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LVwG-2014/42/2928-3

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 12§ 14§ 7§ 6§ 2§ 27§ 36§ 5§ 8§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/2928-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 24.02.2014 beantragten Frau AA und BA, Adresse, **** Z, die baubehördliche Bewilligung zum Aufbau am bestehenden Wohnhaus auf Gst ***1/6, EZ **33, KG Z. Dazu fand am 23.04.2014 eine mündliche Verhandlung statt. Bereits im Vorfeld dieser mündlichen Verhandlung wurden von den geladenen Nachbarn CC und DC, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, mehrere Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Diese Einwendungen wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.04.2014 vollinhaltlich aufrechterhalten und durch weitere Einwendungen ergänzt. In weiterer Folge erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 08.09.2014, Zahl ****, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung. Dagegen brachten CC und DC, beide vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und bringen darin vor wie folgt: „… A) Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe: Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde erster Instanz wird den Bauwerbern AA und BA die Bewilligung zum beantragten Bauvorhaben unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Beschwerdeführer fechten den oben bezeichneten Bescheid zur Gänze an. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. B) Beschwerdesachverhalt: AA und BA haben um baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben Aufbau am bestehenden Wohnhaus auf Gst ***1/6, KG Z, EZ **33, angesucht. Offenbar aufgrund dieses Bauansuchens wurde im Vorhinein seitens der Gemeinde Z ein ergänzender Bebauungsplan laut Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2013 erlassen. Bereits im Bauverfahren haben die nunmehrigen Beschwerdeführer ausführliche Einwendungen erhoben. Schlussendlich bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde erster Instanz das beantragte Bauvorhaben von AA und BA unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, ohne sich jedoch mit den Einwendungen der Beschwerdeführer überhaupt – weder inhaltlich, noch verfahrensrechtlich - auseinander gesetzt zu haben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. C) Beschwerdepunkte: Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid verletzt und zwar auf Nichterteilung der Baubewilligung. D) Beschwerdeausführungen: 1. Die gegenständliche Wohnanlage bestehend aus 4 Reihenhäusern wurde über Antrag des Bauträgers Firma X GmbH mit Baubescheid **** vom 14.10.1996 baubewilligt und die Anlage aufgrund dieses Bescheides auf dem GSt ***1/1 in geschlossener Bauweise errichtet. Im Zuge des Verkaufes der einzelnen Reihenhäuser durch den Bauträger wurde das GSt. ***1/1 geteilt in dieses und in die Grundstücke ***1/4, ***1/5, ***1/6 und ***1/7 und die dafür notwendigen Grundteilungsbewilligung

§ 12ff TBO 1989 erteilt.

Zum Zeitpunkt der Baubewilligung bestand für den Bauplatz kein allgemeiner oder ergänzender Bebauungsplan. Die Grundteilungsbewilligungen hätten aufgrund der in gekuppelter Bauweise errichteten Reihenhausanlage

§ 14Abs.

1 lit. c) TBO 1989 ohne Vereinbarung der geschlossenen Bauweise

§ 7Abs.

11 TBO 1989 nicht erteilt werden dürfen, zumal durch die Grundteilungen die Mindestabstände

§ 6TBO 1989 nicht mehr eingehalten wurden/werden.

Eine Vereinbarung der geschlossenen Bauweise liegt jedoch bis heute nicht vor. Der Reihenhausanlage liegt eine einheitliche Planung insbesondere dahingehend zu Grunde, dass die einzelnen Häuser aus EG und 1. OG bestehen, wobei die Überdachung von jeweils 2 Reihenhäusern durch ein gemeinsames Zeltdach erfolgt. Der Tageslichteinfall in die Innenräume und die Stiegenhäuser der auf den Gst. ***1/5 und Gst. ***1/4 errichteten Reihenhäuser erfolgt jeweils über ein Dachfenster. Dies unterstreicht die einheitliche Planung der Reihenhausanlage und insbesondere die Tatsache, dass die Anlage für 2 Wohngeschosse konzipiert ist. Da die gekuppelte Bauweise

§ 7Abs.

11 TBO 4 1989 bzw. nunmehr § 6 Abs. 8 TBO 2011 nur aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Grundstückseigentümer bzw. Bauberechtigten zulässig ist sowie aufgrund der einheitlichen Planung der Reihenhausanlage konnten DC und CC darauf vertrauen, dass die Gebäudegeometrie, insbesondere die Bauhöhe und das Bestandsausmaß der benachbarten Reihenhäuser und damit insbesondere des Bauwerbers nicht mehr zu ihren Ungunsten verändert werden dürfen. Aus den Bestimmungen über die gekuppelte Bauweise folgt, dass ohne die Zustimmung des jeweiligen Nachbarn keine Erweiterung im Mindestabstandsbereich möglich ist. Dieser Schutz der Nachbarechte wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan, welcher den Aufbau eines weiteren Stockwerkes auch auf einzelnen Reihenhäusern ermöglicht, vollständig ausgehebelt. Die Erlassung eines allgemeinen oder ergänzenden Bebauungsplanes stellt eine Verordnung dar, welcher nach der Judikatur des VfGH eine entsprechende Grundlagenerforschung vorauszugehen hat (VfGH 14.6.1995, V 21/95). Dieser Verpflichtung zur Grundlagenerforschung ist die Gemeinde Z bei der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes laut Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2013 nicht ausreichend nachgekommen. Ansonsten hätte aufgrund der einheitlichen Gesamtplanung der Reihenhausanlage von der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes, welcher auch einzelnen Grundeigentümern die Möglichkeit zum Aufbau eines weiteren Obergeschosses einräumt, Abstand genommen werden müssen, zumal dadurch massiv in die Rechte des jeweiligen Nachbarn eingegriffen wird. Der Nachbar wird von den ansonsten nach der TBO gegebenen Einwendungsmöglichkeiten insbesondere betreffend die Abstandsbestimmungen abgeschnitten. Darüber hinaus wird massiv in sein Eigentum eingegriffen. Zu letzterem ist nur beispielsweise anzuführen, dass die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens bedingt, dass das bestehende Zeltdach an der Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatz GSt. ***1/6 und dem Grundstück der Nachbarn DC und CC GSt ***1/5 abgeschnitten wird (!). Dies kann auch mit dem Argument der verdichteten Bauweise nicht gerechtfertigt werden. Darüber hinaus wurde die bestehende Reihenhausanlage ohnedies bereits in verdichteter Bauweise errichtet. 1. Die gegenständliche Wohnanlage bestehend aus 4 Reihenhäusern wurde über Antrag des Bauträgers Firma römisch zehn GmbH mit Baubescheid **** vom 14.10.1996 baubewilligt und die Anlage aufgrund dieses Bescheides auf dem GSt ***1/1 in geschlossener Bauweise errichtet. Im Zuge des Verkaufes der einzelnen Reihenhäuser durch den Bauträger wurde das GSt. ***1/1 geteilt in dieses und in die Grundstücke ***1/4, ***1/5, ***1/6 und ***1/7 und die dafür notwendigen Grundteilungsbewilligung

