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LVwG-2014/32/1131-5

Obsah (12)§ 50§ 64§ 25a§ 13a§ 14§ 45§ 111§ 2§ 13b§ 13cArt. 130§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/32/1131-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstraße in der Höhe von Euro 2500,-- (bei Uneinbringlichkeit von 84 Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 1500,-- (bei Uneinbringlichkeit von 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstraße in der Höhe von Euro 2500,-- (bei Uneinbringlichkeit von 84 Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 1500,-- (bei Uneinbringlichkeit von 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei als erwiesen angenommener Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei als erwiesen angenommener Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten: „Sie, Herr A B, waren in der Zeit vom 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr am zz.zz.zzzz Inhaber der Räume des Gastgewerbebetriebes mit der Etablissementbezeichnung C im Anwesen Adresse. In diesem Gastgewerbebetrieb haben Sie das Gastgewerbe in der Betriebsart „Cafe-Restaurant“ ausgeübt. Der Gastgewerbebetrieb bestand in der angeführten Zeit ua aus insgesamt 2 Gasträumen. Ein Gastraum war als Raucherraum, der zweite Gastraum als Nichtraucherraum ausgewiesen. Die beiden Gasträume waren durch eine automatische Glasschiebetüre voneinander getrennt. Am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr war die automatische Glasschiebetüre durchgehend in geöffnetem Zustand. Daher galt zu dieser Zeit in beiden Gasträumen des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes Rauchverbot. Sie haben als Inhaber der Räume dieses Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen, dass auch in dem als Raucherraum ausgewiesenen Gastraum nicht geraucht wurde, da im Zuge einer Kontrolle am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr festgestellt wurde, dass in dem als Raucherraum ausgewiesenen Gastraum Personen Zigaretten geraucht haben.“ Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) wie folgt zu lauten: „§ 13a Abs 1 und 2 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz“„§ 13a Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz“ 2.

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 150,00 neu festgesetzt.2.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 150,00 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie, A B, geb. am xx.xx.xxxx, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes C in Adresse, welcher in der Betriebsart „Cafe-Restaurant“ geführt wird und über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes (idF TabakG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, handelt. „Sie, A B, geb. am xx.xx.xxxx, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes C in Adresse, welcher in der Betriebsart „Cafe-Restaurant“ geführt wird und über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in der Fassung TabakG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, handelt. Am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr bestand im verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetrieb

§ 13aAbs. 1 Tabak

G ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dass der Hauptraum nicht

§ 13aAbs. 2 2. Satz Tabak

G vom Rauchverbot umfasst war. Am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr bestand im verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetrieb

Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dass der Hauptraum nicht

Paragraph 13 a, Absatz 2, 2. Satz TabakG vom Rauchverbot umfasst war. Den Anforderungen der Ausnahmeregelung iSd § 13a Abs. 2 TabakG wurde sohin nicht entsprochen, weshalb im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb

§ 13aAbs. 1 Tabak

G ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot galt.Den Anforderungen der Ausnahmeregelung iSd Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG wurde sohin nicht entsprochen, weshalb im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb

Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot galt. Abgesehen davon bestand ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot auch aufgrund des Umstandes, dass die Automatik der Glasschiebetür, welche den Raucherraum vom Nichtraucherbereich trennen sollte, während des Erhebungszeitraum es ausgeschaltet war und die genannte Tür somit durchgehend offen stand, weshalb nicht gewährleistet war, dass kein Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Nichtraucherbereich drang. Entgegen der Ihnen als Inhaber durch § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG auferlegten Verpflichtung trugen Sie nicht dafür Sorge, dass im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, da 5 Personen Tabak in Form von Zigaretten rauchten.“Entgegen der Ihnen als Inhaber durch Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG auferlegten Verpflichtung trugen Sie nicht dafür Sorge, dass im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, da 5 Personen Tabak in Form von Zigaretten rauchten.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 3 iVm § 13c Abs 2 Z 4 TabakG begangen und wurde über ihn daher

§ 14

Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2500 (Ersatzteilstrafe von 84 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG begangen und wurde über ihn daher

