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{'item': 'LVwG-2013/11/2568-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2013/11/2568-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Dr. A B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.08.2013, Zl I-4*4*4/26, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Entschädigung nach § 73 TROG 2011, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Dr. A B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.08.2013, Zl I-4*4*4/26, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Entschädigung nach Paragraph 73, TROG 2011, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 S, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 20.01.2005 hat Dr. A B bei der Gemeinde U einen Entschädigungsantrag im Sinne der raumordnungsrechtlichen Vorschriften gestellt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2005 hat Dr. A B bei der Bezirkshauptmannschaft T die Festsetzung der Vergütung mit EUR 500.000,-- begehrt und gleichzeitig die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens bis zum Abschluss des naturschutzrechtlichen Verfahrens betreffend das „Siedlungsprojekt U“ beantragt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2008 hat Dr. A B beantragt, das Entschädigungsverfahren fortzuführen. Mit Bescheid vom 19.08.2013, Zl I-4*4*4/26, hat die Bezirkshauptmannschaft T den Antrag auf Entschädigung in der Höhe von Euro 500.000,-- gemäß § 73 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass es im Bereich der Gst. *6*/2, *6*/3 sowie *6*/5 der KG U zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes von „Bauland“ in „Freiland“ gekommen sei. Damit sei eine Bebauung dieser Grundstücke nicht mehr möglich. Im Verfahren seien Anwaltskosten sowie Architektenkosten sowie darüber hinaus eine Wertminderung der Grundstücke geltend gemacht worden. Gegenüber der Gemeinde bestehe jedoch nur ein Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke entstanden seien. Solche Kosten für die Baureifmachung seien jedoch nicht angefallen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid vom 19.08.2013, Zl I-4*4*4/26, hat die Bezirkshauptmannschaft T den Antrag auf Entschädigung in der Höhe von Euro 500.000,-- gemäß Paragraph 73, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass es im Bereich der Gst. *6*/2, *6*/3 sowie *6*/5 der KG U zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes von „Bauland“ in „Freiland“ gekommen sei. Damit sei eine Bebauung dieser Grundstücke nicht mehr möglich. Im Verfahren seien Anwaltskosten sowie Architektenkosten sowie darüber hinaus eine Wertminderung der Grundstücke geltend gemacht worden. Gegenüber der Gemeinde bestehe jedoch nur ein Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke entstanden seien. Solche Kosten für die Baureifmachung seien jedoch nicht angefallen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene Dr. A B fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und ausgeführt wie folgt: „Der Bescheid wird zur Gänze in Folge Mangelhaftigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten.
  7. Wertminderungskomponente: Der heranzuziehende § 73 Abs. 1 TROG enthält explizit eine Wertminderungskomponente und normiert einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Eigentümers auf Vergütung im Ausmaße der durch die Umwidmung bewirkten Wertminderung des ortsüblichen Verkehrswertes und zwar dann, wenn das Interesse des Eigentümers an einer Beibehaltung der Widmung, das gegenteilige öffentliche Interesse an der Änderung der Widmung überwiege.Der heranzuziehende Paragraph 73, Absatz eins, TROG enthält explizit eine Wertminderungskomponente und normiert einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Eigentümers auf Vergütung im Ausmaße der durch die Umwidmung bewirkten Wertminderung des ortsüblichen Verkehrswertes und zwar dann, wenn das Interesse des Eigentümers an einer Beibehaltung der Widmung, das gegenteilige öffentliche Interesse an der Änderung der Widmung überwiege. Bereits im Entschädigungsantrag vom 24.10.2005 berief sich der Einschreiter darauf, dass eine Wertminderung von € 100,00 je m2 vorliege und dass er daher für die umgewidmete Fläche seiner Parzellen (Grundstück Nr. *6*/2, *6*/3 je KG U von insgesamt 5.252 m2) einen Entschädigungsanspruch von zumindest € 400.000,00 habe. Der Tiroler Landesgesetzgesetzgeber hat die zum Zeitpunkt des Entschädigungsantrages bestehende verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrige Rechtslage durch § 73 Abs. 1 TROG zwischenzeitlich (teilweise) saniert.Der Tiroler Landesgesetzgesetzgeber hat die zum Zeitpunkt des Entschädigungsantrages bestehende verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrige Rechtslage durch Paragraph 73, Absatz eins, TROG zwischenzeitlich (teilweise) saniert. Die Bezirkshauptmannschaft T geht mit keinem Wort auf die Wertminderungskomponente ein und trifft daher rechtsirrig auch keine korrespondierenden Feststellungen zum ortsüblichen Verkehrswert der betroffenen Liegenschaften im Zeitpunkt der Umwidmung. Die geänderte Flächenwidmung wurde am 14.07.2006 aufsichtsbehördlich genehmigt. Es wird daher der Verkehrswert der umgewidmeten Parzellen ausgehend von der ursprünglichen Widmung als Bauland im Jahr 2006 zu erheben und die Entschädigung gemäß § 73 Abs. 1 TROG auf dieser Basis auszuloten sein.Die Bezirkshauptmannschaft T geht mit keinem Wort auf die Wertminderungskomponente ein und trifft daher rechtsirrig auch keine korrespondierenden Feststellungen zum ortsüblichen Verkehrswert der betroffenen Liegenschaften im Zeitpunkt der Umwidmung. Die geänderte Flächenwidmung wurde am 14.07.2006 aufsichtsbehördlich genehmigt. Es wird daher der Verkehrswert der umgewidmeten Parzellen ausgehend von der ursprünglichen Widmung als Bauland im Jahr 2006 zu erheben und die Entschädigung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, TROG auf dieser Basis auszuloten sein. Maßgeblich für die gegenständliche Entschädigung ist § 73 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nF. Übergangsbestimmungen, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, liegen nicht vor und wären auch verfassungswidrig.Maßgeblich für die gegenständliche Entschädigung ist Paragraph 73, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nF. Übergangsbestimmungen, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, liegen nicht vor und wären auch verfassungswidrig. Im § 73 Abs. 2 TROG wird demonstrativ aufgezählt, wann ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinne des Abs. 1 anzunehmen sei. Beide dort genannten Voraussetzungen (lit. a und lit. b) sind gegeben. Die Grundstücke eigneten sich zur Bebauung und es verblieben im Nahbereich der unbebauten Grundstücke einige Parzellen im Bauland. Dies wurde vom Bürgermeister seinerzeit informell auch damit begründet, dass er keine „Einheimischen“ derartig benachteiligen könne, wohingegen dies bei dem in S lebenden Einschreiter kein Problem darstelle.Im Paragraph 73, Absatz 2, TROG wird demonstrativ aufgezählt, wann ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinne des Absatz eins, anzunehmen sei. Beide dort genannten Voraussetzungen (Litera a und Litera b,) sind gegeben. Die Grundstücke eigneten sich zur Bebauung und es verblieben im Nahbereich der unbebauten Grundstücke einige Parzellen im Bauland. Dies wurde vom Bürgermeister seinerzeit informell auch damit begründet, dass er keine „Einheimischen“ derartig benachteiligen könne, wohingegen dies bei dem in S lebenden Einschreiter kein Problem darstelle.