Paragraph 12, ff TBO 1989 erteilt. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung bestand für den Bauplatz kein allgemeiner oder ergänzender Bebauungsplan. Die Grundteilungsbewilligungen hätten aufgrund der in gekuppelter Bauweise errichteten Reihenhausanlage

Paragraph 14, Absatz eins, Litera c,) TBO 1989 ohne Vereinbarung der geschlossenen Bauweise

Paragraph 7, Absatz 11, TBO 1989 nicht erteilt werden dürfen, zumal durch die Grundteilungen die Mindestabstände

Paragraph 6, TBO 1989 nicht mehr eingehalten wurden/werden. Eine Vereinbarung der geschlossenen Bauweise liegt jedoch bis heute nicht vor. Der Reihenhausanlage liegt eine einheitliche Planung insbesondere dahingehend zu Grunde, dass die einzelnen Häuser aus EG und 1. OG bestehen, wobei die Überdachung von jeweils 2 Reihenhäusern durch ein gemeinsames Zeltdach erfolgt. Der Tageslichteinfall in die Innenräume und die Stiegenhäuser der auf den Gst. ***1/5 und Gst. ***1/4 errichteten Reihenhäuser erfolgt jeweils über ein Dachfenster. Dies unterstreicht die einheitliche Planung der Reihenhausanlage und insbesondere die Tatsache, dass die Anlage für 2 Wohngeschosse konzipiert ist. Da die gekuppelte Bauweise

Paragraph 7, Absatz 11, TBO 4 1989 bzw. nunmehr Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 nur aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Grundstückseigentümer bzw. Bauberechtigten zulässig ist sowie aufgrund der einheitlichen Planung der Reihenhausanlage konnten DC und CC darauf vertrauen, dass die Gebäudegeometrie, insbesondere die Bauhöhe und das Bestandsausmaß der benachbarten Reihenhäuser und damit insbesondere des Bauwerbers nicht mehr zu ihren Ungunsten verändert werden dürfen. Aus den Bestimmungen über die gekuppelte Bauweise folgt, dass ohne die Zustimmung des jeweiligen Nachbarn keine Erweiterung im Mindestabstandsbereich möglich ist. Dieser Schutz der Nachbarechte wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan, welcher den Aufbau eines weiteren Stockwerkes auch auf einzelnen Reihenhäusern ermöglicht, vollständig ausgehebelt. Die Erlassung eines allgemeinen oder ergänzenden Bebauungsplanes stellt eine Verordnung dar, welcher nach der Judikatur des VfGH eine entsprechende Grundlagenerforschung vorauszugehen hat (VfGH 14.6.1995, römisch fünf 21/95). Dieser Verpflichtung zur Grundlagenerforschung ist die Gemeinde Z bei der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes laut Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2013 nicht ausreichend nachgekommen. Ansonsten hätte aufgrund der einheitlichen Gesamtplanung der Reihenhausanlage von der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes, welcher auch einzelnen Grundeigentümern die Möglichkeit zum Aufbau eines weiteren Obergeschosses einräumt, Abstand genommen werden müssen, zumal dadurch massiv in die Rechte des jeweiligen Nachbarn eingegriffen wird. Der Nachbar wird von den ansonsten nach der TBO gegebenen Einwendungsmöglichkeiten insbesondere betreffend die Abstandsbestimmungen abgeschnitten. Darüber hinaus wird massiv in sein Eigentum eingegriffen. Zu letzterem ist nur beispielsweise anzuführen, dass die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens bedingt, dass das bestehende Zeltdach an der Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatz GSt. ***1/6 und dem Grundstück der Nachbarn DC und CC GSt ***1/5 abgeschnitten wird (!). Dies kann auch mit dem Argument der verdichteten Bauweise nicht gerechtfertigt werden. Darüber hinaus wurde die bestehende Reihenhausanlage ohnedies bereits in verdichteter Bauweise errichtet. 2. Der vorliegende Bebauungsplan sieht für das GSt. ***1/6 eine zwingende maximal zulässige Gebäudehöhe von 567,18 m über Adria vor. Diese maximal zulässige Gebäudehöhe wird sowohl durch die an der Grundstücksgrenze zum GSt. ***1/5 geplante Brandschutzwand 15 cm über Dach als auch durch die in Ständerbauweise auf dem Dach geplante Solaranlage erheblich überschritten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Baueingabe, insbesondere den Ansichten Süd und West, wenn auch die Brandschutzwand und die Solaranlage in den Ansichten keine Höhenkotierungen aufweisen, sodass die 5 Planunterlagen insoweit unzureichend sind. Bei der Brandschutzwand und bei der Solaranlage handelt es sich nicht um untergeordnete Bauteile

§ 2Abs.

16 TBO 2011, sodass diese nicht über die maximal zulässige Gebäudehöhe von 567,18 m über Adria hinausragen dürfen. Das Baugesuch ist schon aus diesem Grund

§ 27Abs.

3 lit. a) Z. 2 TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Die anlässlich der Bauverhandlung am 23.4.2014 vorgenommene Korrektur war

§ 27Abs.

3 TBO 2011 nicht zulässig, da im Fall der Nichteinhaltung eines Bebauungsplanes das Baugesuch ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist. Die Beschwerdeführer haben ihre diesbezüglichen Einwendungen entsprechend ergänzt. Trotz des klaren Regelung in § 27 Abs. 3 TBO 2011 hat die Behörde offenbar diese Änderung zugelassen und lediglich in den Auflagen unter Punkt 4. festgehalten, dass die im Plan vorgenommenen amtlichen Berichtigungen im Zuge der Bauführung zu berücksichtigen sind (Ausführung der Brandmauer wird 15cm niederer ausgeführt, lt. Korrektur im Bauansuchen). Hinsichtlich der thermischen Solaranlage ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 16 TBO 2011 nach der nunmehrigen Rechtslage davon auszugehen, dass es sich nur noch dann um untergeordnete Bauteile im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt, wenn sie an baulichen Anlagen angebracht werden. Auf die gegenständliche Solaranlage in Ständerbauweise trifft dies eindeutig nicht zu, so dass durch die Solaranlage die laut Bebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhe unzulässig überschritten wird. Aufgrund dieser Nichteinhaltung des Bebauungsplanes wäre die belangte Behörde

§ 27Abs.

