Obsah (7)
§ 28§ 39§ 25a§ 297§ 435§ 21§ 59RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0304-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Vw
GVG wird den Beschwerden insofern stattgegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 28, VwGVG wird den Beschwerden insofern stattgegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wie folgt zu lauten hat: 1.
§ 39Tiroler Bauordnung 2011, TBO 2011 wird der Eigentümerin X Gmb
H & Co KG, die Herstellung des der Baubewilligung vom xx.xx.xxxx entsprechenden Zustandes beim Gebäude auf Gp. 001/9 KG Ort 1 durch Vornahme folgender Tätigkeiten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen:1.
Paragraph 39, Tiroler Bauordnung 2011, TBO 2011 wird der Eigentümerin römisch zehn GmbH & Co KG, die Herstellung des der Baubewilligung vom xx.xx.xxxx entsprechenden Zustandes beim Gebäude auf Gp. 001/9 KG Ort 1 durch Vornahme folgender Tätigkeiten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen: ● Das bewilligungspflichtige Nebengebäude, errichtet auf dem Grundstück 001/9, und funktional dem Hauptgebäude „Villa Name“ zugeordnet ist und wofür keine Baubewilligung vorliegt, ist zu beseitigen. ● Nach § 39 Abs 5 TBO 2011 wird festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegenstehtNach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 wird festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht 2.
§ 39
TBO 2011 wird den Eigentümern G B und H K, Ort 1, die Herstellung des der Baubewilligung vom xx.xx.xxxx entsprechenden Zustandes beim Gebäude auf Gp. 001/14 KG Ort 1 durch Vornahme folgender Tätigkeiten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen:2.
Paragraph 39, TBO 2011 wird den Eigentümern G B und H K, Ort 1, die Herstellung des der Baubewilligung vom xx.xx.xxxx entsprechenden Zustandes beim Gebäude auf Gp. 001/14 KG Ort 1 durch Vornahme folgender Tätigkeiten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen: ● Die bewilligungspflichtige Stützmauer an der Westseite ist auf die bewilligte Höhe (um ca. 1,80 m) zu reduzieren. 3.
§ 39TBO 2011 werden den Eigentümern G B, H K, Ort 1, und der X Gmb
H & Co KG, die Herstellung des der Baubewilligung vom xx.xx.xxxx entsprechenden Zustandes beim Gebäude auf Gp. 001/14 KG Ort 1 durch Vornahme folgender Tätigkeiten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen:3.
Paragraph 39, TBO 2011 werden den Eigentümern G B, H K, Ort 1, und der römisch zehn GmbH & Co KG, die Herstellung des der Baubewilligung vom xx.xx.xxxx entsprechenden Zustandes beim Gebäude auf Gp. 001/14 KG Ort 1 durch Vornahme folgender Tätigkeiten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen: ● Die bewilligungspflichtige Stützmauer an der Ostseite und die anzeigepflichtige Treppenanlage ist zu beseitigen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der X GmbH & Co KG, Adresse, die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ auf Gp 001/14 KG Ort 1 erteilt. Das Bauvorhaben wird im vorgenannten Bescheid wie folgt beschrieben:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der römisch zehn GmbH & Co KG, Adresse, die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ auf Gp 001/14 KG Ort 1 erteilt. Das Bauvorhaben wird im vorgenannten Bescheid wie folgt beschrieben: „Es ist beabsichtigt, auf Gp. 001/14 der KG Ort 1 an der Privatstraße Gp. 001/10 einen Neubau eines Einfamilienhauses nach vorliegendem Einreichplan, bestehend aus Unter-, Erd- und Obergeschoss zu errichten. Der Bauplatz ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Wohngebiet gem. § 38 Abs. 1 TROG 2011 gewidmet.Der Bauplatz ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Wohngebiet gem. Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet. Der Baukörper wird gegen oben mit einem Satteldach abgeschlossen. Die aufgehenden Wände in den Geschossen werden in Massivbauweise ausgeführt. Die Decken über dem Unter- und Erdgeschoß werden als Stahlbetondecken hergestellt. Das sichtbare Außenmauerwerk wird verputzt und teilweise mit Holz verschalt. → Elektrischer Strom wird dem Netz der TIWAG entnommen. → Die Trinkwasserversorgung erfolgt aus dem Ortsnetz. → Die anfallenden Fäkalwässer werden in die örtliche Kanalisation eingeleitet. Die Dach- und Oberflächenwässer werden auf eigenem Grund zum Versickern gebracht, bzw. wird beabsichtigt diese Wässer in das Oberflächenkanalsystem der Gemeinde einzuleiten. Es werden 3 KFZ-Abstellplätze (2 in der Garage, 1 im Freien) errichtet. Hinsichtlich der übrigen technische Daten und Details wird auf die Einreichplanunterlagen und die Baubeschreibung verwiesen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl **** wurde Herr Arch. Name 2, Adresse, zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen für die behördliche Bauaufsicht am Adresse, „Villa Name“ auf der Gp 001/14 KG Ort 1 bestellt. Mit Gutachten vom xx.xx.xxxx der Y GmbH hat der hochbautechnische Sachverständige Arch. Name 2 folgende hochbautechnische Stellungnahme zum Bauvorhaben X GmbH, Adresse für die Errichtung der Villa Name auf Gp 001/14 KG Nr. Ort 1 abgegeben:Mit Gutachten vom xx.xx.xxxx der Y GmbH hat der hochbautechnische Sachverständige Arch. Name 2 folgende hochbautechnische Stellungnahme zum Bauvorhaben römisch zehn GmbH, Adresse für die Errichtung der Villa Name auf Gp 001/14 KG Nr. Ort 1 abgegeben: 1. Die Gp 001/9 an der Ostseite der Villa Name wurde mit einem Nebengebäude welches Aufenthaltszwecken dient bebaut. Dies ist baurechtlich nicht möglich, da die Errichtung eines Nebengebäudes auf einer Wohngebietswidmung ohne Wohnbereich nicht möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist zu dem der geforderte Grenzabstand nicht gegeben. 2. An der Ostseite wurde eine Treppenanlage und eine Stützmauer welche ebenfalls auf die Gp 001/9 ragen ohne Baubewilligung errichtet. 3. An der Westseite wurde ebenfalls eine Stützmauer ohne Baubewilligung errichtet. 4. Die Straßenbreite der Gp 001/10 wurde verkleinert und ohne Bewilligung eine Sickermulde ausgeführt. Da die oben angeführten Baumaßnahmen zum Großteil nicht bewilligungsfähig sind, ist der Bauwerber aufzufordern unverzüglich den genehmigten Zustand herzustellen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Gp 001/9 eine Straße nach dem derzeitigen Grundbuchsstand darstellt und nicht bebaut werden darf. Eine Bebauung ist auch durch den Bebauungsplan ausgeschlossen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde den Beschwerdeführern das Gutachten des Name 2 vom xx.xx.xxxx übermittelt. Weiters wurden die Beschwerdeführer
§ 39
Abs 3 TBO 2011 aufgefordert, bis spätestens xx.xx.xxxx bei der Baubehörde mit den erforderlichen Einreichunterlagen um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Sollte der Aufforderung nicht Folge geleistet werden, so habe die Behörde
§ 39
Abs 1 deren Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde den Beschwerdeführern das Gutachten des Name 2 vom xx.xx.xxxx übermittelt. Weiters wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 aufgefordert, bis spätestens xx.xx.xxxx bei der Baubehörde mit den erforderlichen Einreichunterlagen um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Sollte der Aufforderung nicht Folge geleistet werden, so habe die Behörde
