GVG) wird die Beschwerde des Zweit- bis Elftbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom xx.xx.2013, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Zweit- bis Elftbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom xx.xx.2013, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Erkenntnis I.römisch eins.
GVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. und die Beschwerde des Zweit- bis Elftbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom xx.xx.2013, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. und die Beschwerde des Zweit- bis Elftbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom xx.xx.2013, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „in der Fassung LGBl Nr 7/2010“ jeweils ersetzt wird durch „in der Fassung LGBl Nr 017/2014“. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen Spruchteil A) und B) dieser Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:
F LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996), über den Antrag der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.2013 auf Feststellung sowie auf Abänderung des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft X wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz
Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (TFLG 1996), über den Antrag der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.2013 auf Feststellung sowie auf Abänderung des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft römisch zehn wie folgt: „I. Es wird f e s t g e s t e l l t , dass die Grundstücke .001, 002, 003, 004, 005/1, 006, 007/1, 007/2, 008/1, 008/2, 008/3, 008/4, 008/5, 008/6, 008/7, 008/8, 008/9, 008/10, 008/11, 008/12, 009, 010, 011, 012, 013, 014/1, 014/2 und 015, allesamt vorgetragen in EZ 1001 GB Nr. Ort 1, und die Grundstücke .016/2 und .017, allesamt vorgetragen in EZ 1000 GB Nr. Ort 1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG
2 i.V.m. § 84 Abs. 2 TFLG 1996 veranlasst.Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird im Grundbuch in den EZen. 1000 und 1001, je GB Nr. Ort 1 von Amts wegen die Richtigstellung
Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 veranlasst. II.römisch zwei.
1 lit. b TFLG 1996 wird der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X vom xx.xx.1962, Zl. ****, in der Fassung der Bescheide der Agrarbehörde vom xx.xx.1968, Zl. **** (Anhang I) und vom xx.xx.1976, Zl. **** (Satzungsänderung), in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang II. abgeändert:
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 wird der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch zehn vom xx.xx.1962, Zl. ****, in der Fassung der Bescheide der Agrarbehörde vom xx.xx.1968, Zl. **** (Anhang römisch eins) und vom xx.xx.1976, Zl. **** (Satzungsänderung), in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang römisch zwei. abgeändert: Anhang II.Anhang römisch zwei. zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X vom xx.xx.1962, Zl. Illb1-68/36-61, in der Fassung der Bescheide der Agrarbehörde vom xx.xx.1968, Zl. **** (Anhang I), und vom xx.xx.1976, ZI. **** (Satzungsänderung), in der jeweils geltenden Fassung:zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch zehn vom xx.xx.1962, Zl. Illb1-68/36-61, in der Fassung der Bescheide der Agrarbehörde vom xx.xx.1968, Zl. **** (Anhang römisch eins), und vom xx.xx.1976, ZI. **** (Satzungsänderung), in der jeweils geltenden Fassung:
lit. c gebührt der Gemeinde Ort 1 (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke .001, 002, 003, 004, 005/1, 006, 007/1, 007/2, 008/1, 008/2, 008/3, 008/4, 008/5, 008/6, 008/7, 008/8, 008/9, 008/10, 008/11, 008/12, 009, 010, 011, 012, 013, 014/1, 014/2 und 015, allesamt vorgetragen in EZ 1001 GB Nr. Ort 1, und an den Grundstücken .016/2 und .017, allesamt vorgetragen in EZ 1000 GB Nr. Ort 1 Der Substanzwert
Litera c, gebührt der Gemeinde Ort 1 (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
1 lit. b i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft X die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung. welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom xx.xx.1976, ZI. ****, außer Kraft.“4.