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2500 (Ersatzteilstrafe von 84 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt: Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache Verwaltungsstrafsache gibt der Beschwerdeführer zunächst nochmals bekannt, dass er MMag. Eva Kathrein, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21/VI, mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin beruft sich unter Verweis auf die §§ 8 Abs 1 RAO sowie 10 Abs 1 AVG auf die ihr mündlich erteilte Vollmacht.„In umseits näher bezeichneter Rechtssache Verwaltungsstrafsache gibt der Beschwerdeführer zunächst nochmals bekannt, dass er MMag. Eva Kathrein, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21/VI, mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin beruft sich unter Verweis auf die Paragraphen 8, Absatz eins, RAO sowie 10 Absatz eins, AVG auf die ihr mündlich erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erstattet nunmehr durch seine mit Vollmacht ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt: Der gegenständliche Bescheid wird zur Gänze angefochten. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Schreiben des Stadtmagistrates D, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich wegen der Verwaltungsübertretung

§ 14Abs 4 Tabakgesetz zu rechtfertigen.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung ein. Die von der Behörde gesetzte Frist endete tatsächlich am 25.11.2014.Mit Schreiben des Stadtmagistrates D, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich wegen der Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zu rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom 27.11.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung ein. Die von der Behörde gesetzte Frist endete tatsächlich am 25.11.2014. Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen gegen das Tabakgesetz verstoßen zu haben. Konkret wird ihm eine Verwaltungsübertretung

§ 14Abs 4 i

Vm § 13a Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 3 iVm § 13c Abs 2 Z 4 Tabakgesetz vorgeworfen.Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen gegen das Tabakgesetz verstoßen zu haben. Konkret wird ihm eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz vorgeworfen. Der Stadtmagistrat D führt in der Begründung aus, dass am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr die Automatik der Glasschiebetüre, welche den Raucherraum vom Nichtraucherbereich trennen sollte ausgeschaltet war. Dabei stand die Tür ständig offen. Zudem führt der Stadtmagistrat D aus, dass der Beschwerdeführer die Widmung der Räume in Raucherraum und Nichtraucherraum verlor, da der Raucherraum in der Gesamtbetrachtung als der Hauptraum anzusehen ist. II. Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch zwei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.04.2015 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher jedenfalls als rechtzeitig. III. Beschwerdepunkte und Begründungrömisch drei. Beschwerdepunkte und Begründung Vorweg darf außer Streit gestellt werden, dass am zz.zz.zzzz von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr im Cafe C geraucht wurde.