  8. Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Wertausgleichskomponente: Der Verlust der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der gegenständlichen Grundstücke und Liegenschaften stellt eine „wirtschaftliche Quasi-Enteignung“ dar. Der Gesetzgeber kann im Sinne des Art 5 StGG verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen nur insofern verfügen, als dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen wird (zu all dem Vf-Slg. 9173/1981, Erk. 30.06.1981, B 432/78).Der Verlust der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der gegenständlichen Grundstücke und Liegenschaften stellt eine „wirtschaftliche Quasi-Enteignung“ dar. Der Gesetzgeber kann im Sinne des Artikel 5, StGG verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen nur insofern verfügen, als dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen wird (zu all dem Vf-Slg. 9173 aus 1981,, Erk. 30.06.1981, B 432/78). Eigentumsbeschränkungen sind grundsätzlich nur zulässig, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig sind (Karl Korinek Grundrechte und administrative Beschränkung des Liegenschaftsverkehrs, ZfV 1992, 8 ff unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung Vf-Slg. 9911/1983). Korinek verweist auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeitsprüfung, was sich auch aus der Judikatur der Straßburger Instanzen zum Konventionsrecht des Artikel 1 des
  9. Zusatzprotokolls zur EMRK ergebe. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe der Gesetzgeber einen relativ weiten Gestaltungsspielraum, um mit geeigneten Mitteln einen Interessenausgleich gegenüber der Eigentumsbeschränkung herbeizuführen, die etwa in einer angemessenen Entschädigung bestehen könne. Ohne „billigen Ausgleich“ eines übermäßigen Eingriffes sei das nicht zulässig.Eigentumsbeschränkungen sind grundsätzlich nur zulässig, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig sind (Karl Korinek Grundrechte und administrative Beschränkung des Liegenschaftsverkehrs, ZfV 1992, 8 ff unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung Vf-Slg. 9911 aus 1983,). Korinek verweist auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeitsprüfung, was sich auch aus der Judikatur der Straßburger Instanzen zum Konventionsrecht des Artikel 1 des
  10. Zusatzprotokolls zur EMRK ergebe. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe der Gesetzgeber einen relativ weiten Gestaltungsspielraum, um mit geeigneten Mitteln einen Interessenausgleich gegenüber der Eigentumsbeschränkung herbeizuführen, die etwa in einer angemessenen Entschädigung bestehen könne. Ohne „billigen Ausgleich“ eines übermäßigen Eingriffes sei das nicht zulässig. In diesem Sinne ist § 73 Abs. 1 TROG igF insofern verfassungswidrig, als er einen Ersatz dann völlig ausschließt, wenn das öffentliche Interesse an der Umwidmung das Eigeninteresse des Eigentümers an der Beibehaltung der Widmung übersteigt, da die verfassungsrechtlich zwingend gebotene kumulative Verhältnismäßigkeitsprüfung von einer vorher vorzunehmenden Interessenabwägung abhängig gemacht wird. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist zudem kein geeignetes sachliches Differenzierungskriterium, da bei jeder Umwidmung von einem öffentlichen Interesse auszugehen ist und eine Abwägung öffentlicher und privater Interessen auf sachlicher Ebene nicht möglich ist.In diesem Sinne ist Paragraph 73, Absatz eins, TROG igF insofern verfassungswidrig, als er einen Ersatz dann völlig ausschließt, wenn das öffentliche Interesse an der Umwidmung das Eigeninteresse des Eigentümers an der Beibehaltung der Widmung übersteigt, da die verfassungsrechtlich zwingend gebotene kumulative Verhältnismäßigkeitsprüfung von einer vorher vorzunehmenden Interessenabwägung abhängig gemacht wird. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist zudem kein geeignetes sachliches Differenzierungskriterium, da bei jeder Umwidmung von einem öffentlichen Interesse auszugehen ist und eine Abwägung öffentlicher und privater Interessen auf sachlicher Ebene nicht möglich ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist es unstrittig, dass eine Umwidmung von der Widmungskategorie „Wohngebiet“ in „Freiland“ stattgefunden hat und der Einschreiter vor der Umwidmung ein Bauprojekt eingereicht hat (August 1997). Gemäß dem angefochtenen Bescheid sei die Widmungskategorie „Wohngebiet“ betreffend die hier gegenständlichen Parzellen *6*/2, *6*/3, jeweils KG U am 16.07.1991 festgelegt worden. Aus der Auskunft des Gemeindeamtes U vom 07.07.2009 ergibt sich allerdings, dass diese Widmung historisch bereits seit 1960 besteht. Es besteht also eine jahrzehntelange „Vertrauenslage“. Beilage: Schreiben der Gemeinde U vom 07.07.
  11. Das Bauprojekt wäre nicht nur möglich, sondern sogar außerordentlich innovativ und vorbildlich für die gesamte Region gewesen, weil man ortsplanerische Aspekte und architektonische Überlegungen mit einbezog. Die geplante Anlage hätte auch eine positive Auswirkung auf die Freizeitgestaltung der übrigen Bewohner der Ortschaft gehabt. Wenn die Behörde dem Einschreiter eine Entschädigung für den Umwidmungsschaden zur Gänze vorenthalten will, verstößt dies insbesondere auch gegen Art 1 des
  12. Zusatzprotokolls der EMRK, aber auch gegen Art 7 B-VG und den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (zB. Mangold/Helm C-144/04), da für derartig massive Eigentumsbeschränkungen einerseits stets Entschädigungen vorzukehren sind, andererseits in gleichartig gelagerten Fällen bereits Entschädigungen zugesprochen wurden. Auch Korinek verweist in seinem zitierten Aufsatz auf das den Gesetzgeber bindende Sachlichkeitsgebot. In einem ersten Schritt sei zu untersuchen, ob die gesetzliche Regelung eine rechtliche Ungleichbehandlung bewirke, ob also an vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden und umgekehrt. Ist eine Ungleichbehandlung im Rechtssinne festgestellt, so müsse in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Differenzierung sachlich gerechtfertigt sei. Die Notwendigkeit der sachlichen Rechtfertigung einer gesetzlichen Regelung erschöpfe sich aber nicht bloß darin, dass die Norm einem in „vertretbarer Weise sachlich, objektiven Ziel“ diene; die Ausgestaltung der Regelung müsse auch berücksichtigen, dass die mit der Differenzierung bewirkten Benachteiligungen nicht unverhältnismäßig seien.Wenn die Behörde dem Einschreiter eine Entschädigung für den Umwidmungsschaden zur Gänze vorenthalten will, verstößt dies insbesondere auch gegen Artikel eins, des
  13. Zusatzprotokolls der EMRK, aber auch gegen Artikel 7, B-VG und den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (zB. Mangold/Helm C-144/04), da für derartig massive Eigentumsbeschränkungen einerseits stets Entschädigungen vorzukehren sind, andererseits in gleichartig gelagerten Fällen bereits Entschädigungen zugesprochen wurden. Auch Korinek verweist in seinem zitierten Aufsatz auf das den Gesetzgeber bindende Sachlichkeitsgebot. In einem ersten Schritt sei zu untersuchen, ob die gesetzliche Regelung eine rechtliche Ungleichbehandlung bewirke, ob also an vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden und umgekehrt. Ist eine Ungleichbehandlung im Rechtssinne festgestellt, so müsse in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Differenzierung sachlich gerechtfertigt sei. Die Notwendigkeit der sachlichen Rechtfertigung einer gesetzlichen Regelung erschöpfe sich aber nicht bloß darin, dass die Norm einem in „vertretbarer Weise sachlich, objektiven Ziel“ diene; die Ausgestaltung der Regelung müsse auch berücksichtigen, dass die mit der Differenzierung bewirkten Benachteiligungen nicht unverhältnismäßig seien. Der Einschreiter ist überzeugt, dass die entschädigungslose Umwidmung unverhältnismäßig ist, da sie zu einer völligen Entwertung und mangelnden wirtschaftlichen Nutzbarkeit seiner Liegenschaften fuhrt; ihm steht dafür ein Interessenausgleich zu. Dies gilt auch, wenn das öffentliche Interesse an der Umwidmung überwiegen würde. Hinzu kommt, dass der Einschreiter als „Nichteinheimischer“ bewusst gegenüber Ortsansässigen diskriminiert wurde. Es ist daher unverständlich, dass die Behörde sich mit der Wertausgleichskomponente des § 73 Abs. 1 TROG überhaupt nicht auseinandersetzt.Es ist daher unverständlich, dass die Behörde sich mit der Wertausgleichskomponente des Paragraph 73, Absatz eins, TROG überhaupt nicht auseinandersetzt.