3 TBO 2011 verpflichtet gewesen, das Baugesuch ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Die belangte Behörde hat nicht nur diese unterlassen, sondern geht offenbar von der unrichtigen Rechtsansicht aus, dass es sich bei der gegenständlichen thermischen Solaranlage in Ständerbauweise um einen untergeordneten Bauteil

§ 2Abs.

16 TBO 2011 handle, so dass deren Errichtung über die laut Bebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhe hinaus zulässig sei. 2. Der vorliegende Bebauungsplan sieht für das GSt. ***1/6 eine zwingende maximal zulässige Gebäudehöhe von 567,18 m über Adria vor. Diese maximal zulässige Gebäudehöhe wird sowohl durch die an der Grundstücksgrenze zum GSt. ***1/5 geplante Brandschutzwand 15 cm über Dach als auch durch die in Ständerbauweise auf dem Dach geplante Solaranlage erheblich überschritten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Baueingabe, insbesondere den Ansichten Süd und West, wenn auch die Brandschutzwand und die Solaranlage in den Ansichten keine Höhenkotierungen aufweisen, sodass die 5 Planunterlagen insoweit unzureichend sind. Bei der Brandschutzwand und bei der Solaranlage handelt es sich nicht um untergeordnete Bauteile

Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011, sodass diese nicht über die maximal zulässige Gebäudehöhe von 567,18 m über Adria hinausragen dürfen. Das Baugesuch ist schon aus diesem Grund

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a,) Ziffer 2, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Die anlässlich der Bauverhandlung am 23.4.2014 vorgenommene Korrektur war

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 nicht zulässig, da im Fall der Nichteinhaltung eines Bebauungsplanes das Baugesuch ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist. Die Beschwerdeführer haben ihre diesbezüglichen Einwendungen entsprechend ergänzt. Trotz des klaren Regelung in Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 hat die Behörde offenbar diese Änderung zugelassen und lediglich in den Auflagen unter Punkt 4. festgehalten, dass die im Plan vorgenommenen amtlichen Berichtigungen im Zuge der Bauführung zu berücksichtigen sind (Ausführung der Brandmauer wird 15cm niederer ausgeführt, lt. Korrektur im Bauansuchen). Hinsichtlich der thermischen Solaranlage ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 nach der nunmehrigen Rechtslage davon auszugehen, dass es sich nur noch dann um untergeordnete Bauteile im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt, wenn sie an baulichen Anlagen angebracht werden. Auf die gegenständliche Solaranlage in Ständerbauweise trifft dies eindeutig nicht zu, so dass durch die Solaranlage die laut Bebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhe unzulässig überschritten wird. Aufgrund dieser Nichteinhaltung des Bebauungsplanes wäre die belangte Behörde

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 verpflichtet gewesen, das Baugesuch ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Die belangte Behörde hat nicht nur diese unterlassen, sondern geht offenbar von der unrichtigen Rechtsansicht aus, dass es sich bei der gegenständlichen thermischen Solaranlage in Ständerbauweise um einen untergeordneten Bauteil

Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 handle, so dass deren Errichtung über die laut Bebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhe hinaus zulässig sei. 3. Die Reihenhausanlage wurde ursprünglich einheitlich geplant und ausgeführt. Die Technischen Bauvorschriften 2008 sind auch für den Anschluss des bestehenden Daches an das neue Mauerwerk anzuwenden. Insbesondere sind die OIB Richtlinien 2011 einzuhalten. Die Planunterlagen sind zur Beurteilungen der Auswirkungen auf die Nachbarn DC und CC unvollständig und unzureichend. Nachdem aufgrund der offensichtlichen Veränderung des Daches auch das Haus der Nachbarn DC und CC betroffen ist, wären im Bauverfahren prüfbare Unterlagen für zumindest folgende Bereiche vorzulegen: OIB RL 1 mechanischen Festigkeit und Standsicherheit OIB RL 2 Brandschutz OIB RL 4 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Im Einzelnen: OIB RL 1 mechanischen Festigkeit und Standsicherheit: Das Dach ist derzeit als Zeltdach ausgeführt. Es ist ein Nachweis zu führen, dass das verbleibende Dach nach Bauführung selbstständig tragfähig und stabil ist (zukünftig könnte der jetzt projektierte Gebäudeteil grundsätzlich auch wieder entfernt werden). Weiters bestehen erhebliche Zweifel, dass der auf 2 Geschosse ausgelegte Baubestand statisch den Aufbau eines weiteren Stockwerkes zulässt. Die Trennmauern der Reihenhäuser des Bestandes sind 0,25 m stark und tragen jeweils die ½ Deckenlast von 2 Geschoßen sowie die Dachlasten. In den Projektplänen ist eine Feuermauer in der Stärke von 15 cm für die Aufnahme der Lasten von Decke und Dach vorgesehen. Bei den Mittelhäusern der Reihenhausanlage könnte die Dachlast mit zwei 15 cm Feuermauern nicht übernommen werden. Somit ist bei diesen Reihenhäusern keine Aufstockung möglich. Die Reihenhäuser wurden ursprünglich mit einem Keller-, Erd- und Obergeschoß geplant und für den Verkauf sparsam gebaut worden. Dies hatte auch zur Folge, dass bei den äußeren Reihenhäusern auf GSt ***1/1 und ***1/6 für die Außenwände im Ausmaß von ca. 26 lfm 30cm Hochlochziegel verwendet wurden, für die Trennwände im Ausmaß von ca. 11 lfm 25cm Hochlochziegel, jeweils im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß. Die Deckenlasten sind daher zur Hälfte von 25cm Trennmauern zu tragen, die Dachlasten im Umfang von 25%. Bei den inneren Reihenhäusern auf GSt ***1/4 und ***1/5 bestehen hingegen die Außenmauern lediglich im Ausmaß von 12,5 lfm aus 30cm Hochlochziegeln, hingegen die Trennwände im Ausmaß von 26 lfm aus 25cm Hochlochziegeln. Die Deckenlast ist bei den inneren Reihenhäusern sohin zur Gänze von Mauern aus 25cm Hochlochziegeln zu tragen, die Dachlast im Ausmaß von 80%. Bei den inneren Reihenhäusern kann daher eine weitere Aufstockung bereits aus statischen Gründen nicht erfolgen, sodass der von der Gemeinde erlassene Bebauungsplan für diese bereits aus diesem Grund nicht verwendbar wäre. Auch mit diesen Überlegungen hat sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Bei der Errichtung des Projektes ist die Entfernung einer Hälfte des gemeinsamen Zeltdaches notwendig. Wegen Fehlen des Gegengewichtes dieser Hälfte ist die Dachkonstruktion statisch nicht mehr sicher. Für die Aufnahme der horizontalen Schubkräfte sowie der vertikalen Unterstützung müssen Maßnahmen auf Seite des Bauwerbers erfolgen. An der Grundstückgrenze muss bei Bauausführung der längste gemeinsame Sparren 10/16 (auf der Grundgrenze) geteilt werden und könnte die Belastung nicht mehr tragen. Das bestehende Vordach wird durch den gemeinsamen Sparren getragen und muss erhalten bleiben. Die statische Sicherheit ist sohin nicht gegeben. Alle statischen Probleme sind durch einen Statiker zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung den Nachbarn bekannt zu geben. Dies hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren jedoch unterlassen und sohin den vorliegenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. OIB RL 2 Brandschutz: Es ist darzustellen wie das Bestandsdach in die Brandschutzwand eingebunden werden soll. Nachdem, wie bereits oben beschrieben, das Gebäude bisher als Einheit zu sehen war, ist auch das Dachfenster über dem Treppenhaus beim Haus C in die Brandschutzüberlegungen einzubeziehen. Dieses Dachfenster liegt in einem brandschutzmäßig relevanten Abstandsbereich zum beabsichtigten Bauvorhaben. Es ist nicht einzusehen, dass sich wegen des Zubaus der Bauwerber künftig die Brandschutzsituation derartig ändert, dass bei einem Austausch dieses Fensters, eventuell eine Brandschutzklassifikation des Fensters vorgesehen werden müsste bzw. das Fenster als nicht öffenbar ausgeführt werden müsste. OIB RL 4 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz:

