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{'item': 'LVwG-2015/14/0117-2'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 25a§ 18§ 9§ 367a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/14/0117-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG in Verbindung mit § 38 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 720,-- auf Euro 200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden) herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 720,-- auf Euro 200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insoferne geändert, als das Faktum des Ausschanks einer Flasche Eristoff Ice an die 15-jährige Jugendliche Name 1 zu entfallen hat. Im Spruch des Straferkenntnisses wird nach den Worten: „Sie haben“ die Worte „trotz des sehr jugendlichen Aussehens“ eingefügt. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G wird der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz mit Euro 20,-- neu bestimmt. 2.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz mit Euro 20,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben am xx.xx.xxxx um 21:40 Uhr als Kellnerin in dem von ihrem Arbeitgeber, der K Gesellschaft m.b.H., in Ort 1, Adresse, geführten Nachtlokal „Lokalname“ • an den 14jährigen Jugendlichen Name 2, geb. xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von zumindest einer Neger-Halben (0.5L Bier-Cola Gemisch), • an den 15-jährigen Jugendlichen Name 3, geb. xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von einer Neger-Halben (0.5L Bier-Cola Gemisch), • an die 15-jährige Jugendliche Name 1, geb. xx.xx.xxxx, zumindest eine Flasche Eristoff Ice (Mischung aus Wodka und Bitter Lemon), sohin gebrannte alkoholische Getränke bzw. eine Mischung, die gebrannte alkoholische Getränke enthält und • an den 14jährigen Jugendlichen Name 4, geb. xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von einem Bier ausgeschenkt und dadurch vorsätzlich dem Gewerbeinhaber L K die Begehung der Verwaltungsübertretung des verbotenen Alkoholausschankes an Jugendliche nach § 114 in Verbindung mit § 367a der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit dem § 18 Abs. 1 des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 erleichtert, das heißt den Tatbestand der Beihilfe nach § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 erfüllt Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. dadurch vorsätzlich dem Gewerbeinhaber L K die Begehung der Verwaltungsübertretung des verbotenen Alkoholausschankes an Jugendliche nach Paragraph 114, in Verbindung mit Paragraph 367 a, der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit dem Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 erleichtert, das heißt den Tatbestand der Beihilfe nach Paragraph 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 erfüllt Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 18Abs.

1 des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 i.d.g.F. dürfen an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist

§ 18Abs.

2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 i.d.g.F. dürfen an Jugendliche ab dem vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke, ausgenommen

  1. a)gebrannte alkoholische Getränke und
  2. b)Mischung, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden.

Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 i.d.g.F. dürfen an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist

Paragraph 18, Absatz 2, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 i.d.g.F. dürfen an Jugendliche ab dem vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke, ausgenommen

  1. a)gebrannte alkoholische Getränke und
  2. b)Mischung, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden. Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG in Verbindung mit §§ 114 und 367a GewO 1994 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Tirol Jugendschutzgesetzes 1994, i.d.g.F.Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraphen 114 und 367 a GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, des Tirol Jugendschutzgesetzes 1994, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von 720 Euro 68 Stunden § 367a Gew0 1994 i.d.g.F.720 Euro 68 Stunden Paragraph 367 a, Gew0 1994 i.d.g.F. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 72 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 792 Euro“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters am xx.xx.xxxx zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Sehr Geehrte! Vorerst zeige ich an, dass Frau X Y, durch mich vertreten wird. Ich berufe mich auf die erteilte Vollmacht.Vorerst zeige ich an, dass Frau römisch zehn Y, durch mich vertreten wird. Ich berufe mich auf die erteilte Vollmacht. Sodann wird namens der Frau X Y gegen das Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx, innerhalb offener FristSodann wird namens der Frau römisch zehn Y gegen das Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx, innerhalb offener Frist BESCHWERDE erhoben. Das angefochtene Straferkenntnis wird zur Gänze bekämpft und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 1.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Frau X Y vorgeworfen, am xx.xx.xxxx als Kellnerin an minderjährige Jugendliche Alkohol ausgeschenkt zu haben und dadurch „vorsätzlich" dem Gewerbeinhaber L K die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert zu haben.

