Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 87§ 33Art 130§ 73Art 133§ 36RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/0803-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **0** Z. I.römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: A. Grundbuchsanlegung: Auf Grund unvordenklichen Besitzes sowie der F Entscheidung vom
- Juni 1890, Zl **4* verfacht
- Feber 1891, fol *** III Theil Verfachbuch und der E Urkunde vom
- November 1853 verfacht
- März 1854 fol *** wurde das Eigentumsrecht an der EZ **5 II KG Z für die Ortschaft Z einverleibt. Auf Grund unvordenklichen Besitzes sowie der F Entscheidung vom
- Juni 1890, Zl **4* verfacht
- Feber 1891, fol *** römisch drei Theil Verfachbuch und der E Urkunde vom
- November 1853 verfacht
- März 1854 fol *** wurde das Eigentumsrecht an der EZ **5 römisch zwei KG Z für die Ortschaft Z einverleibt. Auf Grund unvordenklichen Besitzes wurde das Eigentumsrecht an der EZ **2 II KG X für die Ortschaft Z einverleibt. Auf Grund unvordenklichen Besitzes wurde das Eigentumsrecht an der EZ **2 römisch zwei KG römisch zehn für die Ortschaft Z einverleibt. B. Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.07.1949, Zl ***: Die Vorladung vom 27.06.1949, Zl ***, enthielt den Betreff „Ortschaft Z, Gde Y iU Regelung“. Konkret wurden die am Gemeindegut von Z i U Nutzungsberechtigten darüber informiert, dass am Donnerstag, den 07.07.1949, eine Verhandlung um festzustellen, welche Teile des Gemeindevermögens agrargemeinschaftliches Gemeindegut sind, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücke ist und schließlich um die Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke allenfalls vorläufig zu regeln, stattfindet. Aus der Verhandlungsschrift vom 07.07.1949, Zl ***, geht wörtlich Folgendes hervor: „[…] Die Parteien geben sohin über die Ausnützung nachstehenden Grundbesitzes übereinstimmend wie folgt an: Die Grundstücke in Grundbuchseinlage ***5 II KG Z sind zumeist Erlau. Der Holznutzen daran kam 14 Gütern in Z mit den Hausnummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 in der Weise zu, daß jedem Gut eine bestimmte Teilfläche zur dauernden Nutzung überlassen wurde. Diegleichen Güter übten die Weide darin aus mit so viel Vieh, als sie mit Futter überwinterten, das auf Grundstücken der angeführten Güter gewachsen ist. Die Grundstücke in Grundbuchseinlage ***5 römisch zwei KG Z sind zumeist Erlau. Der Holznutzen daran kam 14 Gütern in Z mit den Hausnummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 in der Weise zu, daß jedem Gut eine bestimmte Teilfläche zur dauernden Nutzung überlassen wurde. Diegleichen Güter übten die Weide darin aus mit so viel Vieh, als sie mit Futter überwinterten, das auf Grundstücken der angeführten Güter gewachsen ist. Die Bp **2* dient als gemeinschaftliche Brechlstube. Der B B Gp *1*1/1 und *1*1/2 in EZ **5 II KG Z wurde dem jeweiligen Stierhalter als Entlohnung zur Nutzung überlassen. Der B B Gp *1*1/1 und *1*1/2 in EZ **5 römisch zwei KG Z wurde dem jeweiligen Stierhalter als Entlohnung zur Nutzung überlassen. Der H Fleck Gp *5*1/2 und *5*3 in EZl **2 II KG X wurde an Beteiligte verpachtet und floß der Erlös in die Fraktionskasse von Z. Der H Fleck Gp *5*1/2 und *5*3 in EZl **2 römisch zwei KG römisch zehn wurde an Beteiligte verpachtet und floß der Erlös in die Fraktionskasse von Z. Die Parteien kommen überein, dass die Gemeinde Y für eigene Zwecke Sand und Schotter unentgeltlich beziehen darf, hiefür kommt das Gebiet am Ufer des G Baches in Betracht. Die Beschaffung und Haltung eines geeigneten Zuchtstieres obliegt künftig den Besitzern der angeführten Güter. Es wird sohin verkündet folgender Bescheid: Die Erlwaldteile und anderen Grundstücke in GBEZl **5 II KG Z sowie die Grundstücke in GBEZl **2 II KG X sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36
(2)d des Flurverfassungslandesgesetzes vom
- Juni 1935 LGBl Nr
- Die Erlwaldteile und anderen Grundstücke in GBEZl **5 römisch zwei KG Z sowie die Grundstücke in GBEZl **2 römisch zwei KG römisch zehn sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36,
(2)d des Flurverfassungslandesgesetzes vom
- Juni 1935 Landesgesetzblatt Nr
- Sie stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft AG
- Die Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wird
§ 87FLG mit den beiliegenden Satzungen vorläufig geregelt.
Die Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wird
Paragraph 87, FLG mit den beiliegenden Satzungen vorläufig geregelt. Gegen diesen Bescheid steht die Berufung offen, die binnen zwei Wochen beim Amte der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde in R in doppelter Ausfertigung einzubringen ist. Gründe: Der Holznutzen obgenannten Besitzes kam 14 Gütern in Z mit den Hausnummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 in der Weise zu, daß jedem Gut eine bestimmte Teilfläche zur dauernden Nutzung überlassen wurde. Diegleichen Güter übten die Weide darin aus mit so viel Vieh, als sie mit Futter überwinterten, das auf Grundstücken der angeführten Güter gewachsen ist. Die Bp **2* dient als gemeinschaftliche Brechlstube. Der B B Gp *1*1/1 und *1*1/2 in EZ **5 II KG Z wurde dem jeweiligen Stierhalter als Entlohnung zur Nutzung überlassen. Der B B Gp *1*1/1 und *1*1/2 in EZ **5 römisch zwei KG Z wurde dem jeweiligen Stierhalter als Entlohnung zur Nutzung überlassen. Der H Fleck Gp *5*1/2 und *5*3 in EZl **2 II KG X wurde an Beteiligte verpachtet und floß der Erlös in die Fraktionskasse von Z.Der H Fleck Gp *5*1/2 und *5*3 in EZl **2 römisch zwei KG römisch zehn wurde an Beteiligte verpachtet und floß der Erlös in die Fraktionskasse von Z. Aus diesen Aussagen geht hervor, daß die in Rede stehenden Grundstücke einer gemeinschaftlichen Benützung nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung unterliegen, es sich also um Fraktionsgut handelt, das im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zählt. Das Eigentum war im Sinne des § 62 FLG der Agrargemeinschaft zuzusprechen, die aus den nach der bisherigen Übung Nutzungsberechtigten besteht, zu denen 14 Güter in Z und die Gemeinde Y zählen, letztere insoweit, als sie die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der ehemaligen Fraktion Z versieht. Das Eigentum war im Sinne des Paragraph 62, FLG der Agrargemeinschaft zuzusprechen, die aus den nach der bisherigen Übung Nutzungsberechtigten besteht, zu denen 14 Güter in Z und die Gemeinde Y zählen, letztere insoweit, als sie die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der ehemaligen Fraktion Z versieht. Der Zuspruch des Eigentums an die Nutzungsberechtigten hat seinen Grund darin, weil nur Nutzungsberechtigte an den Nutzungen giltig teilnehmen und damit Anteilrechte am gemeinschaftlich genutzten Besitz und somit auch am Eigentum im Sinne des § 62 FLG beanspruchen. Der Zuspruch des Eigentums an die Nutzungsberechtigten hat seinen Grund darin, weil nur Nutzungsberechtigte an den Nutzungen giltig teilnehmen und damit Anteilrechte am gemeinschaftlich genutzten Besitz und somit auch am Eigentum im Sinne des Paragraph 62, FLG beanspruchen. Die vorläufige Regelung der Verwaltung ist notwendig, da durch die Eingemeindung von V und von W-Z in die Gemeinde Y und durch die Entstehung der Großgemeinde Y Unsicherheit in die Benutzung des Gemeinde- und Fraktionsgutes der ehemaligen drei Einzelgemeinden und der Fraktion Z getragen wurde, die Parteien aber zur eindeutigen Sicherung ihrer Nutzungen die Selbstverwaltung anstreben, da sie nicht in der Lage sind, auf die Verwaltung der Gemeinde Y hinreichend Einfluß zu nehmen. Die vorläufige Regelung der Verwaltung ist notwendig, da durch die Eingemeindung von römisch fünf und von W-Z in die Gemeinde Y und durch die Entstehung der Großgemeinde Y Unsicherheit in die Benutzung des Gemeinde- und Fraktionsgutes der ehemaligen drei Einzelgemeinden und der Fraktion Z getragen wurde, die Parteien aber zur eindeutigen Sicherung ihrer Nutzungen die Selbstverwaltung anstreben, da sie nicht in der Lage sind, auf die Verwaltung der Gemeinde Y hinreichend Einfluß zu nehmen. Die Parteien stimmen dem verkündeten Bescheid zu […].“. Damals bestand die EZ **5 II KG Z aus den Gsten Nr ***6, **1*/1, ***9, ***0, ***9/1, **4*/1, **4*, ***3/1, **44, ***5/1, ***6/1, ***7, *1*9, *1*0, *1*1/1, *2*0/1, *2*1, *2*2, *2*5, *.2*, ***5, *2*4, *2*3/1, ***1, **4*/2, **4*/3, *.*1, *.3*, ***9/2, ***8/1, *3*2/5, **4*/5, ***1/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***5/2, ***3/2, *1*1/2, ***1/2, **4*/3, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***8/5, *2*0/3 und ***3/3. Damals bestand die EZ **5 römisch zwei KG Z aus den Gsten Nr ***6, **1*/1, ***9, ***0, ***9/1, **4*/1, **4*, ***3/1, **44, ***5/1, ***6/1, ***7, *1*9, *1*0, *1*1/1, *2*0/1, *2*1, *2*2, *2*5, *.2*, ***5, *2*4, *2*3/1, ***1, **4*/2, **4*/3, *.*1, *.3*, ***9/2, ***8/1, *3*2/5, **4*/5, ***1/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***5/2, ***3/2, *1*1/2, ***1/2, **4*/3, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***8/5, *2*0/3 und ***3/3. Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.07.1949, Zl ***, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Q vom 08.08.1949 zur TZ ***6/49 im Grundbuche Einl Zl **5 II KG Z und Einl Zl **2 II KG X, bisher eigentümlich der Ortschaft Z, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft AG1 bewilligt. Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.07.1949, Zl ***, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Q vom 08.08.1949 zur TZ ***6/49 im Grundbuche Einl Zl **5 römisch zwei KG Z und Einl Zl **2 römisch zwei KG römisch zehn, bisher eigentümlich der Ortschaft Z, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft AG1 bewilligt. C. Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl ***: Aus der Verhandlungsschrift vom 03.08.1955 ergibt sich wörtlich Folgendes: „[…] Gegenstand ist die Instruierung des Antrages der Mitglieder der Agrargemeinschaft AG1 auf Durchführung des ordentlichen Regulierungsverfahrens, wozu mit Erlass Zl *** v 17.7.1955 die örtliche mündliche Verhandlung anberaumt wurde. Nach eingehender Darlegung des Sachverhaltes und nach Erläuterung des Ganges des Regulierungsverfahrens wird zur Feststellung des Gebietes geschritten. Dieses besteht aus 1. der Gb EZl **5 II KG Z:der Gb EZl **5 römisch zwei KG Z:
- a)Bp **2* D D ist gemeinschaftliches Grundstück.
