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{'item': 'LVwG-2014/12/2559-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/2559-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 8Abs 7 Waff

G abgewiesen, weil der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage eines waffenpsychologischen Gutachtens im Behördenverfahren trotz entsprechender Aufforderung vom 10.03.2014 und dem Erinnerungsschreiben vom 29.04.2014 (mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen, sofern das Gutachten nicht vorgelegt wird) nicht nachgekommen ist.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von der belangten Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, WaffG abgewiesen, weil der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage eines waffenpsychologischen Gutachtens im Behördenverfahren trotz entsprechender Aufforderung vom 10.03.2014 und dem Erinnerungsschreiben vom 29.04.2014 (mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen, sofern das Gutachten nicht vorgelegt wird) nicht nachgekommen ist. Aus dem angefochtenen Bescheid und ebenso aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich, dass der Antragsteller Inhaber einer Jagdkarte ist. Der Gesetzgeber des WaffG 1996 hat die Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens im Sinne des § 8 Abs 7 WaffG 1996 für Inhaber einer Jagdkarte auf Grund des vom Gesetzgeber bei Jägern vorausgesetzten Regelfalles verfügt, dass deren Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen schon anlässlich der von ihnen abgelegten Jagdprüfung geprüft worden sei. Ergibt sich allerdings bei einem solchen Waffenurkundenwerber dennoch ein Hinweis auf das Vorliegen mangelnder Verlässlichkeit, so schließt § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG 1996 nicht aus, dass die Behörde - wie dies für spätere Überprüfungen der Verlässlichkeit in § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 auch für Inhaber von Jagdkarten vorgesehen ist - im Falle begründeter Zweifel am Zutreffen der aus der abgelegten Jagdprüfung abgeleiteten Vermutung auch dem Inhaber einer Jagdberechtigung die Vorlage eines solchen Gutachtens aufträgt. Da bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens auch bei der erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nur dann, wenn der von der Behörde zur Begründung von solchen Anhaltspunkten herangezogene Sachverhalt keine Hinweise darauf enthielte, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Berechtigte neige dazu, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, wäre die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtswidrig (vgl VwGH 17.10.2002, 99/20/0053, weiters VwGH 12.09.2002, 2000/20/0213, mwN).Aus dem angefochtenen Bescheid und ebenso aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich, dass der Antragsteller Inhaber einer Jagdkarte ist. Der Gesetzgeber des WaffG 1996 hat die Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG 1996 für Inhaber einer Jagdkarte auf Grund des vom Gesetzgeber bei Jägern vorausgesetzten Regelfalles verfügt, dass deren Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen schon anlässlich der von ihnen abgelegten Jagdprüfung geprüft worden sei. Ergibt sich allerdings bei einem solchen Waffenurkundenwerber dennoch ein Hinweis auf das Vorliegen mangelnder Verlässlichkeit, so schließt Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz WaffG 1996 nicht aus, dass die Behörde - wie dies für spätere Überprüfungen der Verlässlichkeit in Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 auch für Inhaber von Jagdkarten vorgesehen ist - im Falle begründeter Zweifel am Zutreffen der aus der abgelegten Jagdprüfung abgeleiteten Vermutung auch dem Inhaber einer Jagdberechtigung die Vorlage eines solchen Gutachtens aufträgt. Da bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens auch bei der erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nur dann, wenn der von der Behörde zur Begründung von solchen Anhaltspunkten herangezogene Sachverhalt keine Hinweise darauf enthielte, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Berechtigte neige dazu, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, wäre die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtswidrig vergleiche VwGH 17.10.2002, 99/20/0053, weiters VwGH 12.09.2002, 2000/20/0213, mwN). Auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund der für ihn ausgestellten Jagdkarte bei der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit daher grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wäre, ein psychologisches Gutachten im Sinne des § 8 Abs 7 WaffG beizubringen, so war die Behörde doch ausnahmsweise berechtigt, von ihm die Beibringung eines solchen Gutachtens zu verlangen, weil im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers – wie im Folgenden ausgeführt (siehe die Ausführungen zur fehlenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit unten) - gegeben waren.Auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund der für ihn ausgestellten Jagdkarte bei der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit daher grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wäre, ein psychologisches Gutachten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG beizubringen, so war die Behörde doch ausnahmsweise berechtigt, von ihm die Beibringung