Obsah (11)
§ 50§ 52§ 25a§ 86e§ 85§ 36a§ 36c§ 5§ 32§ 9Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/1246-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, ****: Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx hat die Stadtgemeinde Ort 1 der Abteilung Agrargemeinschaften mitgeteilt, dass der Obmann der Agrargemeinschaft Z die Abrechnung Neubau U Alm/Restaurant, den Pachtvertrag U Alm/Restaurant, die gesamte Buchhaltung und die Versicherungspolizzen der Agrargemeinschaft Z dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Ort 1 trotz Aufforderungsschreiben vom xx.xx.xxxx bzw. xx.xx.xxxx nicht übergeben habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, ****, wurde der Obmann der Agrargemeinschaft Z zur Rechtfertigung aufgefordert. Nach einer persönlichen Vorsprache des nunmehrigen Beschwerdeführers am xx.xx.xxxx langte am xx.xx.xxxx eine schriftliche Rechtfertigung bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, ****, wurde der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft Z aufgefordert mitzuteilen, ob die ausständigen Unterlagen zwischenzeitlich vom Obmann übergeben wurden. Dies wurde mit Schreiben vom xx.xx.xxxx verneint. Lediglich der Pachtvertrag der U Alm/Restaurant sei eingescannt per E-Mail, allerdings nicht vollständig und im Original, im Jänner xxxx übermittelt worden. Am xx.xx.xxxx hat die Stadtgemeinde Ort 1 der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) schriftlich mitgeteilt, dass dem Substanzverwalter der Agrargemeinschaft Z bis dato die ausständigen Unterlagen nicht übergeben worden seien. Es fehle die gesamte Buchhaltung sowie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Neubau der U Alm/Restauration. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „X Y ist als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 - der Agrargemeinschaft Z - seiner Verpflichtung
§ 86eAbs. 4 TFLG 1996 LGBl. Nr. 74/1996 id
F. LGBl. Nr. 70/2014 alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Ort 1 innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (am 01.07.2014, LGBI. Nr. 70 /2014), sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, dahingehend nicht nachgekommen, als er die Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant, den (vollständigen) Pachtvertrag U Alm/Restaurant und die Versicherungspolizze der U Alm dem Substanzverwalter der Gemeinde Ort 1 bis zum 30.07.2014 nicht übergeben hat, und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen:„X Y ist als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 - der Agrargemeinschaft Z - seiner Verpflichtung
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Ort 1 innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (am 01.07.2014, LGBI. Nr. 70 aus 2014,), sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, dahingehend nicht nachgekommen, als er die Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant, den (vollständigen) Pachtvertrag U Alm/Restaurant und die Versicherungspolizze der U Alm dem Substanzverwalter der Gemeinde Ort 1 bis zum 30.07.2014 nicht übergeben hat, und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen: Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 LGBl. Nr. 74/1996 idF. LGBl. Nr. 70/2014.Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,. Hierüber wird gegen ihn
§ 85Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 LGBl. Nr. 74/1996 id
F. LGBl. Nr. 70/2014 eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- verhängt.Hierüber wird gegen ihn
Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden.“ Begründet wurde diese Entscheidung von der Erstbehörde im Wesentlichen wie folgt: „Bei der Agrargemeinschaft Z handelt es sich um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 (rechtskräftiger Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl. ****).„Bei der Agrargemeinschaft Z handelt es sich um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (rechtskräftiger Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl. ****). Mit Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 am 01.07.2014, LGBl. Nr. 70/2014, wurde für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z.2 TFLG 1996
§ 36aTFLG 1996 ein neues Organ, nämlich der Substanzverwalter, eingeführt.
Dieser vertritt nunmehr die Agrargemeinschaft nach außen und besteht für den Obmann der Agrargemeinschaft
§ 86eAbs.