Paragraph 39, Absatz eins, deren Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Am xx.xx.xxxx fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführern und der Baubehörde statt. Dabei wurde vereinbart, dass die Gespräche bzw Lösungsmöglichkeiten mit Ende September weitergeführt würden und von der Firma X GmbH & Co KG ein entsprechender und bewilligungsfähiger Lösungsvorschlag dem Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz vorgelegt wird.Am xx.xx.xxxx fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführern und der Baubehörde statt. Dabei wurde vereinbart, dass die Gespräche bzw Lösungsmöglichkeiten mit Ende September weitergeführt würden und von der Firma römisch zehn GmbH & Co KG ein entsprechender und bewilligungsfähiger Lösungsvorschlag dem Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz vorgelegt wird. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl **** wurde den Eigentümern der baulichen Anlage deren Beseitigung und die Herstellung des mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl **** baubewilligten Zustandes bis xx.xx.xxxx aufgetragen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Y GmbH die konkrete Voraussetzungen für Sachverständige im Sinne des § 53 AVG nicht erfülle, weil es sich bei einer juristischen Person des Privatrechts begrifflich nicht um einen Sachverständigen handeln könne. Sollte man der Auffassung sein, dass eine natürliche Person den Befund erhoben habe, dann sei diese nach § 52 AVG zu bestellen. Die Beurteilung sei in dem Sinne der gesetzlichen Bestimmungen weder ein Befund, noch ein Gutachten; man könne sie in keiner Weise nachvollziehen, nicht nachrechnen, nicht nachprüfen und auch sonst in keiner Weise kontrollieren. Die Stellungnahme sei in keiner Weise schlüssig. In der Sache habe die Behörde die Eigentumsverhältnisse nicht erhoben. Die Behörde treffe keine Feststellungen zur Frage, ob die von ihr als Vorliegend angenommenen Bauteile nun bewilligungspflichtig wären oder nicht. Zugleich werde auch keine Feststellung getroffen, warum welche Bauteile bewilligungspflichtig wären; ebenso werde nicht zwischen der tatsächlichen, der fachlichen und der rechtlichen Beurteilung der Frage unterschieden, warum diese Bauteile angeblich nicht bewilligungsfähig seien. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei auch nicht ausreichend bestimmt um die Grundlage für eine Vollstreckung zu bilden. Er habe auch sowie sein Spruch gewählt sei keine gesetzliche Grundlage. Es werde daher beantragt den Bescheid des Bürgermeisters aufzuheben, in eventu den Bescheid des Bürgermeisters im Sinne einer Einstellung des Verfahrens abzuändern, in eventu den Bescheid des Bürgermeisters im Sinne einer teilweisen Einstellung des Verfahrens unter gleichzeitiger gesetzmäßiger Ergänzung des Verfahrens in der Sache selbst abzuändern und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Y GmbH die konkrete Voraussetzungen für Sachverständige im Sinne des Paragraph 53, AVG nicht erfülle, weil es sich bei einer juristischen Person des Privatrechts begrifflich nicht um einen Sachverständigen handeln könne. Sollte man der Auffassung sein, dass eine natürliche Person den Befund erhoben habe, dann sei diese nach Paragraph 52, AVG zu bestellen. Die Beurteilung sei in dem Sinne der gesetzlichen Bestimmungen weder ein Befund, noch ein Gutachten; man könne sie in keiner Weise nachvollziehen, nicht nachrechnen, nicht nachprüfen und auch sonst in keiner Weise kontrollieren. Die Stellungnahme sei in keiner Weise schlüssig. In der Sache habe die Behörde die Eigentumsverhältnisse nicht erhoben. Die Behörde treffe keine Feststellungen zur Frage, ob die von ihr als Vorliegend angenommenen Bauteile nun bewilligungspflichtig wären oder nicht. Zugleich werde auch keine Feststellung getroffen, warum welche Bauteile bewilligungspflichtig wären; ebenso werde nicht zwischen der tatsächlichen, der fachlichen und der rechtlichen Beurteilung der Frage unterschieden, warum diese Bauteile angeblich nicht bewilligungsfähig seien. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei auch nicht ausreichend bestimmt um die Grundlage für eine Vollstreckung zu bilden. Er habe auch sowie sein Spruch gewählt sei keine gesetzliche Grundlage. Es werde daher beantragt den Bescheid des Bürgermeisters aufzuheben, in eventu den Bescheid des Bürgermeisters im Sinne einer Einstellung des Verfahrens abzuändern, in eventu den Bescheid des Bürgermeisters im Sinne einer teilweisen Einstellung des Verfahrens unter gleichzeitiger gesetzmäßiger Ergänzung des Verfahrens in der Sache selbst abzuändern und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nachstehendes hochbautechnisches Gutachten des Hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt: Befund 1. Allgemeines: Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, der Firma RiederBau GmbH & CoKG, Adresse, die baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ auf Gp. 001/14 der KG Ort 1 a.W.K, erteilt. Das Bauvorhaben wird im vorgenannten Bescheid wie folgt beschrieben: Es ist beabsichtigt, auf Gp. 001/14 der KG Ort 1 an der Privatstraße Gp. 001/10 einen Neubau eines Einfamilienhauses nach vorliegendem Einreichplan, bestehend aus Unter-, Erd- und Obergeschoss zu errichten. Der Bauplatz ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Wohngebiet gem. § 38Abs. 1 TROG 2011 gewidmet.Der Bauplatz ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Wohngebiet gem. Paragraph 38 A, b, s, 1 TROG 2011 gewidmet. Der Baukörper wird gegen oben mit einem Satteldach abgeschlossen. Die aufgehenden Wände in den Geschossen werden in Massivbauweise ausgeführt. Die Decken über dem Unter- und Erdgeschoß werden als Stahlbetondecken hergestellt. Das sichtbare Außenmauerwerk wird verputzt und teilweise mit Holz verschalt. → Elektrischer Strom wird dem Netz der TIWAG entnommen. → Die Trinkwasserversorgung erfolgt aus dem Ortsnetz. → Die anfallenden Fäkalwässer werden in die örtliche Kanalisation eingeleitet. Die Dach- und Oberflächenwässer werden auf eigenem Grund zum Versickern gebracht, bzw. wird beabsichtigt diese Wässer in das Oberflächenkanalsystem der Gemeinde einzuleiten. Es werden 3 KFZ-Abstellplätze (2 in der Garage, 1 im Freien) errichtet. Hinsichtlich der übrigen technische Daten und Details wird auf die Einreichplanunterlagen und die Baubeschreibung verwiesen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Das Bauvorhaben dient ausschließlich zu Wohnzwecken zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfs. Im Rahmen eines vom Bausachverständigen der Gemeinde Ort 1 Herrn Arch. Name 2 am xx.xx.xxxx durchgeführten Ortsaugenscheines wurden diverse Abweichungen zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx festgestellt, welche von Herrn Name 3 mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, der Gemeinde Ort 1 mitgeteilt wurden.
diesem Schreiben wurden folgende bauliche Abweichungen gegenüber dem vorgenannten Bescheid festgestellt: 1. Die GP. 001/9 an der Ostseite der Villa Name wurde mit einem Nebengebäude welches Aufenthaltszwecken dient bebaut, Dies ist baurechtlich nicht möglich da die Errichtung eines Nebengebäudes auf einer Wohngebietswidmung ohne Wohnbereich nicht möglich ist, im gegenständlichen Fall ist zu dem der geforderte Grenzabstand nicht gegeben.Die Gesetzgebungsperiode 001/9 an der Ostseite der Villa Name wurde mit einem Nebengebäude welches Aufenthaltszwecken dient bebaut, Dies ist baurechtlich nicht möglich da die Errichtung eines Nebengebäudes auf einer Wohngebietswidmung ohne Wohnbereich nicht möglich ist, im gegenständlichen Fall ist zu dem der geforderte Grenzabstand nicht gegeben. 2. An der Ostseite wurde eine Treppenanlage und eine Stützmauer welche ebenfalls auf die GP. 001/9 ragen ohne Baubewilligung errichtet.An der Ostseite wurde eine Treppenanlage und eine Stützmauer welche ebenfalls auf die Gesetzgebungsperiode 001/9 ragen ohne Baubewilligung errichtet. 3. An der Westseite wurde ebenfalls eine Stützmauer ohne Baubewilligung errichtet. 4. Die Straßenbreite der GP. 001/10 wurde verkleinert und ohne Bewilligung eine Sickermulde ausgeführt.Die Straßenbreite der Gesetzgebungsperiode 001/10 wurde verkleinert und ohne Bewilligung eine Sickermulde ausgeführt. In weiterer Folge wurde aufbauend auf das Schreiben von Herrn Arch. Name 2 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl. **** die Herstellung des mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl: **** baubewilligten Zustandes, aufgetragen. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, haben nunmehr Frau G B und Herrn H K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Beschwerde erhoben. 