den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der vorgesehenen Richtsätze sowie der Zuschläge für den Krankenkassenbeitrag in Höhe von Euro 94,17 und Heizkosten in Höhe von Euro 26,50 von einem mindestsicherungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter in der Höhe von Euro 1.051,97 auszugehen sei. Dem stünden eigene Mittel im Gesamtausmaß von Euro 1.565,94 aus dem Arbeitseinkommen der Mutter des Beschwerdeführers entgegen. Insgesamt sei daher das Vorliegen einer Notlage nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu verneinen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Übermittlung der Akten hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.04.2015 zur Kenntnis gebracht, weshalb sein Antrag abgewiesen worden ist sowie von welchen Ansätzen dabei auszugehen ist. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass es ihm frei stehe, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung hat der Beschwerdeführer keine solche Stellungnahme abgegeben. Nachstehender Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Für das vorliegende Verfahren aufs Wesentliche zusammengefasst wird Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt bei gemeinsamer Wirtschaftsführung. Der Beschwerdeführer leidet an einer Persönlichkeitsvariante bis hin zu einer Persönlichkeitsstörung sowie an Epilepsie. Abgesehen von der Absolvierung einiger Praktika war der Beschwerdeführer nie erwerbstätig, er ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ergibt sich des Weiteren, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2014 achtmal ein Gehalt in der Höhe von monatlich Euro 1.343,61, zweimal ein reduziertes Gehalt in der Höhe von Euro 826,37 sowie zweimal ein um die Sonderzahlung erhöhtes Gehalt in der Höhe von Euro 2.629,61 bezogen hat. Daraus ergibt sich sohin ein monatlich zur Verfügung stehender Betrag in der Höhe von durchschnittlich Euro 1.471,74. Bei einem nachgewiesenen Bezug für den Jänner 2015 in der Höhe von Euro 1.393,90 ist für das Jahr 2015 jedenfalls nicht von einem geringeren monatlich zur Verfügung stehenden Betrag auszugehen. Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer von seinem Vater monatlich Euro 150,- an Unterhaltszahlungen. Es fallen betreffend den gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Mutter monatliche Heizkosten in der Höhe von Euro 126,- sowie Kosten für Gemeindeabgaben in der Höhe von monatlich Euro 24,- an. Von diesen Kosten entfällt jeweils die Hälfte auf den Beschwerdeführer. Des Weiteren belaufen sich die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers auf Euro 97,01. Diese Angaben ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Sie wurden weiters dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.04.2015 mit der Aufforderung zur Stellungnahme vorgehalten. Eine Stellungnahme dazu ist allerdings bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht eingelangt. Rechtliche Erwägungen: Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zumal im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren, der Sachverhalt hingegen nicht in Frage gestanden ist, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
GVG abgesehen werden.Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zumal im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren, der Sachverhalt hingegen nicht in Frage gestanden ist, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden.
Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt
Abs 2 TMSG neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 TMSG hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt
Paragraph 18, Absatz 2, TMSG neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht
Abs 1 TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht
Paragraph 5, Absatz eins, TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt
Abs 2 leg cit fürDer Mindestsatz beträgt
Absatz 2, leg cit für
Abs 1 TMSG für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt
Paragraph 9, Absatz eins, TMSG für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro. Die Landesregierung hat
Abs 2 leg. cit. für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.Die Landesregierung hat
Absatz 2, leg. cit. für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen. Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 wurde durch Verordnung der Landesregierung vom 09.12.2014, LGBl Nr 160/2014 mit 1,017 festgesetzt. Der Ausgangsbetragt nach § 9 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz beträgt sohin für das Jahr 2015 Euro 827,82. Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b Tiroler Mindestsicherungsgesetz beträgt demnach Euro 465,65.Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 wurde durch Verordnung der Landesregierung vom 09.12.2014, Landesgesetzblatt Nr 160 aus 2014, mit 1,017 festgesetzt. Der Ausgangsbetragt nach Paragraph 9, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz beträgt sohin für das Jahr 2015 Euro 827,82. Der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Tiroler Mindestsicherungsgesetz beträgt demnach Euro 465,65.
ABGB sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, sofern das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist. In Folge der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht daher eine Unterhaltspflicht der Mutter diesem gegenüber. Da der Beschwerdeführer und seine Mutter sich bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine gemeinsame Wohnung teilen, handelt es sich bei diesen auch um im gemeinsamen Haushalt lebende Personen im Sinne des § 2 Abs 6 TMSG.
Paragraph 231, ABGB sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, sofern das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist. In Folge der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht daher eine Unterhaltspflicht der Mutter diesem gegenüber. Da der Beschwerdeführer und seine Mutter sich bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine gemeinsame Wohnung teilen, handelt es sich bei diesen auch um im gemeinsamen Haushalt lebende Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, TMSG. Für die Berechnung des Mindestsatzes ist § 5 Abs 2 lit b TMSG maßgebend, da es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, welche weder alleinstehend noch alleinerziehend ist.Für die Berechnung des Mindestsatzes ist Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG maßgebend, da es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, welche weder alleinstehend noch alleinerziehend ist. Für den Beschwerdeführer errechnet sich der mindestsicherungsrechtliche Anspruch wie folgt: Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TSMG in Höhe von Euro 465,65 zuzüglich den Krankenkassenbeitrag in Höhe von Euro 97,01, anteilige Heizkosten in Höhe von Euro 63,- und anteilige Gemeindeabgaben in Höhe von Euro 12,- ergibt einen mindestsicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe von Euro 637,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen eine solche erhebliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers nach dem TMSG gegeben ist, konnte anhand des vom Gesetz vorgegebenen Berechnungsschemas problemlos einer Lösung zugeführt werden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0996.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.