  1. a)Das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D ist jedoch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass die schriftliche Rechtfertigung zum Tatvorwurf per Fax am 27.11.2014 außerhalb der Amtsstunden einlangte, weshalb das Schriftstück erst am 28.11.2014 durch die erkennende Behörde entgegen genommen werden konnte. Daher fand die verspätet eingebrachte Stellungnahme (Fristerstreckung bis einschließlich 25.11.2014) keine Berücksichtigung mehr. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass für das gesamte Ermittlungsverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit gilt. Das bedeutet, dass die Behörde immer den wahren objektiven Sachverhalt festzustellen hat. Mit dem Grundsatz der materiellen Wahrheit in engem Zusammenhang steht auch der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und ist dies ein wesentliches Instrument zur objektiven Wahrheitsfindung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 RZ 5, 6).Die belangte Behörde übersieht dabei, dass für das gesamte Ermittlungsverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit gilt. Das bedeutet, dass die Behörde immer den wahren objektiven Sachverhalt festzustellen hat. Mit dem Grundsatz der materiellen Wahrheit in engem Zusammenhang steht auch der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und ist dies ein wesentliches Instrument zur objektiven Wahrheitsfindung vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, RZ 5, 6). Das Straferkenntnis der belangten Behörde datiert vom 26.03.2015 und begründet sich schon allein dadurch der wesentlichen Verfahrensmangel, dass die Rechtfertigung, wenn auch nicht binnen der behördlich gesetzten Frist eingelangt, keine Berücksichtigung gefunden hat, da zwischen dem Einlangen der Rechtfertigung (tatsächlich handelt es sich nicht um eine materiell-rechtliche Frist, weshalb nicht auf das Einlangen bei der Behörde abzustellen ist) und dem Ausstellen des Straferkenntnisses knapp 4 Monate vergangen sind. Dass das Vorbringen in der Rechtfertigung nicht berücksichtigt wurde, widerspricht dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und auch dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Zudem gilt im Verwaltungsstrafverfahren kein Neuerungsverbot, sodass das Vorbringen in der Rechtfertigung jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre und allenfalls auch der Beschwerdeführer direkt einzuvernehmen gewesen wäre.
  2. b)Wie bereits in der Rechtfertigung vom 27.11.2014 vorgebracht stehen im Cafe C zwei Verabreichungsräume zur Verfügung, welche durch eine automatische Glasschiebetüre voneinander getrennt sind. Dadurch ist grundsätzlich sichergestellt, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. § 13a Abs 2 Tabakgesetz sieht eine Ausnahme vom Verbot des § 13a Abs 1 Tabakgesetzes vor und bestimmt, dass in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnen können, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene „Hauptraum“ vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz sieht eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetzes vor und bestimmt, dass in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnen können, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene „Hauptraum“ vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Hier geht die belangte Behörde davon aus, dass die vom Beschwerdeführer angebrachte Widmung in Raucherraum und Nichtraucherraum verfehlt ist, da der Raucherraum ca. 40 Verabreichungsplätze habe und der Nichtraucherraum lediglich ca. 30 Verabreichungsplätze. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass im Cafe C zwei flächenmäßig nahezu gleiche große Räume zur Verfügung stehen, wobei der Nichtraucherraum über den Haupteingang des Cafe C zu erreichen ist. Demgegenüber ist der Raucherraum über einen abgewerteten Nebeneingang sowie über den Nichtraucherraum zugänglich. Auch was die Verabreichungsplätze betrifft sind beide Räume nahezu gleich. Der Raucherraum beinhaltet ca. 10-14 Speiseplätze, der Nichtraucherraum beinhaltet demgegenüber ca. 26 Speiseplätze. Bei den Barplätzen, sohin Getränkeverabreichungsplätzen ist das Verhältnis in etwa umgekehrt, sodass im Nichtraucherraum ca. 6 Getränkeverabreichungsplätze und im Raucherraum ca. 20 Getränkeverabreichungsplätze zur Verfügung stehen. Insofern geht die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass die Ausnahmeregelung im Sinne des § 13a Abs 2 Tabakgesetz nicht zur Anwendung gelangt und für den gesamten Gastbetrieb Rauchverbot galt. Da die beiden Räume nahezu gleich