RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0264-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der X GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Baueinstellungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der römisch zehn GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Baueinstellungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Der nunmehr beschwerdeführenden X GmbH wurde mit Bescheid des Stadtrates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück 001/1 GB Ort 1 erteilt, dies nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen.Der nunmehr beschwerdeführenden römisch zehn GmbH wurde mit Bescheid des Stadtrates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück 001/1 GB Ort 1 erteilt, dies nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen. 2) Mit dem nunmehr in Prüfung stehenden Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde der rechtsmittelwerbenden X GmbH die weitere Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück 001/1 GB Ort 1 (Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage) im östlichen Bauteil (Tiefgarage und Nebenräume über die gesamte Breite des Kellers und eine Tiefe von 10 m in Richtung Westen) untersagt und wurde der Bauwerberin aufgetragen, die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu veranlassen.Mit dem nunmehr in Prüfung stehenden Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde der rechtsmittelwerbenden römisch zehn GmbH die weitere Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück 001/1 GB Ort 1 (Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage) im östlichen Bauteil (Tiefgarage und Nebenräume über die gesamte Breite des Kellers und eine Tiefe von 10 m in Richtung Westen) untersagt und wurde der Bauwerberin aufgetragen, die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu veranlassen. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 kurz zusammengefasst aus, dass anlässlich einer Baustellenkontrolle bei der in Bau befindlichen Wohnanlage am xx.xx.xxxx vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt habe werden müssen, dass das Bauvorhaben abweichend von den baubehördlich genehmigten Plänen ausgeführt werde. Insbesondere sei die Tiefgarage an der Ostseite um 82 cm vergrößert worden, wobei dieser Bauteil nunmehr in die Baufluchtlinie „G-straße“ rage. Gleichermaßen rage auch der Liftschacht an der Ostseite über den genehmigten Gebäudegrundriss hinaus. Schließlich sei auch in das statische System des Bauwerks eingegriffen worden, dies durch geänderte Säulen und Unterzüge, durch den Entfall von Tragelementen an der Außenwand, usw, außerdem sei der Verwendungszweck im östlichen Bereich des Kellers teilweise abgeändert worden. Bei der Erweiterung des Kellergeschosses an der Ostseite handle es sich zweifelsohne um einen nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtigen Zubau. Ebenso seien der Eingriff in das statische System und die teilweise Verwendungszweckänderung nach § 21 Abs 1 lit b sowie lit c TBO 2011 genehmigungsbedürftig.Bei der Erweiterung des Kellergeschosses an der Ostseite handle es sich zweifelsohne um einen nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtigen Zubau. Ebenso seien der Eingriff in das statische System und die teilweise Verwendungszweckänderung nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, sowie Litera c, TBO 2011 genehmigungsbedürftig. Für diese bewilligungspflichtigen Abänderungen in der Bauausführung liege kein entsprechender Baukonsens vor, weshalb die Baueinstellung zu verfügen gewesen sei. 3) Gegen diese (die weitere Bauausführung untersagende) Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der X GmbH, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Teilbehebung des bekämpften Bescheides (soweit sich dieser nicht nur auf die Tiefgaragenerweiterung um 82 cm beziehe) und weiters in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde beantragt wurden.Gegen diese (die weitere Bauausführung untersagende) Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der römisch zehn GmbH, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Teilbehebung des bekämpften Bescheides (soweit sich dieser nicht nur auf die Tiefgaragenerweiterung um 82 cm beziehe) und weiters in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde beantragt wurden. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die statischen Notwendigkeiten einer Stützenverbreiterung (von 20 cm auf 25 cm) sowie der Ausführung von Doppelstützen bei den Bauteilfugen die geplante Stellplatzanzahl in der Tiefgarage nicht gehalten hätte werden können, sodass eine unterirdische Tiefgaragenerweiterung nach Osten hin um 82 cm vorgenommen habe werden müssen. Diese Abweichung verletze weder die Abstandsbestimmungen noch werde dadurch die Baufluchtlinie gestört, zumal die festgelegte Baufluchtlinie nur für oberirdische Bauteile gelte. Die Außenabmessungen (Umriss und Höhe) entsprächen dem bewilligten Projekt, dies mit Ausnahme der Liftschächte (ost- und westseitig). Das statische System des Bauwerks sei nicht geändert worden, nach wie vor soll das geplante Gebäude in Massivbauweise aus Scheiben, Platten und Stützen erstellt werden. Gegenständlich seien lediglich geringfügige Anpassungen in den Abmessungen tragender Elemente vorgenommen worden, wie dies im Zuge der Ausführungs- und Detailplanung üblich sei. Diese Abweichungen seien nicht bewilligungspflichtig und stellten die Dimensionsanpassungen bei den Unterzügen und den Stützen keinen Eingriff in das statische System dar. Der Entfall der im bewilligten Plan eingezeichneten Wandscheiben an der Außenwand der Tiefgarage verändere das statische System gleichfalls nicht. Die vorgeworfene Verwendungszweckänderung sei nicht gegeben, es sei lediglich die Lage, die Teilung und die Zugänglichkeit einzelner Räume verbessert worden. Da die Erweiterung der Tiefgarage ausschließlich einen unterirdischen Bauteil betreffe, könne nicht von einem bewilligungspflichtigen Zubau gesprochen werden. Selbst wenn es sich bei der Tiefgaragenerweiterung um einen bewilligungspflichtigen Zubau handeln sollte, wäre die gegenständlich erfolgte Baueinstellung weit überzogen und unbegründet, sei doch die unterirdische Erweiterung der Tiefgarage von den weiteren bewilligten Baumaßnahmen unabhängig. Die Baueinstellung hätte sich jedenfalls auf die Tiefgaragenerweiterung