Spruch wird der Beschwerdeführerin Beihilfe im Sinne des § 7 VStG vorgeworfen.1.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Frau römisch zehn Y vorgeworfen, am xx.xx.xxxx als Kellnerin an minderjährige Jugendliche Alkohol ausgeschenkt zu haben und dadurch „vorsätzlich" dem Gewerbeinhaber L K die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert zu haben.

Spruch wird der Beschwerdeführerin Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG vorgeworfen. 2.) Das Verfahren in I. Instanz blieb mangelhaft, weil die Behörde in gravierender Weise den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt hat.2.) Das Verfahren in römisch eins. Instanz blieb mangelhaft, weil die Behörde in gravierender Weise den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt hat. Haben es schon die einschreitenden Polizeibeamten unterlassen, entsprechende Niederschriften zu verfassen, so hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 nunmehr sogar von der beantragten Einvernahme von Tatzeugen und den einschreitenden Polizeibeamten Abstand genommen. 3.) Auch die vorgenommene Beweiswürdigung ist rechtswidrig. Beispielsweise wird einmal der Zeugin Name 1 Glaubwürdigkeit zugebilligt, ein anderes Mal wiederum nicht. Einmal wird den einschreitenden Polizeibeamten zugebilligt, als „Auskunftsperson geeignet zu sein", andererseits wird jedoch von der Einvernahme der Anzeigenleger Abstand genommen und eine vorgreifende – unzulässige - Beweiswürdigung vorgenommen. Die Behörde hat es rechtswidrigerweise vorgezogen, ausschließlich Belastungszeugen zu vernehmen, um dann in der Entscheidungsbegründung zu erklären, angesichts dieser Aussagen sei jede weitere Beweisaufnahme unerheblich. 4.) Dass die Beschwerdeführerin Alkohol ausgeschenkt hätte, steht nicht fest. 5.) Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beihilfe fehlt es an entsprechenden Feststellungen zum Vorsatz. Die Behörde nimmt ja ein vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführerin an. Im Verfahren **** der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 wird Herrn L K zum Vorwurf gemacht, es zu verantworten zu haben, dass Frau X Y an Jugendliche Alkohol ausgeschenkt habe. Im vorgenannten Verfahren wird Herrn L K fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.Im Verfahren **** der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 wird Herrn L K zum Vorwurf gemacht, es zu verantworten zu haben, dass Frau römisch zehn Y an Jugendliche Alkohol ausgeschenkt habe. Im vorgenannten Verfahren wird Herrn L K fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Die Behörde nimmt also Verhaltensweisen des Herrn L K und von Frau X Y an, die sich völlig widersprechen.Die Behörde nimmt also Verhaltensweisen des Herrn L K und von Frau römisch zehn Y an, die sich völlig widersprechen. 6.) Auch der Spruch widerspricht der Bestimmung des § 44 a VStG.6.) Auch der Spruch widerspricht der Bestimmung des Paragraph 44, a VStG. 7.) Auch zieht die Behörde eine falsche Rechtsgrundlage heran. 8.) Auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe wird bekämpft. Berücksichtigt man, dass die Mindeststrafe € 180,— beträgt, ist die ausgesprochene Geldstrafe geradezu exzessiv. 9.) Auch wird der Beschwerdeführerin eine falsche Tatzeit vorgeworfen. 10.) Schließlich liegen die Voraussetzungen für einen Haftungsausspruch