eines solchen Gutachtens zu verlangen, weil im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers – wie im Folgenden ausgeführt (siehe die Ausführungen zur fehlenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit unten) - gegeben waren. § 8 Abs 6 WaffG erlegt dem Betroffenen eine besondere Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen, nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt (vgl VwGH 28.11.2013, 2013/03/0100, VwGH 08.06.2005, 2005/03/0014, VwSlg 16.641 A/2005; VwGH 27.11.2012, 2005/03/0014). Paragraph 8, Absatz 6, WaffG erlegt dem Betroffenen eine besondere Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen, nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0100, VwGH 08.06.2005, 2005/03/0014, VwSlg 16.641 A/2005; VwGH 27.11.2012, 2005/03/0014). Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer nun allerdings das verlangte waffenpsychologische Gutachten nachgereicht. Da im landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gilt (vgl VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044 ua), ist der Beschwerdeführer nun insofern doch seiner Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen. Es war daher nun im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorliegen, insbesondere ob die nach §

§ 8Waff

G erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben ist.Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer nun allerdings das verlangte waffenpsychologische Gutachten nachgereicht. Da im landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gilt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044 ua), ist der Beschwerdeführer nun insofern doch seiner Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen. Es war daher nun im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorliegen, insbesondere ob die nach Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, WaffG erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben ist. Dazu ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie auch in der Beschwerde ausgeführt - den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gestellt hat, um die Ausfolgung der derzeit von der Bezirkshauptmannschaft Z verwahrten Faustfeuerwaffe P 38, II WK, Nr. 4065n, zu bewirken. Der unbefugte Besitz dieser Waffe war Gegenstand eines Strafverfahrens nach § 50 Abs 1 WaffG, das durch die Staatsanwaltschaft S gemäß § 191 Abs 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. Dazu ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie auch in der Beschwerde ausgeführt - den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gestellt hat, um die Ausfolgung der derzeit von der Bezirkshauptmannschaft Z verwahrten Faustfeuerwaffe P 38, römisch zwei WK, Nr. 4065n, zu bewirken. Der unbefugte Besitz dieser Waffe war Gegenstand eines Strafverfahrens nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG, das durch die Staatsanwaltschaft S gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. Die Einstellung des geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft entfaltet im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung; vielmehr ist eigenständig zu prüfen, ob aufgrund der Handlung des Beschwerdeführers die Folgerung gerechtfertigt sei, er weise nicht die vom WaffG 1996 geforderte Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 WaffG auf (vgl VwGH 28.03.2006, 2003/03/0026, 20.06.2012, 2009/03/0051 ua).Die Einstellung des geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft entfaltet im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung; vielmehr ist eigenständig zu prüfen, ob aufgrund der Handlung des Beschwerdeführers die Folgerung gerechtfertigt sei, er weise nicht die vom WaffG 1996 geforderte Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, WaffG auf vergleiche VwGH 28.03.2006, 2003/03/0026, 20.06.2012, 2009/03/0051 ua). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom

  1. Juli 1999, 99/20/0101 die zu § 6 Waffengesetz 1986 ergangene Judikatur, wonach unbefugter Besitz von Waffen allein mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes rechtfertige, in dieser allgemeinen Aussage für die Anwendungsfälle des § 8 Abs 1 WaffG nicht aufrecht erhalten. Ohne Beurteilung der konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges (etwa nach der dem Besitzer anzulastenden Verschuldensform, der Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung) könne gemäß den Ausführungen in diesem Erkenntnis nicht gesagt werden, dass "keine Tatsachen die Annahme" rechtfertigten, der Betroffene werde "Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind". Vor dem Hintergrund des § 50 Abs 3 und 4 zweiter Satz WaffG komme maßgebliche Bedeutung auch dem Umstand zu, ob der Betroffene von sich aus initiativ tätig werde, den unberechtigten Besitz zu beenden, etwa freiwillig mit einer Mitteilung an die Behörde herantrete und den Verbleib der Waffe aufkläre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  2. Juli 1999, 99/20/0101 die zu Paragraph 6, Waffengesetz 1986 ergangene Judikatur, wonach unbefugter Besitz von Waffen allein mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes rechtfertige, in dieser allgemeinen Aussage für die Anwendungsfälle des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG nicht aufrecht erhalten. Ohne Beurteilung der konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges (etwa nach der dem Besitzer anzulastenden Verschuldensform, der Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung) könne gemäß den Ausführungen in diesem Erkenntnis nicht gesagt werden, dass "keine Tatsachen die Annahme" rechtfertigten, der Betroffene werde "Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind". Vor dem Hintergrund des Paragraph 50, Absatz 3, und 4 zweiter Satz WaffG komme maßgebliche Bedeutung auch dem Umstand zu, ob der Betroffene von sich aus initiativ tätig werde, den unberechtigten Besitz zu beenden, etwa freiwillig mit einer Mitteilung an die Behörde herantrete und den Verbleib der Waffe aufkläre. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Waffe ca sechs Monate unbefugt in seinem Besitz hatte, zumal eine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz dieser Waffe fehlte. Der Antragsteller hatte die Waffe von seinem Vater erhalten, der wiederum die Waffe im Zuge von Umbauarbeiten im Dachboden aufgefunden hatte. Der Antragsteller hat von sich aus über diese Monate keinerlei Initiative gezeigt, den Besitz der Waffe zu legalisieren, sondern wurde diese Waffe schließlich im Zuge von polizeilichen Ermittlungen sichergestellt. Schon aus diesem Verhalten ergeben sich erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes S zu *** wegen § 105 Abs 1 StGB (Nötigung) und § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen verurteilt wurde, weil er einen anderen Taxilenker durch Erfassen und Ziehen an der Kleidung sowie Versetzen eines Faustschlages, mithin durch Gewalt, zum Wegfahren von einem Taxistandplatz am Bahnhof Z/X genötigt und am Körper verletzt hat, was ein beträchtliches Aggressionspotential des Antragstellers zeigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes S zu *** wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung) und Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen verurteilt wurde, weil er einen anderen Taxilenker durch Erfassen und Ziehen an der Kleidung sowie Versetzen eines Faustschlages, mithin durch Gewalt, zum Wegfahren von einem Taxistandplatz am Bahnhof Z/X genötigt und am Körper verletzt hat, was ein beträchtliches Aggressionspotential des Antragstellers zeigt. § 8 Abs 3 WaffG zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinne des Waffengesetzes als nicht verlässlich anzusehen ist. Bei Vorliegen einer derartigen Verurteilung erübrigt sich demnach eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 leg cit. Angesichts der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe (Geldstrafe von 120 Tagessätzen) reicht jedoch die Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung nach den § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB für sich allein nach dem WaffG 1996 nicht aus, dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 abzusprechen, zumal erst bei einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen Strafe zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen diese ex-lege-Wirkung eintritt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass auch das Oberlandesgerichtes S die verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen als zu milde erachtet hat.Paragraph 8, Absatz 3, WaffG zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinne des Waffengesetzes als nicht verlässlich anzusehen ist. Bei Vorliegen einer derartigen Verurteilung erübrigt sich demnach eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, leg cit. Angesichts der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe (Geldstrafe von 120 Tagessätzen) reicht jedoch die Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB für sich allein nach dem WaffG 1996 nicht aus, dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 abzusprechen, zumal erst bei einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen Strafe zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen diese ex-lege-Wirkung eintritt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass auch das Oberlandesgerichtes S die verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen als zu milde erachtet hat. In der Regierungsvorlage zum WaffG 1996 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, § 8 entspreche "sinngemäß dem § 6 des geltenden WaffG" und "eine inhaltliche Änderung der Verlässlichkeitskriterien" sei "nicht vorgenommen worden" (457 BlgNR
  3. GP, 42). Dies bezieht sich zwar vorrangig auf die jeweils im ersten Absatz beider Regelungen verankerten allgemeinen Kriterien, doch enthält auch § 8 WaffG 1996 wie schon § 6 WaffG 1986 in den weiteren Absätzen ein diffiziles System von Voraussetzungen dafür, wann schon wegen des Vorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung als solcher die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen ist. Danach reicht selbst die Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandels und anderer derartiger Delikte nicht aus, wenn nicht entweder schon frühere Verurteilungen wegen derartiger Delikte vorliegen oder die Strafe eine bestimmte Höhe übersteigt.In der Regierungsvorlage zum WaffG 1996 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, Paragraph 8, entspreche "sinngemäß dem Paragraph 6, des geltenden WaffG" und "eine inhaltliche Änderung der Verlässlichkeitskriterien" sei "nicht vorgenommen worden" (457 BlgNR
