auch § 116 Abs 1 B-VG).Unzweifelhaft ist die Gemeinde Ort 1 Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des DSG 2000 vergleiche auch Paragraph 116, Absatz eins, B-VG). Der Bürgermeister ist Organ der Gemeinde (
Abs 1 lit c B-VG und § 21 Abs 1 lit d Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO) und vertritt auch die Gemeinde nach außen (§ 55 Abs 1 TGO).Der Bürgermeister ist Organ der Gemeinde vergleiche Paragraph 117, Absatz eins, Litera c, B-VG und Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO) und vertritt auch die Gemeinde nach außen (Paragraph 55, Absatz eins, TGO). Auch wenn in der Veröffentlichung der Bildmarke im Internet lediglich die Gemeinde Ort 1 genannt ist, so ist dennoch festzustellen, dass die Veröffentlichung durch den die Gemeinde nach außen vertretenden Bürgermeister zur erfolgen hatte, da die Gemeinde selbst als Gebietskörperschaft und sohin als juristische Person des öffentlichen Rechts nur durch ihre Organe handeln kann. Insofern kann die veröffentlichte Bildmarke nicht nur der Gemeinde Ort 1 sondern auch deren Organ Bürgermeister zugerechnet werden. Im Übrigen erschließt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus der Formulierung in der Veröffentlichung der Bildmarke, dass die Gemeinde Ort 1 bei den von ihr amtssignierten Dokumenten die ersichtliche Bildmarke verwendet, dass nicht nur die Gebietskörperschaft Gemeinde Ort 1 sondern auch deren Organe bei einer allfälligen Amtssignierung diese Bildmarke verwenden. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer postalisch zugegangen ist. Insofern ist es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht möglich, eine Prüfung der ihm postalisch zugegangenen Ausfertigung des Bescheides (
Abs 4 AVG) mit der im behördlichen Akt genehmigten Erledigung (
Vielmehr wäre er verhalten, allenfalls die Prüfung der ihm zugegangenen ausgedruckten bzw kopierten Ausfertigung bei der Behörde durchzuführen.Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer postalisch zugegangen ist. Insofern ist es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht möglich, eine Prüfung der ihm postalisch zugegangenen Ausfertigung des Bescheides vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG) mit der im behördlichen Akt genehmigten Erledigung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AVG) auf elektronischem Weg durchzuführen. Vielmehr wäre er verhalten, allenfalls die Prüfung der ihm zugegangenen ausgedruckten bzw kopierten Ausfertigung bei der Behörde durchzuführen. Weiters ist festzuhalten, dass die im behördlichen Akt befindliche schriftliche Erledigung (
Abs 3 AVG) des angefochtenen Bescheides unterfertigt ist.Weiters ist festzuhalten, dass die im behördlichen Akt befindliche schriftliche Erledigung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AVG) des angefochtenen Bescheides unterfertigt ist. Letztlich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall, dass ein Bescheid gar nicht erlassen wurde, durch die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht beschwert sein kann. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (
die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua).Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können (hier in Anbetracht des Vorliegens einen verfahrenseinleitenden Antrags), setzen Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat vergleiche etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Dem gegenständlichen behördlichen Akt liegt weder eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Sachverständigen ein noch ist erkennbar, dass die Barauslagen von der Behörde entrichtet worden sind. Insofern ist festzustellen, dass die Barauslagen der Behörde nicht erwachsen sind, weshalb der Kostenspruch in diesem Umfang zu beheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Baubewilligung zu beheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die Baubewilligung zu beheben war. Die genannten Gesetzesstellen können im Internet unter der Adresse ris.bka.gv.at bezogen werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.0535.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.