- b)Gp *1*9 Weide C C wird öffentliches Gut unter Aufrechterhaltung des Rechtes zur Holzlagerung und zur Abstellung von Fahrzeugen für die jeweiligen Eigentümer des Hofes Hanser in EZl **6 I KG Z.Gp *1*9 Weide C C wird öffentliches Gut unter Aufrechterhaltung des Rechtes zur Holzlagerung und zur Abstellung von Fahrzeugen für die jeweiligen Eigentümer des Hofes Hanser in EZl **6 römisch eins KG Z.
- c)Gp *1*0 Weide ist gemeinschaftliches Grundstück.
- d)Gp *1*1/1 Wiese B B und *1*1/2 Wiese B B wird vom Vertreter der Gemeinde als gemeinschaftliches Grundstück anerkannt unter der Bedingung, dass die nach den Tierzuchtförderungsgesetz der Gemeinde obliegende Verpflichtung des Stierankaufes und Haltung von der Agrargemeinschaft übernommen wird und ein diesbezügliches Übereinkommen zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft zustande kommt. Die Agrargemeinschaft hat aus den genannten Grundparzellen Teile als Ausgleich für Abtretung für Wegverbreiterung an einzelne Mitglieder übergeben, weshalb sie beantragt, im Zuge des Regulierungsverfahrens nachstehenden Arrondierungstausch durchzuführen: […]
- e)Die Gp ***9 Weide und ***8/5 Weide sowie die Gp ***1 Wald, ***6 Wald I Platz, **1*/1 Wald, ***8/1 Wald, ***0 Wald, ***1/1 Wald, ***1/2 Wald und ***6/4 Wald werden als Gemeinschaftsgut anerkannt. Die Gp ***5 Wald hingegen beansprucht der Vertreter der Gemeinde als Gemeindevermögen mit der Begründung, dass eine Nutzung durch einen Berechtigten nicht erfolgt sei, wohl aber die Gemeinde im Jahre 1944 auf dieser Parzelle Holz geschlägert habe. Allgemein wird hiezu bemerkt, dass diese Gp im Jahre 1882 vom G Bach überschwemmt wurde, so dass eine Nutzung nicht mehr möglich war. Im Laufe der Zeit wuchsen Erlen und sogar Nadelholz heran. Die Gp ***9 Weide und ***8/5 Weide sowie die Gp ***1 Wald, ***6 Wald römisch eins Platz, **1*/1 Wald, ***8/1 Wald, ***0 Wald, ***1/1 Wald, ***1/2 Wald und ***6/4 Wald werden als Gemeinschaftsgut anerkannt. Die Gp ***5 Wald hingegen beansprucht der Vertreter der Gemeinde als Gemeindevermögen mit der Begründung, dass eine Nutzung durch einen Berechtigten nicht erfolgt sei, wohl aber die Gemeinde im Jahre 1944 auf dieser Parzelle Holz geschlägert habe. Allgemein wird hiezu bemerkt, dass diese Gp im Jahre 1882 vom G Bach überschwemmt wurde, so dass eine Nutzung nicht mehr möglich war. Im Laufe der Zeit wuchsen Erlen und sogar Nadelholz heran. Der Erlös aus dem Kahlschlag im Jahre 1944 floss der Gemeindekassa der Gemeinde Y zu. Dem gegenüber behaupten die Vertreter der Agrargemeinschaft, dass diese im Jahre 1944 getätigte Schlägerung eine kriegsbedingte Massnahme war und dass auf der Gp ***5 der Eigentümer der Liegenschaft E E das ausschließliche Holz und Streubezugsrecht innehabe wie es auf den übrigen angeführten Grundstücken den Inhabern der Höfe von Z unbestrittenerweise zustehe. E E behauptet zeitlebens von diesem Holz und Streubezugsrecht zu wissen und dieses seit der Hofübernahme im Jahre 1909 wiederholt bis zum Jahre 1944 ausgeübt zu haben. Die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft geben an, dass ihnen der Bestand des Holzbezugsrechtes auf Gp ***5 für den Hof E E des E E bekannt ist und dass mehrere von ihnen bezeugen können, dass der Sohn E Es im Winter 1948/49 die nach der Schlägerung im Jahre 1944 stehengebliebenen Bäume geschlägert und zum Futterhausbau verwendet hat. Die Bp **41 auf Gp **1*/1 steht im Eigentum des F F. Die auf Gp **1*/1 errichtete Wagenschuppe und die auf Gp ***9 erbaute Bretterhütte stehen im Eigentum des E E.
- f)Gp ***6/5 ist verkauft an G G. Die Gp **4*/3 wird dem A A Hof kostenlos zugeschrieben, wobei der am Nordrand dieser Parzelle bestehende in der Mappe noch nicht ersichtliche Weg erhalten bleibt. Die Gp ***5/1 und ***5/2 Weide, ***6/11 Weide, ***6/12, ***3/3 Weide, **44 Weide und Waldgrundstücke Gp ***6/10, ***6/6, ***3/1, ***6/1, ***3/2 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke. Die Wegparzelle *3*9 wird öffentliches Gut. Die Wegparzelle *3*8 bleibt Gemeinschaftsgut. Ferner sind gemeinschaftliche Grundstücke ***9/2 Wald, **4*/1 Wald, **4*/2 Wald, **4*/3 Wald, **4*/5 Wald, **4* Weide, *2*2 Wald, *2*4 und *2*5 Wald, *2*0/1 Weide, *2*0/3 Wald, ***9/1 Wald, *2*1 Wald, Bp **3*. Die Gp ***7 Weide wird öffentliches Gut. Die Gp *2*3/1 Wald geht unter Aufrechterhaltung des Weiderechtes für die Agrargemeinschaft AG1 in das Eigentum der Gemeinde über, ebenso die Gp *3*2/5 unproduktiv. 2. EZl **2 II KG X:EZl **2 römisch zwei KG X: Die Gp *5*1/2 Acker H Fleck und *5*3 Acker J Fleck dieser Einlage beansprucht der Vertreter der Gemeinde als Gemeinde- bzw ehemaliges Fraktionsvermögen, da eine gemeinschaftliche Nutzung nicht stattgefunden hat und der Erlös aus der Verpachtung dieser Gp der Fraktionskassa, ab 1939 der Gemeinde Y zugeflossen ist. E E behauptet demgegenüber, dass diese Grundst in Einzelteile aufgeteilt gewesen und je ein Teil einem bestimmten Nutzungsberechtigten zur Nutzung zugewiesen worden sei, und dass es sich daher um eine gemeinschaftliche Nutzung dieser Grundstücke und daher um agrargemeinschaftliche Grundstücke handle. Infolge der Kleinheit der Einzelteile sei man von dieser gemeinschaftlichen Nutzung abgegangen und seien die Gp im Wege der Verpachtung verwertet worden. Seit dieser Verwertung ist das Schulgeld nicht mehr von jeden einzelnen Nutzungsberechtigten eines Teilstückes, sondern von der Fraktion bezahlt worden (je Kind 2 Gulden). E E gibt derselbst zu, dass er ca 2/3 und H H vlg Tischler ca 1/3 der Fläche des H Fleckes seit mindest 40 Jahren gepachtet hat und dass hiefür 19 bzw 9 Kronen Pachtzins entrichtet wurde. Die Gp *5*3 Acker – J Fleck – wurde vom G Bachverein verpachtet und hiefür den Pachtzins eingehoben. Diese Gp wird der Gemeinde zugeschrieben. I I bringt noch vor, dass auf Gp *5*7 in EZl **37 II KG W ein ausschliessliches Holz und Streubezugsrecht zu Gunsten des Hofes Tischler in EZl **1 II KG Z bestehe und diese Gp dem Gutsbestand der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben werden solle. Der Eigentümer der Gp **7 II KG W (nach einer vorgelegten Urkunde die Ortschaft Z) muss erhoben werden. römisch eins römisch eins bringt noch vor, dass auf Gp *5*7 in EZl **37 römisch zwei KG W ein ausschliessliches Holz und Streubezugsrecht zu Gunsten des Hofes Tischler in EZl **1 römisch zwei KG Z bestehe und diese Gp dem Gutsbestand der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben werden solle. Der Eigentümer der Gp **7 römisch zwei KG W (nach einer vorgelegten Urkunde die Ortschaft Z) muss erhoben werden. Berechtigungen der Agrargemeinschaft auf fremden Grundstücken als auch Belastungen des Gemeinschaftsgutes zu Gunsten der Gemeinde oder anderer Gemeinschaften oder Liegenschaften werden erhoben werden. I I macht aufmerksam, dass die Agrargemeinschaft AG1 als Rechtsnachfolgerin der Ortschaft Z Mitglied der Yer Alpinteressentschaft ist.“. römisch eins römisch eins macht aufmerksam, dass die Agrargemeinschaft AG1 als Rechtsnachfolgerin der Ortschaft Z Mitglied der Yer Alpinteressentschaft ist.“. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.12.1955, Zl ***, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den Liegenschaften in EZl **5 II KG Z und **2 II KG X im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 eingeleitet. Der Begründung dieses Bescheides kann wörtlich Folgendes entnommen werden:Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.12.1955, Zl ***, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den Liegenschaften in EZl **5 römisch zwei KG Z und **2 römisch zwei KG römisch zehn im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 eingeleitet. Der Begründung dieses Bescheides kann wörtlich Folgendes entnommen werden: „Die Agrargemeinschaft AG1 wurde im Jahre 1949 im Wege einer vorläufigen Regelung gebildet, ohne dass dabei die Nutzungsberechtigten und die Höhe ihrer Anteile festgestellt wurden. Zur Schaffung klarer Verhältnisse haben daher 12 der insgesamt 14 bekannten Mitglieder den Antrag auf Durchführung des ordentlichen Regulierungsverfahrens eingebracht. […].“ Gegen diesen Bescheid brachte die Gemeinde Y, vertreten durch den bestellten Vertreter RR DDr. J J in Q, die Berufung ein, in der darauf verwiesen wurde, dass bei der Verhandlung am 3.8.1955 ein Streit darüber entstand, ob die Gp ***5 Wald in EZl **5 II KG Z Gemeindevermögen oder Gemeindegut sei. Gegen diesen Bescheid brachte die Gemeinde Y, vertreten durch den bestellten Vertreter RR DDr. J J in Q, die Berufung ein, in der darauf verwiesen wurde, dass bei der Verhandlung am 3.8.1955 ein Streit darüber entstand, ob die Gp ***5 Wald in EZl **5 römisch zwei KG Z Gemeindevermögen oder Gemeindegut sei. Über diesen Streit sei nach § 48 FLG abgesondert zu entscheiden. Über diesen Streit sei nach Paragraph 48, FLG abgesondert zu entscheiden. Weiters hätte die erwähnte Verhandlung einwandfrei ergeben, dass die Gp *5*1/2 und *5*3 in EZl **2 II KG X Gemeindevermögen seien, da sie seit mindestens 40 Jahren verpachtet wären. Hinsichtlich der Gp ***5 sei bei der Verhandlung im Jahre 1949 eine falsche Behauptung aufgestellt worden und seien wichtige Tatsachen verschwiegen worden. Auch dass die Gp *5*1/2 und *5*3 Gemeindevermögen seien, sei verschwiegen worden, weshalb die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG gegeben seien. Weiters hätte die erwähnte Verhandlung einwandfrei ergeben, dass die Gp *5*1/2 und *5*3 in EZl **2 römisch zwei KG römisch zehn Gemeindevermögen seien, da sie seit mindestens 40 Jahren verpachtet wären. Hinsichtlich der Gp ***5 sei bei der Verhandlung im Jahre 1949 eine falsche Behauptung aufgestellt worden und seien wichtige Tatsachen verschwiegen worden. Auch dass die Gp *5*1/2 und *5*3 Gemeindevermögen seien, sei verschwiegen worden, weshalb die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG gegeben seien. Bei der Verhandlung vor dem Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung schilderte DDr. J J nach einem Hinweis auf die Entstehung der Grossgemeinde Y durch Zusammenschluss der ehemaligen Gemeinden W-Z und V mit der Gemeinde Y, die Bildung der Agrargemeinschaften im Juli 1949. Die diesbezüglichen Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen, ohne dass der Gemeinderat hievon Kenntnis erhalten habe. Bei der damaligen Zusammensetzung des Gemeinderates dürfte allerdings kaum ein Einschreiten gegen die Erlassung dieser Bescheide zu erwarten gewesen sein, da von 10 Mitgliedern 8 gleichzeitig Mitglieder von Agrargemeinschaften gewesen seien. Bei der Verhandlung vor dem Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung schilderte DDr. J J nach einem Hinweis auf die Entstehung der Grossgemeinde Y durch Zusammenschluss der ehemaligen Gemeinden W-Z und römisch fünf mit der Gemeinde Y, die Bildung der Agrargemeinschaften im Juli 1949. Die diesbezüglichen Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen, ohne dass der Gemeinderat hievon Kenntnis erhalten habe. Bei der damaligen Zusammensetzung des Gemeinderates dürfte allerdings kaum ein Einschreiten gegen die Erlassung dieser Bescheide zu erwarten gewesen sein, da von 10 Mitgliedern 8 gleichzeitig Mitglieder von Agrargemeinschaften gewesen seien. Es sei Tatsache, dass bei der Bildung der Agrargemeinschaften im Wege einer vorläufigen Regelung eine Reihe von Grundstücken in das Eigentum der Agrargemeinschaften übertragen worden sei, die zweifelsfrei zum Gemeindevermögen und nicht zum Gemeindegut gehört hätten. Der Gemeinde sei daher unberechtigterweise Vermögen entzogen worden. Bei den Instruierungsverhandlungen zur Einleitung des ordentlichen Regulierungsverfahrens habe sich bei gewissen Grundstücken eine einheitliche Auffassung ergeben und seien