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§ 28§ 76§ 25a§ 79§ 74§ 38Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/0850-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte I
- und I
- sowie II des angefochtenen Bescheides behoben werden.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins
- und römisch eins
- sowie römisch zwei des angefochtenen Bescheides behoben werden. 2.
§ 76Abs 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i
Vm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren erwachsenen Barauslagen im Ausmaß von Euro 30,-- (inkl USt) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 76, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren erwachsenen Barauslagen im Ausmaß von Euro 30,-- (inkl USt) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.1.2009, Zahl ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung einer bau-gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage wegen Formgebrechens zurückgewiesen. Nach der Durchführung von Erhebungen (Bericht des Erhebungsdienstes der belangten Behörde vom 29.4.2009) wurde der Inhaber der Betriebsanlage (der nunmehrige Beschwerdeführer) aufgefordert, näher genannte genehmigungspflichtige Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage einer bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung zuzuführen. Nachdem dies nach mehrmaliger Urgenz nicht erfolgt ist (ein entsprechendes Ansuchen wurde nicht eingebracht) wurde seitens der belangten Behörde eine Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage nach § 338 GewO 1994 am 30.10.2014 durchgeführt. Im Zuge dieser Überprüfung unter Beiziehung des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass Betriebsanlage nicht konsensgemäß ausgeführt wurde.Nachdem dies nach mehrmaliger Urgenz nicht erfolgt ist (ein entsprechendes Ansuchen wurde nicht eingebracht) wurde seitens der belangten Behörde eine Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage nach Paragraph 338, GewO 1994 am 30.10.2014 durchgeführt. Im Zuge dieser Überprüfung unter Beiziehung des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass Betriebsanlage nicht konsensgemäß ausgeführt wurde. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurden in der Folge dem Beschwerdeführer als Inhaber der gastgewerblichen Betriebsanlage „C C“ im Anwesen Adresse 3 in Ort Z andere bzw. zusätzliche Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 und § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG (gemeint wohl § 94 Abs 3 ASchG) erteilt.Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurden in der Folge dem Beschwerdeführer als Inhaber der gastgewerblichen Betriebsanlage „C C“ im Anwesen Adresse 3 in Ort Z andere bzw. zusätzliche Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 und Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG (gemeint wohl Paragraph 94, Absatz 3, ASchG) erteilt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides weist folgenden Inhalt auf: „I. Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) schreibt
§ 79Abs 1 Gew
O 1994 i.V.m. § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) folgende zusätzliche bzw geänderte Auflagen für die Betriebsanlage Gasthof C C in Ort Z, Adresse 3, Gasthof "C C", vor:Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) schreibt
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) folgende zusätzliche bzw geänderte Auflagen für die Betriebsanlage Gasthof C C in Ort Z, Adresse 3, Gasthof "C C", vor:
- Auf Grund der Überschreitung der Fluchtweglängen von 40m und der damit verbundenen nicht gesicherten Fluchtmöglichkeiten aus Teilbereichen der Betriebsanlage ist es unbedingt erforderlich, ein Sanierungskonzept bezüglich einer gesicherten Flucht aus dem Gebäude vorzulegen. In diesem Sanierungskonzept sind auch die Änderungen der Betriebsanlage gegenüber den genehmigten Bescheiden zu berücksichtigen.
- Als Sofortmaßnahmen sind sämtliche Fluchttüren unverzüglich derart auszubilden, dass diese jederzeit ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können. Weiters ist unverzüglich notwendig, dass eine Brandfrüherkennungseinrichtung (automatische Brandmeldeanlage) mit Vollschutz und Weiterleitung an die Leitstelle Tirol installiert wird. Aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes kann bei Erfüllung dieser Sofortmaßnahmen einem Weiterbetrieb zugestimmt werden.
- In der Küche ist ein eigenes Handwaschbecken mit berührungsloser Armatur zu installieren.
- Die verschimmelten Silikonfugen sind zu entfernen
- Die Beleuchtungskörper in den Lagern und Kühlräumen sind zum Teil mit einem Berstschutz zu versehen.
- Die Decke im Kühlraum (EG) sowie der hintere Wandbereich im Zubereitungsraum (Keller) und beim Stiegenabgang blättern ab und ist zu sanieren.
- Beim Tiefgefrieren sind die Produkte mit dem Einfrierdatum und der Warenbezeichnung zu versehen.
