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{'item': 'LVwG-2014/28/2549-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/28/2549-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 60Abs 1 kundzumachen.

Inwieweit die Frage auf der Unterschriftenliste und die Frage nach § 63 Abs 3 TGO ident sein müssten, habe der Verfassungsgerichtshof bereits ausführlich erklärt. Dieser habe in seinem Erkenntnis V23/12 ausgeführt, dass die Frage so eindeutig zu stellen sei, dass sie entweder mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden könne. Dies sei auch in der vorgelegten Fassung der Fall gewesen. Die Entscheidungsfrage könne durch ein Verb an der ersten oder zweiten Stelle grammatikalisch konstruiert werden. Die Fragestellung bei einer Volksbefragung müsse eine Entscheidungsfrage sein, was gegeben sei.“Dagegen richtete sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Marktgemeinde Z eingebrachte schriftliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, „es sei unbestritten, dass die Unterschriften gültig waren, ebenso sei das nötige Quorum erreicht worden. Des Weiteren liege die Frage der Wasserhärte im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach Paragraph 63, Absatz 3, TGO seien der Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage mindestens zwei Wochen vorher

Paragraph 60, Absatz eins, kundzumachen. Inwieweit die Frage auf der Unterschriftenliste und die Frage nach Paragraph 63, Absatz 3, TGO ident sein müssten, habe der Verfassungsgerichtshof bereits ausführlich erklärt. Dieser habe in seinem Erkenntnis V23/12 ausgeführt, dass die Frage so eindeutig zu stellen sei, dass sie entweder mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden könne. Dies sei auch in der vorgelegten Fassung der Fall gewesen. Die Entscheidungsfrage könne durch ein Verb an der ersten oder zweiten Stelle grammatikalisch konstruiert werden. Die Fragestellung bei einer Volksbefragung müsse eine Entscheidungsfrage sein, was gegeben sei.“ Beweiswürdigung und zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es wurden keinerlei Tatsachenfeststellungen bestritten und waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Da die zugrundeliegende Fragestellung keine Tatsachenfragen aufwirft, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und kein Widerspruch zu Art. 6 EMRK vorliegt, konnte die mündliche Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG entfallen.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es wurden keinerlei Tatsachenfeststellungen bestritten und waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Da die zugrundeliegende Fragestellung keine Tatsachenfragen aufwirft, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und kein Widerspruch zu Artikel 6, EMRK vorliegt, konnte die mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG entfallen. Rechtslage: Die fallgegenständlich entscheidungsrelevanten Rechtsnormen lauten wie folgt: Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014, „3. Abschnitt Volksbefragung, Gemeindeversammlung, Petitionen § 61 VolksbefragungParagraph 61, Volksbefragung

(1)Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, können einer Befragung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung).
(1)Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, können einer Befragung der nach Paragraph 7, TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung).
(2)Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies
  1. a)wenigstens ein Sechstel der Stimmberechtigten,
  2. b)der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder oder
  3. c)der Bürgermeister im Falle des § 52 Abs. 2 lit. b verlangen.
  4. c)der Bürgermeister im Falle des Paragraph 52, Absatz 2, Litera b, verlangen.
(3)Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu formulieren, dass ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Hätte die geplante Maßnahme eine erhebliche Belastung des Haushaltes oder eine erhebliche Minderung der Einnahmen der Gemeinde zur Folge, so hat die Frage auch einen Vorschlag über die Bedeckung des Aufwandes oder den Ersatz des Einnahmenausfalles zu enthalten. § 62 EinleitungParagraph 62, Einleitung
(1)Jeder Stimmberechtigte kann beim Gemeindeamt einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung einbringen.
(2)Anträge, die die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 und 2 lit. a und 3 nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(2)Anträge, die die Voraussetzungen nach Paragraph 61, Absatz eins und 2 Litera a und 3 nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3)Ordnungsgemäße Anträge, die nicht bereits von einem Sechstel der Stimmberechtigten in der Weise unterschrieben worden sind, dass aus der Unterschrift die Identität der Person zweifelsfrei hervorgeht, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Einbringung unter Anführung des Wortlautes der gestellten Frage

§ 60Abs.

1 kundzumachen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass es allen Stimmberechtigten freisteht, innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung an den Antrag durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse in eine im Gemeindeamt aufgelegte Liste zu unterstützen.