die Agrargemeinschaften bereit diese Grundstücke an die Gemeinde zurückzuübereignen. Bei anderen Grundstücken bestünden aber verschiedene Auffassungen und für diese müsste die Möglichkeit geschaffen werden, vor Einleitung des Regulierungsverfahrens zu entscheiden, ob es sich bei diesen Grundstücken um Gemeindegut oder um Gemeindevermögen handle. Er beantragte daher die Abänderung der Bescheide aus dem Jahre 1949 nach § 68 Abs 3 AVG. Die Anwendung dieser Bestimmung durch den Senat würde die Möglichkeit einer instanzmässigen Entscheidung für die strittigen Fälle eröffnen. Nach Zuerkennung dieser Möglichkeit könnte die Berufung gegen die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich jener Grundstücke, die unbestritten Gemeindegut sind, zurückgezogen werden. Er beantragte daher die Abänderung der Bescheide aus dem Jahre 1949 nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG. Die Anwendung dieser Bestimmung durch den Senat würde die Möglichkeit einer instanzmässigen Entscheidung für die strittigen Fälle eröffnen. Nach Zuerkennung dieser Möglichkeit könnte die Berufung gegen die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich jener Grundstücke, die unbestritten Gemeindegut sind, zurückgezogen werden. Sollte sich der Senat zu diesem Vorgehen nicht entschließen können, würde er im Sinne der schriftlichen Berufungsausführungen beantragen, der Senat möge der Agrarbehörde I Instanz die Weisung erteilen, das Verfahren vom Jahre 1949 gemäss § 69 Abs 3 AVG wieder aufzunehmen und die Bescheide zu beheben, soweit dies für eine Entscheidung der Frage, welche der ehemals im Eigentum der Gemeinde gestandenen Grundstücke Gemeindegut oder Gemeindevermögen seien, notwendig sei. Sollte sich der Senat zu diesem Vorgehen nicht entschließen können, würde er im Sinne der schriftlichen Berufungsausführungen beantragen, der Senat möge der Agrarbehörde römisch eins Instanz die Weisung erteilen, das Verfahren vom Jahre 1949 gemäss Paragraph 69, Absatz 3, AVG wieder aufzunehmen und die Bescheide zu beheben, soweit dies für eine Entscheidung der Frage, welche der ehemals im Eigentum der Gemeinde gestandenen Grundstücke Gemeindegut oder Gemeindevermögen seien, notwendig sei. Als Gemeindevertreter müsse er entweder die Aufhebung der im Jahre 1949 gefällten Bescheide nach § 68 Abs 3 AVG oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 3 AVG verlangen um die Gemeinde prozessual in die gleiche Lage zu versetzen, in der die Agrargemeinschaften stünden. Er müsse sich vor dem Einwand der „res iudicata“ sichern, der gegen jede Entscheidung, die derzeit im Eigentum der Agrargemeinschaften stehenden Liegenschaften als Gemeindevermögen deklarieren würde, vorgebracht werden könnte. Als Gemeindevertreter müsse er entweder die Aufhebung der im Jahre 1949 gefällten Bescheide nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG verlangen um die Gemeinde prozessual in die gleiche Lage zu versetzen, in der die Agrargemeinschaften stünden. Er müsse sich vor dem Einwand der „res iudicata“ sichern, der gegen jede Entscheidung, die derzeit im Eigentum der Agrargemeinschaften stehenden Liegenschaften als Gemeindevermögen deklarieren würde, vorgebracht werden könnte. Die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.12.1955, Zl ***, von der Gemeinde Y erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 21.03.1956, Zl ***, ab, „da die im § 47 Abs 3 FLG verlangten Bedingungen, bei deren Gegebensein das Regulierungsverfahren einzuleiten ist, erfüllt sind.“. Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich wörtlich Folgendes:Die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.12.1955, Zl ***, von der Gemeinde Y erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 21.03.1956, Zl ***, ab, „da die im Paragraph 47, Absatz 3, FLG verlangten Bedingungen, bei deren Gegebensein das Regulierungsverfahren einzuleiten ist, erfüllt sind.“. Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich wörtlich Folgendes: „Bei der Bildung der Agrargemeinschaften im Wege einer vorläufigen Regelung im Jahre 1949 scheinen tatsächlich Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaften übertragen worden zu sein, die zum Gemeindevermögen und nicht zum Gemeindegut gezählt haben. Eine gesetzliche Handhabe zur Behebung dieser Fehler ist aber nicht mehr gegeben. Um der I Instanz die Weisung erteilen zu können, das Verfahren, das zur Bildung der Agrargemeinschaften im Wege einer vorläufigen Regelung geführt hat, gemäss § 69 Abs 3 wieder aufzunehmen, müsste als Voraussetzung gegeben sein, dass der damalige Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden wäre. Von einer strafbaren Handlung kann überhaupt nicht die Rede sein, aber auch der Tatbestand des Erschleichens ist nicht erfüllt. Bei der Verhandlung im Jahre 1949 ist ein bestellter Gemeindevertreter anwesend gewesen, der den mündlich verkündeten Bescheid über die Bildung der Agrargemeinschaften und über die Feststellung, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Grundstücke seien und in das Eigentum der einzelnen Agrargemeinschaften übertragen würden, zur Kenntnis genommen und die Verhandlungsschrift unterschrieben hat. Es kann daher allenfalls eine Verletzung der Pflichten des Gemeindevertreters vorliegen, die aber keine Handhabe zur Aufhebung des Bescheides bietet, sondern allenfalls auf andere gesetzliche Art geahndet werden könnte. „Bei der Bildung der Agrargemeinschaften im Wege einer vorläufigen Regelung im Jahre 1949 scheinen tatsächlich Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaften übertragen worden zu sein, die zum Gemeindevermögen und nicht zum Gemeindegut gezählt haben. Eine gesetzliche Handhabe zur Behebung dieser Fehler ist aber nicht mehr gegeben. Um der römisch eins Instanz die Weisung erteilen zu können, das Verfahren, das zur Bildung der Agrargemeinschaften im Wege einer vorläufigen Regelung geführt hat, gemäss Paragraph 69, Absatz 3, wieder aufzunehmen, müsste als Voraussetzung gegeben sein, dass der damalige Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden wäre. Von einer strafbaren Handlung kann überhaupt nicht die Rede sein, aber auch der Tatbestand des Erschleichens ist nicht erfüllt. Bei der Verhandlung im Jahre 1949 ist ein bestellter Gemeindevertreter anwesend gewesen, der den mündlich verkündeten Bescheid über die Bildung der Agrargemeinschaften und über die Feststellung, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Grundstücke seien und in das Eigentum der einzelnen Agrargemeinschaften übertragen würden, zur Kenntnis genommen und die Verhandlungsschrift unterschrieben hat. Es kann daher allenfalls eine Verletzung der Pflichten des Gemeindevertreters vorliegen, die aber keine Handhabe zur Aufhebung des Bescheides bietet, sondern allenfalls auf andere gesetzliche Art geahndet werden könnte. Aber auch für die Anwendung des § 68 Abs 3 AVG durch den Senat selbst fehlt die entsprechende Grundlage. Durch die Übertragung von Grundstücken, die zum Gemeindevermögen gehört hätten, in das Eigentum der Agrargemeinschaften ist die Gemeinde Y tatsächlich geschädigt worden. Es handelt sich dabei nicht um volkswirtschaftliche Schädigungen, zu deren Beseitigung die Aufhebung der im Jahre 1949 gefällten Bescheide unvermeidlich und notwendig ist. Der Gemeinde Y steht unzweifelhaft ein Anteilrecht an den gemeinschaftlichen Grundstücken zu. Bei Feststellung der Höhe des Anteilrechts besteht immer noch die Möglichkeit, den Schaden der Gemeinde zu berücksichtigen und auszugleichen. Aber auch für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG durch den Senat selbst fehlt die entsprechende Grundlage. Durch die Übertragung von Grundstücken, die zum Gemeindevermögen gehört hätten, in das Eigentum der Agrargemeinschaften ist die Gemeinde Y tatsächlich geschädigt worden. Es handelt sich dabei nicht um volkswirtschaftliche Schädigungen, zu deren Beseitigung die Aufhebung der im Jahre 1949 gefällten Bescheide unvermeidlich und notwendig ist. Der Gemeinde Y steht unzweifelhaft ein Anteilrecht an den gemeinschaftlichen Grundstücken zu. Bei Feststellung der Höhe des Anteilrechts besteht immer noch die Möglichkeit, den Schaden der Gemeinde zu berücksichtigen und auszugleichen. Schließlich handelt es sich um eine Berufung gegen einen Bescheid über die Einleitung des ordentlichen Regulierungsverfahrens für die genannten Agrargemeinschaften. Die Anträge, die zur Erlassung dieses Einleitungsbescheides führten, entsprechen den im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens. Die Übertragung der Grundstücke, die von den Agrargemeinschaften als Gemeindevermögen anerkannt wurden, in das Eigentum der Gemeinde, kann überdies erst nach Einleitung des Verfahrens erfolgen, andernfalls müssten zwischen den Agrargemeinschaften und der Gemeinde Y Vereinbarungen abgeschlossen werden, deren Durchführung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre. Es besteht daher keine Möglichkeit, der Berufung Folge zu geben, im Gegenteil ist die Einleitung des ordentlichen Regulierungsverfahrens die erste Möglichkeit, die begangenen Fehler im Zuge des Verfahrens zu beheben. Es war daher spruchgemäss zu entscheiden.“. Aus der Verhandlungsschrift vom 04.06.1956 geht wörtlich Folgendes hervor: „[…] Gegenstand ist die Feststellung des Gebietes und der nutzungsberechtigten Parteien zur Durchführung des Verfahrens zur Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft AG1, wozu mit Erlaß Zl *** vom 28.5.1956 auf heute anberaumt wurde. Nach Darlegung des Verhandlungsgegenstandes und Erläuterung der Rechtsstellung der Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der Fraktion Z kommt es zu nachstehender Vereinbarung: 1. Das Ergebnis der Instruierungsverhandlung vom 3. August 1955 über die Gebietsfeststellung wird hinsichtlich jener Grundstücke, über die bei der damaligen Verhandlung eine einheitliche Auffassung erzielt wurde, wird anerkannt. 2. Der Vertreter der Gemeinde beansprucht die Gp ***5 nicht mehr als Gemeinde-/Fraktionsvermögen, sondern anerkennt sie als agrargemeinschaftliches Grundstück. Dafür werden die Gp *5*1/2 und *5*3 in EZl **2 II KG X, die sogenannten H Flecke als Gemeindevermögen anerkannt und in das Eigentum der Gemeinde rückübertragen. Dafür werden die Gp *5*1/2 und *5*3 in EZl **2 römisch zwei KG römisch zehn, die sogenannten H Flecke als Gemeindevermögen anerkannt und in das Eigentum der Gemeinde rückübertragen. 3. Der Gemeindevertreter erkennt an, dass am verbliebenen Gemeinschaftsgut der Agrargemeinschaft AG1 der Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der Fraktion Z ein Anteilrecht nicht zusteht. Hingegen anerkennt die Agrargemeinschaft das unentgeltliche Recht der Gewinnung von Sand, Schotter und Steinen aus dem Gemeinschaftsgebiet für die Gemeinde Y. 4. Die Wegabtretungen zur Verbreiterung der Wegparzelle *3*6/1 entschädigt die Agrargemeinschaft durch Grundabtretungen zum Abschluß eines Arrondierungstauschvertrages, wie in der Verhandlungsschrift vom 3. August 1955 niedergelegt ist. […].