beschränken müssen und hätte nicht den gesamten östlichen Bauteil betreffen dürfen. Die Änderungen bei den Liftschächten könnten die Baueinstellung keinesfalls rechtfertigen und bedürften diese Abweichungen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Der behauptete Eingriff in das statische System bewirke keine sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wodurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden. Auch habe keine Verwendungszweckänderung stattgefunden, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften einen Einfluss hätte. Sämtliche geringfügigen Abweichungen würden weder einer Baubewilligungspflicht noch einer Anzeigepflicht nach der TBO 2011 unterliegen, weshalb die erfolgte Baueinstellung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet und seien die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht ausreichend getroffen worden, lasse sich doch der Entscheidung nicht genau entnehmen, welche konkreten Unterzüge und Tragelemente geändert worden seien und welche Änderungen des statischen Systems dadurch verursacht worden sein sollten. Gleichermaßen verhalte es sich bei der behaupteten Verwendungszweckänderung, da nicht klar sei, welche Gebäudeteile davon betroffen wären und welche Auswirkungen auf die bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften dadurch gegeben seien. Dies belaste den angefochtenen Bescheid mit gravierenden Mängeln. 4) Am xx.xx.xxxx fand in der gegenständlichen Beschwerdesache vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung statt, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger zu Fragestellungen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Baueinstellung – insbesondere zur Frage der wesentlichen Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse durch die bei der Bauausführung vorgenommenen Änderungen an der Gebäudestatik – einvernommen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde dabei Gelegenheit zur Befragung des bautechnischen Sachverständigen geboten, zudem konnte sie zu den Verfahrensergebnissen Stellung beziehen sowie ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigte. Von der Rechtsmittelwerberin wurde anlässlich der Verhandlung am xx.xx.xxxx auf die zunächst beantragte Einvernahme des DI Name 1 verzichtet, wogegen der zusätzliche Beweisantrag gestellt wurde, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der gegenständlichen Angelegenheit zu befassen, und zwar mit der Frage der Gebäudestatik, zumal die diesbezügliche fachliche Qualifikation des bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx einvernommenen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen wurde. Zudem begehrte die Beschwerdeführerin die Einräumung einer dreiwöchigen Frist, um dem bei der Verhandlung erstatteten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Vom erkennenden Gericht wurde die von der Rechtsmittelwerberin gewünschte Frist auch eingeräumt. Schließlich wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft über Befragung durch das Gericht bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx bekanntgegeben, dass die zur Baueinstellung führenden strittigen Planänderungen mittlerweile aufgrund des Baubewilligungsansuchens vom xx.xx.xxxx (eingelangt im Stadtamt Ort 1 am xx.xx.xxxx) von der Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 baurechtlich bewilligt worden sind, dies mit Bescheid vom xx.xx.xxxx. Dieser Baubewilligungsbescheid bezüglich der geänderten Ausführung des Wohnbauprojektes auf dem Bauplatz 001/1 GB Ort 1 ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die eingestellten Bauarbeiten sind daher bereits uneingeschränkt wieder im Gange. Die Rechtsmittelwerberin erklärte aber weiters, dass dennoch ein Interesse an einer Beschwerdeentscheidung über den strittigen Baueinstellungsbescheid vom xx.xx.xxxx bestehe, da die Frage geklärt werden solle, ob die Baueinstellung zu Recht erfolgt sei, dies mit Blick auf den entstandenen finanziellen Schaden durch die Baueinstellung, weshalb an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Baueinstellung ein rechtliches Interesse bestehe. 5) Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft die Sachverständigenstellungnahme des Statikers DI Name 1 vom xx.xx.xxxx in Vorlage gebracht und dazu dargelegt, dass sich aus diesen fachlichen Ausführungen klar ergebe, dass durch die beschwerdegegenständlichen Änderungen eine wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse nicht erfolgt sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 35 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, gestützt.Die Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, gestützt. Diese Gesetzesbestimmungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 35 Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(2)...
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid a)Litera a bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder b)Litera b bei 1.Ziffer eins Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2.Ziffer 2 Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, diedie Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Beschwerde wird bestritten, dass bei der Ausführung der baurechtlich bewilligten Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Grundstück 001/1 GB Ort 1 Veränderungen des genehmigten Bauwerkes vorgenommen worden seien, die eine Baueinstellung gerechtfertigt hätten. Die geschehenen Abweichungen von den bewilligten Bauplänen seien derart geringfügig, dass sie weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften. Dazu wurde vom erkennenden Gericht ein bautechnischer Sachverständiger dem Beschwerdeverfahren beigezogen und hat dieser im vorliegenden Fall gutachterlich im gegebenen Zusammenhang wie folgt Stellung bezogen, wobei er sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung darlegte und auch Fragen der Beschwerdeführerin dazu beantwortete: „Richtig ist, dass ich mit der gegenständlichen Angelegenheit der Errichtung einer Wohnanlage der X GmbH auf dem Bauplatz 001/1 GB Ort 1 vom Landesverwaltungsgericht Tirol befasst worden bin. Ich habe dazu eine schriftliche Stellungnahme erstattet, und zwar jene vom xx.xx.xxxx. Diese schriftliche Stellungnahme erläutere ich nunmehr in der mündlichen Verhandlung.