(3)Ordnungsgemäße Anträge, die nicht bereits von einem Sechstel der Stimmberechtigten in der Weise unterschrieben worden sind, dass aus der Unterschrift die Identität der Person zweifelsfrei hervorgeht, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Einbringung unter Anführung des Wortlautes der gestellten Frage

Paragraph 60, Absatz eins, kundzumachen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass es allen Stimmberechtigten freisteht, innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung an den Antrag durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse in eine im Gemeindeamt aufgelegte Liste zu unterstützen.

(4)Erhält der Antrag innerhalb der Auflagefrist nicht die erforderliche Unterstützung, so hat der Bürgermeister den Antrag innerhalb einer Woche mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. § 63 AusschreibungParagraph 63, Ausschreibung
(1)In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb einer Woche auszuschreiben.
(1)In den Fällen des Paragraph 61, Absatz 2, Litera a, oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb einer Woche auszuschreiben.
(2)Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag oder einem anderen öffentlichen Ruhetag durchzuführen.
(3)Der Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage sind mindestens zwei Wochen vorher

§ 60Abs. 1 kundzumachen.

(3)Der Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage sind mindestens zwei Wochen vorher

Paragraph 60, Absatz eins, kundzumachen. § 64 AbstimmungsbehördenParagraph 64, Abstimmungsbehörden

(1)Für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung gelten die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
(2)Über einen Berichtigungsantrag wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Stimmberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Abstimmungsbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen. § 31 Abs. 2 TGWO 1994 gilt sinngemäß.
(2)Über einen Berichtigungsantrag wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Stimmberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Abstimmungsbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen. Paragraph 31, Absatz 2, TGWO 1994 gilt sinngemäß. § 65 Ermittlung des ErgebnissesParagraph 65, Ermittlung des Ergebnisses
(1)Zur Durchführung der Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel haben nach der Frage das Wort „Ja“ und einen daneben liegenden Kreis und das Wort „Nein“ und einen daneben liegenden Kreis zu enthalten. Die beiden Kreise sind in der selben Größe und Stärke, die Worte auch in der gleichen Schriftart darzustellen.
(2)Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm zweifelsfrei hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt hat. Enthält ein Kuvert mehrere gültige Stimmzettel, die auf „Ja“ und „Nein“ lauten, so sind sämtliche Stimmzettel ungültig. Lauten alle von mehreren Stimmzetteln auf „Ja“ oder „Nein“, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(3)Das Ergebnis der Volksbefragung ist unverzüglich nach Vorliegen des Endergebnisses

§ 60Abs.

1 kundzumachen. Innerhalb dieser zweiwöchigen Kundmachungsfrist kann jeder Stimmberechtigte hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beim Gemeindeamt schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet der Gemeinderat.

(3)Das Ergebnis der Volksbefragung ist unverzüglich nach Vorliegen des Endergebnisses

Paragraph 60, Absatz eins, kundzumachen. Innerhalb dieser zweiwöchigen Kundmachungsfrist kann jeder Stimmberechtigte hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beim Gemeindeamt schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet der Gemeinderat.

(4)Das Ergebnis der Volksbefragung ist nach dem Ablauf der Kundmachungsfrist bzw. nach dem Vorliegen der Entscheidung über den Überprüfungsantrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen. § 66 GemeindeversammlungParagraph 66, Gemeindeversammlung
(1)Der Bürgermeister hat wenigstens einmal jährlich in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten, die die Gemeinde seit der letzten Gemeindeversammlung betroffen haben, zu berichten und einen Ausblick auf die weiteren Vorhaben zu geben. Anschließend ist den Gemeindebewohnern Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde oder für einzelne Gruppen von Gemeindebewohnern, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, Behinderte, Berufsgruppen und dergleichen, gesondert abgehalten werden.
(2)Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher

§ 60Abs. 1 kundzumachen.