  14. Vertrauensschaden: Die relevante Norm ist hier § 73 Abs. 4 TROG, wobei hier die Vergütung jener Vermögensnachteile, die den Entschädigungswerbern durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke entstanden sind, vorgesehen ist.Die relevante Norm ist hier Paragraph 73, Absatz 4, TROG, wobei hier die Vergütung jener Vermögensnachteile, die den Entschädigungswerbern durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke entstanden sind, vorgesehen ist. Die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides beschränkten sich im Wesentlichen auf die Komponente des „Vertrauensschaden“. Ohne differenzierte Feststellungen zu treffen, geht die Behörde davon aus, dass keinerlei Aufwendungen auf den genannten Grundstücken für eine allfällige Baureifmachung getätigt worden seien. Die Anwalts- und Architektenkosten würden grundsätzlich nicht unter den Begriff „Kosten der Baureifmachung“ subsumierbar sein. Dies ist allerdings in dieser Form unrichtig. So differenziert der OGH sowohl in der von der Behörde zitierten Entscheidung (1 Ob 607/80), aber auch in weiteren Entscheidungen (etwa 3 Ob 525/95) zwischen den „Baureifmachungskosten“ einerseits und den Baukosten andererseits. Die Wertungen der Judikatur gehen ursprünglich auf Krzizek (System des österreichischen Baurechtes) zurück. Demgemäß sind aber, wie auch der OGH bei differenzierter Betrachtung ausführt, nicht alle Honorare von Architekten und Anwälten auszuscheiden, sondern nur jene, die sich auf das Bauprojekt selbst beziehen. Der Begriff der Baureifmachung beinhaltet sämtliche Aufwendungen, die nach den Landesbauordnungen zur Erlangung einer Baubewilligung erforderlich sind. Die nach der Baubewilligung gelegenen Kosten seien dann keine Kosten der Baureifmachung mehr. Es ist daraus abzuleiten, dass jene Kosten, die zur Erlangung der Baubewilligung erforderlich waren, der „Baureifmachung“ dienen. Diesbezüglich hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht, trotz gegenteiliger Beweisanträge, keine differenzierten Feststellungen getroffen. So ist ein Teil der Architektenkosten aber auch der Anwaltskosten der Einreichplanung zuzurechnen. So ergibt sich, wie etwa auch aus dem vorgelegten Schreiben des Architekten D vom 01.09.2008 (Schriftsatz 19.09.2008), dass 40% des Gesamthonorars für die Einreichplanung verzeichnet wurden. Die Leistungen der Kanzlei LL beruhen zur Gänze auf Leistungen für die Einreichplanung (€ 10.439,76). Wie sich aus der Kostenaufstellung des gefertigten Rechtsanwaltes vom 30.11.2007 ergibt, befassen sich die dortigen Leistungen ebenfalls mit dem Bauverfahren. Differenzierte Feststellungen fehlen hier. Es wurden zusammenfassend im angefochtenen Bescheid die Wertungen des OGH als auch des Verwaltungsgerichtshofes (92/05/0170 und 92/05/0160) unrichtig wiedergegeben. Auch Beratungsleistungen (von Architekten, Anwälten etc.) können grundsätzlich der Baureifmachung dienen und sind nicht schon „per se“ auszuscheiden.
  15. Verfahrensmängel: Die Einschreiter verweisen darauf, dass die zur vollständigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage notwendigen Feststellungen nicht getroffen und beantragte Beweise nicht erhoben wurden. Dadurch ist eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht möglich und das Verwaltungsverfahren mangelhaft. Die Behörde hat damit auch gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen. Bein einem fehlerfreien Verwaltungsverfahren würde sich ein Entschädigungsanspruch des Einschreiters im Sinne der obigen Ausführungen ergeben.
  16. Wertsicherung: Der Antrag stammt aus dem Jahr
  17. Nach der Unterbrechung bis Anfang 2008 liegt hier eine außerordentlich lange Verfahrensdauer vor. Bei einer Auslotung des Ersatzbetrages für den Berufungswerber ist dies angemessen zu berücksichtigen. Der im Oktober 2005 geforderte Entschädigungsbetrag von € 500.000,00 hat sich nach dem Verbraucherpreisindex 2000 zum Juli 2013 bereits mit € 586.500,00 valorisiert.“ Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das Verwaltungsverfahren im gesetzmäßigen Umfang zu ergänzen, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die begehrte Entschädigung von Euro 500.000,-- zuzusprechen; oder in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens und die Neuschöpfung des Bescheides aufzutragen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Bauakt der Gemeinde U zu Zahl 1-***/1-BE01/**-
  18. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Zusammenhang mit der Erlassung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde U. Schließlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Dr. A B ist Eigentümer des Gst *3*9 (vormals Gst *6*/3) mit 1.282 m² sowie des Gst *3*0 (vormals: Gst *6*/2) mit 3.993 m² je GB U. Diese Grundstücke hat Dr. A B im Jahre 1979 im Erbwege von seinem Vater übernommen; dieser hatte die Grundstücke in den 1950er-Jahren gekauft. Im ursprünglichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde U waren die beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke als Bauland-Wohngebiet mit der Kennzeichnung „Aufschließungsgebiet“ ausgewiesen. In weiterer Folge waren diese Grundstücke als Wohngebiet ausgewiesen. Der Bestandsaufnahme zum Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde U – „Naturkundefachliche Erhebungen - Stellungnahme Naturkundeteil“ – lässt sich für den gegenständlichen Bereich Folgendes entnehmen: „2.4.3 Zone 3: FÖBK Feuchtbiotopkomplex südlich der MM - Siedlung Lage/Abgrenzung Südlich der MM-Siedlung, östlich an das Unterdorf grenzend, liegt der als Biotopfläche ausgewiesene Bereich am Rand von Fettwiesen. … Beurteilung Ein von kleinen Fließgewässern durchzogener Bereich mit kleinen, verbrachten Feuchtwiesen, Niedermoorelementen, kaum mehr genutzten Pfeifengraswiesen, Staudenfluren, Weidengebüschen und Herbstzeitlosen-Trespenwiesen. Wertvoller und dringend pflegebedürftiger Komplex mit repräsentativem Artenbestand. Seltenheit Ähnliche Landschaftsteile sind im Untersuchungsgebiet sehr selten. Feuchtgebiete sind relativ bis sehr seltene Biotoptypen des Landes; es besteht ein genereller Feuchtgebietsschutz nach Tiroler Naturschutzgesetz (§ 9). Moore, insbesondere im Talraum, mussten starke Flächenverluste hinnehmen und zählen zu den gefährdetsten Biotoptypen Tirols!