Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Anmeldung vom 31.01.2014, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 03.02.2014, meldete die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde für den Monat Jänner 2014 an der Betriebsstätte Adresse 3, drei Glücksspielautomaten
Abs 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz, für die Betriebsstätte Adresse 4, sechs Glücksspielautomaten
Abs 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz sowie für die Betriebsstätte Adresse 5, sechs Glücksspielautomaten
Abs 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz.Mit Anmeldung vom 31.01.2014, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 03.02.2014, meldete die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde für den Monat Jänner 2014 an der Betriebsstätte Adresse 3, drei Glücksspielautomaten
Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Vergnügungssteuergesetz, für die Betriebsstätte Adresse 4, sechs Glücksspielautomaten
Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Vergnügungssteuergesetz sowie für die Betriebsstätte Adresse 5, sechs Glücksspielautomaten
Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Vergnügungssteuergesetz. Ebenso wurden die entsprechenden Meldungen für die gleiche Anzahl von Glückspielautomaten für den Monat Februar 2014 für dieselben Betriebsstätten der Abgabenbehörde übermittelt. Mit Schreiben vom 05.02.2014 forderte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin auf, bekanntzugeben, ob es sich bezüglich der an den vorgenannten Adressen angemeldeten Geräte auch tatsächlich um Glücksspielautomaten
H in der Vergangenheit die Haltung derartiger Geräte verneint habe.Mit Schreiben vom 05.02.2014 forderte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin auf, bekanntzugeben, ob es sich bezüglich der an den vorgenannten Adressen angemeldeten Geräte auch tatsächlich um Glücksspielautomaten
Paragraph 18, Absatz 3, Litera b, handle. Dies deshalb, da die A GmbH in der Vergangenheit die Haltung derartiger Geräte verneint habe. Mit E-Mail vom 11.02.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die A GmbH bis Dezember 2013 VLTs in den angeführten Lokalitäten aufgestellt gehabt habe. Ab Jänner 2014 seien Glücksspielautomaten im Sinne des § 18 Abs 3 lit b in Verwendung, die der Vergnügungssteuer unterlägen. Aus diesem Grund sei auch die diesbezügliche Anmeldung bei der Stadt Y erfolgt.Mit E-Mail vom 11.02.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die A GmbH bis Dezember 2013 VLTs in den angeführten Lokalitäten aufgestellt gehabt habe. Ab Jänner 2014 seien Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Litera b, in Verwendung, die der Vergnügungssteuer unterlägen. Aus diesem Grund sei auch die diesbezügliche Anmeldung bei der Stadt Y erfolgt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 27.02.2014, Zahl ***, wurde
F in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2013, die Vergnügungssteuer für die insgesamt 15 von der Beschwerdeführerin in Y an den Standorten Adresse 5, Adresse 4 und Adresse 3 betriebenen Glücksspielautomaten in der Höhe von jeweils Euro 220,00 – gesamt mit Euro 5.940,00 – für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.01.2014 vorgeschrieben. Für denselben Zeitraum wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Y
Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe mit Euro 0,00 festgesetzt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 27.02.2014, Zahl ***, wurde
Paragraphen 13, ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1982, idgF in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2013, die Vergnügungssteuer für die insgesamt 15 von der Beschwerdeführerin in Y an den Standorten Adresse 5, Adresse 4 und Adresse 3 betriebenen Glücksspielautomaten in der Höhe von jeweils Euro 220,00 – gesamt mit Euro 5.940,00 – für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.01.2014 vorgeschrieben. Für denselben Zeitraum wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Y
Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe mit Euro 0,00 festgesetzt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 27.02.2014, Zahl ***, wurde