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft römisch zehn die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung. welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom xx.xx.1976, ZI. ****, außer Kraft.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon der Bescheid vom xx.xx.1948, Zl ****, die Aussage enthalte, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 - sohin Gemeindegut - sei. Der Verwaltungsgerichtshof zeige in ständiger Rechtsprechung auf, dass in einem Fall, wie dem dargestellten, mit dem Regulierungsbescheid nicht nur Eigentum der Agrargemeinschaft, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als solches nach (hier) § 36 Abs 2 lit d FLG 1935, also als „… das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut ..." festgestellt worden sei. Die Feststellung beinhalte die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt worden seien; nach der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch im Bescheid vom xx.xx.1948 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet worden seien, da sie zum Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde gestanden seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon der Bescheid vom xx.xx.1948, Zl ****, die Aussage enthalte, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 - sohin Gemeindegut - sei. Der Verwaltungsgerichtshof zeige in ständiger Rechtsprechung auf, dass in einem Fall, wie dem dargestellten, mit dem Regulierungsbescheid nicht nur Eigentum der Agrargemeinschaft, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als solches nach (hier) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935, also als „… das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut ..." festgestellt worden sei. Die Feststellung beinhalte die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt worden seien; nach der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch im Bescheid vom xx.xx.1948 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet worden seien, da sie zum Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde gestanden seien. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für bereits geschehene Verwandlungen von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten als wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eine Änderung des Regulierungsplanes gerechtfertigt und erforderlich erscheine. Das Instrumentarium hiefür biete § 69 TFLG
den Anteilen erbringen müssen, auch hier sei die Gemeinde nur geringfügig an den Kosten beteiligt gewesen. Die Agrargemeinschaft habe auch ein umfangreiches Netz an Wegen zur Erschließung der Wälder und der Alm angelegt. Da es sich teilweise um sehr exponiertes Gebiet handle, betragen allein die Renovierungs- und Instandhaltungskosten in den letzten Jahren ca Euro 20.000,-- pro Jahr. Es folgen Ausführungen über die Zeit ab 1938 und wird hiezu vorgebracht, dass die politische Gemeinde niemals über das Vermögen der Agrargemeinschaft verfügt habe, denn die „Fraktion“ sei nie eine politische Unterabteilung der Ort 1er Gemeindestube gewesen. In den Kriegsjahren habe keine Regelung mehr erzielt werden können, erst 1948 sei wieder die Agrargemeinschaft installiert und mit vorläufigen Satzungen versehen worden. Im Grundbuch sei wieder das Eigentum der Agrargemeinschaft in den EZ 1000 römisch zwei und 1001 römisch zwei eingetragen worden. Diese Eintragung seit jetzt auf einmal verfassungswidrig. Das Eigentum habe unmittelbar vor der Regulierung der Gemeinde gehört, wie aber die Gemeinde zu diesem Besitz gekommen sei, sei alles rechtens gewesen. Eine weitere Regulierung sei schließlich erst 1960 anlässlich des angestrebten Baues einer Seilbahn durchgeführt worden. In einer Niederschrift im Amt der Tiroler Landesregierung mit DI G A am xx.xx.1960 habe Bürgermeister O J von Ort 1 auf ein Anteilsrecht seitens der Gemeinde verzichtet, wenn sich die Agrargemeinschaft römisch zehn im Gegenzug verpflichte, für Schulräumlichkeiten in römisch zehn sowie deren Betriebskosten aufzukommen; - diese Schule sei auch bis 1981 in Betrieb gewesen. Die Erschließung hätten die Xer großteils selbst in die Hand nehmen müssen, hier seien auch die bescheidenen Holzerträge und die Jagdpacht der Agrargemeinschaft neben Eigenleistungen und Landeshilfe die einzige Möglichkeit gewesen, das zu verwirklichen. So sei zum Bau der Gondel, die direkt vom Hauptort Ort 1 im Tal zum Ortsteil römisch zehn geführt habe, die Gründung einer Gesellschaft notwendig gewesen, an der die Gemeinde nur minimal beteiligt gewesen sei. Die Agrargemeinschaft hatte 50 %, die Gemeinde ca 10 % und jedes Mitglied aber ca 3 % der Lasten zu tragen. Beim Wegebau habe es sich ähnlich verhalten, Grundablösen habe es keine gegeben. Die Mitglieder hätten alle Leistungen
den Anteilen erbringen müssen, auch hier sei die Gemeinde nur geringfügig an den Kosten beteiligt gewesen. Die Agrargemeinschaft habe auch ein umfangreiches Netz an Wegen zur Erschließung der Wälder und der Alm angelegt. Da es sich teilweise um sehr exponiertes Gebiet handle, betragen allein die Renovierungs- und Instandhaltungskosten in den letzten Jahren ca Euro 20.000,-- pro Jahr. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 33