2. Bauliche Änderungen: Würdigung der Fragestellung, welche bauliche Maßnahmen bei der Errichtung des Bauvor-habens „Villa Name“ in Ort 1, abweichend von der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, durchgeführt worden sind: Aufgrund des am Montag, den xx.xx.xxxx durchgeführten Ortsaugenscheines und erfolgten Einsichtnahme in die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, genehmigten Projektsunterlagen darf festgehalten werden, dass die von Herrn Arch. Name 2 in seinem Schreiben vom xx.xx.xxxx getätigten Aussagen vollinhaltlich geteilt werden können und die unter Punkt 1 bis 4 aufgezählten baulichen Maßnahmen abweichend zum Baubewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx durchgeführt wurden. Dies zeigt vor allem der unmittelbare Vergleich der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zugrunde liegende Vermessungsplan laut § 24 TBO mit dem von Herrn Name 2, Adresse, vorgelegten Lageplan über die erfolgte Hauseinmessung mit Datum xx.xx.xxxx, GZl. ****.Aufgrund des am Montag, den xx.xx.xxxx durchgeführten Ortsaugenscheines und erfolgten Einsichtnahme in die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, genehmigten Projektsunterlagen darf festgehalten werden, dass die von Herrn Arch. Name 2 in seinem Schreiben vom xx.xx.xxxx getätigten Aussagen vollinhaltlich geteilt werden können und die unter Punkt 1 bis 4 aufgezählten baulichen Maßnahmen abweichend zum Baubewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx durchgeführt wurden. Dies zeigt vor allem der unmittelbare Vergleich der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zugrunde liegende Vermessungsplan laut Paragraph 24, TBO mit dem von Herrn Name 2, Adresse, vorgelegten Lageplan über die erfolgte Hauseinmessung mit Datum xx.xx.xxxx, GZl. ****. Zur Klarstellung darf nachstehend nunmehr eine entsprechende Gegenüberstellung der beiden vorgenannten Plangrundlagen vorgenommen werden, wobei klar nachvollzogen werden kann, dass die von Herrn Arch. Name 2 in seinem Schreiben vom xx.xx.xxxx unter Punkt 1 bis 4 beschriebenen baulichen Maßnahmen (diese wurden in rot und mit fortlaufender Nummer laut Schreiben von Herrn Name 3 in den Unterlagen dargestellt) in dieser Form ursprünglich nicht vorgesehen waren, wobei von meiner Seite auch ein entsprechender Abgleich mit den dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zugrundeliegenden Einreichunterlagen (Tektur), verfasst von der X GmbH & Co KG, Hoch- und Tiefbau, erfolgte.Zur Klarstellung darf nachstehend nunmehr eine entsprechende Gegenüberstellung der beiden vorgenannten Plangrundlagen vorgenommen werden, wobei klar nachvollzogen werden kann, dass die von Herrn Arch. Name 2 in seinem Schreiben vom xx.xx.xxxx unter Punkt 1 bis 4 beschriebenen baulichen Maßnahmen (diese wurden in rot und mit fortlaufender Nummer laut Schreiben von Herrn Name 3 in den Unterlagen dargestellt) in dieser Form ursprünglich nicht vorgesehen waren, wobei von meiner Seite auch ein entsprechender Abgleich mit den dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zugrundeliegenden Einreichunterlagen (Tektur), verfasst von der römisch zehn GmbH & Co KG, Hoch- und Tiefbau, erfolgte. *Abbildung eines Vermessungsplanes* Nachstehend darf, da von Herrn Arch. Name 2 in seinem Schreiben vom xx.xx.xxxx, die einzelnen Maßnahmen nur sehr allgemein beschrieben wurden, noch etwas näher auf die einzelnen baulichen Maßnahmen eingegangen werden, wobei die von Herrn Name 3 gewählte Nummerierung beibehalten wird: zu 1. Nebengebäude: Angrenzend an das Grundstück 001/14 (auf welchem sich das Hauptgebäude der „Villa Name“ befindet) wurde auf dem Grundstück 001/9 ein Nebengebäude errichtet, welches funktional dem Hauptgebäude der „Villa Name“ (dieses dient als überdachter und windgeschützter Sitzplatz) zugeordnet wurde. Dieses Nebengebäude welches im nördlichen Bereich des Grundstückes errichtet wurde, weist eine Grundfläche von ca. 11,12 m² auf, wobei eine westseitige Gebäudelänge von ca. 5,0 und eine nord- und südseitige Gebäudelänge von ca. 1,0 m gegeben sind. Die beiden vorgenannten Gebäudeseiten wurden gegenüber der ostseitigen Außenwand (Rückwand) abgeschrägt, wobei die jeweilige Abschrägung ca. 2,20 m beträgt. Die ostseitige Außenwand weist eine Länge von ca. 1,80 m auf. Die Gebäudehöhe beträgt an der Ostseite ca. 2,10 m und westseitig ca. 2,60 m. Das gesamte Gebäude wurde in Holzriegelbauweise erstellt und die Außenwände (nord- süd- und ostseitig) mit einer Vollholzverschalung versehen. Nach Westen hin ist das Objekt offen, da es wie bereits erwähnt als überdachter und windgeschützter Sitzplatz genutzt wird. Als Dachkonstruktion kam eine Pultdachkonstruktion, bestehend aus einer Pfetten und Sparrenlage zur Ausführung. Auf diese Sparrenlage wurden eine Volldachschalung und eine abschließende Bitumeineindeckung als Feuchtigkeitsisolierung aufgebracht. Die Vordachkonstruktion ragt an der Westseite ca. 1,0 m über die Gebäudekante und an den übrigen Seiten ca. 60 cm. Die Vordachkonstruktionen wurden an der West-, Nord und Südseite mit „Windläden“ (Höher ca. 25
- cm)ausgestattet, wobei eine entsprechende Verblechung im Übergangsbereich zwischen Windladen und Dachisolierung erfolgte. Ostseitig wurde eine Dachrinne zur Ableitung der anfallenden Dachflächenwässer montiert, wobei kein Regenfallrohr installiert wurde, sondern die Wässer frei ablaufend zur Versickerung gebracht werden. Im Übergangsbereich zwischen Geländeverlauf und Gebäude wurde eine Verblechung angebracht umso Schäden durch anfallende Oberflächenwässern entgegenwirken zu können. Zu diesem Zweck wurde auch ein entsprechender rundumlaufender Kiesstreifen (Breite ca. 20
- cm)ausgebildet. *Abbildung von Lichtbildern des Nebengebäudes* zu 2. Ostseitige Stützmauer und Treppenanlage: Im südöstlichen Bereich des Grundstückes 001/14 wurde in Abänderung, gegenüber dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, eine Stützmauer zusätzlich errichtet. Diese Stützmauer weist gegenüber dem angrenzenden Straßengrundstück 001/10 einen Abstand von ca. 8,40 m bzw. ca. 5,0 m (im Bereich der Umkehrschleife) auf. Hie Höhe beträgt ausgehend vom Vorplatzniveau ca. 3,50 m, wobei die Mauer bis ca. 60 cm über das Geländeniveau im Bereich des Erdgeschosses geführt wurde. Die gegenständliche Stützmauer ragt ausgehend von der ostseitigen Außenwand des Hauptgebäudes, bis ca. 3,0 m in das angrenzende Grundstück 001/9. Bei der Stützmauer handelt es sich um eine 25 cm starke Stahlbetonmauer, welche an den sichtbaren Außenbereichen zusätzlich mit einer Natursteinverkleidung ausgestattet wurde. Als Mauerabdeckung wurden Natursteinplatten aufgesetzt, welche über die Mauerkonstruktion ragen. Im Zusammenhang mit dieser Stützmauer wurde auf Niveau des Kellergeschosses im Bereich der ostseitige Außenwand - zwischen Müllraum und südseitiger Säulenkonstruktion – eine geschlossene Wandkonstruktion ausgeführt, welche in der ursprünglichen Genehmigung nicht vorgesehen war. In Abänderung an die ursprüngliche Genehmigung wurde im südlichen Bereich des Grundstückes 001/9 eine geschwungene einläufige Treppenanlage mit Zwischenpodest erstellt, welche im unteren Bereich ca. 20 cm in das Grundstück 001/14 ragt. Die Treppenanlage, welche in das Gelände integriert wurde, weist insgesamt 17 Stufen bei einer Stufenhöhe von ca. 16 cm auf. Die Auftrittsflächen variieren aufgrund der gewählten geschwungenen Form, der Treppenanlage. Für die Setztstufen und seitlichen Einfassungen wurden aus 10 cm starken Natursteinen erstellt, wobei eine Treppenlaufbreite von 1,0 m (Gesamtbreite der Treppenanlage inkl. Einfassung 1,20