- Die beschädigten Bodenfliesen im Gully- und Kellerbereich sind auszutauschen. II. römisch zwei. Für die Überprüfung sind folgende Kosten zu entrichten: € 180,-- Barauslagen (Landesstelle für Brandverhütung) Der Gesamtbetrag von € 180,-- ist binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein einzuzahlen.“ Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „I. Vollmacht Der Beschwerdeführer hat Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 2, Ort Y mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Der ausgewiesene Vertreter beruft sich gem. § 10 AVG auf die ihm erteilte Vollmacht und erhebtDer Beschwerdeführer hat Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 2, Ort Y mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Der ausgewiesene Vertreter beruft sich gem. Paragraph 10, AVG auf die ihm erteilte Vollmacht und erhebt B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. II. Rechtzeitigkeit, Beschwerdepunkte, Anfechtungsumfangrömisch zwei. Rechtzeitigkeit, Beschwerdepunkte, Anfechtungsumfang 1 ) Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist somit rechtzeitig. 2 ) Aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.1993, ZI.***, ist der Beschwerdeführer berechtigt, die gewerbliche Betriebsanlage „C C" zu betreiben. Am 30.10.2014 wurde diese Betriebsanlage von der Behörde überprüft, wonach die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde nach § 333 GewO 1994 gern § 79 Abs 1 GewO iVm § 93 Abs 2 ASchG Auflagen mittels Bescheid vom 26.01.2015, GZ ***, erteilt hat.Aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.1993, ZI., ***, ist der Beschwerdeführer berechtigt, die gewerbliche Betriebsanlage „C C" zu betreiben. Am 30.10.2014 wurde diese Betriebsanlage von der Behörde überprüft, wonach die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde nach Paragraph 333, GewO 1994 gern Paragraph 79, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ASchG Auflagen mittels Bescheid vom 26.01.2015, GZ ***, erteilt hat. Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem Recht zum Betrieb der genehmigten Betriebsanlage beeinträchtigt, insbesondere auch in seinen Rechten auf rechtliches Gehör und Einhaltung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes. Die nunmehr vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten. III. Begründung und Beschwerdepunkterömisch drei. Begründung und Beschwerdepunkte Als Beschwerdegründe werden sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Bezirkshauptmannschaft hat insgesamt acht Auflagen erteilt, und lauten die ersten beiden „Sofortmaßnahmen" wie folgt:
- Auf Grund der Überschreitung der Fluchtweglängen von 40 m und der damit verbundenen nicht gesicherten Fluchtmöglichkeiten aus Teilbereichen der Betriebsanlage ist es unbedingt erforderlich, ein Sanierungskonzept bezüglich einer gesicherten Flucht aus dem Gebäude vorzulegen. In diesem Sanierungskonzept sind auch die Änderungen der Betriebsanlage gegenüber den genehmigten Bescheiden zu berücksichtigen.
- Als Sofortmaßnahmen sind sämtliche Fluchttüren unverzüglich derart auszubilden, dass diese jederzeit ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können. Weiters ist unverzüglich notwendig, dass eine Brandfrüherkennungseinrichtung (automatische Brandmeldeanlage) mit Vollschutz und Weiterleitung an die Leitstelle Tirol installiert wird. Die belangte Behörde begründet obige Auflagen damit, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die beigezogenen Sachverständigen festgestellt wurde, dass durch die bereits vorgeschriebenen Auflagen die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 nicht hinreichend geschützt seien. Die zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen seien zum Schutz der schutzwürdigen Interessen erforderlich, zur Beseitigung der Auswirkungen der Anlage geeignet und stehen im Verhältnis zwischen dem mit der Erfüllung der Auflagen erforderlichen Aufwand und dem angestrebten Erfolg.Die belangte Behörde begründet obige Auflagen damit, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die beigezogenen Sachverständigen festgestellt wurde, dass durch die bereits vorgeschriebenen Auflagen die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht hinreichend geschützt seien. Die zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen seien zum Schutz der schutzwürdigen Interessen erforderlich, zur Beseitigung der Auswirkungen der Anlage geeignet und stehen im Verhältnis zwischen dem mit der Erfüllung der Auflagen erforderlichen Aufwand und dem angestrebten Erfolg. Darüber hinaus wurden folgende Auflagen erteilt:
- In der Küche ist ein eigenes Handwaschbecken mit berührungsloser Armatur zu installieren.
- Die verschimmelten Silikonfugen sind zu entfernen.
- Die Beleuchtungskörper in den Lagern und Kühlräumen sind zum Teil mit einem Berstschutz zu versehen.
- Die Decke im Kühlraum (EG) sowie der hintere Wandbereich im Zubereitungsraum (Keller) und beim Stiegenabgang blättert ab und ist zu sanieren.