Punkt 9 Belichtung und Beleuchtung wird eingewendet, dass vor allem für das Dachfenster und das ostseitige Fenster gegenüber dem Istzustand deutliche Verschlechterungen zu erwarten sind. Da sich der neue Baukörper zur Gänze auf der Südseite des Hauses der Familie C befindet, ist mit einer deutlichen Verringerung der Sonnenstunden zu rechnen. Der vorspringende Gebäudeteil im 2. Obergeschoss auf der Südwestseite wird daher von Seiten der Familie C abgelehnt. Sonstiges:

  1. a)An der Seite von Haus 2**c gegen Haus 2**b, oberhalb der Dachfläche des Hauses 2**b entsteht auf der Nord- und damit Wetterseite eine Schlagregenfläche von ca. 30 m². Die Bauwerber haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Abfließen der Niederschlagswässer auf das Grundstück von DC und CC und den Eintritt dieser Wässer in ihr Gebäude hintanzuhalten. Die unmittelbare Zuleitung von Wässern auf das Nachbargrundstück ist unzulässig.
  2. b)Insoweit Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswässern über die Bauplatzgrenze ragen wird der Ableitung der Regenmenge

§ 6Abs.10 TBO 2011 auf Haus 2**b nicht zugestimmt.

b) Insoweit Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswässern über die Bauplatzgrenze ragen wird der Ableitung der Regenmenge

Paragraph 6, Absatz 10, TBO 2011 auf Haus 2**b nicht zugestimmt. 4. Insbesondere der Abbruch des Zeltdach bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie die Ausführung der Anschlussfuge aber auch sonstige Bauarbeiten wie die Anbringung des Vollwärmeschutzes an der Außenwand des Altbestandes und Zubaues je an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufgrund der gegenständlichen Baueingabe sind nach Ansicht der Nachbarn DC und CC ohne Inanspruchnahme ihres Grundstückes nicht möglich.

§ 36

TBO 2011 ist die vorübergehende Benützung von Nachbargrund unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht der Nachbarn DC und CC insbesondere aufgrund der gem. § 36 Abs. 2 lit. b) TBO 2011 durchzuführenden Interessenabwägung nicht vor, sodass die dafür notwendige Zustimmung nicht erteilt wird und die Baubehörde

§ 36Abs.

3 TBO 2011 über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden hat, wobei die zulässigen Bauarbeiten und die Art ihrer Ausübung im Einzelnen anzuführen ist. Dies natürlich und unbeschadet der von den mitbeteiligten Parteien mit den Beschwerdeführern hinsichtlich einzelner auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durchzuführenden Arbeiten anlässlich der Bauverhandlung getroffenen Parteienvereinbarungen. Die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens bedingt jedoch zwangsläufig die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer über die von der Parteienvereinbarung umfassten Maßnahmen (Anbringung eines Anschluss welches zum Schutz vor Schlagregen, Anbringung von 2 Stehern zur Abstützung des auf dem Grundstück der Beschwerdeführer verbleibenden halben Zeltdaches) hinaus, so etwa schon für den Abbruch jener Hälfte des Zeltdaches, welche sich auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien befinden. Einen diesbezüglichen Antrag

§ 36

TBO auf Ersetzung der Zustimmung der Beschwerdeführer durch die Baubehörde haben die mitbeteiligten Parteien nicht gestellt. Keinesfalls müssen DC und CC die dauernde Veränderung des eigenen Baubestandes durch die Bauwerber dulden. Es ist von den Bauwerbern darzulegen, wie die Anarbeitung des verbleibenden Daches an das neue Mauerwerk ausgeführt werden soll, ohne dass das Dach in irgendeiner Weise verändert wird (kein Einflämmen von Dachanschlussblechen etc.). Aus den vorliegenden Planunterlagen ist nicht ersichtlich, wie der Dachanschluss ohne bauliche Veränderung auf Seiten der Nachbarn DC und CC bewerkstelligt werden soll. All dies wiederum selbstverständlich unbeschadet der zwischen den Beschwerdeführern und den mitbeteiligten Parteien anlässlich der Bauverhandlung getroffenen Parteienübereinkommen hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. 4. Insbesondere der Abbruch des Zeltdach bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie die Ausführung der Anschlussfuge aber auch sonstige Bauarbeiten wie die Anbringung des Vollwärmeschutzes an der Außenwand des Altbestandes und Zubaues je an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufgrund der gegenständlichen Baueingabe sind nach Ansicht der Nachbarn DC und CC ohne Inanspruchnahme ihres Grundstückes nicht möglich.