- m)gegeben ist. Zur Fixierung dieser Natursteine wurden diese in Beton verlegt. Im Bereich der Trittflächen kamen Natursteinwürfel zum Einsatz, welche in einem Mörtelbett verlegt wurden. Auch die Verfugung erfolgte mittels Mörtel. Zwischen der oben genannten Stützmauer und der Treppenanlage wurden auf Kellerniveau zur Abgrenzung gegenüber dem Vorplatzniveau und zur Aufnahme der zwischen Treppenanlage und Stützmauer erfolgten Aufschüttung Randsteine analog zur Einfassung der Treppenanlage sowie eine ca. 50 cm hohe Mauer aus Natursteinen erstellt. Die Natursteine wurden in beton verlegt. Derartige Mauerkonstruktionen wurden auch an der Südseite und an der Ostseite der Treppenanlage (auf Grundstück 001/9) erstellt, da auch hier eine entsprechende Anschüttung des Geländes erfolgte. *Abbildung von Lichtbildern der Ostseitige Stützmauer und Treppenanlage* zu 3. Westseitige Stützmauer: Laut den mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zugrundeliegenden Einreichunterlagen, war im westlichen Bereich des Grundstückes 001/14 bereits eine Stützmauer vorgesehen, welche von der westseitigen Außenwand des Kellergeschosses bis an die Grundstücksgrenze zu 001/13, projektiert wurde. Diese Mauer war in einem Abstand von 9,30 m zur Verkehrsfläche (Grundstück 001/10) und mit einer Höhe von 1,50 m eingeplant. Diese Mauerkonstruktion wurde in ihrer Lage (Abstand zu Grundstück 001/10) zwar beibehalten aber in Abänderung zur ursprünglichen Genehmigung um ca. 1,80 m Höher ausgeführt, wodurch diese Mauer nunmehr ausgehend vom Geländeniveau Kellergeschoss eine Höhe von 3,30 m aufweist. Die Mauerkonstruktion wurde bis ca. 20 cm über Geländeniveau Erdgeschoss geführt und mit einer ca. 85 cm hohen Geländerkonstruktion in Holzbauweise ausgestattet um eine erforderliche Absturzsicherung sicherstellen zu können. Für die Geländerkonstruktion wurden Holzsäulen mit Längsverstrebungen erstellt an welchen eine Vollholzschalung mit Ausschnitten aufgebracht wurde. Den oberen Abschluss bilden Holzbretter welche aus Witterungsgründen mit einer Verblechung ausgestattet wurden. Die westseitige Stützmauer besteht analog zur ostseitigen Stützmauer aus einer 25 cm starke Stahlbetonmauer, welche an den sichtbaren Außenbereichen zusätzlich mit einer Natursteinverkleidung ausgestattet wurde. Als Mauerabdeckung kamen auch hier Natursteinplatten zur Ausführung, welche über die Mauerkonstruktion ragen. *Abbildung von Lichtbildern der Westseitige Stützmauer* zu 4. Sickermulde: Laut den mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zugrundeliegenden Einreichunterlagen, war im südwestlichen Bereich des Grundstückes 001/14 bereits eine Sickermulde vorgesehen, welche sich auch über die angrenzende Verkehrsfläche (Grundstück 001/10) erstreckt. Auf dem Grundstück 001/14 wurde die Sichermulde mit einer Breite von 1,20 m genehmigt. Auf dem Grundstück 001/10 wurde eine Breite von 80 cm eingeplant bzw. genehmigt wodurch eine Gesamtbreite der Sickermulde von 2,00 m gegeben ist. Ausgehend von der Grundstücksgrenze 001/13 erstreckt sich die Sickermulde in östliche Richtung (unmittelbar im Bereich des Grenzver-laufes) auf eine Länge von 12,6 m. Durch die gewählte Abrundung im östlichen Endbereich der Sickermulde ergibt sich auf der dem Grundstück 001/14 zugewandten Seite (nordseitig) eine Länge von ca. 14,0 m und auf der dem Grundstück 001/10 zugewandten Seite (südseitig) eine Länge von ca. 11,50 m. Diese Sickermulde wurde auf dem Grundstück 001/14 schmäler ausgeführt als ursprünglich geplant und weist nunmehr eine Breite von ca. 90 cm auf. Auf dem Grundstück 001/10 (Verkehrsfläche) wurde die ursprüngliche und bereits vorgesehene Breite von 80 cm beibehalten. Ausgehend von der Grundstücksgrenze 001/13 erstreckt sich die Sickermulde in östliche Richtung (unmittelbar im Bereich des Grenzverlaufes) nunmehr allerdings auf eine Länge von ca. 17,80 m gegenüber einer genehmigten Länge von 12,6 m. Daraus ergibt sich, dass die Sickermulde um ca. 5,20 m länger als ursprünglich geplant ausgebildet wurde. Durch die gewählte Abrundung im östlichen Endbereich der Sickermulde ergibt sich auf der dem Grundstück 001/14 zugewandten Seite (nordseitig) eine Länge von ca. 18,0 gegenüber den genehmigten 14,0 m und auf der dem Grundstück 001/10 zugewandten Seite (südseitig) eine Länge von ca. 16,80 gegenüber den genehmigten ca. 11,50 m. Daraus ist klar ersichtlich, dass durch die durchgeführte Errichtung der Sickermulde eine weitere flächenmäßige Einschränkung (ca. 3,76 m²) des Grundstückes 001/10 (Verkehrsfläche vorgenommen wurde). *Abbildung von Lichtbildern der Sickermulde im südwestlichen Bereich des Grundstückes* Im Zusammenhang mit den vorgenannten baulichen Änderungen gegenüber dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx darf auch festgehalten werden, dass im Rahmen der Bauausführung auch zusätzliche Aufschüttungen (insbesondere im Bereich der genannten Stützmauern) vorgenommen wurden, welche zum Teil in den Mindestabstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken liegen, wobei der genaue Umfang und das Ausmaß allerdings anhand der derzeit vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann. Zu diesem Zweck müssten die nunmehr durchgeführten Aufschüttungen und die vorgenannten Änderungen in Planunterlagen eingetragen werden, wobei überdies eine entsprechende Einmessung (inkl. Höhenangaben) von Seiten eines Vermessungsbüros bzw. eines hierzu befugten Zivilgeometers erfolgen müsste. Unbeschadet dessen wird auch noch festgehalten, dass die oben beschriebenen Maßnahmen (insbesondere durch die Anbindung der Stützmauern an die Außenwände) Änderungen in der Ausbildung der ursprünglich vorgesehenen Balkonflächen (Abmessungen, Ausgestaltung) notwendig wurden, wobei auf diese nicht genau eingegangen wird, da sich die Gutachtenerstellung ausschließlich auf die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl. **** zur Herstellung des mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl: **** baubewilligten Zustandes, beschriebenen Maßnahmen bezieht. Dies auch unter dem Umstand, dass gegen den vorgenannten Bescheid entsprechende Beschwerde von Frau G B und Herrn H K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, erhoben wurde, wobei allerdings angemerkt werden darf, dass Herrn Arch. Name 2 auch auf diese Änderungen gegenüber der Baugenehmigung hätte eingehen müssen. Im Zusammenhang mit dem auf Grundstück 001/9 errichteten Nebengebäude darf auch erwähnt werden, dass laut den dem Baugenehmigungsbescheid vom xx.xx.xxxx zugrundeliegenden Einreichunterlagen, im südlichen Bereich des Grundstückes eine Holzhütte in einem Ausmaß von 2,50 m x 3,00 m und ausgestattet mit einer Satteldachkonstruktion eingeplant wurde. Es stellt sich hier allerdings die Frage, mit welchem Bescheid diese Hütte genehmigt wurde, da im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx nur auf das auf dem Grundstück 001/14 projektierte Einfamilienwohnhaus eingegangen wurde. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit Zusammenfassend festgehalten werden, dass nachstehend angeführte bauliche Maßnahmen abweichend vom Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, im Zuge der Bauausführung vorgenommen wurden: 1. Angrenzend an das Grundstück 001/14 (auf welchem sich das Hauptgebäude der „Villa Name“ befindet) wurde auf dem Grundstück 001/9 ein Nebengebäude errichtet, welches funktional dem Hauptgebäude der „Villa Name“ (dieses dient als überdachter und windgeschützter Sitzplatz) zugeordnet wurde. Dieses Nebengebäude welches im nördlichen Bereich des Grundstückes errichtet wurde, weist eine Grundfläche von ca. 11,12 m² auf, wobei eine westseitige Gebäudelänge von ca. 5,0 und eine nord- und südseitige Gebäudelänge von ca. 1,0 m gegeben sind. Die beiden vorgenannten Gebäudeseiten wurden gegenüber der ostseitigen Außenwand (Rückwand) abgeschrägt, wobei die jeweilige Abschrägung ca. 2,20 m beträgt. Die ostseitige Außenwand weist eine Länge von ca. 1,80 m auf. Die Gebäudehöhe beträgt an der Ostseite ca. 2,10 m und westseitig ca. 2,60 m. Das gesamte Gebäude wurde in Holzriegelbauweise erstellt und die Außenwände (nord- süd- und ostseitig) mit einer Vollholzverschalung versehen. Nach Westen hin ist das Objekt offen, da es wie bereits erwähnt als überdachter und windgeschützter Sitzplatz genutzt wird. Als Dachkonstruktion kam eine Pultdachkonstruktion, bestehend aus einer Pfetten und Sparrenlage zur Ausführung. Auf diese Sparrenlage wurden eine Volldachschalung und eine abschließende Bitumeineindeckung als Feuchtigkeitsisolierung aufgebracht. Die Vordachkonstruktion ragt an der Westseite ca. 1,0 m über die Gebäudekante und an den übrigen Seiten ca. 60 cm. Die Vordachkonstruktionen wurden an der West-, Nord und Südseite mit „Windläden“ (Höher ca. 25
- cm)ausgestattet, wobei eine entsprechende Verblechung im Übergangsbereich zwischen Windladen und Dachisolierung erfolgte. Ostseitig wurde eine Dachrinne zur Ableitung der anfallenden Dachflächenwässer montiert, wobei kein Regenfallrohr installiert wurde, sondern die Wässer frei ablaufend zur Versickerung gebracht werden Im Übergangsbereich zwischen Geländeverlauf und Gebäude wurde eine Verblechung angebracht umso Schäden durch anfallende Oberflächenwässern entgegenwirken zu können. Zu diesem Zweck wurde auch ein entsprechender rundumlaufender Kiesstreifen (Breite ca. 20