Ähnliche Landschaftsteile sind im Untersuchungsgebiet sehr selten. Feuchtgebiete sind relativ bis sehr seltene Biotoptypen des Landes; es besteht ein genereller Feuchtgebietsschutz nach Tiroler Naturschutzgesetz (Paragraph 9,). Moore, insbesondere im Talraum, mussten starke Flächenverluste hinnehmen und zählen zu den gefährdetsten Biotoptypen Tirols! Natürlichkeit Es handelt sich wohl um Ersatzgesellschaften von Feuchtwäldern (Bruch- und Auenwäldern) und somit um naturnahe Kulturlandschaftsbereiche. Empfindlichkeit Entwässerung nimmt dem Feuchtgebiet seinen ökologisch limitierenden Faktor, sozusagen seine Lebensgrundlage; damit können „durchschnittlichere” Arten die Spezialisten verdrängen. Für die traditionelle Bewirtschaftung als Streuwiesen ist aber eine gewisse Behandlung der Moorflächen notwendig. Düngung und Beweidung verschieben das Artengefüge in Richtung frischer Fettwiese. Aufforstung bzw. Verbrachung mit Gehölzen entzieht der lichtliebenden Krautschicht Sonneneinstrahlung und entwässert teilweise den Standort. Ziele Erhalten der Fläche, regelmäßige Pflege mit Hilfe der Feuchtgebietsförderung der Abteilung Umweltschutz der Tiroler Landesregierung. Die Mahd der gehölzfreien Flächen müsste durch die Landwirte oder dazu bereite Personen gesichert werden. Keine weitere Bebauung am Westrand zum Mühlbach hin (gelbe Zone).“ Im Erläuterungsbericht zum Entwicklungsplan des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde U lautet die Zählerbeschreibung W 20 wie folgt: „Zähler Vorwiegende Widmung Ort Zeitzone/Dichte 20 Wohngebiet NN-Straße - Dorfstraße Z0/D1 Zähler 20 beschreibt die Grundstücke entlang des Baches OO zwischen NN-Straße und Dorfstraße angrenzend an Zähler 02 und der Rückwidmung R
  19. Es handelt sich dabei um die Grundstücke Gp. 1*1/5, *6*/2, *6*/3, *6*/5, *5* und 1*1/
  20. Dieses Gebiet befindet sich im Feuchtbiotopkomplex mit Feuchtwiesen und Mooren des Baches OO (FÖBK03). Die Rückwidmung beschrieben in R05 erfolgte aufgrund der naturkundlichen Betrachtung und Empfehlung. Die Parzelle Gp. 1*1/5 der Familie F wurde zur Verhinderung von Vermögensnachteilen aus der Rückwidmung genommen. Zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und da der in diesem Zähler beschriebene Bereich bereits infrastrukturell erschlossen ist und sich in unmittelbaren Anschluss an bestehende Bebauung befindet, werden auch die anderen Grundparzellen aus der Rückwidmung genommen. Die Zeitzone Z0 legt fest, dass die Grundstücke Gp. 1*1/5, *6*/2, *6*/3, *6*/5, *5* und 1*1/6 vorerst aus dem Bauland genommen werden und die Wiederaufnahme in das Bauland nur nach naturschutzrechtlicher Bewilligung, gesicherter Erschließung und vorhandener Infrastruktur möglich wird. Eine genauere und detaillierte naturschutzrechtliche Betrachtung ist aufgrund der Lage in einem ökologisch erhaltenswertem Gebiet aus Sicht der Raumordnung notwendig.“ Die Beschreibung der Rückwidmungen lautet: „… R 05 Rückwidmung Wohngebiet / NN-Straße – Dorfstraße Beschrieben wird die Rückwidmung des Wohngebietes zwischen NN-Straße und Dorfstraße. Entlang des Baches OO besteht ein Feuchtbiotopkomplex mit Feuchtwiesen und Mooren, die aus Naturschutzgründen unbedingt von Verbauung freigehalten werden müssen. Die künftige Nutzung wird durch die Festlegungen für die ökologische Freihaltefläche FÖBK03beschrieben. Vergleiche dazu den Naturkundefachlichen Teil des örtlichen Raumordnungskonzeptes Punk 2.4.3 Zone 3: Feuchtbiotopkomplex südlich der MM-Siedlung. …“ Der Gemeinderat der Gemeinde U hat am 25.05.2004 das Örtliche Raumordnungskonzept beschlossen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2004, Zahl 5W1-2-*2*/1-8, wurde dem Örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Auf Grundlage des Örtlichen Raumordnungskonzeptes ist eine Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde U erfolgt. Diesem überarbeiteten Flächenwidmungsplan wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.07.2006, Zahl 2-*2*/2-13, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. In diesem Flächenwidmungsplan (der nach wie vor in Geltung steht) sind die beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst *3*9 (vormals Gst *6*/3) und Gst *3*0 (vormals: Gst *6*/2) als Freiland ausgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.04.2005, Zl III-4*0*8/13, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung – beantragt von Dr. A B ua – zur Verwirklichung eines Siedlungsprojektes in der Variante 1 mit 19 Wohneinheiten und in der Variante 2 mit 17 Wohneinheiten auf den Gst *6*/2, *6*/3 und *6*/5 je GB U versagt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.09.2005, Zl U-13.***/3, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe auf Grund des – von den Parteien unbestritten gebliebenen – naturkundefachlichen Gutachtens fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche um einen Biotopkomplex handle, der aus Feuchtwiesen, wasserführenden Gräben, Weidengebüschen, Bruchwäldern und Waldteilen bestehe. Dieser werde im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde als Moorfeuchtgebietskomplex sowie als Bruch- und Auenwald bezeichnet. Es handle sich dabei um ein Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs 8 Tir NatSchG, beim Bach um ein Gewässer im Sinn des § 3 Abs 7 Tir NatSchG. Eine Realisierung des beantragten Siedlungsprojekts würde nach den Darlegungen des naturkundefachlichen Sachverständigen zu einer vollständigen Zerstörung des Feuchtgebietkomplexes und damit zu schweren Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Pflanzen und Tieren sowie des Naturhaushaltes führen, weiters zu Beeinträchtigungen des Erholungswertes und des Landschaftsbildes. Auch bei Realisierung der Variante 2, die das Feuchtbiotop im Ausmaß von ca einem Drittel erhalten wolle, sei keine nennenswerte Minderung der Beeinträchtigungen zu erwarten, weil das Feuchtgebiet diesfalls in zwei Teilbereiche getrennt und von den geplanten Einrichtungen umschlossen würde, sodass es von der Umgebung abgeschlossen wäre. Was schließlich das öffentliche Interesse am beantragten Projekt anlange, sei die Fläche als "ökologische Freihaltefläche" gewidmet, sie werde im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde zu den naturkundlich besonders wertvollen Freihalteflächen gezählt und ihre Erhaltung und Pflege als Ziel bezeichnet. Das Projekt der Parteien stehe im Widerspruch zum öffentlichen Planungsinteresse der Gemeinde. Weiters würden die Baulandreserven der Gemeinde – aus der Sicht der Raumordnung – für ca. 70 bis 100 Jahre ausreichen. Die Errichtung des Siedlungsprojektes liege primär im privaten Interesse der Parteien. Es fehle jedes Anzeichen dafür, dass übergeordnete öffentliche Ziele bzw. langfristige öffentliche Interessen verfolgt würden. Angesichts der Größenordnung des Projekts seien langfristige bedeutsame Auswirkungen auf Wirtschaft, Bevölkerungsentwicklung und Finanzlage vernachlässigbar. Eine Verwirklichung des architektonischen Anliegens sei auch nicht an eine Realisierung auf den in Rede stehenden Grundstücken gebunden – im Unterschied zu den bei einer Zerstörung des Biotops "unwiederbringlichen Naturschutzinteressen". Mangels eines nennenswerten langfristigen öffentlichen Interesses am beantragten Projekt könne eine Interessenabwägung nicht zu dessen Gunsten ausschlagen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.04.2005, Zl III-4*0*8/13, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung – beantragt von Dr. A B ua – zur Verwirklichung eines Siedlungsprojektes in der Variante 1 mit 19 Wohneinheiten und in der Variante 2 mit 17 Wohneinheiten auf den Gst *6*/2, *6*/3 und *6*/5 je GB U versagt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.09.2005, Zl U-13.