„Richtig ist, dass ich mit der gegenständlichen Angelegenheit der Errichtung einer Wohnanlage der römisch zehn GmbH auf dem Bauplatz 001/1 GB Ort 1 vom Landesverwaltungsgericht Tirol befasst worden bin. Ich habe dazu eine schriftliche Stellungnahme erstattet, und zwar jene vom xx.xx.xxxx. Diese schriftliche Stellungnahme erläutere ich nunmehr in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere führte der Sachverständige aus, dass das genehmigte Bauvorhaben einer Wohnanlage auf dem Bauplatz 001/1 GB Ort 1 geändert ausgeführt worden ist. Die Abweichungen von den genehmigten Planunterlagen haben dabei folgende Maßnahmen umfasst: Das Kellergeschoss, in dem eine Tiefgarage untergebracht wird sowie andere Kellerräumlichkeiten, wurden nach Osten hin erweitert, wobei nunmehr der Baukörper 82 cm in die Baufluchtlinie bei der Grafendorferstraße hineinragt. Im Tiefgeschoss wurde auch die Raumeinteilung völlig neu gestaltet. Der Liftschacht wird ebenso etwas abweichend von den behördlich genehmigten Plänen errichtet. Insbesondere ist aber hervorzuheben, dass die Gebäudestatik gegenüber der Einreichplanung wesentlich verändert worden ist. Hier ist klarzustellen, dass die tragenden Säulen im Tiefgeschoss anders positioniert worden sind, die Stützen wurden auch verbreitert, und zwar von 20 cm auf 25 cm. Bei einer Bauteilfuge wurden auch Doppelstützen vorgesehen. Dementsprechend musste auch eine Neuaufteilung des Säulenrasters sowie der Unterzüge gegenüber der Einreichplanung vorgenommen werden, wobei auch die Unterzüge den neuen Gegebenheiten angepasst und neu dimensioniert wurden. Im südseitigen Gebäudekomplex wurde eine Neuaufteilung der tragenden Innenwände vorgenommen. Die statischen Veränderungen bei der Bauausführung erfassen auch das Erdgeschoss und die beiden Obergeschosse. Durch die beschriebenen Änderungen an der Gebäudestatik ergibt sich meiner fachlichen Meinung nach eine wesentliche Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse, da durch diese Änderungen ein wesentlicher Einfluss auf das statische Gefüge und damit auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit und solcherart auch auf die Nutzungssicherheit des gesamten Wohngebäudes auf dem Bauplatz 001/1 GB Ort 1 genommen wird, da es nicht nur zu einer anderen Dimensionierung der tragenden Bauteile gekommen ist, sondern auch zu einer Änderung am Bauwerksraster (zur Ableitung der auftretenden Lasten in den Untergrund). Es wurden auch tragende Wände neu positioniert. Es ist also erforderlich, dass die geänderte Ausführung einer neuen statischen Gesamtbetrachtung der tragenden Bauteile in den einzelnen Ebenen bis zur Ableitung der auftretenden Lasten in den Untergrund unterzogen wird. Der von der belangten Behörde vorgesehene Bereich der Baueinstellung mit „östlicher Bauteil (Tiefgarage und Nebenräume über die gesamte Breite des Kellers und eine Tiefe von 10 m in Richtung Westen)“ ist aus meiner fachlichen Sicht nicht nachvollziehbar, da die Änderung der Gebäudestatik das gesamte zu errichtende Gebäude erfasst und nicht nur jenen Bereich, für den die Baueinstellung verfügt wurde. Über Frage der Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft erklärte der Sachverständige, dass im Falle der Versetzung einer tragenden Wand bautechnisch darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass im Untergeschoss die zusätzlich auftretende Last von dieser tragenden Wand entsprechend aufgenommen werden kann bzw muss in einem solchen Fall auch die Decke allenfalls stärker ausgeführt werden. Die Verschiebung einer tragenden Wand bedingt eine bautechnische Betrachtung dieser Änderung. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft führte der Sachverständige aus, dass im Falle der Verschiebung einer tragenden Wand allgemeine bautechnische Erfordernisse durchaus wesentlich berührt werden können, dies muss aber nicht in jedem Fall so sein. Es empfiehlt sich jedenfalls, die Baubehörde von einem derartigen Eingriff zu informieren und die Frage der Wesentlichkeit im Vorhinein abzuklären, bevor eine tragende Wand verschoben wird. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft führte der Sachverständige aus, dass auch im vorliegenden Fall eine Bauanzeige über die Änderungen erfolgt ist. Nach Vorliegen der Unterlagen über die geplanten Änderungen wird eine fachliche und rechtliche Beurteilung vorgenommen, ob die beabsichtigte Änderung von tragenden Teilen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt oder eben nicht. In dem einen Fall genügt eine Bauanzeige und im anderen ist eben ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Im Gegenstandsfall wurde schließlich ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft führte der Sachverständige aus, dass er bezüglich der geschehenen Erweiterung des Kellergeschosses Richtung Osten hin, um die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze für Kraftfahrzeuge halten zu können, zum fachlichen Ergebnis gelangt ist, dass diese Erweiterung des Kellergeschosses ohne Einfluss auf das statische Gefüge des Gebäudes gewesen ist und daher diese Erweiterung auch wieder rückgebaut hätte werden können, ohne das Gesamtsystem der Gebäudestatik zu beeinflussen. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft erklärte der Sachverständige, dass die Erweiterung des Kellergeschosses nur unterirdisch ausgeführt worden ist und auf dieser Erweiterung keine Lastableitung in den Untergrund aus den Obergeschossen erfolgt. Daher hat diese Erweiterung des Kellergeschosses mit der Frage der Änderung der Gebäudestatik grundsätzlich nichts zu tun. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft erklärte der Sachverständige, dass die Änderungen beim Liftschacht keine Auswirkungen auf die Gebäudestatik haben. Über Frage durch Herrn Name 2 führte der Sachverständige aus, dass er zur Erstellung seines Gutachtens die ursprünglich genehmigten Einreichunterlagen den Planunterlagen gegenübergestellt hat, die der Baubehörde der Gemeinde Ort 1 mit dem Baubewilligungsantrag vom xx.xx.xxxx vorgelegt worden sind und welche im Stadtamt der Gemeinde Ort 1 am xx.xx.xxxx eingelangt sind. