RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/30/0908-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
Art. 8der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann die Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gem. Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dieser zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist.
In Fällen in denen das Interesse am Privat- und Familienleben durch eine Abweisung des Antrages besonders stark beeinträchtigt werden würde, ist ein Aufenthaltstitel auch dann zu erteilen, wenn allgemeine Voraussetzungen fehlen (VwGH 2009/22/0169). Die belangte Behörde geht im Fall der BF davon aus, dass kein gemeinsames Familienleben bestehe und die Nichterteilung der beantragten Bewilligung am derzeitigen Zustand nichts ändern würde. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis gelangt. Der Begründung kann keine ausführliche Auseinandersetzung mit dem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben der BF entnommen werden. Die Nichterteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus greift massiv in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Familie ein.Die Nichterteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus greift massiv in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Familie ein. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung schwangere BF hat am 15.02.2015 den gemeinsamen Sohn, E D, in T zur Welt gebracht (Auszug aus dem Geburtseintrag im Anhang). Die Familie lebt gemeinsam in Adresse, S. Der Ehegatte der BF geht einer geregelten Arbeit bei der Firma XY AG nach und sorgt für die Familien. Seit Jänner 2015 ist er bei der Firma Vollzeit beschäftigt. Die BF und ihr Gatte haben sich im Jahr 2011 über einen Bekannten, über das Internet kennen gelernt. Im Jänner 2013 haben sie in Dänemark geheiratet. Die BF ist in weiterer Folge wiederholt mittels Visum nach Österreich eingereist und die Ehepartner haben telefonische und via SMS Kontakt gehalten. Die BF wurde auch vor ihrer Einreise nach Österreich von ihrem Ehegatten im Herkunftsstaat finanziell unterstützt. Der Ehegatte der BF hat ihr monatlich Beträge in Höhe von Euro 300-500 geschickt, weil sie im Herkunftsstaat nicht alleine zu Recht gekommen ist. Die Eltern der BF leben zwar noch im Herkunftsstaat, diese können jedoch nicht für die BF und ihr Kind sorgen. Der Vater der BF arbeitet nicht mehr und die Mutter der BF verdient nicht genug, um vier Personen ernähren zu können. Der Ehegatte der BF ist anerkannter Konventionsflüchtling. Die Möglichkeit ein gemeinsames Familienleben in der Russischen Förderation zu führen, besteht sohin nicht. Im Fall der BF liegt ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK im österreichischen Bundesgebiet vor, welches durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels massiv verletzt werden würde.Im Fall der BF liegt ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK im österreichischen Bundesgebiet vor, welches durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels massiv verletzt werden würde. 4) Begehren Der BF stellt aus den obgenannten Gründen die Anträge: 1) das Landesverwaltungsgericht möge die angefochtene Entscheidung beheben und feststellen, dass der BF eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus zu erteilen ist. in eventu 2) das Landesgericht möge die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen 3) eine mündliche Verhandlung anberaumen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Am 18.05.2015 wurde ergänzend eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die zurzeit mit einem nationalen Visum D im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin Folgendes an: „Ich bin russische Staatsbürgerin und seit 09.01.2014 mit Herrn C D verheiratet. Am 15.02.2015 ist unser gemeinsamer