- cm)ausgebildet. 2. Im südöstlichen Bereich des Grundstückes 001/14 wurde in Abänderung, gegenüber dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, eine Stützmauer zusätzlich errichtet. Diese Stützmauer weist gegenüber dem angrenzenden Straßengrundstück 001/10 einen Abstand von ca. 8,40 m bzw. ca. 5,0 m (im Bereich der Umkehrschleife) auf. Hie Höhe beträgt ausgehend vom Vorplatzniveau ca. 3,50 m, wobei die Mauer bis ca. 60 cm über das Geländeniveau im Bereich des Erdgeschosses geführt wurde. Die gegenständliche Stützmauer ragt ausgehend von der ostseitigen Außenwand des Hauptgebäudes, bis ca. 3,0 m in das angrenzende Grundstück 001/9. Bei der Stützmauer handelt es sich um eine 25 cm starke Stahlbetonmauer, welche an den sichtbaren Außenbereichen zusätzlich mit einer Natursteinverkleidung ausgestattet wurde. Als Mauerabdeckung wurden Natursteinplatten aufgesetzt, welche über die Mauerkonstruktion ragen.Im Zusammenhang mit dieser Stützmauer wurde auf Niveau des Kellergeschosses im Bereich der ostseitige Außenwand - zwischen Müllraum und südseitiger Säulenkonstruktion – eine geschlossene Wandkonstruktion ausgeführt, welche in der ursprünglichen Genehmigung nicht vorgesehen war. Diese Wandkonstruktion wurde vom Kellerboden bis Unterkante Decke des Kellergeschosses geführt.In Abänderung an die ursprüngliche Genehmigung wurde im südlichen Bereich des Grundstückes 001/9 eine geschwungene einläufige Treppenanlage mit Zwischenpodest erstellt, welche im unteren Bereich ca. 20 cm in das Grundstück 001/14 ragt. Die Treppenanlage, welche in das Gelände integriert wurde, weist insgesamt 17 Stufen bei einer Stufenhöhe von ca. 16 cm auf. Die Auftrittsflächen variieren aufgrund der gewählten geschwungenen Form, der Treppenanlage. Für die Setztstufen und seitlichen Einfassungen wurden aus 10 cm starken Natursteinen erstellt, wobei eine Treppenlaufbreite von 1,0 m (Gesamtbreite der Treppenanlage inkl. Einfassung 1,20
- m)gegeben ist. Zur Fixierung dieser Natursteine wurden diese in Beton verlegt. Im Bereich der Trittflächen kamen Natursteinwürfel zum Einsatz, welche in einem Mörtelbett verlegt wurden. Auch die Verfugung erfolgte mittels Mörtel. Zwischen der oben genannten Stützmauer und der Treppenanlage wurden auf Kellerniveau zur Abgrenzung gegenüber dem Vorplatzniveau und zur Aufnahme der zwischen Treppenanlage und Stützmauer erfolgten Aufschüttung Randsteine analog zur Einfassung der Treppenanlage sowie eine ca. 50 cm hohe Mauer aus Natursteinen erstellt. Die Natursteine wurden in beton verlegt. Derartige Mauerkonstruktionen wurden auch an der Südseite und an der Ostseite der Treppenanlage (auf Grundstück 001/9) erstellt, da auch hier eine entsprechende Anschüttung des Geländes erfolgte.Im südöstlichen Bereich des Grundstückes 001/14 wurde in Abänderung, gegenüber dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, eine Stützmauer zusätzlich errichtet. Diese Stützmauer weist gegenüber dem angrenzenden Straßengrundstück 001/10 einen Abstand von ca. 8,40 m bzw. ca. 5,0 m (im Bereich der Umkehrschleife) auf. Hie Höhe beträgt ausgehend vom Vorplatzniveau ca. 3,50 m, wobei die Mauer bis ca. 60 cm über das Geländeniveau im Bereich des Erdgeschosses geführt wurde. Die gegenständliche Stützmauer ragt ausgehend von der ostseitigen Außenwand des Hauptgebäudes, bis ca. 3,0 m in das angrenzende Grundstück 001/9. Bei der Stützmauer handelt es sich um eine 25 cm starke Stahlbetonmauer, welche an den sichtbaren Außenbereichen zusätzlich mit einer Natursteinverkleidung ausgestattet wurde. Als Mauerabdeckung wurden Natursteinplatten aufgesetzt, welche über die Mauerkonstruktion ragen., Im Zusammenhang mit dieser Stützmauer wurde auf Niveau des Kellergeschosses im Bereich der ostseitige Außenwand - zwischen Müllraum und südseitiger Säulenkonstruktion – eine geschlossene Wandkonstruktion ausgeführt, welche in der ursprünglichen Genehmigung nicht vorgesehen war. Diese Wandkonstruktion wurde vom Kellerboden bis Unterkante Decke des Kellergeschosses geführt., , In Abänderung an die ursprüngliche Genehmigung wurde im südlichen Bereich des Grundstückes 001/9 eine geschwungene einläufige Treppenanlage mit Zwischenpodest erstellt, welche im unteren Bereich ca. 20 cm in das Grundstück 001/14 ragt. Die Treppenanlage, welche in das Gelände integriert wurde, weist insgesamt 17 Stufen bei einer Stufenhöhe von ca. 16 cm auf. Die Auftrittsflächen variieren aufgrund der gewählten geschwungenen Form, der Treppenanlage. Für die Setztstufen und seitlichen Einfassungen wurden aus 10 cm starken Natursteinen erstellt, wobei eine Treppenlaufbreite von 1,0 m (Gesamtbreite der Treppenanlage inkl. Einfassung 1,20
- m)gegeben ist. Zur Fixierung dieser Natursteine wurden diese in Beton verlegt. Im Bereich der Trittflächen kamen Natursteinwürfel zum Einsatz, welche in einem Mörtelbett verlegt wurden. Auch die Verfugung erfolgte mittels Mörtel. Zwischen der oben genannten Stützmauer und der Treppenanlage wurden auf Kellerniveau zur Abgrenzung gegenüber dem Vorplatzniveau und zur Aufnahme der zwischen Treppenanlage und Stützmauer erfolgten Aufschüttung Randsteine analog zur Einfassung der Treppenanlage sowie eine ca. 50 cm hohe Mauer aus Natursteinen erstellt. Die Natursteine wurden in beton verlegt. Derartige Mauerkonstruktionen wurden auch an der Südseite und an der Ostseite der Treppenanlage (auf Grundstück 001/9) erstellt, da auch hier eine entsprechende Anschüttung des Geländes erfolgte. 3. Laut den mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zugrundeliegenden Einreichunterlagen, war im westlichen Bereich des Grund-stückes 001/14 bereits eine Stützmauer vorgesehen, welche von der westseitigen Außenwand des Kellergeschosses bis an die Grundstücksgrenze zu 001/13, projektiert wurde. Diese Mauer war in einem Abstand von 9,30 m zur Verkehrsfläche (Grundstück 001/10) und mit einer Höhe von 1,50 m eingeplant.Diese Mauerkonstruktion wurde in ihrer Lage (Abstand zu Grundstück 001/10) zwar beibehalten aber in Abänderung zur ursprünglichen Genehmigung um ca. 1,80 m Höher ausgeführt, wodurch diese Mauer nunmehr ausgehend vom Geländeniveau Kellergeschoss eine Höhe von 3,30 m aufweist. Die Mauerkonstruktion wurde bis ca. 20 cm über Geländeniveau Erdgeschoss geführt und mit einer ca. 85 cm hohen Geländerkonstruktion in Holzbauweise ausgestattet um eine erforderliche Absturzsicherung sicherstellen zu können. Für die Geländerkonstruktion wurden Holzsäulen mit Längsverstrebungen erstellt an welchen eine Vollholzschalung mit Ausschnitten aufgebracht wurde. Den oberen Abschluss bilden Holzbretter welche aus Witterungsgründen mit einer Verblechung ausgestattet wurden.Laut den mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zugrundeliegenden Einreichunterlagen, war im westlichen Bereich des Grund-stückes 001/14 bereits eine Stützmauer vorgesehen, welche von der westseitigen Außenwand des Kellergeschosses bis an die Grundstücksgrenze zu 001/13, projektiert wurde. Diese Mauer war in einem Abstand von 9,30 m zur Verkehrsfläche (Grundstück 001/10) und mit einer Höhe von 1,50 m eingeplant., Diese Mauerkonstruktion wurde in ihrer Lage (Abstand zu Grundstück 001/10) zwar beibehalten aber in Abänderung zur ursprünglichen Genehmigung um ca. 1,80 m Höher ausgeführt, wodurch diese Mauer nunmehr ausgehend vom Geländeniveau Kellergeschoss eine Höhe von 3,30 m aufweist. Die Mauerkonstruktion wurde bis ca. 20 cm über Geländeniveau Erdgeschoss geführt und mit einer ca. 85 cm hohen Geländerkonstruktion in Holzbauweise ausgestattet um eine erforderliche Absturzsicherung sicherstellen zu können. Für die Geländerkonstruktion wurden Holzsäulen mit Längsverstrebungen erstellt an welchen eine Vollholzschalung mit Ausschnitten aufgebracht wurde. Den oberen Abschluss bilden Holzbretter welche aus Witterungsgründen mit einer Verblechung ausgestattet wurden. Die westseitige Stützmauer besteht analog zur ostseitigen Stützmauer aus einer 25 cm starke Stahlbetonmauer, welche an den sichtbaren Außenbereichen zusätzlich mit einer Natursteinverkleidung ausgestattet wurde. Als Mauerabdeckung kamen auch hier Natursteinplatten zur Ausführung, welche über die Mauerkonstruktion ragen. 