4 TFLG 1996 die Verpflichtung alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Gemeinde innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu übergeben. Die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ist mit 01.07.2014, LGBl, Nr. 70/2014, in Kraft getreten und war der Obmann sohin verpflichtet bis zum 30.07.2014 die zitierten Unterlagen und dergleichen zu übergeben.Mit Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 am 01.07.2014, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wurde für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996
Paragraph 36 a, TFLG 1996 ein neues Organ, nämlich der Substanzverwalter, eingeführt. Dieser vertritt nunmehr die Agrargemeinschaft nach außen und besteht für den Obmann der Agrargemeinschaft
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 die Verpflichtung alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Gemeinde innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu übergeben. Die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ist mit 01.07.2014, LGBl, Nr. 70 aus 2014,, in Kraft getreten und war der Obmann sohin verpflichtet bis zum 30.07.2014 die zitierten Unterlagen und dergleichen zu übergeben. Es wurde dem Obmann eine ausreichend lange Frist für die Übergabe eingeräumt und ist dieser seiner Verpflichtung zur Übergabe zum Teil auch nachgekommen. Die nicht übergebenen Unterlagen, nämlich die Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant, der Pachtvertrag und die Versicherungspolizze der U Alm/Restaurant beziehen sich auf Grundstücke des Gemeindeguts im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen der Agrargemeinschaft Z. Die U Alm befindet sich auf Gst. Nr. 001/3, vorgetragen in EZ 1000 GB Nr. Ort 1, welches
rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 festgestellt wurde.Die nicht übergebenen Unterlagen, nämlich die Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant, der Pachtvertrag und die Versicherungspolizze der U Alm/Restaurant beziehen sich auf Grundstücke des Gemeindeguts im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen der Agrargemeinschaft Z. Die U Alm befindet sich auf Gst. Nr. 001/3, vorgetragen in EZ 1000 GB Nr. Ort 1, welches
rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt wurde. Aus diesem Grund waren die verfahrensgegenständlichen Unterlagen, welche sich wie zuvor dargestellt auf Grundstücke des Gemeindeguts im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen beziehen,
§ 86eAbs.
4 lit. a bis e TFLG 1996 vom Obmann dem Substanzverwalter bis zum 30.07.2014 zu übergeben.Aus diesem Grund waren die verfahrensgegenständlichen Unterlagen, welche sich wie zuvor dargestellt auf Grundstücke des Gemeindeguts im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen beziehen,
Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera a bis e TFLG 1996 vom Obmann dem Substanzverwalter bis zum 30.07.2014 zu übergeben. Hinsichtlich des Pachtvertrages U Alm/Restaurant ist keine vollständige Übergabe erfolgt, zumal der Pachtvertrag nicht im Original und auch nicht vollständig übergeben wurde. Die nicht erfolgte Übergabe der Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant, der Buchhaltungsunterlagen und der Versicherungspolizze der U Alm/Restaurant hat der Beschuldigte in seiner Vorsprache am xx.xx.xxxx bei der zuständigen Sachbearbeiterin und in der schriftlichen Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx außer Streit gestellt. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach die Agrargemeinschaft Z mit der Stadtgemeinde Ort 1 über den Neubau der U Alm am xx.xx.xxxx eine Vereinbarung geschlossen hätte und der Obmann aus diesem Grund die Unterlagen der Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant und Versicherungspolizzen nicht zu übergeben habe, geht ins Leere.
§ 36cAbs.
1 TFLG 1996 obliegt seit Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 70/2014, die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, dem Substanzverwalter. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei dem Grundstück, auf welchem sich die U Alm befindet um ein Grundstück auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996. Zum Substanzwert der Agrargemeinschaft zählen alle Substanzerlöse, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes, einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde auf den Substanzwert umfasst das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach § 86e Abs. 4 TFLG 1996 nicht dem Determinierungsverbot entspreche, geht dahingehend ins Leere, dass im TFLG 1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014 hinreichend genau bestimmt ist, was vom Substanzwert der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 umfasst ist. Der Argumentation des Beschuldigten, wonach § 33 Abs. 5 TFLG 1996 nicht auf bestehende Verträge zurückwirken könne, ist entgegenzuhalten, dass die zwingenden Bestimmungen des zweiten Unterabschnitts des zweiten Hauptstücks des TFLG 1996 für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften nicht durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam erklärt und durch vertragliche Bestimmungen ersetzt werden können. Sämtliche für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltende Bestimmungen des TFLG 1996 sind auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z anzuwenden. Die vom Beschuldigten vorgelegte Vereinbarung vom xx.xx.xxxx, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1, widerspricht den gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996, ist ‚rechtlich unmöglich‘ im Sinne des § 878 ABGB, und damit als nichtig zu qualifizieren (vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, ZI. LVwG-2014/37/2717-5).
Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 obliegt seit Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, dem Substanzverwalter. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei dem Grundstück, auf welchem sich die U Alm befindet um ein Grundstück auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Zum Substanzwert der Agrargemeinschaft zählen alle Substanzerlöse, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes, einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde auf den Substanzwert umfasst das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nicht dem Determinierungsverbot entspreche, geht dahingehend ins Leere, dass im TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, hinreichend genau bestimmt ist, was vom Substanzwert der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 umfasst ist. Der Argumentation des Beschuldigten, wonach Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 nicht auf bestehende Verträge zurückwirken könne, ist entgegenzuhalten, dass die zwingenden Bestimmungen des zweiten Unterabschnitts des zweiten Hauptstücks des TFLG 1996 für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften nicht durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam erklärt und durch vertragliche Bestimmungen ersetzt werden können. Sämtliche für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltende Bestimmungen des TFLG 1996 sind auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z anzuwenden. Die vom Beschuldigten vorgelegte Vereinbarung vom xx.xx.xxxx, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1, widerspricht den gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996, ist ‚rechtlich unmöglich‘ im Sinne des Paragraph 878, ABGB, und damit als nichtig zu qualifizieren vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, ZI. LVwG-2014/37/2717-5). Die zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1 am xx.xx.xxxx geschlossene Vereinbarung entbindet den Obmann der Agrargemeinschaft Z nicht von seiner Verpflichtung zur Übergabe der Unterlagen der Agrargemeinschaft im Sinn des § 86e Abs. 4 TFLG 1996.Die zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1 am xx.xx.xxxx geschlossene Vereinbarung entbindet den Obmann der Agrargemeinschaft Z nicht von seiner Verpflichtung zur Übergabe der Unterlagen der Agrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG
- Aufgrund der vom Beschuldigten unbestrittenen Tatsache, dass keine Übergabe der Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant und der Versicherungspolizze der U Alm/Restaurant erfolgte, und es sich bei diesen Unterlagen, sowie dem nicht vollständig übergebenen Pachtvertrag der U Alm/Restaurant, um Unterlagen im Sinne des § 86e Abs. 4 TFLG 1996 einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handelt, ist der Beschuldigte seiner Verpflichtung nach § 86e Abs. 4 TFLG 1996 nicht nachgekommen und hat sohin den Tatbestand des § 85 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 erfüllt.Aufgrund der vom Beschuldigten unbestrittenen Tatsache, dass keine Übergabe der Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant und der Versicherungspolizze der U Alm/Restaurant erfolgte, und es sich bei diesen Unterlagen, sowie dem nicht vollständig übergebenen Pachtvertrag der U Alm/Restaurant, um Unterlagen im Sinne des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, ist der Beschuldigte seiner Verpflichtung nach Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nicht nachgekommen und hat sohin den Tatbestand des Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erfüllt. Zur inneren Tatseite ist festzuhalten, im Verwaltungsstrafverfahren fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt,
§ 5Abs. 1 VSt
G 1991. Dem Beschuldigten ist hinsichtlich der nichterfolgten Übergabe zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.“Zur inneren Tatseite ist festzuhalten, im Verwaltungsstrafverfahren fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt,
Paragraph 5, Absatz eins, VStG
- Dem Beschuldigten ist hinsichtlich der nichterfolgten Übergabe zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Angaben über seine Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse getätigt habe und daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen sei. Da überdies keine Erschwernis- und Milderungsgründe vorliegen würden, sei in Anbetracht des anzuwendenden Strafrahmens eine Strafe in der Höhe von € 750,- (10% der Höchststrafe) schuld- und tatangemessen.
- Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr X Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Beschwerde, welche am xx.xx.xxxx per Email bei der Tiroler Landesregierung einlangte.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr römisch zehn Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Beschwerde, welche am xx.xx.xxxx per Email bei der Tiroler Landesregierung einlangte. Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn X Y am xx.xx.xxxx zugestellt.Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn römisch zehn Y am xx.xx.xxxx zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der die Behebung des angefochtenen Straferkenntnis begehrt wird, begründet Herr X Y im Wesentlichen wie folgt:Die vorliegende Beschwerde, mit der die Behebung des angefochtenen Straferkenntnis begehrt wird, begründet Herr römisch zehn Y im Wesentlichen wie folgt: „Wie bereits in der Rechtfertigung vorgebracht ist die Bestimmung des § 86e Abs. 4 TFLG verfassungswidrig, weil sie nicht dem Determinierungsgebot entspricht. Die genannte Bestimmung stellt auf Grundstücke in Bezug auf Gemeindegut i.S.d § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen ab. In welchem Zeitraum und auf welcher rechtlichen Grundlage unbewegliches Vermögen dem Begriff des Substanzvermögens zu unterstellen ist, läßt die genannte Bestimmung offen.