Paragraph 36, TBO 2011 ist die vorübergehende Benützung von Nachbargrund unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht der Nachbarn DC und CC insbesondere aufgrund der gem. Paragraph 36, Absatz 2, Litera b,) TBO 2011 durchzuführenden Interessenabwägung nicht vor, sodass die dafür notwendige Zustimmung nicht erteilt wird und die Baubehörde

Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden hat, wobei die zulässigen Bauarbeiten und die Art ihrer Ausübung im Einzelnen anzuführen ist. Dies natürlich und unbeschadet der von den mitbeteiligten Parteien mit den Beschwerdeführern hinsichtlich einzelner auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durchzuführenden Arbeiten anlässlich der Bauverhandlung getroffenen Parteienvereinbarungen. Die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens bedingt jedoch zwangsläufig die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer über die von der Parteienvereinbarung umfassten Maßnahmen (Anbringung eines Anschluss welches zum Schutz vor Schlagregen, Anbringung von 2 Stehern zur Abstützung des auf dem Grundstück der Beschwerdeführer verbleibenden halben Zeltdaches) hinaus, so etwa schon für den Abbruch jener Hälfte des Zeltdaches, welche sich auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien befinden. Einen diesbezüglichen Antrag

Paragraph 36, TBO auf Ersetzung der Zustimmung der Beschwerdeführer durch die Baubehörde haben die mitbeteiligten Parteien nicht gestellt. Keinesfalls müssen DC und CC die dauernde Veränderung des eigenen Baubestandes durch die Bauwerber dulden. Es ist von den Bauwerbern darzulegen, wie die Anarbeitung des verbleibenden Daches an das neue Mauerwerk ausgeführt werden soll, ohne dass das Dach in irgendeiner Weise verändert wird (kein Einflämmen von Dachanschlussblechen etc.). Aus den vorliegenden Planunterlagen ist nicht ersichtlich, wie der Dachanschluss ohne bauliche Veränderung auf Seiten der Nachbarn DC und CC bewerkstelligt werden soll. All dies wiederum selbstverständlich unbeschadet der zwischen den Beschwerdeführern und den mitbeteiligten Parteien anlässlich der Bauverhandlung getroffenen Parteienübereinkommen hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. DC und CC halten klar fest, dass sie jeglicher Veränderung des Baubestandes auf ihrem Grundstück – welche über die getroffenen Parteienübereinkommen hinausgehen – die Zustimmung nicht erteilen und mit sämtlichen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen einen Eingriff in Eigentumsrecht vorgehen werden. Dies betrifft auch die unbefugte Benützung ihres Grundstückes im Zuge der Bauausführung. 5. Das Bauvorhaben überragt an der Nordostgrenze in Richtung der gemeinsamen Wegparzelle GSt. ***1/7 und zum GSt. ***1/5 im Eigentum der Nachbarn DC und CC die Baufluchtlinie, und zwar einerseits mit der neuen Dachkante und andererseits mit dem Carport. Dies ist

§ 5TBO 2011 nicht zulässig.

Insbesondere handelt es sich beim Carport nicht um ein unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachtes offenes Schutzdach i.S. § 5 Abs. 2 lit. d) TBO

  1. Das Bauvorhaben überragt an der Nordostgrenze in Richtung der gemeinsamen Wegparzelle GSt. ***1/7 und zum GSt. ***1/5 im Eigentum der Nachbarn DC und CC die Baufluchtlinie, und zwar einerseits mit der neuen Dachkante und andererseits mit dem Carport. Dies ist

Paragraph 5, TBO 2011 nicht zulässig. Insbesondere handelt es sich beim Carport nicht um ein unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachtes offenes Schutzdach i.S. Paragraph 5, Absatz 2, Litera d,) TBO

  1. In jedem Fall verlangen die Nachbarn DC und CC insbesondere aufgrund der bautechnisch sensiblen Arbeiten an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie der Belastung der Zufahrt auf GSt. ***1/7 die Durchführung einer Beweissicherung auf Kosten der Bauwerber vor Beginn der Bauarbeiten sowie nach deren Vollendung längstens binnen 2 Monaten. Die Beweissicherung hat den gesamten Baubestand auf GSt. ***1/5 und den Zustand der Zufahrt zu erfassen, um feststellen zu können, ob und gegebenenfalls welche Schäden auf die Bauführung der Bauwerber zurückzuführen sind. Die bestehende Zufahrt ist für schwere Baufahrzeuge nicht ausgelegt.
  2. Nach dem Inhalt des Baugesuches umfasst das Haus Adresse 2**c in Hinkunft 2 Wohnungen, dies ungeachtet der Änderung im Rahmen der Bauverhandlung. Die Gesamtanzahl der (oberirdisch vorhandenen) Stellplätze wird mit 3 angegeben. Nach § 2 der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z

Gemeinderatsbeschluss vom 8.8.2005 sind bei Wohnbauten jedoch je Wohnung 2 Abstellmöglichkeiten erforderlich. Die Bauwerber verfügen sohin über keine ausreichende Anzahl an Stellplätzen

§ 8TBO 2011 in Verbindung mit der gültigen Stellplatzverordnung.

7. Nach dem Inhalt des Baugesuches umfasst das Haus Adresse 2**c in Hinkunft 2 Wohnungen, dies ungeachtet der Änderung im Rahmen der Bauverhandlung. Die Gesamtanzahl der (oberirdisch vorhandenen) Stellplätze wird mit 3 angegeben. Nach Paragraph 2, der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z

Gemeinderatsbeschluss vom 8.8.2005 sind bei Wohnbauten jedoch je Wohnung 2 Abstellmöglichkeiten erforderlich. Die Bauwerber verfügen sohin über keine ausreichende Anzahl an Stellplätzen

Paragraph 8, TBO 2011 in Verbindung mit der gültigen Stellplatzverordnung.