§ 9Abs. 7 VSt

G nicht vor.10.) Schließlich liegen die Voraussetzungen für einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG nicht vor. Im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht wird die Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten, der Zeugen Name 2, Name 3, Name 1, Name 4 und die Einvernahme der Tatzeugen Name 5 und Name 6 beantragt; dies zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte nicht tatbildlich gehandelt hat. Ferner wird die Auswertung des Tonbandprotokolles der Bezirksleitstelle und die Einvernahme eines informierten Vertreters der Bezirksleitstelle beantragt; dies zum Beweis dafür, dass der Anzeigenleger vorgebracht hat, dass im Lokal des Beschwerdeführers die Jugendlichen durch einen volljährigen Besucher mit Alkohol versorgt würden. Mit der Verlesung der Niederschriften der Zeugen Name 2, Name 3, Name 1, Name 4 vor der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 ist die Beschuldigte nicht einverstanden. Sodann wird gestellt der BESCHWERDEANTRAG, nach Durchführung einer mündlichen/Verhandlung in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.“ In weiterer Folge wurde mitgeteilt, dass von Seiten der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Im Gegenstandsfall wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 mit der Zl **** sowie in das Verhandlungsprotokolls des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol, Zl LVwG-2015/18/0011-8, samt Erkenntnis vom xx.xx.xxxx betreffend L K sowie die Firma K GesmbH. Die Firma K GesmbH mit Sitz in 6370 Ort 1, Adresse, betreibt dort das Lokal „Lokalname“. Sowohl gewerberechtlicher Geschäftsführer als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr L K. Am xx.xx.xxxx gegen 21.40 Uhr befanden sich neben L K und der Beschwerdeführerin die Jugendlichen Name 2, geb am xx.xx.xxxx, Name 3, geb am xx.xx.xxxx, Name 1, geb am xx.xx.xxxx und Name 4, geb am xx.xx.xxxx, in diesem Lokal und konsumierten die Jugendlichen bis zum Eintreffen der Polizei zumindest nachstehende Getränke: Name 2, eine 0,5 l – Neger-Halbe (Bier-Cola Gemisch Getränk), Name 3 ebenfalls 0,5 l – Neger-Halbe (Bier-Cola Gemisch Getränk), Name 1 ein Radler (Biermischgetränk) und Name 4 ein 0,5 l Bier. Die Getränke wurden von den Jugendlichen bestellt und diese von der Beschwerdeführerin an den Tisch der Jugendlichen gebracht. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 sind Kopien von Fotos vorhanden, woraus sich eindeutig entnehmen lässt, dass die Jugendlichen, wie 14 und 15-jährige oder jünger ausschauen. Die Kontrolle von der Polizeiinspektion Ort 1 wurde deshalb vorgenommen, da diese telefonisch einen Hinweis erhielten, dass an Minderjährige Alkohol ausgeschenkt werde. Laut Anzeige gaben alle vier Jugendlichen an, ihre Getränke von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. Die Jugendlichen wurden einerseits von der Bezirkshauptmannschaft Ort 1, andererseits vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren 2015/18/0118 einvernommen, worin der Alkoholkonsum von Neger-Halben und Bier bestätigt wurde. Im Zuge der Einvernahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol konnte jedoch nicht bestätigt werden, dass an die 15-jährige Jugendliche Name 1 eine Flasche Eristoff Ice (Mischung aus Wodka und Bitter Lemon) ausgeschenkt wurde, sondern gab diese an, dass sie einen Radler bekommen habe. Hinsichtlich der Bedienung gab Name 4, Name 1 an, dass sie die Kellnerin, die sie bedient habe, nicht namentlich gekannt haben, dass sie jedoch auf diese gedeutet haben. Name 2 gab an, dass die Beschwerdeführerin alkoholische Getränke an den Tisch gebracht habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass die alkoholischen Getränke von der Beschwerdeführerin an den Tisch gebracht wurden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol nimmt nicht an, dass infolge des Deutens und einer klaren Aussage den Polizisten bei der Amtshandlung ein Fehler hinsichtlich der Beschwerdeführerin unterlaufen ist.

