der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl Nr 10/1985, idF BGBl I Nr 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 164/2013, unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985,,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Wien für zulässig erklärt worden ist, kann
nerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann
nerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings
einer Verwaltungsstrafsache oder
einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung
Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Ort 2 vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß § 54 FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ EZ 1001 II Stg Ort 1 Land“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder EZ 1001 II Stg Ort 1-Land“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum
die §§ 1-6 (§ 1 Teilungsgebiet, § 2 Abfindungen, § 3 Grundabtretungen, § 4 Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde, § 5 Dienstbarkeiten und § 6 Regelung) gegliedert.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Ort 2 vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß Paragraph 54, FLG Nr 42 aus 1935, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ EZ 1001 römisch zwei Stg Ort 1 Land“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder EZ 1001 römisch zwei Stg Ort 1-Land“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum
die Paragraphen eins -, 6, (Paragraph eins, Teilungsgebiet, Paragraph 2, Abfindungen, Paragraph 3, Grundabtretungen, Paragraph 4, Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde, Paragraph 5, Dienstbarkeiten und Paragraph 6, Regelung) gegliedert.
„Teilungsgebiet“ der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom xx.xx.1925, Zl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Ort 1, vorkommend
EZ 1001 II Stg Ort 1-Land, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: Die Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes wurden laut den darüber aufgenommenen Verhandlungsniederschriften im Zuge des Verfahrens einvernehmlich festgelegt.
Paragraph eins, „Teilungsgebiet“ der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom xx.xx.1925, Zl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Ort 1, vorkommend
EZ 1001 römisch zwei Stg Ort 1-Land, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: Die Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes wurden laut den darüber aufgenommenen Verhandlungsniederschriften im Zuge des Verfahrens einvernehmlich festgelegt. Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den
den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.
das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 1002 II, 1003 II, 1004 II und die Gst 001/1, 002/32 KG Ort 1-Land, vorkommend
EZ 179 II Stg Ort 1 Land und EZ 166 II Stg Ort 1-Markt.
das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 1002 römisch zwei, 1003 römisch zwei, 1004 römisch zwei und die Gst 001/1, 002/32 KG Ort 1-Land, vorkommend
EZ 179 römisch zwei Stg Ort 1 Land und EZ 166 römisch zwei Stg Ort 1-Markt.
Abfindungen wurden auf Grund der Verhandlungsniederschriften vom xx.xx.1942 bis xx.xx.1942 nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:
Paragraph 2, Abfindungen wurden auf Grund der Verhandlungsniederschriften vom xx.xx.1942 bis xx.xx.1942 nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:
Ziff 28 der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft X konkret die Grundstücke 006/9 im Ausmaß von 1,5034 ha, 006/13 im Ausmaß von 1,5976 ha und 006/14 im Ausmaß von 46,0497 ha aus EZ 1001 II Ort 1-Land als Abfindung zugeteilt.
weiterer Folge wurde festgehalten, dass die
EZ 1001 II Stg Ort 1-Land vorkommenden Waldgrundstücke 003/3, 003/4, 004/1, 004/2, 004/35 und 005 Stg Ort 1-Land im Eigentume der Gemeinde Ort 1 als freies Gemeindevermögen verbleiben.
Ziff 28 der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft römisch zehn konkret die Grundstücke 006/9 im Ausmaß von 1,5034 ha, 006/13 im Ausmaß von 1,5976 ha und 006/14 im Ausmaß von 46,0497 ha aus EZ 1001 römisch zwei Ort 1-Land als Abfindung zugeteilt.