F BGBl I Nr 102/201001, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft X und der Mitglieder der Agrargemeinschaft X gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom xx.xx.2013, Zl ****.Die Landesagrarsenate wurden
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 102/201001, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn und der Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom xx.xx.2013, Zl ****. Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 darstellen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Grundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für eine Feststellung im Sinne des § 73 lit d TFLG 1996 liegen somit vor. Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft römisch zehn Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, darstellen. Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Grundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für eine Feststellung im Sinne des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 liegen somit vor. 2. Weitere Erwägungen: Der Bescheid vom xx.xx.1948, Zl ****, enthält die Aussage, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 – sohin Gemeindegut – ist. Dem Spruch dieses Bescheides ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 (Gemeindegut) handelt. Der Verwaltungsgerichtshof zeigt in ständiger Rechtsprechung auf, dass in einem Fall – wie dem dargestellten – mit dem Regulierungsbescheid nicht nur Eigentum der Agrargemeinschaft, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als solches nach (hier) § 36 Abs 2 lit d FLG 1935, also als „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut“ festgestellt wurde. Die Feststellung beinhaltet die Aussage, dass es sich um Grundstücke handelt, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden; nach der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung stand das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde. Mit diesem Ausspruch im obgenannten Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet wurden, da sie zum Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Aufgrund dieses Bescheides wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort 2 vom xx.xx.1949 zu Tagebuchzahl Nr. das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft X ersichtlich gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Spruch dieses Bescheides zu entnehmen ist, dass es sich um solche Grundstücke nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 (Gemeindegut) handelt. Es besteht eine Rechtswirkung der Regulierungsbescheide in der rechtlichen Qualifizierung von Grundstücken als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Inhalt dieser in § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 umschriebenen Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine mehrdeutige Formulierung verwendete oder mit dem dort genannten Begriff des „einer gemeinschaftlichen Nutzung nach der Gemeindeordnung unterliegenden Gemeindegutes“ auch andere Phänomene wie das „Eigentum von Agrargemeinschaften oder eine Gemeinde von Nutzungsberechtigten“ im Auge hatte. Ein solches Verständnis ist schon vom Wortlaut der Norm her nicht nahe gelegt (vgl VwGH vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Der Bescheid vom xx.xx.1948, Zl ****, enthält die Aussage, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 – sohin Gemeindegut – ist. Dem Spruch dieses Bescheides ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 (Gemeindegut) handelt. Der Verwaltungsgerichtshof zeigt in ständiger Rechtsprechung auf, dass in einem Fall – wie dem dargestellten – mit dem Regulierungsbescheid nicht nur Eigentum der Agrargemeinschaft, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als solches nach (hier) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935, also als „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut“ festgestellt wurde. Die Feststellung beinhaltet die Aussage, dass es sich um Grundstücke handelt, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden; nach der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung stand das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde. Mit diesem Ausspruch im obgenannten Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet wurden, da sie zum Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Aufgrund dieses Bescheides wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort 2 vom xx.xx.1949 zu Tagebuchzahl Nr. das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft römisch zehn ersichtlich gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Spruch dieses Bescheides zu entnehmen ist, dass es sich um solche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 (Gemeindegut) handelt. Es besteht eine Rechtswirkung der Regulierungsbescheide in der rechtlichen Qualifizierung von Grundstücken als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Inhalt dieser in Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 umschriebenen Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine mehrdeutige Formulierung verwendete oder mit dem dort genannten Begriff des „einer gemeinschaftlichen Nutzung nach der Gemeindeordnung unterliegenden Gemeindegutes“ auch andere Phänomene wie das „Eigentum von Agrargemeinschaften oder eine Gemeinde von Nutzungsberechtigten“ im Auge hatte. Ein solches Verständnis ist schon vom Wortlaut der Norm her nicht nahe gelegt vergleiche VwGH vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Wenn nunmehr im Regulierungsplan vom xx.xx.1962, Zl ****, von agrargemeinschaftlichen Grundstücken