- Beim Tiefgefrieren sind die Produkte mit dem Einfrierdatum und der Warenbezeichnung zu versehen.
- Die beschädigten Boden fliesen im Gully- und Kellerbereich sind auszutauschen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein:
§ 79Abs 1 Gew
O hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, soweit die Interessen
§ 74Abs 2 nach Genehmigung der Anlage nicht (mehr) hinreichend geschützt sind.
Die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre (in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre) betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den AuflagenGemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, soweit die Interessen
Paragraph 74, Absatz 2, nach Genehmigung der Anlage nicht (mehr) hinreichend geschützt sind. Die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre (in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre) betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. (...) Auflagen sind nach § 79 Abs 1 GewO nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung iVm § 74 Abs 2 zu schützenden Interessen erforderlich sind. Ausgehend von dem im § 79 Abs. 1 GewO 1994 gebrauchten Wort "erforderlich" hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürften, als zur Wahrung der angeführten Schutzzwecke notwendig ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 2006, ZI. 2005/04/0026). Die Auflagen Nr. 1 und 2., insbesondere das Erfordernis der Vorlage eines Sanierungskonzepts bezüglich Fluchtwege sind in Anbetracht der tatsächlichen Gegebnisse der Räumlichkeiten, der vorhandenen Fluchttüren und der Ausgestaltung der Gänge jedoch keinesfalls als notwendig zu betrachten.Auflagen sind nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, zu schützenden Interessen erforderlich sind. Ausgehend von dem im Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort "erforderlich" hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürften, als zur Wahrung der angeführten Schutzzwecke notwendig ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 2006, ZI. 2005/04/0026). Die Auflagen Nr. 1 und 2., insbesondere das Erfordernis der Vorlage eines Sanierungskonzepts bezüglich Fluchtwege sind in Anbetracht der tatsächlichen Gegebnisse der Räumlichkeiten, der vorhandenen Fluchttüren und der Ausgestaltung der Gänge jedoch keinesfalls als notwendig zu betrachten. Die von der Behörde im Bescheid angeführten Argumente für die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der Auflagen erweisen sich nach der Aktenlage als nicht ausreichend begründet. Vielmehr erweckt sich für den Beschwerdeführer der Eindruck, dass die erwähnten Auflagen (Punkt 1 und 2) derart getätigt wurden, da es in der Vergangenheit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem bei der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 eingeschrittenen Verhandlungsleiter, Herrn D D, gekommen ist und Voreingenommenheiten bestehen. Dem Beschwerdeführer erweckt sich der Eindruck, dass es der einschreitenden Behörde weniger um schutzwürdige Interessen, die sich aus der GewO sowie aus dem ASchG ergeben, geht, sondern eher darum, dem Beschwerdeführer wirtschaftlich unüberwindbare Auflagen zu erteilen, die ihn letztlich dem Risiko der Einstellung der Betriebsanlage aussetzen. Die mangelnde Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie das Unterlassen ausreichender Feststellungen im Ermittlungsverfahren, die die Bescheidauflagen nachvollziehbar begründen würden, stellt einen Verstoß gegen den Gleicheitsgrundsatz dar. Dass etwa die Installation einer Brandfrüherkennungseinrichtung mit Vollschutz und Weiterleitung an die Leitstelle Tirol „unverzüglich notwendig" sei, ist weder aufgrund der konkreten Verhältnisse der bestehenden Betriebsanlage verhältnismäßig, noch steht diese Auflage in einem Verhältnis zum angestrebten Erfolg, da sich aus der Auflage nicht ergibt, für welche Räumlichkeiten automatische Meldeanlagen zu errichten sind. Objektiv wäre die missliche Formulierung so auszulegen, dass das gesamte Gebäude, sohin auch etwa Keller- und Lagerräumlichkeiten mit automatischen Anlagen ausgestattet werden müsste, was keinesfalls notwendig erscheint. Es mangelt sohin zusätzlich an der notwendigen Bestimmtheit. Ganz allgemein erscheint die Begründung zur Erlassung der Auflagen im angefochtenen Bescheid keinesfalls als ausreichend. Im Hinblick auf die Auflage, es sei „unbedingt erforderlich" ein Sanierungskonzept bezüglich einer gesicherten Flucht aus dem Gebäude vorzulegen, hätte die Behörde zudem festlegen müssen, dass derartige Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehalten werden müssen, da der Inhaber insbesondere bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat, dass derartige Auflagen für ihn wirtschaftlich unzumutbar seien. Die Installation von Brandmeldeanlagen ist dem Beschwerdeführer finanziell frühestens in ca. ein bis zwei Jahren möglich. Eine