F in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2013, die Vergnügungssteuer für die insgesamt 15 von der Beschwerdeführerin in Y an den Standorten Adresse 5, Adresse 4 und Adresse 3 betriebenen Glücksspielautomaten in der Höhe von jeweils Euro 220,00 – gesamt mit Euro 5.940,00 – für den Zeitraum 01.02.2014 bis 28.02.2014 vorgeschrieben. Für denselben Zeitraum wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Y
Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe mit Euro 0,00 festgesetzt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 27.02.2014, Zahl ***, wurde
Paragraphen 13, ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1982, idgF in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2013, die Vergnügungssteuer für die insgesamt 15 von der Beschwerdeführerin in Y an den Standorten Adresse 5, Adresse 4 und Adresse 3 betriebenen Glücksspielautomaten in der Höhe von jeweils Euro 220,00 – gesamt mit Euro 5.940,00 – für den Zeitraum 01.02.2014 bis 28.02.2014 vorgeschrieben. Für denselben Zeitraum wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Y
Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe mit Euro 0,00 festgesetzt. Gegen diese beiden Bescheide hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt um Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten handle, die von einem ausländischen EU-Anbieter im gegenständlichen Zeitraum angeboten worden seien und Kunden an den angegebenen Standorten auf Basis der direkten Anwendung der Niederlassungsfreiheit teilnehmen haben können. Die beiden Bescheide würden auf Grund Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes angefochten. Als Vorfrage, ob die bescheidmäßig vorgeschriebene Vergnügungssteuer sowie Kriegsopfer- und Behindertenabgabe rechtmäßig durch die Stadt Y eingehoben werden dürfe, sei zu klären, ob die Stadt Y aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt ermächtigt sei, Lustbarkeitsabgaben auf Grundlage des § 31a GSpG und § 15 Abs 3 Z 1 FAG in Verbindung mit § 13 Vergnügungssteuergesetz und § 1 Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz und dem Gemeinderatsbeschluss der Stadt Y vom 14.12.2012 einzuheben.Als Vorfrage, ob die bescheidmäßig vorgeschriebene Vergnügungssteuer sowie Kriegsopfer- und Behindertenabgabe rechtmäßig durch die Stadt Y eingehoben werden dürfe, sei zu klären, ob die Stadt Y aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt ermächtigt sei, Lustbarkeitsabgaben auf Grundlage des Paragraph 31 a, GSpG und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, FAG in Verbindung mit Paragraph 13, Vergnügungssteuergesetz und Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz und dem Gemeinderatsbeschluss der Stadt Y vom 14.12.2012 einzuheben. Sofern Glücksspielautomaten vorliegen würden und die Länder und Gemeinden daher Vergnügungssteuern einheben, sei festzuhalten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung von gleichwertigen Marktteilnehmern im österreichischen Glücksspielgesetz vorliegen würde. Dies deshalb, da Glücksspielanbieter mit einer österreichischen Konzession
G keiner Abgabenbelastung unterliegen würden, während Anbieter ohne österreichische Konzession einer Abgabenbelastung von Euro 220,00 pro Glücksspielautomat unterliegen würden. Dies führe bei der Beschwerdeführerin zu einer Einhebung von 20 % Umsatzsteuer vom Kasseninhalt, 30 % Glücksspielabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen
G abzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Euro 220,00 Vergnügungssteuer, Kriegsopfer- und Behindertenabgabe pro Glücksspielautomat im Monat, wohingegen Konzessionäre lediglich einer Einhebung von 20 % Umsatzsteuer vom Kasseninhalt und 30 % Spielbankabgabe unterlägen. Die prozentuelle zusätzliche Belastung an Vergnügungssteuer betrage sohin rund 15 bis 20 % der Bruttospieleinnahmen im Vergleich zu Konzessionären. Es liege insofern eine Ungleichbehandlung des nicht konzessionierten Anbieters und dessen Vermittler in Bezug auf die Höhe der zu entrichtenden Abgaben gegenüber dem konzessionierten Anbieter vor.Sofern Glücksspielautomaten vorliegen würden und die Länder und Gemeinden daher Vergnügungssteuern einheben, sei festzuhalten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung von gleichwertigen Marktteilnehmern im österreichischen Glücksspielgesetz vorliegen würde. Dies deshalb, da Glücksspielanbieter mit einer österreichischen Konzession