“. Mit Bescheid vom 03.11.1956, Zl ***, wurde die „Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft AG1 Gemeinde Y i U“ erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) dieses Bescheides wurde festgehalten, dass das Gebiet der Agrargemeinschaft AG1 auf Grund der bei der Verhandlung am 04.06.1956 geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Agrargemeinschaft AG1 und der Gemeinde Y aus nachstehenden Gsten Nr der GBEZl **5 II KG Z besteht: **2*, *1*0, *1*1/1, *1*1/2, 1, ***5, ***6, **1*/1, ***8/1, ***8/5, ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***9/1, ***9/2, **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/5, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, **44, ***5/1, ***5/2, ***6/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2, *2*4, *2*5, *3*8 und **3*. Des Weiteren ergibt sich wörtlich Folgendes:Mit Bescheid vom 03.11.1956, Zl ***, wurde die „Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft AG1 Gemeinde Y i U“ erlassen. In Abschnitt römisch eins („Gebiet“) dieses Bescheides wurde festgehalten, dass das Gebiet der Agrargemeinschaft AG1 auf Grund der bei der Verhandlung am 04.06.1956 geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Agrargemeinschaft AG1 und der Gemeinde Y aus nachstehenden Gsten Nr der GBEZl **5 römisch zwei KG Z besteht: **2*, *1*0, *1*1/1, *1*1/2, 1, ***5, ***6, **1*/1, ***8/1, ***8/5, ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***9/1, ***9/2, **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/5, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, **44, ***5/1, ***5/2, ***6/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2, *2*4, *2*5, *3*8 und **3*. Des Weiteren ergibt sich wörtlich Folgendes: „Vom Gutsbestande dieser Liegenschaft gehören nachstehende Gp zum ehemaligen Fraktionsvermögen Gp *1*9 Weide, Gp ***7 Weide, *2*3/1 Wald, *3*2/5 unprod, *3*9 Weg. Diese Gp werden vom Gutsbestande dieser Liegenschaft abgeschrieben und einer neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage zugeschrieben; das Eigentum an diesem neu eröffneten Grundbuchskörper ist für die Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Fraktion Z einzuverleiben. Auf diesen Parzellen verbleiben allfällig vorhandene außerbücherliche Lagerungs-, Abstell- und andere Rechte. Auf den Gp *2*3/1 und *3*2/2 wird der Agrargemeinschaft AG1 die Dienstbarkeit der Weide eingeräumt. Die Gp **4*/3 wird dem Hof A A in EZl **1 I zugeschrieben, wobei jedoch der am Nordrand dieser Parzelle bestehende in der Grundbuchsmappe nicht ersichtliche Weg aufrecht bleibt und den Mitgliedern zur Verwendung zur Verfügung steht. Diese Gp werden vom Gutsbestande dieser Liegenschaft abgeschrieben und einer neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage zugeschrieben; das Eigentum an diesem neu eröffneten Grundbuchskörper ist für die Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Fraktion Z einzuverleiben. Auf diesen Parzellen verbleiben allfällig vorhandene außerbücherliche Lagerungs-, Abstell- und andere Rechte. Auf den Gp *2*3/1 und *3*2/2 wird der Agrargemeinschaft AG1 die Dienstbarkeit der Weide eingeräumt. Die Gp **4*/3 wird dem Hof A A in EZl **1 römisch eins zugeschrieben, wobei jedoch der am Nordrand dieser Parzelle bestehende in der Grundbuchsmappe nicht ersichtliche Weg aufrecht bleibt und den Mitgliedern zur Verwendung zur Verfügung steht. Festgestellt wird, dass die Agrargemeinschaft AG1 Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Ortschaft Z, soweit es sich um Eigentums- und Nutzungsverhältnisse am Fraktionsgut der ehemaligen Ortschaft Z handelt und als solche Mitglied der Yer Alpinteressentschaft ist. […] Die derzeit im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 stehende Liegenschaft in EZl **2 II KG X (Gp *5*1/2 H Fleck und Gp *5*3 J Fleck) ist bei der Verhandlung am 4.6.1956 als Gemeindevermögen anerkannt worden und wird daher in das Eigentum der Gemeinde Y zurückübertragen. Die Ersichtlichmachung der Einleitung des ordentlichen Regulierungsverfahrens ist zu löschen.Die derzeit im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 stehende Liegenschaft in EZl **2 römisch zwei KG römisch zehn (Gp *5*1/2 H Fleck und Gp *5*3 J Fleck) ist bei der Verhandlung am 4.6.1956 als Gemeindevermögen anerkannt worden und wird daher in das Eigentum der Gemeinde Y zurückübertragen. Die Ersichtlichmachung der Einleitung des ordentlichen Regulierungsverfahrens ist zu löschen. […]“. Mit Bescheid vom 20.05.1963, Zl ***, wurde das „Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft AG1, Gemeinde Y in U“ erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) dieses Bescheides wurde festgehalten, dass das Gebiet der Agrargemeinschaft AG1 auf Grund der bei der Verhandlung am 04.06.1956 geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Agrargemeinschaft AG1 und der Gemeinde Y aus nachstehenden Gsten Nr der GBEZl **5 II KG Z besteht: **2*, *1*0, *1*1/1, *1*1/2, 1, ***5, ***6, **1*/1, ***8/1, ***8/5, ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***9/1, ***9/2, **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/5, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, **44, ***5/1, ***5/2, ***6/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2, *2*4, *2*5, *3*8 und **3*. Des Weiteren ergibt sich wörtlich Folgendes:Mit Bescheid vom 20.05.1963, Zl ***, wurde das „Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft AG1, Gemeinde Y in U“ erlassen. In Abschnitt römisch eins („Gebiet“) dieses Bescheides wurde festgehalten, dass das Gebiet der Agrargemeinschaft AG1 auf Grund der bei der Verhandlung am 04.06.1956 geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Agrargemeinschaft AG1 und der Gemeinde Y aus nachstehenden Gsten Nr der GBEZl **5 römisch zwei KG Z besteht: **2*, *1*0, *1*1/1, *1*1/2, 1, ***5, ***6, **1*/1, ***8/1, ***8/5, ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***9/1, ***9/2, **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/5, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, **44, ***5/1, ***5/2, ***6/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2, *2*4, *2*5, *3*8 und **3*. Des Weiteren ergibt sich wörtlich Folgendes: „Zum Gutsbestande dieser Liegenschaft gehören nachstehende Gp zum ehemaligen Fraktionsvermögen Gp *1*9 Weide, Gp ***7 Weide, *2*3/1 Wald, *3*2/5 unprod, *3*9 Weg. Diese Gp werden vom Gutsbestande dieser Liegenschaft abgeschrieben und einer neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage zugeschrieben; das Eigentum an diesem neu eröffneten Grundbuchskörper ist für die Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Fraktion Z einzuverleiben. Auf diesen Parzellen verbleiben allfällig vorhandene außerbücherliche Lagerungs-, Abstell- und andere Rechte. Auf den Gp *2*3/1 und *3*2/2 wird der Agrargemeinschaft AG1 die Dienstbarkeit der Weide eingeräumt. Die Gp **4*/3 wird dem Hof A A in EZl **1 I zugeschrieben, wobei jedoch der am Nordrand dieser Parzelle bestehende in der Grundbuchsmappe nicht ersichtliche Weg aufrecht bleibt und den Mitgliedern zur Verwendung zur Verfügung steht. Diese Gp werden vom Gutsbestande dieser Liegenschaft abgeschrieben und einer neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage zugeschrieben; das Eigentum an diesem neu eröffneten Grundbuchskörper ist für die Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Fraktion Z einzuverleiben. Auf diesen Parzellen verbleiben allfällig vorhandene außerbücherliche Lagerungs-, Abstell- und andere Rechte. Auf den Gp *2*3/1 und *3*2/2 wird der Agrargemeinschaft AG1 die Dienstbarkeit der Weide eingeräumt. Die Gp **4*/3 wird dem Hof A A in EZl **1 römisch eins zugeschrieben, wobei jedoch der am Nordrand dieser Parzelle bestehende in der Grundbuchsmappe nicht ersichtliche Weg aufrecht bleibt und den Mitgliedern zur Verwendung zur Verfügung steht. Festgestellt wird, dass die Agrargemeinschaft AG1 Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Ortschaft Z, soweit es sich um Eigentums- und Nutzungsverhältnisse am Fraktionsgut der ehemaligen Ortschaft Z handelt und als solche Mitglied der Yer Alpinteressentschaft ist. […] Die derzeit im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 stehende Liegenschaft in EZl **2 II KG X (Gp *5*1/2 H Fleck und Gp *5*3 J Fleck) ist bei der Verhandlung am 4.6.1956 als Gemeindevermögen anerkannt worden und wird daher in das Eigentum der Gemeinde Y zurückübertragen. Die Ersichtlichmachung der Einleitung des ordentlichen Regulierungsverfahrens ist zu löschen.Die derzeit im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 stehende Liegenschaft in EZl **2 römisch zwei KG römisch zehn (Gp *5*1/2 H Fleck und Gp *5*3 J Fleck) ist bei der Verhandlung am 4.6.1956 als Gemeindevermögen anerkannt worden und wird daher in das Eigentum der Gemeinde Y zurückübertragen. Die Ersichtlichmachung der Einleitung des ordentlichen Regulierungsverfahrens ist zu löschen. […]“. Mit Bescheid vom 04.10.1963, Zl ***, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft AG1, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) der Haupturkunde wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus den dort angeführten Parzellen Nr **2*, *1*0, *1*1/1, *1*1/2, 1, ***5, ***6, **1*/1, ***8/1, ***8/5, ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***9/1, ***9/2, **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/5, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, **44, ***5/1, ***5/2, ***6/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2, *2*4, *2*5, *3*8 und **3* der EZl **5 II KG Z besteht. In Abschnitt III („Parteien und Anteilrechte“) erfolgte die Feststellung, dass die Liegenschaft in EZ **5 II KG Z (das unter Punkt I beschriebene Gemeinschaftsgut) im Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 steht. Mit Bescheid vom 04.10.1963, Zl ***, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft AG1, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. In Abschnitt römisch eins („Gebiet“) der Haupturkunde wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus den dort angeführten Parzellen Nr **2*, *1*0, *1*1/1, *1*1/2, 1, ***5, ***6, **1*/1, ***8/1, ***8/5, ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***9/1, ***9/2, **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/5, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, **44, ***5/1, ***5/2, ***6/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2, *2*4, *2*5, *3*8 und **3* der EZl **5 römisch zwei KG Z besteht. In Abschnitt römisch drei („Parteien und Anteilrechte“) erfolgte die Feststellung, dass die Liegenschaft in EZ **5 römisch zwei KG Z (das unter Punkt römisch eins beschriebene Gemeinschaftsgut) im Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 steht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Q vom 19.02.1964 zur TZ ***0/64 wurde der rechtskräftige Regulierungsplan grundbücherlich durchgeführt. D. Teilung von Grundstücken in der EZ **5: Das Gst Nr **1*/5 entstand durch Teilung des Gstes Nr **1*/1 (TZ ***7/1976), das Gst Nr ***8/15 entstand durch Teilung des Gstes Nr ***8/1 (TZ ***3/1991), das Gst Nr ***1/4 entstand durch Teilung des Gstes Nr ***1/2 (TZ ***4/2005), das Gst Nr ***9/4 entstand durch Teilung des Gstes Nr ***9/2 (TZ ***6/1997), das Gst Nr **4*/8 entstand durch Teilung des Gstes Nr **4*/1 (TZ ***2/1995), die Gste Nr ***4/1 und ***4/2 entstanden durch Teilung des Gstes Nr **44 (TZ ***2/1985), das Gst Nr ***5/11 entstand durch Teilung des Gstes Nr ***5/1 (TZ ***5/1958), die Gste Nr ***5/18, ***5/19, ***5/20 und ***5/21 entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/2 (TZ ***0/1984 und ***8/2008), das Gst Nr ***6/14 entstand durch Teilung des Gstes Nr ***6/1 (TZ ***6/1997), das Gst Nr *1*0/1 entstand durch Teilung des Gstes Nr *1*0 (TZ ***9/2009), die Gste Nr *2*2/1 und *2*2/2 entstanden durch Teilung des Gstes Nr *2*2 (TZ ***0/2005). Gst Nr *.*6 wurde zu TZ ***3/1963 auf einem Teil des Gstes Nr ***5/11 neu gebildet. E. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schreiben vom 01.12.2014, eingelangt am 15.12.2014, stellten die Gemeinde Y und die Agrargemeinschaft AG1 bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemeinsam einen Feststellungsantrag nach § 73 lit d TFLG 1996. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei der Agrargemeinschaft AG1 um eine solche
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.