***/3, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe auf Grund des – von den Parteien unbestritten gebliebenen – naturkundefachlichen Gutachtens fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche um einen Biotopkomplex handle, der aus Feuchtwiesen, wasserführenden Gräben, Weidengebüschen, Bruchwäldern und Waldteilen bestehe. Dieser werde im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde als Moorfeuchtgebietskomplex sowie als Bruch- und Auenwald bezeichnet. Es handle sich dabei um ein Feuchtgebiet im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, Tir NatSchG, beim Bach um ein Gewässer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 7, Tir NatSchG. Eine Realisierung des beantragten Siedlungsprojekts würde nach den Darlegungen des naturkundefachlichen Sachverständigen zu einer vollständigen Zerstörung des Feuchtgebietkomplexes und damit zu schweren Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Pflanzen und Tieren sowie des Naturhaushaltes führen, weiters zu Beeinträchtigungen des Erholungswertes und des Landschaftsbildes. Auch bei Realisierung der Variante 2, die das Feuchtbiotop im Ausmaß von ca einem Drittel erhalten wolle, sei keine nennenswerte Minderung der Beeinträchtigungen zu erwarten, weil das Feuchtgebiet diesfalls in zwei Teilbereiche getrennt und von den geplanten Einrichtungen umschlossen würde, sodass es von der Umgebung abgeschlossen wäre. Was schließlich das öffentliche Interesse am beantragten Projekt anlange, sei die Fläche als "ökologische Freihaltefläche" gewidmet, sie werde im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde zu den naturkundlich besonders wertvollen Freihalteflächen gezählt und ihre Erhaltung und Pflege als Ziel bezeichnet. Das Projekt der Parteien stehe im Widerspruch zum öffentlichen Planungsinteresse der Gemeinde. Weiters würden die Baulandreserven der Gemeinde – aus der Sicht der Raumordnung – für ca. 70 bis 100 Jahre ausreichen. Die Errichtung des Siedlungsprojektes liege primär im privaten Interesse der Parteien. Es fehle jedes Anzeichen dafür, dass übergeordnete öffentliche Ziele bzw. langfristige öffentliche Interessen verfolgt würden. Angesichts der Größenordnung des Projekts seien langfristige bedeutsame Auswirkungen auf Wirtschaft, Bevölkerungsentwicklung und Finanzlage vernachlässigbar. Eine Verwirklichung des architektonischen Anliegens sei auch nicht an eine Realisierung auf den in Rede stehenden Grundstücken gebunden – im Unterschied zu den bei einer Zerstörung des Biotops "unwiederbringlichen Naturschutzinteressen". Mangels eines nennenswerten langfristigen öffentlichen Interesses am beantragten Projekt könne eine Interessenabwägung nicht zu dessen Gunsten ausschlagen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 29.10.2007, Zl 2006/10/0095, ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Eingabe vom 22.08.1997 haben Dr. A B und DI G H bei der Baubehörde der Gemeinde U die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von 19 Einfamilienwohnhäusern in Gruppen auf den Gst *6*/5 und *6*/2 je GB U beantragt. Nach mehreren Rechtsgängen wurde dieses Bauansuchen letztlich mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde U vom 21.05.2012, Zl 1-***/1-BE01/**-2, rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürften, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen würden. Für das geplante Vorhaben sei die naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig versagt worden. Da sich somit als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herausgestellt habe, dass der Bauplatz weder tatsächlich noch rechtlich (Widmung) geeignet sei, sei der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen gewesen. Konkrete Aufwendungen zur Schaffung von Infrastruktur (Zufahrt, Wasser, Abwasser, Strom, etc) für die beiden Gst *6*/5 und *6*/2 je GB U sind dem Beschwerdeführer nicht entstanden, angefallen sind Planungs- und Anwaltskosten für die Baueinreichung. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen in den beigeschafften Verwaltungsakten sowie dem Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt steht im Übrigen auch außer Streit. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), LGBL Nr 56/2011 idF LGBl Nr 187/2014, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), LGBL Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lauten wie folgt: § 73Paragraph 73 Entschädigung

(1)Werden als Bauland gewidmete Grundstücke oder Teile von Grundstücken als Freiland oder als Sonderflächen, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung in einem im Wesentlichen mit der Widmung als Freiland vergleichbaren Ausmaß einschränkt, gewidmet, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke Anspruch auf eine Vergütung im Ausmaß der dadurch bewirkten Minderung des ortsüblichen Verkehrswertes, wenn deren Interesse an der Beibehaltung der Widmung das gegenteilige öffentliche Interesse an der Änderung der Widmung überwiegt. Ein Anspruch auf eine Vergütung besteht nicht, wenn der betroffene Eigentümer die Umwidmung schriftlich angeregt oder der Umwidmung schriftlich zugestimmt hat.
(2)Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht insbesondere bei unbebauten Grundstücken,
(2)Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Absatz eins, besteht insbesondere bei unbebauten Grundstücken,
  1. a)die sich aufgrund ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit für eine der bisherigen Widmung entsprechende Bebauung eignen, sofern deren verkehrsmäßige Erschließung und Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gegeben oder insbesondere unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen finanziellen und technischen Aufwand ohne größere Schwierigkeiten herstellbar ist und
  2. b)die allein oder zusammen mit einer begrenzten Anzahl weiterer Grundstücke umgewidmet wurden, wogegen im unmittelbaren Nahebereich gelegene ebenfalls unbebaute Grundstücke mit einem im Wesentlichen vergleichbaren Grad der Baulandeignung im Bauland verblieben sind.
(3)Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht jedenfalls nicht
(3)Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Absatz eins, besteht jedenfalls nicht
  1. a)im Fall von Grundstücken, deren Eignung als Bauland im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
  2. a)im Fall von Grundstücken, deren Eignung als Bauland im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
  3. b)wenn im Zusammenhang mit der Umwidmung andere im Eigentum des Betroffenen stehende Grundstücke mit zumindest ungefähr demselben Flächenausmaß als Bauland oder als Sonderflächen, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung ermöglicht, gewidmet werden.