Paragraph 21, GSpG keiner Abgabenbelastung unterliegen würden, während Anbieter ohne österreichische Konzession einer Abgabenbelastung von Euro 220,00 pro Glücksspielautomat unterliegen würden. Dies führe bei der Beschwerdeführerin zu einer Einhebung von 20 % Umsatzsteuer vom Kasseninhalt, 30 % Glücksspielabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen
Paragraph 57, Absatz 3, GSpG abzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Euro 220,00 Vergnügungssteuer, Kriegsopfer- und Behindertenabgabe pro Glücksspielautomat im Monat, wohingegen Konzessionäre lediglich einer Einhebung von 20 % Umsatzsteuer vom Kasseninhalt und 30 % Spielbankabgabe unterlägen. Die prozentuelle zusätzliche Belastung an Vergnügungssteuer betrage sohin rund 15 bis 20 % der Bruttospieleinnahmen im Vergleich zu Konzessionären. Es liege insofern eine Ungleichbehandlung des nicht konzessionierten Anbieters und dessen Vermittler in Bezug auf die Höhe der zu entrichtenden Abgaben gegenüber dem konzessionierten Anbieter vor. Darüber hinaus beschränke die österreichische Monopolregelung im Glücksspiel die Grundfreiheiten des Unionsrechtes. Beschränkungen der Grundfreiheiten seien nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig, Ausnahmen von den Grundfreiheiten seien eng auszulegen. Weiters beschränke das Glücksspielmonopol die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und erfolgten hiezu weitere Ausführungen unter Zitierung diverser Entscheidungen des EuGH (***, *** und *** und andere). Eine weitere materielle Vorgabe des Unionsrechts für die Zulässigkeit eines Monopols im Glücksspielbereich sei die Kohärenz, wobei Voraussetzung sei, dass kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Spiel ein Problem darstellen müssten, weiters müssten die Geschäftspolitik und das Werbeverhalten des Monopolisten maßvoll und begrenzt sein und müsse eine Kohärenz der gesamten staatlichen Glücksspielpolitik vorliegen. Darüber hinaus verbiete das Unionsrecht Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sowohl allgemein und als Kerngehalt der Grundfreiheiten. Verboten seien nicht nur Regelungen, die ausdrücklich an die Staatsbürgerschaft anknüpfen würden (unmittelbare Diskriminierung), sondern auch mittelbare Diskriminierungen, dh Differenzierungen, die nicht unmittelbar auf die Staatsbürgerschaft abstellen würden, von denen aber typischerweise Nicht-Staatsbürger stärker betroffen seien. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Monopolregelung und Praxis des österreichischen Glücksspielgesetzes nicht den Vorgaben der Judikatur des EuGH entsprechen würden und sei eine Beschränkung durch die Monopolregelung daher unionsrechtswidrig. Die gesamte Monopolregelung des Glücksspielgesetzes sei derzeit infolge Widerspruchs gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängt und könne in Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug nicht weiter angewendet werden. Dabei werde nicht eine einzelne Regelung des österreichischen Glücksspielmonopols, das der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit widerspreche, durch die unmittelbare Anwendung des Unionsrechts verdrängt, sondern das Marktzugangsregime insgesamt. Im Hinblick auf die Besteuerung von Glücksspielautomaten liege eine europarechtswidrige unterschiedliche Besteuerung von konzessionierten und nicht konzessionierten Anbietern und deren Vermittlern vor, welche der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit entgegenstehe, wobei kein unionsrechtlich gedeckter Rechtfertigungsgrund vorliege. Das von der Beschwerdeführerin vermittelte Glücksspiel sei nicht verboten und damit nicht rechtswidrig. Das habe zur Folge, dass keine gerichtliche Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliege, darüber hinaus keine Verwaltungsstrafen
G und keine Beschlagnahmen und Einziehungen nach §§ 53 und 54 GSpG zulässig seien. Auch sofern für das Gericht bei der Beurteilung der Unrechtmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerungen von elektronischen Lotterien im Sinne des § 12a GSpG mittels VLTs, welche auf Basis einer Konzession nach § 14 GSpG betrieben werden, gegenüber solchen, die ohne eine solche Konzession betrieben bzw vermittelt werden, aus europarechtlicher Sicht Zweifel bestünden, so seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin die von ihr angeführten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.Das von der Beschwerdeführerin vermittelte Glücksspiel sei nicht verboten und damit nicht rechtswidrig. Das habe zur Folge, dass keine gerichtliche Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorliege, darüber hinaus keine Verwaltungsstrafen