groß sind und in etwa dieselbe Anzahl an Verabreichungsplätzen beinhalten und darüber hinaus lediglich der Nichtraucherraum über den Haupteingang des Cafe C zugänglich ist, ist die Ausnahmeregelung des § 13a Abs 2 Tabakgesetzes jedenfalls heranzuziehen.Insofern geht die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass die Ausnahmeregelung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz nicht zur Anwendung gelangt und für den gesamten Gastbetrieb Rauchverbot galt. Da die beiden Räume nahezu gleich groß sind und in etwa dieselbe Anzahl an Verabreichungsplätzen beinhalten und darüber hinaus lediglich der Nichtraucherraum über den Haupteingang des Cafe C zugänglich ist, ist die Ausnahmeregelung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetzes jedenfalls heranzuziehen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage entspricht es auch dem Verständnis des zwingend rauchfrei zu haltenden „Hauptraumes“, bei dessen Festlegung als wichtige Kriterien nicht nur Flächengröße und Ausstattung, sondern auch Lage und Zugänglichkeit heranzuziehen sind, was nur bedeuten kann, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt (vgl VwGH vom 24.07.2013 zu GZ 2013/11/0045). Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage entspricht es auch dem Verständnis des zwingend rauchfrei zu haltenden „Hauptraumes“, bei dessen Festlegung als wichtige Kriterien nicht nur Flächengröße und Ausstattung, sondern auch Lage und Zugänglichkeit heranzuziehen sind, was nur bedeuten kann, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt vergleiche VwGH vom 24.07.2013 zu GZ 2013/11/0045). Da der Beschwerdeführer am besagten Tag nicht direkt vor Ort war, hielt er seine Mitarbeiter telefonisch an, darauf zu achten, dass im gesamten Lokal nicht geraucht wird und insbesondere, dass diese im Raucherraum Rauchverbot-Zettel aufzuhängen haben. Daher ist das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls im unteren Bereich anzusiedeln und hatte das Fehlverhalten des Beschwerdeführers relativ geringe Auswirkungen, da sich nur eine geringe Anzahl an Personen im Cafe C befanden. Daher wird ausdrücklich auf ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG (früher § 21 Abs 1 VStG) ersucht.Daher ist das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls im unteren Bereich anzusiedeln und hatte das Fehlverhalten des Beschwerdeführers relativ geringe Auswirkungen, da sich nur eine geringe Anzahl an Personen im Cafe C befanden. Daher wird ausdrücklich auf ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG (früher Paragraph 21, Absatz eins, VStG) ersucht. Auch in der Nichtanwendung des § 45 Abs 1 VStG (früher § 21 Abs 1 VStG) begründet sich ein Verfahrensmangel der belangten Behörde, da die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG aF nach der Judikatur(vgl etwa VwGH vom 30.04.1993, 93/17/0088) nur infrage kommt, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem, in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt und die belangte Behörde trotz der Verwendung des Wortes „kann“ in § 21 Abs 1 VStG aF nicht zur Ermessensausübung ermächtigt wird. Die Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG aF ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Absatz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG aF erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (VwGH vom 28.10.1980 zu Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird. Die Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG aF entspricht der nunmehr - und auch zum Tatzeitpunkt - gültigen Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG.Auch in der Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG (früher Paragraph 21, Absatz eins, VStG) begründet sich ein Verfahrensmangel der belangten Behörde, da die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF nach der Judikatur(vgl etwa VwGH vom 30.04.1993, 93/17/0088) nur infrage kommt, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem, in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt und die belangte Behörde trotz der Verwendung des Wortes „kann“ in Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF nicht zur Ermessensausübung ermächtigt wird. Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Absatz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (VwGH vom 28.10.1980 zu Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird. Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF entspricht der nunmehr - und auch zum Tatzeitpunkt - gültigen Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG.