„Wie bereits in der Rechtfertigung vorgebracht ist die Bestimmung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG verfassungswidrig, weil sie nicht dem Determinierungsgebot entspricht. Die genannte Bestimmung stellt auf Grundstücke in Bezug auf Gemeindegut i.S.d Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen ab. In welchem Zeitraum und auf welcher rechtlichen Grundlage unbewegliches Vermögen dem Begriff des Substanzvermögens zu unterstellen ist, läßt die genannte Bestimmung offen. Würden hievon jegliche vor dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010 abgeschlossenen Verträge erfaßt, so wäre eine solche Auslegung mit dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation nicht vereinbar. § 33 Abs. 5 TFLG kann nicht auf die am Stichtag bestehenden Verträge zurückwirken, was sich schon aus dem Wortlaut der Begründung des Substanzrechtes, welches auf künftige Nutzungen und Vertragsabschlüsse abzielt, abgeleitet werden.Paragraph 33, Absatz 5, TFLG kann nicht auf die am Stichtag bestehenden Verträge zurückwirken, was sich schon aus dem Wortlaut der Begründung des Substanzrechtes, welches auf künftige Nutzungen und Vertragsabschlüsse abzielt, abgeleitet werden. Ebenso stellt die Auslegung der belangten Behörde einen Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Eigentumsrecht dar, weil das von der Agrargemeinschaft Z errichtete Almgebäude abgebrannt ist und die Versicherungsentschädigung dem Eigentümer, sohin der Agrargemeinschaft Z, auf Grundlage des längst vor dem Stichtag abgeschlossenen Versicherungsvertrages zusteht. Weiters hat der Beschuldigte vorgebracht, dass eine Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1 getroffen wurde, wonach die Entscheidung der Behörde abzuwarten ist, ob die Versicherungsentschädigung und die Erträgnisse dem Rechnungskreis I oder Rechnungskreis II zuzuordnen sind.Weiters hat der Beschuldigte vorgebracht, dass eine Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1 getroffen wurde, wonach die Entscheidung der Behörde abzuwarten ist, ob die Versicherungsentschädigung und die Erträgnisse dem Rechnungskreis römisch eins oder Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen sind. Auf die Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung haben sich beide Vertragsteile gestützt, sodass der Beschwerdeführer gutgläubig davon ausgehen konnte und kann, im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit einer solchen Vereinbarung kein strafbares Verhalten gesetzt zu haben. Es liegt daher weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten vor.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr X Y ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr römisch zehn Y ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Zwar hat eine Beschwerde
§ 9Abs 1 Vw
GVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, ****, angefochten werden soll. Zwar hat eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, ****, angefochten werden soll.
- Zur Sache: a) Zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung: Das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis stützt sich insbesondere auf § 85 Abs 2 lit c Z 2 iVm § 86e Abs 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/
- In der nunmehrigen Fassung dieses zuletzt mit LGBl 70/2014 geänderten TFLG 1996 lauten diese Bestimmungen auszugsweise wie folgt:Das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis stützt sich insbesondere auf Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 86 e, Absatz 4, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,. In der nunmehrigen Fassung dieses zuletzt mit Landesgesetzblatt 70 aus 2014, geänderten TFLG 1996 lauten diese Bestimmungen auszugsweise wie folgt: „§ 85 Strafbestimmungen
(1)(…)
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
- a)(…)
- c)als Obmann oder sonstiges Mitglied 1. (…) 2. seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,2. seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4, bzw. Paragraph 86 e, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.“ „§ 86e Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
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(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 alle
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle
- a)rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
- b)Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
- c)Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
- d)Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
- e)Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach lit. a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.“zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach Litera a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.“ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor dem Hintergrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens und aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes steht für das Landesverwaltungsgericht allerdings fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des § 86e Abs 4 TFLG 1996 verwirklicht hat.Vor dem Hintergrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens und aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes steht für das Landesverwaltungsgericht allerdings fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 verwirklicht hat. Am xx.xx.xxxx ist die Novelle LGBl 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Am xx.xx.xxxx ist die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Im Bereich der Finanzgebarung wurde angesichts des Umstandes, dass den Nutzungsberechtigten ausschließlich Naturalleistungen in Form eines Sachbezuges zustehen, das bestehende System der Rechnungskreise aufgegeben. An deren Stelle trat ein einheitliches System mit getrennter Verantwortlichkeit eines Substanzverwalters und des Obmannes. Die ebenfalls durch die Novelle LGBl 70/2014 neu geschaffene Bestimmung des § 86e Abs 4 TFLG 1996 trägt den angesprochenen Änderungen, insbesondere dem neu geschaffenen Organ „Substanzverwalter“, Rechnung und verpflichtet den Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft zur Übergabe näher bezeichneter Unterlagen betreffend die Substanzerlöse und den Überling an den Substanzverwalter.Die ebenfalls durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 trägt den angesprochenen Änderungen, insbesondere dem neu geschaffenen Organ „Substanzverwalter“, Rechnung und verpflichtet den Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft zur Übergabe näher bezeichneter Unterlagen betreffend die Substanzerlöse und den Überling an den Substanzverwalter. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, steht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom xx.xx.xxxx, ****, ebenso fest, wie dass sich die U Alm auf dem als Gemeindegut festgestellten Gst. Nr. 001/3, vorgetragen in EZ 1000 GB Nr. Ort 1, befindet. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, steht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom xx.xx.xxxx, ****, ebenso fest, wie dass sich die U Alm auf dem als Gemeindegut festgestellten Gst. Nr. 001/3, vorgetragen in EZ 1000 GB Nr. Ort 1, befindet. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insofern besteht aber auch kein Zweifel daran, dass die für solche Gemeindegutsagrargemeinschaften geschaffene Übergangsbestimmung nach § 86e auch für die Agrargemeinschaft Z gilt.Insofern besteht aber auch kein Zweifel daran, dass die für solche Gemeindegutsagrargemeinschaften geschaffene Übergangsbestimmung nach Paragraph 86 e, auch für die Agrargemeinschaft Z gilt. Ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, dass die von der Stadtgemeinde Ort 1 im Email vom xx.xx.xxxx bezeichneten und gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx angeforderten Unterlagen grundsätzlich unter die im § 86e Abs 4 TFLG 1996 genannten Unterlagen zu subsumieren sind.Ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, dass die von der Stadtgemeinde Ort 1 im Email vom xx.xx.xxxx bezeichneten und gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx angeforderten Unterlagen grundsätzlich unter die im Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 genannten Unterlagen zu subsumieren sind. Fraglich ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall aber, ob die laut angefochtenem Straferkenntnis nicht übergebenen Unterlagen
§ 86e
Abs 4 TFLG 1996 „in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling)“ stehen. Fraglich ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall aber, ob die laut angefochtenem Straferkenntnis nicht übergebenen Unterlagen
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 „in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling)“ stehen. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu bejahen. Die diesbezüglich maßgebliche, den Substanzwert regelnde Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 lautet wie folgt:Die diesbezüglich maßgebliche, den Substanzwert regelnde Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 lautet wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke (…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“ Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 steht also der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde zu. Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 steht also der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde zu. Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Paragraph 54, Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs 2 erster Satz TGO 2011). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz TGO 2011). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua).Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua). Bei den Unterlagen, deren Übermittlung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen verweigert hat, handelt es sich um die Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant, den (vollständigen) Pachtvertrag U Alm/Restaurant und die Versicherungspolizze der U Alm. Nach den obigen Ausführungen betreffen diese Unterlagen zweifellos, wie von § 86e Abs 4 TFLG 1996 gefordert, Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 und die Substanzerlöse und den Überling daraus. Bei den Unterlagen, deren Übermittlung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen verweigert hat, handelt es sich um die Abrechnung des Neubaus der U Alm/Restaurant, den (vollständigen) Pachtvertrag U Alm/Restaurant und die Versicherungspolizze der U Alm. Nach den obigen Ausführungen betreffen diese Unterlagen zweifellos, wie von Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 gefordert, Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und die Substanzerlöse und den Überling daraus. Die U Alm befindet sich auf einem Gemeindegutsgrundstück und der § 33 Abs 5 TFLG 1996 sagt ausdrücklich aus, dass die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs 2 lit c Z 2 insbesondere dann genutzt wird, wenn es verpachtet wird. Der Abbruch und Neubau der U Alm können keinesfalls als Nutzungsrecht am Gemeindegut im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft qualifiziert werden.Die U Alm befindet sich auf einem Gemeindegutsgrundstück und der Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 sagt ausdrücklich aus, dass die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, insbesondere dann genutzt wird, wenn es verpachtet wird. Der Abbruch und Neubau der U Alm können keinesfalls als Nutzungsrecht am Gemeindegut im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft qualifiziert werden. Handelt es sich aber beim betreffenden Grundstück und der darauf befindlichen Alm zweifellos um den Substanzwert von Grundstücken, so kann auch eine Versicherungsentschädigung aus dem Brand eines solchen zum Substanzwert zählenden Gebäudes keinesfalls als Haus- und Gutsbedarf der Nutzungsberechtigten qualifiziert werden und hat die Stadtgemeinde Ort 1 insofern auch die gegenständliche Versicherungspolizze zu Recht gefordert. Ein solches Verständnis kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu erlassenen § 86d zum Ausdruck. Darin heißt es unter anderem wie folgt: „Nicht erfasst [von der Regelung des § 86d Abs 1 lit b] sind hingegen Ansparungen aus Substanzerlösen sowie dem Überling, die noch in der Verfügungsmacht der Agrargemeinschaft verblieben sind (darunter auch vorhandene Rücklagen), auch wenn sie vor dem vorgeschlagenen Stichtag erwirtschaftet wurden (arg: ‚Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte‘). Das in der Agrargemeinschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes vorhandene Vermögen unterliegt nämlich, da es denkmöglich nur aus der Substanz entstanden sein kann, unmittelbar dem Substanzanspruch und damit dem Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde (siehe dazu schon oben bei § 33 Abs. 5, Z 14).