1 geboten ist,b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.
1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)
G 2005 beeinträchtigt werden.Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung des Forstweges „A“ aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Parteien nicht bestritten, ebensowenig die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 beeinträchtigt werden. Während eine Bewilligung nach § 6 lit d TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des § 29 Abs 1 lit b leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Abs 1 überwiegen, ist eine Bewilligung nach § 7 Abs 1 lit b, Abs 2 lit b Z 2 und § 9 lit e leg cit nur dann möglich, wenn im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen. Während eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen, ist eine Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 9, Litera e, leg cit nur dann möglich, wenn im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen. Eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 ist überdies nach § 7 Abs 1 leg cit iVm § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn dies aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Von den im § 23 Abs 5 TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall nämlich von vorneherein nur jene nach lit c in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“. Eine Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 2, Absatz 4, TNSchVO 2006 ist überdies nach Paragraph 7, Absatz eins, leg cit in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn dies aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Von den im Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall nämlich von vorneherein nur jene nach Litera c, in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
In diesem Zusammenhang ist auf die schlüssige Aussage des forstfachlichen Amtsgutachters zu verweisen, dass selbst bei Berücksichtigung der bestehenden Forstaufschließung (Unterer Plonwaldweg) das eingereichte Wegprojekt aufgrund der Geländeverhältnisse und Lieferdistanzen trotz der Übererschließung am Wegbeginn als zweckmäßig und sinnvoll für die Sicherstellung einer kleinflächigen Schutzwaldbewirtschaftung eingestuft werden kann. Dem Interesse des Naturschutzes, die Eingriffe in die Natur und Landschaft so gering als möglich zu halten, wurde durch die Feinerschließungsvariante (Fahrbahnbreite von 3,0 m, maximale Planumbreite von 3,5 m im Gegensatz zu einer Fahrbahnbreite von 4,0 m und einer Planumbreite von 4,5 bis 5,0 m bei einem Basiserschließungsweg) entsprochen, sowie, dass gemeinsam mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine Trasse gefunden wurde, welche die zweckmäßigste und vernünftigste Variante zur Aufschließung der Vorteilsfläche einerseits und die naturschonenste Variante zur Erschließung des Schutzwaldes andererseits ist. Im Sinne des Naturschutzes wurde bewusst versucht, die Geländeverhältnisse für die Errichtung der Weganlage bestmöglich auszunutzen, das heißt, felsdurchsetzten Bereichen, Flachbereichen mit Vernässungstendenz sowie grobblockigen Geröllstandorten bestmöglichst auszuweichen und die drei wasserführenden Gerinne mit Furten zu queren.Wenn der Landesumweltanwalt von einer Übererschließung spricht, nimmt er wohl Bezug auf Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005, wonach eine Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die schlüssige Aussage des forstfachlichen Amtsgutachters zu verweisen, dass selbst bei Berücksichtigung der bestehenden Forstaufschließung (Unterer Plonwaldweg) das eingereichte Wegprojekt aufgrund der Geländeverhältnisse und Lieferdistanzen trotz der Übererschließung am Wegbeginn als zweckmäßig und sinnvoll für die Sicherstellung einer kleinflächigen Schutzwaldbewirtschaftung eingestuft werden kann. Dem Interesse des Naturschutzes, die Eingriffe in die Natur und Landschaft so gering als möglich zu halten, wurde durch die Feinerschließungsvariante (Fahrbahnbreite von 3,0 m, maximale Planumbreite von 3,5 m im Gegensatz zu einer Fahrbahnbreite von 4,0 m und einer Planumbreite von 4,5 bis 5,0 m bei einem Basiserschließungsweg) entsprochen, sowie, dass gemeinsam mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine Trasse gefunden wurde, welche die zweckmäßigste und vernünftigste Variante zur Aufschließung der Vorteilsfläche einerseits und die naturschonenste Variante zur Erschließung des Schutzwaldes andererseits ist. Im Sinne des Naturschutzes wurde bewusst versucht, die Geländeverhältnisse für die Errichtung der Weganlage bestmöglich auszunutzen, das heißt, felsdurchsetzten Bereichen, Flachbereichen mit Vernässungstendenz sowie grobblockigen Geröllstandorten bestmöglichst auszuweichen und die drei wasserführenden Gerinne mit Furten zu queren. Wenn der Landesumweltanwalt bei Projektsverwirklichung durch häufige Querung von Feuchtgebieten von einer gravierenderen Beeinträchtigung für die Schutzgüter Lebensraum und Naturhaushalt ausgeht als vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgenommen, wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei den durch die Trassenführung berührten zahlreichen Vernässungsstellen nur bei wenigen kleinflächigen Bereichen und insbesondere hangoberseits der Eingriffsmaßnahme für den geplanten Forstweg um wirkliche Feuchtgebiete im Sinne des TNSchG handelt, zumal auch keine torf- bzw moosartigen Bereiche festgestellt werden konnten. Die übrigen Vernässungsbereiche seien als charakteristische Wasseraustritte festzustellen gewesen. Auch vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hangwasserbeeinflusste Bereiche im Frühjahr besser erkennbar sind als im Sommer bzw in der Trockenzeit. Zumal im Erschließungsbereich lediglich der blaue Eisenhut als geschützte Pflanzenart nach der TNSchVO festgestellt werden konnte und die darin vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen zusätzlich festgestellten Pflanzenarten nach der TNSchVO nicht geschützt sind, ist dessen Schlussfolgerung, wonach bei Umsetzung des Wegprojektes der Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften an Tieren und Pflanzen weniger stark beeinträchtigt werden, diese Beeinträchtigungen nur punktuell (Felsstandorte und kleinflächige Vernässungen) zumindest mittelstarke Beeinträchtigungen erwarten lassen und die Beeinträchtigungen in den weiteren Bereichen nur von geringem Niveau sind, nachvollziehbar. Wenn auch schwerwiegendere Beeinträchtigungen auf den Erholungswert und das Landschaftsbild eines urwüchsigen, mit Felswänden durchsetzten, zum Teil steilen, nordwestexponierten Waldhanges festgestellt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Wegaufschließungsgebiet vor allem aufgrund des Basisweges Unterer Plonwaldweg und einen alten, eingewachsenen Bringungsweges anthropogene Eingriffe im gegenständlichen Areal bereits massiv und deutlich vorhanden sind. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Erholungswertes der berührten Landschaft gerade wegen seiner Abgeschiedenheit und Unerschlossenheit durch die projektierten Maßnahmen kann somit entgegen der Ansicht des Landesumweltanwaltes nicht die Rede sein. Dass der Feinerschließungsweg „A“ ohne gravierende Geländeeingriffe naturschonend gebaut werden kann, erhellt aus der eingeholten geologischen Stellungnahme vom 07.10.2014, Zl VIa-LG-244/50, wonach erwartet werden kann, dass der Forstweg „A“ ohne wesentliche geologisch bedingte Schwierigkeiten errichtet und betrieben werden kann, wenn alle Drainagierungs - und Wasserableitungsmaßnahmen stets im besten funktionsfähigen Zustand erhalten werden und die Überbrückung stärker wasserführender Bereiche dadurch erfolgt, dass der Wegkörper auf ein Vlies aufgeschüttet wird und die Gewässer so ungehindert abfließen können. Dies wird durch die in den Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen erreicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs ist und seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung ist (vgl § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975) sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages, dass der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln hat, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist (vgl § 22 Abs 1 Forstgesetz 1975) erhellt, dass im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die eingehend erörterten langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des geplanten Forstweges die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten und gewichteten Naturschutzinteressen überwiegen und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 iVm § 7 Abs 1 lit b, Abs 2 lit b Z 2 und 9 lit e TNSchG 2005 gegeben sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs ist und seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung ist vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Forstgesetz 1975) sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages, dass der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln hat, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, Forstgesetz 1975) erhellt, dass im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die eingehend erörterten langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des geplanten Forstweges die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten und gewichteten Naturschutzinteressen überwiegen und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 9 Litera e, TNSchG 2005 gegeben sind. Gleichzeitig ist aufgrund der obigen Erwägungen davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 vorliegen. Das durchgeführte Verfahren und insbesondere die eingeholten naturkunde- und forstfachlichen Gutachten haben gezeigt, dass es keine anderen zufriedenstellenden Lösungen gibt, die Populationen der betroffen Pflanzenart, nämlich des nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützten blauen Eisenhutes in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren. Dass die Standorte des blauen Eisenhutes im Projeksgebiet vermehrt ausgeprägt sind und sich diese nicht nur auf den durch die Wegtrasse berührten Standort beziehen, wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig dargetan.Gleichzeitig ist aufgrund der obigen Erwägungen davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 vorliegen. Das durchgeführte Verfahren und insbesondere die eingeholten naturkunde- und forstfachlichen Gutachten haben gezeigt, dass es keine anderen zufriedenstellenden Lösungen gibt, die Populationen der betroffen Pflanzenart, nämlich des nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützten blauen Eisenhutes in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren. Dass die Standorte des blauen Eisenhutes im Projeksgebiet vermehrt ausgeprägt sind und sich diese nicht nur auf den durch die Wegtrasse berührten Standort beziehen, wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig dargetan. Da im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 04.11.2002, Zl 2000/10/0064, „langfristige“ öffentliche Interessen „höherwertige“ öffentliche Interessen sind und insofern ein Überwiegen im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 auch ein Überwiegen im Sinne des § 29 Abs 1 lit b impliziert, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran, dass die für eine Bewilligung nach § 6 lit d iVm § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber den Naturschutzinteressen, ebenfalls vorliegen.Da im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 04.11.2002, Zl 2000/10/0064, „langfristige“ öffentliche Interessen „höherwertige“ öffentliche Interessen sind und insofern ein Überwiegen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, auch ein Überwiegen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, impliziert, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran, dass die für eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber den Naturschutzinteressen, ebenfalls vorliegen. Dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt ist es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht gelungen, die Interessenabwägung der belangten Behörde, auch wenn sich diese nur auf die Bestimmung des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 stützt, umzustoßen. Nachdem von der antragstellenden Gemeindegutsagrargemeinschaft S im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch Detailpläne, in welchen die technischen Maßnahmen des Wegbauvorhabens und die Gewässerquerungen detailliert dargestellt sind, vorgelegt wurden und der Forderung des Landesumweltanwaltes, die Errichtung der beiden Wegverbreiterungen an die Nebenbestimmung zu knüpfen, dass dadurch keine Sonderstandorte nach dem TNSchG 2005 berührt werden dürfen, entsprochen wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.Dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt ist es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht gelungen, die Interessenabwägung der belangten Behörde, auch wenn sich diese nur auf die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 stützt, umzustoßen. Nachdem von der antragstellenden Gemeindegutsagrargemeinschaft S im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch Detailpläne, in welchen die technischen Maßnahmen des Wegbauvorhabens und die Gewässerquerungen detailliert dargestellt sind, vorgelegt wurden und der Forderung des Landesumweltanwaltes, die Errichtung der beiden Wegverbreiterungen an die Nebenbestimmung zu knüpfen, dass dadurch keine Sonderstandorte nach dem TNSchG 2005 berührt werden dürfen, entsprochen wurde, war wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0411.10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.