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{'item': 'LVwG-2014/15/3421-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/3421-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hat diese die Ersatzvornahme betreffend die Umsetzung zweier Nebenbestimmungen angeordnet, die mit dem Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl **** nach den Bestimmungen des WRG vorgeschrieben wurden. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Gleichzeitig mit dem Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx wurde ein Antrag auf Abänderung von Nebenbestimmungen des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl **** eingebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, **** wurden die Nebenbestimmungen, deren zwangsweise Umsetzung nach den Vorgaben des VVG Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Eine Vollstreckung ist nach der Judikatur (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110) dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind (Hinweis E vom

  1. März 1997, 96/07/0199). Obgleich das VVG nach der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 in § 10 nicht mehr explizit normiert, mit welchen Gründen sich ein Rechtsmittelwerber im Vollstreckungsverfahren gegen eine behördliche Anordnung zur Wehr setzen kann, hat sich in Bezug auf die hier zu beantwortende Rechtsfrage keine Änderung ergeben: So ist schon alleine auf Grund der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) offensichtlich, dass eine zwangsweise Umsetzung einer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr bestehenden Verpflichtung nicht in Frage kommen kann. Eine Vollstreckung ist nach der Judikatur (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110) dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind (Hinweis E vom
  2. März 1997, 96/07/0199). Obgleich das VVG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Paragraph 10, nicht mehr explizit normiert, mit welchen Gründen sich ein Rechtsmittelwerber im Vollstreckungsverfahren gegen eine behördliche Anordnung zur Wehr setzen kann, hat sich in Bezug auf die hier zu beantwortende Rechtsfrage keine Änderung ergeben: So ist schon alleine auf Grund der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) offensichtlich, dass eine zwangsweise Umsetzung einer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr bestehenden Verpflichtung nicht in Frage kommen kann. Durch den Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx wurden die im Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl. **** vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, deren zwangsweise Umsetzung Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens ist, ersatzlos behoben. Damit haben sich die Verhältnisse im maßgeblichen Punkt derart verändert, dass der erlassene Vollstreckungsbescheid keinen Bestand mehr haben kann. Obgleich daher die belangte Behörde zunächst noch zu Recht das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und den angefochtenen Bescheid erlassen hat, war dieser zu Folge der nach Erlassung ihres Bescheides vom xx.xx.xxxx geänderten Voraussetzungen ersatzlos zu beheben.

§ 24Abs 2 Z 2 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.3421.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.