(4)Wird aufgrund der Änderung der Widmung von Grundstücken ihre Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindert, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die ihnen durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke bis zur Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes bzw. des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 64 Abs. 1 oder 4 entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz oder 3.
(4)Wird aufgrund der Änderung der Widmung von Grundstücken ihre Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindert, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die ihnen durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke bis zur Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes bzw. des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 64, Absatz eins, oder 4 entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, zweiter Satz oder 3.
(5)Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 bestehen gegenüber der Gemeinde. Sie entstehen mit dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes.
(5)Ansprüche auf Vergütung nach Absatz eins, oder 4 bestehen gegenüber der Gemeinde. Sie entstehen mit dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes.
(6)Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde geltend zu machen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bei der Gemeinde bei sonstigem Anspruchsverlust die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(6)Ansprüche auf Vergütung nach Absatz eins, oder 4 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde geltend zu machen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bei der Gemeinde bei sonstigem Anspruchsverlust die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(7)Wird das betreffende Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes wiederum als Bauland oder als Sonderfläche, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung ermöglicht, gewidmet, so hat die Gemeinde gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes Anspruch auf die Rückzahlung einer nach Abs. 1 geleisteten Entschädigung. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten des neuen Flächenwidmungsplanes bzw. der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes. Hat sich zwischenzeitlich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches gilt Abs. 6 sinngemäß.
(7)Wird das betreffende Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes wiederum als Bauland oder als Sonderfläche, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung ermöglicht, gewidmet, so hat die Gemeinde gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes Anspruch auf die Rückzahlung einer nach Absatz eins, geleisteten Entschädigung. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten des neuen Flächenwidmungsplanes bzw. der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes. Hat sich zwischenzeitlich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches gilt Absatz 6, sinngemäß. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch die Bezirkshauptmannschaft T wurde bereits vor Inkrafttreten des überarbeiteten Flächenwidmungsplanes, letztlich aber rechtzeitig im Sinne der Vorschrift des § 73 Abs 6 TROG 2011 gestellt (zur vergleichbaren Problematik: Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 63
  1. Absatz).Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch die Bezirkshauptmannschaft T wurde bereits vor Inkrafttreten des überarbeiteten Flächenwidmungsplanes, letztlich aber rechtzeitig im Sinne der Vorschrift des Paragraph 73, Absatz 6, TROG 2011 gestellt (zur vergleichbaren Problematik: Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 63
  2. Absatz). Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage LGBl Nr 47/2011 ist zur Vorschrift des § 73 TROG 2011 Folgendes zu entnehmen:Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, ist zur Vorschrift des Paragraph 73, TROG 2011 Folgendes zu entnehmen: „Derzeit ist eine widmungsbedingte Entschädigung nur für frustrierte Planungsaufwendungen vorgesehen. Damit nimmt das Tiroler Raumordnungsrecht im Vergleich zu den Raumordnungsgesetzen der übrigen Bundesländer, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung auch für die widmungsbedingte Wertminderung von Grundstücken vorsehen, eine Sonderstellung ein. Im Einzelnen unterscheiden sich diese Gesetze hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen erheblich (vgl. im Einzelnen die Übersicht in Andreas W. Wimmer, Die Entschädigung im öffentlichen Recht [2009], S. 214 ff.).„Derzeit ist eine widmungsbedingte Entschädigung nur für frustrierte Planungsaufwendungen vorgesehen. Damit nimmt das Tiroler Raumordnungsrecht im Vergleich zu den Raumordnungsgesetzen der übrigen Bundesländer, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung auch für die widmungsbedingte Wertminderung von Grundstücken vorsehen, eine Sonderstellung ein. Im Einzelnen unterscheiden sich diese Gesetze hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen erheblich vergleiche im Einzelnen die Übersicht in Andreas W. Wimmer, Die Entschädigung im öffentlichen Recht [2009], S. 214 ff.). Dennoch bewegt sich das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 im Rahmen der durch das Erkenntnis VfSlg. 13.282/1993 (Fall „Mauerbach") grundgelegten und in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Judikaturlinie (vgl. etwa VfSlg. 15.853/2000, 17.223/2004, 17.396/2004, 17.514/2005, 17.889/2006, 18.028/2006 sowie zuletzt VfGH vom 7.10.2010, B 12/10, B 404/10), wonach eine entschädigungslose Rückwidmung von Grundstücken verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof verlangt in diesem Fall aber zusätzlich zu den für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes ohnehin notwendigen Voraussetzungen, die sich im Wesentlichen aus Sachlichkeitsüberlegungen und aus der vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommenen erhöhten Bestandskraft von Flächenwidmungsplänen ergeben, dass „die für den jeweiligen Grundeigentümer mit einer Flächenwidmungsplanänderung einhergehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeiten und (auch wirtschaftlichen) -interessen bei der Umwidmung nicht außer Betracht bleiben darf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber nicht durch besondere Regelungen (etwa durch die Festlegung der Verpflichtung zur Leistung einer, wenn auch möglicherweise nicht vollen Entschädigung) die aus einer Planänderung für den Grundstückseigentümer resultierenden Nachteile ausgleicht und diesen Ausgleich die Allgemeinheit tragen lässt, in deren Interesse die wesentliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft durch deren Umwidmung liegt." (VfSlg. 13.282/1993).Dennoch bewegt sich das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 im Rahmen der durch das Erkenntnis VfSlg. 13.282 aus 1993, (Fall „Mauerbach") grundgelegten und in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Judikaturlinie vergleiche etwa VfSlg. 15.853 aus 2000,, 17.223 aus 2004,, 17.396 aus 2004,, 17.514 aus 2005,, 17.889 aus 2006,, 18.028 aus 2006, sowie zuletzt VfGH vom 7.10.2010, B 12/10, B 404/10), wonach eine entschädigungslose Rückwidmung von Grundstücken verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof verlangt in diesem Fall aber zusätzlich zu den für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes ohnehin notwendigen Voraussetzungen, die sich im Wesentlichen aus Sachlichkeitsüberlegungen und aus der vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommenen erhöhten Bestandskraft von Flächenwidmungsplänen ergeben, dass „die für den jeweiligen Grundeigentümer mit einer Flächenwidmungsplanänderung einhergehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeiten und (auch wirtschaftlichen) -interessen bei der Umwidmung nicht außer Betracht bleiben darf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber nicht durch besondere Regelungen (etwa durch die Festlegung der Verpflichtung zur Leistung einer, wenn auch möglicherweise nicht vollen Entschädigung) die aus einer Planänderung für den Grundstückseigentümer resultierenden Nachteile ausgleicht und diesen Ausgleich die Allgemeinheit tragen lässt, in deren Interesse die wesentliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft durch deren Umwidmung liegt." (VfSlg. 