Fristeinräumung würde keine negativen Auswirkungen auf den Schutz der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen haben.Im Hinblick auf die Auflage, es sei „unbedingt erforderlich" ein Sanierungskonzept bezüglich einer gesicherten Flucht aus dem Gebäude vorzulegen, hätte die Behörde zudem festlegen müssen, dass derartige Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehalten werden müssen, da der Inhaber insbesondere bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat, dass derartige Auflagen für ihn wirtschaftlich unzumutbar seien. Die Installation von Brandmeldeanlagen ist dem Beschwerdeführer finanziell frühestens in ca. ein bis zwei Jahren möglich. Eine Fristeinräumung würde keine negativen Auswirkungen auf den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen haben. Außerdem ist die Vorschreibung
§ 79Abs. 3 Gew
O 1994, ein Sanierungskonzept vorzulegen, für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der
§ 74Abs. 2 Gew
O 1994 wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen
§ 79Abs. 1 Gew
O 1994 nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten. Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel; dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck. Mangels Bestimmung der Ziele bzw. Zielvorgabe seitens der Behörde ist die Auflage zur Erstellung eines Sanierungskonzepts schlichtweg untauglich.Außerdem ist die Vorschreibung
Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994, ein Sanierungskonzept vorzulegen, für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten. Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel; dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck. Mangels Bestimmung der Ziele bzw. Zielvorgabe seitens der Behörde ist die Auflage zur Erstellung eines Sanierungskonzepts schlichtweg untauglich. Darüber hinaus wird festgehalten, dass bei der durchgeführten Begehung der Betriebsanlage vom brandschutztechnischen Sachverständigen dem Augenschein nach Indiz-Feststellungen getroffen wurden, die für den Beschwerdeführer mangels Unterlagen nicht überprüfbar sind. Die Ausführungen des Brandschutzsachverständigen, auf denen der vorliegende Bescheid offensichtlich beruht, basieren großteils auf Ausführungen des Verhandlungsleiters bei der Begehung am 30.10.2014 und alten Unterlagen bzw. Plänen, die dem Beschwerdeführer teilweise unbekannt sind. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, spätestens jedoch bei der gemeinsamen Begehung überprüfbare Feststellungen zu treffen, die dem Bescheid zugrunde zu legen wären und sich nicht teilweise auf Sachverständigenfeststellungen, die über 20 Jahre alt sind, zu berufen. Diese können nämlich - ohne neuerliche Befassung von Sachverständigen - keine taugliche Grundlage bilden, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich ' der Stand der Technik bzw. der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in diesem nicht unbeträchtlichen Zeitraum inzwischen geändert habe (Hinweis Entscheidung vom
- September 2011, 2011/04/0117). Das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft und unvollständig geblieben. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass dem einschreitenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid nicht zugestellt wurde, und allenfalls, aus welchen Gründen auch immer, eine falsche Anschriftadresse dokumentiert wurde. Die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde aufgrund des bisherigen Einschreitens sowie der im Amtsakt befindlichen Visitenkarte bekannt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Inhalt des Bescheides erst kurzfristig bekannt. Auch aus diesem Grunde liegt eine formelle Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides vor. Die weiters erteilten Auflagen (Punkte 3 bis 8) werden aus denselben Gründen angefochten, handelt es sich schließlich aufgrund von Geringfügigkeit um untaugliche Maßnahmen, um die gesetzlich gebotenen Schutzinteressen zu sichern. Festgehalten wird, dass diese Auflagen seitens des Beschwerdeführers jedoch dennoch teilweise, soweit möglich, bereits erfüllt wurden. IV. Anträgerömisch vier. Anträge Es werden daher, zumal der angefochtene Bescheid aus sich oben ergebenden Gründen inhaltlich und formell rechtswidrig und daher zu beheben ist, die A N T R Ä G E gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
- eine mündliche Verhandlung durchführen,
- den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wegen inhaltlicher und/oder formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben; in eventu: infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Ort Z, am 23.03.2015 A A“ Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, sowie Vertreter des Arbeitsinspektorates Y und der belangten Behörde sowie weiters der bestellte nichtamtliche brandschutztechnische Sachverständige von der Tiroler Landestelle für Brandverhütung und der Amtssachverständige der Lebensmittelaufsicht erschienen sind. Im Zuge dieser Verhandlung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I
