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{'item': 'LVwG-2015/20/1283-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1283-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn Mag. A A, Ort Z, vertreten durch die B B Rechtsanwälte-Partnerschaft, Ort Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.04.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz ((VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz ((VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit dem durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Entscheidung vom 31.03.2015, Zl ***, bestätigten und somit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y der Beschwerdeführer bestraft worden sei, weil er als Lenker eines KFZ am 16.05.2014 um 10.36 Uhr auf der A*** bei km 257,129 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h, nämlich im Ausmaß von 76 km/h überschritten habe, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Gegen diesen führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Landespolizeidirektion Tirol im angefochtenen Bescheid vorgebracht, dass diese insoweit unrichtig seien, als „der Beschuldigte hinsichtlich der Versäumung der Frist der Berufungsverhandlung einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt“ habe und darüber noch nicht abgesprochen worden sei. Damit sei der angesprochene Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen. Weiters wurde vorgebracht, dass selbst unter Zugrundelegung der Rechtskraft des Bescheides zwischen dem Tatzeitpunkt und der Einleitung des Entzugsverfahrens eine Zeitspanne von 11 Monaten liege, somit knapp ein Jahr. Bei einem ähnlichen Zeitraum und bei sonstigem Wohlverhalten des Beschwerdeführers hätte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass in diesem Fall nicht mehr von einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen sei. Nach Einlangen der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte am 28.05.2015 eine telefonische Kontaktnahme mit jenem Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, in welchem die zuvor erwähnte Beschwerdeentscheidung getroffen wurde. In diesem wurde mitgeteilt, dass vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit der Versäumung der Berufungsverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht worden sei und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei. Mit Email vom 01.06.2015 wurde von dem für die Entscheidung über diesen Weidereinsetzungsantrag zuständigen Richter mitgeteilt, dass die Entscheidung, mit welcher der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden sei, soeben abgefertigt worden sei. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 16.05.2014 um 10.36 Uhr als Lenker eines PKW´s in der Gemeinde X auf der A***, Richtungsfahrbahn W, bei km 257,129 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe von 100 km/h um 76 km/h überschritten und habe dadurch gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 405,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 16.05.2014 um 10.36 Uhr als Lenker eines PKW´s in der Gemeinde römisch zehn auf der A***, Richtungsfahrbahn W, bei km 257,129 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe von 100 km/h um 76 km/h überschritten und habe dadurch gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 405,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 31.03.2015, Zl ***, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde unter Verweis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, eine Geschwindigkeit von maximal 100 km/h einzuhalten, jedoch tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h gefahren sei und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 76 km/h überschritten habe. Die durch die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte Bestrafung hat somit Rechtskraft erlangt. Über einen vom Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit der Versäumung der Verhandlung am 31.03.2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 01.06.2015, ***, abweisend entschieden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Aktes der Landespolizeidirektion Tirol sowie der Mitteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. § 99 Abs 2e lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz 2 e, lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lauten wie folgt: § 7 Abs 3 Z 4 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  3. zwei Wochen,
  4. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  5. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 76 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs 2e iVm § 52 lit a Z 10a StVO begangen. Die Bestrafung ist rechtskräftig und übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar. Im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist dafür gemäß § 26 Abs 3 Z 2 eine Entziehungsdauer von 6 Wochen vorgesehen.Mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 76 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen. Die Bestrafung ist rechtskräftig und übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dar. Im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist dafür gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, eine Entziehungsdauer von 6 Wochen vorgesehen. Der vom Beschwerdeführer beim LVwG Oberösterreich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Verhandlung blieb ohne Erfolg. Im Übrigen vermag die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nichts am rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der zur Entziehung der Lenkberechtigung führenden Geschwindigkeitsüberschreitung ändern (vgl VwGH 14.11.2007, 2007/20/0672; 03.07.2007, 2007/16/0332; 18.05.2006, 2004/21/0121).Der vom Beschwerdeführer beim LVwG Oberösterreich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Verhandlung blieb ohne Erfolg. Im Übrigen vermag die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nichts am rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der zur Entziehung der Lenkberechtigung führenden Geschwindigkeitsüberschreitung ändern vergleiche VwGH 14.11.2007, 2007/20/0672; 03.07.2007, 2007/16/0332; 18.05.2006, 2004/21/0121). Was den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tat und der Einleitung des führerscheinrechtlichen Verfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.07.2000, 98/11/0303 und vom 23.03.2004, 2004/11/0008, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es als nicht rechtswidrig anzusehen ist, wenn innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Begehung der Tat ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Dabei darf insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass gemäß § 26 Abs 4 FSG bei Entziehungen gemäß § 26 Abs 3 der Ausspruch der Entziehung erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erfolgen darf, sodass allein schon deshalb das Verstreichen eines entsprechenden Zeitraumes zwischen der Begehung der Tat und der Umsetzung führerscheinrechtlicher Konsequenzen in Kauf zu nehmen ist.Was den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tat und der Einleitung des führerscheinrechtlichen Verfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.07.2000, 98/11/0303 und vom 23.03.2004, 2004/11/0008, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es als nicht rechtswidrig anzusehen ist, wenn innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Begehung der Tat ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Dabei darf insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 4, FSG bei Entziehungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, der Ausspruch der Entziehung erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erfolgen darf, sodass allein schon deshalb das Verstreichen eines entsprechenden Zeitraumes zwischen der Begehung der Tat und der Umsetzung führerscheinrechtlicher Konsequenzen in Kauf zu nehmen ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.1283.1

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