(2)Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher

Paragraph 60, Absatz eins, kundzumachen. § 67 PetitionenParagraph 67, Petitionen Jeder Gemeindebewohner kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden an die Gemeindeorgane herantreten. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan, im Falle eines Kollegialorganes dessen Mitgliedern, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.“ Es ergeben sich in rechtlicher Hinsicht folgende Erwägungen: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts: Laut § 118 Abs 4 B-VG besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde. Ein solcher kann gesetzlich ausgeschlossen werden, infolgedessen direkt das Landesverwaltungsgericht angerufen werden kann. Durch die Tiroler Gemeindeordnung in der Fassung des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes wird dieser innergemeindliche Instanzenzug für all jene Bereiche ausgeschlossen, in welchen gesetzlich kein Berufungsverfahren vorgesehen ist (§ 31 Abs 2 TGO). Da letzteres der Fall ist, ist für die gegenständliche Beschwerde das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig.Laut Paragraph 118, Absatz 4, B-VG besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde. Ein solcher kann gesetzlich ausgeschlossen werden, infolgedessen direkt das Landesverwaltungsgericht angerufen werden kann. Durch die Tiroler Gemeindeordnung in der Fassung des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes wird dieser innergemeindliche Instanzenzug für all jene Bereiche ausgeschlossen, in welchen gesetzlich kein Berufungsverfahren vorgesehen ist (Paragraph 31, Absatz 2, TGO). Da letzteres der Fall ist, ist für die gegenständliche Beschwerde das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig. Zur Frage des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde: Nach § 61 Abs 1 TGO können Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einer Befragung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger unterzogen werden. Die Trinkwasserversorgung für die Marktgemeinde Z liegt nicht allein in deren Händen, sondern in jenen des „Wasserverbandes Großraum Z“, einem Wasserverband im Sinne der §§ 87 ff Wasserrechtsgesetz