- bis
- Des hier in Rede stehenden Bescheides zurückgezogen.Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, sowie Vertreter des Arbeitsinspektorates Y und der belangten Behörde sowie weiters der bestellte nichtamtliche brandschutztechnische Sachverständige von der Tiroler Landestelle für Brandverhütung und der Amtssachverständige der Lebensmittelaufsicht erschienen sind. Im Zuge dieser Verhandlung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins
- bis
- Des hier in Rede stehenden Bescheides zurückgezogen. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Beiliegend zum Ladungsbeschluss zur gegenständlichen Verhandlung wurde den Parteien sowie den (Amts)sachverständigen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wie folgt mitgeteilt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Im Hinblick auf die anberaumte mündliche Verhandlung wird wie folgt ausgeführt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
- Jänner 2015, Zahl ***, wurden im Hinblick auf die gewerbliche Betriebsanlage „C C“, Adresse 3 in Ort Z andere bzw. zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Der gegenständliche Bescheid fußt auf § 79 Abs 1 GewO 1994 und § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG (richtig wohl § 94 Abs 3 ASchG).Der gegenständliche Bescheid fußt auf Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 und Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG (richtig wohl Paragraph 94, Absatz 3, ASchG). Sowohl die zitierte Bestimmung nach der Gewerbeordnung 1994 als auch jene nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz setzen voraus, dass die Betriebsanlage bzw. betroffenen Anlagenteile, auf die sich die Vorschreibungen beziehen, genehmigt sind. Bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt wurde, wonach die Betriebsanlage gegenüber den Genehmigungsbescheiden vom 11.5.1993, Zahl ***, vom 10.11.1995, Zahl *** und vom 17.5.2006, Zahl ***, geändert ausgeführt wurde. 1) Daher wird der brandschutztechnische Sachverständige unter Einbeziehung der belangten Behörde dahingehend um Ausführungen im Zuge der gleichzeitig anberaumten Verhandlung ersucht, inwieweit die Vorschreibungen Punkte 1 und 2 auch dann im Sinn des § 79 Abs 1 GewO 1994 bzw § 94 Abs 3 ASchG erforderlich sind, wenn die nicht genehmigten genehmigungspflichtigen (anzeigepflichtigen) Änderungen der Betriebsanlage nicht berücksichtigt werden, sohin ausschließlich die genehmigte Betriebsanlage samt allfälliger anzeige- und genehmigungsfreier Änderungen betrachtet wird. Daher wird der brandschutztechnische Sachverständige unter Einbeziehung der belangten Behörde dahingehend um Ausführungen im Zuge der gleichzeitig anberaumten Verhandlung ersucht, inwieweit die Vorschreibungen Punkte 1 und 2 auch dann im Sinn des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 bzw Paragraph 94, Absatz 3, ASchG erforderlich sind, wenn die nicht genehmigten genehmigungspflichtigen (anzeigepflichtigen) Änderungen der Betriebsanlage nicht berücksichtigt werden, sohin ausschließlich die genehmigte Betriebsanlage samt allfälliger anzeige- und genehmigungsfreier Änderungen betrachtet wird. 2) Selbiges trifft auch für die Auflagen Punkte 3 - 8 zu, wobei hier der Amtssachverständige der Lebensmittelaufsicht um die entsprechenden Ausführungen ersucht wird (Begründung der Auflagenpunkte im Rahmen eines Gutachtens).“ Der angefochtene Bescheid enthält in der Begründung Feststellungen, wonach die gegenständliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig geändert wurde. Dort ist unter anderem wie folgt ausgeführt: „… Im Zuge der gewerberechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Betriebsanlage gegenüber den Genehmigungsbescheiden vom 11.05.93, ZI ***, vom 10.11.1995, ZI. *** und vom 17.05.2006, ZI. *** der Bezirkshauptmannschaft Y und den dazu genehmigten Plänen geändert ausgeführt wurde. Dies betrifft z.B. die Nutzung der Räumlichkeiten im Dachgeschoß der als private Aufenthaltsbereiche (genehmigt als Lagerraum), das Stiegenhaus wurde geändert ausgeführt (der Gang befindet sich jetzt an der Ostseite der Treppe - im Plan an der Westseite), die Zimmerbereiche wurden geändert (folgend aus der Änderung des Stiegenhauses). Das geplante Speiselokal im Erdgeschoß wurde nicht ausgeführt, in diesem Bereich befindet sich ein teilweise überdachter und abgeschlossener Freibereich. Im Untergeschoß wurden teilweise Nutzungsänderungen durchgeführt (z.B. Schutzraum als Lagerraum, Kellerraum als Vorbereitungsraum Küche). Weiters wurden Kellerräumlichkeiten entgegen der genehmigten Pläne verbunden im Bereich des Vorbereitungsraumes der Küche, die Wendeltreppe zwischen Kellergeschoß und Erdgeschoß wurde nicht ausgeführt). Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.1993, Zahl *** wird folgendes festgehalten: Auflagenpunkt 1) nicht erfüllt Auflagenpunkt 2) nicht erfüllt (Haupteingangstüre, Ausgangstüre, Innenhof) Auflagenpunkt 3) nicht erfüllt Auflagenpunkt 4) teilweise erfüllt (In Teilbereichen wie z.B. im Kellergeschoß in den Lagerbereichen, im Erdgeschoß im Barbereich, im Bereich der Küche)(In Teilbereichen wie z.B. im Kellergeschoß in den, Lagerbereichen, im Erdgeschoß im Barbereich, im , Bereich der Küche) Auflagenpunkt 5) nicht erfüllt (Es ist dort keine Brandfrüherkennungseinrichtung vorhanden)Auflagenpunkt 5) nicht erfüllt (Es ist dort keine Brandfrüherkennungseinrichtung , vorhanden) Auflagenpunkt 6) erfüllt Auflagenpunkt 7) erfüllt Bescheid vom 10.11.1995, ZI *** Auflagenpunkt 1) erfüllt Auflagenpunkt 2) erfüllt Bescheid vom 17.05.2006, ZI *** Auflagenpunkt 1, 2, 3, 5 und 6 ist nicht überprüfbar. Entsprechende Bestätigungen wären vorzulegen Auflagenpunkt 4) erfüllt Auflagenpunkt 7) nicht erfüllt (Nach Aussage des Herrn A A ist kein Blitzschutz vorhanden)Auflagenpunkt 7) nicht erfüllt (Nach Aussage des Herrn A A ist kein Blitzschutz, vorhanden) Auflagenpunkt 8) erfüllt Auflagenpunkt 9) Dauervorschreibung Auflagenpunkt 10) erfüllt …“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der nichtamtliche brandschutztechnische Sachverständige dargelegt, dass die Betriebsanlage in genehmigungspflichtiger Weise errichtet wurde. Er führt weiters aus, dass gerade in Folge dieser nicht genehmigten Änderungen von ihm der Behörde die Vorschreibung von Auflagen empfohlen wurde, die sich nunmehr im angefochtenen Bescheid in den Punkten
- und
- des Spruchpunktes I wiederfinden.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der nichtamtliche brandschutztechnische Sachverständige dargelegt, dass die Betriebsanlage in genehmigungspflichtiger Weise errichtet wurde. Er führt weiters aus, dass gerade in Folge dieser nicht genehmigten Änderungen von ihm der Behörde die Vorschreibung von Auflagen empfohlen wurde, die sich nunmehr im angefochtenen Bescheid in den Punkten
- und
- des Spruchpunktes römisch eins wiederfinden. Unter anderen ergeben sich nachstehende Ausführungen des Brandschutztechnikers aus der verwaltungsgerichtlichen Verhandlungsschrift: „… Aufgrund der 30 genehmigten Betten wäre der Auflagenpunkt 2 des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht erforderlich. Dieser Auflagenpunkt wurde von mir nur aufgrund der geänderten Ausführung als unbedingt notwendig erachtet und daher der Behörde zur Vorschreibung empfohlen. Hinsichtlich Punkt 1 führe ich wie folgt aus: Aufgrund der geänderten Ausführung der Betriebsanlage war die Nebenbestimmung Punkt I. Punkt 1 aus meiner Sicht erforderlich. Ich betone nochmals, dass dies aufgrund der geänderten Ausführung der gegenständlichen Betriebsanlage erforderlich wurde. Aufgrund der geänderten Ausführung der Betriebsanlage war die Nebenbestimmung Punkt römisch eins. Punkt 1 aus meiner Sicht erforderlich. Ich betone nochmals, dass dies aufgrund der geänderten Ausführung der gegenständlichen Betriebsanlage erforderlich wurde. …“ Auch wenn der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Betriebsanlage geändert wurde, so ist aufgrund des Protokolls über die Durchführung einer Überprüfung nach § 338 Gewerbeordnung 1994 am 30.10.2014 sowie den Ausführungen des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol festzustellen, dass gerade jene genehmigungspflichtigen Änderungen der Betriebsanlage durchgeführt wurden, die in der Begründung zum angefochtenen Bescheid dargelegt sind.Auch wenn der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Betriebsanlage geändert wurde, so ist aufgrund des Protokolls über die Durchführung einer Überprüfung nach Paragraph 338, Gewerbeordnung 1994 am 30.10.2014 sowie den Ausführungen des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol festzustellen, dass gerade jene genehmigungspflichtigen Änderungen der Betriebsanlage durchgeführt wurden, die in der Begründung zum angefochtenen Bescheid dargelegt sind. III. Rechtliche Grundlagen:römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 52
(1)Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Absatz 2,Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 53Paragraph 53
(1)Absatz eins,Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. 53aZiffer 53 a
(1)Absatz eins,Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
§ 38
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Absatz 2,Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Absatz 3,Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“ „76
(1)Absatz eins,Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. …“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: „§ 94 …
(3)Absatz 3,Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach § 93 Abs. 1, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins,, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. …“ Gewerbeordnung 1994: „§ 79 ….
