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{'item': 'LVwG-2014/43/0506-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/0506-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA, der BA und der CA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.01.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die BeschwerdeGemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde a. der AA, b. der BA und c. der CA als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 16.05.2012 hat Herr DD bei der belangten Behörde um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Garage mit auf dem Dach befindlicher Terrasse und den Abbruch der bestehenden Stiege angesucht und hierzu Planunterlagen vorgelegt. In dieser Angelegenheit wurde am 04.11.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerinnen nachweislich geladen waren. Die Kundmachung enthielt folgenden Hinweis: „Als sonstiger Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, ihre Parteistellung verlieren.“ In der mündlichen Verhandlung am 04.11.2014, zu der die Beschwerdeführerinnen nicht erschienen, erklärte der von der belangten Behörde beigezogene hochbautechnische Sachverständige, dass die Garage im Grenzabstandsbereich nach § 6 TBO 2011 zulässig sei. Die Verhandlungsschrift wurde „im Rahmen des Parteiengehörs“ mit Schreiben vom 26.11.2014 den Beschwerdeführerinnen sowie deren rechtlichem Vertreter übermittelt. Daraufhin nahmen diese mit Eingabe vom 12.12.2014 Stellung und erklärten im Wesentlichen, die Baubewilligung für das gegenstände Vorhaben sei nicht zu erteilen, weil die in der Mindestabstandsfläche von 3 m zu errichtende Garage samt auf dieser befindlicher Terrasse gegen die Abstandsvorschrift des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 verstoße. Eine derartige oberirdische bauliche Anlage sei ohne Zustimmung der Beschwerdeführerinnen – welche nicht erteilt worden sei – nur dann zulässig, wenn sie höchstens 1,5 m über dem anschließenden Gelände läge und dürfe zudem eine höchstens 1 m hohe Absturzsicherung aufweisen. Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2009/06/0252 vom 24.03.2010 führten die Beschwerdeführerinnen aus, da das Dach der gegenständlichen Garage begehbar sei, dürfe diese nicht unter § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 subsumiert werden.In der mündlichen Verhandlung am 04.11.2014, zu der die Beschwerdeführerinnen nicht erschienen, erklärte der von der belangten Behörde beigezogene hochbautechnische Sachverständige, dass die Garage im Grenzabstandsbereich nach Paragraph 6, TBO 2011 zulässig sei. Die Verhandlungsschrift wurde „im Rahmen des Parteiengehörs“ mit Schreiben vom 26.11.2014 den Beschwerdeführerinnen sowie deren rechtlichem Vertreter übermittelt. Daraufhin nahmen diese mit Eingabe vom 12.12.2014 Stellung und erklärten im Wesentlichen, die Baubewilligung für das gegenstände Vorhaben sei nicht zu erteilen, weil die in der Mindestabstandsfläche von 3 m zu errichtende Garage samt auf dieser befindlicher Terrasse gegen die Abstandsvorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 verstoße. Eine derartige oberirdische bauliche Anlage sei ohne Zustimmung der Beschwerdeführerinnen – welche nicht erteilt worden sei – nur dann zulässig, wenn sie höchstens 1,5 m über dem anschließenden Gelände läge und dürfe zudem eine höchstens 1 m hohe Absturzsicherung aufweisen. Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2009/06/0252 vom 24.03.2010 führten die Beschwerdeführerinnen aus, da das Dach der gegenständlichen Garage begehbar sei, dürfe diese nicht unter Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 subsumiert werden. Daraufhin wurde das Bauvorhaben mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2015, Zl ****, unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt und begründend zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ausgeführt, die gegenständliche Garage liege direkt an der gemeinsamen Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerinnen Nr ****, KG Z. Entsprechend der der Baubewilligung zu Grunde liegenden Südwestansicht liege das begehbare Dach maximal 1,18 m über dem anschließenden Gelände, weshalb eine Zustimmung der Beschwerdeführerinnen nicht notwendig sei. Deren Argumentation könne nicht gefolgt werden, da ein begehbares Dach wohl primär als Terrasse genutzt werde, weshalb die entsprechende Bestimmung wohl in die TBO aufgenommen worden sei. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs in einer vergleichbaren Sache habe nicht gefunden werden können. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründeten diese im Wesentlichen wie bereits ihr Vorbringen vom 12.12.
