name 1 bereits mit Email vom xx.xx. 2013 bekannt gegeben hat, ab xx.xx. 2013 auf Urlaub zu sein, konnte er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen und wird nach der vor erwähnten Bestimmung die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, sohin nach Angaben von Name 1 mit xx.xx.2013 wirksam. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Berufung als rechtzeitig.

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des xx.xx.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren ging

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können die mit Ablauf des xx.xx.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall vor.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des xx.xx.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren ging

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des xx.xx.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2013.27.2249.5

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