  1. Die bestehende Reihenhausanlage wird durch die Wegparzelle GSt. ***1/7 erschlossen. Das Eigentum an diesem Grundstück ist zu je einem Viertel mit dem Eigentum an den zur Reihenhausanlage gehörenden Grundstücken ***1/6, ***1/5, ***1/4 und ***1/1 realrechtlich verbunden. Diesen Grundstücken kommt am GST ***1/7 das grundbücherlich sichergestellte Recht des Gehens und Fahrens zu sowie weiters das Recht der Mitbenützung des auf GSt. ***1/1 errichteten gemeinsamen Müllhäuschens. In den jeweiligen Kaufverträgen wurde vereinbart, dass die Kosten der ordnungsgemäßen und ortsüblichen Erhaltung der Zufahrt auf GSt. ***1/7 und des Müllhäuschens sowie die anteilig auf diese in Anspruch genommene Grundstücksfläche entfallende Grundsteuer von den jeweiligen Eigentümern der oben genannten Grundstücke zu gleichen Teilen, sohin je zu einem Viertel, zu tragen sind. Durch die Aufstockung des Gebäudes der Bauwerber steigt die Wohnfläche dieses Gebäudes um ca. 45 %. Darüber hinaus bedingt die Errichtung einer Zweitwohnung durch die Bauwerber die erhöhte Inanspruchnahme der bestehenden Grunddienstbarkeiten des Gehens und Fahrens und der Mitbenützung des Müllhäuschens in erheblichem Ausmaß. Dies stellt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar. In jedem Fall sind die Bauwerber verpflichtet, sich im nunmehr aus der Wohnnutzfläche ergebenden Ausmaß an der ordnungsgemäßen Erhaltung der Zufahrt auf GSt. ***1/7 sowie des auf GSt.***2/1 errichteten Müllhäuschens und der anfallenden Grundsteuer zu beteiligen. E) Beschwerdeanträge: Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellen die Beschwerdeführer nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche hiermit ausdrücklich beantragt wird,
  2. in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und den Antrag von AA und BA auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens abweisen; in eventu
  3. in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. (…)“ Am 06.03.2015 fand in der Gegenstandsangelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht statt, in welcher der hochbautechnische Sachverständige Ing. EE gutachterlich befragt wurde. In dieser Verhandlung wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Urteil der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: A) Parteistellung der Beschwerdeführer: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde zum Antrag von Frau AA und Herrn BA, Adresse 2**c, **** Z, auf baubehördliche Bewilligung des Aufbaus am bestehenden Wohnhaus auf Gst ***1/6, EZ **33, KG Z, ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde zum Antrag von Frau AA und Herrn BA, Adresse 2**c, **** Z, auf baubehördliche Bewilligung des Aufbaus am bestehenden Wohnhaus auf Gst ***1/6, EZ **33, KG Z, ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ § 2 TBO 2011 enthält Begriffsbestimmungen; dessen Abs. 16 lautet:Paragraph 2, TBO 2011 enthält Begriffsbestimmungen; dessen Absatz 16, lautet: "
(16)Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Kamine, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Erker, Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen und Solaranlagen." § 62 TROG 2011 lautet:Paragraph 62, TROG 2011 lautet: „Bauhöhe, Höhenlage
(1)Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt werden. Ferner können die Höhen der Außenwände und der Traufen oder bestimmter Außenwände und Traufen, wie der straßenseitigen oder der talseitigen, festgelegt werden.
(2)Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wand- und Traufenhöhen Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.
(3)Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wand- und Traufenhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(4)Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(4)Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. Paragraph 61, Absatz 3, dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(5)Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden.
(5)Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Absatz 2, erster Satz ist anzuwenden.
(6)Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht. Weiters gelten Festlegungen über den obersten Punkt nicht für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen Gründen nur mit einer größeren als der danach zulässigen Höhe errichtet werden können.
(7)Die Höhenlage ist eine durch die absolute Höhe oder durch einen sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene.“ Die Beschwerdeführer CC und DC sind Eigentümer des Gst ***1/5, GB Z, welches an den Bauplatz ***1/6, GB Z, unmittelbar angrenzt. Demgemäß sind beide Beschwerdeführer Nachbarn

§ 26

Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt beiden Beschwerdeführern die Berechtigung

§ 26

Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften

§ 26

Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Demgemäß sind beide Beschwerdeführer Nachbarn

Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt beiden Beschwerdeführern die Berechtigung

Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes: 1) In der vorliegenden Beschwerde wird vorgetragen, dass der für das Baugrundstück geltende ergänzende Bebauungsplan der Gemeinde Z die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung über die gekuppelte Bauweise ausheble. Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrem Vorbringen nicht die Bebauungsplankonformität des beantragten Bauvorhabens und auch nicht die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes, sondern kritisieren ausschließlich das Zustandekommen der Festlegungen zur Bauweise im geltenden Bebauungsplan, welche die Nachbarrechte beschränken und auf einer mangelnden Grundlagenforschung der politischen Entscheidungsträger in der Gemeinde Z zurückzuführen sei.

§ 26

Abs 3 lit c TBO 2011 können Nachbarn nur die in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Inhalte betreffend Bebauungspläne zum Gegenstand nachbarrechtlicher Einwendungen machen. Nachbarn sind somit auf die (behauptete) Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränkt (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188). Eine derartige Verletzung durch die Genehmigung des beantragten Bauvorhabens wird vorliegend hinsichtlich der Bauweise nicht behauptet. Zu den Einwendungen bezüglich der Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und dem Überragen der Baufluchtlinie wird noch gesondert ausgeführt (siehe Punkt 2 und 5). In der vorliegenden Beschwerde wird vorgetragen, dass der für das Baugrundstück geltende ergänzende Bebauungsplan der Gemeinde Z die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung über die gekuppelte Bauweise ausheble. Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrem Vorbringen nicht die Bebauungsplankonformität des beantragten Bauvorhabens und auch nicht die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes, sondern kritisieren ausschließlich das Zustandekommen der Festlegungen zur Bauweise im geltenden Bebauungsplan, welche die Nachbarrechte beschränken und auf einer mangelnden Grundlagenforschung der politischen Entscheidungsträger in der Gemeinde Z zurückzuführen sei.

Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 können Nachbarn nur die in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Inhalte betreffend Bebauungspläne zum Gegenstand nachbarrechtlicher Einwendungen machen. Nachbarn sind somit auf die (behauptete) Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränkt vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188). Eine derartige Verletzung durch die Genehmigung des beantragten Bauvorhabens wird vorliegend hinsichtlich der Bauweise nicht behauptet. Zu den Einwendungen bezüglich der Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und dem Überragen der Baufluchtlinie wird noch gesondert ausgeführt (siehe Punkt 2 und 5). 2) Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Nachbarrechten darin beschwert, dass die auf dem Dach geplante Solaranlage die maximal zulässige Gebäudehöhe von 567,18 m überschreite. Bei der gegenständlichen Solaranlage könne aufgrund der Ständerbauweise davon ausgegangen werden, dass sie nicht … an einer baulichen Anlage… wie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 16 TBO 2011 gefordert, angebracht werde, sodass nicht von einem untergeordneten Bauteil ausgegangen werden könne.Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Nachbarrechten darin beschwert, dass die auf dem Dach geplante Solaranlage die maximal zulässige Gebäudehöhe von 567,18 m überschreite. Bei der gegenständlichen Solaranlage könne aufgrund der Ständerbauweise davon ausgegangen werden, dass sie nicht … an einer baulichen Anlage… wie nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 gefordert, angebracht werde, sodass nicht von einem untergeordneten Bauteil ausgegangen werden könne. Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführer teilt das erkennende Gericht nicht. Auch eine Solaranlage auf Ständern auf dem Dach eines Hauses ist letztendlich (über die Ständer) … an einer baulichen Anlage… angebracht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Ständer ausschließlich dazu dienen, einen günstigen Einstrahlwinkel zu erreichen und die Solaranlage ansonsten unmittelbar über der Dachhaut situiert wird. Auch das flächenmäßige Ausmaß der Solaranlage von 20 m² (in Relation zur gesamten Dachfläche) spricht nicht gegen die Annahme eines untergeordneten Bauteiles. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei der geplanten Solaranlage auf dem Dach um einen untergeordneten Bauteil

§ 2Abs 16 TBO 2011 in Verbindung mit § 62 Abs 6 TROG handle.

Auch der Argumentation der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.03.2015, dass die vorangeführten Gesetzesbestimmungen nicht auf untergeordnete Bauteile, die über das Dach hinausragen, anzuwenden wären, kann das Gericht nicht folgen, weil in § 2 Abs 16 TBO 2011 ausdrücklich Fänge als mögliche untergeordnete Bauteile genannt werden und gerade die unter Fänge fallenden Rauchfänge typischerweise über die Dachhaut ragen. Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführer teilt das erkennende Gericht nicht. Auch eine Solaranlage auf Ständern auf dem Dach eines Hauses ist letztendlich (über die Ständer) … an einer baulichen Anlage… angebracht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Ständer ausschließlich dazu dienen, einen günstigen Einstrahlwinkel zu erreichen und die Solaranlage ansonsten unmittelbar über der Dachhaut situiert wird. Auch das flächenmäßige Ausmaß der Solaranlage von 20 m² (in Relation zur gesamten Dachfläche) spricht nicht gegen die Annahme eines untergeordneten Bauteiles. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei der geplanten Solaranlage auf dem Dach um einen untergeordneten Bauteil

Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 6, TROG handle. Auch der Argumentation der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.03.2015, dass die vorangeführten Gesetzesbestimmungen nicht auf untergeordnete Bauteile, die über das Dach hinausragen, anzuwenden wären, kann das Gericht nicht folgen, weil in Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 ausdrücklich Fänge als mögliche untergeordnete Bauteile genannt werden und gerade die unter Fänge fallenden Rauchfänge typischerweise über die Dachhaut ragen. Die maximal zulässige Gebäudehöhe von 567,18 m wird im vorliegen Fall daher nicht überschritten. Die Beschwerdeführer erachten sich weiters in ihren Rechten verletzt, weil die in den ursprünglichen Einreichunterlagen eingetragene Brandschutzwand (an der Grundstücksgrenze zu GSt. ***1/5) die maximal zulässige Gebäudehöhe von 567,18 m überschritt. Wie der hochbautechnische Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung ausführte, erfolgte im Zuge des erstinstanzlichen Bauverfahrens eine Korrektur in den Planunterlagen dahingehend, dass die Brandschutzwand nunmehr in horizontaler Ebene im Bereich der Dachkonstruktion weitergeführt werden soll. Seitens der Beschwerdeführer wird diese Umplanung und die damit verbundene Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe – jedenfalls was die Brandschutzwand betrifft - nicht weiter bestritten, jedoch ein Verfahrensmangel darin erkannt, dass die Baubehörde das ursprüngliche Bauansuchen wegen Nichteinhaltung des Bebauungsplanes nicht abgewiesen hat. Nachbarn im Bauverfahren können nur Einwendungen geltend machen, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Einwendungen). Die Verfahrensbestimmung des § 27 Abs 3 TBO 2011 gehört nicht zu jenen Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen. § 27 Abs 3 TBO 2011 ist von der Behörde zu beachten, deren Nichteinhaltung kann aber von den Nachbarn nicht als subjektiv-öffentliche Einwendung geltend gemacht werden. Nachbarn im Bauverfahren können nur Einwendungen geltend machen, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Einwendungen). Die Verfahrensbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 gehört nicht zu jenen Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen. Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 ist von der Behörde zu beachten, deren Nichteinhaltung kann aber von den Nachbarn nicht als subjektiv-öffentliche Einwendung geltend gemacht werden. 3) Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, dass verschiedene OIB-Richtlinien nicht eingehalten werden. a) OIB RL 1 (mechanische Festigkeit und Standsicherheit) Was die Ausführungen der Beschwerdeführer zur statischen Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf das Gebäude der Beschwerdeführer betrifft, steht ihnen diesbezüglich

den in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechten kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 31.3.2009, 2007/06/2012).Was die Ausführungen der Beschwerdeführer zur statischen Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf das Gebäude der Beschwerdeführer betrifft, steht ihnen diesbezüglich

den in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechten kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 31.3.2009, 2007/06/2012).