“Ein solches Verständnis kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu erlassenen Paragraph 86 d, zum Ausdruck. Darin heißt es unter anderem wie folgt: „Nicht erfasst [von der Regelung des Paragraph 86 d, Absatz eins, lit b] sind hingegen Ansparungen aus Substanzerlösen sowie dem Überling, die noch in der Verfügungsmacht der Agrargemeinschaft verblieben sind (darunter auch vorhandene Rücklagen), auch wenn sie vor dem vorgeschlagenen Stichtag erwirtschaftet wurden (arg: ‚Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte‘). Das in der Agrargemeinschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes vorhandene Vermögen unterliegt nämlich, da es denkmöglich nur aus der Substanz entstanden sein kann, unmittelbar dem Substanzanspruch und damit dem Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde (siehe dazu schon oben bei Paragraph 33, Absatz 5,, Ziffer 14,).“ Vor diesem Hintergrund bestand also für den Beschwerdeführer nach § 86e Abs 4 TFLG 1996 eine Verpflichtung zur Übergabe der verfahrensgegenständlichen Unterlagen an den Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl 70/2014 (Tag des In-Kraft-Tretens: 01.07.2014).Vor diesem Hintergrund bestand also für den Beschwerdeführer nach Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 eine Verpflichtung zur Übergabe der verfahrensgegenständlichen Unterlagen an den Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (Tag des In-Kraft-Tretens: 01.07.2014). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einen Teil des Pachtvertrags übermittelt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, da der Beschwerdeführer zugestandenermaßen diesen Vertrag nicht im Original, nur unvollständig und überdies erst nach Ablauf der im § 86e Abs 4 TFLG 1996 normierten Frist übermittelt hat. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einen Teil des Pachtvertrags übermittelt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, da der Beschwerdeführer zugestandenermaßen diesen Vertrag nicht im Original, nur unvollständig und überdies erst nach Ablauf der im Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Frist übermittelt hat. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vereinbarung vom xx.xx.xxxx zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1 kann an der angenommen Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 86e Abs 4 TFLG 1996 nichts ändern.Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vereinbarung vom xx.xx.xxxx zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1 kann an der angenommen Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nichts ändern. Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx sei mit diesem Vertrag vereinbart worden, dass zur Finanzierung des Abbruchs und Neubaus der Gebäude die im Rechnungskreis II erwirtschafteten Überschüsse zu verwenden und ein Darlehen in Höhe von € 600.000,-- aufzunehmen sei. Hinsichtlich der Versicherungsentschädigung aus dem Brand der U Alm sei die Entscheidung der Behörde abzuwarten, ob diese im Rechnungskreis I zu verbuchen sei.Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx sei mit diesem Vertrag vereinbart worden, dass zur Finanzierung des Abbruchs und Neubaus der Gebäude die im Rechnungskreis römisch zwei erwirtschafteten Überschüsse zu verwenden und ein Darlehen in Höhe von € 600.000,-- aufzunehmen sei. Hinsichtlich der Versicherungsentschädigung aus dem Brand der U Alm sei die Entscheidung der Behörde abzuwarten, ob diese im Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen sei. Die genannte Vereinbarung ist nun aber seit der Novelle LGBl 70/2014 mit den zwingenden Bestimmungen des TFLG 1996 nicht mehr in Einklang zu bringen.Die genannte Vereinbarung ist nun aber seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, mit den zwingenden Bestimmungen des TFLG 1996 nicht mehr in Einklang zu bringen. Dies ist allein schon deshalb evident, da die in der genannten Vereinbarung angesprochenen Rechnungskreise I und II - wie bereits erwähnt – nicht mehr vorgesehen sind. Umgekehrt lässt das TFLG 1996 in seiner derzeitigen Fassung, wie ebenfalls bereits aufgezeigt wurde, keinen Zweifel, dass es sich bei der genannten Versicherungssumme und bei allfälligen Überschüssen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung um Substanzwerte handelt. Dies ist allein schon deshalb evident, da die in der genannten Vereinbarung angesprochenen Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei - wie bereits erwähnt – nicht mehr vorgesehen sind. Umgekehrt lässt das TFLG 1996 in seiner derzeitigen Fassung, wie ebenfalls bereits aufgezeigt wurde, keinen Zweifel, dass es sich bei der genannten Versicherungssumme und bei allfälligen Überschüssen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung um Substanzwerte handelt. Ein den zwingenden Vorschriften des TFLG 1996 widersprechender Vertrag kann den Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft keinesfalls von der Verpflichtung nach § 86e Abs 4 TFLG 1996 entbinden. Selbstverwaltungskörper wie Agrargemeinschaften haben nach Art 120b Abs 1 B-VG das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Es