GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B: zu LVwG-2014/13/1485 (Verwaltungsstrafverfahren ****): 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 344,00 (zu Spruchpunkt
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 344,00 (zu Spruchpunkt
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A zu LVwG-2014/13/1484 (Verwaltungsstrafverfahren ****): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: xx.xx.xxxx um 14:55 Uhr Tatort: Ort 3, auf der B Nr., bei km 6,500 in Fahrtrichtung Norden Fahrzeug: LKW, KENNZEICHEN Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1 diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 1Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y römisch zehn in Ort 1 diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 1 Nummer Farbe, (D/E) 19 Fässer, 0,462 t befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Abschnitt 5.4.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR“Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Z 2 GGBG begangen, weshalb über ihn gem § 37 Abs 2 lit a GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG begangen, weshalb über ihn gem Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. B zu LVwG-2014/13/1485 (Verwaltungsstrafverfahren ****): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: xx.xx.xxxx um 08:35 Uhr Tatort: Ort 2, Straße in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: LKW, KENNZEICHEN 1. Sie haben als verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 21. Sie haben als verantwortlicher der Firma Y römisch zehn in Ort 1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 2 UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E)UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, römisch zwei, (E) 7 Kanister, 175 kg UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1
Am Fahrzeug waren die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl die orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl
Am Fahrzeug waren die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Absatz 5.3.2.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit.f ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR
a ADR nicht vorhanden war. Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss mit folgender allgemeiner Sicherheitsausrüstung ausgerüstet sein: zwei selbststehende Warnzeichen z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind. Es fehlten selbststehende Warnzeichen. Der Lenker führte nur ein Warnzeichen mit. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, wobei festgestellt wurde, dass die erforderliche Ausrüstung
Abschnitt , 8.1.5 Litera a, ADR nicht vorhanden war. Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss mit folgender allgemeiner Sicherheitsausrüstung ausgerüstet sein: zwei selbststehende Warnzeichen z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind. Es fehlten selbststehende Warnzeichen. Der Lenker führte nur ein Warnzeichen mit. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR
: Ersatzfreiheitsstrafe:
Abs 1a Z 6 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Im Gegenstandsfall war an der Beförderungseinheit die orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl insofern nicht ordnungsgemäß angebracht, als am Fahrzeug die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt waren. Zu Spruchpunkt 2.:
Abs 1a Z 3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den
Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den
Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Im Gegenstandsfall fehlte ein selbststehendes Warnzeichen, obwohl jede Beförderungs-einheit mit gefährlichen Gütern im Hinblick auf die Sicherheitsausrüstung mit zwei selbststehenden Warnzeichen ausgerüstet sein muss. Zu Spruchpunkt 3.:
Abs 1a Z 2 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt werden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt werden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Gegenständlich wurde vom Lenker Name 2 keine schriftliche Weisung mitgeführt. Zu Spruchpunkt 4.:
Abs 1a Z 10 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 10, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Der Lenker Name 2 verfügte im Gegenstandsfall über keine Gefahrgutlenker-ausbildung. In beiden Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-2014/13/1484 und LVwG-2014/13/1485) ist in subjektiver Hinsicht auszuführen, dass die Tatbestände der den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG darstellen. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhalten des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten ist er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. In beiden Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-2014/13/1484 und LVwG-2014/13/1485) ist in subjektiver Hinsicht auszuführen, dass die Tatbestände der den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG darstellen. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhalten des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten ist er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seinen beiden Beschwerden aus, dass er in der Ausübung der Funktion des Gefahrgutbeauftragten nur zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet sei, da ihm eine ständige persönliche Überwachung der in seinem Betrieb befindlichen 44 Lkw’s nicht möglich sei. Die Fahrer würden in seinem Betrieb laufend geschult werden und hätten die Fahrer auch durch die Unterfertigung des Fahrerhandbuches bestätigt, dass Sie die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zur Beförderung von Gefahrgut einhalten werden. Eine laufende Überprüfung sämtlicher in seinem Betrieb stehenden Lkw’s könne von ihm nicht verlangt werden. Er sei seiner Verpflichtung zur Führung von stichprobenartigen Kontrollen nachgekommen. Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich seiner Ausführungen zum Kontrollsystem wird darauf verwiesen, dass es ihm obliegt ein zur Durchsetzung seiner über seine Hilfsorgane bestehenden Kontrollpflichten wirksames, begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welche die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um die Verstöße gegen das GGBG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem die Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (siehe dazu VwGH 30.06.2011/Zl 2014/03/0078 sowie vom 26.05.2014, zur Zl 2012/03/0084). Betreffend das Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1484 führte der Beschwerdeführer aus, dass die erforderlichen Beförderungspapiere zwar vorhanden gewesen seien, jedoch einem von ihm nicht beeinflussbaren Fehlverhalten des Lenkers nicht mitgeführt worden seien und der Anzeige zu entnehmen sei, dass innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einer Stunde die erforderlichen Papiere beigebracht worden seien und die Beförderung habe fortgesetzt werden können. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungs-gericht gab er an, dass damals der Fahrer in seinem Unternehmen angerufen habe und mitteilte, dass er eine Überprüfung habe und das Beförderungspapier fehle. Daraufhin sei dann von seinem Unternehmen aus die Spedition an welche er den in Rede stehenden Lkw überlassen habe informiert und diese hätten dem Lenker sodann das Beförderungspapier nachgebracht. Im Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1485 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Lenker des auf ihn zugelassenen Lkw’s weder beauftragt noch befugt gewesen sei, Gefahrgut zu laden. Die Beladung des Lkw’s sei außerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten erfolgt und habe er auch nicht annehmen können, dass der Lenker trotz Kenntnis des Umstandes, dass er über keine Befähigung zur Durchführung von Gefahrguttransporten verfüge, derartige Güter weisungswidrig laden könnte. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer diesbezüglich auch an, dass es schwierig sei für ihn zu überprüfen bzw unmöglich sei zu überprüfen, dass ein Lkw-Fahrer, der über keinen Gefahrgutlenkerausweis verfügt nicht trotzdem Gefahrgut lädt. Im Sinne der obigen Judikatur reichen diese Ausführungen nicht aus um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass im Vormerkregister der Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers zahlreiche Verwaltungsübertretungen darunter auch zahlreiche einschlägige
dem GGBG seit dem Jahre 2011 aufscheinen. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass das Kontrollsystem für das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht greift. Es konnten daher die vom Beschwerdeführer dargelegten Maßnahmen keine exkulpierende Wirkung erreichen. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller in Betrieb eingesetzter Fahrzeuge und der Lenker jederzeit sichergestellt werden kann (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 17.01.1990, zu Zl 89/03/0165). Ein tatsächlich funktionierendes Kontrollsystem konnte der Beschwerdeführer nicht unter Beweis stellen und hat er daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Abs 2 Z 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert.
und 4. des Strafer-kenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** (LVwG-2014/13/1485) und zu Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** (LVwG-2014/13/1484) ist eine Verwaltungsübertretung wie jene in Klammer angeführten mit einer Geldstrafe von EUR 750,00 bis 50.000,00 bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel
Die Mängel Nichtmitführen eines ordnungsgemäßen Beförderungspapier, das nicht ordnungsgemäße Anbringen der orangefarbenen Kennzeichnung ohne Zahle sowie die Tatsache, dass ein Lenker über keine Gefahrgutlenkerausbildung verfügt und trotzdem gefährliche Güter befördert stellen, jeweils ohne Zweifel einen Mangel dar, der
GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG (zu den Spruchpunkten
Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist. Die Mängel Nichtmitführen eines ordnungsgemäßen Beförderungspapier, das nicht ordnungsgemäße Anbringen der orangefarbenen Kennzeichnung ohne Zahle sowie die Tatsache, dass ein Lenker über keine Gefahrgutlenkerausbildung verfügt und trotzdem gefährliche Güter befördert stellen, jeweils ohne Zweifel einen Mangel dar, der
Paragraph 15 a, GGBG in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
Abs 2 Z 8 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten
lit a und/oder b bis zu sechs Wochen zu betragen, wenn der Mangel
den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Die zu Spruchpunkt
in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten
Litera a, und/oder b bis zu sechs Wochen zu betragen, wenn der Mangel
den Kriterien des Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. , Die zu Spruchpunkt
Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen sind. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden obgenannten Strafrahmen ergibt sich, dass die jeweils über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen. Vor diesem Hintergrund sind die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und nicht überhöht (der Beschwerde-führer gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machen möchte). Deren Verhängung war auch notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richter/in) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.1484.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.