GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstraße in der Höhe von Euro 2500,-- (bei Uneinbringlichkeit von 84 Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 1500,-- (bei Uneinbringlichkeit von 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstraße in der Höhe von Euro 2500,-- (bei Uneinbringlichkeit von 84 Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 1500,-- (bei Uneinbringlichkeit von 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei als erwiesen angenommener Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei als erwiesen angenommener Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten: „Sie, Herr A B, waren in der Zeit vom 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr am zz.zz.zzzz Inhaber der Räume des Gastgewerbebetriebes mit der Etablissementbezeichnung C im Anwesen Adresse. In diesem Gastgewerbebetrieb haben Sie das Gastgewerbe in der Betriebsart „Cafe-Restaurant“ ausgeübt. Der Gastgewerbebetrieb bestand in der angeführten Zeit ua aus insgesamt 2 Gasträumen. Ein Gastraum war als Raucherraum, der zweite Gastraum als Nichtraucherraum ausgewiesen. Die beiden Gasträume waren durch eine automatische Glasschiebetüre voneinander getrennt. Am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr war die automatische Glasschiebetüre durchgehend in geöffnetem Zustand. Daher galt zu dieser Zeit in beiden Gasträumen des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes Rauchverbot. Sie haben als Inhaber der Räume dieses Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen, dass auch in dem als Raucherraum ausgewiesenen Gastraum nicht geraucht wurde, da im Zuge einer Kontrolle am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr festgestellt wurde, dass in dem als Raucherraum ausgewiesenen Gastraum Personen Zigaretten geraucht haben.“ Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) wie folgt zu lauten: „§ 13a Abs 1 und 2 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz“„§ 13a Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz“ 2.
G) iVm § 38 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 150,00 neu festgesetzt.2.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 150,00 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie, A B, geb. am xx.xx.xxxx, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes C in Adresse, welcher in der Betriebsart „Cafe-Restaurant“ geführt wird und über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes (idF TabakG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, handelt. „Sie, A B, geb. am xx.xx.xxxx, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes C in Adresse, welcher in der Betriebsart „Cafe-Restaurant“ geführt wird und über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in der Fassung TabakG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, handelt. Am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr bestand im verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetrieb
G ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dass der Hauptraum nicht
G vom Rauchverbot umfasst war. Am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr bestand im verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetrieb
Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dass der Hauptraum nicht
Paragraph 13 a, Absatz 2, 2. Satz TabakG vom Rauchverbot umfasst war. Den Anforderungen der Ausnahmeregelung iSd § 13a Abs. 2 TabakG wurde sohin nicht entsprochen, weshalb im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb
G ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot galt.Den Anforderungen der Ausnahmeregelung iSd Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG wurde sohin nicht entsprochen, weshalb im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb
Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot galt. Abgesehen davon bestand ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot auch aufgrund des Umstandes, dass die Automatik der Glasschiebetür, welche den Raucherraum vom Nichtraucherbereich trennen sollte, während des Erhebungszeitraum es ausgeschaltet war und die genannte Tür somit durchgehend offen stand, weshalb nicht gewährleistet war, dass kein Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Nichtraucherbereich drang. Entgegen der Ihnen als Inhaber durch § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG auferlegten Verpflichtung trugen Sie nicht dafür Sorge, dass im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, da 5 Personen Tabak in Form von Zigaretten rauchten.“Entgegen der Ihnen als Inhaber durch Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG auferlegten Verpflichtung trugen Sie nicht dafür Sorge, dass im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, da 5 Personen Tabak in Form von Zigaretten rauchten.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 3 iVm § 13c Abs 2 Z 4 TabakG begangen und wurde über ihn daher
Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2500 (Ersatzteilstrafe von 84 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG begangen und wurde über ihn daher
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2500 (Ersatzteilstrafe von 84 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt: Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache Verwaltungsstrafsache gibt der Beschwerdeführer zunächst nochmals bekannt, dass er MMag. Eva Kathrein, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21/VI, mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin beruft sich unter Verweis auf die §§ 8 Abs 1 RAO sowie 10 Abs 1 AVG auf die ihr mündlich erteilte Vollmacht.„In umseits näher bezeichneter Rechtssache Verwaltungsstrafsache gibt der Beschwerdeführer zunächst nochmals bekannt, dass er MMag. Eva Kathrein, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21/VI, mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin beruft sich unter Verweis auf die Paragraphen 8, Absatz eins, RAO sowie 10 Absatz eins, AVG auf die ihr mündlich erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erstattet nunmehr durch seine mit Vollmacht ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt: Der gegenständliche Bescheid wird zur Gänze angefochten. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Schreiben des Stadtmagistrates D, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich wegen der Verwaltungsübertretung
Mit Schriftsatz vom 27.11.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung ein. Die von der Behörde gesetzte Frist endete tatsächlich am 25.11.2014.Mit Schreiben des Stadtmagistrates D, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich wegen der Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zu rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom 27.11.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung ein. Die von der Behörde gesetzte Frist endete tatsächlich am 25.11.2014. Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen gegen das Tabakgesetz verstoßen zu haben. Konkret wird ihm eine Verwaltungsübertretung
Vm § 13a Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 3 iVm § 13c Abs 2 Z 4 Tabakgesetz vorgeworfen.Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen gegen das Tabakgesetz verstoßen zu haben. Konkret wird ihm eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz vorgeworfen. Der Stadtmagistrat D führt in der Begründung aus, dass am zz.zz.zzzz in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr die Automatik der Glasschiebetüre, welche den Raucherraum vom Nichtraucherbereich trennen sollte ausgeschaltet war. Dabei stand die Tür ständig offen. Zudem führt der Stadtmagistrat D aus, dass der Beschwerdeführer die Widmung der Räume in Raucherraum und Nichtraucherraum verlor, da der Raucherraum in der Gesamtbetrachtung als der Hauptraum anzusehen ist. II. Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch zwei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.04.2015 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher jedenfalls als rechtzeitig. III. Beschwerdepunkte und Begründungrömisch drei. Beschwerdepunkte und Begründung Vorweg darf außer Streit gestellt werden, dass am zz.zz.zzzz von 15:05 Uhr bis 15:15 Uhr im Cafe C geraucht wurde.
G kann die Behörde dem Beschuldigten für den Fall, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, VStG kann die Behörde dem Beschuldigten für den Fall, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Drüber hinaus darf noch angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag betreffend das Cafe C aufgelöst hat und daher jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden wäre, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Beweis: PV Rechtfertigung vom 27.11.2014 Da die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. Aus allen den vorgenannten Gründen stellt der Beschwerdeführer daher den Antrag Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben und
G das Verfahren einstellen;1. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben und
Paragraph 45, Absatz eins, VStG das Verfahren einstellen; in eventu 2. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben und
G eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers erteilen;2. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben und
Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers erteilen; in eventu 3. in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis des Stadtmagistrates D vom 26.03.2015 zu GZ: *****/2014 aufheben, in der Sache selbst entscheiden und eine schuld- und tatangemessen gemilderte Strafe verhängen.“ Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer der Meldungsleger als Zeuge sowie der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem wurde bei der Verhandlung Einsicht genommen in den Verwaltungsstrafakt der Bürgermeisterin der Stadt D mit der Geschäftszahl *****/2011 sowie in die betriebsanlagenrechtlichen Akten betreffend den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende und verwaltungsgerichtlich präzisierte Sachverhalt steht im Wesentlichen aufgrund des Berichtes des Erhebungsdienstes vom zz.zz.zzzz fest. Diesen Bericht hat der Meldungsleger als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich bestätigt. Der gegenständliche Gastgewerbebetrieb bestand zur Tatzeit aus 2 Gasträumen. Der als Raucherraum ausgewiesene Gastraum verfügte über mehr Verabreichungsplätze als der als Nichtraucherraum ausgewiesene Gastraum. Der Meldungsleger schätzte die Personenzahl – richtig Verabreichungsplätze - im ausgewiesenen Raucherraum mit 40, im ausgewiesenen Nichtraucherraum (mit Barbereiches) mit 30 Personen. Dieser Einschätzung, nämlich der, wonach im ausgewiesenen Raucherraum mehr Verabreichungsplätze zur Verfügung standen als ihm ausgewiesenen Nichtraucherraum, kann durch die Beschwerde nicht entkräftet entgegentreten, wenn in der Beschwerde angegeben wird, dass im Raucherraum ca 10 bis 14 Sitzplätze und ca 20 Stehplätze zur Verfügung standen und sich im Raucherraum ca 26 Sitzplätze und ca 6 Stehplätze befanden sowie gleichzeitig der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführt, dass im Raucherraum und Nichtraucherraum in etwa gleich viele Verabreichungsplätze eingerichtet sind. Diese Einlassung räumt nämlich damit ein, dass sich mit ca 30 bis 34 Verabreichungsplätze (ca 10 bis 14 Sitzplätze und ca 20 Stehplätze) im Raucherraum mehr Verabreichungsplätze befinden hätten können als im Nichtraucherraum mit ca 32 Verabreichungsplätzen (ca 26 Sitzplätze und 6 Stehplätze). Aus den vorliegenden betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen lässt sich hierzu wenig gewinnen, da dort nur auf die Sitzplätze Bezug genommen wird. Das Lokal war am Lokaleingang als Mischbetrieb und der Raucherraum als Raucherraum iS der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV gekennzeichnet. Der Nichtraucherraum war als solcher iSd NKV gekennzeichnet. Diese Feststellungen sind ebenfalls in dem vom Zeugen bestätigten Bericht enthalten. Zwar führt die Beschwerde aus, dass die Mitarbeiter durch den Beschwerdeführer angewiesen worden wären, Rauchverbot-Zettel aufzuhängen, doch findet das Vorhandensein derartiger Zettel im Bericht keine Erwähnung. Vom Beschwerdeführer wird gar nicht bestritten, dass im Tatzeitraum die automatische Glasschiebetüre in permanent geöffneten Zustand war. Der Meldungsleger führt hierzu aus, dass er diese Beobachtungen bei seiner Kontrolle machen konnte und führt weiters aus, dass der von ihm angetroffene Kellner - neben diesem Kellner war noch eine Kellnerin anwesend; der Beschwerdeführer selbst war (auch nach eigenen Angaben) nicht im Lokal anwesend - nicht in der Lage war, die in vollkommen geöffneten Zustand befindliche automatische Glasschiebetüre mittels Schlüssel wieder zu schließen. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass die automatische Glasschiebetüre defekt gewesen sei und deshalb geöffnet war. Er untermauert diese Einlassung bei der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von Fotos, auf denen ersichtlich ist, dass an der automatischen Glasschiebetüre später Griffe angebracht worden waren. Die automatische Glasschiebetüre ist auf den Fotos in geschlossenem Zustand abgebildet. Insofern ist auf Sachverhaltsebene nicht auszuschließen, dass der automatische Schließmechanismus der Glasschiebetüre zur Tatzeit defekt war. Der Meldungsleger wie auch der Beschwerdeführer bestätigen bei ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass sowohl der als Raucherraum ausgewiesene Gastraum als auch der Nichtraucherraum über Eingänge von außen erschlossen sind. Des Weiteren führt der Meldungsleger aus, dass sich in der Zeit von 15:05 Uhr bis 15:10 Uhr 2 Personen sowie in der Zeit von 15:10 Uhr bis 15:15 Uhr 3 Personen im Raucherraum aufgehalten haben, die Zigaretten gebraucht haben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand nicht. Die Inhaberschaft der gegenständlichen Räume wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zudem liegt dem behördlichen Akt ein Auszug aus dem Gewerberegister ein, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit in den gegenständlichen Räumlichkeiten das Gastgewerbe in der Betriebsart Café-Restaurant ausgeübt hat. Der Meldungsleger hat den von ihm verfassten Bericht als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt und müsste im Falle einer falschen Zeugenaussage mit justizstrafrechtlichen und/oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen, während der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge ohne derartige Konsequenzen darlegen kann. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes haben sich Zweifel keine ergeben, an den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen zu zweifeln. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tabakgesetz: „§ 13a
