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{'item': 'LVwG-2015/40/0592-3'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0592-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 72,--, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 72,--, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2015, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Kombi, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen *-***, für das Unternehmen C, Ort X - Adresse 3, am 21.03.2014 um 19.30 Uhr im Gemeindegebiet von Ort X, Ortszentrum von Ort X, unmittelbar vor dem Lokal „D“ beim D-Platz aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Ort X mit Verordnung vom 18.12.2013, GZI: ***, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.„Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Kombi, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen *-***, für das Unternehmen C, Ort römisch zehn - Adresse 3, am 21.03.2014 um 19.30 Uhr im Gemeindegebiet von Ort römisch zehn, Ortszentrum von Ort römisch zehn, unmittelbar vor dem Lokal „D“ beim D-Platz aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Ort römisch zehn mit Verordnung vom 18.12.2013, GZI: ***, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)“Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 36,-- vorgeschrieben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 36,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbehörde es rechtswidrig unterlassen hätte, nach § 45 Z 4 VStG vorzugehen. Der Beschuldigte sei unbescholten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Beeinträchtigung durch die Tat wie auch sein Verschulden seien gering. In eventu sei dem Beschuldigten eine Ermahnung mittels Bescheid zu erteilen. Aus spezialpräventiven (gemeint Gründen) sei die Bestrafung des Beschuldigten nicht notwendig, weil er seit geraumer Zeit nicht mehr als Taxifahrer tätig sei. Der angefochtene Bescheid leide an einem Begründungsmangel, weil die Erstbehörde lediglich substantiiert ausführe, dass für die Behörde ohne Zweifel feststehe, dass er die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten habe. Die konkreten Gründe, die diese Annahme rechtfertigen würden, führe die Erstbehörde jedoch nicht an. Die Erstbehörde habe es weiters unterlassen auf das, den Beschuldigten entlastende Beweismittel „Aufzeichnungen über die Fahrten des Beschuldigten vom 21.03.2014“ näher einzugehen. Diesem Beweismittel sei nämlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte vier Personen von der „E-Bahn“ zum „D-Platz“ befördert habe, sohin sich das inkriminierte Auffahren tatsächlich als Endposition einer bestellten Taxifahrt darstelle.Gegen dieses Straferkenntnis hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbehörde es rechtswidrig unterlassen hätte, nach Paragraph 45, Ziffer 4, VStG vorzugehen. Der Beschuldigte sei unbescholten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Beeinträchtigung durch die Tat wie auch sein Verschulden seien gering. In eventu sei dem Beschuldigten eine Ermahnung mittels Bescheid zu erteilen. Aus spezialpräventiven (gemeint Gründen) sei die Bestrafung des Beschuldigten nicht notwendig, weil er seit geraumer Zeit nicht mehr als Taxifahrer tätig sei. Der angefochtene Bescheid leide an einem Begründungsmangel, weil die Erstbehörde lediglich substantiiert ausführe, dass für die Behörde ohne Zweifel feststehe, dass er die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten habe. Die konkreten Gründe, die diese Annahme rechtfertigen würden, führe die Erstbehörde jedoch nicht an. Die Erstbehörde habe es weiters unterlassen auf das, den Beschuldigten entlastende Beweismittel „Aufzeichnungen über die Fahrten des Beschuldigten vom 21.03.2014“ näher einzugehen. Diesem Beweismittel sei nämlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte vier Personen von der „E-Bahn“ zum „D-Platz“ befördert habe, sohin sich das inkriminierte Auffahren tatsächlich als Endposition einer bestellten Taxifahrt darstelle. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Darüber hinaus fand am 22.04. und 02.06.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und der anzeigende Beamte CI F F einvernommen wurde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Am 21.03.2014 um 19.30 Uhr wurde von Beamten der Polizeiinspektion X eine Überwachung nach der Taxistandplatzverordnung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass am „D-Platz“ vor dem Lokal „D“ das Taxifahrzeug *-*** FI aufgefahren ist und sich dort bereitgehalten hat, ohne dass Fahrgäste ein- bzw ausgestiegen sind. Die Taxileuchte war eingeschaltet. Der anzeigende Beamte konnte beobachten, dass keine Fahrgäste auf ein Taxi gewartet haben. Während der anzeigende Beamte das Taxifahrzeug beobachtete (ca 5 min) saß der Lenker immer im Fahrzeug und es sind weder