ist daher rechtlich unzulässig, zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam zu erklären und durch vertragliche Bestimmungen zu ersetzen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, die zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1 getroffene Vereinbarung vom xx.xx.xxxx würde weiter gelten, ist verfehlt und lässt sich mit dem Wesen eines durch zwingendes öffentliches Recht, insbesondere die Art 120a bis 120c B-VG, geregelten Selbstverwaltungskörpers nicht vereinbaren. Ein den zwingenden Vorschriften des TFLG 1996 widersprechender Vertrag kann den Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft keinesfalls von der Verpflichtung nach Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 entbinden. Selbstverwaltungskörper wie Agrargemeinschaften haben nach Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Es ist daher rechtlich unzulässig, zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam zu erklären und durch vertragliche Bestimmungen zu ersetzen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, die zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Stadtgemeinde Ort 1 getroffene Vereinbarung vom xx.xx.xxxx würde weiter gelten, ist verfehlt und lässt sich mit dem Wesen eines durch zwingendes öffentliches Recht, insbesondere die Artikel 120 a bis 120 c B-VG, geregelten Selbstverwaltungskörpers nicht vereinbaren. Es handelt sich dabei um keine unzulässige Einschränkung der Privatautonomie. Zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts für die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern, wie etwa Gemeinden oder Agrargemeinschaften, können nicht Gegenstand von privatrechtlichen Vereinbarungen sein und auf diese Weise abgeändert, ergänzt etc werden. Die nähere Ausgestaltung der Vorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung erfolgt für Agrargemeinschaften ausschließlich durch Satzungen, die von dem dazu berufenen Organ zu beschließen sind und zudem der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Den rechtlichen Rahmen für solche Satzungen definiert ebenfalls das TFLG 1996 (vgl §§ 36 und 36a TFLG 1996).Es handelt sich dabei um keine unzulässige Einschränkung der Privatautonomie. Zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts für die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern, wie etwa Gemeinden oder Agrargemeinschaften, können nicht Gegenstand von privatrechtlichen Vereinbarungen sein und auf diese Weise abgeändert, ergänzt etc werden. Die nähere Ausgestaltung der Vorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung erfolgt für Agrargemeinschaften ausschließlich durch Satzungen, die von dem dazu berufenen Organ zu beschließen sind und zudem der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Den rechtlichen Rahmen für solche Satzungen definiert ebenfalls das TFLG 1996 vergleiche Paragraphen 36 und 36 a TFLG 1996). Auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen betreffend die Abänderung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern und somit auch die den gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996 widersprechenden und in diesem Verfahren maßgeblichen Inhalte des Vertrags vom xx.xx.xxxx sind „rechtlich unmöglich“ und somit nichtig im Sinne des § 878 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Diese Bestimmung macht – ebenso wie § 879 ABGB – deutlich, dass der vom Beschwerdeführer behaupteten Privatautonomie rechtliche Grenzen gesetzt sind. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages kommt es dabei nicht an. Auch die am Stichtag bereits bestehenden Verträge dürfen § 33 Abs 5 TFLG 1996 nicht widersprechen.Auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen betreffend die Abänderung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern und somit auch die den gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996 widersprechenden und in diesem Verfahren maßgeblichen Inhalte des Vertrags vom xx.xx.xxxx sind „rechtlich unmöglich“ und somit nichtig im Sinne des Paragraph 878, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Diese Bestimmung macht – ebenso wie Paragraph 879, ABGB – deutlich, dass der vom Beschwerdeführer behaupteten Privatautonomie rechtliche Grenzen gesetzt sind. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages kommt es dabei nicht an. Auch die am Stichtag bereits bestehenden Verträge dürfen Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 nicht widersprechen. Für diese Auffassung spricht auch § 87 Abs 2 TFLG 1996. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sind dann, wenn Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung und des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer auf der Grundlage des TFLG 1996 erlassenen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen des zitierten Gesetzes oder der betreffenden Verordnung anzuwenden. Dies muss auch im Fall von gesetzwidrigen privatrechtlichen Vereinbarungen gelten.Für diese Auffassung spricht auch Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sind dann, wenn Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung und des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer auf der Grundlage des TFLG 1996 erlassenen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen des zitierten Gesetzes oder der betreffenden Verordnung anzuwenden. Dies muss auch im Fall von gesetzwidrigen privatrechtlichen Vereinbarungen gelten. Inwieweit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Auslegung des TFLG 1996 durch die belangte Behörde einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen soll, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 86e Abs 4 TFLG 1996 teilt das Landesverwaltungsgericht nicht. Was unter dem in dieser Bestimmung genannten unbeweglichen Vermögen (Substanzerlöse, Überling) zu verstehen ist, lässt sich durch – eine entsprechend den obigen Ausführungen erfolgte - Auslegung des TFLG 1996 hinreichend