Mit Schreiben vom 01.12.2014, eingelangt am 15.12.2014, stellten die Gemeinde Y und die Agrargemeinschaft AG1 bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemeinsam einen Feststellungsantrag nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei der Agrargemeinschaft AG1 um eine solche
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Mit Bescheid vom 17.02.2015, Zl ***, zugestellt der Agrargemeinschaft AG1 am 20.02.2015, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über vorzitierten Feststellungsantrag der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft AG1 fest, dass die Gste Nr ***1, ***5, **1*/1, **1*/5, ***8/1, ***8/5, ***8/15, ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***1/4, *.2*, *.3*, ***9/1, ***9/4, **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/8, *.*1, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, ***4/1, ***4/2, ***5/11, ***5/18, ***5/19, ***5/20, ***5/21, *.*6, ***6/1, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***6/14, *1*0/1, *1*1/1, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2/1, *2*2/2, *2*4 und *2*5, alle EZ **5 GB **0** Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, und die Gste Nr *3*5 (Überlandparzelle GB *5*** W), *.8*, *5*1, *5*2 (jeweils Überlandparzellen GB ***1* T), **29, *1*8/2, *3*8 und *3*4/1, alle EZ **5 GB **0** Z, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Mit Bescheid vom 17.02.2015, Zl ***, zugestellt der Agrargemeinschaft AG1 am 20.02.2015, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über vorzitierten Feststellungsantrag der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft AG1 fest, dass die Gste Nr ***1, ***5, **1*/1, **1*/5, ***8/1, ***8/5, ***8/15, ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***1/4, *.2*, *.3*, ***9/1, ***9/4, **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/8, *.*1, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, ***4/1, ***4/2, ***5/11, ***5/18, ***5/19, ***5/20, ***5/21, *.*6, ***6/1, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***6/14, *1*0/1, *1*1/1, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2/1, *2*2/2, *2*4 und *2*5, alle EZ **5 GB **0** Z, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, und die Gste Nr *3*5 (Überlandparzelle GB *5*** W), *.8*, *5*1, *5*2 (jeweils Überlandparzellen GB ***1* T), **29, *1*8/2, *3*8 und *3*4/1, alle EZ **5 GB **0** Z, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft AG1 mit Schreiben vom 17.03.2015, der Post übergeben am 18.03.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft AG1 mit Schreiben vom 17.03.2015, der Post übergeben am 18.03.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich Folgendes aus: „Gegen den Bescheid der belangten Behörde wird in offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Feststellungsmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben und werden die ANTRÄGE gestellt,
- das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AG1 in EZ **6 GB Z sowie EZl **7 und **8, je GB Z, festgestellt wird, dass diese kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AG1 in EZ **6 GB Z sowie EZl **7 und **8, je GB Z, festgestellt wird, dass diese kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, in eventu das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich des spruchgegenständlichen Gstes *1*1/1, vorgetragen in EZ **5 GB Z, festgestellt wird, dass dieses kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich des spruchgegenständlichen Gstes *1*1/1, vorgetragen in EZ **5 GB Z, festgestellt wird, dass dieses kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellt,
- das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, nach Möglichkeit in Q zur Ermöglichung der Teilnahme auch älterer Zeitzeugen. Hiezu wird ausgeführt:
- Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 17.02.2015, GZl ***, wurde festgestellt, dass einzelne, in Spruchpunkt 1 ausdrücklich aufgeführte, Grundstücke des Regulierungsgebiets der Agrargemeinschaft AG1 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Ziff 2 TFLG 1996 darstellen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz vom 17.02.2015, GZl ***, wurde festgestellt, dass einzelne, in Spruchpunkt 1 ausdrücklich aufgeführte, Grundstücke des Regulierungsgebiets der Agrargemeinschaft AG1 Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziff 2 TFLG 1996 darstellen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diese Feststellung, sodass die Feststellung hinsichtlich der in Spruchpunkt 2 aufgeführten Bezeichnung als kein Gemeindegut unbekämpft bleibt.
- Auf Grund Ersitzung wurde bei der Grundbuchsanlegung für die EZ **5 GB **0** Z das Eigentumsrecht für die Ortschaft Z der Gesamtgemeinde W-Z eingetragen. Die entsprechenden Berechtigungen an den gegenständlichen Grundstücken sind im vorliegenden Grundbuchsanlegungsprotokoll mit dem Wortlaut vermerkt: Die Ortschaft Z der Gesamtgemeinde W-Z ist Eigentümerin auf Grund unvordenklichen Besitzes. Die Ortschaft Z hat, obwohl sie seit 1853 Teil der politischen Gemeinde W-Z war, eine eigene Kassa geführt und eigenständig Aufgaben (Wegerhaltung, Übernahme Lehrerkosten, Stierhaltung) übernommen, wozu sie nicht verpflichtet gewesen wäre. Aus dem Gemeindebuch von 1916 bis 1920 ist ersichtlich, dass die damaligen Höfe zahlreiche Lasten, insbesondere im Zuge des
- Weltkrieges zu tragen hatten (Ablieferung von Vieh, Getreide, Milch, etc). Somit war ein fester Zustand geschaffen, den zu ändern in den folgenden, verhältnismäßig ruhigen Zeiten niemand für notwendig hielt. Es bedurfte tiefgreifender revolutionärer Ereignisse um auch hier wieder Änderungen herbeizuführen. Die neuen, nationalsozialistisch ausgerichteten Machthaber entdeckten nach der Einverleibung Österreichs an Hitler-Deutschland mit 13.3.1938 auch hier ein Tätigkeitsgebiet. Somit wurden mit Kundmachung des K K vom 28.12.1938, verlautbart im Verordnungsblatt für Kärnten vom 29.12.1938, die Gemeinden W-Z, Y, V und Fraktionen W, Z, T, S zur neuen Gemeinde Y zusammengeschlossen. Somit war ein fester Zustand geschaffen, den zu ändern in den folgenden, verhältnismäßig ruhigen Zeiten niemand für notwendig hielt. Es bedurfte tiefgreifender revolutionärer Ereignisse um auch hier wieder Änderungen herbeizuführen. Die neuen, nationalsozialistisch ausgerichteten Machthaber entdeckten nach der Einverleibung Österreichs an Hitler-Deutschland mit 13.3.1938 auch hier ein Tätigkeitsgebiet. Somit wurden mit Kundmachung des K K vom 28.12.1938, verlautbart im Verordnungsblatt für Kärnten vom 29.12.1938, die Gemeinden W-Z, Y, römisch fünf und Fraktionen W, Z, T, S zur neuen Gemeinde Y zusammengeschlossen. Im Zuge der Eingemeindung der Gemeinden W/Z in die Gemeinde Y und der Auflösung der Ortschaft Z innerhalb des Gemeindegebietes von Y im Jahre 1938 (Kundmachung durch den K K vom 28.12.1938) sind erhebliche Schwierigkeiten bei der Wirtschaftsführung und auch Unstimmigkeiten bei den Berechtigten eingetreten. Durch die Vermischung der Grenzen entstanden auf dem früheren Gemeinschaftsgebiet arge Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Nutzungsrechte. Seitens der Agrarbehörde wurden deshalb in den unmittelbaren Folgejahren entsprechende Agrarverfahren bzw Regulierungen eingeleitet, die zur Bereinigung bzw Regulierung der ehemaligen Fraktions- und Nachbarschaftsbesitze führen sollten.
- Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung der bekämpften Gemeindegutfeststellung nunmehr wesentlich darauf, dass im mündlich verkündeten Regulierungsbescheid vom 07.07.1949 eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke dahingehend erfolgt sei, dass diese agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 seien. Diese Qualifizierung sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu deuten, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung der bekämpften Gemeindegutfeststellung nunmehr wesentlich darauf, dass im mündlich verkündeten Regulierungsbescheid vom 07.07.1949 eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke dahingehend erfolgt sei, dass diese agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 seien. Diese Qualifizierung sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu deuten, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in Konkretisierung dieses Leitsatzes ausgesprochen, dass es auch Fälle geben mag, in denen es aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass sich die damals einschreitende Agrarbehörde bei der Qualifizierung vergriffen habe und von einer anders lautenden Qualifizierung ausgegangen werden müsse. Dass vorliegend von solch einem Fall auszugehen ist, wird durch folgenden Sachverhalt untermauert: Zum Ersten wurde mit der Regulierung 1949 eine vorläufige Regelung unternommen und unterblieb nach ausdrücklicher Anführung im ordentlichen Regulierungsverfahren der Jahre 1955 folgende eine genaue Feststellung des Gemeinschaftsgebietes und der Parteien, denen Nutzungsrechte am Gemeinschaftsgebiet zustehen. Die agrarbehördlichen Regulierungsvornahmen im Jahr 1949 ließen sohin einen verfahrenswesentlichen Kernpunkt außen vor, der tatsächlich erst im Rahmen des ordentlichen Regulierungsverfahrens der Jahre 1955 und Folgende einer tatsächlichen Regelung zugeführt wurde. Erst im ordentlichen Regulierungsverfahren erfolgte eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Regulierungsgebiet. Dabei wurden allerdings, wie aus dem bekämpften Bescheid sowie auch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, unterschiedliche Zuordnungen vorgenommen. Im Zuge des Regulierungsverfahrens wurden entsprechend Zuweisungen sowohl zur politischen Gemeinde Y – einerseits als Rechtsnachfolgerin der Fraktion Z, andererseits ins öffentliche Gut – vorgenommen als auch Eigentumsanerkennungen zugunsten der Agrargemeinschaft AG1, letztlich aber auch Zuschreibungen einzelner Grundstücke im Wege der Einzelteilung zu den jeweiligen Stammsitzliegenschaften. Da sich also die historische Agrarbehörde selbst nach der bereits erfolgten Qualifizierung im Jahre 1949 umfassend und detailliert mit der tatsächlichen Zuordenbarkeit des Regulierungsgebietes auseinandergesetzt und auch in wesentlichem Umfang die Eigentumsverhältnisses auf Basis der Verhandlungsergebnisse neu geordnet hat, kann unseres Erachtens von einer der Qualifizierung aus dem Jahr 1949 für die heutige Sach- und Rechtslage keine Rede sein. Die historische Agrarbehörde hat sich im Jahr 1949 offensichtlich mit dem Regulierungsgebiet in keiner ausreichenden Weise auseinandergesetzt und hat eine allgemeine Qualifizierung hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes vorgenommen, was zur Folge hatte, dass bereits sechs Jahre nach dieser Behördenhandlung von derselben Behörde dieses Regulierungsergebnis umfangreich einer Überprüfung unterzogen und damit widerrufen wurde. Die Qualifizierung des Bescheides vom 08.07.1949 entspricht damit auch nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz der Verwaltungstätigkeit, da keine ausreichende Erhebungstätigkeit vorgenommen und offensichtlich notwendige Differenzierungen unterlassen wurden. Erst dadurch entstand die Notwendigkeit zur Bestimmung des Regulierungsgebietes im ordentlichen Regulierungsverfahren der Jahre 1955 und Folgende. Die damals einschreitende Agrarbehörde hat sich damit offensichtlich bei der Qualifizierung vergriffen und hätte zumindest in einzelnen Teilbereichen des Regulierungsgebietes von einer anders lautenden Qualifizierung ausgegangen werden müssen. Im Übrigen war die Intention des Verfahrens 1949 auf eine vorläufige Regelung ausgerichtet, sodass die Behörde offenbar auch weder eine exakte Auseinandersetzung mit dem Regulierungsgebiet noch eine abschließende Qualifizierungseinstufung desselben für notwendig erachtet hat. Damit geht die belangte Behörde aber unrichtig davon aus, dass mit der Qualifizierung im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 eine Bindungswirkung für die heutige Agrarbehörde eingetreten sei. Damit geht die belangte Behörde aber unrichtig davon aus, dass mit der Qualifizierung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 eine Bindungswirkung für die heutige Agrarbehörde eingetreten sei.
- Entgegen der weiteren Ausführungen der belangten Behörde betreffend eines allfälligen Irrtums der historischen Agrarbehörde fand eine Nutzung des Regulierungsgebietes vor der vorläufigen Regulierung im Jahre 1949 auch nicht als agrargemeinschaftliches Gemeindegut statt. Aus der Verhandlungsschrift vom 07.07.1949 ist ersichtlich, dass die Holznutzung an den Grundstücken in EZ **5 KG Z 14 Gütern in Z in der Weise zukam, dass jedem Gut eine bestimmte Teilfläche zur dauernden Nutzung überlassen wurde. Die tatsächliche Nutzung hinsichtlich dieser Regulierungsflächen fand also nicht zur Befriedigung des Haus- und Gutsbedarfes statt, vielmehr ist aus dieser Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass es sich um eine unbeschränkte Nutzung auf ausdrücklich zugeordneten Waldflächen gehandelt hat. Eine Beschränkung in irgendeiner Weise betreff die Nutzung dieser Grundstücke hat in keiner Weise stattgefunden. Aus der Verhandlungsschrift vom 07.07.1949 ist ersichtlich, dass die Holznutzung an den Grundstücken in EZ **5 KG Ziffer 14, Gütern in Z in der Weise zukam, dass jedem Gut eine bestimmte Teilfläche zur dauernden Nutzung überlassen wurde. Die tatsächliche Nutzung hinsichtlich dieser Regulierungsflächen fand also nicht zur Befriedigung des Haus- und Gutsbedarfes statt, vielmehr ist aus dieser Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass es sich um eine unbeschränkte Nutzung auf ausdrücklich zugeordneten Waldflächen gehandelt hat. Eine Beschränkung in irgendeiner Weise betreff die Nutzung dieser Grundstücke hat in keiner Weise stattgefunden. Die Gemeinde Y nahm an der Nutzung des Gemeinschaftsgutes auch nur insoweit teil, als dass sie die öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeit der ehemaligen Ortschaft versah. Dies aus dem Grund, weil nur Nutzungsberechtigte an den Nutzungen gültiger Weise teilnehmen und damit Anteilsrechte erwerben konnten. Daraus ist ersichtlich, dass die Gemeinde an den Nutzungen zB von Holz und Weide nicht teilgenommen hat. Damit hatte die Gemeinde Y allerdings an der tatsächlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu keinem Zeitpunkt auch nur irgendeinen Anteil, sondern fand die Nutzung des Regulierungsgebietes ausschließlich zugunsten der Mitglieder statt. Insbesondere daraus, dass jedem Gut eine bestimmte Teilfläche zur Nutzung zugewiesen war, ergibt sich eine alleinige und ausschließliche Nutzung, die jeden Gemeindeanspruch von vornherein unmöglich machte. Es ist damit entgegen der Annahme der belangten Behörde unseres Erachtens ohne Zweifel davon auszugehen, dass vor der vorläufigen Regulierung des Jahres 1949 weder eine Nutzung als Gemeindegut noch irgend eine gemeindegutsähnliche Nutzungsweise stattgefunden hat. Soweit die belangte Behörde nunmehr die Einnahmen aus der Verpachtung des ehemaligen H Flecks Gp *5*1/2 und *5*3 in EZ **2 II KG X anspricht, welche in die Fraktionskasse Z geflossen seien, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Grundstücke im Zuge des ordentlichen Regulierungsverfahrens der Fünfzigerjahre ins Gemeindevermögen der Gemeinde Y übertragen wurden. Insofern entbehrt die vorliegende Argumentation der belangten Behörde jeglichen Bedeutungsgehalts. Soweit die belangte Behörde nunmehr die Einnahmen aus der Verpachtung des ehemaligen H Flecks Gp *5*1/2 und *5*3 in EZ **2 römisch zwei KG römisch zehn anspricht, welche in die Fraktionskasse Z geflossen seien, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Grundstücke im Zuge des ordentlichen Regulierungsverfahrens der Fünfzigerjahre ins Gemeindevermögen der Gemeinde Y übertragen wurden. Insofern entbehrt die vorliegende Argumentation der belangten Behörde jeglichen Bedeutungsgehalts.
- Die belangte Behörde führt des Weiteren aus, dass es sich bei den im Regulierungsplan vorgenommenen Grundbuchsberichtigungen nicht um eine die Gemeindeguteigenschaft beendende Hauptteilung gehandelt habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Grundstücksabschreibungen, wie sich aus dem Gang der mündlichen Verhandlungen vom 3.8.1955 und vom 4.6.1956 ergäbe, zum überwiegenden Teil als Abschreibung von Gemeindevermögen an die Gemeinde Y und als Abschreibung an Private erfolgt seien. Soweit aber die Agrarbehörde davon ausgeht, dass die Qualifizierung aus dem Jahr 1949 Bindungswirkung entfaltet, kann sie nicht gleichzeitig das Vorliegen einer Hauptteilung mit dem Argument verneinen, dass Teile eben dieses Regulierungsgebietes Gemeindevermögen darstellten und diese im ordentlichen Regulierungsverfahren schlicht der Gemeinde belassen wurden. In dieser Argumentation ist ein gravierender Widerspruch gelegen, da mit Annahme der Agrarbehörde, dass sämtliches Regulierungsgebiet aus dem Jahr 1949 rechtskräftig als „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschaft oder Fraktionsgut“ qualifiziert worden sei, das Vorliegen von Gemeindevermögen im Jahr 1955 tatsächlich ausgeschlossen wäre. Dem stünde die angenommene Rechtskraftwirkung, die in beide Wirkungsrichtungen gelten muss, entgegen, da auch Gemeindevermögen für den Fall der Bindungswirkung dieser Qualifizierung diese ursprüngliche Eigenschaft verloren hätte. Soweit auch das Landesverwaltungsgericht einer Bindungswirkung der Qualifizierung aus dem Jahr 1949 tatsächlich folgen sollte, würde damit die Argumentation der belangten Behörde gegen die Annahme einer durchgeführten Hauptteilung mit ordentlichem Regulierungsverfahren aus den 1950-iger Jahren jegliche Rechtsgrundlage verlieren. Tatsächlich würde dies nämlich bedeuten, dass aus einem rechtskräftig festgestellten Regulierungsgebiet Grundstücke ins Alleineigentum der Gemeinde Y übertragen wurden und damit das Ergebnis eines Hauptteilungsverfahrens erreicht wurde. Bei der Feststellung des Gemeinschaftsgebietes kam es nämlich zu einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft AG1 und dem Vertreter der Gemeinde Y (RegRat Dr. J J als bestellter Vertreter der Gemeinde Y), wonach Grundstücke aus dem Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 in das Eigentum Y zurückübertragen wurden. Der Vertreter der Gemeinde Y hat bei Abschluss dieser Vereinbarung außerdem die Erklärung abgegeben, dass die Gemeinde Y anerkenne, dass mit den der Gemeinde übertragenen Grundstücke Anteilsrechte weder an der Agrargemeinschaft AG1 noch an der Agrargemeinschaft W-Z verbunden seien. Auch in einer vor dem Landesagrarsenat im Vorfeld dieser Einigung geführten Berufungsverhandlung wurde seitens des Gemeindevertreters auf