Sohn E geboren. Unser Sohn hat noch kein Reisedokument. Wir planen, für ihn um die russische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Mein Ehemann ist auch russischer Staatsbürger. Er ist auch anerkannter Flüchtling in Österreich. Meinen Ehemann habe ich am 31.08.2011 im Internet kennengelernt. Wir sind beide Muslime. Die Hochzeit auf muslimische Art hat bereits 2013 durch „Skypen“ (nicht ortsanwesend) über eine Internetverbindung stattgefunden. Im März 2013 war ich erstmal mit einem Touristenvisum kurz ein paar Tage in Österreich bei meinen Mann. Im Herbst 2013 war ich noch einmal für ca 1 bis 2 Monate in Österreich. Dann war ich im Sommer 2014 zwei drei Wochen in Österreich. Dann bin ich im August 2014 wieder nach Russland zurückgekehrt. Am 03.03.2015 habe ich mich mit Hauptwohnsitz bei meinen Ehemann angemeldet. Dies geschah erst nach der Geburt. Ich bin am 07.12.2014 laut vorhandenem Einreisestempel im Reisepass über Wien Schwechat nach Österreich eingereist. Ich halte mich seither ständig in Österreich auf. Meine Einreise im August und Dezember 2014 erfolgte mit einem niederländischen Schengenvisum, das vom 15.05.2014 bis 15.05.2015 für 90 Tage gültig war. Nach Ablauf dieses Visum habe ich beim österreichischen Generalkonsulat im München ein Visum C für den Zeitraum 07.03.2015 bis 01.07.2015 beantragt und erhalten. Die Kopien der beiden Visa und der Einreisestempel werden zur Verhandlungsschrift genommen. Ich studierte in Russland Deutsch und Englisch. Ich habe an einer Schule unterrichtet und zwar als Englischlehrerin. Ich kann mich mit dem Verhandlungsleiter etwas auf Deutsch unterhalten und auf grundlegende Fragen antworten. Als Nachweis meiner Deutschkenntnisse verweise ich auf ein Schriftstück im Akt vom 10.01.2015 des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, worin mein Studium übersetzt und ich als Dolmetscherin für Englisch und Deutsch bestätigt wurde. Ich selbst habe kein Einkommen und kann auch keiner Beschäftigung nachgehen. Für den Lebensunterhalt von mir und meinen Sohn kommt mein Ehemann auf. Aufgrund der Eheschließung und der Geburt unseres gemeinsamen Kindes möchte ich auch durchgehend nach Ablauf des derzeitig gültigen Schengenvisums in Österreich verbleiben, deshalb begehrte ich auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. In Österreich lebt mein Ehemann und mein Kind sonst leben keine Verwandten in Österreich. Sonstige nahe Verwandte wohnen alle in Russland. Ich habe in Russland nach meinem Studium bereits ein Jahr als Lehrerin gearbeitet. Diese Arbeitsstelle habe ich wegen der Ausreise zu meinem Ehemann freiwillig aufgegeben. Theoretisch würde ich auch wieder eine Anstellung nach meiner Rückkehr erhalten und müsste natürlich jemanden finden, der auf mein Kind aufpasst. Ich habe als freie Dolmetscherin auch schriftliche Übersetzungen für verschiedene Auftraggeber gemacht. Ich habe hauptsächlich Russisch und Englisch übersetzt. Ich wurde bereits bei meinen Aufenthalt in Russland nach der konfessionellen Eheschließung finanziell unterstützt.“ Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr C D, wurde als Zeuge einvernommen und gab dieser hierbei Folgendes an: „Ich wurde auf mein Entschlagungsrecht hingewiesen. Ich will im gegenständlichen Aufenthaltsverfahren meiner Frau aussagen. Ich bin im März 2004 als Asylwerber mit meiner Mutter und zwei Schwestern und meinen jüngeren Bruder nach Österreich eingereist. Bereits im Jahre 2004 wurde ich als Flüchtling anerkannt. Ich erhielt damals auch bereits mein erstes Konventionsreisedokument. Ich bin mit 15 Jahren nach Österreich gekommen. Ich spreche gut Deutsch und kann den Verhandlungsleiter gut verstehen. Die Staatsbürgerschaft habe ich bisher noch nicht beantragt. Sie ist aber ein Thema. Ob und wann ich ansuche, weiß ich jetzt noch nicht genau. Ich