§ 45Abs 1 VSt

G kann die Behörde dem Beschuldigten für den Fall, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, VStG kann die Behörde dem Beschuldigten für den Fall, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Drüber hinaus darf noch angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag betreffend das Cafe C aufgelöst hat und daher jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden wäre, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Beweis: PV Rechtfertigung vom 27.11.2014 Da die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. Aus allen den vorgenannten Gründen stellt der Beschwerdeführer daher den Antrag Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben und

§ 45Abs 1 VSt

G das Verfahren einstellen;1. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben und

Paragraph 45, Absatz eins, VStG das Verfahren einstellen; in eventu 2. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben und

§ 45Abs 1 VSt

G eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers erteilen;2. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben und

Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers erteilen; in eventu 3. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben, in der Sache selbst entscheiden und eine schuld- und tatangemessen gemilderte Strafe verhängen.“ Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer der Meldungsleger als Zeuge sowie der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem wurde bei der Verhandlung Einsicht genommen in den Verwaltungsstrafakt der Bürgermeisterin der Stadt D mit der Geschäftszahl *****/2011 sowie in die betriebsanlagenrechtlichen Akten betreffend den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende und verwaltungsgerichtlich präzisierte Sachverhalt steht im Wesentlichen aufgrund des Berichtes des Erhebungsdienstes vom zz.zz.zzzz fest. Diesen Bericht hat der Meldungsleger als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich bestätigt. Der gegenständliche Gastgewerbebetrieb bestand zur Tatzeit aus 2 Gasträumen. Der als Raucherraum ausgewiesene Gastraum verfügte über mehr Verabreichungsplätze als der als Nichtraucherraum ausgewiesene Gastraum. Der Meldungsleger schätzte die Personenzahl – richtig Verabreichungsplätze - im ausgewiesenen Raucherraum mit 40, im ausgewiesenen Nichtraucherraum (mit Barbereiches) mit 30 Personen. Dieser Einschätzung, nämlich der, wonach im ausgewiesenen Raucherraum mehr Verabreichungsplätze zur Verfügung standen als ihm ausgewiesenen Nichtraucherraum, kann durch die Beschwerde nicht entkräftet entgegentreten, wenn in der Beschwerde angegeben wird, dass im Raucherraum ca 10 bis 14 Sitzplätze und ca 20 Stehplätze zur Verfügung standen und sich im Raucherraum ca 26 Sitzplätze und ca 6 Stehplätze befanden sowie gleichzeitig der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführt, dass im Raucherraum und Nichtraucherraum in etwa gleich viele Verabreichungsplätze eingerichtet sind. Diese Einlassung räumt nämlich damit ein, dass sich mit ca 30 bis 34 Verabreichungsplätze (ca 10 bis 14 Sitzplätze und ca 20 Stehplätze) im Raucherraum mehr Verabreichungsplätze befinden hätten können als im Nichtraucherraum mit ca 32 Verabreichungsplätzen (ca 26 Sitzplätze und 6 Stehplätze). Aus den vorliegenden betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen lässt sich hierzu wenig gewinnen, da dort nur auf die Sitzplätze Bezug genommen wird. Das Lokal war am Lokaleingang als Mischbetrieb und der Raucherraum als Raucherraum iS der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV gekennzeichnet. Der Nichtraucherraum war als solcher iSd NKV gekennzeichnet. Diese Feststellungen sind ebenfalls in dem vom Zeugen bestätigten Bericht enthalten. Zwar führt die Beschwerde aus, dass die Mitarbeiter durch den Beschwerdeführer angewiesen worden wären, Rauchverbot-Zettel aufzuhängen, doch findet das Vorhandensein derartiger Zettel im Bericht keine Erwähnung. Vom Beschwerdeführer wird gar nicht bestritten, dass im Tatzeitraum die automatische Glasschiebetüre in permanent geöffneten Zustand war. Der Meldungsleger führt hierzu aus, dass er diese Beobachtungen bei seiner Kontrolle machen konnte und führt weiters aus, dass der von ihm angetroffene Kellner - neben diesem Kellner war noch eine Kellnerin anwesend; der Beschwerdeführer selbst war (auch nach eigenen Angaben) nicht im Lokal anwesend - nicht in der Lage war, die in vollkommen geöffneten Zustand befindliche automatische Glasschiebetüre mittels Schlüssel wieder zu schließen. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass die automatische Glasschiebetüre defekt gewesen sei und deshalb geöffnet war. Er untermauert diese Einlassung bei der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von Fotos, auf denen ersichtlich ist, dass an der automatischen Glasschiebetüre später Griffe angebracht worden waren. Die automatische Glasschiebetüre ist auf den Fotos in geschlossenem Zustand abgebildet. Insofern ist auf Sachverhaltsebene nicht auszuschließen, dass der automatische Schließmechanismus der Glasschiebetüre zur Tatzeit defekt war. Der Meldungsleger wie auch der Beschwerdeführer bestätigen bei ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass sowohl der als Raucherraum ausgewiesene Gastraum als auch der Nichtraucherraum über Eingänge von außen erschlossen sind. Des Weiteren führt der Meldungsleger aus, dass sich in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:10 Uhr 2 Personen sowie in der Zeit von 15:10 Uhr bis 15:15 Uhr 3 Personen im Raucherraum aufgehalten haben, die Zigaretten gebraucht haben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand nicht. Die Inhaberschaft der gegenständlichen Räume wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zudem liegt dem behördlichen Akt ein Auszug aus dem Gewerberegister ein, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit in den gegenständlichen Räumlichkeiten das Gastgewerbe in der Betriebsart Café-Restaurant ausgeübt hat. Der Meldungsleger hat den von ihm verfassten Bericht als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt und müsste im Falle einer falschen Zeugenaussage mit justizstrafrechtlichen und/oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen, während der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge ohne derartige Konsequenzen darlegen kann. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes haben sich Zweifel keine ergeben, an den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen zu zweifeln. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tabakgesetz: „§ 13a

(1)Absatz eins,Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenUnbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1.Ziffer eins der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2.Ziffer 2 der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3.Ziffer 3 der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Absatz 2,Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. … § 13cParagraph 13 c
(1)Absatz eins,Die Inhaber von … 3.Ziffer 3 Betrieben

§ 13aAbs.

