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LVwG-2015/44/0830-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/0830-4 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. König, Dr. Ermacora, Dr. Lässer & Partner, Erlerstraße 4, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 05.02.2015, Zahl ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausschluss ihrer aufschiebenden Wirkung richtet, gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausschluss ihrer aufschiebenden Wirkung richtet, gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung über die in Beschwerde gezogenen übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt B der A Gesellschaft mbH und der C Europa SE als solidarisch Verpflichtete gemäß § 31 Abs 3, § 138 Abs 1 und § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen aufgrund einer Mineralölkontamination im Bereich der Tankstelle Adresse1, aufgetragen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt B der A Gesellschaft mbH und der C Europa SE als solidarisch Verpflichtete gemäß Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 138, Absatz eins und Paragraph 72, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen aufgrund einer Mineralölkontamination im Bereich der Tankstelle Adresse1, aufgetragen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthält folgenden Satz: „Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wird einer allenfalls eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Eine Begründung für diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthält folgenden Satz: „Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wird einer allenfalls eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Eine Begründung für diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Gegen diesen Bescheid hat die A Gesellschaft mbH mit Schreiben vom 09.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Gänze ersatzlos aufzuheben und das Verfahren ihr gegenüber einzustellen, in eventu die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters möge das Landesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – sofern eine solche überhaupt verfügt wurde – ersatzlos aufheben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 64.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“ Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. ( … )
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ „§ 22 ( … )
(2)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. ( … )“
(2)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. ( … )“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht in dem als Spruch bezeichneten Teil des angefochtenen Bescheides, sondern in dessen Rechtsmittelbelehrung verfügt wurde. Es ist somit zu hinterfragen, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überhaupt dem normativen Teil des Bescheides zuzurechnen ist. Allein aus der Form, also insbesondere aus der Bezeichnung als „Rechtsmittelbelehrung“, kann der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als „Spruch“, also als behördliche Willenserklärung, identifiziert werden. Die Bezeichnung als „Spruch“ ist jedoch für den Spruchcharakter nicht essentiell. Entscheidend ist vielmehr, dass aus dem Inhalt objektiv hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine rechtsverbindliche Anordnung getroffen werden soll. Da vorliegend der Inhalt (dh der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung) der Erledigung keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde einen autoritativen Abspruch treffen wollte, schadet die falsche Bezeichnung als „Rechtsmittelbelehrung“ im gegenständlichen Fall nicht. Aber auch wenn der von der belangten Behörde ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem normativen Teil des angefochtenen Bescheides zuzurechnen ist, wurde damit nicht gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen, sondern ausdrücklich gemäß § 64 Abs 2 AVG einer allenfalls eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Aber auch wenn der von der belangten Behörde ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem normativen Teil des angefochtenen Bescheides zuzurechnen ist, wurde damit nicht gemäß Paragraph 13, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen, sondern ausdrücklich gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allenfalls eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Stadtrecht der Stadt B in Folge der Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz zwar der gemeindeinterne Instanzenzug in Angelegenheiten des Landesgesetzgebers ausgeschlossen wurde, dass jedoch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, die in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen, weiterhin eine Berufung an den gemeindeinternen Instanzenzug zulässig ist. Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (VwGH 18.10.2012, 2008/22/0693). Vorliegend hat die belangte Behörde in Vollziehung von Bundesrecht – in der grundsätzlich auch Berufungen an den gemeindeinternen Instanzenzug möglich sind – einer allenfalls eingebrachten Berufung dezidiert gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ohne dies näher zu begründen. Eine Umdeutung dieses objektiv klar gefassten Ausspruches kommt somit nicht in Betracht.Vorliegend hat die belangte Behörde in Vollziehung von Bundesrecht – in der grundsätzlich auch Berufungen an den gemeindeinternen Instanzenzug möglich sind – einer allenfalls eingebrachten Berufung dezidiert gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ohne dies näher zu begründen. Eine Umdeutung dieses objektiv klar gefassten Ausspruches kommt somit nicht in Betracht. Somit ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 13 VwGVG ausgesprochen wurde. Soweit sich also die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss ihrer aufschiebenden Wirkung richtet, war sie mangels Vorliegen eines derartigen Ausschlusses als unzulässig zurückzuweisen.Somit ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 13, VwGVG ausgesprochen wurde. Soweit sich also die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss ihrer aufschiebenden Wirkung richtet, war sie mangels Vorliegen eines derartigen Ausschlusses als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu anzumerken, dass auch die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nämlich neben der Beschwerdeführerin als derzeitiger Betreiberin der betroffenen Tankstelle auch die vormalige Tankstellenbetreiberin solidarisch zur Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid dieser zweiten Verpflichteten gegenüber in Rechtskraft. Zumal die solidarische Haftung bewirkt, dass von jedem Verpflichteten die volle Leistung gefordert werden kann, ist gegenständlich die Umsetzung der vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen durch die Zweitverpflichtete sichergestellt. In der Hauptsache des Beschwerdeverfahrens geht es im Wesentlichen also nur mehr um die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin an den bereits von der Zweitverpflichteten umzusetzenden Sanierungsmaßnahmen solidarisch zu beteiligen hat. Bezüglich dieser Frage ist ein vorzeitiger Vollzug wegen Gefahr im Verzug jedenfalls nicht dringend geboten.Der Vollständigkeit halber ist noch zu anzumerken, dass auch die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nämlich neben der Beschwerdeführerin als derzeitiger Betreiberin der betroffenen Tankstelle auch die vormalige Tankstellenbetreiberin solidarisch zur Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid dieser zweiten Verpflichteten gegenüber in Rechtskraft. Zumal die solidarische Haftung bewirkt, dass von jedem Verpflichteten die volle Leistung gefordert werden kann, ist gegenständlich die Umsetzung der vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen durch die Zweitverpflichtete sichergestellt. In der Hauptsache des Beschwerdeverfahrens geht es im Wesentlichen also nur mehr um die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin an den bereits von der Zweitverpflichteten umzusetzenden Sanierungsmaßnahmen solidarisch zu beteiligen hat. Bezüglich dieser Frage ist ein vorzeitiger Vollzug wegen Gefahr im Verzug jedenfalls nicht dringend geboten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0830.4

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