  1. b)OIB RL 2 (Brandschutz) Die Beschwerdeführer beanstanden, dass in den Einreichplänen einerseits die Form der Einbindung des Bestandsdaches in die Brandschutzwand nicht dargestellt ist und andererseits das Dachfenster über dem Treppenhaus beim Haus der Beschwerdeführer nicht in die Brandschutzüberlegungen einbezogen worden wäre, obwohl beide Gebäude als Einheit zu sehen wären. Dieses Dachfenster liege in einem brandschutzmäßig relevanten Abstandsbereich zum beabsichtigten Bauvorhaben. Es sei auch nicht einzusehen, dass sich wegen des Zubaues der Bauwerber künftig die Brandschutzsituation für die Beschwerdeführer derartig ändere, dass bei einem Austausch dieses Fensters eventuell eine Brandschutzklassifikation des Fensters vorgesehen werden bzw. das Fenster als nicht öffenbar ausgeführt werden müsste. Dazu ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Bauverfahren von der Baubehörde ein Vertreter der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung als brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen wurde, dieser brandschutztechnische Maßnahmen für notwendig erachtet hat und diese Maßnahmen im Spruch des bekämpften Bescheides in Form von Nebenbestimmungen auch verfügt worden sind. Damit steht aber auch fest, dass die Einreichunterlagen für eine brandschutztechnische Beurteilung durch einen Sachverständigen offenkundig ausreichend waren. Für die Annahme, dass das Dachfenster über dem Treppenhaus beim Haus der Beschwerdeführer vom brandschutztechnischen Sachverständigen nicht in seine gutachterlichen Überlegungen einbezogen worden wäre – die Gutachten wurden nach den Brandschutzeinwendungen der Beschwerdeführer erstattet - ergeben sich aus den vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte.
  2. c)OIB RL 4 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den vorspringenden Gebäudeteil im 2. Obergeschoss, weil dieser eine deutliche Verringerung der Sonnenstunden für die Beschwerdeführer bedeute. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Lichtverhältnisse durch die Bauführung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 dar (vgl VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123). Der Beschwerde konnte daher auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den vorspringenden Gebäudeteil im 2. Obergeschoss, weil dieser eine deutliche Verringerung der Sonnenstunden für die Beschwerdeführer bedeute. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Lichtverhältnisse durch die Bauführung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 dar vergleiche VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123). Der Beschwerde konnte daher auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. 4) Die Beschwerdeführer erachten bestimmte Baumaßnahmen der Bauwerber, wie z.B. die Anbringung eines Vollwärmeschutzes am Alt- und Zubau, ohne Benützung ihres Grundes für nicht möglich. Bei dieser Einwendung handelt es sich um keine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. Fragen zur Fremdgrundbenutzung sind in der Tiroler Bauordnung einem eigenen Verfahren vorbehalten, in welchem der betroffene Nachbar seine Interessen wahren kann. Die Beschwerdeführer erachten bestimmte Baumaßnahmen der Bauwerber, wie z.B. die Anbringung eines Vollwärmeschutzes am Alt- und Zubau, ohne Benützung ihres Grundes für nicht möglich. Bei dieser Einwendung handelt es sich um keine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. Fragen zur Fremdgrundbenutzung sind in der Tiroler Bauordnung einem eigenen Verfahren vorbehalten, in welchem der betroffene Nachbar seine Interessen wahren kann. 5) Die Beschwerdeführer machen eine Überschreitung der Baufluchtlinie geltend. Das Bauvorhaben überrage an der Nordostgrenze in Richtung der gemeinsamen Wegparzelle GSt. ***1/7 und zum GSt. ***1/5 die Baufluchtlinie und zwar einerseits mit der neuen Dachkante und andererseits mit dem Carport. Dies sei

§ 5TBO 2011 nicht zulässig.

Insbesondere handle es sich beim Carport nicht um ein unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachtes offenes Schutzdach i.S. § 5 Abs. 2 lit. d) TBO 2011. Die Beschwerdeführer machen eine Überschreitung der Baufluchtlinie geltend. Das Bauvorhaben überrage an der Nordostgrenze in Richtung der gemeinsamen Wegparzelle GSt. ***1/7 und zum GSt. ***1/5 die Baufluchtlinie und zwar einerseits mit der neuen Dachkante und andererseits mit dem Carport. Dies sei

Paragraph 5, TBO 2011 nicht zulässig. Insbesondere handle es sich beim Carport nicht um ein unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachtes offenes Schutzdach i.S. Paragraph 5, Absatz 2, Litera d,) TBO

  1. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat anlässlich der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass die Situierung des Carports im ergänzenden Bebauungsplan vorgegeben ist. Ein Widerspruch zwischen beantragtem Carport und Bebauungsplan sei nicht gegeben. Hinsichtlich der angesprochenen Vordachkonstruktion wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des § 5 Abs 2 lit a TBO 2011 Vordächer bis zu 2 m über die Baufluchtlinie ragen dürfen. Aufgrund der vorliegenden Planung sei dieses Maß eingehalten.Der hochbautechnische Amtssachverständige hat anlässlich der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass die Situierung des Carports im ergänzenden Bebauungsplan vorgegeben ist. Ein Widerspruch zwischen beantragtem Carport und Bebauungsplan sei nicht gegeben. Hinsichtlich der angesprochenen Vordachkonstruktion wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 Vordächer bis zu 2 m über die Baufluchtlinie ragen dürfen. Aufgrund der vorliegenden Planung sei dieses Maß eingehalten. 6) Die von den Beschwerdeführern beantragte Beweissicherung hinsichtlich etwaiger Schäden am Haus der Beschwerdeführer im Zuge der Bauausführung stellt keine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.Die von den Beschwerdeführern beantragte Beweissicherung hinsichtlich etwaiger Schäden am Haus der Beschwerdeführer im Zuge der Bauausführung stellt keine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. 7) Die Beschwerdeführer erachten die Anzahl der geplanten Stellplätze für nicht ausreichend. Auch dabei handelt es sich um keine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des § 26 Abs 3 TBO
  2. Auch dieser Einwand konnte daher nicht von Erfolg beschieden sein.Die Beschwerdeführer erachten die Anzahl der geplanten Stellplätze für nicht ausreichend. Auch dabei handelt es sich um keine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO
  3. Auch dieser Einwand konnte daher nicht von Erfolg beschieden sein. 8) Zu den Beschwerdeausführungen unter Punkt
  4. erklärten die Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.03.2015, dass ihnen bewusst ist, dass es sich eigentlich um zivilrechtliche Einwendungen handelt. Dieser Ansicht schließt sich das Landesverwaltungsgericht an. Das Landesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten der Beschwerdeführer – soweit vorgebracht – nicht vorliegt. Soweit das Gericht in seiner Begründung dazu auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. EE in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2015 verwies, waren diese für das Gericht schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.2928.3

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