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{'item': 'LVwG-2015/38/1179-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/38/1179-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.04.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 02.12.2014 suchte Herr A A um die baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und Carport auf Gst **4/2, KG **0** Y, beim Bürgermeister der Gemeinde Z an. Mit Schreiben vom 13.01.2015, nachweislich zugestellt am 16.01.2015 wurde dem Bauwerber ein Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG binnen vier Wochen erteilt.Mit Schreiben vom 13.01.2015, nachweislich zugestellt am 16.01.2015 wurde dem Bauwerber ein Verbesserungsauftrag gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen vier Wochen erteilt. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist das gegenständliche Anbringen zurückgewiesen werden muss. Am 17.02.2015 reichte der Bauwerber einen Teil der geforderten Unterlagen nach. Am 27.04.2015 erging schließlich der nunmehr gekämpfte Bescheid, mit dem das Bauansuchen vom 02.12.2014 gem § 53 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO 2011) iVm § 27 Abs 2 der TBO 2011 zurückgewiesen wurde.Am 27.04.2015 erging schließlich der nunmehr gekämpfte Bescheid, mit dem das Bauansuchen vom 02.12.2014 gem Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO 2011) in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, der TBO 2011 zurückgewiesen wurde. Am 07.05.2015 (eingelangt bei der Gemeinde Z am 11.05.2015) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Zurückweisung lediglich aus formellen Gründen erfolgt sei. Es würden nach seiner Auffassung keine gravierenden bzw nicht behebbaren Mängel vorliegen, die in einer Bauverhandlung hätten behoben werden können. Doch gebe es hinsichtlich der Bewertung von Kellerräumen als ober- bzw unterirdischen bauliche Anlagen unterschiedliche fachliche Ansichten. Er sei deshalb auch bereit, den Bauplan entsprechend anzupassen. Auch würden die Stellplätze bis zur Fertigstellung der baulichen Anlage eingerichtet werden. Auch würden die Bemängelungen im Lageplan in einfacher Weise beseitigt werden können, sodass kein Abweisungsgrund im Sinne des § 27 Abs 2 TBO 2011 vorliege.Auch würden die Bemängelungen im Lageplan in einfacher Weise beseitigt werden können, sodass kein Abweisungsgrund im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 vorliege. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer zu seinem Bauansuchen vom 02.12.2014 mit Schreiben vom 13.01.2015, das ihm 16.02.2015 nachweislich zugestellt wurde, einen Auftrag erhalten hat, die eingereichten Bauunterlagen zu verbessern. Im Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde darauf hingewiesen, dass er binnen vier Wochen entsprechende Ergänzungen vorzulegen hat. Des Weiteren wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist das gegenständliche Anbringen zurückgewiesen werden muss. Des Weiteren steht fest, dass diesem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 17.02.2015 teilweise Folge geleistet wurde. Nach wie vor fehlten die Zustimmungserklärung des Eigentümers der GP **6/4, KG Y, zur Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze.Nach wie vor fehlten die Zustimmungserklärung des Eigentümers der Gesetzgebungsperiode **6/4, KG Y, zur Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Des Weiteren müssten die Pläne betreffend die nordwestseitigen Räume des Kellergeschosses abgeändert werden, da es sich um oberirdische bauliche Anlagen handelt. Auch der Nachweis hinsichtlich der Verbauung innerhalb der Abstandsflächen gem § 6 Abs 6 TBO 2011 ist nicht gegeben, die Lagepläne entsprechen nicht der Planunterlagenverordnung 1998 und auch die Anzahl der Stellplätze ist nicht ausreichend.Auch der Nachweis hinsichtlich der Verbauung innerhalb der Abstandsflächen gem Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 ist nicht gegeben, die Lagepläne entsprechen nicht der Planunterlagenverordnung 1998 und auch die Anzahl der Stellplätze ist nicht ausreichend. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zur Zahl ***. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gem § 13 Abs 3 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (kurz: AVG 1991) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gem Paragraph 13, Absatz 3, Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (kurz: AVG 1991) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gem § 27 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO 2011) ist das Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.Gem Paragraph 27, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO 2011) ist das Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG räumt den Parteien, sofern Mängel in ihrem Ansuchen bzw Anbringen bestehen, die Möglichkeit ein, nach Aufforderung der Behörden, die Unterlagen zu komplettieren bzw richtig zu stellen.