Abs 1 lit b FLG 1952 die Rede ist, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0074-11, zu einer ähnlichen Fallkonstellation ausgesprochen, dass diese Feststellung den neu geschaffenen Zustand abbildet, dass nämlich nunmehr, als Folge der Feststellung im Bescheid (hier) vom xx.xx.1948, Zl ****, das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 stand. Diese Qualifikation bezog sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Wenn nunmehr im Regulierungsplan vom xx.xx.1962, Zl ****, von agrargemeinschaftlichen Grundstücken
Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 die Rede ist, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0074-11, zu einer ähnlichen Fallkonstellation ausgesprochen, dass diese Feststellung den neu geschaffenen Zustand abbildet, dass nämlich nunmehr, als Folge der Feststellung im Bescheid (hier) vom xx.xx.1948, Zl ****, das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 stand. Diese Qualifikation bezog sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Dass sich die historische Regulierungsbehörde im Hinblick auf die Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Bescheid vom xx.xx.1948 nicht geirrt hat, zeigen auch die historischen Grundbuchsauszüge zu den EZen 1000 II und 1001 II KG Ort
Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen – Holz- und Weidenutzungen laut dem Regulierungsplan des Bescheides vom xx.xx.1962, Zl ****, und Bescheid vom xx.xx.1976, Zl **** (Verwaltungssatzungen) – des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft verfügen über genau bestimmte Anteilsrechte. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem die Stammsitzliegenschaften an der Agrargemeinschaft beteiligt sind; sie sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 64, TFLG 1996.
Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen – Holz- und Weidenutzungen laut dem Regulierungsplan des Bescheides vom xx.xx.1962, Zl ****, und Bescheid vom xx.xx.1976, Zl **** (Verwaltungssatzungen) – des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B550/2012, ua). Die Anteile der beschwerdeführenden Mitglieder beziehen sich somit nur auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, während sich das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf das Recht zur Nutzung der Substanz bezieht (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091 mit Hinweis auf § 34 Abs 1 TFLG 1996). Dementsprechend sind die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Holz- und Weidenutzung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entsprechend ihren Anteilsrechten berechtigt. Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B550/2012, ua). Die Anteile der beschwerdeführenden Mitglieder beziehen sich somit nur auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, während sich das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf das Recht zur Nutzung der Substanz bezieht (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091 mit Hinweis auf Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Dementsprechend sind die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Holz- und Weidenutzung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entsprechend ihren Anteilsrechten berechtigt. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt der Agrargemeinschaft selbst als Körperschaft öffentlichen Rechts, nicht aber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt der Agrargemeinschaft selbst als Körperschaft öffentlichen Rechts, nicht aber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten. Die Beschwerde der Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war daher mittels Beschluss mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde der Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war daher mittels Beschluss mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Demgegenüber war die Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Demgegenüber war die Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Zur Abänderung des Regulierungsplanes
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Abänderung des Regulierungsplanes
Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Die Agrarbehörde ist
Abs 1 lit b TFLG 1996 berechtigt, über Antrag der Gemeinde Regulierungspläne von Gemeindegutsagrargemeinschaften abzuändern. Grundsätzlich ist hiezu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH xx.xx.2008, Zl B464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechtes der Gemeinde Ort 1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Die Agrarbehörde ist