  4. GP, 42). Dies bezieht sich zwar vorrangig auf die jeweils im ersten Absatz beider Regelungen verankerten allgemeinen Kriterien, doch enthält auch Paragraph 8, WaffG 1996 wie schon Paragraph 6, WaffG 1986 in den weiteren Absätzen ein diffiziles System von Voraussetzungen dafür, wann schon wegen des Vorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung als solcher die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen ist. Danach reicht selbst die Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandels und anderer derartiger Delikte nicht aus, wenn nicht entweder schon frühere Verurteilungen wegen derartiger Delikte vorliegen oder die Strafe eine bestimmte Höhe übersteigt. Auch der Gesetzgeber des WaffG 1996 hat sich somit nicht entschlossen, Straftäter mit ungetilgten Verurteilungen vom Erwerb waffenrechtlicher Berechtigungen grundsätzlich auszuschließen oder einen solchen Ausschluss auch nur für Gewalttäter unabhängig von Zahl und Schwere der Verurteilungen oder für Straftäter anderer Art im Falle schwerwiegender Verurteilungen vorzusehen. Er hat sich vielmehr dazu bekannt, nur ganz bestimmte gerichtliche Verurteilungen als absoluten Hinderungsgrund für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde zu normieren und die (erstmalige) Verurteilung wegen selbst mehrerer Vergehen für sich allein nicht genügen zu lassen (vgl VwGH 19.02.1998, 97/20/0678, 29.10.1998, 98/20/0308).Auch der Gesetzgeber des WaffG 1996 hat sich somit nicht entschlossen, Straftäter mit ungetilgten Verurteilungen vom Erwerb waffenrechtlicher Berechtigungen grundsätzlich auszuschließen oder einen solchen Ausschluss auch nur für Gewalttäter unabhängig von Zahl und Schwere der Verurteilungen oder für Straftäter anderer Art im Falle schwerwiegender Verurteilungen vorzusehen. Er hat sich vielmehr dazu bekannt, nur ganz bestimmte gerichtliche Verurteilungen als absoluten Hinderungsgrund für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde zu normieren und die (erstmalige) Verurteilung wegen selbst mehrerer Vergehen für sich allein nicht genügen zu lassen vergleiche VwGH 19.02.1998, 97/20/0678, 29.10.1998, 98/20/0308). Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung der Annahme seiner Verlässlichkeit schon gemäß § 8 Abs 3 WaffG nicht zwingend entgegensteht, besagt allerdings noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 leg cit anzusehen.Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung der Annahme seiner Verlässlichkeit schon gemäß Paragraph 8, Absatz 3, WaffG nicht zwingend entgegensteht, besagt allerdings noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, leg cit anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" iSd WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl etwa VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072 mwH, 29.10.2009, 2008/03/0099).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" iSd WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde vergleiche etwa VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072 mwH, 29.10.2009, 2008/03/0099). In diesem Sinn können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 leg cit einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.In diesem Sinn können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des Paragraph 8, Absatz eins, leg cit einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen. Es ist daher unter Beachtung dieser Grundsätze auf die konkrete Verhaltensweise des betroffenen Täters Bedacht zu nehmen. Eine geringfügige Streitigkeit eines Taxislenkers mit dem Vater des Beschwerdeführers wegen eines Taxistandplatzes hat in dem der Verurteilung zugrundeliegenden Fall dazu geführt, dass der Beschwerdeführer diesen Taxilenker durch Erfassen und Ziehen an der Kleidung sowie Versetzen eines Faustschlages, mithin durch Gewalt, zum Wegfahren von einem Taxistandplatz am Bahnhof Z/X genötigt und am Körper verletzt hat. Aufgrund des aus der festgestellten Verhaltensweise hervorgehenden hohen Aggressionspotentials des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, es läge - im Sinne der negativen Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 - keine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, der Beschwerdeführer werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Der Beschwerdeführer hat ein durch hohe Aggressivität gekennzeichnetes Verhalten gegenüber einer Person gesetzt, die - wie auch das Oberlandesgericht S ausdrücklich festgehalten hat - ein solches Verhalten ihm gegenüber in keinster Weise provoziert hat und diese dabei am Körper verletzt. Durch das dabei zutage getretene Aggressionspotential weist dieses Verhalten einen waffenrechtlichen Bezug auf, welches der Verhaltensprognose zugrunde gelegt werden durfte. Es ist daher unter Beachtung dieser Grundsätze auf die konkrete Verhaltensweise des betroffenen Täters Bedacht zu nehmen. Eine geringfügige Streitigkeit eines Taxislenkers mit dem Vater des Beschwerdeführers wegen eines Taxistandplatzes hat in dem der Verurteilung zugrundeliegenden Fall dazu geführt, dass der Beschwerdeführer diesen Taxilenker durch Erfassen und Ziehen an der Kleidung sowie Versetzen eines Faustschlages, mithin durch Gewalt, zum Wegfahren von einem Taxistandplatz am Bahnhof Z/X genötigt und am Körper verletzt hat. Aufgrund des aus der festgestellten Verhaltensweise hervorgehenden hohen