§ 367a

Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens Euro 180,-- bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

Paragraph 367 a, Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens Euro 180,-- bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt. Nach § 114 Gewerbeordnung ist Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Nach Paragraph 114, Gewerbeordnung ist Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Entsprechend § 18 Abs 1 des Tiroler Jugendschutzgesetzes dürfen an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate udgl), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist. Entsprechend Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Jugendschutzgesetzes dürfen an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate udgl), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Nach § 18 Abs 2 leg cit dürfen an Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahres alkoholische Getränke, ausgenommen

  1. a)gebrannte alkoholische Getränke und
  2. b)Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden. Nach Paragraph 18, Absatz 2, leg cit dürfen an Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahres alkoholische Getränke, ausgenommen
  3. a)gebrannte alkoholische Getränke und
  4. b)Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden. Name 2 war zum Tatzeitpunkt 14 Jahre, Name 3 15 Jahre, Name 1 15 Jahre und Name 4 14 Jahre alt. Somit durften an sie keinerlei alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. § 7 VStG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 7, VStG hat nachstehenden Wortlaut: „Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ § 370 Abs 1 Gewerbeordnung normiert, dass dann wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen ist.Paragraph 370, Absatz eins, Gewerbeordnung normiert, dass dann wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen ist. Herr L K hat somit eine Übertretung nach § 370 GewO in Verbindung mit § 367a und § 114 GewO zu vertreten. Herr L K hat somit eine Übertretung nach Paragraph 370, GewO in Verbindung mit Paragraph 367 a und Paragraph 114, GewO zu vertreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gegenstandsfall die angelastete Verwaltungsübertretung (§ 4 VStG in Verbindung mit § 114 und § 367a GewO in Verbindung mit § 118 Abs 1 Tiroler Jugendschutzgesetz) begangen hat, da von ihr alkoholische Getränke in Form Neger-Halbe und Bier an die drei Jugendlichen ausgeschenkt wurden, obwohl sie aufgrund deren Aussehen Bedenken hätte haben müssen, dass diese keine Alkohol trinken dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gegenstandsfall die angelastete Verwaltungsübertretung (Paragraph 4, VStG in Verbindung mit Paragraph 114 und Paragraph 367 a, GewO in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Tiroler Jugendschutzgesetz) begangen hat, da von ihr alkoholische Getränke in Form Neger-Halbe und Bier an die drei Jugendlichen ausgeschenkt wurden, obwohl sie aufgrund deren Aussehen Bedenken hätte haben müssen, dass diese keine Alkohol trinken dürfen. Das sehr jugendliche Aussehn von Name 3, Name 1, Name 2 und Name 4 war offenbar der Grund einer telefonischen Anzeige an die Polizei, die in weiterer Folge in das Lokal Lokalname kam, worauf es zur gegenständlichen Amtshandlung kam. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der Ansicht, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 erhobene Schuldvorwurf dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass diese zu hoch ausgefallen ist, einerseits deshalb, weil das Faktum Ausschank einer Falsche Eristoff Ice an die 15-jährige Jugendliche Name 1 zu entfallen hatte, zum anderen weil an zwei Jugendliche Alkohol in Form von Neger-Halben (Bier-Cola Gemisch) ausgeschenkt wurde. Ansonsten wurde nur ein Bier ausgeschenkt und somit nicht hochprozentiger Alkohol oder eine Mischung derselben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass eine Geldstrafe von Euro 200,-- als schuld- und tatangemessen zu betrachten ist. Als Schuldform ist im Gegenstandsfall von bedingtem Vorsatz auszugehen und ergibt sich aus den Einvernahmen, dass von der Beschwerdeführerin keine Ausweiskontrollen durchgeführten wurden, obwohl sie Alkohol ausschenkte und sie den begründeten Verdacht haben konnte, dass diejenigen, denen ausgeschenkt wurde, keine 16 Jahre alt sind und keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen. Auch der Ausschank eines alkoholischen Getränkes hätte für die Bestrafung ausgereicht. Es war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Was die Frage einer ordentlichen Revision anlangt, so ist diese nicht zulässig, da im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Was die Frage einer ordentlichen Revision anlangt, so ist diese nicht zulässig, da im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.0117.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.