  1. Dennoch ist die Trinkwasserversorgung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu betrachten, da der Wirkungsbereich einer Gemeinde nicht mit jenem eines Wasserverbandes konkurrieren kann. Der Begriff des Wirkungsbereichs dient zur Abgrenzung zwischen den Gebietskörperschaften, somit zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Nach § 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden neben den im § 116 Abs 2 B-VG erfassten Angelegenheiten alle weiteren, welche im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Im Gegensatz dazu steht der übertragene Wirkungsbereich, dessen Angelegenheiten die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung handelt die Gemeinde nicht im Auftrag des Bundes oder des Landes und unterliegt sie auch keinerlei Weisungen des Bundes oder des Landes. Im Übrigen liegt die Versorgung mit Trinkwasser im ausschließlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft und ist auch geeignet, von dieser Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Angelegenheit der Trinkwasserversorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegt, auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung im Sinne des § 118 Abs 2 B-VG vorliegt. Aus diesem Grund sind Fragen der örtlichen Trinkwasserversorgung einer Volksbefragung grundsätzlich zugänglich. Auch wenn im konkreten Fall nicht die einzelne Gemeinde an sich die in Frage stehenden Maßnahmen alleine beschließen und durchführen kann, da dies dem Wasserverband obliegt, steht das dem nicht entgegen, dass die Bürger einer einzelnen Gemeinde über eine diesbezügliche Fragestellung befragt werden können, da es allein Sache der Gemeinde ist, wie diese sich im Wasserverband verhält. Dass mehrere Gemeinden gemeinsam Aufgaben wahrnehmen, zB im Rahmen eines Wasserverbandes, soll nicht dazu führen, dass eine Volksbefragung aus rein formellen Gründen ausgeschlossen wird.Nach Paragraph 61, Absatz eins, TGO können Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einer Befragung der nach Paragraph 7, TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger unterzogen werden. Die Trinkwasserversorgung für die Marktgemeinde Z liegt nicht allein in deren Händen, sondern in jenen des „Wasserverbandes Großraum Z“, einem Wasserverband im Sinne der Paragraphen 87, ff Wasserrechtsgesetz
  2. Dennoch ist die Trinkwasserversorgung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu betrachten, da der Wirkungsbereich einer Gemeinde nicht mit jenem eines Wasserverbandes konkurrieren kann. Der Begriff des Wirkungsbereichs dient zur Abgrenzung zwischen den Gebietskörperschaften, somit zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Nach Paragraph 118, Absatz 2, B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden neben den im Paragraph 116, Absatz 2, B-VG erfassten Angelegenheiten alle weiteren, welche im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Im Gegensatz dazu steht der übertragene Wirkungsbereich, dessen Angelegenheiten die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung handelt die Gemeinde nicht im Auftrag des Bundes oder des Landes und unterliegt sie auch keinerlei Weisungen des Bundes oder des Landes. Im Übrigen liegt die Versorgung mit Trinkwasser im ausschließlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft und ist auch geeignet, von dieser Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Angelegenheit der Trinkwasserversorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegt, auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung im Sinne des , Paragraph 118, Absatz 2, B-VG vorliegt. Aus diesem Grund sind Fragen der örtlichen Trinkwasserversorgung einer Volksbefragung grundsätzlich zugänglich. Auch wenn im konkreten Fall nicht die einzelne Gemeinde an sich die in Frage stehenden Maßnahmen alleine beschließen und durchführen kann, da dies dem Wasserverband obliegt, steht das dem nicht entgegen, dass die Bürger einer einzelnen Gemeinde über eine diesbezügliche Fragestellung befragt werden können, da es allein Sache der Gemeinde ist, wie diese sich im Wasserverband verhält. Dass mehrere Gemeinden gemeinsam Aufgaben wahrnehmen, zB im Rahmen eines Wasserverbandes, soll nicht dazu führen, dass eine Volksbefragung aus rein formellen Gründen ausgeschlossen wird. Zur nötigen Anzahl der Unterschriften: Einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann jeder Stimmberechtige beim Gemeindeamt einbringen. Eine Volksbefragung ist unter anderem durchzuführen, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten dies verlangen (§ 61 Abs 2 lit. a TGO). Der beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z am 25.07.2014 eingebrachte Antrag auf Abhaltung der Volksbefragung war mit 436 Unterschriften versehen. Davon anerkannte die Gemeinde 406 als gültig. Da die Marktgemeinde Z zum 25.07.2014 eine Zahl von 1.450 Stimmberechtigen aufwies, wurde das nötige Quorum von einem Sechstel dieser Zahl erreicht. Einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann jeder Stimmberechtige beim Gemeindeamt einbringen. Eine Volksbefragung ist unter