13.282 aus 1993,). Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erlaubt solcherart die entschädigungslose Rückwidmung von Grundstücken. Sie schränkt diese Möglichkeit jedoch gleichzeitig ein, indem die Zulässigkeit der Rückwidmung in diesem Fall an eine zusätzlich erforderliche Interessenabwägung gebunden wird. Mit anderen Worten verringert das Fehlen einer Entschädigungspflicht den Gestaltungsspielraum der Gemeinde bei Widmungsänderungen. Im Fall einer Entschädigungsregelung genügt hierfür das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für Planänderungen. Fehlt dagegen eine solche Entschädigungsregelung, so darf selbst eine raumordnerisch an sich berechtigte Widmungsänderung nicht erfolgen, wenn den dafür sprechenden öffentlichen raumordnerischen Interessen gewichtigere private Interessen entgegenstehen. Die im Abs. 1 nunmehr vorgesehene Entschädigungsregelung knüpft an diese Rechtsprechung an. Demnach gebührt eine Entschädigung nicht im Fall jedweder Rückwidmung von Baulandgrundstücken in Freiland, sondern nur in jenen eingeschränkten Fällen, in denen das Interesse von Eigentümerseite an der Beibehaltung der Widmung das gegenteilige öffentliche Interesse an der Änderung der Widmung übersteigt.Die im Absatz eins, nunmehr vorgesehene Entschädigungsregelung knüpft an diese Rechtsprechung an. Demnach gebührt eine Entschädigung nicht im Fall jedweder Rückwidmung von Baulandgrundstücken in Freiland, sondern nur in jenen eingeschränkten Fällen, in denen das Interesse von Eigentümerseite an der Beibehaltung der Widmung das gegenteilige öffentliche Interesse an der Änderung der Widmung übersteigt. … Durch die im § 31 Abs. 4 vorgesehenen, für die Gemeinde bei der Erlassung bzw. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bindenden Auswahlkriterien erfolgt bereits in einem erheblichen Ausmaß eine Bedachtnahme auf Eigentümerinteressen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird daher schon aus diesem Grund selbst im Fall einer voraussichtlich dauerhaften Rückwidmung ein Entschädigungsanspruch nicht bestehen. Muss jedoch ausnahmsweise auf Grundflächen zurückgegriffen werden, bei denen das Interesse von Eigentümerseite an der Beibehaltung der Baulandwidmung höher zu bewerten ist als das gegenläufige raumordnerische Interesse an der Rückwidmung, so kommt die nunmehr vorgesehene Entschädigungsregelung zum Tragen.Durch die im Paragraph 31, Absatz 4, vorgesehenen, für die Gemeinde bei der Erlassung bzw. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bindenden Auswahlkriterien erfolgt bereits in einem erheblichen Ausmaß eine Bedachtnahme auf Eigentümerinteressen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird daher schon aus diesem Grund selbst im Fall einer voraussichtlich dauerhaften Rückwidmung ein Entschädigungsanspruch nicht bestehen. Muss jedoch ausnahmsweise auf Grundflächen zurückgegriffen werden, bei denen das Interesse von Eigentümerseite an der Beibehaltung der Baulandwidmung höher zu bewerten ist als das gegenläufige raumordnerische Interesse an der Rückwidmung, so kommt die nunmehr vorgesehene Entschädigungsregelung zum Tragen. In diesen eingeschränkten Fällen besteht ein Anspruch auf Ersatz der durch die Widmungsänderung bewirkten Minderung des ortsüblichen Verkehrswertes. Anspruchsberechtigt ist vergleichbar den bereits erwähnten Entschädigungsregelungen nach den Raumordnungsgesetzen der anderen Länder grundsätzlich der jeweilige Grundeigentümer. … Der Abs. 2 enthält im Interesse der Rechtssicherheit eine Auflistung von Positivkriterien, bei deren Vorliegen ein die Entschädigungspflicht begründendes überwiegendes Eigentümerinteresse jedenfalls gegeben ist. Konkret ist dies in Ansehung von noch unbebauten Grundstücken der Fall, die aufgrund ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit für eine widmungsgemäße Bebauung geeignet sowie verkehrsmäßig und infrastrukturell erschlossen sind, wobei es genügt, dass die Erschließung finanziell und technisch unschwer hergestellt werden kann (lit. a). Dem Gedanken des sog. „Sonderopfers" folgend, besteht unter diesen Voraussetzungen eine Entschädigungspflicht jedenfalls dann, wenn im unmittelbaren Nahebereich befindliche, für eine Bebauung im Wesentlichen gleichermaßen geeignete Grundstücke von der Rückwidmung ausgenommen bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob ein einzelnes Grundstück oder eine Gruppe von Grundstücken rückgewidmet wird (lit. b)Der Absatz 2, enthält im Interesse der Rechtssicherheit eine Auflistung von Positivkriterien, bei deren Vorliegen ein die Entschädigungspflicht begründendes überwiegendes Eigentümerinteresse jedenfalls gegeben ist. Konkret ist dies in Ansehung von noch unbebauten Grundstücken der Fall, die aufgrund ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit für eine widmungsgemäße Bebauung geeignet sowie verkehrsmäßig und infrastrukturell erschlossen sind, wobei es genügt, dass die Erschließung finanziell und technisch unschwer hergestellt werden kann (Litera a,). Dem Gedanken des sog. „Sonderopfers" folgend, besteht unter diesen Voraussetzungen eine Entschädigungspflicht jedenfalls dann, wenn im unmittelbaren Nahebereich befindliche, für eine Bebauung im Wesentlichen gleichermaßen geeignete Grundstücke von der Rückwidmung ausgenommen bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob ein einzelnes Grundstück oder eine Gruppe von Grundstücken rückgewidmet wird (Litera b,) … Der Abs. 3 enthält demgegenüber eine Auflistung von Negativkriterien, die ein überwiegendes Eigentümerinteresse im dargelegten Sinn ausschließen. Zum einen ist dies bei Grundstücken der Fall, deren Baulandeignung nicht oder nicht mehr gegeben ist (lit. a). Zum anderen fällt darunter der Fall des sog. „Widmungstausches", wenn nämlich die durch die Rückwidmung bewirkten Nachteile durch anderweitige Widmungsmaßnahmen ausgeglichen werden (lit. b).Der Absatz 3, enthält demgegenüber eine Auflistung von Negativkriterien, die ein überwiegendes Eigentümerinteresse im dargelegten Sinn ausschließen. Zum einen ist dies bei Grundstücken der Fall, deren Baulandeignung nicht oder nicht mehr gegeben ist (Litera a,). Zum anderen fällt darunter der Fall des sog. „Widmungstausches", wenn nämlich die durch die Rückwidmung bewirkten Nachteile durch anderweitige Widmungsmaßnahmen ausgeglichen werden (Litera b,). …“ Vorauszuschicken ist, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 73 TROG 2011 wohl nicht bestehen (vgl zB VfGH 07.10.2010, B 12/10 ua sowie die bereits zitierte Judikatur in den EB).Vorauszuschicken ist, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 73, TROG 2011 wohl nicht bestehen vergleiche zB VfGH 07.10.2010, B 12/10 ua sowie die bereits zitierte Judikatur in den EB). Zur widmungsbedingten Wertminderung: Ein überwiegendes Eigentümerinteresse an der Beibehaltung der Baulandwidmung besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vorliegend allein deswegen schon nicht, weil – vergleichbar den Voraussetzungen des § 73 Abs 3 lit a TROG 2011 – eine Eignung der Grundstücke des Beschwerdeführers als Bauland eigentlich nicht (mehr) gegeben ist. In diesem Zusammenhang kann einerseits auf die dargelegten Ausführungen im Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.09.2005, Zl U-13.