  3. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lautet wie folgt: „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, […]
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; […] § 26Paragraph 26 Parteien […]
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Voranzustellen ist, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stehende Gst Nr ****, KG Z, unmittelbar an den Bauplatz Gst Nr ****/2, KG Z, grenzt. Die verfahrensgegenständliche Garage samt begehbarem Dach (Terrasse) soll unmittelbar bis an die gemeinsame Grundgrenze heran errichtet werden. Als unmittelbare Nachbarinnen können die Beschwerdeführerinnen im Bauverfahren gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 ua die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 geltend machen. § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 berechtigt zur Errichtung „oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen“ innerhalb der Mindestabstandsflächen (hier: 3 m). Oberirdischen baulichen Anlagen dürfen mit begehbaren Dächern, die höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen, ausgestattet werden, außer der Nachbar stimmt einer höheren Ausführung zu. Zulässig ist weiter die Ausstattung begehbare Dächer mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung.Als unmittelbare Nachbarinnen können die Beschwerdeführerinnen im Bauverfahren gemäß , Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 ua die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 geltend machen. Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 berechtigt zur Errichtung „oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen“ innerhalb der Mindestabstandsflächen (hier: 3 m). Oberirdischen baulichen Anlagen dürfen mit begehbaren Dächern, die höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen, ausgestattet werden, außer der Nachbar stimmt einer höheren Ausführung zu. Zulässig ist weiter die Ausstattung begehbare Dächer mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung. Anhand dieser Vorgaben ist zum gegenständlichen Bauvorhaben festzuhalten, dass dieses als Garage eine oberirdische bauliche Anlage darstellt, welche ausschließlich dem Schutz von Sachen dient. An die maximal zulässige mittlere Wandhöhe von 2,80 m reicht die zu errichtende Garage bei weitem nicht heran. Den genehmigten Planunterlagen ist zu entnehmen, dass das begehbare Dach maximal 1,18 m über dem anschließenden Gelände liegt, die vorgesehene Absturzsicherung weist eine Höhe von 1 m auf. Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Garage samt begehbarem Dach nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässig ist. Die Zustimmung der Beschwerdeführerinnen zur Errichtung des begehbaren Daches war aufgrund der Höhe von maximal 1,18 m gegenüber dem anschließenden Gelände nicht erforderlich. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, „Damit eine Garage mit Flachdach unter § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 subsumiert werden kann, darf das Dach dieser Garage nicht begehbar sein. Ansonsten stellt dies eine Terrasse dar.“ kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden. § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 erlaubt grundsätzlich die Errichtung von Garagen mit einer maximalen mittleren Wandhöhe von sogar 2,80 m (3,50 m im Gewerbe- und Industriegebiet), wenn diese in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen. In Ermangelung einer entsprechenden Einschränkung darf jede oberirdische bauliche Anlage, daher naturgemäß auch die nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässige Garage, innerhalb der Mindestabstandsfläche bei Einhaltung der zulässigen Höhen von 1,50 m zzgl 1 m Absturzsicherung mit einem begehbaren Dach ausgestattet werden. Die Begriffe „begehbares Dach“ und „Terrasse“ werden in der TBO 2011 weder definiert noch als einander ausschließende Termini gegenübergestellt. Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich diese Begriffe decken und das – zulässige – begehbare Dach der geplanten Garage eine Terrasse darstellt. Aus dem von den Beschwerdeführerinnen herangezogenen Judikat VwGH 2009/06/0252 vom 24.03.2010 ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, da es sich ausschließlich mit der Erforderlichkeit der Abgrenzung eines „nicht begehbaren“ Dachs gegenüber dem restlichen, entsprechend den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 TBO als Terrasse genutzten Teil des Daches, befasst.Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Garage samt begehbarem Dach nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässig ist. Die Zustimmung der Beschwerdeführerinnen zur Errichtung des begehbaren Daches war aufgrund der Höhe von maximal 1,18 m gegenüber dem anschließenden Gelände nicht erforderlich. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, „Damit eine Garage mit Flachdach unter Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 subsumiert werden kann, darf das Dach dieser Garage nicht begehbar sein. Ansonsten stellt dies eine Terrasse dar.“ kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden. Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 erlaubt grundsätzlich die Errichtung von Garagen mit einer maximalen mittleren Wandhöhe von sogar 2,80 m (3,50 m im Gewerbe- und Industriegebiet), wenn diese in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen. In Ermangelung einer entsprechenden Einschränkung darf jede oberirdische bauliche Anlage, daher naturgemäß auch die nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässige Garage, innerhalb der Mindestabstandsfläche bei Einhaltung der zulässigen Höhen von 1,50 m zzgl 1 m Absturzsicherung mit einem begehbaren Dach ausgestattet werden. Die Begriffe „begehbares Dach“ und „Terrasse“ werden in der TBO 2011 weder definiert noch als einander ausschließende Termini gegenübergestellt. Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich diese Begriffe decken und das – zulässige – begehbare Dach der geplanten Garage eine Terrasse darstellt. Aus dem von den Beschwerdeführerinnen herangezogenen Judikat VwGH 2009/06/0252 vom 24.03.2010 ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, da es sich ausschließlich mit der Erforderlichkeit der Abgrenzung eines „nicht begehbaren“ Dachs gegenüber dem restlichen, entsprechend den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 6, TBO als Terrasse genutzten Teil des Daches, befasst. IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwendungen keine Berechtigung zukommt. Die Voraussetzungen des zu ihrer Disposition stehenden § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 sind hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens erfüllt. Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwendungen keine Berechtigung zukommt. Die Voraussetzungen des zu ihrer Disposition stehenden Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 sind hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens erfüllt. Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (hier: die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hier: die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.0506.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.