weiterer Folge wurde festgehalten, dass die
EZ 1001 römisch zwei Stg , Ort 1-Land vorkommenden Waldgrundstücke 003/3, 003/4, 004/1, 004/2, 004/35 und 005 Stg Ort 1-Land im Eigentume der Gemeinde Ort 1 als freies Gemeindevermögen verbleiben. § 4 „Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“ der Hautpurkunde enthielt folgende Regelung:Paragraph 4, „Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“ der Hautpurkunde enthielt folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Ort 1er Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die
nerhalb ihres Nachbar-schaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken
jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“
„Regelung“ der Haupturkunde wurde folgendes determiniert:
Paragraph 6, „Regelung“ der Haupturkunde wurde folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neuentstandenen Agrarge-meinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Am xx.xx.1942, Zl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde Ort 2, dass der Hauptteilungsplan am xx.xx.1942
Rechtskraft erwachsen ist. Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass die
der EZ 1005 GB Nr. Ort 1 vorgetragenen Grundstücke aus der Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom xx.xx.1942, Zahl ****, idF des Anhanges I vom xx.xx.1943, Zl ****) stammen.Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass die
der EZ 1005 GB Nr. Ort 1 vorgetragenen Grundstücke aus der Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom xx.xx.1942, Zahl ****,
der Fassung des Anhanges römisch eins vom xx.xx.1943, Zl ****) stammen. 2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl ****:Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl , ****: Mit Eingabe vom xx.xx.2014 hat die Gemeinde Ort 1 rechtsfreundlich vertreten mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft X gestellt.Mit Eingabe vom xx.xx.2014 hat die Gemeinde Ort 1 rechtsfreundlich vertreten mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft römisch zehn gestellt. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde Ort 2 vom xx.xx.1942, Zl ****, zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine
der „Nazizeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei/werde. Die Gemeinde Ort 1 gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage
den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „Fall 1“ (VwGH 2011/07/0183) und „Fall 2“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 3 zur Urkunde vom xx.xx.1942, ****, auseinander. Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw Haupt-teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****i, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des V K vom xx.xx.1944, Zl ****, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordnete zum Tiroler Landtag vom xx.xx.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. S R vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom xx.xx.1942, Zl ****i,
Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde Ort 2 vom xx.xx.1942, Zl ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren
halt verwiesen. Die Gemeinde Ort 1 habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden.Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw Haupt-teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****i, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des römisch fünf K vom xx.xx.1944, Zl ****, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordnete zum Tiroler Landtag vom xx.xx.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. S R vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom xx.xx.1942, Zl ****i,
Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde Ort 2 vom xx.xx.1942, Zl ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren
halt verwiesen. Die Gemeinde Ort 1 habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander. Der Schriftsatz vom xx.xx.xxxx2014 wurde der Agrargemeinschaft X mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat die Agrargemeinschaft X durch den Obmann mitgeteilt, dass die
der EZ 1005 vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft X aus einer Hauptteilung stammen würden und die Abfindung der Flächen entsprechend der ursprünglichen Nutzung erfolgt sei und daher es sich nicht um Gemeindegut handeln könne. Zudem sei auch die Gemeinde Ort 1 im Verhältnis ihrer nachgewiesenen Nutzung abgefunden worden. Es wurde der Antrag gestellt festzustellen, dass es sich bei dem Eigentum der Agrargemeinschaft X stehenden Grundstücken um eine typische und keinesfalls um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.Der Schriftsatz vom xx.xx.xxxx2014 wurde der Agrargemeinschaft römisch zehn mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat die Agrargemeinschaft römisch zehn durch den Obmann mitgeteilt, dass die
der EZ 1005 vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft römisch zehn aus einer Hauptteilung stammen würden und die Abfindung der Flächen entsprechend der ursprünglichen Nutzung erfolgt sei und daher es sich nicht um Gemeindegut handeln könne. Zudem sei auch die Gemeinde Ort 1 im Verhältnis ihrer nachgewiesenen Nutzung abgefunden worden. Es wurde der Antrag gestellt festzustellen, dass es sich bei dem Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn stehenden Grundstücken um eine typische und keinesfalls um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.
Spruchpunkt I des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die Grundstücke 006/9, 006/13, und 006/14, allesamt vorgetragen
EZ 1005 GB Nr. Ort 1, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.