anderem durchzuführen, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten dies verlangen (Paragraph 61, Absatz 2, Litera a, TGO). Der beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z am 25.07.2014 eingebrachte Antrag auf Abhaltung der Volksbefragung war mit 436 Unterschriften versehen. Davon anerkannte die Gemeinde 406 als gültig. Da die Marktgemeinde Z zum 25.07.2014 eine Zahl von 1.450 Stimmberechtigen aufwies, wurde das nötige Quorum von einem Sechstel dieser Zahl erreicht. Zur konkreten Fragestellung: Gemäß § 61 Abs 3 TGO ist die der Volksbefragung zugrundezulegende Frage derart zu formulieren, dass ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Diese Frage hat nach dem klaren Wortlaut des § 62 Abs 2 TGO auch bereits der Antrag auf Durchführung der Volksbefragung zu enthalten (VfSlg 18807), andernfalls der Antrag vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid innerhalb von zwei Wochen abzuweisen ist. Der Antrag im gegenständlichen Fall entspricht diesen Vorgaben nicht. Es liegt keine Fragestellung vor, sondern eine Aufforderung; eine Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ ist nicht möglich. In der Vorgabe, die Volksbefragung und den entsprechenden Antrag in Form einer Frage zu verfassen, ist nicht eine bloß formale Bedingung zu sehen, sondern entspricht dies dem Wesen des Instituts der Volksbefragung. Eine solche soll der Erforschung des Willens der Bevölkerung dienen, weshalb eine Frage zu stellen ist. Die in dem für den hiesigen Fall im Antrag verwendete Form stellt eindeutig eine Aufforderung dar.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, TGO ist die der Volksbefragung zugrundezulegende Frage derart zu formulieren, dass ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Diese Frage hat nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 62, Absatz 2, TGO auch bereits der Antrag auf Durchführung der Volksbefragung zu enthalten (VfSlg 18807), andernfalls der Antrag vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid innerhalb von zwei Wochen abzuweisen ist. Der Antrag im gegenständlichen Fall entspricht diesen Vorgaben nicht. Es liegt keine Fragestellung vor, sondern eine Aufforderung; eine Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ ist nicht möglich. In der Vorgabe, die Volksbefragung und den entsprechenden Antrag in Form einer Frage zu verfassen, ist nicht eine bloß formale Bedingung zu sehen, sondern entspricht dies dem Wesen des Instituts der Volksbefragung. Eine solche soll der Erforschung des Willens der Bevölkerung dienen, weshalb eine Frage zu stellen ist. Die in dem für den hiesigen Fall im Antrag verwendete Form stellt eindeutig eine Aufforderung dar. Um Wünsche oder Beschwerden an die Gemeindeorgane zu richten, sieht die Tiroler Gemeindeordnung im § 67 die Möglichkeit von Petitionen vor. Da in einer Aufforderung ein Wunsch zu sehen ist, wäre eine solche in Form einer Petition nach § 67 TGO einzubringen. Um Wünsche oder Beschwerden an die Gemeindeorgane zu richten, sieht die Tiroler Gemeindeordnung im Paragraph 67, die Möglichkeit von Petitionen vor. Da in einer Aufforderung ein Wunsch zu sehen ist, wäre eine solche in Form einer Petition nach Paragraph 67, TGO einzubringen. Volksbefragungen hingegen dienen der Erforschung der Meinung der Gemeindebürger. Eine Aufforderung zum Inhalt einer Volksbefragung zu machen, entspricht nicht der Idee dieses Instituts und nicht dem Willen des Gesetzgebers. Ebenfalls entsprechen Fragestellungen, welche eindeutig auf ein Ergebnis abzielen und dahin lenken wollen, nicht dem Sinn einer Volksbefragung (vgl. VfSlg 15.816 hinsichtlich des Stmk VolksrechteG). Im gegenständlichen Fall ist die Ausrichtung der antragsinhaltlichen Formulierung insofern einseitig, als dass diese als Aufforderung nur an Unterstützer gerichtet ist, da diejenigen, welche die Aufforderung nicht unterstützen wollen, keinen Anreiz vorfinden, mit „Nein“ zu stimmen. Im Gegensatz dazu könnte in etwa eine Frage nach der Bevorzugung von hartem oder weichem Wasser sowohl die Befürworter der einen wie auch der anderen Seite zur Abstimmung bewegen. Bereits in dieser Hinsicht entspricht der gegenständliche Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus ergeben sich aus der vorgelegten Formulierung weitere Bedenken rechtlicher Natur. Die Fragestellung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass für die Trinkwasserversorgung nicht die Gemeinde, sondern der Wasserverband zuständig ist. Abgesehen davon lässt die Formulierung „jegliche Maßnahmen zu setzen, damit…“ nicht erkennen, ob die Gemeinde selbst Maßnahmen setzen soll und welche oder ob die Gemeinde sich im Wasserverband darum bemühen soll etc. Volksbefragungen hingegen dienen der Erforschung der Meinung der Gemeindebürger. Eine Aufforderung zum Inhalt einer Volksbefragung zu machen, entspricht nicht der Idee dieses Instituts und nicht dem Willen des Gesetzgebers. Ebenfalls entsprechen Fragestellungen, welche eindeutig auf ein Ergebnis abzielen und dahin lenken wollen, nicht dem Sinn einer Volksbefragung vergleiche VfSlg 15.816 hinsichtlich