bestimmen.Inwieweit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Auslegung des TFLG 1996 durch die belangte Behörde einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen soll, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 teilt das Landesverwaltungsgericht nicht. Was unter dem in dieser Bestimmung genannten unbeweglichen Vermögen (Substanzerlöse, Überling) zu verstehen ist, lässt sich durch – eine entsprechend den obigen Ausführungen erfolgte - Auslegung des TFLG 1996 hinreichend bestimmen. Sonstige Gründe, die an der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 86e Abs 4 TFLF 1996 und insofern an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zweifeln ließen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Sonstige Gründe, die an der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLF 1996 und insofern an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zweifeln ließen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Bezüglich der inneren Tatseite hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass
§ 5Abs 1 VSt
G zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich der inneren Tatseite hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber sogar mit zumindest bedingtem Vorsatz, handelte, nämlich – ausgehend von einer falschen Rechtsauffassung - bewusst die Übergabe der von ihm verlangten Unterlagen verweigerte. Dem vorliegenden Akt lässt sich klar entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals von der Stadtgemeinde Ort 1 zur Übergabe aufgefordert wurde. Spätestens seit der mit Schreiben der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung musste sich der Beschwerdeführer auch bewusst mit der Möglichkeit abgefunden haben, durch seine Verweigerung der Übergabe eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Mit einer falschen Rechtsauffassung, nämlich dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entsprechend dem vorliegenden Erkenntnis zu Unrecht bestehenden Vertrauen in die Rechtsgültigkeit der Vereinbarung vom xx.xx.xxxx, kann mangelndes Verschulden nicht begründet werden. Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls kein Zweifel, dass alle für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls kein Zweifel, dass alle für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. b) Zur Strafbemessung: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was an den von der belangten Behörde diesbezüglich angestellten Erwägungen zweifeln ließe. Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Damit der Substanzverwalter in die Lage versetzt wird, die ihm durch die Novelle LGBl 70/2014 übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, war und ist es notwendig, dem Substanzverwalter die im § 86e Abs 4 TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen und sonstigen Gegenstände zu übergeben. Die ordnungsgemäße Organisation und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften entsprechend den neu geschaffenen Regelungen setzt eine ordnungsgemäße Übergabe iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 voraus. Aus den dargelegten Erwägungen kommt dieser Bestimmung somit eine hohe Bedeutung zu. Eine Verletzung der in § 86e Abs 4 TFLG 1996 normierten Verpflichtung ist daher als gravierender Verstoß zu qualifizieren.Damit der Substanzverwalter in die Lage versetzt wird, die ihm durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, war und ist es notwendig, dem Substanzverwalter die im Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen und sonstigen Gegenstände zu übergeben. Die ordnungsgemäße Organisation und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften entsprechend den neu geschaffenen Regelungen setzt eine ordnungsgemäße Übergabe iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 voraus. Aus den dargelegten Erwägungen kommt dieser Bestimmung somit eine hohe Bedeutung zu. Eine Verletzung der in Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Verpflichtung ist daher als gravierender Verstoß zu qualifizieren. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl er im Schreiben der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert wurde. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl er im Schreiben der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert wurde. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht 10% der höchstmöglichen Geldstrafe und befindet sich damit im unteren Bereich des im § 85 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehenen Strafrahmens. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Bestimmung des § 86e Abs 4 TFLG 1996 ist die verhängte Geldstrafe geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht 10% der höchstmöglichen Geldstrafe und befindet sich damit im unteren Bereich des im Paragraph 85, Absatz 2, TFLG 1996 vorgesehenen Strafrahmens. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Bestimmung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 ist die verhängte Geldstrafe geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Allfällige Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind im gegenständlichen Verfahren auch nicht hervorgekommen. Insofern erachtet auch das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn Nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Verfahren zu klärende Rechtsfrage, ob die gegenständlichen, vom Beschwerdeführer nicht übergebenen Unterlagen im Sinn des § 86e Abs 4 TFLG 1996 in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) stehen und die damit verbundene Frage über den Umfang des Substanzwertes wurde in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst.Die im vorliegenden Verfahren zu klärende Rechtsfrage, ob die gegenständlichen, vom Beschwerdeführer nicht übergebenen Unterlagen im Sinn des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) stehen und die damit verbundene Frage über den Umfang des Substanzwertes wurde in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1246.2