Spruchpunkt II wurden die Anträge
Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die Grundstücke 006/9, 006/13, und 006/14, allesamt vorgetragen
EZ 1005 GB Nr. Ort 1, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen.
Spruchpunkt römisch zwei wurden die Anträge
haltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und
sbesondere beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle „
eventu: der Agrargemeinschaft X die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnung ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde Ort 1 aufzufordern, auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft römisch zehn jeweils seit einschließlich xx.xx.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Gemeinde Ort 1;
eventu: der Agrargemeinschaft römisch zehn die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnung ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde Ort 1 aufzufordern,
eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück verweisen.“ Weiters ergehe die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Weiters ergehe die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,
der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt I. angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handle. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus erst nach Einholung eines Sachver-ständigengutachtens (betreffend die „Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder“) mit der Feststellung zu Spruchpunkt I. auseinander setzen dürfen und hätte schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen treffen müssen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt römisch eins. angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handle. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus erst nach Einholung eines Sachver-ständigengutachtens (betreffend die „Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder“) mit der Feststellung zu Spruchpunkt römisch eins. auseinander setzen dürfen und hätte schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen treffen müssen. Wenn auf Grund der Aktenlage keine gesicherte Aussage dazu möglich sei, dann dürfe die belangte Behörde ohne Sachverständigengutachten aber nicht vom Gegenteil ausgehen und zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinander-setzung) unterstellen. Obwohl
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher vorab durch die Behörde klar und deutlich festzustellen sei, ob eine Vermögensauseinander-setzung stattgefunden habe oder nicht, stelle die belangte Behörde hiezu lediglich Mutmaßungen an,
dem sie einfach unterstelle, dass die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der belangten Behörde entsprechend abgefunden worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten Berechnungsmethoden seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Aus der Haupturkunde gehe klar und deutlich hervor, dass die Gemeinde Ort 1 nur mit 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen Lasten abgefunden worden sei. Bei den damaligen Entscheidungen über die von der NS-Partei vorgegebene Linie zu den Hauptteilungen, sei es der Gemeinde Ort 1 mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern
einem demokratischen, fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen, weil ein derartiges Verfahren nicht stattgefunden habe und allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend gewesen sei. Jedenfalls sei damals die Übertragung an die Agrargemeinschaften ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sodass eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaften 1942 mit Hauptteilung nicht zu einem Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaften habe führen können. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet
der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet
der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist
der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständig-keit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist
der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständig-keit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch
nerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist
sofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene § 73 lit d TFLG 1996 lautet wie folgt:Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 lautet wie folgt: „Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, „Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, (...) d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt“.ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach , Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt“. Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, lautet:Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935,, lautet: „§ 54 Hauptteilungsplan
der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, (TFLG 1996) lauten wie folgt: „
teressentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
sbesondere: a)… b)… c) Grundstücke, die
s Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); d)… (...) § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, a)… b)… c)… d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, e)…“ III. Weitere Erwägungen:römisch drei. Weitere Erwägungen: Bei der zitierten Haupturkunde zu Zl **** handelt es sich um den gem § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ort 1er Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen wurde. Dieser Hauptteilungsplan vom xx.xx.1942, der auch gegenüber der politischen Gemeinde erlassen wurde, ist am xx.xx.1942