zeige meinen Lohnzettel vom Februar 2015 vor. Ich habe eine Arbeitsstelle bei der Firma XY AG. Ich erhalte am Monatsersten immer meinen Grundlohn und dann im Laufe des Monats noch einmal eine Restzahlung. Deshalb scheinen auf dem Lohnzettel immer Akontozahlungen in der Höhe von 1.062,45 auf. Dann erhalte ich je nach Stunden noch zusätzlich finanzielle Mittel überwiesen. Der Grundlohn beträgt 9,40 Euro die Stunde. Für Streifen- oder Wachdienst beträgt der Satz etwa mehr. Die Arbeitnehmerveranlagung für 2014 habe ich noch nicht. Ich habe diese Woche erst beim Finanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 angesucht. Der im Auszug des Kreditschutzverbandes aufscheinende Kredit in der Höhe von monatlich 26,91 Euro ist bereits im März 2015 ausgelaufen. Ich habe keine sonstigen Kredite laufen. Bei meiner Wohnung und bei den Wohnungskosten hat sich nichts geändert. Auch die Miete ist gleich hoch - wie nachgewiesen. Auch beruflich ändert sich in absehbarer Zeit nichts. Unser Kind muss erst noch behördlich erfasst werden. Vermutlich werde ich meinen Sohn im Reisepass der Mutter eintragen lassen und dann möchte ich den erforderlichen Aufenthaltstitel beantragen. Ein Aufenthaltstitel für meinen Sohn wurde mangels Reisedokument noch nicht beantragt. Ich habe kein Vermögen und keine Ersparnisse. Meine nahen Angehörigen wohnen in Österreich. Die Angehörigen meiner Ehefrau kenne ich eigentlich nicht. Ich war seit meiner Flucht 2004 nicht mehr in Tschetschenien.“ In der Verhandlung wurde der Verwaltungsakt dargetan. Zur Verhandlungsschrift wurden ein Auszug aus dem zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin mit Datum 18.05.2015, Kopien der wesentlichen Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin und Gehaltsnachweis des Ehegattens der Beschwerdeführerin für die Monate Februar, März und April 2015 zur Verhandlungsschrift genommen. Aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin. Sie ist seit 09.01.2014 mit dem seit dem Jahre 2004 in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen russischen Staatsangehörigen C D verheiratet. Die Eheleute lernten sich im August 2011 über das Internet kennen. Eine nach muslimischen Ritual durchgeführte religiöse Hochzeit erfolgte bereits im Jahre 2013 in Ortsabwesenheit der Ehepartner über eine Internetverbindung. Im März 2013 ist die Beschwerdeführerin mit einem Touristenvisum ein paar wenige Tage in Österreich bei ihrem Mann aufhältig gewesen. Im Herbst 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin noch einmal 1 bis 2 Monate in Österreich auf. Die Beschwerdeführer war im Sommer 2014 für ca 3 Wochen in Österreich und ist im August 2014 wieder nach Russland zurückgekehrt. Laut vorhandenem Einreisestempel reiste die Beschwerdeführerin am 07.12.2014 über Wien nach Österreich mit einem niederländischen Schengenvisum (Visum C), das vom 15.05.2014 bis 15.05.2015 für die Dauer von 90 Tage gültig war, ein. Nach Ablauf dieses von einer niederländischen Behörde ausgestellten Schengenvisum erhielt die Beschwerdeführerin vom österreichischen Generalkonsulat in München ein nationales Visum (Visum D) mit einer Gültigkeitsdauer von 07.03.2015 bis 01.07.2015 für die mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Beschwerdeführerin gebar am 15.02.2015 ihren Sohn E, der noch über kein Reisedokument verfügt. Es ist beabsichtigt, für ihn um die russische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Das aus der Ehe stammende gemeinsame Kind hat den Wohnsitz bei den Eltern in S. Die Beschwerdeführerin hat in Russland ein Hochschulstudium abgeschlossen und ist einer Beschäftigung als Lehrerin und selbständige Dolmetscherin nachgegangen. Die Beschäftigung in Russland wurde zwecks Zuwanderung nach Österreich aufgegeben. Bei einer etwaigen Rückkehr könnte die Beschäftigung als Lehrerin wieder