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG räumt den Parteien, sofern Mängel in ihrem Ansuchen bzw Anbringen bestehen, die Möglichkeit ein, nach Aufforderung der Behörden, die Unterlagen zu komplettieren bzw richtig zu stellen. Diese Bestimmung verpflichtet umgekehrt gesehen die Behörde, dem Antragsteller eine Frist einzuräumen, innerhalb der er die fehlenden Unterlagen zu verbessern bzw nachzureichen hat. So steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (vgl VwGH 27.09.2013, 2010/05/0166).So steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen vergleiche VwGH 27.09.2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrages gem § 13 Abs 3 AVG ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (vgl VwGH 14.11.1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat. Weiters ist eine der Voraussetzungen für eine Zurückweisung darin gelegen, dass auch eine ausreichende Frist für die Mängelbehebung vorgesehen sein muss.Die Zurückweisung eines Antrages gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich vergleiche VwGH 14.11.1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat. Weiters ist eine der Voraussetzungen für eine Zurückweisung darin gelegen, dass auch eine ausreichende Frist für die Mängelbehebung vorgesehen sein muss. In der Regel wird diese Frist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei vier Wochen liegen (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134).In der Regel wird diese Frist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei vier Wochen liegen vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde den Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde den Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Des Weiteren wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt, sodass die formalen Voraussetzungen für eine letztendliche Zurückweisung zunächst vorgelegen sind. Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat im Verbesserungsschreiben auch genau angegeben, welche Unterlagen von Seiten des Beschwerdeführers nachzureichen sind. Damit ist auch diese formale Voraussetzung für eine Zurückweisung mangels Nachkommens eines Verbesserungsauftrages gegeben. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2015 (eingelangt bei der Gemeinde am 18.02.215) einen Teil der Unterlagen im Sinne des Mängelbehebungsauftrages nachgereicht. Es fehlten aber nach wie vor die Zustimmungserklärung des Eigentümers der Parzelle **6/4, KG Y zur Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Des Weiteren fehlte auch der Nachweis hinsichtlich der Verbauung innerhalb der Abstandsflächen im Sinne des § 6 Abs 6 TBO
  3. Die Lagepläne waren nach wie vor nicht entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998, die Stellplätze waren nicht ausreichend und auch die nordwestseitigen Räume des Kellergeschosses waren nicht entsprechend ausgeführt. Es fehlten aber nach wie vor die Zustimmungserklärung des Eigentümers der Parzelle **6/4, KG Y zur Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Des Weiteren fehlte auch der Nachweis hinsichtlich der Verbauung innerhalb der Abstandsflächen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, TBO
  4. Die Lagepläne waren nach wie vor nicht entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998, die Stellplätze waren nicht ausreichend und auch die nordwestseitigen Räume des Kellergeschosses waren nicht entsprechend ausgeführt. Kommt aber nun der Bauwerber einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde gem §13 Abs 3 AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen (vgl VwGH 13.03.2009, 2008/21/0357).Kommt aber nun der Bauwerber einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde gem §13 Absatz 3, AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.03.2009, 2008/21/0357). Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist also der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Genau dies ist im gegenständlichen Fall vorgelegen. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass Plananpassungen auch noch möglich gewesen wären und auch eine Besprechung der einzelnen Bauteile im Rahmen der Bauverhandlung möglich gewesen wären, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich im Bauverfahren um ein Projektverfahren handelt, das Pläne entsprechend der Planunterlagenverordnung vorsieht und auch die entsprechenden fehlenden Zustimmungserklärungen zwingend an den Beginn des Verfahrens stellt. Somit liegt sehr wohl das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes gem § 13 Abs 3 iVm § 27 Abs 2 TBO 2011 vor. Somit liegt sehr wohl das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes gem Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 vor. Die Zurückweisung steht aber einem neuerlichen Bauansuchen wegen entschiedener Sache nicht entgegen und es steht dem Beschwerdeführer frei, bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen, erneut um eine Baubewilligung beim Bürgermeister der Gemeinde Z anzusuchen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.1179.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.