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{'item': 'LVwG-2015/20/0570-9'}

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 8§ 7§ 99§ 24§ 13§ 26§ 39

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/0570-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl 1985/10 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid vom 23.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem 08.10.2014, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Gleichzeitig wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde angeordnet, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.Mit einem Mandatsbescheid vom 23.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem 08.10.2014, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Gleichzeitig wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde angeordnet, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2014 in Z ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,88 mg/l festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass es zu der getroffenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2014 in Z ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, keinerlei Beweisergebnisse gäbe. Der Beschwerdeführer habe am 08.10.2014 das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht gelenkt. Er sei auch weder beim Lenken noch bei der Inbetriebnahme desselben betreten worden. Der Aufforderung der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 12.11.2014, den Lenker des Kraftfahrzeuges bekannt zu geben, kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 21.11.2014 nach und wurde Herr BB unter Anführung einer Adresse in Z als Lenker benannt. Nachdem ein Schriftstück, mit welchem der namhaft gemachte Zeuge geladen worden wäre, mit dem Vermerk „unbekannt“ wieder an die Verwaltungsbehörde retourniert wurde, erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. Innerhalb offener Frist wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser wurde neuerlich vorgebracht, dass der PKW zum fraglichen Zeitpunkt nicht vom Beschwerdeführer sondern von Herrn BB gelenkt worden sei. Dieser sei auch im gegenständlichen Verfahren einzuvernehmen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 15.04.2015 vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter teil. Beide ließen sich entschuldigen. Zur Verhandlung ist auch der geladene Zeuge BB nicht erschienen, wobei die Ladung mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Landesverwaltungsgericht rückübermittelt wurde. In der Verhandlung am 15.04.2015 wurden die beiden Polizisten Insp CC und Insp DD einvernommen. Am 28.05.2015 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Die fortgesetzte Verhandlung fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters statt. Es ist auch der Zeuge BB erschienen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde auch die Frage des Standes des bezughabenden Verwaltungsstrafverfahrens erörtert. Diesbezüglich teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Straferkenntnis erhalten und zunächst in einem Stapel ungeöffneter Briefe gesammelt habe. Er habe die Schriftstücke erst verspätet mit seinem Rechtsvertreter sowie mit seinem Steuerberater geöffnet. Als er das Straferkenntnis gesehen habe, habe er bemerkt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen wäre. Eine während der Verhandlung durchgeführte Rücksprache des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der Bezirkshauptmannschaft Y ergab, dass an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom 05.03.2015, Zl ****, gerichtet wurde, in welchem folgender Schuldvorwurf erhoben wurde: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 08.10.2014 um 14.10 Uhr Tatort: Gemeinde Z, auf dem T-Weg auf Höhe der Nr. 1, R Parkplatz Fahrzeug(e): PKW **** Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt von 0,88 mg/l.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen und wurde über ihm eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.700,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen und wurde über ihm eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.700,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt. Die Annahme dieses Schriftstückes ist durch die Unterschrift von Frau PP, einer Angestellten des Beschwerdeführers in dessen Frisiersalon, mit Datum 11.03.2015 bestätigt. Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich, dass in diesem Fall die Zustellung nicht an der Privatadresse sondern im Frisiersalon erfolgt sein müsse. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er diesbezüglich keine Beschwerde erhoben habe, da die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 08.10.2014 um 14.10 Uhr in der Gemeinde Z auf dem T-Weg auf Höhe der Nr. 1 beim R Parkplatz einen PKW mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Test am geeichten Alkomat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ergeben habe, und wurde über den Beschwerdeführer ein Geldstrafe in Höhe von Euro 1.700,-- verhängt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Zuge der Verhandlung am 28.05.2015 getätigten Ermittlungen. Hinsichtlich der Rechtskraft des Straferkenntnisses ist durch den Rückschein dokumentiert, dass das Schriftstück am 11.03.2015 an eine Ersatzempfängerin ausgehändigt wurde. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass er dieses Schriftstück auf einem Stapel mit ungeöffneter Post gesammelt und ca 14 Tage oder drei Wochen vor dem Verhandlungstermin geöffnet habe. Er habe keine Beschwerde eingebracht, weil die Beschwerdefrist schon abgelaufen sei. IV.römisch vier. Rechtslage:

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Handelt es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbaren Handlungen, so sind diese

§ 7Abs 2 FSG nach nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbaren Handlungen, so sind diese

Paragraph 7, Absatz 2, FSG nach nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

§ 7

Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO begangen ha, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr 56/1991 zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen ha, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 56 aus 1991, zu beurteilen ist; …... Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13

Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24

Abs 3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

§ 24

Abs.3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Ziff. 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,), wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziff. 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung

§ 26Abs 2 Z 1 FSG auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

§ 29 Abs 4 FSG ordnet an, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, wenn der Führerschein

§ 39vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Paragraph 29, Absatz 4, FSG ordnet an, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, wenn der Führerschein

Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde. V.römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Auf der Grundlage der im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Bestrafung hat der Beschwerdeführer am 08.10.2014 um 14.10 Uhr in Z eine Übertretung

§ 99Abs 1 lit a i

Vm § 5 Abs 1 StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass – ohne dass im gegenständlichen Administrativverfahren weitere Ermittlungen zu tätigen sind – davon auszugehen ist, dass vom Beschwerdeführer ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde die für dieses Delikt

§ 26Abs 2 z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer verhängt.

Weiters wurden begleitende Anordnungen vorgeschrieben, die sich für die begangene Übertretung zwingend ergeben.Auf der Grundlage der im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Bestrafung hat der Beschwerdeführer am 08.10.2014 um 14.10 Uhr in Z eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass – ohne dass im gegenständlichen Administrativverfahren weitere Ermittlungen zu tätigen sind – davon auszugehen ist, dass vom Beschwerdeführer ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt wurde. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde die für dieses Delikt

Paragraph 26, Absatz 2, z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer verhängt. Weiters wurden begleitende Anordnungen vorgeschrieben, die sich für die begangene Übertretung zwingend ergeben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.0570.9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.