RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1102-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2015, ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 35 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin wegen einer Alkoholfahrt am 2.11.2014 um 2:12 Uhr in Ort X die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 2.11.2014 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) entzogen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin wegen einer Alkoholfahrt am 2.11.2014 um 2:12 Uhr in Ort römisch zehn die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 2.11.2014 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) entzogen. Gleichzeitig wurde in dem genannten Bescheid die Absolvierung eines Verkehrscoachings angeordnet, das innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist. Nach Wiederausfolgung der entzogenen Lenkberechtigung am 18.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2015 darauf hingewiesen, dass der Vorlage einer Kursbestätigung über das Verkehrscoaching binnen zwei Wochen entgegengesehen wird, da ansonsten die Lenkberechtigung entzogen werden müsse. Schließlich wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2015 aufgrund der Nichtvorlage der Kursbestätigung die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen Nichtabsolvierung des mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Verkehrscoachings bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt, von der einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.11.2014 aufgefordert worden sei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides ein Verkehrscoaching zu absolvieren. Da sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, musste die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.11.2014 aufgefordert worden sei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides ein Verkehrscoaching zu absolvieren. Da sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, musste die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A vor wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich, A A erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom 7.4.2015 da der Termin meines Verkehrscoachings erst am 7.5.2015 stattfindet. Die Bestätigung wird sofort am 7.5.2015 zu ihnen geschickt. MfG A A“ Eine Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Y ergab, dass die zugesagte Bestätigung bis dato nicht an die Bezirkshauptmannschaft Y geschickt wurde. Auch eine Kontaktaufnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Ermöglichung der nachträglichen Vorlage der Bestätigung über die Absolvierung des Verkehrscoachings über die (zur Einbringung der Beschwerde verwendete) Mailadresse der Beschwerdeführerin vom 18.5.2015 blieb bis dato unbeantwortet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu den Zahlen *** und ***. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmung des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 53/2014 (FSG), lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmung des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2014, (FSG), lauten wie folgt: „§ 24
(3)… Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. ….Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. …. …Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund einer von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO bescheidmäßig ein Verkehrscoaching angeordnet.Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund einer von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bescheidmäßig ein Verkehrscoaching angeordnet. Ausgehend vom Zustelldatum des Entziehungsbescheides vom 6.11.2014 (dies war der 12.11.2014) war die Beschwerdeführerin verpflichtet, das angeordnete Verkehrscoaching bis zum 12.2.2015 zu absolvieren. Dieser Anordnung kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach. Da das angeordnete Verkehrscoaching nicht absolviert wurde, war entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 3 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung auszusprechen. Diese gesetzliche Regelung bietet keine Möglichkeit, auf persönliche Umstände, wie etwa die verspätete Absolvierung eines Verkehrscoachings, Rücksicht zu nehmen. Dies umso mehr, wenn die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass sie unverschuldet nicht imstande gewesen wäre, das Verkehrscoaching zeitgerecht zu absolvieren.Dieser Anordnung kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach. Da das angeordnete Verkehrscoaching nicht absolviert wurde, war entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung auszusprechen. Diese gesetzliche Regelung bietet keine Möglichkeit, auf persönliche Umstände, wie etwa die verspätete Absolvierung eines Verkehrscoachings, Rücksicht zu nehmen. Dies umso mehr, wenn die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass sie unverschuldet nicht imstande gewesen wäre, das Verkehrscoaching zeitgerecht zu absolvieren. Darüber hinaus wurde seitens der Beschwerdeführerin bis dato weder die in der Beschwerde angekündigte Bestätigung des Verkehrscoachings vom 7.5.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt, noch auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.5.2015 in irgendeiner Weise reagiert. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1102.1