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 berechtigt, über Antrag der Gemeinde Regulierungspläne von Gemeindegutsagrargemeinschaften abzuändern. Grundsätzlich ist hiezu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH xx.xx.2008, Zl B464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechtes der Gemeinde Ort 1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret hat die belangte Behörde unter Abschnitt II. „Nutzungen und Ertrag“ als übliche, regelmäßige Nutzung die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt. Mit der neu formulierten lit c hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort 1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur in der Haupturkunde der Agrargemeinschaft X zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde im letzten Absatz des Abschnittes II „Nutzungen und Ertrag“ der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort 1 die Lasten aus der Substanznutzung und den damit verbundenen Erträgnissen des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Konkret hat die belangte Behörde unter Abschnitt römisch zwei. „Nutzungen und Ertrag“ als übliche, regelmäßige Nutzung die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt. Mit der neu formulierten Litera c, hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort 1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur in der Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde im letzten Absatz des Abschnittes römisch zwei „Nutzungen und Ertrag“ der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort 1 die Lasten aus der Substanznutzung und den damit verbundenen Erträgnissen des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Außerdem wurde der erste Satz des Abschnittes III. „Parteien und Anteilsrechten“ der Haupturkunde angepasst und festgehalten, dass die Agrargemeinschaft X aus der Gemeinde Ort 1 als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG sowie aus den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften mit den angeführten Anteilsrechten besteht. Außerdem wurde der erste Satz des Abschnittes römisch drei. „Parteien und Anteilsrechten“ der Haupturkunde angepasst und festgehalten, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn aus der Gemeinde Ort 1 als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG sowie aus den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften mit den angeführten Anteilsrechten besteht. Weiters wurde die Bestimmung des Abs 2 im Abschnitt B (Wirtschaftsplan) „Bestimmungen über die Verwendung des Holzerlöses“ des Regulierungsplanes gestrichen. Diese Bestimmung hat geregelt, dass der Erlös aus der Jagdverpachtung der Gemeinschaftskasse zuzuführen ist. Weiters wurde die Bestimmung des Absatz 2, im Abschnitt B (Wirtschaftsplan) „Bestimmungen über die Verwendung des Holzerlöses“ des Regulierungsplanes gestrichen. Diese Bestimmung hat geregelt, dass der Erlös aus der Jagdverpachtung der Gemeinschaftskasse zuzuführen ist. Zur Zuordnung der Jagdpachteinnahmen zum Substanzwert – Rechnungskreis II – hat der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom xx.xx.2013, Zl ****, ausgeführt, dass der Oberste Agrarsenat in einer sehr gründlichen Rechtsanalyse in Ansehung der auf atypischem Gemeindegut erzielten Jagdpachteinnahmen zum Ergebnis gelangte, dass diese Erträge der substanzberechtigten Gemeinde zufallen und daher diese Einnahmen im Rechnungskreis II abzubilden sind (vgl OAS-Erkenntnis vom xx.xx.2012, Zl ****, ua). Der Oberste Agrarsenat stützt sich bei seinen vorzitierten Entscheidungen auf verschiedene Erkenntnisse sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes und gelangte hiebei anhand einer negativen Abgrenzung der Jagd zu den „land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten“, wie auch anhand einer positiven Zuordnung zum „Substanzwert“ des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zum rechtlichen Ergebnis, dass die Jagd(verpachtung) keine zulässige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 darstellt.Zur Zuordnung der Jagdpachteinnahmen zum Substanzwert – Rechnungskreis römisch zwei – hat der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom xx.xx.2013, Zl ****, ausgeführt, dass der Oberste Agrarsenat in einer sehr gründlichen Rechtsanalyse in Ansehung der auf atypischem Gemeindegut erzielten Jagdpachteinnahmen zum Ergebnis gelangte, dass diese Erträge der substanzberechtigten Gemeinde zufallen und daher diese Einnahmen im Rechnungskreis römisch zwei abzubilden sind vergleiche OAS-Erkenntnis vom xx.xx.2012, Zl ****, ua). Der Oberste Agrarsenat stützt sich bei seinen vorzitierten Entscheidungen auf verschiedene Erkenntnisse sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes und gelangte hiebei anhand einer negativen Abgrenzung der Jagd zu den „land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten“, wie auch anhand einer positiven Zuordnung zum „Substanzwert“ des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zum rechtlichen Ergebnis, dass die Jagd(verpachtung) keine zulässige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 darstellt. Wenn seitens der Agrargemeinschaft und der Mitglieder der Agrargemeinschaft in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Wegnahme der Substanz als entschädigungslose Enteignung zu qualifizieren sei, wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde (VfGH 02.10.2013, Zl B550/2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Subtanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B550/2012). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden, noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; xx.xx.2004, Zl 2003/07/0107). Diesen Vorgaben entsprechen die durch die Agrarbehörde im Spruchpunkt II./
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.0071.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.