4. Laut den mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zugrundeliegenden Einreichunterlagen, war im südwestlichen Bereich des Grundstückes 001/14 bereits eine Sickermulde vorgesehen, welche sich auch über die angrenzende Verkehrsfläche (Grundstück 001/10) erstreckt. Auf dem Grundstück 001/14 wurde die Sichermulde mit einer Breite von 1,20 m genehmigt. Auf dem Grundstück 001/10 wurde eine Breite von 80 cm eingeplant bzw. genehmigt wodurch eine Gesamtbreite der Sickermulde von 2,00 m gegeben ist. Ausgehend von der Grundstücksgrenze 001/13 erstreckt sich die Sickermulde in östliche Richtung (unmittelbar im Bereich des Grenzverlaufes) auf eine Länge von 12,6 m. Durch die gewählte Abrundung im östlichen Endbereich der Sickermulde ergibt sich auf der dem Grundstück 001/14 zugewandten Seite (nordseitig) eine Länge von ca. 14,0 m und auf der dem Grundstück 001/10 zugewandten Seite (südseitig) eine Länge von ca. 11,50 m. Diese Sickermulde wurde auf dem Grundstück 001/14 schmäler ausgeführt als ursprünglich geplant und weist nunmehr eine Breite von ca. 90 cm auf. Auf dem Grundstück 001/10 (Verkehrsfläche) wurde die ursprüngliche und bereits vorgesehene Breite von 80 cm beibehalten. Ausgehend von der Grundstücksgrenze 001/13 erstreckt sich die Sickermulde in östliche Richtung (unmittelbar im Bereich des Grenzverlaufes) nunmehr allerdings auf eine Länge von ca. 17,80 m gegen-über einer genehmigten Länge von 12,6 m. Daraus ergibt sich, dass die Sickermulde um ca. 5,20 m länger als ursprünglich geplant ausgebildet wurde. Durch die gewählte Abrundung im östlichen Endbereich der Sickermulde ergibt sich auf der dem Grundstück 001/14 zugewandten Seite (nordseitig) eine Länge von ca. 18,0 gegenüber den genehmigten 14,0 m und auf der dem Grundstück 001/10 zugewandten Seite (südseitig) eine Länge von ca. 16,80 gegenüber den genehmigten ca. 11,50 m. Daraus ist klar ersichtlich, dass durch die durchgeführte Errichtung der Sickermulde eine weitere flächenmäßige Einschränkung (ca. 3,76 m²) des Grundstückes 001/10 (Verkehrsfläche vorgenommen wurde). Im Zusammenhang mit den vorgenannten baulichen Änderungen gegenüber dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx darf auch festgehalten werden, dass im Rahmen der Bauausführung auch zusätzliche Aufschüttungen (insbesondere im Bereich der genannten Stützmauern) vorgenommen wurden, welche zum Teil in den Mindestabstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken liegen, wobei der genaue Umfang und das Ausmaß allerdings anhand der derzeit vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann. Zu diesem Zweck müssten die nunmehr durchgeführten Aufschüttungen und die vorgenannten Änderungen in Planunterlagen eingetragen werden, wobei überdies eine entsprechende Einmessung (inkl. Höhenangaben) von Seiten eines Vermessungsbüros bzw. eines hierzu befugten Zivilgeometers erfolgen müsste. Unbeschadet dessen wird auch noch festgehalten, dass die oben beschriebenen Maßnahmen (insbesondere durch die Anbindung der Stützmauern an die Außenwände) Änderungen in der Ausbildung der ursprünglich vorgesehenen Balkonflächen (Abmessungen, Ausgestaltung) notwendig wurden, wobei auf diese nicht genau eingegangen wird, da sich die Gutachtenerstellung ausschließlich auf die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl. **** zur Herstellung des mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl: **** baubewilligten Zustandes, beschriebenen Maßnahmen bezieht. Dies auch unter dem Umstand, dass gegen den vorgenannten Bescheid entsprechende Beschwerde von Frau G B und Herrn H K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, erhoben wurde, wobei allerdings angemerkt werden darf, dass Herrn Arch. Name 2 auch auf diese Änderungen gegenüber der Baugenehmigung hätte eingehen müssen. Im Zusammenhang mit dem auf Grundstück 001/9 errichteten Nebengebäude darf auch erwähnt werden, dass laut den dem Baugenehmigungsbescheid vom xx.xx.xxxx zugrundeliegenden Einreichunterlagen, im südlichen Bereich des Grundstückes eine Holzhütte in einem Ausmaß von 2,50 m x 3,00 m und ausgestattet mit einer Satteldachkonstruktion eingeplant wurde. Es stellt sich hier allerdings die Frage, mit welchem Bescheid diese Hütte genehmigt wurde, da im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx nur auf das auf dem Grundstück 001/14 projektierte Einfamilienwohnhaus eingegangen wurde.“ Dieses Gutachten wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am xx.xx.xxxx übermittelt. Am xx.xx.xxxx fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Ort 1 sowie durch Einholung eines weiteren hochbautechnischen Gutachtens im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx hat der hochbautechnische Amtssachverständige sein schriftlich erstattetes Gutachten nochmals mündlich erläutert. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 2Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(10)Absatz 10,Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen. § 21Paragraph 21Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a)Litera a der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; b)Litera b die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; c)Litera c die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; d)Litera d die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes; e)Litera e die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Absatz 2,Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: a)Litera a die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen; b)Litera b die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; c)Litera c die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen; d)Litera d die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; e)Litera e die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen; f)Litera f die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Absatz 3,Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: a)Litera a Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird; b)Litera b Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; c)Litera c die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen; d)Litera d die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften; e)Litera e die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt; f)Litera f die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Absatz eins,Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Absatz 3,Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Absatz 5,Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)Litera a wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)Litera b wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde, c)Litera c wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, d)Litera d wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt, e)Litera e wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, f)Litera f wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird, g)Litera g wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder h)Litera h wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn a)Litera a ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder b)Litera b bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Frau G B und Herr H K sind Eigentümer des Grundstückes 001/14 KG Ort
- Dieses Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut, für welches die Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl **** erteilt wurde. Die X GmbH & CO KG ist Eigentümerin der Gste 001/10 und 001/9, beide KG Ort 1.Frau G B und Herr H K sind Eigentümer des Grundstückes 001/14 KG Ort
- Dieses Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut, für welches die Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl **** erteilt wurde. Die römisch zehn GmbH & CO KG ist Eigentümerin der Gste 001/10 und 001/9, beide KG Ort