des Stmk VolksrechteG). Im gegenständlichen Fall ist die Ausrichtung der antragsinhaltlichen Formulierung insofern einseitig, als dass diese als Aufforderung nur an Unterstützer gerichtet ist, da diejenigen, welche die Aufforderung nicht unterstützen wollen, keinen Anreiz vorfinden, mit „Nein“ zu stimmen. Im Gegensatz dazu könnte in etwa eine Frage nach der Bevorzugung von hartem oder weichem Wasser sowohl die Befürworter der einen wie auch der anderen Seite zur Abstimmung bewegen. Bereits in dieser Hinsicht entspricht der gegenständliche Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus ergeben sich aus der vorgelegten Formulierung weitere Bedenken rechtlicher Natur. Die Fragestellung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass für die Trinkwasserversorgung nicht die Gemeinde, sondern der Wasserverband zuständig ist. Abgesehen davon lässt die Formulierung „jegliche Maßnahmen zu setzen, damit…“ nicht erkennen, ob die Gemeinde selbst Maßnahmen setzen soll und welche oder ob die Gemeinde sich im Wasserverband darum bemühen soll etc. Hierzu nimmt der Verwaltungsgerichtshof die Stellung ein, für die Stimmabgabe in dem einen oder dem anderen Sinn sei allein das gewünschte Ziel als maßgeblich anzusehen, nicht aber der formelle Weg, auf dem es zu erreichen ist (VwSlg 7214 A/1967). Demnach sei ein Im-Unklaren-Lassen der Stimmberechtigen hinsichtlich der Durchführung bzw Durchführbarkeit einer im Raume stehenden Maßnahme insofern unschadhaft, solange dies auf die Frage an sich und deren Beantwortung, ob die Bürger mit „Ja“ oder „Nein“ antworten, somit auf die Willenserforschung, keinen Einfluss hat. In Bezug darauf geht das erkennende Gericht davon aus, dass die rechtliche oder tatsächliche Durchsetzbarkeit einer Maßnahme, deren Umsetzung Inhalt einer Volksbefragung sein soll, nicht zwingend die Zulässigkeit der Befragung beeinträchtigen kann. Eine Befragung der Bevölkerung muss in gewissen Fällen jedenfalls rechtlich möglich sein, damit die Verwaltungsbehörden dienliche Informationen für die Ausrichtung ihres künftigen Handelns erhalten können. Die Fragen der Information der Bevölkerung über die konkreten Umsetzungsmöglichkeiten, die Sinn- und Verhältnismäßigkeit einer solchen Befragung sowie diesbezügliche Kostenüberlegungen sind dagegen primär als keine rechtlichen, sondern als politische Fragen zu sehen, deren Beurteilung im Sinne des korrekten Verwaltungshandelns von den Verwaltungsbehörden vorzunehmen ist (vgl. LVwG NÖ LVwG-AV-25/001-2014). Diesbezüglich sei auch darauf verwiesen, dass die Gemeinde nicht an den Ausgang der Volksbefragung gebunden ist und das Ergebnis nur umsetzen darf, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Verfassungsgerichtshof stellt dagegen mitunter strenge Maßstäbe an die Zulässigkeit von Fragestellungen. Einrichtung der direkten Demokratie erforderten es, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig sei, damit Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden könnten (VfSlg 15.816). Die Klarheit der Fragestellung sei essentiell, und zwar unabhängig davon, wie intensiv eine Frage vor der Volksbefragung diskutiert wurde (VfGH V50/2013). Aus der Fragestellung müsse sich ableiten lassen, ob der Gegenstand der Befragung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle und um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches es sich handle (VfSlg 19648-19651).Hierzu nimmt der Verwaltungsgerichtshof die Stellung ein, für die Stimmabgabe in dem einen oder dem anderen Sinn sei allein das gewünschte Ziel als maßgeblich anzusehen, nicht aber der formelle Weg, auf dem es zu erreichen ist (VwSlg 7214 A/1967). Demnach sei ein Im-Unklaren-Lassen der Stimmberechtigen hinsichtlich der Durchführung bzw Durchführbarkeit einer im Raume stehenden Maßnahme insofern unschadhaft, solange dies auf die Frage an sich und deren Beantwortung, ob die Bürger mit „Ja“ oder „Nein“ antworten, somit auf die Willenserforschung, keinen Einfluss hat. In Bezug darauf geht das erkennende Gericht davon aus, dass die rechtliche oder tatsächliche Durchsetzbarkeit einer Maßnahme, deren Umsetzung Inhalt einer Volksbefragung sein soll, nicht zwingend die Zulässigkeit der Befragung beeinträchtigen kann. Eine Befragung der Bevölkerung muss in gewissen Fällen jedenfalls rechtlich möglich sein, damit die Verwaltungsbehörden dienliche Informationen für die Ausrichtung ihres künftigen Handelns erhalten können. Die Fragen der Information der Bevölkerung über die konkreten Umsetzungsmöglichkeiten, die Sinn- und Verhältnismäßigkeit einer solchen Befragung sowie diesbezügliche Kostenüberlegungen sind dagegen primär als keine rechtlichen, sondern als politische Fragen zu sehen, deren Beurteilung im Sinne des korrekten Verwaltungshandelns von den Verwaltungsbehörden vorzunehmen ist vergleiche LVwG NÖ LVwG-AV-25/001-2014). Diesbezüglich sei auch darauf verwiesen, dass die Gemeinde nicht an den Ausgang der Volksbefragung gebunden ist und das Ergebnis nur umsetzen darf, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Verfassungsgerichtshof stellt dagegen mitunter strenge Maßstäbe an die Zulässigkeit von Fragestellungen. Einrichtung der direkten Demokratie erforderten es, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig sei, damit Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden könnten (VfSlg 15.816). Die Klarheit der Fragestellung sei essentiell, und zwar unabhängig davon, wie intensiv eine Frage vor der Volksbefragung diskutiert wurde (VfGH V50/2013). Aus der Fragestellung müsse sich ableiten lassen, ob der Gegenstand der Befragung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle und um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches es sich handle (VfSlg 19648-19651). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sehr wohl eine Entscheidungsfrage vorliege, da die verwendete Formel gedanklich in eine Frage umgeformt werden könne. Dem sind die Ausführungen im vorgehenden Absatz entgegenzuhalten, wonach durch die Formulierung einer Aufforderung der Vorgabe des Gesetzes nicht entsprochen werden kann. Eine eventuelle nachträgliche Korrektur der Fragestellung seitens des Bürgermeisters ist gesetzlich nicht vorgesehen und erscheint außerordentlich problematisch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz eine Stimmenanzahl von einem Sechstel der Stimmberechtigen Gemeindebürger fordert. Würde die Fragestellung nachträglich geändert, würde diese gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Volksbefragung umgangen. Aus diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber im § 62 Abs 2 TGO mit Grund eine zwingende Identität zwischen der im Antrag enthaltenen Fragestellung und jener der späteren Volksbefragung vorgesehen hat. Die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur zur Frage der Abweichung der Fragestellung ist nicht einschlägig, sondern bezieht sich auf die Frage der Identität zwischen dem vom Gemeinderat beschlossenen Wortlaut und jenem der Kundmachung dieses Beschlusses auf Abhaltung der Volksbefragung nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung.Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sehr wohl eine Entscheidungsfrage vorliege, da die verwendete Formel gedanklich in eine Frage umgeformt werden könne. Dem sind die Ausführungen im vorgehenden Absatz entgegenzuhalten, wonach durch die Formulierung einer Aufforderung der Vorgabe des Gesetzes nicht entsprochen werden kann. Eine eventuelle nachträgliche Korrektur der Fragestellung seitens des Bürgermeisters ist gesetzlich nicht vorgesehen und erscheint außerordentlich problematisch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz eine Stimmenanzahl von einem Sechstel der Stimmberechtigen Gemeindebürger fordert. Würde die Fragestellung nachträglich geändert, würde diese gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Volksbefragung umgangen. Aus diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber im Paragraph 62, Absatz 2, TGO mit Grund eine zwingende Identität zwischen der im Antrag enthaltenen Fragestellung und jener der späteren Volksbefragung vorgesehen hat. Die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur zur Frage der Abweichung der Fragestellung ist nicht einschlägig, sondern bezieht sich auf die Frage der Identität zwischen dem vom Gemeinderat beschlossenen Wortlaut und jenem der Kundmachung dieses Beschlusses auf Abhaltung der Volksbefragung nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung. Zur Frage der Belastung des Haushalts: § 61 Abs 3 TGO normiert, dass im Falle, dass geplante Maßnahmen eine erhebliche Belastung des Haushaltes oder eine erhebliche Minderung der Einnahmen der Gemeinde zur Folge hätten, die Frage auch einen Vorschlag über die Bedeckung des Aufwandes oder den Ersatz des Einnahmenausfalles zu enthalten hat. Hierzu ist auszuführen, dass in vielen Fällen der Antragsteller ex ante kaum wird feststellen können, ob eine solche Situation vorliegt oder nicht. Da im gegenständlichen Fall aus der Fragestellung ohnehin nicht erkenntlich ist, um welche Maßnahmen es sich handeln solle, kann auch nicht davon ausgegangen werde, dass für den Antragsteller ersichtlich eine solche Situation vorlag. Diese genannte Bestimmung soll nicht dazu dienen, aus bloß formalen Gründen Anträge abzuweisen.Paragraph 61, Absatz 3, TGO normiert, dass im Falle, dass geplante Maßnahmen eine erhebliche Belastung des Haushaltes oder eine erhebliche Minderung der Einnahmen der Gemeinde zur Folge hätten, die Frage auch einen Vorschlag über die Bedeckung des Aufwandes oder den Ersatz des Einnahmenausfalles zu enthalten hat. Hierzu ist auszuführen, dass in vielen Fällen der Antragsteller ex ante kaum wird feststellen können, ob eine solche Situation vorliegt oder nicht. Da im gegenständlichen Fall aus der Fragestellung ohnehin nicht erkenntlich ist, um welche Maßnahmen es sich handeln solle, kann auch nicht davon ausgegangen werde, dass für den Antragsteller ersichtlich eine solche Situation vorlag. Diese genannte Bestimmung soll nicht dazu dienen, aus bloß formalen Gründen Anträge abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.28.2549.1

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