Paragraph 52, GSpG und keine Beschlagnahmen und Einziehungen nach Paragraphen 53 und 54 GSpG zulässig seien. Auch sofern für das Gericht bei der Beurteilung der Unrechtmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerungen von elektronischen Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG mittels VLTs, welche auf Basis einer Konzession nach Paragraph 14, GSpG betrieben werden, gegenüber solchen, die ohne eine solche Konzession betrieben bzw vermittelt werden, aus europarechtlicher Sicht Zweifel bestünden, so seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin die von ihr angeführten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Darüber hinaus liege eine Verletzung im Recht auf Nichtdiskriminierung aus Gründen der nationalen Herkunft (Art 14 EMRK) und eine Verletzung im Recht der unternehmerischen Freiheit (Art 16 EGRC) vor. Darüber hinaus liege eine Verletzung im Recht auf Nichtdiskriminierung aus Gründen der nationalen Herkunft (Artikel 14, EMRK) und eine Verletzung im Recht der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16, EGRC) vor. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass das Glücksspielgesetz und die daraus abgeleiteten Landesgesetze in § 31a GSpG iVm § 15 Abs 3 Z 1 GSpG iVm § 13 Tiroler Vergnügungssteuergesetz und § 1 Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz und dem Gemeinderatsbeschluss der Stadt Y vom 14.12.2012 hinsichtlich der Festsetzung von Vergnügungssteuern zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielanbietern und deren Vermittlern beim Anbieten mittels Videolotterieterminals und Glücksspielautomaten differenzieren würden.Zusammengefasst wurde festgehalten, dass das Glücksspielgesetz und die daraus abgeleiteten Landesgesetze in Paragraph 31 a, GSpG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 13, Tiroler Vergnügungssteuergesetz und Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz und dem Gemeinderatsbeschluss der Stadt Y vom 14.12.2012 hinsichtlich der Festsetzung von Vergnügungssteuern zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielanbietern und deren Vermittlern beim Anbieten mittels Videolotterieterminals und Glücksspielautomaten differenzieren würden. Diese Differenzierung sei unsystematisch und inkohärent und stelle auf Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des EuGH sowie der Inkohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols eine Diskriminierung dar und verstoße somit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Dem würden weder Rechtfertigungsgründe des Allgemeininteresses zu Grunde liegen, noch sei diese Differenzierung als verhältnismäßig und kohärent einzustufen. Infolge der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts könne einem Nichtkonzessionär somit keine höhere Steuerbelastung erwachsen als dem Konzessionär. Dies gelte auch hinsichtlich der Einhebung von Vergnügungssteuern. Die höhere Besteuerung verletze das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK und die unternehmerische Freiheit der Grundrechtecharta. Auf Grund der festgestellten Unionsrechtswidrigkeit sei die Stadt Y nicht befugt, Vergnügungssteuern auf Grundlage der zitierten Bestimmungen einzuheben.Diese Differenzierung sei unsystematisch und inkohärent und stelle auf Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des EuGH sowie der Inkohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols eine Diskriminierung dar und verstoße somit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Dem würden weder Rechtfertigungsgründe des Allgemeininteresses zu Grunde liegen, noch sei diese Differenzierung als verhältnismäßig und kohärent einzustufen. Infolge der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts könne einem Nichtkonzessionär somit keine höhere Steuerbelastung erwachsen als dem Konzessionär. Dies gelte auch hinsichtlich der Einhebung von Vergnügungssteuern. Die höhere Besteuerung verletze das Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK und die