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Planunterlagen habe ich ersehen können, dass in Bezug auf die tragenden Elemente des Wohngebäudes auf dem Bauplatz 001/1 GB Ort 1 eine Reihe von entscheidenden Veränderungen durchgeführt worden sind, die ich zuvor beschrieben habe. Über weitere Frage durch Herrn Name 2 erklärte der Sachverständige, dass er zwar nur Grundrisspläne und keine Schnitte zur Verfügung hatte, aber aus diesen Unterlagen gut ersehen hat können, welche Änderungen in der Gebäudestatik vorgenommen worden sind. Diese sind aus meiner fachlichen Sicht als erheblich einzustufen. Für diese Beurteilung genügten die vorliegenden Planunterlagen. Über Frage durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft erklärte der Sachverständige, dass auch bei Vorliegen der Schnitte eine andere fachliche Beurteilung durch ihn nicht zu erwarten ist. Dies deshalb, da bereits aus den vorliegenden Unterlagen die wesentlichen Änderungen in der Gebäudestatik zu ersehen sind, die als wesentlich zu bezeichnen sind und allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berühren.“ Mit Blick auf diese schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Fachausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen baufachlichen Sachverständigen ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abweichungen von der erteilten Baubewilligung bei der Ausführung des Bauvorhabens einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Grundstück 001/1 GB Ort 1 baubewilligungspflichtig sind. An dieser Stelle ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft selbst mit Eingabe vom xx.xx.xxxx bei der belangten Behörde um die baurechtliche Bewilligung für die beschwerdegegenständlichen Abweichungen von dem im Jahr 2012 erteilten Baukonsens angesucht hat. Nach den eigenen Angaben der Rechtsmittelwerberin am xx.xx.xxxx vor dem erkennenden Gericht wurde von der Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 bereits mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die beantragte Baugenehmigung (für die abweichende Bauausführung des ursprünglich bewilligten Gebäudes) erteilt, wobei dieser Baubewilligungsbescheid bezüglich der geänderten Ausführung des Wohnbauprojektes auf den Bauplatz 001/1 GB Ort 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit diesem rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid vom xx.xx.xxxx ist somit grundsätzlich gegenüber der Bauwerberin und Beschwerdeführerin verbindlich geklärt, dass die strittigen Abweichungen vom ursprünglich erteilten Baukonsens für das Wohngebäude auf dem Grundstück 001/1 GB Ort 1 baurechtlich genehmigungsbedürftig sind, hätte doch ansonsten die von ihr beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen. Einer erteilten Baubewilligung ist immanent, dass die damit bewilligten Baumaßnahmen auch baurechtlich genehmigungsbedürftig sind, womit die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittige Frage der Baubewilligungspflicht (für die Abweichungen vom genehmigten Bauprojekt) in Bezug auf die Rechtsmittelwerberin bereits im durchgeführten Baubewilligungsverfahren verbindlich geklärt wurde. Davon abgesehen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung nicht beizutreten, dass es im Gegenstandsfall nicht zu einer Änderung in der Gebäudestatik gekommen sei, wodurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt worden wären. Dazu ist folgendes auszuführen: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind die Fachausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen sehr einleuchtend, dass die von ihm im Detail beschriebenen Änderungen in der Gebäudestatik, nämlich die Verbreiterung der Stützen in der Tiefgarage auf 25 cm gegenüber 20 cm in der Einreichplanung, die Ausbildung von Doppelstützen bei den Bauteilfugen in der Tiefgarage, die geänderte Dimensionierung der Unterzüge, die Neuaufteilung des Säulenrasters sowie der Unterzüge, die Neuaufteilung der tragenden Innenwände im südseitigen Gebäudekomplex des Untergeschosses sowie die statischen Anpassungen auch im Erdgeschoss und in den beiden Obergeschossen, in ihrer Gesamtheit betrachtet die in § 17 Abs 1 TBO 2011 (vgl auch § 1 Abs 1 der Technischen Bauvorschriften) angeführten bautechnischen Erfordernisse der „mechanischen Festigkeit“ sowie der „Standsicherheit“ und in weiterer Folge nach Bezug des Wohngebäudes selbstredend auch das bautechnische Erfordernis der „Nutzungssicherheit“ der Gebäudebewohner wesentlich berühren, ist doch durch die strittigen Änderungen das statische Gefüge des Gesamtgebäudes betroffen.in ihrer Gesamtheit betrachtet die in Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 vergleiche auch Paragraph eins, Absatz eins, der Technischen Bauvorschriften) angeführten bautechnischen Erfordernisse der „mechanischen Festigkeit“ sowie der „Standsicherheit“ und in weiterer Folge nach Bezug des Wohngebäudes selbstredend auch das bautechnische Erfordernis der „Nutzungssicherheit“ der Gebäudebewohner wesentlich berühren, ist doch durch die strittigen Änderungen das statische Gefüge des Gesamtgebäudes betroffen. Vom erkennenden Gericht wird eingeräumt, dass der Begriff „wesentlich“ in der Gesetzesbestimmung des § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 im gegebenen Zusammenhang einen gewissen Interpretations- bzw Ermessensspielraum eröffnet, doch vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol hier die feste Überzeugung, dass in Bezug auf Fragestellungen der Gebäudestatik, respektive der „mechanischen Festigkeit“ sowie der „Standsicherheit“ von Wohngebäuden und damit einhergehend der „Nutzungssicherheit“ für Menschen auf alle Fälle ein strenger Maßstab anzuwenden ist, womit eine enge Begriffsauslegung ausgeschlossen ist, sodass gerade bei statischen Änderungen an Wohngebäuden das Erfordernis der „Wesentlichkeit“ im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 sehr schnell als erfüllt anzusehen ist.Vom erkennenden Gericht wird eingeräumt, dass der Begriff „wesentlich“ in der Gesetzesbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 im gegebenen Zusammenhang einen gewissen Interpretations- bzw Ermessensspielraum eröffnet, doch vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol hier die feste Überzeugung, dass in Bezug auf Fragestellungen der Gebäudestatik, respektive der „mechanischen Festigkeit“ sowie der „Standsicherheit“ von Wohngebäuden und damit einhergehend der „Nutzungssicherheit“ für Menschen auf alle Fälle ein strenger Maßstab anzuwenden ist, womit eine enge Begriffsauslegung ausgeschlossen ist, sodass gerade bei statischen Änderungen an Wohngebäuden das Erfordernis der „Wesentlichkeit“ im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 sehr schnell als erfüllt anzusehen ist. Dass im vorliegenden Beschwerdefall die Schwelle der „Wesentlichkeit“ eindeutig überschritten wurde, vermochte der beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik dem erkennenden Gericht sehr überzeugend und gut nachvollziehbar darzulegen, zumal zweifelsohne einleuchtend ist, dass andere Dimensionierungen von tragenden Bauteilen sowie andere Positionierungen von tragenden Säulen und Wänden, die das gesamte geplante Gebäude erfassen (bezüglich der Betroffenheit des Gesamtgebäudes durch die statischen Änderungen stimmen der Amtssachverständige und der Privatgutachter sogar überein), die „mechanische Festigkeit“, die „Standsicherheit“ sowie die „Nutzungssicherheit“ des Gebäudes zweifelsohne nicht nur unwesentlich betreffen. Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen vermögen das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht vielmehr im Gegenstandsfall davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen in der Gebäudestatik den Bewilligungstatbestand des § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 unzweifelhaft verwirklichen.Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen vermögen das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht vielmehr im Gegenstandsfall davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen in der Gebäudestatik den Bewilligungstatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 unzweifelhaft verwirklichen. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann vorliegend mit Blick auf alle vorgenommenen und beschriebenen Änderungen in der Gebäudestatik nicht nur von geringfügigen Dimensionsanpassungen gesprochen werden, erfolgte doch eine Neukonzeptionierung der Lastableitung in den Untergrund insbesondere durch die Neupositionierung von tragenden Säulenreihen und tragenden Wänden. Davon ausgehend, dass die bei der Bauausführung erfolgten Abweichungen von der ursprünglich erteilten Baubewilligung als baurechtlich genehmigungsbedürftig einzustufen sind, dies im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 21 Abs 1 lit b TBO 2011, wurde von der belangten Behörde die angefochtene Baueinstellung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom xx.xx.xxxx rechtskonform verfügt.Davon ausgehend, dass die bei der Bauausführung erfolgten Abweichungen von der ursprünglich erteilten Baubewilligung als baurechtlich genehmigungsbedürftig einzustufen sind, dies im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011, wurde von der belangten Behörde die angefochtene Baueinstellung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom xx.xx.xxxx rechtskonform verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unbegründet. In Anbetracht des Umstandes, dass die verfahrensgegenständlichen Veränderungen in der Gebäudestatik das zur Ausführung gelangende Wohnobjekt in seiner Gesamtheit erfasst haben, hätte grundsätzlich sogar das Bauvorhaben zur Gänze eingestellt werden müssen und nicht nur in Bezug auf den vom bekämpften Bescheid betroffenen Baustellenteil, was auch der Privatgutachter DI Name 1 zutreffend erkannt und in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx aufgezeigt hat. Nachdem von einem untrennbaren Zusammenhang des Gesamtbauvorhabens gegenständlich insofern auszugehen ist, als sich die geschehenen Änderungen in der Gebäudestatik auf das gesamte Wohnbauprojekt bezogen haben, hätte bei der Untersagung der weiteren Bauausführung der Entscheidungsgegenstand durch die belangte Behörde so gewählt werden müssen, dass der Weiterbau am Wohngebäude zur Gänze einzustellen gewesen wäre (vgl hiezu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.1990, Zl 88/06/0218).Nachdem von einem untrennbaren Zusammenhang des Gesamtbauvorhabens gegenständlich insofern auszugehen ist, als sich die geschehenen Änderungen in der Gebäudestatik auf das gesamte Wohnbauprojekt bezogen haben, hätte bei der Untersagung der weiteren Bauausführung der Entscheidungsgegenstand durch die belangte Behörde so gewählt werden müssen, dass der Weiterbau am Wohngebäude zur Gänze einzustellen gewesen wäre vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.1990, Zl 88/06/0218). Durch die nur teilweise vorgenommene Baueinstellung konnte die beschwerdeführende Gesellschaft aber in ihren Rechten nicht verletzt werden. Jedenfalls ist für das erkennende Gericht keine Beschwer der Rechtsmittelwerberin dadurch zu erkennen, dass sie bloß auf einem Teil ihrer Baustelle die Arbeiten einstellen musste, während sie auf dem vom Einstellungsbescheid nicht betroffenen Baustellenbereich weiterbauen durfte, obwohl die Voraussetzungen vorgelegen hätten, die gesamten Baustellenarbeiten einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung jedenfalls nur über die erfolgte Teileinstellung der weiteren Bauausführung absprechen, da eine Rechtsmittelinstanz nicht über mehr entscheiden kann, als Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der Unterinstanz gewesen ist. Aufgrund der vorstehend dargelegten Begründungsausführungen ergibt sich im Gegenstandsfall eine tragfähige Grundlage für die in Beschwerde gezogene Baueinstellung, diese hätte sogar das gesamte Wohnbauprojekt erfassen müssen. 2) Zu dem mit Eingabe der Rechtsmittelwerberin vom xx.xx.xxxx vorgelegten Privatgutachten des DI Name 1 ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes festzuhalten: Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei dieses Gutachten geeignet, die Fachbeurteilung des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen umzustoßen und zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, da aus dem Privatgutachten klar begründet hervorgehe, dass durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen eine wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse nicht erfolgt sei. Dieser Auffassung kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht. Bei einander widersprechenden Gutachten – so wie vorliegend – hat die erkennende Behörde, respektive das erkennende Verwaltungsgericht die Gedankengänge aufzuzeigen, die die Veranlassung dazu gegeben haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, Zl 2011/05/0071).Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht. Bei einander widersprechenden Gutachten – so wie vorliegend – hat die erkennende Behörde, respektive das erkennende Verwaltungsgericht die Gedankengänge aufzuzeigen, die die Veranlassung dazu gegeben haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, Zl 2011/05/0071). In diesem Sinne ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol für den Beschwerdefall festzuhalten, dass dem Privatgutachten des DI Name 1 deshalb geringere Beweiskraft zuzubilligen ist als der Fachbeurteilung des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, als das Privatgutachten den an ein Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen nicht wirklich gerecht wird. Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien muss der Befund eines Sachverständigengutachtens all jene Grundlagen konkret nennen, die für das Gutachten, also das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0063). Diese Anforderungen entspricht das Privatgutachten des DI Name 1 nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts jedenfalls nicht ausreichend. Das vorliegende Privatgutachten lässt nicht nur eine hinreichende Befunddarlegung vermissen, sondern erschöpft es sich im Grunde darin, die fachliche Beurteilung abzugeben, dass die in der Bauausführung geschehenen Planabweichungen in der Gebäudestatik allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berühren würden, ohne nachvollziehbar darzulegen, warum es unter den Gesichtspunkten - der „mechanischen Festigkeit“ sowie - der „Standsicherheit“ des zu errichtenden Gebäudes und damit - der „Nutzungssicherheit“ für die Bewohner nicht wesentlich erscheint, wenn die Dimension tragender Bauteile sowie die Positionierung tragender Säulen und Wände, und zwar das gesamte Wohngebäude betreffend, verändert werden. Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage des Privatgutachters, dass sämtliche Modifikationen der Planung schon von vornherein in den statischen Berechnungen berücksichtigt worden seien (Seite 5 letzter Absatz des Privatgutachtens), da diesfalls die Frage offen bleibt, warum die strittigen Änderungen in der Gebäudestatik nicht schon in den Bauplänen dargestellt worden sind, die zur baurechtlichen Genehmigung eingereicht wurden und welche auch dem ursprünglichen Baubewilligungsbescheid zugrunde lagen. Soweit die fachlichen Ausführungen des Privatgutachters vom erkennenden Gericht nachvollzogen werden können, vermeint dieser, dass deshalb nicht von einer wesentlichen Berührung bautechnischer Erfordernisse zufolge der verfahrensgegenständlichen Planabweichungen (in der Gebäudestatik) gesprochen werden könne, weil ohnehin bloß statische Verbesserungen (Verstärkung von tragenden Bauteilen und statische Optimierung der Situierung von tragenden Säulen sowie Wänden) und keine Verschlechterungen der Gebäudestatik vorgenommen worden seien. Dem kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht beigetreten werden, da die Frage der wesentlichen Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse zweifelsfrei nicht nur darauf bezogen werden kann, ob Änderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu statischen Verbesserungen oder zu statischen Schwächungen führen. Warum derart weitreichende Veränderungen in der Statik eines Gebäudes, wie sie vorliegend durch die Neudimensionierung tragender Bauteile sowie durch die Versetzung tragender Säulen und Wände geschehen sind, keine „wesentliche“ Berührung der bautechnischen Erfordernisse der „mechanischen Festigkeit“, der „Standsicherheit“ sowie der „Nutzungssicherheit“ bewirken sollen, vermochte der Privatgutachter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht wirklich zu erklären, weshalb vom erkennenden Gericht der überzeugenderen Beurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen gefolgt wird, dies auch vor dem Hintergrund, dass nach Meinung des erkennenden Gerichts bei Fragen der „mechanischen Festigkeit“ sowie der „Standsicherheit“ von Wohngebäuden und damit einhergehend der „Nutzungssicherheit“ für Menschen auf alle Fälle ein strenger Maßstab anzuwenden ist. Bei statischen Änderungen an einem Wohnbauprojekt ist daher sehr rasch das Erfordernis der „Wesentlichkeit“ der Berührung bautechnischer Erfordernisse im Sinne des § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 als erfüllt anzusehen und damit eine baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit (der statischen Änderungen) anzunehmen.Bei statischen Änderungen an einem Wohnbauprojekt ist daher sehr rasch das Erfordernis der „Wesentlichkeit“ der Berührung bautechnischer Erfordernisse im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 als erfüllt anzusehen und damit eine baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit (der statischen Änderungen) anzunehmen. Dem vorliegend gebotenen (strengen) Maßstab wird das Amtssachverständigengutachten nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol weitaus besser gerecht als das von der Rechtsmittelwerberin vorgelegte Privatgutachten. Dass die strittigen Änderungen in der Gebäudestatik bautechnische Erfordernisse berühren, hat auch der Privatgutachter nicht angezweifelt, allerdings ist er bezüglich der Frage der „Wesentlichkeit“ dieser Änderungen zu einem anderen fachlichen Ergebnis gelangt. Mit Blick auf den nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier notwendigen strengen Maßstab vermag diese Fachbeurteilung (der „Unwesentlichkeit“ der statischen Änderungen) nicht zu überzeugen. 3) Die gegen den angefochtenen Baueinstellungsauftrag der Bürgermeisterin der Gemeinde Ort 1 vorgetragenen Beschwerdeargumente – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – vermögen nicht zu überzeugen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist: a) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die streitverfangenen Planabweichungen, insbesondere die vorgenommene Tiefgaragenerweiterung nach Osten hin um 82 cm sowie die Änderungen am ostseitigen Liftschacht, keine Abstandsverletzungen und keine Verletzungen von Baufluchtlinien bewirkt hätten, zumal es sich dabei um unterirdische Bauteile handle. Ob es nun vorliegend zu Abstandsverletzungen und zur Missachtung von Baufluchtlinien gekommen ist, kann dahinstehen, da es darauf bei der vorzunehmenden Beschwerdeentscheidung nicht ankommt. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kann daher keine Entscheidungsrelevanz zugemessen werden. b) Insoweit von der Rechtsmittelwerberin in Abrede gestellt wird, dass es zu baubewilligungs- oder bauanzeigepflichtigen Verwendungszweckänderungen in der Bauausführung gekommen sei, ist gleichermaßen darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Beantwortung der Fragestellung nicht erforderlich ist, ob die strittigen Planabweichungen in der Bauausführung auch Änderungen des Verwendungszweckes der bewilligten Räumlichkeiten bewirkt haben, die eine Bauanzeige oder eine Baubewilligung erfordert hätten. Die Beantwortung dieser Frage kann deshalb dahingestellt bleiben, da allein die grundlegenden Änderungen in der Gebäudestatik die angefochtene Baueinstellung zu tragen vermögen. Auch diesem Beschwerdevorbringen kommt sohin keine Verfahrensrelevanz zu. c) Was die Beschwerdeargumentation anbelangt, die vorgenommene Erweiterung der Tiefgarage im Osten des Bauplatzes um 82 cm stelle – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – keinen bewilligungspflichtigen Zubau nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 dar, ist Folgendes vom erkennenden Gericht klarzustellen:Was die Beschwerdeargumentation anbelangt, die vorgenommene Erweiterung der Tiefgarage im Osten des Bauplatzes um 82 cm stelle – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – keinen bewilligungspflichtigen Zubau nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 dar, ist Folgendes vom erkennenden Gericht klarzustellen: Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2011 ist unter einem „Zubau“ die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume zu verstehen.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 ist unter einem „Zubau“ die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume zu verstehen. Wenn nun – so wie vorliegend geschehen – ein Tiefgaragenraum um 82 cm auf einer Seite (hier: auf der Ostseite) vergrößert wird, ist nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts von einem „Zubau“ im Sinne der vorhin ausgeführten Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2011 auszugehen.Wenn nun – so wie vorliegend geschehen – ein Tiefgaragenraum um 82 cm auf einer Seite (hier: auf der Ostseite) vergrößert wird, ist nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts von einem „Zubau“ im Sinne der vorhin ausgeführten Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang vermeint, es handle sich bei der strittigen Tiefgaragenerweiterung deshalb um keinen bewilligungspflichtigen Zubau, da dieser Bauteil unterirdisch gelegen sei, so übersieht sie, dass weder die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2011 noch der Bewilligungstatbestand des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 darauf abstellt, ob ein Zubau nun oberirdisch oder unterirdisch ausgeführt wird. Wenn die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang vermeint, es handle sich bei der strittigen Tiefgaragenerweiterung deshalb um keinen bewilligungspflichtigen Zubau, da dieser Bauteil unterirdisch gelegen sei, so übersieht sie, dass weder die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 noch der Bewilligungstatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 darauf abstellt, ob ein Zubau nun oberirdisch oder unterirdisch ausgeführt wird. Unabhängig von der oberirdischen oder unterirdischen Situierung eines Zubaus ist dieser jedenfalls baubewilligungspflichtig. Auch diese Planabweichung infolge der Erweiterung der Tiefgarage in Form eines Zubaus nach § 2 Abs 8 TBO 2011 vermag die angefochtene Baueinstellung zu stützen, mag es auch entsprechend den Beschwerdeausführungen zutreffen, dass diese Planabweichung allein betrachtet nur eine geringfügigere Baueinstellung gerechtfertigt hätte. Die erfolgte Baueinstellung bezieht sich jedenfalls auch auf den Bereich der Tiefgaragenerweiterung und vermag sohin die bekämpfte Baueinstellung zu stützen.Auch diese Planabweichung infolge der Erweiterung der Tiefgarage in Form eines Zubaus nach Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 vermag die angefochtene Baueinstellung zu stützen, mag es auch entsprechend den Beschwerdeausführungen zutreffen, dass diese Planabweichung allein betrachtet nur eine geringfügigere Baueinstellung gerechtfertigt hätte. Die erfolgte Baueinstellung bezieht sich jedenfalls auch auf den Bereich der Tiefgaragenerweiterung und vermag sohin die bekämpfte Baueinstellung zu stützen. Ob tatsächlich infolge gegebener Trennbarkeit des Bauprojekts der Baueinstellungsbereich verkleinert hätte werden können, kann vorliegend deshalb dahinstehen, da – wie bereits aufgezeigt – die geschehenen Eingriffe in die Gebäudestatik, die das gesamte Wohnbauprojekt erfasst haben, eine Baueinstellung des gesamten Bauvorhabens erfordert hätten, sodass die von der belangten Behörde vorgenommene Baueinstellung nur in Ansehung des östlichen Bauteiles – näher definiert mit „Tiefgarage und Nebenräume über die gesamte Breite des Kellers und eine Tiefe von 10 m in Richtung Westen“ – jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. d) Insoweit die Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom xx.xx.2014 dargelegt hat, dass die unterirdische Verbreiterung der Tiefgarage um 82 cm notwendig gewesen sei, um die vorgesehene Stellplatzanzahl von 26 Plätzen halten zu können, da die Stützen in der Tiefgarage aus statischen Gründen verbreitert hätten werden müssen, ist seitens des erkennenden Gerichts entgegenzuhalten, dass es im Fall einer Baueinstellung auf die Gründe, aus welchen Überlegungen die konsenslose Vergrößerung eines Bauwerkes erfolgt ist, nicht ankommt (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 03.04.1986, Zl 85/06/0180, ebenfalls statische Verbesserungen durch Kellergestaltung ohne Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes betreffend).Insoweit die Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom xx.xx.2014 dargelegt hat, dass die unterirdische Verbreiterung der Tiefgarage um 82 cm notwendig gewesen sei, um die vorgesehene Stellplatzanzahl von 26 Plätzen halten zu können, da die Stützen in der Tiefgarage aus statischen Gründen verbreitert hätten werden müssen, ist seitens des erkennenden Gerichts entgegenzuhalten, dass es im Fall einer Baueinstellung auf die Gründe, aus welchen Überlegungen die konsenslose Vergrößerung eines Bauwerkes erfolgt ist, nicht ankommt vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 03.04.1986, Zl 85/06/0180, ebenfalls statische Verbesserungen durch Kellergestaltung ohne Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes betreffend). e) Von der Rechtsmittelwerberin wird