Fahrgäste ein- noch ausgestiegen. Am 21.03.2014 um 19.30 Uhr wurde von Beamten der Polizeiinspektion römisch zehn eine Überwachung nach der Taxistandplatzverordnung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass am „D-Platz“ vor dem Lokal „D“ das Taxifahrzeug *-*** FI aufgefahren ist und sich dort bereitgehalten hat, ohne dass Fahrgäste ein- bzw ausgestiegen sind. Die Taxileuchte war eingeschaltet. Der anzeigende Beamte konnte beobachten, dass keine Fahrgäste auf ein Taxi gewartet haben. Während der anzeigende Beamte das Taxifahrzeug beobachtete (ca 5 min) saß der Lenker immer im Fahrzeug und es sind weder Fahrgäste ein- noch ausgestiegen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 26.03.2014, Zl ***, der ergänzenden Stellungnahme des anzeigenden Beamten vom 09.09.2014 sowie aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des anzeigenden Beamten als Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Organes der öffentlichen Sicherheit. Gerade besonders geschulte Organe der öffentlichen Sicherheit, sind jedenfalls in der Lage verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestände vollständig zur Anzeige zu bringen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 26.03.2014, Zl ***, der ergänzenden Stellungnahme des anzeigenden Beamten vom 09.09.2014 sowie aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des anzeigenden Beamten als Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Organes der öffentlichen Sicherheit. Gerade besonders geschulte Organe der öffentlichen Sicherheit, sind jedenfalls in der Lage verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestände vollständig zur Anzeige zu bringen. Insbesondere die Aussage des anzeigenden Beamten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, welcher unter Wahrheitspflicht sowie in Ansehung seines Diensteides ausgesagt hat, kommt ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu. Hingegen erweist sich die Verantwortung des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme als reine Schutzbehauptung um einer Bestrafung zu entgehen. Dass der Beschwerdeführer im Auto eine Jause zu sich genommen hätte ändert nichts an der Tatsache, dass die Taxileuchte währenddessen eingeschaltet war. Daran konnte sich zwar der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, andererseits gab der anzeigende Beamte immer wieder an, dass die Taxileuchte zum Tatzeitpunkt eingeschaltet war. Dass während des Beobachtungszeitraumes durch den anzeigenden Beamten keine Gäste ein- bzw. ausgestiegen sind wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, gegenteilige Beweise anzubieten oder vorzulegen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013:Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013: „§ 8 Auffahrbeschränkungen Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die

den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind. § 16Paragraph 16

(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt. § 22Paragraph 22 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ 2. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl Nr 112/1996 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 63/2014:Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 63/2014: „Strafbestimmungen § 15Paragraph 15 (…)
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
  1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. eine

der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
  2. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  2. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt. (…)“
  3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 19 Strafbemessung

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer ist am 21.03.2014 um 19.30 Uhr unmittelbar vor dem Lokal „D“ beim D-Platz aufgefahren, obwohl in der Gemeinde X Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt worden sind. Der Beschwerdeführer ist entgegen dieser Verordnung vor dem Lokal „D“ beim D-Platz aufgefahren. Das Taxifahrzeug war mit dem Fahrer besetzt und die Taxileuchte eingeschaltet. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer ist am 21.03.2014 um 19.30 Uhr unmittelbar vor dem Lokal „D“ beim D-Platz aufgefahren, obwohl in der Gemeinde römisch zehn Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzt worden sind. Der Beschwerdeführer ist entgegen dieser Verordnung vor dem Lokal „D“ beim D-Platz aufgefahren. Das Taxifahrzeug war mit dem Fahrer besetzt und die Taxileuchte eingeschaltet. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass er vier Personen von der E-Bahn zum D-Platz befördert hätte und zwar aufgrund einer „bestellten“ Fahrt. Nachträglich verantwortet sich der Beschwerdeführer weiters, dass er im Fahrzeug gesessen sei, eine Jause gegessen hätte und sich keiner Schuld bewusst sei. Dem ist die Anzeige bzw Zeugenaussage des anzeigenden Beamten entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer am D-Platz ca 5 min im Taxi sitzend mit eingeschalteter Taxileuchte gewartet hat. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls als Auffahren im Sinne des § 8 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung zu werten. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass er vier Personen von der E-Bahn zum D-Platz befördert hätte und zwar aufgrund einer „bestellten“ Fahrt. Nachträglich verantwortet sich der Beschwerdeführer weiters, dass er im Fahrzeug gesessen sei, eine Jause gegessen hätte und sich keiner Schuld bewusst sei. Dem ist die Anzeige bzw Zeugenaussage des anzeigenden Beamten entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer am D-Platz ca 5 min im Taxi sitzend mit eingeschalteter Taxileuchte gewartet hat. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls als Auffahren im Sinne des Paragraph 8, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung zu werten. Als mildernd war nichts zu werten, als erschwerend hingegen die zahlreichen Strafvormerkungen des Beschwerdeführers nach der StVO und dem KFG. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls als erheblich einzustufen, zumal das geordnete Auffahren von Taxis gerade in dieser tourismusintensiven Gemeinde mittels Verordnung vom 18.12.2013, wonach Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt worden sind, geregelt wurde und dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt wurde. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben gemacht. Ausgehend von diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der Sorgepflichten erscheint die verhängte Geldstrafe nicht überhöht.Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls als erheblich einzustufen, zumal das geordnete Auffahren von Taxis gerade in dieser tourismusintensiven Gemeinde mittels Verordnung vom 18.12.2013, wonach Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzt worden sind, geregelt wurde und dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt wurde. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben gemacht. Ausgehend von diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der Sorgepflichten erscheint die verhängte Geldstrafe nicht überhöht. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen, da es insbesondere dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Diese Geldstrafe lässt sich auch mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Gerade in dieser Gemeinde ist es allgemein bekannt, dass seit Jahren wiederkehrend Probleme mit dem Auffahren und Bereithalten von Taxis bestehen. Gerade von einem Berufskraftfahrer ist es zu fordern, die einschlägigen Bestimmungen über das Lenken von Taxifahrzeugen und im Besonderen die Auffahrbeschränkungen zu kennen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war auch aus generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um auch anderen Lenkern von Taxifahrzeugen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Auch wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er nicht mehr als Taxilenker arbeite, so scheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin als Berufskraftfahrer tätig und es scheint dem Landesverwaltungsgericht erforderlich, ihn auch in Zukunft zur sorgfältigen Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen anzuhalten, weshalb eine Milderung der Strafe auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Eine Anwendung des § 20 VStG bzw. § 45 VStG kam nicht in Betracht.Diese Geldstrafe lässt sich auch mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Gerade in dieser Gemeinde ist es allgemein bekannt, dass seit Jahren wiederkehrend Probleme mit dem Auffahren und Bereithalten von Taxis bestehen. Gerade von einem Berufskraftfahrer ist es zu fordern, die einschlägigen Bestimmungen über das Lenken von Taxifahrzeugen und im Besonderen die Auffahrbeschränkungen zu kennen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war auch aus generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um auch anderen Lenkern von Taxifahrzeugen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Auch wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er nicht mehr als Taxilenker arbeite, so scheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin als Berufskraftfahrer tätig und es scheint dem Landesverwaltungsgericht erforderlich, ihn auch in Zukunft zur sorgfältigen Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen anzuhalten, weshalb eine Milderung der Strafe auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Eine Anwendung des Paragraph 20, VStG bzw. Paragraph 45, VStG kam nicht in Betracht. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0592.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.