1,Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Absatz 2,Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass … 4.Ziffer 4 in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; … § 14Paragraph 14 …

(4)Absatz 4,Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“ Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „§ 5

(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … § 19Paragraph 19
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45Paragraph 45 … 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; … Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. § 64Paragraph 64
(1)Absatz eins,In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Absatz 2,Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. …“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: „§ 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52Paragraph 52

(1)Absatz eins,In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Absatz 2,Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des behördlich festgestellten und verwaltungsgerichtlich präzisierten Sachverhaltes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Als Inhaber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes hatte er dafür Sorge zu tragen, dass geltendes Rauchverbot eingehalten wird. Die automatische Glasschiebetüre zwischen dem ausgewiesenen Raucherraum und dem ausgewiesenen Nichtraucherraum war am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr in vollkommen geöffnetem Zustand und haben in dieser Zeit Personen im Raucherraum Zigaretten geraucht. Dadurch war es entgegen § 13a Abs 2 Tabakgesetz nicht gewährleistet, dass Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten, konkret in den ausgewiesenen Nichtraucherraum dringt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch ein allfälliger Defekt der automatischen Glasschiebetüre die Qualifikation der beiden Gasträume als jeweils eigene Räume nicht hindert, zumal - wie sich in der Folge auch gezeigt hat (vgl die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Fotos A und B) - die automatische Glasschiebetüre grundsätzlich geschlossen werden konnte. (Die beiden Gasträume konnten aufgrund ihrer eigenen Erschließung auch bei geschlossener Glasschiebetüre betrieben werden.)Die automatische Glasschiebetüre zwischen dem ausgewiesenen Raucherraum und dem ausgewiesenen Nichtraucherraum war am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr in vollkommen geöffnetem Zustand und haben in dieser Zeit Personen im Raucherraum Zigaretten geraucht. Dadurch war es entgegen Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz nicht gewährleistet, dass Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten, konkret in den ausgewiesenen Nichtraucherraum dringt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch ein allfälliger Defekt der automatischen Glasschiebetüre die Qualifikation der beiden Gasträume als jeweils eigene Räume nicht hindert, zumal - wie sich in der Folge auch gezeigt hat vergleiche die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Fotos A und B) - die automatische Glasschiebetüre grundsätzlich geschlossen werden konnte. (Die beiden Gasträume konnten aufgrund ihrer eigenen Erschließung auch bei geschlossener Glasschiebetüre betrieben werden.) Aber auch im Falle dessen, dass die Glasschiebetüre ordnungsgemäß geschlossen gehalten worden wäre, hätte sich der Beschwerdeführer nicht auf das Privileg im Sinn des § 13a Abs 2 Tabakgesetz berufen können. Nach dieser Bestimmung muss nämlich der Hauptraum rauchfrei gehalten werden und darf zudem maximal die Hälfte der Verabreichungsplätze in Raucherbereichen liegen. Nachdem auf Sachverhaltsebene festgestellt werden konnte, dass sich zur Tatzeit im Raucherraum mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze befunden haben, war die Beantwortung der Frage, ob zur Tatzeit der als Nichtraucherraum ausgewiesene Raum tatsächlich der Hauptraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes war, zur rechtlichen Beurteilung, dass in dem als Raucherraum ausgewiesenen Raum nicht geraucht hätte werden dürfen, nicht erforderlich. Vielmehr war der Raucherraum schon deshalb rauchfrei zu halten, da dort mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze situiert waren. Aber auch im Falle dessen, dass die Glasschiebetüre ordnungsgemäß geschlossen gehalten worden wäre, hätte sich der Beschwerdeführer nicht auf das Privileg im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz berufen können. Nach dieser Bestimmung muss nämlich der Hauptraum rauchfrei gehalten werden und darf zudem maximal die Hälfte der Verabreichungsplätze in Raucherbereichen liegen. Nachdem auf Sachverhaltsebene festgestellt werden konnte, dass sich zur Tatzeit im Raucherraum mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze befunden haben, war die Beantwortung der Frage, ob zur Tatzeit der als Nichtraucherraum ausgewiesene Raum tatsächlich der Hauptraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes war, zur rechtlichen Beurteilung, dass in dem als Raucherraum ausgewiesenen Raum nicht geraucht hätte werden dürfen, nicht erforderlich. Vielmehr war der Raucherraum schon deshalb rauchfrei zu halten, da dort mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze situiert waren. Angemerkt wird hierzu, dass der Umstand, wonach mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze im ausgewiesenen Raucherraum situiert waren, nicht vom gegenständlichen Tatvorwurf umfasst ist. Der Beschwerdeführer hat als Inhaber der Räume des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen, dass zur Tatzeit im Raucherraum nicht geraucht wurde, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Zur subjektiven Tatseite:

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht im Ansatz gelungen. Eine Kontrolltätigkeit auf Umsetzung des Rauchverbotes wird von ihm nicht einmal behauptet.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht im Ansatz gelungen. Eine Kontrolltätigkeit auf Umsetzung des Rauchverbotes wird von ihm nicht einmal behauptet. Er verantwortet sich damit, seine Mitarbeiter angewiesen zu haben, aufgrund der defekten automatischen Glasschiebetüre das gesamte Gastlokal rauchfrei zu halten. Der Meldungsleger führt in seinem Bericht an und bestätigt dies bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge, dass der Kellner ihm gegenüber einen Defekt an der Türe nicht erwähnt habe. Vielmehr hatte der Kellner keinen Schlüssel für die Aktivierung der automatischen Glasschiebetüre. Auch wenn der Meldungsleger bei der Verhandlung nicht mehr ausschließen konnte, dass der Defekt an der Schiebetüre erwähnt wurde, so führt er dennoch glaubwürdig aus, dass er, sofern ihm gegenüber ein derartiger Defekt erwähnt worden wäre, diesen Umstand im zeitnah verfassten Bericht angeführt hätte. Es mag durchaus zutreffen, dass die Glasschiebetüre tatsächlich defekt gewesen ist, doch ist die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er seinen Kellner angewiesen habe, das gesamte Lokal wegen des Defektes der Schiebetür rauchfrei zu halten, wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer führt zwar in der Beschwerde aus, dass er seine Mitarbeiter telefonisch angewiesen hätte, darauf zu achten, dass im gesamten Lokal nicht geraucht wird und insbesondere, dass diese Mitarbeiter im Raucherraum Rauchverbot-Zettel aufzuhängen hätten, doch findet das Vorhandensein derartiger Rauchverbot-Zettel im Bericht des Meldungslegers keine Erwähnung. Vielmehr ist dort angeführt, dass das Lokal als Mischbetrieb und der Raucherraum als Raucherraum iS der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV gekennzeichnet waren. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein effektives Kontrollsystem zur Einhaltung seiner allenfalls erteilten Anweisungen nicht installiert hatte. Hier kann auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Pflichten des Zulassungsbesitzers im Kraftfahrzeugbereich hingewiesen werden, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist: Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von dessen Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens

§ 5Abs 1 VSt

G von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der im auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl VwGH 03.07.1991, 91/03/0032).Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens

Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der im auferlegten Verpflichtung nachzukommen vergleiche VwGH 03.07.1991, 91/03/0032). Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. Soweit ein Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau mit der Kontrolle der Beladung der Kraftwagenzüge betraut zu haben, reicht auch dies nicht zur Dartuung des Bestehens eines wirksames Kontrollsystems, weil daraus nicht hervorgeht, inwieweit die mit den Kotrollaufgaben Betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben überwacht wird (vgl VwGH 08.07.1993, 93/18/0140, ZVR 2008/231).Soweit ein Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau mit der Kontrolle der Beladung der Kraftwagenzüge betraut zu haben, reicht auch dies nicht zur Dartuung des Bestehens eines wirksames Kontrollsystems, weil daraus nicht hervorgeht, inwieweit die mit den Kotrollaufgaben Betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben überwacht wird vergleiche VwGH 08.07.1993, 93/18/0140, ZVR 2008/231). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2008, 2008/02/0045, wird ausgeführt, dass gerade dann, wenn ein Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen Anweisungen des Dienstgebers verstoßen, das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Das Lokal war als Mischbetrieb und der Raucherraum als Raucherraum iSd NKV gekennzeichnet, womit der Inhaber zum Ausdruck bringt, dass in dem Gastgewerbebetrieb im Raucherraum geraucht werden darf. Eine Kontrolltätigkeit dahingehend, dass das von ihm angewiesene Rauchverbot eingehalten wird und zudem Rauchverbot-Zettel von seinen Mitarbeitern aufgehängt werden, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Insofern ist auf der subjektiven Tatseite von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.200,-- bis € 1.400,-- verfügt. An Vermögen besitzt er ein geerbtes Einfamilienhaus sowie einen Pkw. Zudem sei er nicht sorgepflichtig. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Nichtraucher sollen von unfreiwilliger Tabakexposition geschützt werden, da das Einatmen von Tabakrauch mit Gesundheitsrisiken verbunden ist und auch der Nebenstromrauch, dem man im Umfeld von Rauchern ausgesetzt ist, die giftigen und gesundheitsschutzschädlichen Substanzen enthält. Für den gegenständlichen Fall ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen des gleichen Deliktes bestraft wurde (vgl Verwaltungsstrafakt der Bürgermeisterin der Stadt D *****/2011), weshalb der erhöhte Strafrahmen bis Euro 10.000,-- für den Wiederholungsfall zum Tragen kommt.Für den gegenständlichen Fall ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen des gleichen Deliktes bestraft wurde vergleiche Verwaltungsstrafakt der Bürgermeisterin der Stadt D *****/2011), weshalb der erhöhte Strafrahmen bis Euro 10.000,-- für den Wiederholungsfall zum Tragen kommt. Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Beim Grad des Verschuldens ist – wie erwähnt – von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe kann die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1500,-- (Ersatzteilstrafe von 60 Stunden) keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (bis zu Euro 10.000,--) zu lediglich 15 % ausgeschöpft wird. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb nicht mehr betreibt und daher spezialpräventive Gründe nicht mehr gegeben sind, doch kann aufgrund der offensichtlich freiwilligen Betriebsaufgabe ein künftiges Tätigwerden des Beschwerdeführers in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl VwGH 17.2.1992, 91/19/0316). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb nicht mehr betreibt und daher spezialpräventive Gründe nicht mehr gegeben sind, doch kann aufgrund der offensichtlich freiwilligen Betriebsaufgabe ein künftiges Tätigwerden des Beschwerdeführers in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 17.2.1992, 91/19/0316). Keinesfalls stellte es sich - wie in der Beschwerde behauptet – so dar, dass die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG geboten wäre. Das Lokal war als Mischbetrieb gekennzeichnet und der Raucherraum zur Tatzeit als solcher ausgewiesen. Eine Kontrolltätigkeit dahingehend, wonach die behaupteten Anweisungen an die Mitarbeiter betreffend die Rauchfreihaltung des gesamten Gastlokals vom Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet und kann auch nicht im Ansatz erblickt werden. Insofern bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Täters keinesfalls hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt erheblich zurück.Keinesfalls stellte es sich - wie in der Beschwerde behauptet – so dar, dass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG geboten wäre. Das Lokal war als Mischbetrieb gekennzeichnet und der Raucherraum zur Tatzeit als solcher ausgewiesen. Eine Kontrolltätigkeit dahingehend, wonach die behaupteten Anweisungen an die Mitarbeiter betreffend die Rauchfreihaltung des gesamten Gastlokals vom Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet und kann auch nicht im Ansatz erblickt werden. Insofern bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Täters keinesfalls hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt erheblich zurück. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erweisen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) vorzunehmen, wozu es nach § 50 VwGVG berechtigt war. Eine Änderung des Tatvorwurfes ist damit nicht verbunden, zumal der Vorwurf bleibt, nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes auch im ausgewiesenen Raucherraum des Gastgewerbebetriebes gesorgt zu haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ein Recht darauf, dass ihm die verletzten Verwaltungsvorschriften (vgl § 44a Z 2 VStG) richtig vorgeworfen werden, weshalb vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine diesbezügliche Spruchkorrektur vorzunehmen war.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erweisen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) vorzunehmen, wozu es nach Paragraph 50, VwGVG berechtigt war. Eine Änderung des Tatvorwurfes ist damit nicht verbunden, zumal der Vorwurf bleibt, nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes auch im ausgewiesenen Raucherraum des Gastgewerbebetriebes gesorgt zu haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ein Recht darauf, dass ihm die verletzten Verwaltungsvorschriften vergleiche Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) richtig vorgeworfen werden, weshalb vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine diesbezügliche Spruchkorrektur vorzunehmen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.1131.5

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