aufgenommen werden. Die sonstigen nahen Verwandten der Beschwerdeführerin leben in Russland. Aufgrund des kurzfristigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte bisher noch keine weitergehende Integration. Die Beschwerdeführerin verfügt selbst über kein eigenes Einkommen und wird laut eigener Aussage auch selbst keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen. Für den Lebensunterhalt für sie und ihren Sohn kommt einzig und allein der Ehemann der Beschwerdeführerin auf. Dieser hat sein Einkommen im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen und wurde dies als nicht ausreichend befunden. Im Beschwerdeverfahren wurden weitere Einkommensnachweise für die Monate Februar, März und April 2015 beigebracht. Aus den vorgelegten Lohnbestätigungen ergibt sich für den Februar 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.156,32 Euro, für den März 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.307,27 Euro und für den April 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.077,10 Euro. Dies ergibt bei den nachgewiesenen drei Monatseinkommen ein durchschnittliches Monatseinkommen für den Zeitraum Februar bis April 2015 in der Höhe von 1.180,23 Euro. Unter Berücksichtigung von 14 Jahresgehältern (monatliches Durchschnittseinkommen mal 14 dividiert durch 12) ergibt sich ein der Unterhaltsberechnung zugrunde liegendes monatliches Einkommen von 1.376,93 Euro. Für die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel wurden die seit 01.01.2015 geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293 ASVG für einen Pensionsberechtigten aus eigener Pensionsversicherung, wenn er mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt, herangezogen. Dies ergibt einen Betrag (Mindesteinkommen) von 1.307,89 Euro. Hinzukommt für das gemeinsame minderjährige Kind ein Betrag von 134,59 Euro. Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindesteinkommens sind die nachgewiesenen monatlichen Unterkunftskosten (Miete samt BK) in der Höhe von 470,00 Euro ebenfalls zu berücksichtigen und hinzuzurechnen. Der vom erforderlichen Mindesteinkommen abzuziehende Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG beträgt 278,72 Euro.Dies ergibt bei den nachgewiesenen drei Monatseinkommen ein durchschnittliches Monatseinkommen für den Zeitraum Februar bis April 2015 in der Höhe von 1.180,23 Euro. Unter Berücksichtigung von 14 Jahresgehältern (monatliches Durchschnittseinkommen mal 14 dividiert durch 12) ergibt sich ein der Unterhaltsberechnung zugrunde liegendes monatliches Einkommen von 1.376,93 Euro. Für die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel wurden die seit 01.01.2015 geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG für einen Pensionsberechtigten aus eigener Pensionsversicherung, wenn er mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt, herangezogen. Dies ergibt einen Betrag (Mindesteinkommen) von 1.307,89 Euro. Hinzukommt für das gemeinsame minderjährige Kind ein Betrag von 134,59 Euro. Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindesteinkommens sind die nachgewiesenen monatlichen Unterkunftskosten (Miete samt BK) in der Höhe von 470,00 Euro ebenfalls zu berücksichtigen und hinzuzurechnen. Der vom erforderlichen Mindesteinkommen abzuziehende Wert der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG beträgt 278,72 Euro. Sonstiges Vermögen oder zu berücksichtigende Spareinlagen oder zusätzliche Einkommen liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. II.römisch zwei. Wesentliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt: Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11Paragraph 11
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46Paragraph 46
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3)Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.