fehlerhaft der Agrargemeinschaft AG1 ins Eigentum übertragene Grundstücke verwiesen. Der LAS hat in seinem Erkenntnis vom 21.3.1956, Zl ***, dazu allerdings keine Möglichkeit gesehen, die erfolgte Eigentumsübertragungen rückgängig zu machen, sodass zum Zeitpunkt der Durchführung des ordentlichen Regulierungsverfahrens damit jedenfalls nicht mehr von Vorliegen von Gemeindevermögen ausgegangen werden kann. Soweit also im Zuge des Regulierungsverfahrens Eigentumsübertragungen von der Agrargemeinschaft zur Gemeinde erfolgten, sind diese unseres Erachtens zweifelsfrei als hauptteilungsgleich anzusehen. Darüber hinaus erfolgte zwischen der Agrargemeinschaft AG1 und Gemeinde Y hinsichtlich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Gste *1*1/1 und *1*1/2 KG Z nachfolgende, einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Regelung: Dieser sogenannte „B B“ wurde seit jeher dem jeweiligen Stierhalter als Entgelt für die Stierhaltung zur Nutzung überlassen. Im Zuge der Regulierung (siehe Verhandlungsschrift vom 3.8.1955) wurde eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Y, welche sich dieser Verpflichtung entledigen wollte, und der Agrargemeinschaft AG1 abgeschlossen, nach welcher die Agrargemeinschaft im Gegenzug zur Anerkennung dieses Grundstückes als gemeinschaftliches Grundstück die nach dem Tierzuchtförderungsgesetz der Gemeinde obliegende Verpflichtung des Stierankaufes und Haltung von der Gemeinde übernimmt. Damit hatte die Agrargemeinschaft Aufgaben der Gemeinde, unmittelbar resultierend aus dem Tierzuchtförderungsgesetz, zu tragen, die zum damaligen Zeitpunkt eine wesentliche Belastung für die Gemeinde dargestellt haben. Zur Bewertung dieser Gegenleistung darf ausgeführt werden, dass im Jahr 1956 (Beschluss vom 08.03.1956) die ungleich vermögendere Agrargemeinschaft W-Z einen Beitrag in Höhe von ATS 2.000,- zu den Aufwendungen dieser Stierhaltungsverpflichtung der Agrargemeinschaft AG1 (im Übrigen auch der Agrargemeinschaft W) beisteuerte. Im Verhältnis dazu kann festgehalten werden, dass im Jahr 1955 die Agrargemeinschaft AG1 einen Baugrund verkauft hat und zum damaligen Zeitpunkt einen Kaufpreis von ATS 3,-/m² erzielt hat, was einen Gesamtkaufpreis in Höhe von ATS 1.863,- bedeutete. Die gegenständliche Übernahme der Verpflichtung aus dem Tierzuchtförderungsgesetz bedeutete für die Gemeinde Y also auch finanziell eine wesentliche Erleichterung und stand dem Werte des damaligen Gstes *1*1/1 jedenfalls gleichbedeutend entgegen. Bis dato ist die Praxis in der Gemeinde Y dergestalt, dass die entsprechenden Aufwendungen aus dem Tierzuchtförderungsgesetz nicht von der Gemeinde, sondern von der Agrargemeinschaft zu tragen sind. Damit ist unseres Erachtens erwiesen, dass nicht nur Grundstücke im Wege einer Hauptteilung ins Eigentum der Gemeinde übertragen wurden. Darüber hinaus wurde hinsichtlich des sogenannten „B Bs“ eine wesentliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft vorgenommen, was zumindest die Gemeindegutseigenschaft hinsichtlich dieses Grundstückes beendet hat. Die belangte Behörde hat das Vorliegen einer Hauptteilung in kurzen Worten verneint, hat diesbezüglich auch keine ausreichenden Feststellungen bzw Erhebungen vorgenommen und ist damit zum falschen Ergebnis gelangt. Aus den obgenannnten Gründen ist nämlich sehr wohl davon auszugehen, dass zwischen der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft AG1 eine endgültige vermögensrechtliche und damit eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Auseinandersetzung stattfand, die einer Hauptteilung gleichzusetzen ist. Der angefochtene Bescheid leidet jedenfalls an Rechtswidrigkeit, insbesondere aufgrund von mangelhaften Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Einbringung der nunmehrigen Beschwerde der Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AG1 vom 10.03.2015 zugrunde liegt.“. F. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde Y die Stellungnahme vom 17.04.2015 und holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Unterlagen aus dem Tiroler Landesarchiv und Auszüge aus dem Grundbuch ein. Am 03.06.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Obmannes der Agrargemeinschaft AG1, des Rechtsvertreters der Gemeinde Y und des Bürgermeisters der Gemeinde Y durch. Infolge der Ausführungen des Obmannes der Agrargemeinschaft AG1 bestätigte der Bürgermeister der Gemeinde Y die Tatsache, dass die Agrargemeinschaft AG1 die Stierhaltungsverpflichtung von der Gemeinde Y übernommen hatte. Im Übrigen verwiesen die Parteien im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Der Obmann der Beschwerdeführerin legte diverse Urkunden vor. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide und Verhandlungsschriften, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935: „§ 36.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
- a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
- b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: (…) d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut; (…)“ B. Maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 10. Juli 1935, betreffend die Gemeindeordnung (GO) für das Land Tirol, LGBl Nr 36/1935: „§ 77.
(1)Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die mittelbar oder unmittelbar Verwaltungszwecken dienen, bilden das Gemeindevermögen; soweit diese Sachen und Rechte aber dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner oder der Bewohner einzelner Teile der Gemeinde gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut.
(2)Die Erträgnisse des Gemeindevermögens fließen in die Gemeindekasse, die Erträgnissse des Gemeindeguts kommen den Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu.“ C. Maßgebliche Bestimmung der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15. September 1938 bekanntgemacht wird, GBl Nr 408/1938: „Artikel II. Zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich werden folgende Vorschriften erlassen:„Artikel römisch zwei. Zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich werden folgende Vorschriften erlassen: Zum § 1 DGOZum Paragraph eins, DGO § 1.
(1)Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde. Ist zweifelhaft, ob Verbände, Körperschaften, oder Einrichtungen gemeinderechtlicher Art sind, so entscheidet hierüber die obere Aufsichtsbehörde endgültig. Paragraph eins,
(1)Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde. Ist zweifelhaft, ob Verbände, Körperschaften, oder Einrichtungen gemeinderechtlicher Art sind, so entscheidet hierüber die obere Aufsichtsbehörde endgültig. (…)“ D. Maßgebliche Bestimmung der Angleichungsverordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) zur Deutschen Gemeindeordnung, LGBl Nr 429/1938: „Artikel I. Mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung werden alle mit diesem Gesetz, mit der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich und mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel II und III dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Zu diesen außerkrafttretenden Vorschriften gehören unbeschadet der Vorschriften in Artikel II und III insbesondere: „Artikel römisch eins. Mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung werden alle mit diesem Gesetz, mit der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich und mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Zu diesen außerkrafttretenden Vorschriften gehören unbeschadet der Vorschriften in Artikel römisch zwei und römisch drei insbesondere: (…) VIII.römisch acht.
- das Gesetz, betreffend die Gemeindeordnung für das Land Tirol, LG und BBl für Tirol Nr 36/1935, (…)das Gesetz, betreffend die Gemeindeordnung für das Land Tirol, LG und BBl für Tirol Nr 36 aus 1935,, (…) Artikel II. Für sämtliche Gemeinden des Landes Österreich gelten, soweit in der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom
- September 1938 (Reichsgesetzbl I S 1167) oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften: Artikel römisch zwei. Für sämtliche Gemeinden des Landes Österreich gelten, soweit in der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom
- September 1938 (Reichsgesetzbl römisch eins S 1167) oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften: (…) Zu § 60 der Deutschen Gemeindeordnung:Zu Paragraph 60, der Deutschen Gemeindeordnung: Gemeindevermögen §
- Das Gemeindevermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung umfasst das Gemeindevermögen und das Gemeindegut im bisherigen Sinne. Das Gemeindegliedervermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung besteht aus jenen Teilen des Gemeindegutes im bisherigen Sinne, die der Nutzung durch bestimmte Berechtigte vorbehalten sind. Paragraph 11, Das Gemeindevermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung umfasst das Gemeindevermögen und das Gemeindegut im bisherigen Sinne. Das Gemeindegliedervermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung besteht aus jenen Teilen des Gemeindegutes im bisherigen Sinne, die der Nutzung durch bestimmte Berechtigte vorbehalten sind. (…) Zu § 65 der Deutschen Gemeindeordnung:Zu Paragraph 65, der Deutschen Gemeindeordnung: Nutzungen am Gemeindegliedervermögen § 13.
(1)Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens ist vor allem die bisherige unangefochtene Übung maßgebend. Sofern nicht besondere nachweisbare Rechtstitel Ausnahmen begründen, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegliedervermögen einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist. Paragraph 13,
(1)Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens ist vor allem die bisherige unangefochtene Übung maßgebend. Sofern nicht besondere nachweisbare Rechtstitel Ausnahmen begründen, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegliedervermögen einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist. (…)“ E. Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), LGBl Nr 32/1952: „§ 36.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
- a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
- b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: (…)
- b)Grundstücke, welche sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind; (…)
- d)das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut; (…)“ F. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014: „§ 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); (…) Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
- a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
- e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
dem aktuellen Grundbuchsauszug wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ **5 für die Agrargemeinschaft AG1 aufgrund der Urkunde vom 07.07.1949 eingetragen. Bei dieser Urkunde handelt es sich um den mündlich verkündeten und in der Verhandlungsschrift vom 07.07.1949 beurkundeten Bescheid vom 07.07.1949, Zl ***. Damals bestand die EZ **5 II KG Z aus den Gsten Nr ***6, **1*/1, ***9, ***0, ***9/1, **4*/1, **4*, ***3/1, **44, ***5/1, ***6/1, ***7, *1*9, *1*0, *1*1/1, *2*0/1, *2*1, *2*2, *2*5, *.2*, ***5, *2*4, *2*3/1, 1, **4*/2, **4*/3, *.*1, *.3*, ***9/2, ***8/1, *3*2/5, **4*/5, ***1/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***5/2, ***3/2, *1*1/2, ***1/2, **4*/3, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***8/5, *2*0/3 und ***3/3.