unternehmerische Freiheit der Grundrechtecharta. Auf Grund der festgestellten Unionsrechtswidrigkeit sei die Stadt Y nicht befugt, Vergnügungssteuern auf Grundlage der zitierten Bestimmungen einzuheben. Es wurde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt, gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Entscheidung sowie ein Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt.Es wurde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt, gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Entscheidung sowie ein Antrag auf Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO gestellt. In der Folge erließ der Stadtmagistrat Y eine Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2014, Zahl ***, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Fristgerecht stellte sodann die beschwerdeführende Partei durch ihre ausgewiesene Vertretung den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht, worin auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und darüber hinaus weitere Ausführungen zum Glücksspielmonopol als Beschränkung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit erfolgten. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:
Abs 1 Tiroler Vergnügungssteuergesetz unterliegen die Ausschreibung und die Einhebung von Vergnügungssteuern durch die Gemeinden den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Vergnügungssteuergesetz unterliegen die Ausschreibung und die Einhebung von Vergnügungssteuern durch die Gemeinden den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Abs 2 leg cit werden die Gemeinden über die im § 15 Abs 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 bestehende Ermächtigung hinaus ermächtigt, in dem durch dieses Gesetz bestimmten Ausmaß für Vergnügungen Vergnügungssteuern auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.
Absatz 2, leg cit werden die Gemeinden über die im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 bestehende Ermächtigung hinaus ermächtigt, in dem durch dieses Gesetz bestimmten Ausmaß für Vergnügungen Vergnügungssteuern auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Nach § 18 Abs 1 Tiroler Vergnügungssteuergesetz wird die Pauschsteuer für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Vergnügungssteuergesetz wird die Pauschsteuer für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.
Abs 3 leg cit ist Glücksspielautomat im Sinn des Abs 1 ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
Absatz 3, leg cit ist Glücksspielautomat im Sinn des Absatz eins, ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
Abs 5 leg cit erhöhen sich die im Abs 4 lit a, b und c angeführten Sätze um 100 %, wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.
Absatz 5, leg cit erhöhen sich die im Absatz 4, Litera a, b und c angeführten Sätze um 100 %, wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind. Laut Abs 6 leg cit ist die Steuer innerhalb der ersten Woche jeden Monats für den vergangenen Monat zu entrichten. Wird der Spielautomat bzw Glücksspielautomat nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenützung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit, nicht erhoben.Laut Absatz 6, leg cit ist die Steuer innerhalb der ersten Woche jeden Monats für den vergangenen Monat zu entrichten. Wird der Spielautomat bzw Glücksspielautomat nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenützung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit, nicht erhoben. Nach Abs 7 leg cit hat sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Aufstellung eines Spielautomaten binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.Nach Absatz 7, leg cit hat sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Aufstellung eines Spielautomaten binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.
Tiroler Vergnügungssteuergesetz können die in den §§ 13 bis 19 angeführten Steuersätze bis zum Doppelten erhöht werden.
Paragraph 20, Tiroler Vergnügungssteuergesetz können die in den Paragraphen 13 bis 19 angeführten Steuersätze bis zum Doppelten erhöht werden.
Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt vom 06.12.2013 wird die Vergnügungssteuer pro Glücksspielautomat in Höhe von Euro 220,-- eingehoben, im Falle des § 18 Abs 5 Tiroler Vergnügungssteuergesetz beträgt der Betrag Euro 440,--.
Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt vom 06.12.2013 wird die Vergnügungssteuer pro Glücksspielautomat in Höhe von Euro 220,-- eingehoben, im Falle des Paragraph 18, Absatz 5, Tiroler Vergnügungssteuergesetz beträgt der Betrag Euro 440,--. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten, dass die an den Standorten Adresse 5, Adresse 4 und Adresse 3 aufgestellten Geräte Glücksspielautomaten im Sinne des § 18 Abs 3 Tiroler Vergnügungs-steuergesetz sind. Diesbezüglich wurde sogar mit E-Mail vom 11.02.2014 über Nachfrage des Stadtmagistrates Y ausdrücklich bestätigt, dass es sich um Glücksspielautomaten im Sinne des § 18 Abs 3 lit b Tiroler Vergnügungssteuergesetz handelt. Ebenfalls nicht bestritten wurde die Höhe der vorgeschriebenen Vergnügungssteuer.Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten, dass die an den Standorten Adresse 5, Adresse 4 und Adresse 3 aufgestellten Geräte Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Vergnügungs-steuergesetz sind. Diesbezüglich wurde sogar mit E-Mail vom 11.02.2014 über Nachfrage des Stadtmagistrates Y ausdrücklich bestätigt, dass es sich um Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Litera b, Tiroler Vergnügungssteuergesetz handelt. Ebenfalls nicht bestritten wurde die Höhe der vorgeschriebenen Vergnügungssteuer. Neben dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Steuern und dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung einer beim VwGH anhängigen Rechtssache wurden von Seiten der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur Unionsrechtswidrigkeiten geltend gemacht, insbesondere, dass eine Ungleichbehandlung von Nichtkonzessionären und Konzessionären vorliege. Insbesondere wurde festgehalten, dass auf Grund des Verstoßes gegen unionsrechtliche Grundsätze die Stadt Y nicht befugt sei, Vergnügungssteuern auf Grundlage des § 31a GSpG und § 15 Abs 3 Z 1 FAG iVm § 13 Tiroler Vergnügungssteuergesetz und § 1 Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz einzuheben. Diesbezüglich bestehen von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jedoch keinerlei unionsrechtliche Bedenken und ist diesbezüglich auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der derartige Bedenken ebenfalls nicht sieht und die Vorschreibung von Vergnügungssteuern durch die Gemeinden auf Grundlage des § 31a GSpG und § 15 Abs 3 Z 1 FAG nicht moniert.Insbesondere wurde festgehalten, dass auf Grund des Verstoßes gegen unionsrechtliche Grundsätze die Stadt Y nicht befugt sei, Vergnügungssteuern auf Grundlage des Paragraph 31 a, GSpG und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, FAG in Verbindung mit Paragraph 13, Tiroler Vergnügungssteuergesetz und Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz einzuheben. Diesbezüglich bestehen von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jedoch keinerlei unionsrechtliche Bedenken und ist diesbezüglich auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der derartige Bedenken ebenfalls nicht sieht und die Vorschreibung von Vergnügungssteuern durch die Gemeinden auf Grundlage des Paragraph 31 a, GSpG und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, FAG nicht moniert. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei in den angeführten Lokalen aufgestellten Glücksspiel-automaten um jene im Sinne des § 18 Abs 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz handelt, rechtmäßig pro Automat für die Monate Jänner und Februar 2014 eine Vergnügungssteuer in Höhe von pauschal jeweils Euro 220,00 eingehoben wurden. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei in den angeführten Lokalen aufgestellten Glücksspiel-automaten um jene im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Vergnügungssteuergesetz handelt, rechtmäßig pro Automat für die Monate Jänner und Februar 2014 eine Vergnügungssteuer in Höhe von pauschal jeweils Euro 220,00 eingehoben wurden. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine in Österreich niedergelassene juristische Person handelt. Zur vorgebrachten steuerlichen Ungleichbehandlung von gleichwertigen Marktteilnehmern im österreichischen Glücksspielgesetz, sohin die Ungleichbehandlung von nicht konzessionierten Anbietern gegenüber konzessionierten Anbietern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine relevanten Umstände aufzeigt, wonach allfälligen tatsächlich bestehenden Unterschieden in der Besteuerungshöhe zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Unternehmen eine Relevanz für die aus Unionsrecht ableitbaren Rechte der Beschwerdeführerin zukomme (vgl VwGH 09.09.2013, 2013/17/0217). Auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur unzulässigen Konzessionierung iS des GSpG wird auf die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verwiesen.Zur vorgebrachten steuerlichen Ungleichbehandlung von gleichwertigen Marktteilnehmern im österreichischen Glücksspielgesetz, sohin die Ungleichbehandlung von nicht konzessionierten Anbietern gegenüber konzessionierten Anbietern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine relevanten Umstände aufzeigt, wonach allfälligen tatsächlich bestehenden Unterschieden in der Besteuerungshöhe zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Unternehmen eine Relevanz für die aus Unionsrecht ableitbaren Rechte der Beschwerdeführerin zukomme vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/17/0217). Auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur unzulässigen Konzessionierung iS des GSpG wird auf die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verwiesen. Hinsichtlich der Behauptung, dass das Glückspielgesetz nicht EU-rechtskonform sei, insbesondere der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit widersprechen würde, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall die beschwerdeführende Partei eine im Inland niedergelassene Firma ist und im Inland die Geräte aufgestellt und zugänglich gemacht wurden. Damit liegt im gegenständlichen Fall ein rein nationaler Sachverhalt vor, sodass aus dieser Sicht eine Verletzung der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mangels internationalen Bezugs nicht gegenständlich ist. Bei rein nationalen Sachverhalten würde jedoch nach dem Obersten Gerichtshof, siehe insbesondere OGH 20.01.2015, 4 Ob 200/14m, der Verfassungsgerichtshof (und nicht das erkennende Gericht) berufen sein, über eine allfällige Verfassungswidrigkeit des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes abzusprechen. Für das hier erkennende Gericht ergab sich jedoch hinsichtlich der vorgebrachten EU-rechtlichen Bedenken kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, den Verfassungsgerichtshof aus diesen Gründen anzurufen. Auch hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 52 Abs 3 GSpG nicht verfassungswidrig ist.Hinsichtlich der Behauptung, dass das Glückspielgesetz nicht EU-rechtskonform sei, insbesondere der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit widersprechen würde, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall die beschwerdeführende Partei eine im Inland niedergelassene Firma ist und im Inland die Geräte aufgestellt und zugänglich gemacht wurden. Damit liegt im gegenständlichen Fall ein rein nationaler Sachverhalt vor, sodass aus dieser Sicht eine Verletzung der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mangels internationalen Bezugs nicht gegenständlich ist. Bei rein nationalen Sachverhalten würde jedoch nach dem Obersten Gerichtshof, siehe insbesondere OGH 20.01.2015, 4 Ob 200/14m, der Verfassungsgerichtshof (und nicht das erkennende Gericht) berufen sein, über eine allfällige Verfassungswidrigkeit des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes abzusprechen. Für das hier erkennende Gericht ergab sich jedoch hinsichtlich der vorgebrachten EU-rechtlichen Bedenken kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, den Verfassungsgerichtshof aus diesen Gründen anzurufen. Auch hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nicht verfassungswidrig ist. Die von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen unionsrechtlichen Bedenken werden vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geteilt, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von unionsrechtswidrigen gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und auch der Vergnügungssteuer verneint. Hinsichtlich des Vorbringens, dass gegen die GRC verstoßen werde ist auszuführen, dass die Anwendung derselben nach Auffassung des EuGH nur dann in Betracht kommt, wenn die in Rede stehende nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes fällt. Da der vorliegenden Vorschreibung einer Vergnügungssteuer jedoch ein unmittelbarer Bezug zum Unionsrecht fehlt, lässt sich die Anwendbarkeit der GRC im gegenständlichen Fall nicht begründen (siehe insbesondere VwGH 09.09.2013, Zahl 2013/17/0217). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Festgehalten wird, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben
BAO die Abgabenbehörde zur Entscheidung zuständig ist.Festgehalten wird, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben
Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde zur Entscheidung zuständig ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.2417.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.