***/3, betreffend die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, und zudem auf die Bestandsaufnahme zum Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde U bzw überhaupt auf das Örtliche Raumordnungskonzept selbst verwiesen werden. Bei den in Rede stehenden Flächen handelt es sich um einen Biotopkomplex, der aus Feuchtwiesen, wasserführenden Gräben, Weidengebüschen, Bruchwäldern und Waldteilen besteht bzw um einen von kleinen Fließgewässern durchzogenen Bereich mit kleinen, verbrachten Feuchtwiesen, Niedermoorelementen, kaum mehr genutzten Pfeifengraswiesen, Staudenfluren, Weidengebüschen und Herbstzeitlosen-Trespenwiesen; im Ergebnis um einen wertvollen und pflegebedürftigen Komplex mit repräsentativem Artenbestand, der erhalten werden soll.Ein überwiegendes Eigentümerinteresse an der Beibehaltung der Baulandwidmung besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vorliegend allein deswegen schon nicht, weil – vergleichbar den Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz 3, Litera a, TROG 2011 – eine Eignung der Grundstücke des Beschwerdeführers als Bauland eigentlich nicht (mehr) gegeben ist. In diesem Zusammenhang kann einerseits auf die dargelegten Ausführungen im Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.09.2005, Zl U-13.***/3, betreffend die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, und zudem auf die Bestandsaufnahme zum Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde U bzw überhaupt auf das Örtliche Raumordnungskonzept selbst verwiesen werden. Bei den in Rede stehenden Flächen handelt es sich um einen Biotopkomplex, der aus Feuchtwiesen, wasserführenden Gräben, Weidengebüschen, Bruchwäldern und Waldteilen besteht bzw um einen von kleinen Fließgewässern durchzogenen Bereich mit kleinen, verbrachten Feuchtwiesen, Niedermoorelementen, kaum mehr genutzten Pfeifengraswiesen, Staudenfluren, Weidengebüschen und Herbstzeitlosen-Trespenwiesen; im Ergebnis um einen wertvollen und pflegebedürftigen Komplex mit repräsentativem Artenbestand, der erhalten werden soll. Dass vorliegend die Voraussetzungen des §§ 73 Abs 2 TROG 2011 erfüllt wären, davon kann nicht gesprochen werden. Einerseits fehlt den Grundstücken des Beschwerdeführers – wie dargelegt – die Baulandeignung. Andererseits war entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht allein der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bereich von einer „Rückwidmung“ betroffen (vgl die Zählerbeschreibung W 20). Dazu kommt, dass die vorgenommene Abgrenzung dieses Biotopkomplexes sich bei einem Blick auf die im Akt einliegenden Orthofotos als nachvollziehbar darstellt und daher nicht davon gesprochen werden kann, dass im unmittelbaren Nahebereich gelegene ebenfalls unbebaute Grundstücke mit einem im Wesentlichen vergleichbaren Grad der Baulandeignung im Bauland verblieben sind. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Gst *4*0 stellt jedenfalls in der Natur sowie vor dem Hintergrund der Vorgaben im Örtlichen Raumordnungskonzept kein vergleichbares Grundstück dar.Dass vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 73, Absatz 2, TROG 2011 erfüllt wären, davon kann nicht gesprochen werden. Einerseits fehlt den Grundstücken des Beschwerdeführers – wie dargelegt – die Baulandeignung. Andererseits war entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht allein der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bereich von einer „Rückwidmung“ betroffen vergleiche , die Zählerbeschreibung W 20). Dazu kommt, dass die vorgenommene Abgrenzung dieses Biotopkomplexes sich bei einem Blick auf die im Akt einliegenden Orthofotos als nachvollziehbar darstellt und daher nicht davon gesprochen werden kann, dass im unmittelbaren Nahebereich gelegene ebenfalls unbebaute Grundstücke mit einem im Wesentlichen vergleichbaren Grad der Baulandeignung im Bauland verblieben sind. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Gst *4*0 stellt jedenfalls in der Natur sowie vor dem Hintergrund der Vorgaben im Örtlichen Raumordnungskonzept kein vergleichbares Grundstück dar. Damit fehlen letztlich die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch im Sinne des § 73 Abs 1 TROG 2011 (vgl auch VwGH 20.12.1994, Zl 92/05/0170).Damit fehlen letztlich die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, TROG 2011 vergleiche auch VwGH 20.12.1994, Zl 92/05/0170). Zu den Kosten für die Baureifmachung: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  3. Dezember 1992, 92/05/0160, ausgesprochen, dass Planungskosten nicht als Kosten für die Baureifmachung eines Grundstückes qualifiziert werden können, werden doch durch die Planung eines bestimmten Bauverfahrens keine Maßnahmen ergriffen, die zu einer Baureifmachung der Grundstücke führen könnten, wie dies etwa bei typischen Aufschließungsmaßnahmen der Fall wäre. Der Oberste Gerichtshof hat bei Beurteilung eines Ersatzbegehrens nach § 30 Tiroler Raumordnungsgesetz, LBGl. Nr. 10/1972 ("... Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet ...") die Ausführungen zum Begriff "Baureife" bei Krzizek, System des österreichischen Baurechts I, 495, herangezogen. Er gelangte zum Ergebnis, dass eine Entschädigung nur für jene Kosten zuerkannt werden könne, die aufgewendet wurden, um auf einem für die Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung (Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit, Möglichkeit des Anschlusses an eine Wasserleitung, Kanalleitung, Stromversorgung, Abwässerbeseitigung) zu schaffen. Als nicht ersatzfähig sah er hingegen Leistungen an, die sich nicht unmittelbar auf das Grundstück, sondern auf das Bauprojekt beziehen, wie Honorare von Architekten; sie dienten zwar der Vorbereitung eines Baues, seien aber nicht Kosten der Baureifmachung (siehe OGH
  4. November 1980, 1 Ob 607/80, SZ 53/156). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen.Der Oberste Gerichtshof hat bei Beurteilung eines Ersatzbegehrens nach Paragraph 30, Tiroler Raumordnungsgesetz, LBGl. Nr. 10 aus 1972, ("... Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet ...") die Ausführungen zum Begriff "Baureife" bei Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch eins, 495, herangezogen. Er gelangte zum Ergebnis, dass eine Entschädigung nur für jene Kosten zuerkannt werden könne, die aufgewendet wurden, um auf einem für die Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung (Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit, Möglichkeit des Anschlusses an eine Wasserleitung, Kanalleitung, Stromversorgung, Abwässerbeseitigung) zu schaffen. Als nicht ersatzfähig sah er hingegen Leistungen an, die sich nicht unmittelbar auf das Grundstück, sondern auf das Bauprojekt beziehen, wie Honorare von Architekten; sie dienten zwar der Vorbereitung eines Baues, seien aber nicht Kosten der Baureifmachung (siehe OGH
  5. November 1980, 1 Ob 607/80, SZ 53/156). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Auch die neben den Planungskosten von Architekten und Geometern weiters genannten Honorare für anwaltliche Leistungen erlauben nach den oben genannten Kriterien eine Qualifikation als Aufschließungskosten nicht. Der Begriff "Baureifmachung" lässt keinesfalls die Erweiterung auf alle möglichen, nur irgendwie im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehenden Kosten zu (so der VwGH in seinem bereits zitierten Erk vom 20.12.1994, Zl 92/05/0170). Kosten für die Baureifmachung, also Aufwendungen für die Schaffung von Zufahrt, Wasser, Kanal, Strom etc sind nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht entstanden; angefallen sind Planungs- und Anwaltskosten für die Baueinreichung. Damit besteht aber vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch kein Anspruch auf Vergütung von Kosten für eine Baureifmachung. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2013.11.2568.3

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