dem aktuellen Grundbuchsauszug wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ **5 für die Agrargemeinschaft AG1 aufgrund der Urkunde vom 07.07.1949 eingetragen. Bei dieser Urkunde handelt es sich um den mündlich verkündeten und in der Verhandlungsschrift vom 07.07.1949 beurkundeten Bescheid vom 07.07.1949, Zl ***. Damals bestand die EZ **5 römisch zwei KG Z aus den Gsten Nr ***6, **1*/1, ***9, ***0, ***9/1, **4*/1, **4*, ***3/1, **44, ***5/1, ***6/1, ***7, *1*9, *1*0, *1*1/1, *2*0/1, *2*1, *2*2, *2*5, *.2*, ***5, *2*4, *2*3/1, 1, **4*/2, **4*/3, *.*1, *.3*, ***9/2, ***8/1, *3*2/5, **4*/5, ***1/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***5/2, ***3/2, *1*1/2, ***1/2, **4*/3, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***8/5, *2*0/3 und ***3/
- Die EZ **5 besteht heute aus den Gsten Nr *3*5 GB *5*** W, den Gsten Nr *.8*, *5*1 und *5*2, alle GB ***1* T, sowie den Gsten Nr ***1, ***5, **1*/1, **1*/5, ***8/1, ***8/5, ***8/15, ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***1/4, *.2*, **29, *.3*, ***9/1, ***9/4, **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/8, *.*1, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, ***4/1, ***4/2, ***5/11, ***5/18, ***5/19, ***5/20, ***5/21, *.*6, ***6/1, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***6/14, *1*0/1, *1*1/1, *1*8/2, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2/1, *2*2/2, *2*4, *2*5, *3*8 und *3*4/
- Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag
§ 73
lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft AG1 auf Gemeindegut
§ 33
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft AG1 auf Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ **5 vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 stehenden GrundstückeIm Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ **5 vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 stehenden Grundstücke - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft AG1 im Eigentum der Gemeinde gestanden sind; - durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 übertragen wurden; - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren. Vorauszuschicken ist, dass die Agrargemeinschaft AG1 die Feststellung im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.02.2015, Zl ***, wonach die Gste Nr *3*5 GB *5*** W, die Gste Nr *.8*, *5*1 und *5*2, alle GB ***1* T, sowie die Gste Nr **29, *1*8/2, *3*8 und *3*4/1, alle EZ **5, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, nicht angefochten hat. Bezüglich dieser Feststellung ist der genannte Bescheid folglich in Rechtskraft erwachsen. Vorauszuschicken ist, dass die Agrargemeinschaft AG1 die Feststellung im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.02.2015, Zl ***, wonach die Gste Nr *3*5 GB *5*** W, die Gste Nr *.8*, *5*1 und *5*2, alle GB ***1* T, sowie die Gste Nr **29, *1*8/2, *3*8 und *3*4/1, alle EZ **5, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, nicht angefochten hat. Bezüglich dieser Feststellung ist der genannte Bescheid folglich in Rechtskraft erwachsen. Entscheidungswesentlich ist folglich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 im Hinblick auf die Gste Nr ***1, ***5, **1*/1, **1*/5 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **1*/1), ***8/1, ***8/5, ***8/15 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***8/1), ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***1/4 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***1/2), *.2*, *.3*, ***9/1, ***9/4 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***9/2), **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/8 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **4*/1), *.*1, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, ***4/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **44), ***4/2 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **44), ***5/11 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/1), ***5/18 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/2), ***5/19 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/2), ***5/20 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/2), ***5/21 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/2), *.*6 (auf einem Teil des Gstes Nr ***5/11 neu gebildet), ***6/1, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***6/14 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***6/1), *1*0/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr *1*0), *1*1/1, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr *2*2), *2*2/2 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr *2*2), *2*4 und *2*5, alle EZ **5, vorliegen. Entscheidungswesentlich ist folglich die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 im Hinblick auf die Gste Nr ***1, ***5, **1*/1, **1*/5 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **1*/1), ***8/1, ***8/5, ***8/15 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***8/1), ***9, ***0, ***1/1, ***1/2, ***1/4 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***1/2), *.2*, *.3*, ***9/1, ***9/4 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***9/2), **4*/1, **4*/2, **4*/3, **4*/8 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **4*/1), *.*1, **4*, ***3/1, ***3/2, ***3/3, ***4/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **44), ***4/2 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **44), ***5/11 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/1), ***5/18 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/2), ***5/19 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/2), ***5/20 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/2), ***5/21 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***5/2), *.*6 (auf einem Teil des Gstes Nr ***5/11 neu gebildet), ***6/1, ***6/6, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***6/14 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr ***6/1), *1*0/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr *1*0), *1*1/1, *2*0/1, *2*0/3, *2*1, *2*2/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr *2*2), *2*2/2 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr *2*2), *2*4 und *2*5, alle EZ **5, vorliegen. A. Vormaliges Eigentum der Gemeinde:
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, ist mit dieser Formulierung gemeint, dass die fraglichen Grundstücke vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die Agrargemeinschaft AG1 wurde infolge des Bescheides vom 07.07.1949, Zl ***, als Eigentümerin der Gste Nr ***6, **1*/1, ***9, ***0, ***9/1, **4*/1, **4*, ***3/1, **44, ***5/1, ***6/1, ***7, *1*9, *1*0, *1*1/1, *2*0/1, *2*1, *2*2, *2*5, *.2*, ***5, *2*4, *2*3/1, ***1, **4*/2, **4*/3, *.*1, *.3*, ***9/2, ***8/1, *3*2/5, **4*/5, ***1/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***5/2, ***3/2, *1*1/2, ***1/2, **4*/3, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***8/5, *2*0/3 und ***3/3, alle EZ **5 II KG Z, ins Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die EZ **5 II KG Z
dem Grundbuch im Eigentum der Ortschaft Z. Die Agrargemeinschaft AG1 wurde infolge des Bescheides vom 07.07.1949, Zl ***, als Eigentümerin der Gste Nr ***6, **1*/1, ***9, ***0, ***9/1, **4*/1, **4*, ***3/1, **44, ***5/1, ***6/1, ***7, *1*9, *1*0, *1*1/1, *2*0/1, *2*1, *2*2, *2*5, *.2*, ***5, *2*4, *2*3/1, ***1, **4*/2, **4*/3, *.*1, *.3*, ***9/2, ***8/1, *3*2/5, **4*/5, ***1/1, ***6/4, ***6/5, ***6/6, ***5/2, ***3/2, *1*1/2, ***1/2, **4*/3, ***6/10, ***6/11, ***6/12, ***8/5, *2*0/3 und ***3/3, alle EZ **5 römisch zwei KG Z, ins Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die EZ **5 römisch zwei KG Z
dem Grundbuch im Eigentum der Ortschaft Z.
Artikel II § 1 Abs 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408/1938, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81).
Artikel römisch zwei Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408 aus 1938,, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81). Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Agrargemeinschaft AG1 war sohin die Gemeinde Y Eigentümerin dieser Grundstücke. Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, infolge der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.07.1949, Zl ***, erfolgten Qualifizierung der in EZ **5 II KG Z vorgetragenen Grundstücke als im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 zum Schluss kam, dass die Agrargemeinschaft AG1 im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht, ist ihr beizupflichten. Im soeben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden kann, dass die Agrarbehörde damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der damals in Geltung gestandenen Gemeindeordnung qualifizierte. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall rechtskräftig – und damit für die Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend – zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden Tiroler Gemeindeordnung, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, sind. Zudem ist im hier vorliegenden Akt kein Indiz dafür gegeben, dass die im Zuge des Regulierungsverfahrens erfolgte Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut etwa auf einem Irrtum, einer Flüchtigkeit oder Ungenauigkeit beruhen würde. Vielmehr ist in allen Aktenstücken (vgl insbesondere die Begründung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.07.1949, Zl ***) immer nur von den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut und nicht von den Eigentümern die Rede. Insgesamt besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung auf die Agrargemeinschaft AG1 im Eigentum der politischen Gemeinde Y gestanden sind. Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, infolge der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.07.1949, Zl ***, erfolgten Qualifizierung der in EZ **5 römisch zwei KG Z vorgetragenen Grundstücke als im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 zum Schluss kam, dass die Agrargemeinschaft AG1 im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht, ist ihr beizupflichten. Im soeben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden kann, dass die Agrarbehörde damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der damals in Geltung gestandenen Gemeindeordnung qualifizierte. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall rechtskräftig – und damit für die Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend – zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden Tiroler Gemeindeordnung, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, sind. Zudem ist im hier vorliegenden Akt kein Indiz dafür gegeben, dass die im Zuge des Regulierungsverfahrens erfolgte Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut etwa auf einem Irrtum, einer Flüchtigkeit oder Ungenauigkeit beruhen würde. Vielmehr ist in allen Aktenstücken vergleiche insbesondere die Begründung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.07.1949, Zl ***) immer nur von den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut und nicht von den Eigentümern die Rede. Insgesamt besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung auf die Agrargemeinschaft AG1 im Eigentum der politischen Gemeinde Y gestanden sind. B. Übertragung ins Eigentum der Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan: Zumal das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft AG1 infolge des Bescheides vom 07.07.1949, Zl ***, einverleibt wurde (vgl TZ ***6/1949), ist dieses Erfordernis erfüllt. Zumal das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft AG1 infolge des Bescheides vom 07.07.1949, Zl ***, einverleibt wurde vergleiche TZ ***6/1949), ist dieses Erfordernis erfüllt. C. Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung: Aus dem festgestellten Inhalt der Verhandlungsschrift vom 07.07.1949 ergibt sich zweifelsfrei, dass die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften nach alter Übung mit Nutzungen nach der Tiroler Gemeindeordnung belastet waren und (auch) der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 dienten. D. Keine Hauptteilung: Eine der Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten (vgl dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101). Eine der Voraussetzungen, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hatte vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten vergleiche dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen vergleiche VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101). Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung vergleichbaren Vorgang waren. Dies ist infolge des festgestellten Akteninhalts klar zu verneinen. Dem festgestellten Akteninhalt (vgl insbesondere die Verhandlungsschrift vom 03.08.1955 und das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.03.1956, Zl ***) kann entnommen werden, dass im Jahre 1949 tatsächlich Grundstücke ins Eigentum der Beschwerdeführerin übertragen worden waren, die zum Gemeindevermögen und nicht zum Gemeindegut gezählt hatten. Wie dem zitierten Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung entnommen werden kann, war die Einleitung des ordentlichen Regulierungsverfahrens die erste Möglichkeit, die begangenen Fehler zu beheben. Wenn im Zuge des Regulierungsverfahrens die Gste Nr *1*9, ***7, *2*3/1, *3*2/5 und *3*9 ins Eigentum der Gemeinde rückübertragen wurden, so sollten nur zu Unrecht als Gemeindegut qualifizierte Grundstücke bzw ehemaliges Gemeindevermögen an die Gemeinde zurück gegeben werden (vgl vor allem die Begründungen in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.11.1956, Zl ***, und vom 20.05.1963, Zl ***). Davon, dass es zu einer Vermögensauseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde gekommen sei, kann folglich keine Rede sein (vgl auch VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Auch aus der Tatsache, dass der Vertreter der Gemeinde die Gste Nr *1*1/1 und *1*1/2 in der Verhandlung am 03.08.1955 nur unter der Bedingung, dass die nach dem Tierzuchtförderungsgesetz der Gemeinde obliegende Verpflichtung des Stierankaufes und der Haltung von der Agrargemeinschaft übernommen wird, anerkannt hat, vermag nicht die Durchführung einer Hauptteilung im Sinne vorzitierter Judikatur darzulegen. Dem festgestellten Akteninhalt vergleiche insbesondere die Verhandlungsschrift vom 03.08.1955 und das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.03.1956, Zl ***) kann entnommen werden, dass im Jahre 1949 tatsächlich Grundstücke ins Eigentum der Beschwerdeführerin übertragen worden waren, die zum Gemeindevermögen und nicht zum Gemeindegut gezählt hatten. Wie dem zitierten Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung entnommen werden kann, war die Einleitung des ordentlichen Regulierungsverfahrens die erste Möglichkeit, die begangenen Fehler zu beheben. Wenn im Zuge des Regulierungsverfahrens die Gste Nr *1*9, ***7, *2*3/1, *3*2/5 und *3*9 ins Eigentum der Gemeinde rückübertragen wurden, so sollten nur zu Unrecht als Gemeindegut qualifizierte Grundstücke bzw ehemaliges Gemeindevermögen an die Gemeinde zurück gegeben werden vergleiche vor allem die Begründungen in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.11.1956, Zl ***, und vom 20.05.1963, Zl ***). Davon, dass es zu einer Vermögensauseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde gekommen sei, kann folglich keine Rede sein vergleiche auch VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Auch aus der Tatsache, dass der Vertreter der Gemeinde die Gste Nr *1*1/1 und *1*1/2 in der Verhandlung am 03.08.1955 nur unter der Bedingung, dass die nach dem Tierzuchtförderungsgesetz der Gemeinde obliegende Verpflichtung des Stierankaufes und der Haltung von der Agrargemeinschaft übernommen wird, anerkannt hat, vermag nicht die Durchführung einer Hauptteilung im Sinne vorzitierter Judikatur darzulegen. Insgesamt ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung vergleichbarer Vorgang zwischen der Agrargemeinschaft AG1 und der Gemeinde Y im Sinne vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführt worden wäre. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Infolge der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.07.1949, Zl ***, erfolgten Qualifizierung der in EZ **5 II KG Z vorgetragenen Grundstücke als solche
§ 36
Abs 2 lit d FLG 1935 ist bindend davon auszugehen, dass die genannten Grundstücke vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind. Dass die gegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften dienten, ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt. Die Durchführung einer Hauptteilung war im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert insgesamt auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074; 22.12.2011, 2011/07/0183; 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Infolge der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.07.1949, Zl ***, erfolgten Qualifizierung der in EZ **5 römisch zwei KG Z vorgetragenen Grundstücke als solche
Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 ist bindend davon auszugehen, dass die genannten Grundstücke vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind. Dass die gegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft AG1 der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften dienten, ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt. Die Durchführung einer Hauptteilung war im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert insgesamt auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074; 22.12.2011, 2011/07/0183; 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0803.3