(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
- im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Erstbehörde hat zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung richtigerweise festgestellt, dass die Antragstellerin überhaupt keine Einkünfte bezieht und dass die Beschwerdeführerin auf das Einkommen ihres Ehemannes angewiesen ist. Ob das monatliche Einkommen ausreicht, um zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist im § 11 Abs 5 NAG näher geregelt. Die festen und regelmäßigen Familieneinkünfte müssen der Beschwerdeführerin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Ehemann und ein minderjähriges Kind) eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.Die Erstbehörde hat zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung richtigerweise festgestellt, dass die Antragstellerin überhaupt keine Einkünfte bezieht und dass die Beschwerdeführerin auf das Einkommen ihres Ehemannes angewiesen ist. Ob das monatliche Einkommen ausreicht, um zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist im Paragraph 11, Absatz 5, NAG näher geregelt. Die festen und regelmäßigen Familieneinkünfte müssen der Beschwerdeführerin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Ehemann und ein minderjähriges Kind) eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Die im gegenständlichen Fall für die Berechnung des notwendigen Mindesteinkommens heranzuziehenden Richtsätze gemäß § 293 ASVG betragen für die Beschwerdeführerin und deren Ehemann Euro 1.307,89, für das im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind Euro 134,59 und ist die freie Station gemäß § 293 Abs 3 ASVG mit einem Wert von Euro 278,72 zu berücksichtigen. Das monatliche Grundeinkommen wird weiters durch die festgestellte Miete von Euro 470,00 geschmälert. Eine Kreditratenbelastung konnte nicht mehr festgestellt werden. Wenn man nunmehr vom festgestellten durchschnittlichen monatlichen Grundeinkommen von Euro 1.376,93 die vorhin angeführten Beträge (Richtsätze und Miete) abzieht und die freie Station in der Höhe von Euro 278,72 hinzurechnet, ergibt sich ein negativer Betrag in der Höhe von Euro 256,83, das heißt, das nachgewiesene monatliche Nettoeinkommen (Euro 1.376,93) unterschreitet das gemäß § 11 Abs 5 NAG erforderliche Mindesteinkommen um Euro 256,83 und hätte zur Folge, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach einer etwaigen Erteilung eines Aufenthaltstitels tatsächlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels durch die Bezirkshauptmannschaft T ist grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die im gegenständlichen Fall für die Berechnung des notwendigen Mindesteinkommens heranzuziehenden Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG betragen für die Beschwerdeführerin und deren Ehemann Euro 1.307,89, für das im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind Euro 134,59 und ist die freie Station gemäß Paragraph 293, Absatz 3, ASVG mit einem Wert von Euro 278,72 zu berücksichtigen. Das monatliche Grundeinkommen wird weiters durch die festgestellte Miete von Euro 470,00 geschmälert. Eine Kreditratenbelastung konnte nicht mehr festgestellt werden. Wenn man nunmehr vom festgestellten durchschnittlichen monatlichen Grundeinkommen von Euro 1.376,93 die vorhin angeführten Beträge (Richtsätze und Miete) abzieht und die freie Station in der Höhe von Euro 278,72 hinzurechnet, ergibt sich ein negativer Betrag in der Höhe von Euro 256,83, das heißt, das nachgewiesene monatliche Nettoeinkommen (Euro 1.376,93) unterschreitet das gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG erforderliche Mindesteinkommen um Euro 256,83 und hätte zur Folge, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach einer etwaigen Erteilung eines Aufenthaltstitels tatsächlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels durch die Bezirkshauptmannschaft T ist grundsätzlich zu Recht erfolgt. Auch die im § 11 Abs 3 NAG vorgesehene und durchgeführte Interessensabwägung führt zu keiner anderen Entscheidung. Die Beschwerdeführerin führt zwar seit kurzer Zeit (seit der Einreise im Dezember 2014) ein tatsächliches Familienleben mit ihren gemeinsamen Kind und ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nur kurzfristig nach Einreise mit einem Touristensichtsvermerk (Visum C) und seit März 2015 mit einem nationalen Visum (Visum D) im Bundesgebiet aufgehalten. Das gemeinsame Familienleben hat in Österreich nur kurze Zeit angedauert und es liegen keine längeren Aufenthaltsdauern und keine weiteren Integrationsschritte vor. Die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Einreise nach Österreich über eine Beschäftigungs- und Erwerbsmöglichkeit in ihrem Herkunftsstaat verfügt und besteht diese Erwerbsmöglichkeit auch nach einer etwaigen Rückkehr wieder. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerde beruhte vorerst auf einem Schengenvisum (Visum C) eines anderen EU-Mitgliedstaates und eines kurzfristig erteilten nationalen Visum D, dass von der österreichischen Vertretungsbehörde in München ausgestellt wurde. Auch die im Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene und durchgeführte Interessensabwägung führt zu keiner anderen Entscheidung. Die Beschwerdeführerin führt zwar seit kurzer Zeit (seit der Einreise im Dezember 2014) ein tatsächliches Familienleben mit ihren gemeinsamen Kind und ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nur kurzfristig nach Einreise mit einem Touristensichtsvermerk (Visum C) und seit März 2015 mit einem nationalen Visum (Visum D) im Bundesgebiet aufgehalten. Das gemeinsame Familienleben hat in Österreich nur kurze Zeit angedauert und es liegen keine längeren Aufenthaltsdauern und keine weiteren Integrationsschritte vor. Die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Einreise nach Österreich über eine Beschäftigungs- und Erwerbsmöglichkeit in ihrem Herkunftsstaat verfügt und besteht diese Erwerbsmöglichkeit auch nach einer etwaigen Rückkehr wieder. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerde beruhte vorerst auf einem Schengenvisum (Visum C) eines anderen EU-Mitgliedstaates und eines kurzfristig erteilten nationalen Visum D, dass von der österreichischen Vertretungsbehörde in München ausgestellt wurde. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes liegt auch nicht in einer etwaigen überlangen Verfahrensdauer bei der belangten Behörde begründet. Aufgrund des kurzfristigen Aufenthaltes und der nicht vorliegenden Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet liegt noch kein besonderer Grad der Integration und keine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens im Bundesgebiet vor. Die Bindung zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist keinesfalls abgebrochen bzw nicht wieder herstellbar nach einer etwaigen Rückkehr. Einzig die Tatsache, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit einem Touristenvisum im Bundesgebiet aufhält oder nicht, kann nicht dazu führen, dass der Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG erteilt wird oder nicht. Ob das gemeinsame Kind während eines touristischen Aufenthaltes im Bundesgebiet oder in einem anderen Staat (Herkunftsstaat) geboren wird, rechtfertigt per se noch nicht die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung an die Mutter.Einzig die Tatsache, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit einem Touristenvisum im Bundesgebiet aufhält oder nicht, kann nicht dazu führen, dass der Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt wird oder nicht. Ob das gemeinsame Kind während eines touristischen Aufenthaltes im Bundesgebiet oder in einem anderen Staat (Herkunftsstaat) geboren wird, rechtfertigt per se noch nicht die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung an die Mutter. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG nicht vorliegen und dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels trotz Ermangelung dieser Erteilungsvoraussetzungen nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikels 8 EMRK auch unter Berücksichtigung der unter § 11 Abs 3 Z 1 bis Z 9 angeführten Abwägungsgründe geboten ist.Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht vorliegen und dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels trotz Ermangelung dieser Erteilungsvoraussetzungen nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikels 8 EMRK auch unter Berücksichtigung der unter Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 9, angeführten Abwägungsgründe geboten ist. Die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels kann im gegenständlichen Falle wie auch bei einem einwanderungswilligen Drittstaatsangehörigen eines österreichisches Staatsbürger oder eines EU-Bürgers nur bei Vorliegen und Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel erfolgen und wäre eine Besserstellung im gegenständlichen Falle gegenüber Antragstellern, die im Herkunftsstaat den Verfahrensausgang abwarten, nicht gerechtfertigt. Die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus erfolgte somit zu Recht und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei einer geänderten (verbesserten) Einkommenssituation der Beschwerdeführerin bzw des Ehegattens nicht im Wege steht. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.30.0908.6