Rechtskraft erwachsen. Unter § 1 wurde
der Haupturkunde vom xx.xx.1942 zunächst auf die Entscheidung der Agrarlandesbehörde für Tirol vom xx.xx.1925 auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Ort 1 und nachfolgende Regelung der Teilstücke Bezug genommen und sodann zum Zweck des Hauptteilungsverfahrens folgendes festgehalten:Bei der zitierten Haupturkunde zu Zl **** handelt es sich um den gem Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ort 1er Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen wurde. Dieser Hauptteilungsplan vom xx.xx.1942, der auch gegenüber der politischen Gemeinde erlassen wurde, ist am xx.xx.1942
Rechtskraft erwachsen. Unter Paragraph eins, wurde
der Haupturkunde vom xx.xx.1942 zunächst auf die Entscheidung der Agrarlandesbehörde für Tirol vom xx.xx.1925 auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Ort 1 und nachfolgende Regelung der Teilstücke Bezug genommen und sodann zum Zweck des Hauptteilungsverfahrens folgendes festgehalten: „Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den
den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.“ Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass die
der EZ 1005 GB Nr. Ort 1 vorgetragenen Grundstücke aus der Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom xx.xx.1942, Zahl ****i, idF des Anhanges I vom xx.xx.1943, Zl ****.) stammen. Heute besteht die EZ 1005 GB Nr. Ort 1 aus den Grundstücken 006/9, 006/13 und 006/14 im Gesamtausmaß von 49,1507 ha.Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass die
der EZ 1005 GB Nr. Ort 1 vorgetragenen Grundstücke aus der Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom xx.xx.1942, Zahl ****i,
der Fassung des Anhanges römisch eins vom xx.xx.1943, Zl ****.) stammen. Heute besteht die EZ 1005 GB Nr. Ort 1 aus den Grundstücken 006/9, 006/13 und 006/14 im Gesamtausmaß von 49,1507 ha. Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gem § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft X auf Gemeindegut gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gem Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft römisch zehn auf Gemeindegut gem Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Das vorgeschilderte Teilungsverfahren hatte einerseits den Zweck, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Ort 1 und 34 Agrargemeinschaften zu bewirken, andererseits wurden damit die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaften geregelt,
soweit diese nicht bereits einer entsprechenden Regulierung zugeführt worden waren. Diese Zielsetzung der aufeinander abgestimmt durchgeführten Verfahren (Hauptteilungs-verfahren mit der politischen Gemeinde und Regelungsverfahren für die Agrargemein-schaften) lässt sich nicht nur aus den Ausführungen
der Haupturkunde vom xx.xx.1942 entnehmen, sondern ergibt sich der Zusammenhang zwischen dem Haupt-teilungsverfahren und dem nachfolgenden Regelungsverfahren unter anderem betreffend die Agrargemeinschaft X auch aus dem Hinweis
der Haupturkunde vom xx.xx.1942, wonach die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungs-verfahrens Abfindungen aus den Ort 1er Gemeindewäldern erhalten haben, verpflichtet sind, die
nerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken
jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Diese Zielsetzung der aufeinander abgestimmt durchgeführten Verfahren (Hauptteilungs-verfahren mit der politischen Gemeinde und Regelungsverfahren für die Agrargemein-schaften) lässt sich nicht nur aus den Ausführungen
Paragraph eins, der Haupturkunde vom xx.xx.1942 entnehmen, sondern ergibt sich der Zusammenhang zwischen dem Haupt-teilungsverfahren und dem nachfolgenden Regelungsverfahren unter anderem betreffend die Agrargemeinschaft römisch zehn auch aus dem Hinweis
Paragraph 4, der Haupturkunde vom xx.xx.1942, wonach die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungs-verfahrens Abfindungen aus den Ort 1er Gemeindewäldern erhalten haben, verpflichtet sind, die
nerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken
jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann nur der Schluss gezogen werden, dass mit der Hauptteilung zwischen der politischen Gemeinde und den 34 Agrargemeinschaften eine umfassende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den selben herbeigeführt werden sollte und auf Grund der dargelegten Verbindungen zwischen Hauptteilungsverfahren und nachfolgenden Regelungsverfahren die Wirkungen der Hauptteilung die Regulierungsgebiete
ihrer Gesamtheit erfasst haben. Vergleicht man all jene Grundstücke der EZ 1001 II Stg Ort 1-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, mit jenen, die im historischen Grundbuchsauszug dieser EZ enthalten waren, erhellt, dass die Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren
das Verfahren
sgesamt 34 Agrargemeinschaften
volviert. Im Eigentum der Gemeinde Ort 1 verblieben die
EZ 1001 II Stg Ort 1-Land vorkommenden Waldgrundstücke 003/3, 003/4, 004/1, 004/2, 004/35 und
der EZ 1006 vorgetragen. Das Gst 004/35 im Ausmaß von 4,6863 ha wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes
EZ 1007 übergeben.
