RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/28/0529-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 1, Ort Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.02.2015, Zahl ***, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 auf Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 auf Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 20,00 neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 20,00 neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.02.2015, ***, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 30.10.2014 im Zeitraum von 05.15 Uhr bis 13.00 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von Ort Y auf der Gemeindestraße Parkplatz nordwestlich des Kaufhauses C (D-Parkplatz) Fahrzeuq(e): PKW der Marke VW Transporter, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen *-*** Sie haben als Lenker des obgenannten Kraftfahrzeuges zum genannten Zeitpunkt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt, ohne dass das Fahrzeug als „außer Dienst“ oder „besetzt“ gekennzeichnet war. Gemäß § 18 Abs. 1 lit. b sowie c Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Taxifahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen Halten und Parken, wenn ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist, oder es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.Sie haben als Lenker des obgenannten Kraftfahrzeuges zum genannten Zeitpunkt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt, ohne dass das Fahrzeug als „außer Dienst“ oder „besetzt“ gekennzeichnet war. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, sowie c Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Taxifahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen Halten und Parken, wenn ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist, oder es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 18 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstraße (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: € 360,-- § 15 Abs. 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 72 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe m it€ 100,-- anzusetzen € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 396.—„ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.02.2015, ***, binnen offener Frist diese Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof in Tirol. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, wegen einer Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 verhängt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 30.10.2014 ein Taxifahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt zu haben. Wie der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, liegen gegenständlich Umstände vor, welche Schuld- und Strafausschließungsgründe darstellen. Beim gegenständlichen Taxifahrzeug lag ein Defekt vor, insbesondere war die Stromversorgung nicht mehr gegeben, weshalb das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden konnte und weshalb auch die Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug nicht mehr funktionsfähig waren. Für den Beschwerdeführer lag eine Notsituation vor, sodass das Kfz abgestellt wurde. Die Erstbehörde hätte sohin aufgrund dieser Umstände das Verfahren einstellen müssen, weil eine Deliktsverwirklichung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegebenen war. Die Überlegungen der Erstbehörde, wonach mit einem anderen Hilfsmittel das Fahrzeug als "außer Dienst" gekennzeichnet hätte werden müssen, überzeugt keineswegs. In Anbetracht auf die gegebene Uhrzeit und in Anbetracht dessen, dass hiefür im Fahrzeug keine Utensilien vorhanden waren, ist die Argumentation nicht stichhaltig. Nachdem keine widerstreitenden Beweisergebnisse zur vom Beschwerdeführer bereits dem Polizeibeamten gegenüber geäußerten Umstände vorliegen, hätte die Erstbehörde daher die Verantwortung des Beschwerdeführers feststellen und das Verfahren einstellen müssen. Dazu kommt, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgehen würde, die Strafe weit überhöht festgesetzt wurde. Somit werden an den Landesverwaltungsgerichtshof Tirol gestellt die Berufungsanträge dieser Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.02.2015, ***, Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu wolle das Straferkenntnis aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurückverwiesen werden, hilfsweise wolle eine Ermahnung ausgesprochen werden, hilfsweise wolle die festgesetzte Strafe auf EUR 50,00 reduziert werden; des Weiteren wird gestellt der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung;“ Aus der Anzeige der Gemeinde Y vom 30.10.2014, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *-*** (*) am 30.10.2014 ab 05.15 Uhr bis 13.00 Uhr sein Taxifahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatz, welcher sich außerhalb der ausgewiesenen Taxistellplätze befand, während der Freizeit geparkt hat. Das Taxifahrzeug war gemäß § 18 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung nicht als „besetzt“ oder „außer Dienst“ gekennzeichnet.Aus der Anzeige der Gemeinde Y vom 30.10.2014, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *-*** (*) am 30.10.2014 ab 05.15 Uhr bis 13.00 Uhr sein Taxifahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatz, welcher sich außerhalb der ausgewiesenen Taxistellplätze befand, während der Freizeit geparkt hat. Das Taxifahrzeug war gemäß Paragraph 18, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung nicht als „besetzt“ oder „außer Dienst“ gekennzeichnet. Das Halte- und Parkverbot für den Parkplatz nordwestlich des Kaufhauses C (D-Parkplatz) besteht in der Zeit von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Die entsprechende Zusatztafel ist deutlich sichtbar angebracht. Der PKW war von 05.15 Uhr bis jedenfalls 13.00 Uhr auf dem Parkplatz außerhalb der gekennzeichneten Taxistandplätze und außerhalb sonstiger gekennzeichneter Stellplätze abgestellt. Der Beschwerdeführer gab an, dass das Taxifahrzeug gegen 05.00 Uhr am Taxistandplatz defekt geworden sei und er es deshalb auf dem Parkplatz geschoben und dort geparkt hätte. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug der Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.05.2015, bei welcher der Beschwerdeführer selbst sowie der Zeuge E E einvernommen wurden. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer betrieb zum vorfallsgegenständlichen Tag ein Taxiunternehmen (Einzelunternehmen). Dieses Unternehmen hatte ein Taxifahrzeug und handelte es sich dabei um das gegenständliche Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *-***. Der Beschwerdeführer war am Vorabend mit seinem Taxi im Einsatz. Es war am vorfallsgegenständlichen Abend, vor 05.00 Uhr, überhaupt kein Taxigeschäft, wobei der Beschwerdeführer für mehrere Stunden am Taxistandplatz mit seinem Fahrzeug stand, ohne Taxifahrgäste aufzunehmen. Um ca 05.00 Uhr konnte der Beschwerdeführer sein Taxifahrzeug nicht mehr starten, da das Fahrzeug keinen Strom mehr hatte, weshalb sich der Beschwerdeführer dafür entschied, dieses auf den D-Parkplatz zu schieben. Dabei handelte es sich um einen Parkplatz, welcher sich außerhalb der gekennzeichneten Taxistandplätze befand. Der Beschwerdeführer wurde sodann von einer Kollegin nach Hause gebracht und kam erst wieder am frühen Nachmittag zu seinem Taxifahrzeug mit einem Starterkabel retour. Es wurde sodann das Fahrzeug mit Hilfe des Starterkabels und eines weiteren Fahrzeuges gestartet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer sein Taxifahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt hatte, ohne das Taxifahrzeug als „außer Dienst“ oder „besetzt“ gekennzeichnet zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, dass weder er noch seine Kollegen in der Nacht ein Starterkabel mitgehabt hätten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem derart langen Zeitraum (05.15 Uhr bis 13.00 Uhr) jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug zu starten oder abschleppen zu lassen. Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hätte initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hätte initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 18 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 besagt wie folgt:Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 besagt wie folgt: Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken, wenn a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, b) ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder c) es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist. Es wäre für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Leichtes gewesen, das gegenständliche Taxifahrzeug mit „außer Dienst“ zu kennzeichnen. Der Beschwerdeführer gesteht hier selbst zu, dass ihm bewusst gewesen ist, dass er das Taxifahrzeug so kennzeichnen hätte müssen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 726,00 zu. Der Beschwerdeführer erhält einen Arbeitslosenbezug in Höhe von Euro 1.000,00 monatlich netto, hat Schulden in der Höhe von ca Euro 40.000,00 und ist sorgepflichtig für 3 minderjährige Kinder. Gegen den Beschwerdeführer scheinen keine einschlägigen Strafvormerkungen auf. In Anbetracht des gegenständlichen Strafrahmens und in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst die Strafe entsprechend herabzusetzen. Die über den Beschwerdeführer nunmehr verhängte Geldstrafe ist daher tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.28.0529.2