- Der Beseitigungsauftrag ist stets an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten. Die Behörde hat die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit ist, auch von Amts wegen zu überprüfen. Ist nicht der Grundeigentümer Eigentümer des Objektes, sondern jemand anderer (Superädifikat), ist der Beseitigungsauftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an letzteren zu richten (VwGH 26.01.1995, Zl 94/06/0204 ua). Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem Grundbuchsstand bzw aus den Angaben der Beschwerdeführer selbst. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Gst 001/14 KG Ort 1 erteilt. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine umfassende Begutachtung des in der Natur bestehenden Gebäudes samt Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen vorgenommen und dabei Abweichungen zum Baubescheid vom xx.xx.xxxx, Zl **** bzw sonstige konsenslose Bauführungen festgestellt. Für das Nebengebäude auf Gst 001/9 existiert keine Baubewilligung. Ausgehend von den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen handelt es sich zweifellos um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011, da diese bauliche Anlage überdeckt und zumindest an drei Seiten geschlossen ist, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist dem Schutz von Menschen (vgl überdachter Sitzplatz) zu dienen. Dieses Gebäude wurde auf dem Gst 001/9 KG Ort 1 errichtet, welches entsprechend dem für den gegenständlichen Bereich maßgeblichen Bebauungsplan als Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs 20 TBO 2011 ausgewiesen ist. Damit erweist sich dieses konsenslos errichtete Gebäude auch als unzulässig, da die Festlegungen des Bebauungsplanes für das Gst 001/9 KG Ort 1 eine Verkehrsfläche durch die Festlegung von Straßenfluchtlinien vorsieht. Die Errichtung eines Gebäudes auf einer Verkehrsfläche widerspricht § 27 Abs 3 lit a Z 1 und wäre ein allfälliges Bauansuchen zur Genehmigung dieses Gebäudes für Aufenthaltszwecke nach § 27 Abs 3 TBO 2011 abzuweisen. Diesbezüglich war daher nach § 39 Abs 5 TBO 2011 festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegensteht.Für das Nebengebäude auf Gst 001/9 existiert keine Baubewilligung. Ausgehend von den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen handelt es sich zweifellos um ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, da diese bauliche Anlage überdeckt und zumindest an drei Seiten geschlossen ist, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist dem Schutz von Menschen vergleiche überdachter Sitzplatz) zu dienen. Dieses Gebäude wurde auf dem Gst 001/9 KG Ort 1 errichtet, welches entsprechend dem für den gegenständlichen Bereich maßgeblichen Bebauungsplan als Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 ausgewiesen ist. Damit erweist sich dieses konsenslos errichtete Gebäude auch als unzulässig, da die Festlegungen des Bebauungsplanes für das Gst 001/9 KG Ort 1 eine Verkehrsfläche durch die Festlegung von Straßenfluchtlinien vorsieht. Die Errichtung eines Gebäudes auf einer Verkehrsfläche widerspricht Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins und wäre ein allfälliges Bauansuchen zur Genehmigung dieses Gebäudes für Aufenthaltszwecke nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 abzuweisen. Diesbezüglich war daher nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht. Nach § 431 ABGB ist Eigentümer eines Grundstückes derjenige, der in das Grundbuch eingetragen ist. Im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist die Firma X GmbH & Co KG. Solange der Käufer nicht iS des § 431 ABGB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und damit dem Erfordernis der gehörigen Erwerbungsart Rechnung getragen ist, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft, mag auch sein Vollrecht iS des § 362 ABGB durch die obligatorische Verpflichtung gegenüber dem Käufer beschränkt sein.Nach Paragraph 431, ABGB ist Eigentümer eines Grundstückes derjenige, der in das Grundbuch eingetragen ist. Im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist die Firma römisch zehn GmbH & Co KG. Solange der Käufer nicht iS des Paragraph 431, ABGB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und damit dem Erfordernis der gehörigen Erwerbungsart Rechnung getragen ist, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft, mag auch sein Vollrecht iS des Paragraph 362, ABGB durch die obligatorische Verpflichtung gegenüber dem Käufer beschränkt sein.
§ 297
ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, insbesondere alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist. Für auf Dauer bestimmte Bauwerke werden unselbständige Bestandteile der Liegenschaft.
§ 435
ABGB sind Überbauten (Superädifikate) Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen. Entscheidend für die Qualifikation als Überbau ist somit in erster Linie die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen; die Beschränkung des Grundbenützungsrechtes ist nur ein Indiz für diese Absicht. Ein Superädifikat liegt also nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2009, Zl. 2006/05/0027). Es kann im Beschwerdefall keinem Zweifel unterliegen, dass das Nebengebäude auf Dauer errichtet wurde. Somit liegt kein Superädifikat vor; Eigentümer des Nebengebäudes ist die Firma X GmbH & Co KG. Der Auftrag nach § 39 TBO 2011 war daher an sie zu richten.
Paragraph 297, ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, insbesondere alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist. Für auf Dauer bestimmte Bauwerke werden unselbständige Bestandteile der Liegenschaft.
Paragraph 435, ABGB sind Überbauten (Superädifikate) Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen. Entscheidend für die Qualifikation als Überbau ist somit in erster Linie die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen; die Beschränkung des Grundbenützungsrechtes ist nur ein Indiz für diese Absicht. Ein Superädifikat liegt also nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2009, Zl. 2006/05/0027). Es kann im Beschwerdefall keinem Zweifel unterliegen, dass das Nebengebäude auf Dauer errichtet wurde. Somit liegt kein Superädifikat vor; Eigentümer des Nebengebäudes ist die Firma römisch zehn GmbH & Co KG. Der Auftrag nach Paragraph 39, TBO 2011 war daher an sie zu richten. Zu prüfen war weiters ob es sich bei diesem Gebäude um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bzw gänzlich genehmigungsfreie bauliche Anlage handelt. Ausgehend von den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen handelt es sich um ein Gebäude, das Aufenthaltszwecken dient. Dieses Gebäude kann weder unter § 21 Abs 2 noch Abs 3 TBO 2011 subsumiert werden, sodass diesbezüglich von einem bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 auszugehen ist.Zu prüfen war weiters ob es sich bei diesem Gebäude um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bzw gänzlich genehmigungsfreie bauliche Anlage handelt. Ausgehend von den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen handelt es sich um ein Gebäude, das Aufenthaltszwecken dient. Dieses Gebäude kann weder unter Paragraph 21, Absatz 2, noch Absatz 3, TBO 2011 subsumiert werden, sodass diesbezüglich von einem bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 auszugehen ist. Zur ostseitigen Stützmauer und Treppenanlage ist festzuhalten, dass ausgehend von den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in Abänderung gegenüber dem Baubescheid vom xx.xx.xxxx die gegenständliche Stützmauer ausgehend von der ostseitigen Außenwand des Hauptgebäudes bis ca 3 m in das angrenzende Grundstück 001/9 KG Ort 1 ragt. Weiters wurde auf Gst 001/9 eine geschwungene einläufige Treppenanlage mit Zwischenpodest erstellt, welche im unteren Bereich ca 20 cm in das Grundstück 001/14 ragt. Diese Stiegenanlage und ein Teil der Stützmauer wurden zudem vor der Straßenfluchtlinie entsprechend dem für den Bauplatz bestehenden Bebauungsplan hinweg errichtet. Entsprechend den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen beträgt die Höhe dieser Stützmauer ausgehend vom Vorplatzniveau ca 3,50 m. Die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m ist
§ 21Abs 2 TBO 2011 anzeigepflichtig.