sgesamt erhielt die Gemeinde Ort 1 im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft Gruben jene Agrargemeinschaft, der mit
sgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Der Agrargemeinschaft X wurden Flächen im Ausmaß von 49,1507 ha zugesprochen.
sofern steht außer Frage, dass der Gemeinde Ort 1 mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz
s freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die
des Haupt-Teilungsplanes vom xx.xx.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.
sgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.Vergleicht man all jene Grundstücke der EZ 1001 römisch zwei Stg Ort 1-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, mit jenen, die im historischen Grundbuchsauszug dieser EZ enthalten waren, erhellt, dass die Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren
das Verfahren
sgesamt 34 Agrargemeinschaften
volviert. Im Eigentum der Gemeinde Ort 1 verblieben die
, EZ 1001 römisch zwei Stg Ort 1-Land vorkommenden Waldgrundstücke 003/3, 003/4, 004/1, 004/2, 004/35 und
der EZ 1006 vorgetragen. Das Gst 004/35 im Ausmaß von 4,6863 ha wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes
EZ 1007 übergeben.
sgesamt erhielt die Gemeinde Ort 1 im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft Gruben jene Agrargemeinschaft, der mit
sgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Der Agrargemeinschaft römisch zehn wurden Flächen im Ausmaß von 49,1507 ha zugesprochen.
sofern steht außer Frage, dass der Gemeinde Ort 1 mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz
s freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die
Paragraph 4, des Haupt-Teilungsplanes vom xx.xx.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.
sgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat. Der Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 1, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2011, Zl LAS-****, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung
seinem Erkenntnis vom xx.xx.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl **** um einen gem § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ort 1er Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 2, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2012, Zl ****, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0275, gem § 33a VwGG deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war.
sofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch
diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2012, dass
Ansehung der „Ort 1er Gemeindewälder“
EZ 1001 GB Ort 1-Land im Jahr 1942 ein Haupt-teilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 3 betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2013, Zl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde Ort 1 erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086 gem § 33a VwGG ab.
sgesamt hatte der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte.Der Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 1, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2011, Zl LAS-****, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des Paragraph 33 a, VwGG ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung
seinem Erkenntnis vom xx.xx.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl **** um einen gem Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ort 1er Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 2, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2012, Zl ****, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0275, gem Paragraph 33 a, VwGG deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war.
sofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch
diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2012, dass
Ansehung der „Ort 1er Gemeindewälder“
EZ 1001 GB Ort 1-Land im Jahr 1942 ein Haupt-teilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 3 betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2013, Zl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde Ort 1 erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086 gem Paragraph 33 a, VwGG ab.
sgesamt hatte der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte. Die Grundstücke 006/09, 006/13 und 006/14, alle
EZ 1005 GB Nr. Ort 1 waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens und das Vorliegen von Gemeindegut gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG scheidet damit aus. Die Grundstücke 006/09, 006/13 und 006/14, alle
EZ 1005 GB Nr. Ort 1 waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens und das Vorliegen von Gemeindegut gem Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG scheidet damit aus. IV.römisch vier. Anträge der Gemeinde Ort 1: Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft X keine Agrargemeinschaft gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
sofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG auf Grund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet des ursprünglichen Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seitens der Rechtsvertreter der Gemeinde Ort 1 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.Das Verwaltungsgericht kann nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn
einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
sofern konnte im vorliegenden Fall auch nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf Grund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet des ursprünglichen Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seitens der Rechtsvertreter der Gemeinde Ort 1 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl die Beschlüsse des VwGH vom 26.09.2013, Zahlen 2012/07/0071, 2012/07/0275 und 2012/07/0086). Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 26.09.2013, Zahlen 2012/07/0071, 2012/07/0275 und 2012/07/0086). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.2829.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.