Aggressionspotentials des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, es läge - im Sinne der negativen Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 - keine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, der Beschwerdeführer werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Der Beschwerdeführer hat ein durch hohe Aggressivität gekennzeichnetes Verhalten gegenüber einer Person gesetzt, die - wie auch das Oberlandesgericht S ausdrücklich festgehalten hat - ein solches Verhalten ihm gegenüber in keinster Weise provoziert hat und diese dabei am Körper verletzt. Durch das dabei zutage getretene Aggressionspotential weist dieses Verhalten einen waffenrechtlichen Bezug auf, welches der Verhaltensprognose zugrunde gelegt werden durfte. In diesem Zusammenhang sind auch die beiden angeführten Vorfälle mit der Mutter des Beschwerdeführers und dem Mopedlenker in Deutschland zu berücksichtigen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft in Österreich und Deutschland die Verfahren eingestellt haben, so ist auch bereits aus den bloßen Aussagen des Antragsstellers erkennbar, dass sich dieser nicht scheut, im Zuge von Streitigkeiten für ihn greifbare Gegenstände für körperliche Attacken gegen andere Personen einzusetzen. So hat der Antragsteller anlässlich seiner Einvernahme selbst angegeben, dass er im Zuge eines heftigen Streits einen Autoreifen in Richtung seiner Mutter „geschubst“ habe und sie am Arm getroffen habe. Den Einsatz von einer reizstoffähnlichen Substanz (Pfefferspray) gegen den Mopedlenker in Deutschland hat der Beschwerdeführer zwar bestritten, doch dazu angegeben, dass er aus einer Mineralwasserflasche getrunken habe und den Rest der Flasche durch das offene Fenster auf den tobenden Mann gespritzt habe. Auch diese vom Antragsteller zugestandenen Verhaltensweisen zeigen bereits ein gewisses Aggressionspotential des Beschwerdeführers auf, was mit der Beschreibung des Beschwerdeführers als „jähzornig“ durch den Vater des Antragstellers korreliert. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass solche Gewaltanwendungen und aggressiven Verhaltensweisen zu einer gerichtlichen Verurteilung sowie zu mehrfachen polizeilichen Erhebungen gegen den Beschwerdeführer geführt haben, rechtfertigt dies die Folgerung, dass im gegenständlichen Fall vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Vorlage der oben angeführten „waffenpsychologischen Gutachten“. Das erste „Gutachten“ wurde – wie der Gutachter telefonisch mitgeteilt hat – in Unkenntnis der oben beschriebenen Vorfälle erstellt. Bei der Ergänzung des Gutachtens war dem Gutachter der gegenständliche Akt übermittelt worden, doch ist das „ergänzte Gutachten“ ebenfalls nicht schlüssig, da mit keinem Wort auf das offensichtliche Aggressionspotenzial eingegangen wurde und das „Gutachten“ in keinster Weise nachvollziehbar ist, insbesondere inwiefern trotz dieser Verhaltensweisen der Beschwerdeführer als waffenrechtlich verlässlich gelten soll. Dieses „Gutachten“ bleibt insofern unberücksichtigt und ist in diesem Zusammenhang auch klarzustellen, dass die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG vorliegen, eine Rechtsfrage ist, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung des WaffG zu subsumieren sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertung (vgl dazu die zu § 12 Abs 1 WaffG ergangene Rechtsprechung des VwGH 25.01.2001, 2000/20/0153, 30.06.2011, 2008/03/0114).Dieses „Gutachten“ bleibt insofern unberücksichtigt und ist in diesem Zusammenhang auch klarzustellen, dass die Frage, ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG vorliegen, eine Rechtsfrage ist, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung des WaffG zu subsumieren sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertung vergleiche dazu die zu Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ergangene Rechtsprechung des VwGH 25.01.2001, 2000/20/0153, 30.06.2011, 2008/03/0114). V.römisch fünf. Ergebnis: Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich insbesonders aus einer Zusammenschau der oben angeführten Tatsachen, dass im gegenständlichen Fall die nach §

§ 8Waff

G geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Mögen auch die einzelnen Tatsachen für sich alleine nicht jedenfalls den Schluss der mangelnden Verlässlichkeit nach sich ziehen, so ergibt sich jedoch ein Gesamtbild einer Geisteshaltung und Sinnesart, die – insbesonders ob ihres hohen Aggressionspotentials - keinesfalls als "verlässlich" iSd WaffG gewertet werden kann. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte war daher spruchgemäß abzuweisen.Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich insbesonders aus einer Zusammenschau der oben angeführten Tatsachen, dass im gegenständlichen Fall die nach Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Mögen auch die einzelnen Tatsachen für sich alleine nicht jedenfalls den Schluss der mangelnden Verlässlichkeit nach sich ziehen, so ergibt sich jedoch ein Gesamtbild einer Geisteshaltung und Sinnesart, die – insbesonders ob ihres hohen Aggressionspotentials - keinesfalls als "verlässlich" iSd WaffG gewertet werden kann. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte war daher spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.2559.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.