Da die gegenständliche Stützmauer diese Höhe von 2 m überschreitet, erweist sich diese ebenfalls als bewilligungspflichtig im Sinne des § 21 Abs 1 TBO 2011.Die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m ist
Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 anzeigepflichtig. Da die gegenständliche Stützmauer diese Höhe von 2 m überschreitet, erweist sich diese ebenfalls als bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, TBO
- Ausgehend von der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgten Baubeschreibung der Treppenanlage, wonach die Treppenanlage in das Gelände integriert wurde, 17 Stufen bei einer Stufenhöhe von ca 16 cm aufweist, die Auftrittsflächen aufgrund der gewählten geschwungenen Form der Treppenanlage variieren, für die Setzstufen und seitlichen Einfassungen aus 10 cm starkem Naturstein erstellt wurden und zur Fixierung dieser Natursteine in Beton verlegt wurden und auch die Verfugung mittels Mörtel erfolgt ist, ist jedenfalls von einer baulichen Anlage, für die wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, auszugehen. Diese bauliche Anlage ist am ehesten mit einer Freitreppe im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011 zu vergleichen. Bautechnisch wird unter einer Freitreppe eine offene Treppenanlage verstanden, die zum erhöhten Grund – oder ersten Obergeschoss eines Gebäudes empor führt (Köpf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur,
- Auflage, Seite 191). Die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen ist der Behörde nach § 21 Abs 2 TBO 2011 jedenfalls anzuzeigen. Diesbezüglich handelt es sich bei der Errichtung der gegenständlichen Treppenanlage somit um eine anzeigepflichtige Maßnahme. Ausgehend von der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgten Baubeschreibung der Treppenanlage, wonach die Treppenanlage in das Gelände integriert wurde, 17 Stufen bei einer Stufenhöhe von ca 16 cm aufweist, die Auftrittsflächen aufgrund der gewählten geschwungenen Form der Treppenanlage variieren, für die Setzstufen und seitlichen Einfassungen aus 10 cm starkem Naturstein erstellt wurden und zur Fixierung dieser Natursteine in Beton verlegt wurden und auch die Verfugung mittels Mörtel erfolgt ist, ist jedenfalls von einer baulichen Anlage, für die wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, auszugehen. Diese bauliche Anlage ist am ehesten mit einer Freitreppe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 zu vergleichen. Bautechnisch wird unter einer Freitreppe eine offene Treppenanlage verstanden, die zum erhöhten Grund – oder ersten Obergeschoss eines Gebäudes empor führt (Köpf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur,
- Auflage, Seite 191). Die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen ist der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 jedenfalls anzuzeigen. Diesbezüglich handelt es sich bei der Errichtung der gegenständlichen Treppenanlage somit um eine anzeigepflichtige Maßnahme. Bescheidadressaten sind die Eigentümer der baulichen Anlagen, sohin Frau G B und Herr H K und die Firma X GmbH & Co KG, da die in Rede stehende Stützmauer und die Treppenanlage sowohl auf Gst 001/14 als auch auf Gst 001/9 errichtet worden sind.Bescheidadressaten sind die Eigentümer der baulichen Anlagen, sohin Frau G B und Herr H K und die Firma römisch zehn GmbH & Co KG, da die in Rede stehende Stützmauer und die Treppenanlage sowohl auf Gst 001/14 als auch auf Gst 001/9 errichtet worden sind. Zur westseitigen Stützmauer ist festzuhalten, dass entsprechend den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen diese Mauerkonstruktion in ihrer Lage zwar beibehalten wurde aber in Abänderung zur ursprünglichen Genehmigung um ca 1,80 m höher ausgeführt wurde, wodurch diese Mauer nunmehr ausgehend vom Geländeniveau Kellergeschoss eine Höhe von 3,30 m aufweist. Die Mauerkonstruktion wurde bis ca 20 cm über Geländeniveau Erdgeschoss geführt und mit einer ca 85 cm hohen Geländerkonstruktion in Holzbauweise ausgestattet um eine erforderliche Absturzsicherung sicherstellen zu können. Bei dieser Änderung einer bestehenden Stützmauer handelt es sich wiederum um eine bewilligungspflichtige Änderung einer Stützmauer im Sinne des § 21 Abs 1 lit e TBO
- Eine anzeigepflichtige Maßnahme kommt aufgrund der eindeutigen Bestimmung des § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 nicht in Frage, da die gegenständliche Stützmauer eine Höhe von mehr als 2 m aufweist. Die gegenständliche Stützmauer kommt zur Gänze auf den Bauplatz Gst 001/14 zum Liegen. Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer sind die Beschwerdeführer Frau G B und Herr H K.Zur westseitigen Stützmauer ist festzuhalten, dass entsprechend den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen diese Mauerkonstruktion in ihrer Lage zwar beibehalten wurde aber in Abänderung zur ursprünglichen Genehmigung um ca 1,80 m höher ausgeführt wurde, wodurch diese Mauer nunmehr ausgehend vom Geländeniveau Kellergeschoss eine Höhe von 3,30 m aufweist. Die Mauerkonstruktion wurde bis ca 20 cm über Geländeniveau Erdgeschoss geführt und mit einer ca 85 cm hohen Geländerkonstruktion in Holzbauweise ausgestattet um eine erforderliche Absturzsicherung sicherstellen zu können. Bei dieser Änderung einer bestehenden Stützmauer handelt es sich wiederum um eine bewilligungspflichtige Änderung einer Stützmauer im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO
- Eine anzeigepflichtige Maßnahme kommt aufgrund der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 nicht in Frage, da die gegenständliche Stützmauer eine Höhe von mehr als 2 m aufweist. Die gegenständliche Stützmauer kommt zur Gänze auf den Bauplatz Gst 001/14 zum Liegen. Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer sind die Beschwerdeführer Frau G B und Herr H K. Hinsichtlich der Sickermulde ist zu prüfen, ob es sich bei dieser Anlage um eine solche handelt, die der TBO 2011 unterliegt und ob dessen Änderung anzeige- oder bewilligungspflichtig ist. Die Anlage dient der Entwässerung einerseits der Straße und andererseits des Vorplatzes vor der Garage und wurde über die Grundgrenze hinweg errichtet. Eine bauliche Anlage, die den Bestimmungen der TBO 2011 unterliegen würde, kann hier nicht erkannt werden, mag sie auch Teil der Baubewilligung sein. Darüber hinaus ist Maßstab des baupolizeilichen Verfahrens nach § 39 TBO 2011 die Anzeige- bzw Bewilligungspflicht der vorgenommenen Änderung an der Anlage. Auch diesbezüglich kann nicht erkannt werden, dass die vorgenommene Änderung ein derartiges Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordern würde, die eine Anzeigepflicht iSd § 21 Abs 2 TBO 2011 auslösen würde. Auch nach der Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist die gegenständliche Sickermulde aus technischer Sicht weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig und unterliegt nicht den Bestimmungen der TBO. Der Beschwerde war demnach in diesem Punkt stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren.Hinsichtlich der Sickermulde ist zu prüfen, ob es sich bei dieser Anlage um eine solche handelt, die der TBO 2011 unterliegt und ob dessen Änderung anzeige- oder bewilligungspflichtig ist. Die Anlage dient der Entwässerung einerseits der Straße und andererseits des Vorplatzes vor der Garage und wurde über die Grundgrenze hinweg errichtet. Eine bauliche Anlage, die den Bestimmungen der TBO 2011 unterliegen würde, kann hier nicht erkannt werden, mag sie auch Teil der Baubewilligung sein. Darüber hinaus ist Maßstab des baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 39, TBO 2011 die Anzeige- bzw Bewilligungspflicht der vorgenommenen Änderung an der Anlage. Auch diesbezüglich kann nicht erkannt werden, dass die vorgenommene Änderung ein derartiges Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordern würde, die eine Anzeigepflicht iSd Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 auslösen würde. Auch nach der Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist die gegenständliche Sickermulde aus technischer Sicht weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig und unterliegt nicht den Bestimmungen der TBO. Der Beschwerde war demnach in diesem Punkt stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren. Zur Leistungsfrist: Eine Frist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist dann angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Die Behörde braucht jedoch nicht auf die voraussichtliche Verfahrensdauer unter der Annahme Bedacht nehmen, dass von der Partei alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel (einschließlich einer Beschwerde an den VwGH) ausgeschöpft werden (VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124 uva). Die
§ 59
Abs 2 AVG gesetzte Frist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 27.05.2004, Zl 2003/07/0074).Eine Frist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist dann angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Die Behörde braucht jedoch nicht auf die voraussichtliche Verfahrensdauer unter der Annahme Bedacht nehmen, dass von der Partei alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel (einschließlich einer Beschwerde an den VwGH) ausgeschöpft werden (VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124 uva). Die
Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzte Frist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 27.05.2004, Zl 2003/07/0074). In Bezug auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich für die Entfernung des Nebengebäudes auf Gst 001/9, die Entfernung der Treppenanlage und Reduktion der ostseitigen Stützmauer auf die genehmigte Höhe bzw Länge sowie die Reduktion der westseitigen Stützmauer auf die bewilligte Höhe scheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Übereinstimmung mit den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine Frist zur Herstellung des dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl **** genehmigten Zustandes von 6 Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses jedenfalls als ausreichend langer Zeitraum. Im Übrigen hat der VwGH festgestellt, dass für die Beseitigung einer aus Fertigteilelementen bestehenden Lagerhalle eine Frist von 3 Monaten nicht als unangemessen kurz angesehen werden kann (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0141). Die gegenständlichen baulichen Anlagen (Holzgebäude, Treppenanlage sowie Stützmauern) können jedenfalls innerhalb einer Frist von 6 Monaten entfernt bzw auf die bewilligte Höhe reduziert werden. Zu den geltend gemachten Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung ist noch festzuhalten, dass es sich bei der Stellungnahme der Y GmbH vom xx.xx.xxxx jedenfalls um eine Stellungnahme eines hochbautechnischen Sachverständigen handelt. Das gegenständliche Schriftstück wurde von Arch. Name 2 unterschrieben und weist auch ihn als hochbautechnischen Sachverständigen aus, unabhängig davon, dass im Briefkopf die Y GmbH aufscheint. Eine Zuordnung zur einer natürlichen Person ist jedenfalls möglich. Wenn die Beschwerdeführer weiters darauf hinweisen, dass der hochbautechnische Sachverständige nicht bestellt worden wäre, so ist dem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl **** entgegenzuhalten, wonach Name 2 zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen für die behördliche Bauaufsicht am Adresse, „Villa Name“ bestellt wurde. Hingegen ist den Beschwerdeführern Recht zu geben, wenn diese ausführen, dass die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen weder einen Befund noch ein Gutachten enthält und somit in keiner Weise nachvollziehbar ist. Die Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen Name 2 wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Name 4 überprüft und konnte dabei festgestellt werden, dass die festgestellten Abweichungen grundsätzlich bestätigt werden konnten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0304.4