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2.Ziffer 2 der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3.Ziffer 3 der Betriebe
O.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJeder Inhaber
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass … 4.Ziffer 4 in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; … § 14Paragraph 14 …
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“Wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“ Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „§ 5
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht im Ansatz gelungen. Eine Kontrolltätigkeit auf Umsetzung des Rauchverbotes wird von ihm nicht einmal behauptet.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht im Ansatz gelungen. Eine Kontrolltätigkeit auf Umsetzung des Rauchverbotes wird von ihm nicht einmal behauptet. Er verantwortet sich damit, seine Mitarbeiter angewiesen zu haben, aufgrund der defekten automatischen Glasschiebetüre das gesamte Gastlokal rauchfrei zu halten. Der Meldungsleger führt in seinem Bericht an und bestätigt dies bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge, dass der Kellner ihm gegenüber einen Defekt an der Türe nicht erwähnt habe. Vielmehr hatte der Kellner keinen Schlüssel für die Aktivierung der automatischen Glasschiebetüre. Auch wenn der Meldungsleger bei der Verhandlung nicht mehr ausschließen konnte, dass der Defekt an der Schiebetüre erwähnt wurde, so führt er dennoch glaubwürdig aus, dass er, sofern ihm gegenüber ein derartiger Defekt erwähnt worden wäre, diesen Umstand im zeitnah verfassten Bericht angeführt hätte. Es mag durchaus zutreffen, dass die Glasschiebetüre tatsächlich defekt gewesen ist, doch ist die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er seinen Kellner angewiesen habe, das gesamte Lokal wegen des Defektes der Schiebetür rauchfrei zu halten, wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer führt zwar in der Beschwerde aus, dass er seine Mitarbeiter telefonisch angewiesen hätte, darauf zu achten, dass im gesamten Lokal nicht geraucht wird und insbesondere, dass diese Mitarbeiter im Raucherraum Rauchverbot-Zettel aufzuhängen hätten, doch findet das Vorhandensein derartiger Rauchverbot-Zettel im Bericht des Meldungslegers keine Erwähnung. Vielmehr ist dort angeführt, dass das Lokal als Mischbetrieb und der Raucherraum als Raucherraum iS der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV gekennzeichnet waren. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein effektives Kontrollsystem zur Einhaltung seiner allenfalls erteilten Anweisungen nicht installiert hatte. Hier kann auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Pflichten des Zulassungsbesitzers im Kraftfahrzeugbereich hingewiesen werden, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist: Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von dessen Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens
G von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der im auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl VwGH 03.07.1991, 91/03/0032).Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens
Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der im auferlegten Verpflichtung nachzukommen vergleiche VwGH 03.07.1991, 91/03/0032). Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. Soweit ein Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau mit der Kontrolle der Beladung der Kraftwagenzüge betraut zu haben, reicht auch dies nicht zur Dartuung des Bestehens eines wirksames Kontrollsystems, weil daraus nicht hervorgeht, inwieweit die mit den Kotrollaufgaben Betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben überwacht wird (vgl VwGH 08.07.1993, 93/18/0140, ZVR 2008/231).Soweit ein Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau mit der Kontrolle der Beladung der Kraftwagenzüge betraut zu haben, reicht auch dies nicht zur Dartuung des Bestehens eines wirksames Kontrollsystems, weil daraus nicht hervorgeht, inwieweit die mit den Kotrollaufgaben Betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben überwacht wird vergleiche VwGH 08.07.1993, 93/18/0140, ZVR 2008/231). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2008, 2008/02/0045, wird ausgeführt, dass gerade dann, wenn ein Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen Anweisungen des Dienstgebers verstoßen, das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Das Lokal war als Mischbetrieb und der Raucherraum als Raucherraum iSd NKV gekennzeichnet, womit der Inhaber zum Ausdruck bringt, dass in dem Gastgewerbebetrieb im Raucherraum geraucht werden darf. Eine Kontrolltätigkeit dahingehend, dass das von ihm angewiesene Rauchverbot eingehalten wird und zudem Rauchverbot-Zettel von seinen Mitarbeitern aufgehängt werden, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Insofern ist auf der subjektiven Tatseite von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.200,-- bis € 1.400,-- verfügt. An Vermögen besitzt er ein geerbtes Einfamilienhaus sowie einen Pkw. Zudem sei er nicht sorgepflichtig. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Nichtraucher sollen von unfreiwilliger Tabakexposition geschützt werden, da das Einatmen von Tabakrauch mit Gesundheitsrisiken verbunden ist und auch der Nebenstromrauch, dem man im Umfeld von Rauchern ausgesetzt ist, die giftigen und gesundheitsschutzschädlichen Substanzen enthält. Für den gegenständlichen Fall ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen des gleichen Deliktes bestraft wurde (vgl Verwaltungsstrafakt der Bürgermeisterin der Stadt D *****/2011), weshalb der erhöhte Strafrahmen bis Euro 10.000,-- für den Wiederholungsfall zum Tragen kommt.Für den gegenständlichen Fall ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen des gleichen Deliktes bestraft wurde vergleiche Verwaltungsstrafakt der Bürgermeisterin der Stadt D *****/2011), weshalb der erhöhte Strafrahmen bis Euro 10.000,-- für den Wiederholungsfall zum Tragen kommt. Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Beim Grad des Verschuldens ist – wie erwähnt – von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe kann die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1500,-- (Ersatzteilstrafe von 60 Stunden) keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (bis zu Euro 10.000,--) zu lediglich 15 % ausgeschöpft wird. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb nicht mehr betreibt und daher spezialpräventive Gründe nicht mehr gegeben sind, doch kann aufgrund der offensichtlich freiwilligen Betriebsaufgabe ein künftiges Tätigwerden des Beschwerdeführers in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl VwGH 17.2.1992, 91/19/0316). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb nicht mehr betreibt und daher spezialpräventive Gründe nicht mehr gegeben sind, doch kann aufgrund der offensichtlich freiwilligen Betriebsaufgabe ein künftiges Tätigwerden des Beschwerdeführers in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 17.2.1992, 91/19/0316). Keinesfalls stellte es sich - wie in der Beschwerde behauptet – so dar, dass die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG geboten wäre. Das Lokal war als Mischbetrieb gekennzeichnet und der Raucherraum zur Tatzeit als solcher ausgewiesen. Eine Kontrolltätigkeit dahingehend, wonach die behaupteten Anweisungen an die Mitarbeiter betreffend die Rauchfreihaltung des gesamten Gastlokals vom Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet und kann auch nicht im Ansatz erblickt werden. Insofern bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Täters keinesfalls hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt erheblich zurück.Keinesfalls stellte es sich - wie in der Beschwerde behauptet – so dar, dass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG geboten wäre. Das Lokal war als Mischbetrieb gekennzeichnet und der Raucherraum zur Tatzeit als solcher ausgewiesen. Eine Kontrolltätigkeit dahingehend, wonach die behaupteten Anweisungen an die Mitarbeiter betreffend die Rauchfreihaltung des gesamten Gastlokals vom Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet und kann auch nicht im Ansatz erblickt werden. Insofern bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Täters keinesfalls hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt erheblich zurück. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erweisen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) vorzunehmen, wozu es nach § 50 VwGVG berechtigt war. Eine Änderung des Tatvorwurfes ist damit nicht verbunden, zumal der Vorwurf bleibt, nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes auch im ausgewiesenen Raucherraum des Gastgewerbebetriebes gesorgt zu haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ein Recht darauf, dass ihm die verletzten Verwaltungsvorschriften (vgl § 44a Z 2 VStG) richtig vorgeworfen werden, weshalb vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine diesbezügliche Spruchkorrektur vorzunehmen war.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erweisen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) vorzunehmen, wozu es nach Paragraph 50, VwGVG berechtigt war. Eine Änderung des Tatvorwurfes ist damit nicht verbunden, zumal der Vorwurf bleibt, nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes auch im ausgewiesenen Raucherraum des Gastgewerbebetriebes gesorgt zu haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ein Recht darauf, dass ihm die verletzten Verwaltungsvorschriften vergleiche Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) richtig vorgeworfen werden, weshalb vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine diesbezügliche Spruchkorrektur vorzunehmen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.1131.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.