gerügt, dass der bekämpfte Bescheid mangelhaft begründet sei und notwendige Sachverhaltsfeststellungen so rudimentär getroffen worden wären, dass sich daraus eine Baueinstellung nicht rechtfertigen lasse. Insbesondere sei zu bemängeln, dass sich aus dem Bescheid die konkreten Unterzüge und Tragelemente nicht entnehmen ließen, deren Veränderung das statische System geändert hätten. Dazu ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht diese Kritik an der Bescheidbegründung nicht nachzuvollziehen vermag, da aus dem angefochtenen Bescheid doch sehr klar hervorgeht, aufgrund welcher von der belangten Behörde festgestellter Änderungen des in Ausführung begriffenen Bauwerkes gegenüber dem erteilten Baukonsens die in Beschwerde gezogene Baueinstellung verfügt wurde, wobei die belangte Behörde auch klar zum Ausdruck brachte, welche Bewilligungstatbestände der TBO 2011 sie durch die Planabweichungen verwirklicht gesehen hat. Davon abgesehen wären allfällige diesbezügliche Mängel des Verfahrens der belangten Behörde durch das stattgefundene Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und durch die vorliegende Beschwerdeentscheidung (mit umfangreicher Begründung) als saniert anzusehen. Die konkret gegenüber der ursprünglich erteilten Baubewilligung (in der Dimensionierung und Positionierung) geändert ausgeführten Unterzüge und Tragelemente lassen sich sehr gut aus der aktenkundigen Planunterlage der Architekten Name 4 GmbH vom xx.xx.xxxx im Maßstab 1:100 entnehmen, dies in einem Vergleich mit der baurechtlich genehmigten Planunterlage der Y Architekten vom xx.xx.xxxx, ebenfalls im Maßstab 1:100 und im Akt der belangten Behörde einliegend. Diese Planunterlagen hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige seiner Gutachtenserstellung zugrunde gelegt und in diesem Zusammenhang bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx erklärend dargelegt, dass er aufgrund einer Gegenüberstellung dieser Planunterlagen ersehen habe können, welche Änderungen in der Gebäudestatik vorgenommen worden sind. Auch dieses Beschwerdevorbringen vermag daher das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen. 4) Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass das beantragte bautechnische Sachverständigengutachten vom erkennenden Gericht eingeholt worden ist. Auf die ursprünglich begehrte Einvernahme des DI Name 1 wurde bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx verzichtet, wobei auch das erkennende Gericht keine Notwendigkeit sah, diesen angebotenen Zeugen einzuvernehmen, zumal der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt auch ohne dessen Einvernahme ausreichend geklärt werden konnte. Für die bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx beantragte Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu den sich ergebenden Fragestellungen der Gebäudestatik bestand nach Meinung des erkennenden Gerichts aufgrund folgender Überlegungen keine Veranlassung: Die Rechtsmittelwerberin führte zu diesem Begehren aus, dass dem beigezogenen Amtssachverständigen eine ausreichende fachliche Qualifikation zur Beantwortung statischer Fragen fehle, ohne diese Ausführung näher zu begründen. Das erkennende Gericht kann nun insbesondere mit Blick auf das vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen keineswegs finden, dass dieser nicht ausreichend fachlich dazu befähigt wäre, die Fragestellung aus sachverständiger Sicht zu beantworten, ob durch die streitverfangenen Änderungen in der Gebäudestatik (Neudimensionierung tragender Bauteile sowie Versetzung/Neupositionierung tragender Säulen und Wände) die bautechnischen Erfordernisse - der „mechanischen Festigkeit“, - der „Standsicherheit“ sowie - der „Nutzungssicherheit“ „wesentlich“ berührt werden, wobei es bei dieser Fragestellung gar nicht darum geht, einzelne Bauteile baustatisch nachzuberechnen, sondern um die sachbezogene Beurteilung, ob die beschwerdegegenständlichen Abänderungen tragender Bauteile sowohl in ihrer Dimension als auch in ihrer Position unter den vorgenannten Gesichtspunkten als „wesentlich“ einzustufen sind. Warum diese verfahrensmaßgebliche Fragestellung durch den beigezogenen Amtssachverständigen nicht beantwortet hat werden können, wurde von der Rechtsmittelwerberin auch nicht ansatzweise einer näheren Erklärung zugeführt. Dass die Fachausführungen des Amtssachverständigen für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht vorteilhaft sind, vermag jedenfalls dessen fachliche Unzulänglichkeit nicht darzutun. Nachdem der Beschwerdeeinwand bezüglich der (angeblich unzureichenden) fachlichen Qualifikation des beigezogenen Amtssachverständigen zu unsubstantiiert ist, ist es für das erkennende Gericht auch gar nicht möglich, sich damit tiefergehender auseinanderzusetzen. Weiters liegen in Bezug auf die verfahrensentscheidende Fragestellung der „wesentlichen“ Berührung bautechnischer Erfordernisse durch die erfolgten Änderungen in der Gebäudestatik ohnehin bereits zwei Sachverständigengutachten vor, wenn man die im Akt der belangten Behörde befindlichen Darlegungen des hochbautechnischen Sachverständigen DI Name 5 (etwa im Aktenvermerk vom xx.xx.xxxx), der im Übrigen die Fachbeurteilung des Amtssachverständigen Ing. Name 6 teilt, nicht als eigenes (drittes) Gutachten wertet, zumal diese Darlegungen nicht gutachtensmäßig erfolgten. Aus welchen Überlegungen gegenständlich dem Amtsgutachten zu folgen war, wurde bereits in den vorhergehenden Begründungserwägungen dargetan. Für das erkennende Gericht bestand jedenfalls keine Veranlassung, einen weiteren Sachverständigenbeweis im Gegenstandsfall aufzunehmen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend klargestellt werden konnte und somit die vorliegende Rechtssache entscheidungsreif war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Fragestellung, wie bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten (hier: zur Frage der wesentlichen Berührung von bautechnischen Erfordernissen bei Abänderung der Dimensionierung und Positionierung einer Reihe von tragenden Bauelementen) eine Verfahrensentscheidung vorzunehmen ist, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Gleichermaßen konnte die Rechtsfrage des Vorliegens eines Zubaus bei einer Vergrößerung der Tiefgarage anhand von Entscheidungen des VwGH sehr leicht gelöst werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0264.6