(1)Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die
§ 74Abs.
2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
(1)Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. ...“ IV. Rechtliche Erwägungenrömisch vier. Rechtliche Erwägungen Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, welche insbesondere auf den Ausführungen des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fußen, steht fest, dass die hier in Rede stehenden beiden Auflagen gerade deshalb aus Sicht des Sachverständigen für erforderlich erachtet wurden, da die Betriebsanlage nicht dem genehmigten Konsens entspricht sondern geändert wurde. Die Ansicht, wonach die Betriebsanlage genehmigungspflichtig geändert wurde, hat auch die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung (siehe oben) geteilt und trifft dies aus rechtlicher Sicht zu. Dem Brandschutztechniker folgend steht nämlich fest, dass durch die nicht genehmigten Änderungen in die Schutzinteressen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 (insbesondere Kundenschutz) und auch in die Schutzinteressen der Arbeitnehmer eingegriffen wurde, da insbesondere ausreichende Fluchtmöglichkeiten im Brandfall nicht zur Verfügung stehen. Die faktisch vorliegenden Änderungen sind daher sowohl nach der GewO 1994 als auch dem ASchG genehmigungspflichtig.Die Ansicht, wonach die Betriebsanlage genehmigungspflichtig geändert wurde, hat auch die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung (siehe oben) geteilt und trifft dies aus rechtlicher Sicht zu. Dem Brandschutztechniker folgend steht nämlich fest, dass durch die nicht genehmigten Änderungen in die Schutzinteressen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 (insbesondere Kundenschutz) und auch in die Schutzinteressen der Arbeitnehmer eingegriffen wurde, da insbesondere ausreichende Fluchtmöglichkeiten im Brandfall nicht zur Verfügung stehen. Die faktisch vorliegenden Änderungen sind daher sowohl nach der GewO 1994 als auch dem ASchG genehmigungspflichtig. Die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 setzt jedoch schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage voraus. Dem Verfahren ist daher regelmäßig die Betriebsanlage in ihrer genehmigten Form und ohne Rücksicht auf einen von dieser Genehmigung allenfalls abweichenden Bestand oder anhängige, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage zu Grunde zu legen (vgl VwGH 9.9.1998,98/04/0002). Das Verfahren nach § 79 Gewerbeordnung 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich auch nur auf jene Gefährdungen der Interessen nach § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen (vgl VwGH 11.11.1998,98/04/037)Die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 setzt jedoch schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage voraus. Dem Verfahren ist daher regelmäßig die Betriebsanlage in ihrer genehmigten Form und ohne Rücksicht auf einen von dieser Genehmigung allenfalls abweichenden Bestand oder anhängige, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 9.9.1998,98/04/0002). Das Verfahren nach Paragraph 79, Gewerbeordnung 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich auch nur auf jene Gefährdungen der Interessen nach Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen vergleiche VwGH 11.11.1998,98/04/037) (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3
(2011), Rz 6 zu § 79).vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3
(2011), Rz 6 zu Paragraph 79,). Nichts anderes kann für Vorschreibungen im Sinn des § 94 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 gelten.Nichts anderes kann für Vorschreibungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 gelten. Aufgrund dieses Umstandes, nämlich dass bei der Vorschreibung der beiden Auflagen nicht auf die Betriebsanlage in der genehmigten Form abgestellt wurde, sondern nicht genehmigte Änderungen Anlass der Vorschreibungen waren, waren die beiden Auflagen zu beheben. Freilich bleibt es der belangten Behörde in der Folge unbenommen, hier allenfalls ein Verfahren zur Vorschreibung von Sofort- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Gewerbeordnung 1994 einzuleiten.Freilich bleibt es der belangten Behörde in der Folge unbenommen, hier allenfalls ein Verfahren zur Vorschreibung von Sofort- und Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 360, Gewerbeordnung 1994 einzuleiten. Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, setzen § 76 Abs 1 und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat (vgl etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua).Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, setzen Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat vergleiche etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Der nichtamtliche brandschutztechnische Sachverständige hat im Anschluss an die Durchführung der behördlichen Überprüfung nach § 338 Gewerbeordnung 1994 Sachverständigengebühren (Mühewaltung) im Ausmaß von Euro 180,-- (6/2 Stunden) geltend gemacht.Der nichtamtliche brandschutztechnische Sachverständige hat im Anschluss an die Durchführung der behördlichen Überprüfung nach Paragraph 338, Gewerbeordnung 1994 Sachverständigengebühren (Mühewaltung) im Ausmaß von Euro 180,-- (6/2 Stunden) geltend gemacht. Dem behördlichen Akt kann weder eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen noch die Bezahlung dieser Gebühren durch die Behörde entnommen werden. Der ebenfalls angefochtene Kostenspruch war daher in Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu beheben. Dieser nichtamtliche brandschutztechnische Sachverständige wurde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen. Die Bestellung erfolgte mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.4.2015, Zahl ***. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 19.5.2015 legte der nichtamtliche brandschutztechnische Sachverständige eine Gebührennote für Mühewaltung im Ausmaß von Euro 30,--. Gegenständlich liegt ein verfahrenseinleitender Antrag nicht vor. Neben den vorgenannten Voraussetzungen (Festsetzung und Bezahlung der Gebühren – diese Voraussetzungen liegen vor, nachdem mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.5.2015 die Gebühren gegenüber dem Sachverständigen mit Euro 30,-- festgesetzt wurden und auch eine Bezahlung erfolgt ist) muss auch ein Verschulden iSd 76 Abs 2 zweiter Satz AVG eines Beteiligten vorliegen, damit verwaltungsgerichtlich eine Kostenüberwälzung nach § 76 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz AVG auf diesen Beteiligten erfolgen kann.Gegenständlich liegt ein verfahrenseinleitender Antrag nicht vor. Neben den vorgenannten Voraussetzungen (Festsetzung und Bezahlung der Gebühren – diese Voraussetzungen liegen vor, nachdem mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.5.2015 die Gebühren gegenüber dem Sachverständigen mit Euro 30,-- festgesetzt wurden und auch eine Bezahlung erfolgt ist) muss auch ein Verschulden iSd 76 Absatz 2, zweiter Satz AVG eines Beteiligten vorliegen, damit verwaltungsgerichtlich eine Kostenüberwälzung nach Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz AVG auf diesen Beteiligten erfolgen kann. Das nach § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt (vgl VwGH
- 2004, 2002/05/0658;
- 2004, 2004/07/0042; ferner VwGH
- 1989, 89/04/0009), also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat (VwSlg 6939 A/1966) oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (VwGH
- 1996,Das nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt vergleiche VwGH
- 2004, 2002/05/0658;
- 2004, 2004/07/0042; ferner VwGH
- 1989, 89/04/0009), also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat (VwSlg 6939 A/1966) oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (VwGH
- 1996, 96/04/0067), aber etwa auch… (Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 76 Rz 51 (Stand 1.4.2009, rdb.at))(Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 76, Rz 51 (Stand 1.4.2009, rdb.at)) Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage Beteiligter im Sinn der vorgenannten Ausführungen. Auf rechtlicher Ebene wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Betriebsanlage insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz nicht entsprechend den betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen errichtet hat. Insofern ist ein Verschulden im Sinn des § 76 Abs 2 GewO 1994 des Beschwerdeführers gegeben; daher waren ihm die Barauslagen im Zusammenhang mit der Heranziehung des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Diesbezüglich wurde das Parteiengehör gewahrt.Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage Beteiligter im Sinn der vorgenannten Ausführungen. Auf rechtlicher Ebene wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Betriebsanlage insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz nicht entsprechend den betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen errichtet hat. Insofern ist ein Verschulden im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, GewO 1994 des Beschwerdeführers gegeben; daher waren ihm die Barauslagen im Zusammenhang mit der Heranziehung des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Diesbezüglich wurde das Parteiengehör gewahrt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.0850.9